Abtei lung I
A-1738/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Markus Metz,
André Moser,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
X._______ Inc., ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Leistungspflicht (illegale Auslagerung von Diamanten aus
Zollfreilager).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1738/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Anlässlich einer Zollkontrolle stellte das Zollinspektorat Zürich-
Flughafen am 16. August 2000 fest, dass A._______ als Mitinhaber
der (inzwischen aus dem Handelsregister gelöschten) Speditionsfirma
Y._______ SA, ... (ab 13. Oktober 2000: Z._______ AG, ..., und ab
16. Dezember 2002: Z._______ AG in Liquidation; nachfolgend:
Y._______), in einer "Schmuggelweste" Schmuck und Bijouteriewaren
im Wert von rund Fr. 250'000.-- auf sich trug, die aus dem Zollfreilager
Zürich-Flughafen entnommen und nicht zur Zollabfertigung
angemeldet worden waren. Nach den Angaben von A._______ war der
Schmuck für die illegale Einfuhr in Israel bestimmt und hätte im
Transitraum einem Kurier übergeben werden sollen. A._______ wurde
wegen des Verdachts der illegalen Einfuhr von Goldschmuck bzw. der
Widerhandlung u.a. gegen verschiedene Abgabebestimmungen
festgenommen. Am 17. und 18. August 2000 wurden die
Räumlichkeiten der Y._______ durchsucht und Uhren und
Schmuckwaren unbestimmter Herkunft sowie umfangreiche Akten und
Datenträger beschlagnahmt.
A.b Bei der Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen stiessen die
Untersuchungsorgane auf Speditionsdossiers für 16 Diamantensen-
dungen aus dem Ausland im Wert von US$ 10'526'054.--, die durch
die Y._______ im Freilager Zürich-Flughafen eingelagert wurden und
die für die X._______ Inc. (X._______) bestimmt gewesen sein sollen.
Letztere soll ihr Domizil bei der zürcherischen Anwaltskanzlei
B._______ gehabt haben, worauf verschiedene Rechnungen,
Lieferscheine, Luftfrachtbriefe etc. hinweisen würden. Die Ermittlungen
ergaben ferner, dass nur eine Sendung ordnungsgemäss ausgelagert
und abgefertigt worden sei. 14 Sendungen sollen demgegenüber
illegal ausgelagert worden sein. Der Verblieb der letzten Sendung blieb
unbekannt. Vorerwähntes ergab sich mitunter auch aus den
Einvernahmen von A._______: Nach dessen Aussagen will er zwölf
der 14 illegal ausgelagerten Sendungen innerhalb des Freilagers
einem gewissen "D._______" übergeben haben. Zwei Sendungen
sollen angeblich unangemeldet aus dem Freilager entnommen und
über den Transitbereich des Flughafens in den Reisendenverkehr
gebracht worden sein (vgl. den Sachverhalt im Gesuch der
Oberzolldirektion [OZD] um Entsiegelung der bei der Beschwerdefüh-
rerin beschlagnahmten Unterlagen, act. 9, S. 3).
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B.
Aufgrund der hievor erwähnten Untersuchungsergebnisse erklärte die
Zollkreisdirektion (ZKD) Schaffhausen die X._______ mit
Nachbezugsverfügung vom 21. Oktober 2003 über einen Betrag von
Fr. 992'529.55 leistungspflichtig, wobei die Y._______ sowie
A._______ für denselben Betrag solidarisch leistungspflichtig erklärt
wurden.
C.
Die X._______ liess die an sie gerichtete Nachbezugsverfügung mit
Eingabe vom 21. November 2003 an die OZD anfechten. Dabei
machte sie neben einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in erster
Linie geltend, die Nachbezugsverfügung sei falsch adressiert bzw.
zugestellt worden, zumal es sich bei der ermittelten Adresse lediglich
um eine sog. "notifie address" gehandelt habe. Ferner hielt die
X._______ dafür, es sei nachgewiesen und durch die Dokumentation
der zwölf fraglichen Sendungen mindestens plausibel indiziert, dass
sie weder Auftraggeberin sei noch den Import der in Frage stehenden
Waren tatsächlich veranlasst habe. Es gebe denn auch nicht die
geringsten Hinweise dafür, dass auch nur ein Bruchteil dieser Waren
ins Zollinland gelangt sei. Für die OZD stand jedoch fest, dass die
X._______ als Empfängerin der fraglichen Ware sowohl deren
Einlagerung in das Zollfreilager als auch deren Auslagerung bzw. die
Einfuhren in die Schweiz veranlasst und deshalb als Auftraggeberin im
Sinne des Gesetzes zu gelten habe. Als solche unterliege diese der
Zollmelde- bzw. Zollzahlungspflicht. Auch wenn die X._______, wie
dies von ihr geltend gemacht wurde, in den fraglichen Fällen nur als
Vermittlerin zwischen den Lieferanten und den ausländischen Kunden
aufgetreten sei, sei sie dennoch als Auftraggeberin im Sinne der
Zollgesetzgebung zu qualifizieren, da sie die Lieferungen über die
Y._______ in die Wege geleitet und somit den Transport über die
Grenze veranlasst habe. Deshalb wies die OZD die Beschwerde mit
Entscheid vom 6. März 2006 ab (Ziffer 1 des Entscheid-Dispositivs),
setzte die Leistungspflicht (neu) auf Fr. 992'526.-- fest (Ziffer 2) und
auferlegte der X._______ Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 3'000.-- (Ziffer 3). Der im Vergleich zu demjenigen in der oben er-
wähnten Nachbezugsverfügung leicht reduzierte Betrag der Leistungs-
pflicht rührt laut der OZD daher, dass für die Berechnung der geschul-
deten Einfuhrabgaben in einem der fraglichen Dossiers (Sendungen)
fälschlicherweise von einem (Diamanten-)Wert von US$ 270'274.--
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statt US$ 270'247.-- ausgegangen worden war (s. S. 7 des angefoch-
tenen Entscheids).
