Abtei lung I
A-1740/2006
{T 0/2}
Urteil vom 30. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Thomas Stadelmann
(Kammerpräsident), Daniel Riedo. Gerichtsschreiberin Sonja
Bossart.
X._______ AG, Waldeckstrasse 100, 4127 Birsfelden,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, Hauptstrasse 53,
Postfach 564, 4127 Birsfelden
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Zoll;
Zollpräferenzbehandlung, Ursprungsnachweis, rechtliches Gehör,
Vertrauensschutz, Rechtssicherheit.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die X. AG ... bezweckt vorwiegend den Import, Export und Verkauf von
Textilien sowie den Handel mit Waren aller Art.
B. Am 11. August 1999 deklarierte die Y. AG als Spediteurin für die X. AG ...
Damenmäntel (...), stammend von der S., Rumänien, mit Zollbefreiung zur
Einfuhr, dies unter der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (...).
C. Am 14. September 1999 deklarierte die Y. AG als Spediteurin für die X.
AG ... Damenmäntel (...), stammend von der S., Rumänien, mit
Zollbefreiung zur Einfuhr, dies unter der Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 (...).
D. Da die Zollkreisdirektion Basel Zweifel an der Echtheit des
Ursprungsnachweises EUR.1 ... hatte, leitete sie am 28. September 1999
ein Nachprüfungsverfahren ein. Die Oberzolldirektion (OZD) ersuchte
deshalb am 16. November 1999 das rumänische Finanzministerium
(Generaldirektion Zölle) in Bukarest/Rumänien, die EUR.1 ... zu
bestätigen, was mit Schreiben vom 31. Januar 2000 umgehend unter
Zusendung des Originals der EUR.1 ... erfolgte, mit der Mitteilung, die der
EUR.1 ... entsprechende Ware sei (unter anderen) unter italienischen
Ursprungszeugnissen EUR.1 Nr. ... ... eingeführt worden. Die Zweifel der
OZD waren dadurch noch nicht ausgeräumt, weshalb sie mit dem
Schreiben vom 8. März 2000 noch einmal mit der Bitte um eine
Nachkontrolle an das rumänische Finanzministerium gelangte und dieses
aufforderte, bei den italienischen Behörden Erkundigungen einzuziehen.
E. Am 24. Juli 2001 teilte das rumänische Finanzministerium der OZD die
Resultate der Abklärungen der italienischen Zollbehörden mit. Danach
waren einige der EUR.1 Formulare mit korrektem italienischen Ursprung
bezeichnet, während für andere die Untersuchungen noch liefen. Gestützt
darauf vermerkte die OZD am 13. August 2001, dass die Zollbefreiung zu
Recht erfolgt war. Das entsprechende Dossier ... wurde geschlossen.
F. Mit dem Schreiben vom 15. Juli 2003 erhielt die OZD vom rumänischen
Finanzministerium eine "contrôle a posteriori" der EUR.1 ... und der EUR.1
... wonach für die unter diesen Dokumenten eingeführten Waren die
Zollpräferenz nicht erteilt werden könne. Die OZD bedankte sich für diese
"spontane" Mitteilung am 10. Oktober 2003 und eröffnete ein neues
Dossier .... Mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 orientierte die
Zollkreisdirektion Basel die X. AG zum ersten Mal mit der Mitteilung, sie
beabsichtige, die beiden Einfuhrsendungen vom August und September
1999 auf ihre formelle Richtigkeit zu prüfen und bat die X. AG um
Zustellung der entsprechenden Zollquittungen und Handelsrechnungen.
Sie orientierte die X. AG aber nicht über das Resultat des früheren
Nachprüfungsverfahrens. Am 15. März 2004 sandte die rumänische
"Autoritatea Nationala de Control" der OZD eine Kopie des Schreibens der
italienischen "Agenzia delle Dogane" vom 13. März 2003, wonach
3insbesondere die EUR.1 ... und ... nicht korrekt seien, da die ausführende
Firma den italienischen Ursprung der Ware nicht habe beweisen können.
Das führe dazu, dass die Ursprungszeugnisse für die Produkte unter den
EUR.1 ... und EUR.1 .... nicht korrekt seien.
G. Die Zollkreisdirektion Basel forderte am 6. November 2003 von der X. AG
wegen zu Unrecht ausgestellten Ursprungsnachweisen Fr. 70'364.30 nach.
