Abtei lung I
A-1741/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Pizzeria X._______ AG in Liquidation, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern
Vorinstanz.
Leistungspflicht (illegaler Fleischimport).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1741/2006
Sachverhalt:
A.
Eine Untersuchung der Zollkreisdirektion (ZKD) Schaffhausen, Sektion
Untersuchung ..., ergab, dass E._______, ..., seit geraumer Zeit (d.h.
laut der damals in der Sache ebenfalls ermittelnden ZKD Basel seit
Herbst 2000) grössere Mengen Fleisch illegal (d.h. ohne Einfuhrzollbe-
handlung) in die Schweiz eingeführt hatte und in der Folge jeweils an
zahlreiche Restaurants insbesondere im Raum ..., darunter auch die
Pizzeria X._______ AG in Liquidation, ... (Pizzeria X._______), wei-
terverkaufte und ablieferte. Laut Untersuchungsbericht vom 12. Fe-
bruar 2003 waren zur fraglichen Zeit in der besagten Pizzeria total elf
Personen in Küche und Service beschäftigt, wobei für die Führung der
Pizzeria einschliesslich Wareneinkauf die angestellte Ge-
schäftsführerin A._______ verantwortlich war. Bei ihrer Abwesenheit
habe B._______, welche als Köchin angestellt war, die Vertretung
übernommen.
B.
Neben einer am 11. Februar 2003 erfolgten Durchsuchung in den
Räumlichkeiten der Pizzeria X._______, bei welcher
Buchhaltungsunterlagen beschlagnahmt wurden, kam es im Rahmen
der zolldienstlichen Ermittlungen im Februar und März 2003 zu
verschiedenen Einvernahmen (EV) der Geschäftsführerin (EV vom
11./19.2.2003 und vom 11.3.2003) sowie deren Vertreterin, der Köchin
B._______ (EV vom 17.2.2003). Nach anfänglicher Bestreitung (EV
vom 11. 2.2003) sprach A._______ am 19. Februar 2003 auf eigenen
Wunsch bei den Zolluntersuchungsbehörden vor und gab an, ab Mai
2002 bis hin zum Zeitpunkt der Einvernahmen von E._______ total
260 kg frisches Fleisch zum Preis von total Fr. 5'500.-- bezogen zu
haben. Anlässlich ihrer letzten Einvernahme vom 11. März 2003
gestand A._______ schliesslich, im Zeitraum von September 2001 bis
Ende 2002 von E._______ (nach eigener Berechnung) insgesamt (d.h.
über mehrere Lieferungen hinweg) 950 kg frisches Fleisch zu einem
"günstigen" Preis bezogen zu haben, dies jeweils gegen Barzahlung
und ohne dass ihr dafür eine Quittung ausgestellt worden wäre.
C.
Am 6. Oktober 2003 [Aufnahmedatum: 23. Juni 2003] stellte die ZKD
Schaffhausen gegen A._______ ein Schlussprotokoll aus. Mit diesem
(bzw. der Erläuterung dazu vom 6. Oktober 2003) wurde ihr zur Last
gelegt, durch ihre Handlungsweise gegen das Zollgesetz, das
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Tierseuchengesetz sowie das Mehrwertsteuerrecht verstossen zu ha-
ben. Gleichzeitig erliess sie eine Verfügung, mit welcher sie A._______
in solidarischer Leistungspflicht mit E._______ und der Pizzeria
X._______ für Abgaben in der Höhe von insgesamt Fr. 22'328.25 (Zoll:
Fr. 21'276.20; Mehrwertsteuer: Fr. 1'052.05) leistungspflichtig erklärte.
Dieser Betrag entspricht den auf dem von A._______ bezogenen
Fleisch lastenden Abgaben.
D.
