Abtei lung I
A-1734/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion ..., Sektion Tarif und Veranlagung, ...,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern
Vorinstanz.
Zoll (Einfuhrverzollung von diversen Medizinalartikeln).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1734/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ befasst sich insbesondere mit Entwicklung,
Herstellung, Vertrieb und Verkauf von Papier- und Plastikprodukten im
Medikal- und Hygienebereich.
Am 19. Mai 2005 meldete ein beauftragtes Speditionsunternehmen
beim Zollamt ... eine Sendung wie folgt zur Einfuhrzollabfertigung an:
- ex Deklaration Nr. 2719094, Pos. 3;
Andere Papiere zu hygienischen Zwecken;
Eigenmasse 35.6 kg; Bruttogewicht 41.5 kg; Wert Fr. 611.00;
Tarif-Nr. 4818.9000; Zollansatz von Fr. 17.00 je 100 kg brutto;
- ex Deklaration Nr. 2719095, Pos. 1;
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren;
Eigenmasse 549.4 kg; Bruttogewicht 627.8 kg; Wert Fr. 12183.00;
Tarif-Nr. 6307.9099, stat. Schlüssel 999; Zollansatz von Fr. 263.00 je
100 kg brutto.
B.
Das Selektionsergebnis lautete auf "gesperrt" und das Zollamt führte
eine formelle Kontrolle durch, bei welcher keine Unstimmigkeiten
festgestellt wurden. Mit Datum vom 24. Mai 2005 stellte das Zollamt ...
zwei Einfuhrzoll-/Mehrwertsteuer-Ausweise über Zollbeträge von Fr. ...
(Ausweis Nr. ..., Pos. 3) und Fr. ... (Ausweis Nr. ..., Pos. 1) aus. Mit
Eingabe vom 2. Juni 2005 an das Zollamt ... reichte das
Speditionsunternehmen im Auftrag der X._______ fristgerecht eine
Beschwerde gegen mehrere Abfertigungen ein, darunter auch gegen
diese beiden Positionen. Zuständigkeitshalber überwies das Zollamt ...
diese Angelegenheit an die zuständige Zollkreisdirektion zur weiteren
Bearbeitung. Zwischen der Zollkreisdirektion und der Importeurin
wurde vereinbart, dass die Beschwerde vorerst nur für eine
repräsentative Auswahl konkretisiert wird, um die Grundsatzfrage
einer Einreihung in die Tarif-Nummer (TN) 3005 zu klären. Mit
Schreiben vom 30. September 2005 reichte die X._______ nach
Aufforderung eine detaillierte Beschwerde ein und legte die nötigen
Muster bei. Die Zollkreisdirektion überwies die Angelegenheit der
Oberzolldirektion (OZD) anschliessend zur Prüfung. Die OZD erteilte
der Zollkreisdirektion mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 die
Weisung, mit welchen TN die importierten Waren zu verzollen sind und
die Beschwerde mit Sprungrekursmöglichkeit abzuweisen. Der
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Streitwert (Zollbetrag für diese vier Artikel) beträgt Fr. .... Die weiteren
in gleicher Sache eingereichten Beschwerden gegen eine Vielzahl von
Abfertigungen werden bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Ange-
legenheit pendent gehalten.
Mit Entscheid vom 6. Februar 2006 wies die Zollkreisdirektion die
Beschwerde ab. Das Patientenabdecktuch und die solche Tücher
enthaltenden Sets sind nach Ansicht der Verwaltung je nach Material
und Beschaffenheit in die TN 3926.9000 bzw. die TN 4818.9000 einzu-
reihen. Gleichzeitig wurde das Zollamt angewiesen, für die ur-
sprünglich falsch verzollten Artikel eine Teilrückerstattung vorzu-
nehmen.
Artikel-Nr. Beschrieb deklariert richtig gemäss
Zollverw.
694241-00 Laparoskopie-Set 6307.9099 3926.9000
695930-99 Arthroskopie-Set 6307.9099 3926.9000
84511241-00 Handchirurgie-Set 4818.9000 4818.9000
1298-00 Schlitztuch gross 6307.9099 4818.9000
C.
Mit Eingabe vom 7. März 2006 lässt die X._______
(Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der Zollkreisdirektion vom
6. Februar 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zoll-
rekurskommission (ZRK) erheben. Sie beantragt die kostenpflichtige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die nachfolgende Tari-
fierung.
Artikel-Nr. Beschrieb richtig gemäss
Zollverw.
beantragt
694241-00 Laparoskopie-Set 3926.9000 3005.1000
695930-99 Arthroskopie-Set 3926.9000 3005.9000
84511241-00 Handchirurgie-Set 4818.9000 3005.9000
1298-00 Schlitztuch gross 4818.9000 3005.1000
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin insbesondere aus, es
handle sich um sterile Tücher, welche anlässlich von medizinischen
Eingriffen an Menschen bei Operationen verwendet würden. Diese
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dienten zur Isolierung der Operationswunde, um den Keimeindrang in
die Wunde zu verhindern und austretende Flüssigkeiten aufzusaugen.
Die Wundabdecktücher würden mittels Klebestreifen oder elastischer
Manschette am Patienten befestigt. Zusammen mit allen weiteren für
einen spezifischen Eingriff zum Einsatz gelangenden Abdeck- und
Wundversorgungstextilien (z. B. Wattetupfer, Handtücher, Operations-
tisch-Abdecktücher) würden die Wundabdecktücher in einem Beutel
verpackt, sterilisiert und als sogenannte Sets in die Schweiz einge-
führt. Trotz der Beipackung dieser weiteren Materialien sei es das je-
weilige Wundabdecktuch, welches den Charakter des betreffenden Ar-
tikels bestimme; dieses sei bestimmend, für welche Operation das je-
weilige Set zur Anwendung gelange. Die Sets würden je nach Eingriff
aus einer unterschiedlichen Anzahl von Wundabdecktüchern in unter-
schiedlicher Grösse und mit unterschiedlicher Anordnung der für den
operativen Eingriff erforderlichen Öffnungen bestehen. Aufgrund der
Beschaffenheit und Verwendung seien Wundabdecktücher in die
TN 3005 einzureihen, zudem würden derartige Waren in der Euro-
päischen Union (EU) ebenfalls in diese TN aufgenommen.