Die X. AG weigerte sich, die Rechnung anzuerkennen; die
Zollkreisdirektion Basel erliess deshalb am 14. Juli 2004 eine
Nachbezugsverfügung über Fr. 70'364.30, gegen die die X. AG am 28. Juli
2004 Beschwerde bei der OZD einreichte. Die OZD wies die Beschwerde
mit einem begründeten Entscheid vom 22. März 2006 ab.
H. Am 3. Mai 2006 reicht die X. AG (Beschwerdeführerin) dagegen
Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) ein mit
dem Begehren, den Entscheid vom 22. März 2006 unter Kostenfolge zu
Lasten der Eidgenossenschaft aufzuheben. Sie macht im Wesentlichen
geltend, die Nachbezugsforderung sei verjährt, die Verfügung vom
13. August 2001 sei in materielle Rechtskraft erwachsen, der Sachverhalt
sei ungenügend festgestellt worden und die Vorinstanz habe die Beweise
mangelhaft gewürdigt.
I. Die OZD beantragt in der Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 die
Abweisung der Beschwerde. Am 19. Februar 2007 orientiert das
Bundsverwaltungsgericht die Parteien über die Übernahme des
Verfahrens.
J. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben an die ZRK und das
Bundesverwaltungsgericht wird – soweit erforderlich – im Rahmen der
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung unterliegt ab 1. Januar 2007 der Beschwerde
an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw.
53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32];
Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, BS 6
465; AS 1973 644, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2]). Die
Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2 VGG nach dem neuen
Verfahrensrecht bzw. dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2 Die Beschwerde erfolgte seinerzeit form- und fristgerecht an die ZRK. Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Intresse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Der von der
Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- ist
fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
41.3 Am 1. Mai 2007 ist das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in
Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft Einfuhren aus dem
Jahre 1999, so dass vorliegend grundsätzlich noch das alte Zollgesetz
(aZG) Anwendung findet (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. auch ANDRÉ MOSER,
in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen
Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 59 f. Rz. 2.59
ff.). Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime,
wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG;
vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1623 ff. und 1758
f.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess,
Zürich 1974, S. 93 ff.), sowie der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm
anzuwenden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632).
2. Das gesamte Handeln der Verwaltung untersteht dem allgemeinen
Rechtsgrundsatz der Rechtssicherheit (ZACCARIA GIACOMETTI, Allgemeine
Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts, Zürich 1960, S. 291). Die
Rechtssicherheit soll die Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und
Beständigkeit des Rechts gewährleisten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 372, 628). Es ist eine Grundaufgabe des Rechts,
zwischenmenschliches Handeln in einem gewissen Masse voraussehbar
und verlässlich zu machen, so dass eine wechselseitige Abstimmung und
Koordination von Verhalten möglich ist (JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in
der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 485). Vertrauensschutz und
Rechtssicherheit wollen gleichermassen das Vertrauen in das Recht
schützen, der Vertrauensschutz als individuelles Vertrauen des
Betroffenen in eine konkrete Rechtslage, und die Rechtssicherheit in die
Beständigkeit des Rechts und die Voraussehbarkeit der Rechtsentwicklung
(PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern
2005, § 22 Rz. 4, 5). Vertrauensschutz ist eine Konkretisierung des
Grundsatzes der Rechtssicherheit; Rechtssicherheit und Vertrauensschutz
werden oft auch parallel verwendet (vgl. statt vieler BEATRICE WEBER-DÜRLER,
Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 47 ff., mit
Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Rechtssicherheit und
Vertrauensschutz sind Ausfluss des Prinzips des Rechtsstaates (WEBER-
DÜRLER, a.a.O., S. 49). Der Grundsatz von Treu und Glauben als
allgemeiner Rechtsgrundsatz verbietet Behörden und Privaten
rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten (siehe hierzu
Entscheid der ZRK vom 23. Mai 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis
5der Bundesbehörden [VPB] 69.121, E. 3a und b mit Hinweisen).
Konkretisierend gebietet Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) der Verwaltung das
Handeln nach rechtstaatlichen Grundsätzen (YVO HANGARTNER, in: BERNHARD
EHERENZELLER/PHILIPPE MASTRONARDI/RAINER J. SCHWEIZER/KLAUS A. VALLENDER, Die
Schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, Art. 5 Rz. 3; ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2001,
Rz. 171 f.), wozu auch das Verbot der Rechtsverweigerung gehört
(HÄFELIN/HALLER, a.a.O., Rz. 832; MÜLLER, a.a.O., S. 495).