Während A._______ die Verfügung über die Leistungspflicht nicht
beanstandete, liess die Pizzeria X._______ die an sie gerichtete
Nachbezugsverfügung vom 6. August 2003 der ZKD Schaffhausen
(erst) mit Eingabe vom 20. Dezember 2004 an die Oberzolldirektion
(OZD) anfechten. Dabei machte sie in formeller Hinsicht geltend, sie
habe von der nicht mit eingeschriebener Post zugestellten
Nachbezugsverfügung vom 6. August 2003 erst durch die
Zahlungsaufforderung der ZKD Schaffhausen vom 19. November 2004
Kenntnis erhalten. Die Nachbezugsverfügung sei daher noch nicht in
Rechtskraft erwachsen. In materieller Hinsicht führte sie hauptsächlich
aus, A._______ habe das Fleisch nicht als ihre Arbeitnehmerin,
sondern als Privatperson für eigene Zwecke und nicht für die Pizzeria
verwendet. Dies belegten auch die Buchhaltungsunterlagen, wonach
der Fleischkonsum aufgrund einer Neuausrichtung im Restaurant ab
2001 deutlich zurückgegangen sei. Für die OZD bestand jedoch
namentlich auch unter Berücksichtigung der vorerwähnten
Einvernahmen kein Zweifel, dass A._______ für ihre Arbeitgeberin
Fleisch eingekauft und dieses nicht für private Zwecke verwendet
hatte. Deshalb wies die OZD die Beschwerde mit Entscheid vom
29. März 2006 ab und auferlegte der Pizzeria X._______
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 850.--.
E.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2006 liess die Pizzeria X._______
(Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der
Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) erheben mit dem
Antrag, dieser sei aufzuheben, und es sei von der Erhebung des
Nachbezugs in der Höhe von Fr. 22'328.25 abzusehen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenössischen
Zollverwaltung. Zur Begründung argumentierte sie im Wesentlichen
gleich wie vor der Vorinstanz.
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In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2006 beantragte die OZD die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
übernommen habe.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit ent-
scheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun-
gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die
ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Ende 2006 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur
Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig
(Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Auf die Beschwerde ist somit grund-
sätzlich einzutreten.
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf Zollver-
anlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287
und BS 6 465).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerde-
führer können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
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VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER, in: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössi-
schen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998,
Rz. 2.59 ff.). Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht
gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG; vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
2006 Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., 1998, Rz. 674 ff.), und der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachver-
halt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 1632). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewis-
senhaft und sorgfältig die Meinung darüber, ob der zu erstellende
Sachverhalt als wahr zu gelten hat (MOSER, a.a.O., Rz. 3.71). Der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt grundsätzlich für das ge-
samte öffentliche Verfahrensrecht, so auch für das Zollverfahren (vgl.
allerdings den Vorbehalt von Art. 3 Bst. e VwVG für die Zollabferti-
gung), namentlich für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren
(vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1673/2006 vom
20. September 2007 E. 1.3 mit Hinweis; Entscheid der ZRK vom
5. Februar 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehör-
den [VPB] 67.76 E. 2c).
2.
2.1 Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine
Ware über die Grenze bringt sowie der Auftraggeber. Die Zollzahlungs-
pflicht obliegt dem Zollmeldepflichtigen und den übrigen in Art. 9 aZG
genannten Personen sowie demjenigen, für dessen Rechnung die Wa-
ren ein- oder ausgeführt worden sind. Diese Personen haften solida-
risch für die geschuldeten Abgaben. Der Rückgriff unter ihnen richtet
sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 13 Abs. 1 aZG). Der
Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen weit gezogen,
um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (BGE 110 Ib
306 E. 2b, 107 Ib 199 E. 6a; vgl. statt vieler auch: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.1,
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A-1763/2006 vom 27. Juni 2007 E. 6, A-1757/2006 vom 21. Juni 2007
E. 2.1; vgl. sodann Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom
10. Mai 2004 E. 3.3.2; Entscheid der ZRK vom 27. September 2002,
veröffentlicht in VPB 67.41 E. 2).
2.1.1 In erster Linie betroffen von der Zollmeldepflicht ist der eigentli-
che Warenführer, also derjenige, der eine Ware selbst über die Grenze
transportiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.507/2000 vom 7. Juni
2001).
