B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 23.05.2016 (2C_356/2015)
Abteilung I
A-174/2014
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
Kraftwerke Zervreila AG, 7132 Vals,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Mariella Orelli und
Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Burger, Homburger AG,
Hardstrasse 201, Postfach 314, 8037 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verzugszinsen auf der Rückerstattung für in den Jahren
2009 und 2010 geleistete SDL-Akontozahlungen.
A-174/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verordnung vom 12. Dezember 2008 änderte der Bundesrat die Strom-
versorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) per 1.
Januar 2009 in mehreren Punkten ab und ergänzte sie um verschiedene
diese Änderung betreffende Übergangsbestimmungen (vgl. AS 2008
6467). Eine dieser Bestimmungen, Art. 31b StromVV (per 1. März 2013
aufgehoben durch Ziff. I der Verordnung vom 30. Januar 2013 [AS 2013
559]; nachfolgend: aArt. 31b StromVV), verpflichtete die nationale Netzge-
sellschaft bzw. die Swissgrid AG, den Netzbetreibern und den am Übertra-
gungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern in den Jahren 2009-
2013 die Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) höchstens
im Umfang von 0,4 Rappen pro kWh anzulasten (Abs. 1). Ausserdem ver-
pflichtet sie sie, in diesem Zeitraum den Teil der Kosten der allgemeinen
SDL (nachfolgend: SDL-Kosten), der mit diesem Tarif nicht gedeckt werden
könne, den Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung
von mindestens 50 MW gemäss deren Anteil an der Bruttoenergieerzeu-
gung individuell in Rechnung zu stellen (Abs. 2).
B.
B.a Mit Verfügung vom 6. März 2009 legte die Eidgenössische Elektrizi-
tätskommission ElCom den Tarif für allgemeine SDL für das Jahr 2009 auf
0,77 Rappen pro kWh fest und lastete 0,4 Rappen den Endverbrauchern
an (Dispositivziffer 2). Weiter setzte sie den Anteil, den die – im Anhang 2
der Verfügung aufgelisteten – Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer
elektrischen Leistung von mindestens 50 MW übernehmen sollten, auf
0,45 Rappen pro kWh fest (Dispositivziffer 3). Sie führte dazu aus, die
Swissgrid AG habe ihr nach Bekanntwerden der tatsächlichen SDL-Kosten
einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen und die genehmigten anre-
chenbaren Kosten den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen individuell
nachzubelasten oder gutzuschreiben.
B.b Mit einer analogen Verfügung vom 4. März 2010 legte die ElCom den
Tarif für allgemeine SDL für das Jahr 2010 auf 0,76 Rappen pro kWh fest
und auferlegte 0,4 Rappen den Netzbetreibern und den am Übertragungs-
netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern (Dispositivziffer 4). Ausser-
dem setzte sie den von den Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer
elektrischen Leistung von mehr als 50 MW zu übernehmenden Betrag auf
0,42 Rappen pro kWh fest (Dispositivziffer 5).
A-174/2014
Seite 3
C.
Die Kraftwerke Zervreila AG, eine Kraftwerkbetreiberin im Sinne von
aArt. 31b Abs. 2 StromVV, erhob gegen die beiden Verfügungen der
ElCom keine Beschwerde. Sie bezahlte ausserdem die von der Swissgrid
AG für die Jahre 2009 und 2010 gestellten Akontorechnungen für ihren An-
teil an den SDL-Kosten (nachfolgend: SDL-Akontorechnungen), allerdings
nur unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Schuldpflicht.
D.
Mit Urteil A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 (teilweise abgedruckt in
BVGE 2010/49) hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde
der Gommerkraftwerke AG, einer weiteren Kraftwerkbetreiberin im Sinne
von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, gegen die Verfügung der ElCom vom
6. März 2009 teilweise gut und hob Dispositivziffer 2 Satz 2, wonach die
SDL-Kosten den Endverbrauchern nur im Umfang von 0,4 Rappen pro
kWh angelastet werden dürfen, sowie Dispositivziffer 3 dieser Verfügung
mit Bezug auf sie auf. Zur Begründung führte es aus, Abs. 2 von aArt. 31b
StromVV sei verfassungs- und gesetzeswidrig, Abs. 1 gesetzeswidrig. Die-
ses Urteil blieb unangefochten und wurde rechtskräftig.
E.
E.a Mit Verfügung vom 14. April 2011 genehmigte die ElCom die SDL-Kos-
ten für das Tarifjahr 2009 (Dispositivziffer 1). Gegen diese Verfügung erhob
(u.a.) die Kraftwerke Zervreila AG Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Mit Urteil A-3103/2011 vom 9. Mai 2012 hiess dieses die Be-
schwerde im Sinne der Erwägungen aus formellen Gründen (Verletzung
des rechtlichen Gehörs) gut, soweit darauf einzutreten war, und wies die
Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens an die ElCom zurück. Da
es in seinen Erwägungen ausführte, Dispositivziffer 3 der Verfügung der
ElCom vom 6. März 2009 sei gegenüber den beschwerdeführenden Kraft-
werkbetreiberinnen in formelle Rechtskraft erwachsen und lege somit de-
ren Zahlungspflicht verbindlich fest (vgl. E. 4.5 des Urteils), zogen diese
das Urteil ans Bundesgericht weiter.