Rechtsverweigerung muss immer dann angenommen werden, wenn eine
Behörde in einem Verfahren eine ihr obliegende Amtshandlung nicht
vornimmt (RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 258).
Insbesondere können aber auch auf Seiten des Privaten verspätete
Vorbringen zur Verwirkung eines Anspruchs führen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
Zürich 1998, Rz. 126; BGE 121 I 38 E. 6, BGE 121 I 229 E. 3).
3.
3.1 Die zu entrichtenden Einfuhrzölle bemessen sich nach dem in Art. 21 aZG
vorgesehenen Zolltarif (vgl. Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG;
SR 632.10]). Dabei sind alle Wareneinfuhren nach dem Generaltarif zu
verzollen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen namentlich aus
Staatsverträgen (Art. 1 ZTG und Art. 14 Ziff. 1 aZG; vgl. dazu etwa REMO
ARPAGAUS, in: HEINRICH KOLLER/GEORG MÜLLER/RENÉ RHINOW/ULRICH ZIMMERLI,
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Zürich 1999, Rz. 111; RENÉ
RHINOW, in Kommentar aBV, Rz. 63 zu Art. 28; Urteil des Bundesgerichts
2A.461/2003 vom 20. Januar 2004, E. 2.2). Gemäss dem (mittlerweile
nicht mehr in Kraft stehenden) Abkommen vom 10. Dezember 1992
zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien (SR 0.632.316.631.1;
AS 2000 1693 ff.) wird für bestimmte Ursprungserzeugnisse im Sinne von
Art. 2 des Protokolls B (Protokoll B, AS 2000 1695) gegen entsprechenden
Nachweis die Zoll-Präferenzbehandlung gewährt. Der Präferenznachweis
erfolgt in der Form einer Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1
(AS 1998 1409). Diese wird auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder
seines Vertreters von der zuständigen Zollbehörde des Ausfuhrlandes
ausgestellt (BGE 112 IV 53 E. 2) und ist im Einfuhrstaat den Zollbehörden
nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 17-30 des
Protokolls B).
3.2 Bei Vorlage der Nachweise EUR.1 haben die Zollbehörden des
Einfuhrstaates eingeführte Waren als Ursprungserzeugnisse
anzuerkennen (BGE 114 Ib 171 E. 1c). Haben die Zollbehörden
begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit
der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren, so
können sie von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates die nachträgliche
Prüfung verlangen (Art. 32 Protokoll B). Die EFTA-Staaten und Rumänien
leisten sich zu diesem Zweck durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei
der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Art.
631 Ziffer 2 Protokoll B). Das Verfahren der nachträglichen Prüfung
bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht des Ausfuhrstaates (vgl.
Art. 32 Ziffer 3 Protokoll B). An dessen Ergebnis sind die Behörden des
Einfuhrstaates gebunden (BGE 110 Ib 309 E. 1). Diese Rechtsprechung
des Bundesgerichts deckt sich mit jener des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH. In seinem Urteil i. S. Les Rapides
Savoyards vom 12. Juli 1984 (EuGH, Slg. 1984, S. 3105) hat der
Gerichtshof ausgeführt, der Ursprung der Waren sei von den Behörden
des Ausfuhrstaates zu bestimmen, weil diese am besten in der Lage seien,
die Tatsachen, von denen der Ursprung abhänge, unmittelbar
festzustellen. Das Funktionieren der Regelung beruhe auf dieser
Verteilung der Aufgaben zwischen den Zollverwaltungen der Parteien des
Freihandelsabkommens und auf dem Vertrauen, das den von den
beteiligten Verwaltungen erlassenen Massnahmen gebühre. Die
Zollverwaltung des Einfuhrstaates habe die Entscheidung der Behörden
des Ausfuhrstaates anzuerkennen (EuGH, a.a.O., S. 3123/24; BGE 114 Ib
171 f., E. 1b). Der Beweis für die Richtigkeit des Ursprungsnachweises,
welcher grundsätzlich erst im Nachprüfungsverfahren zu erbringen ist
(BGE 111 Ib 326 E. 3a), obliegt dabei dem Exporteur (BGE 114 Ib 173
E. 2b). Kann der Beweis nicht erbracht werden, etwa weil sich die
Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigung nicht (mehr) überprüfen lässt,