2.1.2 Ferner werden die Abgaben vom Auftraggeber i.S.v. Art. 9 aZG
geschuldet. Nach ständiger Rechtsprechung ist neben dem Begriff des
Zollzahlungspflichtigen auch jener des Auftraggebers weit zu fassen.
(Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2).
Als solcher gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit
dem Transporteur oder Importeur einen Frachtvertrag bzw. Auftrag
nach Art. 394 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 über das
Obligationenrecht (OR, SR 220) abschliesst oder sonst ein zivilrecht-
lich gültiges Rechtsverhältnis eingeht, sondern jede Person, welche
die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6; Urteil
des Bundesgerichts 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 4). Insbe-
sondere gilt auch derjenige als Auftraggeber, der einen Dritten dazu
bringt, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen
muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung in die
Schweiz eingeführt werden muss; dies gilt auch dann, wenn Waren
ohne vorgängige Bestellung des Betreffenden in die Schweiz gebracht
werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme
solcher Waren kundgetan hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.417/1999
vom 27. Oktober 1999 E. 3a mit Hinweisen auf weitere nicht publizierte
Urteile des Bundesgerichts). Selbst wenn die Ware im Zeitpunkt der
Bestellung bereits in der Schweiz ist, wird durch die generelle Bereit-
schaft des Betreffenden, die Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch
ihn mitveranlasst (Urteil des Bundesgerichts 2A.233/1999 vom 2. De-
zember 1999 E. 4b; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2). Der Arbeitgeber (Dienstherr)
ist dabei namentlich auch verantwortlich für die Handlungen, die seine
Angestellten, Arbeiter, Lehrlinge oder Dienstboten in Ausübung ihrer
dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen, sofern er
nicht nachweist, dass er alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat,
um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu
bewirken (Art. 9 Abs. 2 aZG).
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2.1.3 Ebenfalls zollzahlungspflichtig (wenn auch nicht zollmeldepflich-
tig) ist derjenige, für dessen Rechnung die Ware eingeführt wurde. Der
Begriff "für dessen Rechnung" zielt dabei laut konstanter Rechtspre-
chung der ZRK und des Bundesgerichts auf jene Fälle ab, in denen
die Waren für den Käufer importiert wurden, ohne dass dieser den
Transporteur beauftragt hätte, wo also nur der ausländische Lieferer
den Transporteur beauftragte (vgl. Entscheid der ZRK 2000-001 vom
29. September 2000 E. 3a, 3. Abschnitt mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die
infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes (dazu gehören auch das aZG und die Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464]) zu
Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbar-
keit einer Person nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass
zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässi-
gen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe
Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
2.2.1 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichti-
gen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zoll-
zahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG entsprechen (vgl. oben
E. 2.1). Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen De-
klaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto
als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (statt vieler: Ent-
scheide der ZRK 2003-60 vom 9. März 2004 E. 2c/bb, 2003-13 vom
12. November 2003 E. 2a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005
vom 23. August 2005 E. 3.1). Für diese Gruppe bewirkt Art. 12 Abs. 2
VStrR damit – im Gegensatz zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VstrR
zur Leistung Herangezogenen – einzig eine Verlängerung der Verjäh-
rungsfrist. Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die ge-
schuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten
mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit
dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Perso-
nen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen
Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht er-
hobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungs-
pflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen
Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom
15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.603/2003 und 2A.580/2003 vom
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10. Mai 2004 E. 3.3.1 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1,
A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.2.1, A-1763/2006 vom
27. Juni 2007 E. 5, A-1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.1, je mit
weiteren Hinweisen).