D.
Mit Eingabe vom 6. April 2006 liess die X._______ (Be-
schwerdeführerin) gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Eidge-
nössischen Zollrekurskommission (ZRK) erheben mit dem Antrag, Zif-
fer 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids seien vollständig aufzuhe-
ben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Ergänzung der
Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei
die Ersatzforderung nach freiem richterlichen Ermessen angemessen
zu reduzieren – alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der OZD (recte: der Eidgenössischen Zollverwaltung [EZV]).
Zur Begründung argumentierte sie im Wesentlichen gleich wie vor der
Vorinstanz (vgl. oben Bst. C). Namentlich wies sie nochmals darauf
hin, dass mit der mangelhaften Begründung ihr verfassungsmässiger
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Des Weiteren sei
die fragliche Nachbezugsverfügung ungültig bzw. nichtig und auch
inhaltlich falsch, weil es mangels Einfuhr der in Frage stehenden Ware
an den Voraussetzungen zur Erhebung von Einfuhrabgaben gänzlich
fehle. Schliesslich wäre sie, selbst dann, wenn die besagten Waren
tatsächlich in die Schweiz eingeführt worden wären – was sie bestreite
– dafür nicht zoll- und steuerleistungspflichtig, da sie nicht dem Kreis
der Leistungspflichtigen angehöre.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2006 beantragte die OZD die kos-
tenpflichtige Abweisung der Beschwerde und bekräftigte in der Be-
gründung nochmals die bereits im angefochtenen Entscheid vorge-
brachten Argumente (vgl. oben Bst. C).
F.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
übernommen habe.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit ent-
scheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun-
gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die
ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Ende 2006 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur
Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig
(Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Auf die Beschwerde ist somit grund-
sätzlich einzutreten.
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR
631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Auf Zollveranlagungsverfahren, die
zu diesem Zeitpunkt hängig waren, findet nach Art. 132 Abs. 1 ZG das
bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287
und BS 6 465). Dasselbe gilt im Ergebnis für den Anwendungsbereich
der Mehrwertsteuer: Auch da sind am 1. Januar 2001 das Bundesge-
setz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG,
SR 641.20) sowie die zugehörige Verordnung (MWSTGV) in Kraft ge-
treten. Da der zu beurteilende Sachverhalt sich im Jahr 2000 zugetra-
gen hat, ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch bishe-
riges Recht anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerde-
führer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
2006, Rz. 1758 ff.). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Im Beschwerdeverfahren gilt im Übrigen der Grundsatz der
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Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachver-
halt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 1632). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewis-
senhaft und sorgfältig die Meinung darüber, ob der zu erstellende
Sachverhalt als wahr zu gelten hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.141). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt
grundsätzlich für das gesamte öffentliche Verfahrensrecht, so auch für
das Zollverfahren (vgl. allerdings den Vorbehalt von Art. 3 Bst. e VwVG
für das Verfahren der Zollveranlagung), namentlich für das verwal-
tungsinterne Beschwerdeverfahren (vgl. auch Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1673/2006 vom 20. September 2007 E. 1.3 mit
Hinweis; Entscheid der ZRK vom 5. Februar 2003, veröffentlicht in Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.76 E. 2c).
2.
2.1 Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenzen
befördert, hat die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen
(Art. 1 Abs. 1 aZG). Die schweizerische Zollgrenze fällt, unter Vorbe-
halt nachfolgender Präzisierung bezüglich Zollfreibezirken (vgl. dazu
E. 2.3), mit der politischen Landesgrenze zusammen. Gemäss Art. 1
Abs. 2 aZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für
den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der
gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Alle Waren, die ein- oder
ausgeführt werden, müssen gemäss Art. 6 Abs. 1 aZG der zuständi-
gen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle gestellt und zur Abferti-
gung angemeldet werden. Die Zollzahlungspflicht nach Art. 10 aZG
umfasst auch die Verbindlichkeit zur Entrichtung oder Sicherstellung
der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Er-
lasse durch die Zollverwaltung zu erheben sind. Hierunter fällt nament-
lich auch die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (vgl. Art. 65 ff.
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV,
AS 1994 1464]).
2.2 Der Zollzahlungspflicht obliegt gemäss Art. 13 Abs. 1 aZG in
erster Linie derjenigen Person, welche die Ware über die Grenze
bringt, also dem Warenführer (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.507/2000 vom 7. Juni 2001). Rechtsprechung und Praxis haben
unter den Begriff des Warenführers zusätzlich auch eine juristische
Person subsumiert, wenn sie als Spediteurin oder Beauftragte
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auftritt: Warenführer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 [a]ZG ist danach auch
"derjenige, der beim Überschreiten der Zollgrenze an der (zollpflich-
tigen) Ware Besitz hat. Der eigentliche Grenzübergang und die Zoll-
abfertigung stehen in einem derart engen funktionalen Zusam-
menhang, "dass als Warenführer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 [a]ZG
