Abtei lung I
A-1735/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Urban Broger.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA, 3003 Bern
Vorinstanz.
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1735/2006
Sachverhalt:
A.
Die A._______ (Beschwerdeführerin) mit Sitz in Pratteln im Kanton
Basel Landschaft bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister den
Betrieb einer Garage, insbesondere den An- und Verkauf sowie die
Reparatur von Nutzfahrzeugen und die Übernahme von Marken-
vertretungen.
B.
Am 3. Januar 2006 fakturierte die OZD der Beschwerdeführerin LSVA
im Umfang von Fr. 6'533.85, geschuldet für Fahrten, die in der Zeit-
spanne vom 23. September bis 20. Oktober 2005 mit dem Fahrzeug
mit der Stammnummer X._______ erfolgt waren.
C.
Am 31. Januar 2006 stellte die OZD der Beschwerdeführerin Rech-
nung im Betrag von Fr. 191.25. Davon entfielen gemäss definitiver Ver-
anlagung vom gleichen Datum Fr. 171.25 auf die LSVA für das Fahr-
zeug mit der Stammnummer Y._______ (Veranlagungsnummer
12949458; Abgabeperiode 23. September bis 31. Oktober 2005).
Fr. 20.-- stellte die OZD unter dem Titel Mahngebühren in Rechnung.
D.
Am 2. Februar 2006 stellte die OZD der Beschwerdeführerin erneut
Rechnung, diesmal über den Betrag von Fr. 10'867.20 für das Fahr-
zeug mit der Stammnummer X._______ (Veranlagungsnummer ...;
Abgabeperiode 21. Oktober bis 30. November 2005) sowie im Betrag
von Fr. 93.25 für das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______
(Veranlagungsnummer ...; Abgabeperiode 1. bis 30. November 2005).
Beide Fahrzeuge waren mit dem Kontrollschild SO Z._______ im
Verkehr.
E.
Mit Faxschreiben vom 6. Februar 2006 an die OZD machte die Be-
schwerdeführerin geltend, das Fahrzeug mit der Stammnummer
Y._______ sei "nie mit einem fixen Kennzeichen in Betrieb" gewesen.
Es handle sich um ein Fahrzeug, welches mit Werkstattnummern und
"nur überführungsmässig, also nicht LSVA-pflichtig" eingesetzt werde.
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F.
Daraufhin erliess die OZD am 1. März 2006 eine anfechtbare Verfü-
gung und entschied sinngemäss u.a., für das Fahrzeug mit der
Stammnummer Y._______ werde betreffend die Periode 23. Septem-
ber bis 31. Oktober (recte: 21. Oktober) 2005 die LSVA-Schuld im
Betrag von Fr. 171.25 bestätigt; die Mahngebühr werde gutgeschrie-
ben. Zur Begründung hielt sie fest, man habe in der Zwischenzeit mit
dem Strassenverkehrsamt des Kantons Solothurn Rücksprache ge-
nommen. Es habe sich herausgestellt, dass das Fahrzeug mit der
Stammnummer Y._______ bereits am 21. Oktober 2005 ausser Ver-
kehr gesetzt worden sei und nicht, wie von diesem Amt ursprünglich
gemeldet und deshalb in den Rechnungen ausgewiesen, am
30. November 2005. Dementsprechend seien ihre Rechnungen vom
31. Januar 2006 bzw. 2. Februar 2006 zu korrigieren. Bei der ersten
(23. September bis 31. Oktober) entfalle die Mahngebühr von Fr. 20.--;
bezüglich der zweiten (1. bis 30. November) erhalte die Beschwerde-
führerin den gesamten Betrag von Fr. 93.25 zurückerstattet. Geschul-
det bleibe der Betrag von Fr. 171.25 für die Zeitspanne vom 23. Sep-
tember bis 31. (recte: 21.) Oktober 2005. Dass das Fahrzeug angeb-
lich nie mit einem fixen Kennzeichen in Betrieb gewesen sei, sei weder
nachvollziehbar noch massgeblich.
G.
Gegen die Verfügung der OZD erhob die Beschwerdeführerin am
15. März 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskom-
mission (ZRK). Sie verlangt die Gutschrift von Fr. 171.25 und damit
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
H.