D.
In der Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 schliesst die Zollkreisdirek-
tion auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
führt die Verwaltung insbesondere aus, die von der Be-
schwerdeführerin anbegehrte Einordnung in die TN 3005 sei unzu-
treffend. Die Warenbezeichnung der TN 3005 führe insgesamt nur Ver-
bandmaterial auf, welches bei Verletzungen oder Erkrankungen direkt
auf die verletzte bzw. erkrankte Stelle des Körpers aufgebracht werde,
um diesen Teil des Körpers vor weiteren äusseren Einwirkungen zu
schützen bzw. Blutungen zu stillen. Zusätzlich müsste auch das Kriteri-
um erfüllt sein, dass es sich um Watte, Gazen, Binden oder ähnliche
Waren handle; diese Bedingung sei jedoch bei den fraglichen Produk-
ten nicht erfüllt.
E.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
übernommen habe. Am 10. März 2009 orientierte das Bundesver-
waltungsgericht die Parteien über den Wechsel des Gerichtsschreibers
und forderte von der Beschwerdeführerin weitere Beweismittel an, die
am 23. März 2009 fristgerecht eingereicht wurden.
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Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben wird – soweit erfor-
derlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid unterliegt ab 1. Januar 2007 der Be-
schwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31 bzw. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG],
SR 173.32) und Art. 109 Abs. 1 Bst. c des alten Zollgesetzes vom
1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465). Die Beurteilung er-
folgt nach Art. 53 Abs. 2 VGG nach dem neuen Verfahrensrecht bzw.
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vor, die Zollkreisdirektion ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG.
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV,
SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu
diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht
abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Die vorliegenden Einfuhren er-
folgten am 19. Mai 2005. Bezüglich der Zollveranlagungen vor dem
1. Mai 2007 finden folglich noch die Vorschriften des alten Zoll-
gesetzes vom 1. Oktober 1925 Anwendung.
1.3 Gemäss Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG ist das Bundesverwaltungs-
gericht zuständig zur Behandlung von Beschwerden gegen erst-
instanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD be-
treffend die Veranlagung der Zölle einschliesslich Zollzahlungspflicht,
Zollbefreiung, Zollbegünstigung und Zwischenabfertigung. Von dieser
Zuständigkeitsordnung kann indessen ausnahmsweise abgewichen
werden, wenn die Voraussetzungen der sogenannten Sprung-
beschwerde (Sprungrekurs) erfüllt sind. Hat eine nicht endgültig ent-
scheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt, dass
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oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar
an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen, wobei in der Rechts-
mittelbelehrung darauf aufmerksam zu machen ist (Art. 47 Abs. 2
VwVG). In diesem Fall darf der Instanzenzug durchbrochen werden
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.55 ff.; CHRISTOPH
AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich und St. Gallen 2008,
Art. 47 Rz. 16; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1754). Die Sprung-
beschwerde dient zur Vermeidung unnötiger Prozessschritte und ver-
hindert einen Verfahrensleerlauf, wenn der Vorinstanz in concreto Wei-
sungen erteilt worden sind. Die nächsthöhere Beschwerdeinstanz
kann in diesem Fall auch dann auf Unangemessenheit hin überprüfen,
wenn sie es sonst nicht könnte; ihr steht die gleiche Kognition zu wie
der übersprungenen Instanz (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1683/2006 vom 12. Juli 2007 E. 1.3; vgl. RENÉ A. RHINOW/HEINRICH
KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungs-
recht des Bundes, Basel 1996, S. 185, Rz. 960 und S. 241, Rz. 1260;
PETER SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel
1979, S. 204 Rz. 21.3). Weil durch den Sprungrekurs eine Instanz
verloren geht, wird im Fall der Gutheissung der Beschwerde im
Zweifelsfall die Rückweisung an die Vorinstanz sachgerecht sein und
nicht ein reformatorisches Urteil der Beschwerdeinstanz (vgl.
AUER/MÜLLER/SCHINDLER, a.a.O., Art. 47 Rz. 18).
In casu hat die OZD die Zollkreisdirektion mit Schreiben vom
21. Dezember 2005 verpflichtet, einen abweisenden Beschwerde-
entscheid zu treffen und ihr auch Anweisungen erteilt, wie sie diesen
zu begründen habe. Die Voraussetzungen der Sprungbeschwerde im
Sinn von Art. 47 Abs. 2 VwVG sind mithin erfüllt. Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 ff. VwVG) ist
daher einzutreten.
2.
2.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem
grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Wer die Zollgrenze überschreitet oder
Waren über die Zollgrenze befördert, hat die Vorschriften der Zoll-
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gesetzgebung zu befolgen (Art. 1 Abs. 1 aZG, Art. 7 ZG). Die Ein- und
Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem
separaten Erlass, dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG,
SR 632.10), enthalten. Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die
über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach
dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2
des ZTG enthalten ist. Der Generaltarif wird in der Amtlichen Samm-
lung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung
erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni
2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
[Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann mit-
samt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet
(unter ) abgerufen werden. Dasselbe gilt für den Ge-
brauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fn. 29 zum
ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem General-
tarif Gesetzesrang zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6623/2008 vom 9. März 2009 E. 2.1, A-1704/2006 vom 25. Oktober
2007 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen; THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in
Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Einleitung Rz. 96 ff.).