folglich auch gilt, wer nach dem Grenzübergang aber vor Beendigung
des Zollabfertigungsverfahrens in Beziehung zur Ware tritt; dies be-
trifft insbesondere Personen, welche die Ware dem Zollamt zuführen
und unter Zollkontrolle stellen (Art. 30 Abs. 1 [a]ZG) ..." (BGE 107 Ib
205 E. 2a).
Dem Warenführer gleichgestellt sind auch der Auftraggeber sowie
diejenigen Personen, für deren Rechnung die Waren ein- bzw. ausge-
führt worden sind (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 aZG). Diese Per-
sonen haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Der Rückgriff
unter ihnen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts
(Art. 13 Abs. 1 aZG). Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollmelde-
und Zollzahlungspflichtigen weit gezogen, um die Einbringlichkeit der
Zollforderungen sicherzustellen (BGE 110 Ib 306 E. 2b, 107 Ib 199
E. 6a; vgl. statt vieler auch: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3044/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.1, A-1741/2006 vom 4. März
2008 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung ist neben dem Begriff des Zollzah-
lungspflichtigen auch jener des Auftraggebers weit zu fassen. (Urteil
des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2). Als sol-
cher gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinn mit dem
Transporteur oder Importeur einen Frachtvertrag bzw. Auftrag nach
Art. 394 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 über das Obliga-
tionenrecht (OR, SR 220) abschliesst oder sonst ein zivilrechtlich gülti-
ges Rechtsverhältnis eingeht, sondern jede Person, welche die Waren-
einfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6; Urteil des Bun-
desgerichts 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 4; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.1.2 mit
weiteren Hinweisen).
2.3 Nach Art. 2 Abs. 3 aZG werden die Zollfreibezirke (Freilager und
Freihafen), unbeschadet der Überwachung durch die Zollverwaltung,
als Zollausland behandelt. Waren können gestützt auf Art. 46 Abs. 1
aZG aus einem Zollfreilager wieder ausgelagert werden (i) durch end-
gültige Abfertigung (Verzollung oder Freischreibung zur Einfuhr) oder
(ii) durch weitere Zwischenabfertigung (provisorische Einfuhrverzol-
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lung, Geleitschein- oder Freipassabfertigung). Sollen aus dem Ausland
kommende Waren wieder ausgeführt werden oder nach einem andern
Zollamt an der Grenze oder im Innern oder nach einem Zolllager gelei-
tet werden, so werden sie auf Antrag des Zollpflichtigen oder nach An-
ordnung der Zollverwaltung grundsätzlich mit Geleitschein abgefertigt
gegen Erlegung oder Sicherstellung des Zolls und der anderweitigen
Abgaben (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 aZG). Gemäss Art. 12 aZG entsteht
die Zollzahlungspflicht auch bei der Geleitscheinabfertigung; sie fällt
erst dahin, wenn infolge Wiederausfuhr der Waren der Geleitschein
nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zollamtlich gelöscht
worden ist. Der Geleitschein wird laut Art. 41 Abs. 2 Satz 2 aZG ge-
löscht, wenn er fristgerecht beim zuständigen Zollamt zur Löschung
angemeldet und gleichzeitig die Ware in unverändertem Zustand und
mit unverletztem Zollverschluss vorgewiesen wird (vgl. auch Art. 78
Abs. 3 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV; SR
631.01]; siehe auch REMO ARPAGAUS, Das schweizerische Zollrecht, in:
Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesver-
waltungsrecht, Basel 1999, Rz. 176). Unterbleibt die Löschung des
Geleitscheins, so werden die sichergestellten Abgaben endgültig ver-
rechnet (Art. 41 Abs. 2 Satz 3 aZG). Ist die Löschung des Geleit-
scheins bei der Ausfuhr der Ware aus berücksichtigungswerten Grün-
den unterblieben, so kann sie gemäss Art. 41 Abs. 2 Satz 4 aZG nach-
träglich bewilligt werden, wenn innerhalb von 60 Tagen seit Ablauf der
Gültigkeitsfrist des Geleitscheins darum nachgesucht wird und die
Wiederausfuhr sowie die Identität der Ware einwandfrei nachgewiesen
werden (vgl. auch Art. 78 Abs. 4 aZV).
2.4 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die
infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes (dazu gehören auch das aZG und die MWSTV) zu Unrecht
nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer
Person nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur
Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässi-
gen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe
Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrags.
2.4.1 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichti-
gen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zoll-
zahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG entsprechen (vgl. oben
E. 2.2). Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen
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(oder fehlenden) Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn
sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe
bevorteilt (statt vieler: Entscheide der ZRK 2003-60 vom 9. März 2004
E. 2c/bb, 2003-13 vom 12. November 2003 E. 2a; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Für diese
Gruppe bewirkt Art. 12 Abs. 2 VStrR damit – im Gegensatz zu den ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 3 VstrR zur Leistung Herangezogenen – einzig
eine Verlängerung der Verjährungsfrist. Sie sind direkt unrechtmässig
bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhand-
lung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den
Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen
werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines
unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den
gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst
dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen
persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts
2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.603/2003 und
2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.1 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1741/2006 vom 4. März
2008 E. 2.2.1, A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1, A-1728/2006
vom 17. Dezember 2007 E. 2.2.1, A-1763/2006 vom 27. Juni 2007
E. 5, je mit weiteren Hinweisen).
2.4.2 Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR
ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung
des Bundes. Die Leistungspflicht hängt jedoch weder von einer straf-
rechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar
der Einleitung eines Strafverfahrens ab (Urteil des Bundesgerichts
2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 106 Ib
221 E. 2c). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der
Abgabe entstandene Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sin-
ne liegt (BGE 129 II 167, 115 Ib 360 E. 3a; vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1716/2006 vom 7. Februar 2008 E. 2.4,
A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 mit weiteren Hinweisen). Eine
solche begeht namentlich, "wer zollpflichtige Waren beim Grenzüber-
tritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterlässt"
(Art. 74 Ziff. 3 aZG) bzw. "wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig
durch unrichtige Deklaration (...), durch Nichtanmeldung (...) von
Gegenständen oder in irgendeiner anderen Weise hinterzieht oder
gefährdet (...)" (Art. 77 MWSTV).