Die OZD schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2006 auf Ab-
weisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwer-
deführerin. Tatsächlich habe die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons
Solothurn (MFK) die Ausserverkehrsetzung zuerst auf den 30. No-
vember 2005 gemeldet. Erst auf Rückfrage der OZD hin habe die MFK
dies korrigiert und mit Schreiben vom 4. April 2006 nochmals bestätigt,
dass das Fahrzeug vom 23. September bis am 21. Oktober 2005 mit
dem Kontrollschild SO Z._______ immatrikuliert gewesen sei. Die in
dieser Zeitspanne zurückgelegten 184,9 Kilometer führten zu einer
LSVA-Belastung von Fr. 171.25. Der Einwand, das Fahrzeug sei als
Platz- und Vorführwagen für Auflieger eingesetzt worden, sei un-
erheblich.
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I.
Mit Instruktionsmassnahme vom 7. Februar 2007 teilte das Bundes-
verwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vor-
liegende Verfahren übernommen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Entscheide der OZD be-
treffend den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA der Beschwer-
de an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es
zuständig ist, die bei der ZRK bis zu diesem Datum hängigen Rechts-
mittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen
Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich
wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81]). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der
Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängi-
ge Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit
Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben
gedeckt sind. Der Gesetzgeber hat von dieser Kompetenz Gebrauch
gemacht und sich für eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
entschieden. Der Bund erhebt die Abgabe seit dem 1. Januar 2001 auf
den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen)
schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den
Personentransport (Art. 3 SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei
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ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5
Abs. 1 SVAG).
2.2 Der in Art. 85 BV genannte Zweck der Schwerverkehrsabgabe
wird in Art. 1 SVAG wiederholt und verdeutlicht. Es geht darum, dem
Schwerverkehr jene Kosten anzulasten, die er der Allgemeinheit verur-
sacht und für welche er nicht bereits durch andere Leistungen oder
Abgaben aufkommt (Verursacherprinzip). Dabei sollen nicht nur die
Infrastrukturkosten des Schwerverkehrs (Bau, Betrieb und Unterhalt
der Strassen), sondern auch dessen externe Kosten wie ungedeckte
Gesundheits-, Lärm- und Unfallkosten oder Kosten von Gebäudeschä-
den berücksichtigt werden (Botschaft vom 11. September 1996 zu
einem Bundesgesetz über die leistungsabhängige Schwerverkehrsab-
gabe [Botschaft], BBl 1997 VI 521, 524; KLAUS A. VALLENDER, in: Schwei-
zerisches Steuer-Lexikon, Bd. I, Bundessteuern, 2. Aufl., Zürich 2006,
S. 433 f.; ERNST HÖHN/ROBERT WALDBURGER, Steuerrecht, Bd. I, 9. Aufl.,
Bern 2001, § 29 Rz. 21 f.; MICHAEL BEUSCH, Lenkungsabgaben im
Strassenverkehr, Zürich 1999, S. 210 ff.). Der Vorgabe von Art. 85 BV,
wonach die Abgabe leistungs- oder verbrauchsabhängig auszugestal-
ten sei, ist der Gesetzgeber mit Erlass von Art. 6 SVAG gefolgt. Da-
nach gelten das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges und
die gefahrenen Kilometer (Tonnenkilometer) als Bemessungsgrund-
lage der Abgabe.
2.3 Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe
(Art. 10 Abs. 1 SVAG). Zur fälschungssicheren Erfassung der Fahr-
leistung kann er den Einbau spezieller Geräte vorschreiben (Art. 11
Abs. 2 SVAG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März
2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwer-
verkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811) wird die Abgabe mit
einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät
ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrt-
schreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät
(TRIPON), das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert.
Das Erfassungsgerät ist vor der Inverkehrsetzung des Motorfahrzeu-
ges einzubauen (Art. 16 Abs. 1 SVAV). Wird ein der Einbaupflicht un-
terliegendes Motorfahrzeug nicht mit einem Erfassungsgerät ausge-
rüstet, so verweigert die kantonale Vollzugsbehörde die Zulassung des
betreffenden Motorfahrzeuges (Art. 16 Abs. 5 SVAV).
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2.4 Die Abgabe wird für die Benützung der öffentlichen Strasse erho-
ben (Art. 2 SVAG). Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Das bedeutet,
dass der Ertrag der Abgabe die ungedeckten Wegekosten und die
Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen darf (Art. 7 Abs. 1
SVAG). Indem der Gesetzgeber mit Art. 2 SVAG den Geltungsbereich
ausdrücklich auf die Benützung öffentlicher Strassen beschränkt hat,
fehlt für das Erheben der LSVA auf Fahrten ausserhalb öffentlicher
Strassen die gesetzliche Grundlage.