2.2.2 Darüber hinaus sind weitere Personen leistungspflichtig, wenn
sie durch die Widerhandlung in den Genuss des unrechtmässigen Vor-
teils gelangen bzw. wenn sie aus der Nichtleistung der Abgabe einen
wirtschaftlichen Vorteil gezogen haben (BGE 110 Ib 306 E. 2b mit Hin-
weisen; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts 2A.233/1999
vom 2. Dezember 1999 E. 3b mit Hinweisen auf weitere unveröffent-
lichte Urteile des Bundesgerichts). Der unrechtmässige Vorteil, in des-
sen Genuss der Leistungspflichtige nach Art. 12 VStrR gelangen
muss, liegt im Vermögensvorteil, der durch die Nichtleistung der Abga-
be entstanden ist. Ein Vermögensvorteil braucht nicht in einer Vermeh-
rung der Aktiven, er kann auch in einer Verminderung der Passiven be-
stehen. Dies trifft regelmässig zu, wenn eine Abgabe, obwohl sie ge-
schuldet ist, infolge einer Widerhandlung nicht erhoben wird. Ein sol-
cher Vorteil liegt vor, wenn die unverzollt eingeführte Ware zu einem
Preis erworben wird, der günstiger ist als der auf dem legalen Markt
übliche (ausführlicher dazu und namentlich zum Begriff des direkt bzw.
indirekt Bevorteilten statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.2 mit Hinweisen; Entscheid der
ZRK 2003-009 vom 12. November 2003 E. 2a).
2.2.3 Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR
ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung
des Bundes. Die Leistungspflicht hängt jedoch weder von einer straf-
rechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar
der Einleitung eines Strafverfahrens ab (Urteil des Bundesgerichts
2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 106 Ib
221 E. 2c). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der
Abgabe entstandene Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sin-
ne liegt (BGE 129 II 167, 115 Ib 360 E. 3a; vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1716/2006 vom 7. Februar 2008 E. 2.4,
A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 mit weiteren Hinweisen). Eine
solche begeht namentlich, "wer zollpflichtige Waren beim Grenzüber-
tritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unter-
lässt" (Art. 74 Ziff. 3 aZG).
Seite 8
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3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass A._______ in
der fraglichen Zeitspanne als Arbeitnehmerin bzw. Geschäftsführerin
(Gerantin) der Beschwerdeführerin tätig war. Unbestritten ist zudem –
und dies bereits im vorinstanzliche Verfahren –, dass (neben vielen
anderen auch) A._______ das von E._______ illegal importierte
Fleisch gekauft und "aus ihrer eigenen Tasche" bezahlt hat sowie dass
die entsprechenden Fleischeinkäufe in der Buchhaltung der Beschwer-
deführerin nicht verbucht worden sind. Hingegen bestreitet die Be-
schwerdeführerin ihre Zollzahlungspflicht, mithin die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung, wonach ohne weiteres klar sei, dass
A._______ das illegal gekaufte Fleisch jeweils im Restaurant ihrer
Arbeitgeberin verwendet habe. Im Folgenden wird darüber
beweiswürdigend zu befinden sein (siehe unten E. 3.1.3).
3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht – wie bereits gegenüber der Vor-
instanz – geltend, dass sie für ihr Restaurant erstmals per 1. April
2000 einen Mietvertrag für die Räumlichkeiten an der ...strasse ... in ...
geschlossen habe. Mit Abschluss des Mietvertrages sei auch die Miet-
fläche gegenüber vorher um etwa die Hälfte reduziert worden. Zudem
seien Änderungen im Angebot unternommen worden, indem vermehrt
Pizzas, Pasta etc. in die Menuekarte aufgenommen worden seien.