2.2
2.2.1 Die Schweiz ist Vertragsstaat des internationalen Überein-
kommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Be-
zeichnung und Codierung der Waren (HS-Übereinkommen,
SR 0.632.11). Das HS-Übereinkommen ist für die Schweiz am
1. Januar 1988 in Kraft getreten. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet,
ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Über-
einstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomen-
klatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazuge-
hörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzu-
fügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschrif-
ten für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Un-
ternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungs-
bereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS
nicht verändern und haben die Nummernfolge des HS einzuhalten
(Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens).
2.2.2 Die Nomenklatur des HS bildet die systematische Grundlage
des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als
achtstellige TN pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber
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A-1734/2006
der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist
(REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.],
Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl., Basel
2007, Rz. 576). Daraus folgt, dass die Schweizerische Nomenklatur
bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Falls die siebte und
achte Ziffer ihre Grundlage im ZTG finden, kommt ihnen Gesetzesrang
zu. Die Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Bestimmungen erübrigt
sich somit, weil das Bundesverwaltungsgericht keine Möglichkeit hätte,
die Norm aufzuheben oder die Anwendung zu versagen (Art. 190 BV;
vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6623/2008 vom 9. März
2009 E. 2.2.2, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.4, A-1704/2006
vom 25. Oktober 2007 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch
ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578; YVO HANGARTNER, in: Bernhard
Ehrenzeller/Phillipe Mastronardi/Rainer Schweizer/Klaus A. Vallender,
Schweizerische Bundesverfassung (Kommentar), 2. Aufl., Zürich 2008,
Rz. 5 f. zu Art. 190 BV).
2.2.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen
eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomen-
klatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Überein-
kommens). Hierzu dienen unter anderem die "Avis de classement"
(Einreihungsavisen; nachfolgend "Avis de classement") und die "Notes
explicatives du Système Harmonisé" (Erläuterungen; nachfolgend
"Notes explicatives"), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Zollwesens auf Vorschlag des Ausschusses des Har-
monisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Ver-
bindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3
des Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internatio-
nales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht ver-
bindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie
Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Über-
prüfung oder Änderung der "Notes explicatives" und "Avis de
classement" zu veranlassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6623/2008 vom 9. März 2009 E. 2.2.3, A-1772/2006 vom
11. September 2008 E. 2.1.3, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007
E. 2.3.2, A-1692/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.3). Dennoch bleibt
Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zu-
sätzlich sogenannte Schweizerische Erläuterungen erlassen (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008
E. 2.6).
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A-1734/2006
2.3
2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Be-
schaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle ge-
stellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur
dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Ein-
reihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall,
kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung,
der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich
hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1718/2006 vom 7. Dezember 2007
E. 2.3.1, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.1, A-1699/2006
vom 25. April 2007 E. 2.1.2, A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 2.2).
2.3.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen
Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Aus-
legung des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den
"Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen
Textes des Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung
einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-
Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit
diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht wider-
sprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden TN
ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tarif-
text – Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die
nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die
vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine
einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-6623/2008 vom 9. März 2009 E. 2.3.2,
A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.2.2, A-1718/2006 vom
7. Dezember 2007 E. 2.3.3, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007
E. 2.3.3, A-1692/2006 vom 25. April 2007 E. 2.2, A-1675/2006 vom
21. März 2007 E. 2.4).
2.3.3 Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vor-
schrift AV Ziff. 2b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr
Nummern in Betracht, so ist gemäss AV Ziff. 3 wie folgt zu verfahren:
a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den
Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr
Nummern, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer ge-
mischten oder zusammengesetzten Ware oder nur auf einen Teil der
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Artikel im Falle von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzu-
sammenstellungen bezieht, sind jedoch im Hinblick auf diese Ware
oder diesen Artikel als gleich genau zu betrachten, selbst wenn eine
von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung auf-
weist.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestand-
teilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzu-
sammenstellungen, deren Einreihung nicht nach der Vorschrift AV Ziff.
3a erfolgen kann, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht,
der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff
oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Vorschriften AV Ziff. 3a und 3b nicht
möglich, so ist die Ware der in der Nummerierung zuletzt genannten
gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.
Gemäss AV Ziff. 6 sind massgebend für die Einreihung von Waren in
die Unternummern einer Nummer der Wortlaut dieser Unternummern
und der Unternummer-Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die Vor-
schriften der AV, wobei nur die Unternummern der gleichen Glie-
derungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Aus-
legung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmun-
gen, die Abschnitt- und Kapitel-Anmerkungen ebenfalls anwendbar.
Wie bereits erwähnt (E. 2.2.3) bleibt dennoch Raum für nationale Re-
gelungen. Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweize-
rischen Unternummern sind der Wortlaut dieser schweizerischen Un-
ternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis
mutandis, die Vorschriften der AV, wobei nur schweizerische Unter-
nummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt
werden können. Bei Auslegung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich ge-
genteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unter-
nummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummer-Anmerkungen
ebenfalls anwendbar.
3.
Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der von der Beschwerdeführerin
eingeführten Waren (insbesondere der Wundabdecktücher) strittig.
3.1 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war zum Zeitpunkt der Ein-
fuhr der in Frage stehenden Waren Folgendes zu entnehmen:
3005 Watte, Gazen, Binden und ähnliche Waren (z. B.
Verbandzeug, Heftpflaster, Senfpflaster), mit
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medikamentösen Stoffen getränkt oder über-
zogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf
zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen
oder veterinärmedizinischen Zwecken;
3005.1000 - selbstklebendes Verbandszeug und andere
Waren mit Klebeschicht
3005.9000 - andere
3926 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus
anderen Stoffen der Nrn. 3901 bis 3914;
...