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3.
Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin zunächst eine
grobe Verletzung der Begründungspflicht bzw. ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend. Sie wirft der OZD namentlich vor, weder auf
die von ihr vorgebrachten Argumente Stellung genommen zu haben
noch auf die einzelnen Dossiers eingegangen zu sein.
3.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) leitet sich die Pflicht der Behörden ab, ihre
Verfügungen zu begründen (ebenso Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Be-
gründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffe-
nen in die Lage versetzt werden, dessen Tragweite zu beurteilen und
ihn in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiter-
zuziehen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvor-
bringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt,
wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde
leiten liess (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, 112 Ia 107 E. 2b;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1706; vgl. zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1425/2006 vom 6. November 2008
E. 6.1).
3.2 Nach dem Gesagten war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich
restlos mit jeder rechtlichen Argumentation der Beschwerdeführerin
auseinanderzusetzen. Ebensowenig musste sie auf jedes Dossier ein-
zeln eingehen. Die OZD hat im angefochtenen Entscheid tabellarisch
aufgezeigt, auf welche Dossiers bzw. Anhaltspunkte sie abgestellt hat.
Des Weiteren hat sie deutlich dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach
die Beschwerdeführerin – in Würdigung der Umstände und Unterlagen
– als Auftraggeberin im Sinn der Zollgesetzgebung und somit als Leis-
tungspflichtige zu gelten hat. Dies auch unter Annahme, dass die
Beschwerdeführerin – wie diese geltend machte – (nur) als Vermittlerin
zwischen den Lieferanten und den ausländischen Kunden tätig war
(vgl. oben Bst. C). Damit enthielt der Entscheid alles Wesentliche, um
der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung zu ermögli-
chen und aus diesem ergeben sich die Grundlagen für den Abgabe-
nachbezug in rechtsgenüglicher Weise. Auf jeden Fall kann nicht ge-
sagt werden, dass aus dem angefochtenen Entscheid nicht nachvoll-
ziehbar wäre, aus welchen Überlegungen sich die OZD hat leiten las-
Seite 10
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sen (vgl. soeben E. 3.1). Mithin kann nicht von einer Verletzung der
Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs gesprochen werden.
4.
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Nachbezugsverfü-
gung vom 21. Oktober 2003 sei ungültig bzw. nichtig, weil diese an die
Adresse "X._______ Inc., c/o Büro B._______, Herrn C._______, ..."
gegangen sei. Sie habe jedoch weder bei der genannten
Anwaltskanzlei noch bei deren Mitarbeiter "eine Sitzadresse, eine
Niederlassung, eine Filiale, Repräsentanz oder ähnliches". Bei der
fraglichen Adresse handle es sich – was den vorliegenden Fall
anbelangt – lediglich um eine sog. "notify address", zur Meldung der
Warenankunft. Damit sei die sie betreffende Verfügung über die
Leistungspflicht per Adresse der Anwaltskanzlei B._______ nicht
ordnungsgemäss zugestellt worden.
Dieser Ansicht kann sich das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden
Gründen nicht anschliessen: Zum einen liess der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin der EZV bereits mit Schreiben vom 28. Mai 2003
die ihn legitimierende Vollmacht vom 8. April 2003 zukommen
(act. 3/20). Zum anderen verkennt die Beschwerdeführerin ganz offen-
sichtlich, dass die fragliche Nachbezugsverfügung mittels Einschrei-
ben vom 21. Oktober 2003 sowie Rückschein der Schweizerischen
Post – entgegen der an der Verfügung angebrachten Adresse – nicht
an die Anwaltskanzlei B._______, sondern an das Geschäftsdomizil
ihres mandatierten Rechtsvertreters gesendet wurde (act. 3/35). Der
Empfang dieser Sendung wurde denn auch am Folgetag auf dem
Rückschein mit Unterschrift quittiert. Dies gilt im Übrigen gleicher-
massen (bereits) für die beiden Schreiben der EZV vom 30. Juli bzw.
14. August 2003 an die Beschwerdeführerin, womit Letzterer vor Er-
lass der Nachbezugsverfügung das rechtliche Gehör gewährt bzw. die
Frist dazu verlängert worden war (act. 3/23 bzw. 3/27). Auch der
Empfang dieser Schreiben wurde jeweils mittels Rückschein quittiert.
Damals rügte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (noch)
keine fehlerhafte Zustellung, sondern beantragte mit Schreiben vom
11. August (erstmals) und mit Schreiben vom 25. August 2003 (zum
zweiten Mal) für seine Mandantin lediglich eine Fristerstreckung
(act. 3/26 bzw. 3/28). Im ersten Fristerstreckungsgesuch vom 11. Au-
gust 2003 teilte er der EZV ausserdem mit, dass seine Mandantin "auf
jeden Fall eine formelle Nachbezugsverfügung zu erhalten wünsche,
sofern die EZV an der im Schreiben vom 30. Juli 2003 zu Grunde
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gelegten Auffassung" festhalte. Damit steht ohne weiteres fest, dass
die Zustellung der hier zu beurteilenden Nachbezugsverfügung an die
Adresse des damaligen und heutigen Rechtsvertreters der Beschwer-
deführerin ordnungsgemäss erfolgte. An diesem Ergebnis vermöchte
auch die Anhörung des von der Beschwerdeführerin beantragten Zeu-
gen nichts zu ändern.