2.5 Was unter den Begriff der öffentlichen Strasse fällt, umschreiben
weder SVAG noch SVAV. Das Bundesgericht knüpft an den Begriff der
öffentlichen Strasse im Strassenverkehrsrecht des Bundes an (Urteil
des Bundesgerichts 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 2). Der Bun-
desrat hat in der Botschaft zum SVAG für die Umschreibung des Be-
griffs ausdrücklich auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember
1958 [SVG, SR 741.01]) verwiesen (Botschaft, a.a.O., S. 546). Dem-
nach gelten Strassen dann als öffentlich, wenn sie nicht ausschliess-
lich dem privaten Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 der Verkehrs-
regelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11]). Dabei
ist nicht massgeblich, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem
Eigentum steht, sondern allein, ob sie dem allgemeinen Verkehr dient.
Dies trifft zu, wenn die Strasse einem unbestimmten Personenkreis zur
Verfügung steht (BGE 104 IV 105 E. 3). So fällt auch der Vorplatz einer
Firma unter den Begriff der öffentlichen Strasse; es sei denn, der Ver-
fügungsberechtigte tue seinen Willen, nur dessen privaten Gebrauch
zu dulden, mittels signalisiertem Verbot oder Abschrankung kund
(BGE 104 IV 105 E. 3; zum Begriff der öffentlichen Strasse vgl. auch
HANS GIGER, SVG Kommentar, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 29 f.).
2.6 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugaus-
weis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1
SVG). Die Abgabe von Kontrollschildern durch die Motorfahrzeugbe-
hörde setzt insbesondere den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
voraus (Art. 71 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über
die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
[Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51]). Ausnahmen regelt
Art. 72 VZV. Keine Kontrollschilder brauchen u.a. Fahrzeuge, die durch
Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes auf dem betriebsinternen
Areal verschoben werden, sofern trotzdem eine Haftpflichtversiche-
rung besteht (vgl. Art. 72 Abs. 1 lit. j VZV). In aller Regel muss folglich
der Halter eines Motorfahrzeuges spätestens dann, wenn er mit sei-
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nem Fahrzeug auf öffentlichen Strassen verkehren will, über Kontroll-
schilder verfügen.
Aus dem Umstand, dass die LSVA für die Benützung der öffentlichen
Strasse erhoben wird, erklärt sich die gesetzliche Regelung, wonach
für inländische Fahrzeuge der Beginn der Abgabepflicht auf den Tag
der amtlichen Zulassung fällt und das Ende auf den Tag, an dem die
Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis
annulliert wird (Art. 12 Abs. 1 SVAG).
2.7 Keine Bedeutung für Bestand, Beginn und Ende der Abgabepflicht
hat die Frage, ob das Fahrzeug auf ein einziges Kontrollschild oder auf
ein Wechselschild eingelöst wird. Wechselschilder werden für höch-
stens zwei Fahrzeuge desselben Halters abgegeben (Art. 13 Abs. 2
der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 [VVV,
SR 741.31]). Werden Wechselschilder erteilt, darf stets nur jenes Fahr-
zeug im öffentlichen Verkehr verwendet werden, welches das Schild
oder Schilderpaar trägt (Art. 14 Abs. 1 VVV). Für Zwecke der LSVA
hingegen verfügt jedes Fahrzeug über ein eigenes Erfassungsgerät
und über eine eigene Stammnummer. Eine Ausnahme besteht lediglich
bei der pauschalen Abgabeerhebung, die erfolgen kann, wenn eine lei-
stungsabhängige Bemessung nicht möglich oder mit unverhältnismäs-
sigem Aufwand verbunden wäre (Art. 9 SVAG, Art. 4 SVAV). In diesem
Fall muss bei Wechselschildern die Abgabe nur für das Fahrzeug mit
dem höchsten Abgabesatz bezahlt werden (Art. 31 Abs. 3 SVAV).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin sinngemäss
geltend, ihr werde bezüglich der Fahrzeugnummer SO Z._______ für
die gleiche Zeitspanne zweimal LSVA in Rechnung gestellt.