ist die entsprechende Mitteilung der zuständigen Behörde des
Ausfuhrstaates ohne weiteres dem förmlichen Widerruf der
Warenverkehrsbescheinigung gleichzustellen, an welchen die Behörde des
Einfuhrstaates ebenfalls gebunden ist (BGE 114 Ib 171 E. 1c, BGE 110 Ib
308 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004,
E. 2.2).
3.3 Anhand des Ergebnisses der Prüfung muss sich nach Art. 32 Ziffer 5
Protokoll B eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob
die Waren als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates, Rumäniens
oder eines anderen der in Artikel 4 Protokoll B genannten Länder oder der
Europäischen Gemeinschaft angesehen werden können. Nach Art. 32
Ziffer 6 Protokoll B lehnen die ersuchenden Zollbehörden mit Ablauf von
zehn Monaten, nachdem ein Begehren um nachträgliche Prüfung des
Ursprungsnachweises gestellt worden ist, die Gewährung der
Präferenzbehandlung ab, wenn bis dahin keine Antwort erfolgt ist oder
diese nicht erlaubt, über den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu
entscheiden, es sei denn, es lägen aussergewöhnliche Umstände vor.
3.4 Das Verfahren der Prüfung der Ursprungsnachweise und auch der
zusätzlichen Auskunft an eine Zollbehörde ist in Art. 32 Protokoll B nicht
geregelt. Weiter findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren der
Zollabfertigung bzw. (nach neuem Wortlaut) der Zollveranlagung (Art. 3
Bst. e VwVG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Zollabfertigungs- bzw.
-veranlagungsverfahren die aus der Bundesverfassung abgeleiteten
Verfahrensgarantien sowie die verfassungsmässigen Rechte nicht zu
beachten wären (Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht
in VPB 68.51, E. 3c; BGE 101 Ib 102 E. 2a; ferner Entscheid der ZRK vom
713. Februar 1995, veröffentlicht in VPB 61.18, E. 3a). Dies gilt
insbesondere für das Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV; BS 1) bzw.
Art. 29 Abs. 2 BV. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter
anderem das Recht auf Akteneinsicht, die Gelegenheit zur Stellungnahme
vor Erlass einer Verfügung und das Recht auf Ausübung von
Mitwirkungsrechten bei der Beweiserhebung, was beispielsweise den
Anspruch des Betroffenen umfasst, vom Ergebnis des Beweisverfahrens
Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 1672 ff.).
4. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass die in Frage stehende
Leistungsforderung verjährt sei.
4.1 Die Verjährung gemäss Art. 64 aZG gilt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nur für Nachforderungen im Bereich des Art. 126 aZG,
wenn also die Nachforderung auf einem Irrtum der Zollverwaltung basiert
(BGE 115 Ib 358 E.4, 110 Ib 311 E. 3 mit Hinweisen). Für Forderungen im
Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht (VstrR, SR 313.0) gelten nach Art. 12
Abs. 4 VStrR die Verjährungsfristen, welche für die Strafverfolgung gelten
würden, sofern die betreffende Widerhandlung gegen die
Verwaltungsgesetzgebung des Bundes auch in subjektiver Hinsicht
verwirklicht wäre (BGE 110 Ib 311 E. 3, BGE 107 Ib 204 E. 7bb, BGE 106
Ib 221 E. 2d). Die Strafverfolgung für den Tatbestand, des Art. 74 Ziff. 9
aZG, wonach eine Zollübertretung begeht, wer für Waren Zollermässigung
erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für die Zollbegünstigung zutreffen,
verjährt gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR in fünf Jahren.
4.2 Die Beschwerdeführerin hat den objektiven Tatbestand des Art. 74 Ziff. 9
aZG jeweils durch positives Tun im Sinn der falschen Einfuhrdeklaration
erfüllt. Die Einfuhren erfolgten am 1. August und am 14. September 1999.
Als die Zollkreisdirektion Basel am 14. Juli 2004 eine
Nachbezugsverfügung gegen die Beschwerdeführerin erliess, war damit
die fünfjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.
5.