5.
Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die besagten
Diamanten jemals in die Schweiz eingeführt wurden. Selbst wenn dies
der Fall sein sollte, sei sie dafür nicht zoll- und steuerleistungspflichtig,
da sie nicht dem Kreis der Leistungspflichtigen angehöre. Aus diesen
Gründen sei die fragliche Nachbezugsverfügung (auch) inhaltlich
falsch. Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht von einer illegalen Wareneinfuhr ausgegangen ist und bejahen-
denfalls, wer dafür aus zollrechtlicher Sicht (mit-)verantwortlich war
und dementsprechend als Leistungspflichtiger gilt.
5.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin gibt es keine Indizien für
eine illegale Einfuhr der fraglichen Waren. Nichts Derartiges sei indi-
ziert oder auch nur plausibel. Hingegen würden Handelsdokumente,
der Beschuldigte A._______ selbst sowie die Fakten belegen, dass die
fraglichen Waren "im Zollausland" verblieben seien.
5.1.1 Vorliegend ergibt sich aus den Akten und insbesondere aus den
zwölf streitigen Speditionsdossiers (act. 3/1) – was von der Beschwer-
deführerin im Ergebnis auch nicht bestritten wird –, dass die fraglichen
Waren durch die Y._______ im Freilager Zürich-Flughafen eingelagert
wurden, sich aber zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr dort befinden.
Der Beschwerdeführerin ist nur insoweit zuzustimmen, als die fragli-
chen Waren, solange diese sich im Zollfreilager befanden, im Sinn der
Zollgesetzgebung im Zollausland verblieben sind (E. 2.3). Sie verkennt
hingegen ein Zweifaches: Zum einen können Waren, die in ein Freila-
ger eingelagert wurden, nur durch endgültige Abfertigung (Verzollung
oder Freischreibung zur Einfuhr) oder durch (weitere) Zwischenabferti-
gung (provisorische Einfuhrverzollung, Geleitschein- oder Freipassab-
fertigung) wieder ausgelagert werden (vgl. oben E. 2.3). Mithin hat
einer Auslagerung zwingend eine entsprechende Zollabfertigung vor-
auszugehen. Insofern sind Waren (auch) nach der Einlagerung ins
Freilager (Zollausland) nicht von jeglicher Zollkontrolle befreit. Viel-
mehr ist bereits die Auslagerung von Waren aus dem Freilager ohne
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entsprechende (ordnungsgemässe) Zollabfertigung einer (illegalen)
Einfuhr bzw. einem Verbringen in den freien inländischen Verkehr
gleichzusetzen und löst die Abgabepflicht aus (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2A.220/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.2, worin es aller-
dings um die Öffnung und den Auslad einer zollgebundenen Sendung
ging, die mittels Geleitscheins zum Transport durch die Schweiz unter
Zollverschluss nach einem [anderen] Zollamt abgefertigt worden war).
Das Vorerwähnte muss selbstredend auch dann gelten, wenn es bei
der Auslagerung namentlich (nur) darum geht, die aus dem Ausland
kommende Ware wieder "auszuführen" oder nach einem anderen Zoll-
lager zu geleiten (vgl. oben E. 2.3). Zum andern geht die Beschwerde-
führerin fehl in der Annahme, der Transitbereich des Flughafens befin-
de sich wie das Freilager im Zollausland.
5.1.2 Aufgrund der unbestrittenen Tatsache, dass sich die besagten
Diamanten anlässlich der von der ZKD durchgeführten Untersuchung
nicht mehr im Freilager Zürich-Flughafen befanden, und – was die
fraglichen Sendungen anbelangt – weder entsprechende Einfuhrver-
zollungs- noch andere Abfertigungsdokumente vorliegen, ist im Fol-
genden in freier Beweiswürdigung sämtlicher Akten (vgl. oben E. 1.3)
davon auszugehen, dass die streitigen Waren ohne Zollabfertigung
aus dem Zollfreilager entfernt worden sind. Dabei kann offen bleiben,
ob die fraglichen Waren tatsächlich in die Schweiz eingeführt wurden.
Diese gelangten nämlich bereits mit der illegalen Auslagerung aus
dem besagten Freilager ins Zollinland, womit über die unverzollte und
unversteuerte Ware beliebig verfügt werden konnte. Selbst wenn die
Waren später wieder ins Ausland gelangt sind, unterliegen sie der Ab-
gabepflicht, zumal diese wie erwähnt auch durch rechtswidrige Ausla-
gerung aus einem Zollfreilager ausgelöst wird (vgl. oben E. 5.1.1).
5.2 Die Beschwerdeführerin hält ferner dafür, dass sie entgegen der
Annahme der OZD weder Auftraggeberin für den Transport der besag-
ten Diamanten noch diejenige gewesen sei, für deren Rechnung die
Ware eingeführt worden sei. Insbesondere wäre es an der OZD gewe-
sen, den Beweis dafür zu erbringen, dass sie den Transport über die
Grenze in das schweizerische Zollinland tatsächlich veranlasst und
(auch) den Willen gehabt habe, den physischen Transport über die
Grenze zu veranlassen. Sie – so die Beschwerdeführerin weiter –
habe auch nie jemanden beauftragt, ihr die besagten Diamanten zu
liefern. Bezeichnenderweise habe sie diese auch nie in Empfang ge-
nommen, weswegen sie auch nicht als Empfängerin zu qualifizieren
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sei. Sie sei im Übrigen auch nicht Partei des Kaufvertrags über die be-
sagten Diamanten, mithin nicht Käuferin gewesen. Ebenso wenig sei
sie von der Käuferschaft dazu beauftragt worden, die Diamanten in die
Schweiz zu importieren.