3926.9000 - andere
4818 (...) Taschentücher, Abschminktüchlein, Hand-
tücher, Tischtücher, Tischservietten, Windeln für
Kleinkinder, hygienische Binden und Tampons,
Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt,
für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken
oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Be-
kleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier,
Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoff;
...
4818.9000 - andere
6307 Andere konfektionierte Waren, einschliesslich
Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung:
...
6307.9000 - andere
3.2 Das Patienten-Abdecktuch gross (im angefochtenen Entscheid als
Muster Nr. 4 bezeichnet) besteht gemäss Ergebnis der Untersuchung
der Sektion Chemisch-technische Kontrolle der OZD aus einem Vlies
(56 % Zellstoff und 44 % Polyesterfasern, Dimension 203 x 295 cm),
mit einem vom Rand ausgehenden Schlitz versehen (ca. 10 x 117 cm),
in der Mitte des Tuches mit Auflage aus Vlies (ca. 46 x 120 cm), auf
der Rückseite um den Schlitz herum mit selbstklebenden Streifen ver-
sehen; in Einzelverkaufsaufmachung, steril verpackt. Dieses Unter-
suchungsergebnis wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Gemäss Auslegung durch die Verwaltung sei dem Wortlaut des Gel-
tungsbereichs der TN 3005 zu entnehmen, dass darunter ausschliess-
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lich Erzeugnisse aus Watte, aus Gazen, Binden und ähnliche Waren
(z. B. Verbandzeug, Heftpflaster, Senfpflaster) verstanden werden
könnten. Bei den "ähnlichen Waren" handle es sich ausschliesslich um
Material für die direkte Versorgung einer Wunde. Diese Waren müssten
nach der Auffassung der OZD entweder mit medikamentösen Stoffen
getränkt oder überzogen sein und in Aufmachungen für den Einzel-
verkauf vorliegen. Als Verwendungszweck komme ausschliesslich ein
Einsatz im Bereich der Medizin, Zahnmedizin oder Veterinärmedizin in
Frage. Nach Ansicht der Verwaltung sei trotz des Wortlauts der von der
Beschwerdeführerin gewählten Warenbezeichnung auf den Ver-
wendungszweck der in der TN 3005 angeführten "Watte, Gazen,
Binden und dergleichen" abzustellen. Die Verwendung des Wortes
"dergleichen" mache deutlich, dass sich die strittigen Abdecktücher
nur dann in die TN 3005 einreihen liessen, wenn sie in ihrer üblichen
Verwendung mit den in der Warenbezeichnung aufgeführten Watte,
Gazen und Binden sowie den im Klammerzusatz aufgeführten Bei-
spielen vergleichbar wären. Die Beschwerdeführerin bezeichne zwar
dieses Produkt als "Wundabdecktücher", diese würden jedoch nicht
zum Abdecken der Wunde bzw. zur Wundversorgung verwendet,
sondern – wie die Importeurin selbst angebe – zum Isolieren von
Operationswunden eingesetzt. Die OZD halte für entscheidend, dass
es sich um Verbandmaterial handeln müsse, welches direkt auf die
verletzte Stelle des Körpers aufgebracht werden müsse, um diese vor
weiteren Einflüssen von aussen zu schützen bzw. Blutungen zu stillen.
Die Importeurin gehe davon aus, dass es sich bei den Operations-
tüchern um "ähnliche Waren" im Sinne der TN 3005 handle, weil diese
ähnlich wie Watte eine saugfähige Oberfläche hätten und wie Gazen
und Binden gegen Bakterien zu schützen vermögen.
Dem Wortlaut der Warenbezeichnung der TN 3005 ist zu entnehmen,
dass diese Tarifnummer ausschliesslich Erzeugnisse aus Watte (z. B.
Wattestäbchen), aus Gazen (z. B. Verbandgaze, Gazekompressen),
Binden (z. B, elastische Binden, Zugbinden) und ähnliche Waren (z. B.
Verbandzeug, Heftpflaster, Senfpflaster, Dreiecktücher zur Ver-
wendung als Deck- und Aussenverband) umfasst. Die TN 3005 führt
insgesamt Verbandmaterial auf, welches bei Verletzungen oder Erkran-
kungen direkt auf die verletzte bzw. erkrankte Stelle des Körpers auf-
gebracht wird, um diesen Teil des Körpers vor weiteren äusseren Ein-
wirkungen (z. B. Wundinfektionen) zu schützen bzw. zum Stillen von
Blutungen (insbesondere als leichter Druckverband) verwendet wird;
auch "ähnliche" Waren müssen diese Kriterien erfüllen. Diese Waren
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müssen entweder mit medikamentösen Stoffen getränkt oder über-
zogen sein, in Aufmachungen für den Einzelverkauf vorliegen und zu
medizinischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen
Zwecken verwendet werden. Die Abdecktücher und Operationssets der
Beschwerdeführerin erfüllen zwar die Kriterien "mit medikamentösen
Stoffen getränkt oder überzogen, in Aufmachungen für den Einzelver-
kauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veteri-
närmedizinischen Zwecken", doch ist auch beim Begriff "ähnliche
Waren" auf den Verwendungszweck abzustellen, der wie bei "Watte,
Gaze und Binden" gegeben sein muss. Wie diese können auch "ähn-
liche Waren" nur bei direkter Versorgung der Wunde in die TN 3005
eingereiht werden. Watte, Gazen, Binden und ähnliche Waren, die für
andere Zwecke bestimmt sind, sind anderen Kapiteln des Zolltarifs zu-
zuordnen. Diese Auslegung der TN 3005 durch die OZD erweist sich
nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig.