Dies habe zur Folge gehabt, dass weniger Fleisch, dafür vermehrt an-
dere Lebensmittel verbraucht worden seien. Aus diesen Gründen sei
der Fleischumsatz im Jahre 2000 gegenüber dem Jahr 1999 erheblich
zurückgegangen. Wäre das illegal eingekauft Fleisch tatsächlich in der
Pizzeria verwendet worden, so hätte der Fleischeinkauf im Jahre 2001
massiv zurückgehen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Der
Warenaufwand habe sich in den Jahren 2001 bis 2003 innerhalb eines
Rahmens von 25 und 30% bewegt, womit erwiesen sei, dass der Min-
dereinkauf hinsichtlich Fleisch zu höherem Warenaufwand bei anderen
Lebensmitteln geführt habe und der Umsatz eben vermehrt durch Ge-
richte ohne Fleisch erzielt worden sei. Auf diese Vorbringen sei die
Vorinstanz überhaupt nicht eingegangen. Entgegen deren Darstellung
sei davon auszugehen, dass A._______ das fragliche Fleisch nicht in
der Pizzeria verwendet, sondern damit im Sinne eines Nebenerwerbs
Handel betrieben habe; sei doch ihr Bruder im Lebensmittelhandel
tätig bzw. führten Verwandte von ihr in ... Restaurants. Erhärtet werde
dies durch den Umstand, dass anlässlich der Durchsuchung kein
illegal importiertes Fleisch vorgefunden worden sei. Auf jeden Fall
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ergäben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte, wonach A._______
den strittigen Fleischeinkauf in dienstlicher Verrichtung vorgenommen
habe. Sie – so die Beschwerdeführerin weiter – habe "keine Kenntnis
vom fraglichen Fleischeinkauf" gehabt und habe das gesetzeswidrige
Verhalten ihrer Arbeitnehmerin auch nicht bemerken können, "[sei]
diese als Gerantin doch alleine für die Führung des Restaurants
einschliesslich Wareneinkauf verantwortlich" gewesen.
3.1.2 Betreffend die Beweggründe und Umstände für den bzw. beim
Erwerb des illegal importierten Fleisches gab A._______ anlässlich
der Einvernahme vom 19. Februar 2003 zu Protokoll, dass sie ihre Kö-
chin B._______ angewiesen habe, das Fleisch (während ihrer Ab-
wesenheit) zu "besichtigen" und sofern sie es für "in Ordnung" halte,
zu kaufen. Zwischenzeitlich hätte sie von der Pizzeria Y._______ (wo
der Ehemann von B._______ als Teilinhaber und Geschäftsführer
gearbeitet habe) vernommen, "dass das Fleisch sehr gut und günstig
sein soll". Der Lieferant hätte bei ihnen (d.h. dem Restaurant der
Beschwerdeführerin) – so glaubte A._______ noch zu wissen – auf
Empfehlung der Pizzeria Y._______ "ein Kalbsbäggli und ein Rindfilet
zur Probe überbracht". B._______ habe das Fleisch in der Folge
probiert und "für sehr gut befunden". "Weil das Fleisch günstig (...) und
die Qualität sehr gut war" habe sie B._______ die Erlaubnis gegeben
bei E._______ Fleisch zu bestellen. Bei Lieferung habe dieser (jeweils)
keine Quittung gegeben bzw. habe sie gewusst, "dass er [gemeint ist
E._______] beim Restaurant Y._______ auch keine Quittung" gemacht
habe und so habe sie nicht weiter danach gefragt. Sie habe "teils,
teils" angenommen, "dass es [gemeint ist das von E._______
erworbene Fleisch] nicht in Ordnung" sei. Alle, die von E._______
Fleisch abgekauft hätten, hätten gewusst, "dass es nicht stimmen
kann". Das Fleisch sei immer in Säcken oder Kisten geliefert worden.
Auf die Frage, weshalb sich [anlässlich der Durchsuchung am
11.2.2003] kein "illegales" Fleisch mehr im Kühlraum befand, sagte
A._______ aus, die zuletzt bestellte Lieferung hätten sie (d.h. die
Pizzeria X._______) noch nicht erhalten.