5.2.1 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Empfängerin
der streitigen Ware war, braucht hier (ebenfalls) nicht abschliessend
geklärt zu werden. Wesentlich ist einzig, dass die besagten Waren –
wovon wie erwähnt in freier Würdigung der Beweise auszugehen ist
(E. 5.1.2) – illegal, d.h. ohne jedwelche Abfertigung aus dem besagten
Zollfreilager ausgelagert wurden, was die Abgabepflicht auslöste. Es
ist somit in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführe-
rin in Bezug auf die streitigen Sendungen zum Kreis der Zollzahlungs-
pflichtigen gehört.
5.2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass mitunter die zwölf hier (noch)
streitigen Diamantensendungen durch die damals als Spediteurin auf-
tretende Y._______ bzw. deren (damaligen) Mitinhaber A._______ im
Freilager Zürich-Flughafen eingelagert wurden. Den Akten zufolge
erhielt Letztgenannter stets Instruktionen von der Beschwerdeführerin,
was von dieser selbst eingestanden wird. So etwa bestätigte ein (lei-
tender) Aktionär der Beschwerdeführerin in einer am 28. September
2000 datierten Zusammenfassung die am selben Tag durch die EZV
durchgeführte telefonische Befragung bzw. seine entsprechenden Aus-
sagen wie folgt (s. act. 3/5):
"(...). Le directeur de X._______ Inc. est en deplacement pour les fetes de
la nouvelle annee juive. Il travaille sur mes instructions.
Dans le cas de la vente de la firme (...) a X._______ Inc. de (...) pour une
valeur de (...), je ne me rappelle pas si c'est moi ou le directeur qui a
donne les instructions a Y._______ ... a son directeur Mr. A._______. De
toute maniere et dans toutes les transactions quand moi ou mon directeur
appelait Mr. A._______, comme il ne nous connaissait pas
personnellement, je me faisais reconnaitre en tant que representant de
X._______ Inc., et je devais communiquer les caratages et montants
precis de la facture afin de me faire identifier.
A chaque fois que nous telephonions a Mr. A._______, les instructions que
nous lui donnions etaient tres claires: soit le colis devait etre envoye par
air freight chez le destinataire final, soit il etait remis au client etranger qui
venait receptioner son colis dans le secteur international de l'aeroport de
Zurich. Dans certain cas, c'etait le client etranger lui meme qui donnait ses
instructions a Mr. A._______.
Les colis etaient destines a des clients de Hong-Kong, Dubai, Thailande,
et d'autres pays d'extreme orient, et quitaient toujours l'aeroport de Zurich
par avion.
X._______ Inc. agissait en tant que intermediaire entre les fournisseurs et
les clients etrangers, et les factures etaient payees soit directement par
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X._______ Inc. au fournisseur, soit par le client etranger lui meme.
Nous n'avons pas de client en Suisse et n'avons jamais effectue de vente
en Suisse. Toutes nos activites etaient faites soit au port franc de Zurich,
soit en secteur international de l'aeroport.
La firme Y._______ ... n'a jamais recu d'instruction de livrer un colis en
Suisse.
(...) [Unterzeichnung mit unleserlicher Schrift]"
Mit der vorstehend wiedergegebenen Zusammenfassung gesteht die
Beschwerdeführerin somit ausdrücklich ein, an den Mitinhaber der (da-
maligen) Spediteurin Y._______ (sehr klare) Instruktionen erteilt zu
haben, wobei es in gewissen Fällen die (im Ausland ansässigen)
Kunden selbst gewesen seien, die A._______ instruiert hätten: entwe-
der sollte das Schmuckstück per Luftfracht zum Endempfänger gesen-
det werden oder es sei (direkt) dem ausländischen Kunden überreicht
worden, der sein Schmuckstück im internationalen Sektor des Flugha-
fens Zürich in Empfang genommen habe. Die Schmuckstücke seien für
Kunden aus dem Fernen Osten bestimmt gewesen und hätten den
Flughafen Zürich immer per Flugzeug verlassen. Die Beschwerdefüh-
rerin habe stets als Vermittlerin zwischen den Zulieferern und den aus-
ländischen Abnehmern gehandelt.
Demzufolge ist die Beschwerdeführerin, in den Fällen (Dossiers), in
welchen sie die Spediteurin Y._______ bzw. deren Mitinhaber
A._______ in Bezug auf die streitigen Diamantensendungen effektiv
instruiert hat, als Beauftragte der einzelnen ausländischen Abnehmer
zu qualifizieren, womit sie die illegale Auslagerung der betreffenden
Waren aus dem Freilager Zürich-Flughafen zweifellos (zumindest)
mitveranlasst hätte. Mithin hätte sie im Sinn der vorerwähnten
Rechtsprechung zur einschlägigen Zollgesetzgebung (vgl. dazu oben
E. 2.2) diesbezüglich grundsätzlich als Auftraggeberin zu gelten und
wäre insoweit für den durch die illegale Auslagerung ausgelösten
Abgabebetrag grundsätzlich (solidarisch) leistungspflichtig. Dies selbst
dann, wenn die besagten Waren getreu den Aussagen von A._______
in der Mehrzahl der Fälle (noch) innerhalb des Freilagers zwecks "Aus-
fuhr" an einen gewissen "D._______" übergeben worden sein sollten
(vgl. oben Bst. A.b). Im Folgenden kommt das Bundesverwaltungsge-
richt indes – auch der Vollständigkeit halber – nicht umhin, auf die ein-
zelnen Dossiers einzugehen, um in Bezug auf die streitigen Diaman-
tensendungen über die (Mit-)Verantwortung der Beschwerdeführerin
für die Abgabepflicht auslösenden illegalen Auslagerungen aus dem
Freilager befinden zu können.