Da derartige Einweg-Operationssets nicht dieser Tarifnummer zuge-
ordnet werden können, sind diese sind wie herkömmliche Mehrweg-
operationstücher nach Material und Beschaffenheit einzureihen (vgl.
AV Ziff. 3b). Die OZD hat daher die Einreihung von gemischten bzw.
zusammengesetzten Waren nach den Grundsätzen der AV Ziff. 3 vor-
zunehmen. Ein aus verschiedenen Stoffen bestehendes Abdecktuch
kann nicht nach AV Ziff. 3a klassifiziert werden, die fragliche Ware
muss nach dem Stoff oder dem Bestandteil eingereiht werden, der ihr
den wesentlichen Charakter verleiht (AV Ziff. 3b). Wie erwähnt, be-
stehen die Operationstücher aus Zellstoff und Spinnstofffasern. Hier
gilt der nach dem Gewicht vorherrschende Stoff als Charakter gebend
(Erläuterungen zu Kapitel 48, Allgemeines, zweiter Absatz); diese Be-
stimmung ist auch für Vliese aus Zellstoff anwendbar. Das fragliche
Abdecktuch, bei dem der Zellstoff gewichtsmässig vorherrschend ist
(56 %), ist als "ähnliche Ware für den Spitalbedarf aus Vlies bzw. Zell-
stoff" in die TN 4818 einzureihen. Mangels spezifischer Unternummer
fällt das Abdecktuch in die TN 4818.9000. Nochmals ist noch darauf
hinzuweisen, dass die Warenbezeichnung der TN 3005 insgesamt Ver-
bandmaterial aufführt, welches bei Verletzungen oder Erkrankungen
direkt auf die verletzte bzw. erkrankte Stelle des Körpers aufgebracht
wird, um den Körper vor weiteren äusseren Einflüssen zu schützen
bzw. Blutungen zu stillen. Dies ist bei einem Abdecktuch, das bei
Operationen Verwendung findet, nicht der Fall, denn die Operations-
wunde wird – wie bereits erwähnt – isoliert und die Ware nicht direkt
auf der Wunde angebracht.
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3.3 Das Handchirurgie-Set (im angefochtenen Entscheid als Muster
Nr. 3 bezeichnet) besteht gemäss Ergebnis der Untersuchung der Sek-
tion Chemisch-technische Kontrolle der OZD aus a) einem Patien-
tenabdecktuch (Vlies aus 54 % Zellstoff und 46 % Polyesterfasern, aus
verschiedenen Teilen zusammengesetzt, T-förmig, Dimension 380 x
292 cm, ungefähr in der Mitte mit einem Einsatz [ca. 20 x 20 cm] aus
einer dehnbaren Kunststofffolie mit kleiner runder Öffnung und – auf
der Vorderseite um diese Öffnung herum – einer Verstärkung [ca. 45 x
120 cm] aus einem Vlies mit Kunststoffunterlage, mit zwei kurzen
Klettstreifen auf der Unterseite); b) einem Abdecktuch (zweischichtig,
bestehend aus einem Vlies und einer Kunststofffolie, ca. 150 x 100
cm); c) einem Abdecktuch (aus einer Kunststofffolie, ca. 160 x 140 cm,
mit aufgebrachter Bahn aus Vlies [Breite 65 cm]); steril verpackt in ge-
meinsamer Einzelverkaufsaufmachung. Dieses Untersuchungsergeb-
nis wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die OZD hat
dieses Produkt in die TN 4818.9000 eingereiht.
Wie bereits ausgeführt, sind die Abdecktücher nicht in die TN 3005
einzureihen (E. 3.2). Auch das Patientenabdecktuch des Handchirur-
gie-Sets wird nicht direkt auf die verletzte oder erkrankte Stelle aufge-
bracht, um den Körper vor weiteren äusseren Einflüssen zu schützen
bzw. Blutungen zu stillen.
Handchirurgie-Sets (Operationssets) sind im Harmonisierten System
nirgends ausdrücklich genannt. Sie bestehen aus verschiedenen Be-
standteilen. Zu prüfen ist, ob es sich um für den Einzelverkauf aufge-
machte Warenzusammenstellungen im Sinne der AV Ziff. 3b handelt.
Unter diesem Begriff sind Waren, die aus mindestens zwei verschiede-
nen Waren zusammengesetzt sind, zu verstehen, die auf den ersten
Blick zu zwei verschiedenen Tarifnummern gehören könnten und zur
Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer be-
stimmten Tätigkeit zusammengestellt wurden sowie so aufgemacht
sind, dass sie ohne Veränderung der Aufmachung direkt an den Be-
nützer verkauft werden können.
Nach Auffassung der OZD sind diese Bedingungen erfüllt, sodass die
Ware als Ganzes gemäss AV Ziff. 3b nach jenem Bestandteil einzu-
reihen sei, der ihm den wesentlichen Charakter verleihe. Die Ver-
waltung hält dafür, dass das Patienten-Abdecktuch mengen-, flächen-
und gewichtsmässig eindeutig vorherrschend sei. Dazu komme, dass –
im Verhältnis zu den anderen Bestandteilen – das Patienten-Abdeck-
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tuch aufwendiger verarbeitet sei und daher auch wertmässig den be-
deutendsten Bestandteil der Zusammenstellung darstelle. Offensicht-
lich sei nach der Beurteilung durch die OZD ebenfalls, dass diesem in
Bezug auf den Schutz des Patienten vor Infektionen zentrale Bedeu-
tung zukomme und daher der Zusammenstellung eindeutig den
wesentlichen Charakter verleihe. Daher sei nach Auffassung der Ver-
waltung dem Handchirurgie-Set die für das Patienten-Abdecktuch an-
zuwendende TN 4818.9000 zuzuordnen. Die Beschwerdeführerin hält
für entscheidend, dass gemäss dem Wortlaut der TN 3005 Waren aus
verschiedensten Materialien unter dieser Tarifnummer eingereiht
seien, sodass die Zusammensetzung der Waren bei der Einreihung
unter dieser Tarifnummer von keiner Relevanz sei.