Die von der Vorinstanz festgestellten Differenzen in den beschlag-
nahmten Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin bezüglich
des Umfangs an Fleischeinkäufen in den Jahren 1999 bis 2002 (im
Jahre 1999: total 1'555.794 kg; in den Jahren 2000 und 2001 noch le-
diglich 504.81 kg bzw. 638,875 kg und im Jahr 2002 noch 228.64 kg)
erklärte sich A._______ anlässlich der Einvernahme vom 11. März
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2003 damit, dass sie (gemeint ist nachfolgend stets die Pizzeria
X._______) im Jahr 1999 sehr viel Fleisch eingekauft hätten, aber
nicht alles hätten verwenden können. Dieses Fleisch hätten sie im
Tiefkühler aufbewahrt, weshalb sie im Jahr 2000 nicht sehr viel Fleisch
eingekauft hätten. Bis im September 2001 hätten sie zum Teil noch
Fleisch von früheren Lieferungen verwendet, aber zusätzlich auch
Fleisch von inländischen Lieferanten bezogen. Erst ab ca. September
2001 (bis Ende 2002) hätten sie von E._______ Fleisch bezogen.
3.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in freier Beweiswürdi-
gung sämtlicher Akten und namentlich auch nach Durchsicht der ein-
schlägigen Zolluntersuchungsakten gegen eine Vielzahl anderer Ab-
nehmer von E._______ zur Auffassung, dass die Vorinstanz ohne
Verletzung der ihr obliegenden Untersuchungspflichten davon ausge-
hen durfte, A._______ habe das illegal importierte Fleisch für ihre
Arbeitgeberin, d.h. in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen
Verrichtung, eingekauft und nicht für private Zwecke verwendet. Denn
zum einen gestand die Geschäftsführerin A._______ anlässlich ihrer
Einvernahmen vom 19. Februar und vom 11. März 2003 nicht nur die
fraglichen Fleischbezüge von E._______, sondern sagte selber aus,
das illegal importierte Fleisch für die von ihr geführte Pizzeria
erworben und verwendet zu haben. Es ist nicht einzusehen, weshalb
A._______ bei diesen Aussagen hätte lügen und die Beschwerde-
führerin zu Unrecht belasten sollen, gab sie doch aufgrund dieses Ge-
ständnisses eigene strafbare Handlungen zu und war stets gewillt für
diese Angelegenheit die volle Verantwortung zu übernehmen. Diesbe-
züglich muss zudem davon ausgegangen werden, dass A._______
zum Zeitpunkt der Einvernahmen noch überhaupt nicht absehen konn-
te, was in finanzieller Hinsicht auf sie zukommen würde. Mit anderen
Worten konnte sie damals wohl noch nicht erahnen, dass sie nach Ab-
schluss der Untersuchung für die Nachforderung der von der Wider-
handlung betroffenen Abgaben solidarisch haftbar erklärt würde; dies
umso weniger betreffend die solidarische Haftung ihrer Arbeitgeberin.
Zum anderen führt die Beschwerdeführerin vorliegend selbst aus, dass
sie das "gesetzeswidrige Verhalten ihrer Arbeitnehmerin" gar nicht
habe bemerken können, zumal diese "alleine für die Führung des Res-
taurants einschliesslich Wareneinkauf verantwortlich" gewesen sei
(oben E. 3.1.1). Letzteres verdient sicher Zustimmung und leuchtet
ein, kann doch in der Regel nur die geschäftsführende Person eines
Restaurants (bzw. allenfalls deren Vertretung) genau wissen und darle-
gen, wann sie von wem wieviel Fleisch bezogen hat.