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5.3 Bei sämtlichen Dossiers ist trotz entsprechender Hinweise auf den
zugehörigen Umschlägen des jeweiligen Speditionsdossiers der
Y._______, deren Rechnungen bzw. der Rechnungen der jeweiligen
ausländischen Absender der Diamanten sowie zum Teil weiteren
Dokumenten nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt, dass die
betreffenden Diamantensendungen tatsächlich an die besagte Zürcher
Adresse der Beschwerdeführerin geliefert wurden. Hingegen besteht
kein Zweifel darin, dass Letztgenannte der Spediteurin Y._______ bzw.
deren Mitinhaber A._______ in sämtlichen Fällen (zumindest einzelne)
Instruktionen in Bezug auf Versandmodalitäten bei der Auslagerung er-
teilt hat:
So wird von der Beschwerdeführerin namentlich in Bezug auf das
Dossier Nr. ...88 eingestanden, ihre einzige Funktion "als Vermittlerin
des Kaufes der besagten Diamanten vom Ausland ins Ausland" habe
darin bestanden, der Lagerhalterin Y._______, die die Ware im
Freilager transit eingelagert hatte, namens des Endabnehmers mitzu-
teilen, "ob dieser den Versand per Luftfracht an sein von ihm zu be-
zeichnendes Domizil wünsche oder die Ware selbst oder durch einen
Vertreter im Transit (Freilager oder sogenannten Transitbereich) bezie-
he".
Kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin (auch) hinsichtlich der
übrigen Dossiers auf die Aussage von A._______ bezieht, wonach die
Ware (stets) einem Kurier entweder im Transitbereich oder im Freilager
übergeben worden sei. Dies decke sich – so die Beschwerdeführerin –
mit der Bestätigung gemäss der (Beschwerde-)Beilage 10 (entspricht
der Zusammenfassung des Aktionärs der Beschwerdeführerin vom
28. September 2000; zitiert unter E. 5.2.2). Im Übrigen (ver-)weist die
Beschwerdeführerin mitunter erneut auf ihre (angeblich) einzige Funk-
tion als Vermittlerin zwischen Frachtführerin bzw. Spediteurin und End-
abnehmer.
Mit der Erteilung dieser Instruktionen hat die Beschwerdeführerin nach
dem Ausgeführten (oben E. 5.2.2, 3. Absatz) die illegale Auslagerung
aus dem Freilager Zürich-Flughafen (zumindest) mitveranlasst, wes-
halb sie für den diesbezüglichen Abgabebetrag (solidarisch) leistungs-
pflichtig ist.
Zu keinem anderen Ergebnis vermöchte die von der Beschwerdeführe-
rin für einzelne Dossiers beantragte Einvernahme verschiedener na-
mentlich genannter Zeugen zu führen, zumal es der Beschwerdeführe-
rin dabei im Wesentlichen einzig darum geht, nachzuweisen, dass die
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fraglichen Diamantensendungen nicht in die Schweiz eingeführt wer-
den sollten bzw. überhaupt nicht eingeführt wurden. Dasselbe gilt für
die beantragte Edition von (weiteren) Dokumenten (Frachtbriefe, Gut-
achten eines Experten über die Verkäuflichkeit der betreffenden Dia-
manten in der Schweiz), womit die Beschwerdeführerin im Ergebnis
einzig aufzeigen will, dass sie nicht Empfängerin der einzelnen Sen-
dungen bzw. der Rechnungen war. Die Beantwortung dieser Fragen ist
indes für den vorliegenden Fall wie erwähnt nicht wesentlich (vgl.
E. 5.1.2 und 5.2.1), weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die
beantragten Beweiserhebungen verzichtet werden kann (vgl. dazu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2206/2007 vom 24. November
2008 E. 4.1.2.2 mit Hinweisen auf Lehre und Praxis).
5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Bezug auf
sämtliche vorstehend behandelten Dossiers unerheblich ist und daher
offen bleiben kann, ob die fraglichen Diamantensendungen tatsächlich
ins schweizerische Zollinland bzw. an die besagte inländische Adresse
der Beschwerdeführerin eingeführt worden sind (E. 5.1.2 und 5.2.1).
Wesentlich ist für sämtliche Dossiers vielmehr, dass die fraglichen Dia-
mantensendungen illegal, d.h. ohne rechtmässige Auslagerung aus
dem Zollfreilager entfernt wurden (E. 5.2.1). Dieser Umstand hat wie
erwähnt die Abgabepflicht ausgelöst, wofür die Beschwerdeführerin
mitverantwortlich ist. Denn sie hat eingestandenermassen Instruktio-
nen darüber gegeben, ob die fraglichen Sendungen per Luftfracht
(weiter-)versendet oder einem Vertreter des ausländischen Endabneh-
mers im Zollfreilager bzw. im Transitbereich übergeben werden sollten.
Damit hat sie in sämtlichen hier streitigen Fällen die illegale Auslage-
rung zumindest mitveranlasst und ist demnach als Auftraggeberin für
den sich daraus ergebenden Abgabebetrag (grundsätzlich) leistungs-
pflichtig. Es bleibt auf die konkrete Nachleistungspflicht einzugehen.