3.1.1 Tatsächlich hat die OZD der Beschwerdeführerin für die Zeit vom
23. September bis 31. (recte: 21.) Oktober 2005 sowohl für das Fahr-
zeug mit der Stammnummer Y._______ als auch für jenes mit der
Stammnummer X._______ LSVA in Rechnung gestellt. Das ist indes
nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hatte während dieser
Zeit beide Fahrzeuge auf die Nummer SO Z._______ eingelöst und
machte damit von der Möglichkeit Gebrauch, maximal zwei Fahrzeuge
mit Wechselschildern in Verkehr zu bringen. Erhalt und Abgabe der
Schilder haben jedoch für die LSVA nur soweit Bedeutung, als dass
Beginn und Ende der Abgabepflicht daran anknüpfen. Keinen Einfluss
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hat dieser Umstand auf die Höhe der Abgabe. Indem die Beschwerde-
führerin das Fahrzeug mit der Stammnummer Y._______ am
23. September 2005 einlöste, war sie berechtigt, dieses auf öffent-
lichen Strassen zu bewegen. Ob während der gleichen Zeitspanne,
aber nicht gleichzeitig, noch ein anderes Fahrzeug mit derselben
Nummer in Verkehr gestanden hat, ist unerheblich. Massgeblich ist
vorliegend einzig, dass das Fahrzeug mit der Stammnummer
Y._______ gemäss verbindlicher Aufzeichnung des TRIPON-Gerätes
in der fraglichen Zeit die vorgehaltenen abgabepflichtigen Kilometer
zurücklegte.
3.1.2 Die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie müsse nicht zwei-
mal für die gleiche Nummer Abgaben entrichten, ist zwar insofern
nachvollziehbar, als dass die kantonale Motorfahrzeugsteuer bei Fahr-
zeugen mit Wechelschildern regelmässig nur für das Fahrzeug mit
dem höheren Gesamtgewicht oder Steueransatz erhoben wird und für
das zweite Fahrzeug eine Pauschale oder eine sogenannte Zuschlags-
steuer zu entrichten ist (vgl. etwa § 9 des Gesetzes über die Verkehrs-
abgaben des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Juni 1981 [Systemati-
sche Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft, SGS, 341]
oder § 9 der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahr-
zeuge, Fahrräder und Schiffe des Kantons Solothurn vom 1. Oktober
1962 [Bereinigte Gesetzessammlung des Kantons Solothurn, BGS,
614.62]). Die Beschwerdeführerin scheint jedoch zu verkennen, dass
sich die Abgabepflicht im Recht der LSVA nicht nach kantonalen
Motorfahrzeugsteuern zu richten hat. Jedes einzelne Fahrzeug löst die
LSVA aus, unabhängig davon, ob es mit Wechselschildern versehen
ist. Die Ausnahme für die Pauschalabgabe ist hier nicht einschlägig.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Fahrzeug mit der
Stammnummer Y._______ sei ein Platzfahrzeug und werde nur zum
Manövrieren auf dem Werkplatz und für Vorführungen von Aufliegern
und Anhängern bei der Motorfahrzeug-Prüfstation (MFP) benutzt. Sie
behauptet damit sinngemäss, das Fahrzeug werde nicht auf öffent-
lichen Strassen eingesetzt.
Die Beschwerdeführerin legt keine Beweismittel ins Recht, welche die
behauptete Verwendung stützten. Sie behauptet auch nicht, ihr Werk-
platz sei für Dritte unzugänglich und werde ausschliesslich durch eige-
ne Fahrzeuge befahren. Vielmehr ist ihr ohnehin entgegenzuhalten,
dass der Betrieb einer Garage, wie sie ihn bezweckt, regelmässig
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Drittverkehr verursacht und sogar voraussetzt. Demnach hat das
ganze Areal der Garage als öffentliche Strasse im Sinne des Schwer-
verkehrsabgaberechts zu gelten. Gleiches gilt für das Vorbringen, das
Fahrzeug werde für Vorführungen bei der MFP verwendet. Fahrten zur
bzw. im Gelände der MFP erfolgen regelmässig auf öffentlichen
Strassen, da es sich dabei um Strassen handelt, die auch anderen
Personen als der Beschwerdeführerin offen stehen. Für die Benützung
öffentlicher Strassen jedoch ist die Abgabe geschuldet (E. 2.4 hievor).
Die Beschwerdeführerin verkennt den Geltungsbereich des SVAG,
wenn sie etwas anders behauptet.
3.3 Weder behauptet die Beschwerdeführerin noch ergibt sich aus
den Akten, dass vorliegend die Voraussetzungen des Befreiungstatbe-
standes von Art. 3 Abs. 1 lit. f SVAV (Händlerschilder) gegeben sind.
Die Beschwerdeführerin kann auch unter diesem Gesichtspunkt nichts
für ihren Vorteil ableiten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrens-
kosten in der Höhe von Fr. 300.-- sind der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______ ; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Urban Broger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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