Auch in diesem Fall erweist sich die Auslegung durch die OZD nach
der Auffassung des Bundeverwaltungsgerichts als schlüssig und steht
im Einklang mit den Auslegungsregeln von AV Ziff. 3. Gemäss den Er-
läuterungen zum Harmonisierten System (Vorbemerkungen, Absatz X)
gelten als "für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammen-
stellungen" Waren, die aus mindestens zwei verschiedenen Waren zu-
sammengesetzt sind, die auf den ersten Blick zu zwei verschiedenen
Tarifnummern gehören könnten, die zur Befriedigung eines speziellen
Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammen-
gestellt wurden und die so aufgemacht sind, dass sie ohne Verände-
rung der Aufmachung direkt an den Benützer verkauft werden können.
Das Handchirurgie-Set erfüllt diese Bedingungen und muss gemäss
AV Ziff. 3b als Ganzes nach dem Bestandteil eingereiht werden, der
ihm den wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Bestandteil er-
mittelt werden kann. Das Merkmal, das den wesentlichen Charakter
bestimmt, ist je nach Ware verschieden (Vorbemerkungen, Absatz VII).
So kann ein Bestandteil beispielsweise wegen seinem Umfang, seiner
Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder seiner Bedeutung in Bezug
auf die Verwendung dem Ganzen den wesentlichen Charakter ver-
leihen. Im fraglichen Operationsset ist das Patienten-Abdecktuch
sowohl mengen- und flächen- als auch gewichtsmässig vorherrschend.
Dazu kommt, dass es aufgrund seiner aufwendigen Verarbeitung – im
Verhältnis zu den anderen Bestandteilen – der wertmässig be-
deutendste Bestandteil der Zusammenstellung darstellt. AV Ziff. 2b
sieht vor, dass jede Erwähnung von Waren aus einem bestimmten
Stoff auch für jene Waren für die Einreihung bestimmend ist, die teil-
weise aus diesem Stoff bestehen, wobei die Klassifizierung dieser ge-
mischten oder zusammengesetzten Waren nach den Grundsätzen der
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AV Ziff. 3 erfolgt. Die Abdecktücher, die aus verschiedenen Stoffen be-
stehen, sind somit nach dem Stoff oder Bestandteil einzureihen, der
ihnen den wesentlichen Charakter verleiht (AV Ziff. 3b). Bei Papieren
(aus Zellstoff und Spinnstofffasern) gilt der nach dem Gewicht vorherr-
schende Stoff als Charkter gebend (Erläuterungen zu Kapitel 48, All-
gemeines, zweiter Absatz). Beim fraglichen Abdecktuch, der dem Set
den wesentlichen Charakter verleiht, ist der Zellstoff gewichtsmässig
vorherrschend und ist daher als "ähnliche Ware" für den Spitalbedarf
als "Vlies aus Zellstoff" in die TN 4818 einzureihen. Mangels spezifi-
scher Unternummer hat die Verwaltung das Handchirurgie-Set zu-
treffend in die für dieses Tuch anwendbare Tarifnummer eingereiht,
nämlich in die TN 4818.9000.
3.4 Das Arthroskopie-Set (im angefochtenen Entscheid als Muster
Nr. 2 bezeichnet) besteht gemäss Ergebnis der Untersuchung der
Sektion Chemisch-technische Kontrolle der OZD aus a) einem Patien-
ten-Abdecktuch (zweischichtig, bestehend aus einer Kunststofffolie
und einem Vlies aus Zellstoff [230 x 320 cm], ungefähr in der Mitte mit
einem Einsatz [ca. 30 x 30 cm] aus einer dehnbaren Kunststofffolie mit
kleiner runder Öffnung, mit darum herum befestigtem Flüssigkeit-Auf-
fangbeutel aus Kunststofffolie mit Ablaufstutzen und einem Einsatz [ca.
30 x 30 cm] aus einer dehnbaren Kunststofffolie mit kleiner runder Öff-
nung); b) zwei Abdecktüchern aus Kunststofffolie (Dimension 150 x
190 cm, mit aufgebrachter Bahn [Breite 100 cm] aus Vlies); c) einem
Bezug (Abdecktuch in Form eines Sackes, aus Kunststofffolie, Dimen-
sion 77 x 145 cm, auf einer Seite mit Auflage aus Vlies [66 x 102 cm]);
d) eine Stockinette (aus einem zweischichtigen Erzeugnis bestehend
aus einer Kunststofffolie und einem Spinnstoffvlies); e) zwei selbst-
klebenden Streifen (aus Vlies, Dimension 9 x 49 cm); f) vier Hand-
tüchern (aus Papier oder Zellstoffwatte, Dimension 19 x 24 cm); steril
verpackt, in gemeinsamer Einzelverkaufsaufmachung. Dieses Unter-
suchungsergebnis wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die OZD hat dieses Produkt in die TN 3926.9000 eingereiht.