Seite 11
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3.1.4 Im Folgenden ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass A._______ – wie sie selber eingestand (oben Bst. B) – über
mehrere Lieferungen hinweg insgesamt mindestens 950 kg des von
E._______ illegal importierten Fleisches gekauft und in der Folge nicht
etwa für private Zwecke, sondern stets im Restaurant ihrer Ar-
beitgeberin verwendet hat. Demgegenüber verfängt die gesamte Sach-
verhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin betreffend Rückgang des
Fleischkonsums in der Pizzeria X._______ (vgl. dazu oben E. 3.1.1) im
Ergebnis nicht:
Zunächst erweist sich die Annahme der Beschwerdeführerin, dass
eine Reduktion der Restaurantfläche um rund die Hälfte auch einen
entsprechenden Fleischkonsumrückgang von rund der Hälfte zur Folge
habe, als Fehlschluss. Denn die Beschwerdeführerin geht hier offen-
sichtlich von einer permanenten "Vollbelegung" mit lauter Fleischkon-
sumenten aus, was erstens sehr unwahrscheinlich und zweitens mit-
nichten belegt ist. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der aufgegebe-
nen Restaurantfläche im Untergeschoss nach eigenen Angaben der
Beschwerdeführerin um ein Bowlingcenter gehandelt hat. Was sodann
den buchhalterisch erfassten Warenaufwand anbelangt, kommt das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht umhin, der gesamten
Buchhaltung der Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeit abzuspre-
chen. Denn in einem Fall – wie dem vorliegenden – in welchem illegale
Fleischeinkäufe strittig sind und sich demnach gerade die Frage nach
deren ordnungsgemässen buchhalterischen Erfassung stellt, kann von
vornherein nicht vorbehaltlos auf die Buchhaltung abgestellt werden.
Dies umso weniger, als aus den Untersuchungsakten als erstellt zu
gelten hat, dass die illegalen Fleischeinkäufe von sämtlichen anderen
Abnehmern – mangels Rechnungstellung und Quittierung durch
E._______ – bewusst und absichtlich (auch) nicht in den Büchern
erfasst worden sind. Des weiteren ist unwahrscheinlich bzw. vermag
die Beschwerdeführerin dafür weder Indizien vorzubringen noch erge-
ben sich anderweitig Anhaltspunkte, dass A._______ neben einer Voll-
zeitanstellung als Geschäftsführerin eines Restaurants mit dem illega-
len Fleisch zusätzlich Handel im Sinne eines Nebenerwerbs betrieb.
Vielmehr lässt sich aus den Akten entnehmen, dass unter zahlreichen
Restaurants namentlich auch die vorerwähnte Pizzeria Y._______
(deren Geschäftsführer und Ehemann der Köchin B._______
gleichzeitig der Cousin des tödlich verunfallten Ehemannes von
A._______ ist) illegale Fleischeinkäufe bei E._______ eingestanden
hat und der Pizzeria X._______ anfänglich sogar noch den Hinweis
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gegeben hatte, bei E._______ sei "sehr gutes und günstiges" Fleisch
zu beziehen. A._______ hätte sodann als vermeintliche
"Zwischenhändlerin" und Lieferantin namentlich der Pizzeria
Y._______ dieselbe wohl anlässlich der EV vom 19. Februar 2003
nicht gleichzeitig als einen ihr bekannten Abnehmer von E._______
denunziert. Die Vorinstanz nimmt ferner zu Recht an, dass A._______
für eine derart grosse Menge Fleisch (950 kg) "natürlich" keine private
Verwendung hatte. Und schliesslich erstaunt nicht weiter, dass
anlässlich der Durchsuchung vom 11. Februar 2003 kein illegal
importiertes Fleisch (mehr) vorgefunden worden ist, zumal an-
zunehmen ist, dass sich die unangemeldeten "Besuche" durch die
Zollbeamten in der Branche schon längst herumgesprochen hatten. So
sagte A._______ beispielsweise bereits anlässlich ihrer ersten
Einvernahme am 11. Februar 2003 aus, schon am Vortag (also am
10.2.2003) durch den Geschäftsführer der Pizzeria Y._______ von
entsprechenden Kontrollen durch die Zollverwaltung erfahren zu
haben. Bis zur Durchsuchung hätte man somit genügend Zeit gehabt,
um die (allenfalls noch an Lager befindlichen) illegalen Fleischwaren
"verschwinden" zu lassen. Ausserdem war zu dieser Zeit laut
A._______ eine (weitere) Bestellung zur Lieferung fällig (E. 3.1.2,
erster Abschnitt in fine) und wohl nur deshalb noch nicht geliefert
worden, weil E._______ zwischenzeitlich von den Zollbehörden beim
illegalen Fleischimport überführt worden war. Insgesamt erweisen sich
so die Aussagen von A._______ auch im Lichte der Akten als
glaubhaft. An der Glaubwürdigkeit von A._______ schliesslich, welche
sich durch ihre Aussagen wie erwähnt auch selbst belastet hat und die
zu einer Busse von Fr. 7'000.-- verurteilt worden ist, besteht zu
zweifeln kein Anlass.