5.5 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haftet der Zollzah-
lungspflichtige auch für die nachträgliche Erhebung der geschuldeten
Abgaben (vgl. oben E. 2.4). Die Beschwerdeführerin ist für die nicht er-
hobenen Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben nach Art. 12 Abs. 1 VStrR
nachleistungspflichtig: Denn als (Mit-)Veranlasserin und somit Auftrag-
geberin der illegalen Auslagerungen aus dem besagten Freilager ist
sie wie erwähnt nach Art. 9 aZG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 aZG zollzah-
lungspflichtig (Art. 12 Abs. 2 VStrR; vgl. oben E. 5.2.2, 3. Absatz und
in Bezug auf die streitigen Dossiers E. 5.3). Dabei kommt es wie ge-
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sagt nicht auf das Verschulden bzw. darauf an, ob sie die ordnungs-
widrige Auslagerung der fraglichen Sendungen aus dem Freilager
erkannt hat oder hätte erkennen müssen (vgl. oben E. 2.4.1). Nicht re-
levant ist mithin, ob die Beschwerdeführerin unzutreffenderweise der
Meinung war, die Auslagerung aus dem Freilager bedürfe keiner zoll-
rechtlichen Abfertigung bzw. der Transitbereich des Zürcher Flugha-
fens sei wie das sich dort befindliche Freilager als Zollausland zu be-
handeln. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang einzig, dass die
entsprechenden Waren vorliegend aus dem Freilager illegal, d.h. ohne
dass eine (weitere) Zwischenabfertigung erfolgt wäre, wieder ausgela-
gert wurden. Die Tatbestände von Art. 74 Ziff. 3 aZG und Art. 77
MWSTV sind demnach in objektiver Hinsicht erfüllt, weshalb die zoll-
zahlungspflichtige Beschwerdeführerin auch für die nachzuleistenden
Abgaben (solidarisch) haftet.
5.6 Umstritten ist schliesslich die Bemessungsgrundlage für die Ein-
fuhrsteuer, nicht aber diejenige für den geschuldeten Zollbetrag. Die
Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang einzig und
wiederholt geltend, es fehle an einem Wertnachweis der Sendungen
als Grundlage für eine allfällige Abgabeerhebung.
5.6.1 Die Einfuhrsteuer wird gemäss Art. 69 Abs. 1 MWSTV nament-
lich erhoben auf dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichten-
den Entgelt nach Artikel 26 (MWSTV), wenn der Gegenstand in Erfül-
lung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt
wird (Bst. a). Nach Art. 26 MWSTV gilt zum Entgelt alles, was der
Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die
Lieferungen oder Dienstleistungen aufwendet. Die Gegenleistung um-
fasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in
Rechnung gestellt werden. Dementsprechend sind laut Art. 69 Abs. 2
MWSTV in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (i) die ausser-
halb des Einfuhrlandes sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steu-
ern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden
Mehrwertsteuer (Bst. a) sowie (ii) sämtliche Nebenkosten (Bst. b). Her-
angezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind
gemäss Art. 69 Abs. 5 MWSTV in Schweizerfranken umzurechnen.
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Deklaration oder fehlen Wert-
angaben, kann die EZV die Steuerbemessungsgrundlage, d.h. den
Wert der Ware, nach pflichtgemässem Ermessen schätzen (Art. 69
Abs. 3 MWSTV).
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5.6.2 Vorliegend stützte sich die OZD zur Festlegung der Steuernach-
forderung für die zwölf im Streit liegenden Dossiers – soweit vorhan-
den – auf die Wertangaben gemäss den entsprechenden sog. House
Air Waybills (HAWB) der einzelnen Fracht-Unternehmungen bzw. auf
die sich in den Akten befindlichen Rechnungen der ausländischen Ab-
sender. In elf der insgesamt zwölf Dossiers liegen HAWB-Dokumente
vor, aus welchen der Wert der Sendung entnommen werden kann.
Diese Wertangaben stimmen in neun Fällen sogar mit den sich in den
Akten befindlichen Rechnungen überein. Nur im Dossier Nr. ...88
ergibt sich der Wert der Sendung nicht aus dem (vorhandenen)
HAWB-Dokument, sondern lediglich aus der entsprechenden Rech-
nung des ausländischen Absenders. Indem die OZD auf die besagten
Frachtdokumente (HAWB) und Kaufbelege abgestellt und die in
Fremdwährung angegebenen Werte in Schweizerfranken umgerechnet
hat, ist ihr nichts vorzuwerfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat da-
her keinen Anlass, die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen
Entscheid in Zweifel zu ziehen, zumal die Beschwerdeführerin sich mit
der vorinstanzlichen Abgabeberechnung nicht eingehend und substan-
tiiert auseinandergesetzt hat. Bezeichnenderweise hatte die Vorinstanz
im Rahmen des angefochtenen Entscheids – was den Warenwert im
Zusammenhang mit dem Dossier Nr. ...31 anbelangt – auf entspre-
chende Rüge der Beschwerdeführerin hin einzig einen offensichtlichen
Verschrieb des wertmässigen Betrags zu korrigieren (vgl. oben Bst. C
in fine). Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer ist demnach
nicht zu beanstanden. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die
Vorinstanz zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorliegend offenbar
davon abgesehen hat, (zusätzlich) anderweitige Abgaben und Neben-
kosten in die Bemessung des Warenwerts einzubeziehen (vgl. oben
E. 5.6.1).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'000.-- sind der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteient-
schädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 7'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr....; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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