Wie bereits ausgeführt, sind die Abdecktücher nicht in die TN 3005
einzureihen (E. 3.2). Die Einreihung von Erzeugnissen, die aus einer
Lage Papier oder Pappe und einer Kunststoffschicht bestehen erfolgt
grundsätzlich gemäss Anmerkung 2 zu Kapitel 48. Diese Bestimmung
könne jedoch nach Auffassung der OZD nicht angewendet werden, da
sich diese Anmerkung nur auf Papier oder Pappe, nicht aber auf Zell-
stoffwatte oder Vliese aus Zellstoff beziehe; die Einreihung dieses Ab-
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decktuches habe daher in Anwendung der Vorschrift AV Ziff. 3b zu er-
folgen. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sollen Patienten-
Abdecktücher verhindern, dass Bakterien und Keime von der Haut des
Patienten in die Operationswunde gelangen; zu diesem Zweck bestehe
dieses aus einer undurchlässigen Kunststofffolie. Das Zellstoffvlies auf
der dem Patienten zugewandten Seite solle lediglich verhindern, dass
dieser schwitze. Von der Funktionalität her betrachtet sei nach der Be-
urteilung durch die OZD daher die Kunststofffolie als Charkter gebend
zu betrachten und die Lage aus Zellstoff als nebensächlich. Dazu
komme, dass das Patienten-Abdecktuch einen Flüssigkeits-Auffang-
beutel aus Kunststoff aufweise. Das Patienten-Abdecktuch bestehe
nach Ansicht der Verwaltung umfangs-, gewichts- und wertmässig vor-
wiegend aus Kunststoff und dies verleihe dem Produkt den wesent-
lichen Charakter.
Auch beim Arthroskopie-Set ist das Patienten-Abdecktuch – wie beim
vorgängig beurteilten Handchirurgie-Set – im Verhältnis zu den weite-
ren Bestandteilen als als mengen-, flächen- und gewichtsmässig ein-
deutig vorherrschend zu bezeichnen. Dazu kommt auch hier, dass
dieser Teil des Operationssets im Verhältnis zu den anderen Bestand-
teilen das wertmässig bedeutendste Objekt der Zusammenstellung
darstellt. Mithin ist die Einreihung des Patienten-Abdecktuchs für das
gesamte Arthroskopie-Set massgebend. Das Patienten-Abdecktuch
soll verhindern, dass Bakterien und Keime von der Haut des Patienten
in die Operationswunde gelangen. Dazu dient die undurchlässige
Kunststofffolie, die sich über die gesamte Fläche des Patienten-Ab-
decktuchs erstreckt. Auf der dem Patienten zugewandten Seite befin-
det sich ein Zellstoffvlies, das ein Schwitzen der Haut verhindern soll.
In Bezug auf die Funktion ist die Kunststofffolie als Charakter gebend
zu bezeichnen, die Lage aus Zellstoff als nebensächlich. Dazu kommt,
dass das Patienten-Abdecktuch noch einen Flüssigkeits-Auffangbeutel
aus Kunststoff aufweist, sodass Kunststoff insgesamt als umfang-,
gewichts- und wertmässig vorherrschend anzusprechen ist. Dem Pati-
enten-Abdecktuch wird insgesamt durch die Bestandteile aus Kunst-
stoff der wesentliche Charakter verliehen, weshalb es durch die Ver-
waltung zutreffend der TN 3926 (andere Waren aus Kunststoffen und
Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901 bis 3914) zugewiesen
wurde. Mangels spezifischer Unternummer war das Arthroskopie-Set
in die TN 3926.9000 einzureihen.
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3.5 Das Laparoskopie-Set (im angefochtenen Entscheid als Muster
Nr. 1 bezeichnet) besteht gemäss Ergebnis der Untersuchung der
Sektion Chemisch-technische Kontrolle der OZD aus a) einem Patien-
ten-Abdecktuch (zweischichtig, bestehend aus einer Kunststofffolie
und einem Vlies aus Zellstoff, aus verschiedenen Teilen zusammen-
gesetzt, mit integrierten Beinlingen, 175/250 x 280 cm, ungefähr in der
Mitte mit einer Öffnung [ca. 32 x 38 cm], welche auf der Unterseite an
den Rändern selbstklebend ist, an zwei Seiten Flüssigkeits-Auffang-
beutel aufweist und an den Rändern mit Vlies verstärkt ist, mit zusätz-
licher Öffnung [ca. 12 x 23 cm]); b) einem Abdecktuch aus Kunststoff-
folie (150 x 190 cm, mit in der Längsrichtung aufgebrachter Bahn
[Breite 100 com] aus Vlies); c) einem Bezug aus Kunststofffolie (Ab-
decktuch in Form eines Sackes, 77 x 145 cm, auf einer Seite mit Auf-
lage aus Vlies [66 x 102 cm]); d) einem Abdecktuch (zweischichtig, be-
stehend aus einem Vlies und einer Kunststofffolie, 75 x 75 cm, auf der
Rückseite an einer Seite mit selbstklebendem Streifen, mit rückseitig
aufgebrachter Bahn [Breite 64 cm] aus Vlies); e) einem selbstkleben-
den Streifen (aus Vlies, 19 x 24 cm); f) vier Handtüchern aus Papier
oder Zellstoffwatte (19 x 24 cm); g) einer Klettschlauchfixierung (2.5 x
30 cm); steril verpackt, in gemeinsamer Einzelverkaufsaufmachung.
Dieses Untersuchungsergebnis wird von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten. Die OZD hat dieses Produkt in die TN 3926.9000 eingereiht.