3.2 Wie erwähnt wird der Begriff des Auftraggebers nach Art. 9 aZG in
der Praxis sehr weit ausgelegt, indem auch jener als Auftraggeber gilt,
der die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst. Die Voraussetzungen
nach Art. 394 ff. OR bzw. für ein anderes zivilrechtliches Rechtsver-
hältnis müssen – wie gesehen – nicht vorliegen (vgl. oben E. 2.1.2). Im
vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass A._______
wusste bzw. zumindest annehmen musste, dass es bei der bei
E._______ für die Beschwerdeführerin bestellten Ware um illegal ein-
geführtes Fleisch handelte (vgl. diesbezüglich die von ihr anlässlich
der Einvernahmen vom 17.2. bzw. vom 11.3.2003 gemachten Ausfüh-
rungen; oben E. 3.1.2). Damit hat A._______ die illegale Einfuhr des
von ihr gekauften Fleisches tatsächlich veranlasst und ist daher nach
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der Rechtsprechung zu Art. 9 aZG ohne weiteres als Auftraggeberin
im Sinne der Zollgesetzgebung anzusehen. Weil das Bundesver-
waltungsgericht vorstehend in freier Würdigung der Beweise davon
ausgeht, A._______ habe die illegalen Fleischeinkäufe in Ausübung
ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtung getätigt (oben
E. 3.1.3) und vorliegend die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden
Sorgfaltsnachweis weder erbracht noch überhaupt angestrengt hat, ist
diese für die Handlungen ihrer damaligen Geschäftsführerin in Anwen-
dung von Art. 9 Abs. 2 aZG verantwortlich (vgl. oben E. 2.1.2 in fine).
Damit ist auch die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 zu betrachten, und dies selbst dann, wenn sich die
Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits im Inland befunden haben
sollte. Die tatsächliche Veranlassung der Einfuhr läge diesfalls in der
offensichtlichen generellen Bereitschaft der Beschwerdeführerin, ille-
gal über die Grenze gebrachtes Fleisch abzunehmen. Ins Gewicht fällt
vorliegend vor allem auch der Umfang der in Frage stehenden Fleisch-
lieferungen (950 kg in 15 Monaten) und deren Regelmässigkeit. Da-
durch hat sie gegenüber ihrem Lieferanten ihre generelle Bereitschaft
zur Abnahme solcher Waren kundgetan und damit die Einfuhr mitver-
anlasst (vgl. oben E. 2.1.2). Daraus folgt, dass neben A._______ auch
die Beschwerdeführerin als Auftraggeber im Sinne von Art. 9 i.V.m.
Art. 13 aZG für den gesamten, auf den von ihren Fleischbezügen nicht
erhobenen Abgabebetrag solidarisch mit demjenigen, der die Ware
über die Grenze gebracht hat, haftet. Für diese ihrer Höhe nach nicht
streitigen Zollabgaben ist sie gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR nach-
leistungspflichtig (vgl. oben E. 2.2 und 2.2.1). Nur am Rande sei ange-
merkt, dass die Nachleistungspflicht der Beschwerdeführerin ferner
auch aus dem Umstand resultiert, dass diese über ihre (damalige) Ge-
schäftsführerin illegal importiertes Fleisch zu einem günstigeren Preis
als auf dem legalen Markt üblichen einkaufte, womit sie in den Genuss
eines unrechtmässigen Vorteils gelangte (vgl. oben E. 2.2.2).
4.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen vollumfänglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin ge-
mäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese wer-
den nach Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerde-
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führerin als Unterliegender steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64
Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
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schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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