5.1 Im vorliegenden Fall hat die Zollkreisdirektion Basel ohne die
Beschwerdeführerin darüber zu orientieren schon am 28. September 1999
ein Nachprüfungsverfahren über die Einfuhr vom 14. September 1999
eingeleitet und dieses am 13. August 2001 wieder geschlossen. Schon
dieses verdeckte Vorgehen verletzte den Grundsatz rechtstaatlichen
Handelns, da dadurch insbesondere auch das Recht der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, namentlich auf Akteneinsicht
und auf Mitwirkung bei der Beweiserhebung (oben E. 3.4), unterlaufen
wurde. Da die erste Antwort der ausländischen Zollbehörde vom 31.
Januar 2000 offenbar keine ausreichenden Angaben enthielt und zur
erneuten Nachfrage vom 8. März 2000 führte, war die schweizerische
8Zollbehörde überdies gehalten, die Präferenzbehandlung abzulehnen
(Art. 32 Ziffer 6 Protokoll B). Mithin hätte die Zollkreisdirektion Basel
Anfang Februar 2000 die Präferenzbehandlung ablehnen müssen, denn
ausserordentliche Umstände im Sinn von Art. 32 Ziffer 6 Protokoll B lagen
offensichtlich nicht vor, was die OZD auch nicht geltend macht.
5.2 Die Zolldirektion Basel hat mehr als vier Jahre nach der betreffenden
Einfuhr, am 17. Oktober 2003, und wiederum mehr als drei Monate nach
der "Spontanmeldung" der rumänischen Zollbehörde vom 15. Juli 2003
erstmals mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen. Die Auskunft
war dabei insoweit ungenau, als die Zollkreisdirektion nicht erst
beabsichtigte, ein Überprüfungsverfahren einzuleiten, sondern dieses
schon vor Jahren einmal eingeleitet und am 13. August 2001 wieder
geschlossen hatte. Im Oktober 2003 aber war es der Beschwerdeführerin
nicht mehr zumutbar, sich allenfalls im Verfahren vor der rumänischen
oder bei der italienischen Zollbehörde um eine Korrektur der
Warenverkehrsbescheinigungen aus dem April 1999 zu bemühen oder die
notwendigen Beweise zu erheben, um die Korrektheit der
Warenverkehrsbescheinigungen darzulegen (vgl. BGE 114 Ib 173 E. 2c).
Durch ihre Unterlassung der korrekten Orientierung über eingeleitete und
laufende Verfahren und ihr Unterlassen, die Präferenzbehandlung
rechtzeitig zurückzunehmen, hat es die Zollkreisdirektion Basel der
Beschwerdeführerin verunmöglicht, ihre Rechte und Möglichkeiten im
Verfahren (oben E. 3.4) in einem Zeitpunkt wahrzunehmen, als dies noch
mit Aussicht auf Erfolg verbunden gewesen wäre. Wie übermässiges
Zuwarten des Privaten zur Verwirkung eines Anspruchs führen kann (oben
E. 2), kann auch entsprechendes Verhalten der Verwaltung nicht angehen;
sie setzt sich sonst – wie vorliegend – dem Vorwurf der
Rechtsverweigerung aus. Es ist nicht vertretbar und widerspricht dem
Grundsatz des nach Art. 5 BV gebotenen rechtstaatlichen Handelns, der
Rechtssicherheit, dem Grundsatz der Voraussehbarkeit und dem
Beschleunigungsgebot (vgl. dazu oben E. 2), Prüfungen von
Ursprungsnachweisen über mehr als vier Jahre nach der Einfuhr zu
verzögern, ohne die Betroffene darüber zu orientieren und ohne rechtzeitig
einen erforderlichen Entscheid zu fällen, obwohl dies durchaus möglich
und auch geboten gewesen wäre (E. 5.1). Das Recht der Zollbehörde, im
Jahr 2004 einen Nachbezug für Einfuhren aus dem Jahr 1999 zu erheben,
ist aus diesen dargelegten Gründen im vorliegenden Fall verwirkt. Die
Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende
Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu
tragen. Keine Verfahrenskosten werden nach Art. 63 Abs. 2 VwVG der
Vorinstanz auferlegt. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung auszurichten, die in
Anwendung der Art. 7 bis 14 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'500.-- festgesetzt wird. Der geleistete
9Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils erstattet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid der
Oberzolldirektion vom 22. März 2006 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils erstattet.
3. Die Oberzolldirektion hat der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. OZD ...) (Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die
Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn
diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt, sowie gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42,
48, 54, 83 Bst. l und m sowie 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
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