Dieses Laparoskopie-Set, ebenfalls ein Operations-Set, wurde aus
den gleichen Gründen wie das Arthroskopie-Set durch die Verwaltung
in die TN 3926.9000 eingereiht. Der Umstand, dass das Abdecktuch
zusätzlich mit einer Flüssigkeit absorbierenden Vliesstoffschicht ver-
sehen ist, vermochte an der Einreihung durch die OZD nichts zu
ändern, da diese im Verhältnis zum Kunststoff unbedeutend ist. Aus
den bereits in E. 3.4 dargelegten Gründen erweist sich die Auslegung
durch die Verwaltung als schlüssig und steht im Einklang mit den Aus-
legungsregeln von AV Ziff. 3.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass ausländische
Zollbehörden (eines EU-Mitgliedstaates) bzw. der Europäische Ge-
richtshof (EuGH) sterile Wundabdecktücher in die TN 3005 eingereiht
hätten. Sie verweist dabei auf die Tarifauskünfte der Zollverwaltung der
Niederlande vom 4. Juli 2002 (NL-RTD-2002-001849), vom 12. August
1999 (NL199908115660903) und vom 12. August 1999
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(NL199908115660904) bzw. das Urteil des EuGH vom 6. Oktober
1982 (Rechtssache 37/82). Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehör-
den sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbind-
lich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen,
damit die Schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt
anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der EU-Staaten – ge-
stützt auf Verordnungen der EU-Kommission – tun (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 3.6,
Entscheid der ZRK vom 7. Januar 2000 i.S. H. [ZRK 1999-010]
E. 3b/aa mit Hinweis). Die von der Beschwerdeführerin erwähnten
Auskünfte waren zum Zeitpunkt der Einreichung der Vernehmlassung
vom 17. Mai 2006 nicht mehr in der VZTA-Datenbank
(
bin/ebtiquerLang=DE ) enthalten, auch die am 4. Juli 2002 erteilte Aus-
kunft nicht mehr, die von der Gültigkeitsdauer her – im Allgemeinen gilt
eine VZTA sechs Jahre – eigentlich noch gültig und abrufbar sein
sollte. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keine sachliche
Gründe, von den durch die OZD vorgenommenen Einreihungen abzu-
weichen.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich noch vor, die AV
Ziff. 3a hätte zur Anwendung gelangen sollen; bei jenen Fällen, bei
denen für die Einreihung von Waren mehrere Nummern in Betracht
kommen, sei die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung den
Nummern mit der allgemeinen Warenbezeichnung vorzuziehen. Eine
Einreihung der Operationssets unter den TN 3926.9000 bzw.
TN 4818.9000 basiere allein auf der Beschaffenheit, wobei die
TN 3926.9000 für Waren aus Kunststoffen bzw. TN 4818.9000 für
Waren aus Zellstoffen gelte. Weil gemäss dem Wortlaut der TN 3005
Waren aus verschiedensten Materialien unter dieser Tarifnummer ein-
zureihen seien, sei die Zusammensetzung der Waren bei der Ein-
reihung unter dieser TN von keiner Relevanz; es seien demnach
andere Kriterien massgebend, um Waren unter der TN 3005 einzu-
reihen. Die AV Ziff. 3a kann nach Auffassung des Bundesverwaltungs-
gerichts in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangen, da es – wie
von der OZD in der Vernehmlassung zutreffend ausgeführt wird – nach
Kapitel 48 sowie der Anmerkung 1e zu Abschnitt IX nicht möglich ist,
dass gleichzeitig die TN 3005 und eine Tarifnummer des Kapitels 48
oder des Kapitels 63 in Betracht zu ziehen sind. Der von der Be-
schwerdeführerin angeführte Tarifentscheid betreffend Dreiecktücher
aus Spinnstoffen (der gestützt auf Art. 22 aZG von der OZD erlassene
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Entscheid über Warentarifierung 528.1366.1987) reiht diese Ware
unter die TN 3005 ein, weil dieses Produkt ideal für die Erstversorgung
einer Wunde und zur Befestigung einer Wundauflage (sterile Kom-
presse) ist; eine Verwendung als einfacher Verband für alle Körper-
stellen bzw. als Fixiermittel ist ebenfalls möglich. Daher wurden Drei-
ecktücher seinerzeit von der Verwaltung zutreffend als ähnliche Waren
im Sinne der TN 3005 angesehen.
Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass bei der
Auslegung des Begriffs "ähnliche Waren" (wie Watte, Gazen und
Binden) darauf abzustellen ist, ob die strittigen Produkte mit ihrer üb-
lichen Verwendung mit den in der Warenbezeichnung aufgeführten
Watte, Gazen und Binden (sowie den im Klammerzusatz aufgeführten
Beispielen) vergleichbar sind. Dies ist jedoch nach der überein-
stimmenden Auffassung der Verwaltung und des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, führt die TN 3005 insge-
samt Verbandmaterial auf, welches bei Verletzungen oder Erkrankun-
gen direkt auf die verletzte bzw. erkrankte Stelle des Körpers aufge-
bracht wird, die Isolierung einer Operationswunde reicht dazu nicht
aus.
4.3 Damit sind das Laparoskopie-Set und das Arthroskopie-Set in die
TN 3926.9000 (Ansatz Fr. 29.-- je 100 kg brutto) einzureihen, das
Handchirurgie-Set und das Schlitztuch gross sind gemäss
TN 4818.9000 (Ansatz Fr. 17.-- je 100 kg brutto) zu verzollen. Die Be-
schwerdeführerin hat gegen die Berechnung der Abgabeschuld auf der
Basis der von der Verwaltung erhobenen Daten keine (rechnerischen)
Einwendungen erhoben, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht
keinen Anlass sieht, die Berechnung des geschuldeten Zoll- bzw.
Mehrwertsteuerbetrages einer neuerlichen Überprüfung zu unter-
ziehen.
5.
5.1 Die Beschwerde ist daher in allen Punkten abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unter-
liegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. ... festgesetzt (Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt und mit
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dem Kostenvorschuss von Fr. ... zu verrechnen. Eine Partei-
entschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
5.2 Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht mit Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ...
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Versand:
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