E.b Mit Urteil vom 27. März 2013 in den vereinigten Verfahren
2C_572/2012 und 2C_573/2012 hiess das Bundesgericht ihre Beschwer-
den gut und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf, soweit die-
ses sie verpflichte, als Kraftwerkbetreiberinnen für das Tarifjahr 2009 einen
Teil der SDL-Kosten zu übernehmen. Ausserdem hob es Dispositivziffer 3
A-174/2014
Seite 4
der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 in Bezug auf sie auf. Zur Be-
gründung führte es aus, diese Verfügung sei als Zwischenverfügung zu
qualifizieren und lege daher die Zahlungspflicht der betroffenen Kraftwerk-
betreiberinnen, die sich mit Art. 31b StromVV unbestrittenermassen auf
eine gesetzeswidrige Grundlage stütze, nicht verbindlich fest; Dispositivzif-
fer 3 der Verfügung könne deshalb im Rahmen der Beschwerde gegen die
Endverfügung der ElCom vom 14. April 2011 noch angefochten werden
(vgl. E. 3.1 ff. des Urteils).
F.
Am 28. Mai 2013 erstattete die Swissgrid AG der Kraftwerke Zervreila AG
für die Akontozahlungen (nachfolgend: SDL-Akontozahlungen), die diese
für ihren (vermeintlichen) Anteil an den SDL-Kosten für das Tarifjahr 2009
geleistet hatte, einen Betrag von Fr. 4'010'287.85 zurück.
G.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 stellte die ElCom fest, dass (u.a.) die Kraft-
werke Zervreila AG (auch) für das Tarifjahr 2010 nicht mit SDL-Kosten be-
lastet werden dürfe, und wies die Swissgrid AG an, die entsprechenden
Akontozahlungen zurückzuzahlen. Am 4. Oktober 2013 erstattete diese
der Kraftwerke Zervreila AG einen Betrag von Fr. 680'507.– zurück.
H.
Bereits am 22. Juli 2013 hatte die ElCom das seit dem 13. Juli 2011 hän-
gige Verfahren betreffend Rückerstattung der von der Kraftwerke Zervreila
AG für die Tarifjahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen,
das sie für die Dauer der Rechtsmittelverfahren gegen ihre Verfügung vom
14. April 2011 sistiert gehabt hatte, wieder aufgenommen. Mit Verfügung
vom 14. November 2013 verpflichtete sie die Swissgrid AG, der Kraftwerke
Zervreila AG für das Tarifjahr 2009 einen (zusätzlichen) Betrag von Fr.
492'931.– zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 28. Mai 2013 (Dispo-
sitivziffer 2) und für das Tarifjahr 2010 einen (zusätzlichen) Betrag von Fr.
104'872.– zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 4. Oktober 2013 (Dis-
positivziffer 3) zu leisten. Bei der Berechnung dieser Beträge ging sie da-
von aus, auf den entrichteten Akontozahlungen sei aufgrund einer Mah-
nung der Kraftwerke Zervreila AG ab dem 13. Dezember 2010 ein Verzugs-
zins von 5 % geschuldet. Die Gebühren für die Verfügung auferlegte sie zu
einem Viertel der Swissgrid AG und zu drei Vierteln der Kraftwerke Zerv-
reila AG (Dispositivziffer 5).
A-174/2014
Seite 5
I.
Gegen diese Verfügung der Elcom (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die
Kraftwerke Zervreila AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Januar
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei
die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihr
über die in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Beträge hinaus
für das Tarifjahr 2009 die Differenz zwischen Fr. 733'302.99 zuzüglich Zins
von 5 % ab dem 28. Mai 2013 und dem in der angefochtenen Verfügung
zugesprochenen Betrag samt Zins (Rechtsbegehren 1.i) sowie für das Ta-
rifjahr 2010 die Differenz zwischen Fr. 134'742.68 zuzüglich Zins von 5 %
ab dem 4. Oktober 2013 und dem in der angefochtenen Verfügung zuge-
sprochenen Betrag samt Zins (Rechtsbegehren 2.i) zu leisten, mithin die
Beträge, die sich ihrer Ansicht nach zusätzlich ergeben, wenn auf den SDL-
Akontozahlungen bereits ab deren Entrichtung ein Verzugszins von 5 %
berechnet wird. Ausserdem seien die Gebühren des vorinstanzlichen Ver-
fahrens in Aufhebung von Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung
(vollumfänglich) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Rechtsbegehren
3).
Eventualiter beantragt sie, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
ihr über die in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Beträge hin-
aus für das Tarifjahr 2009 die Differenz zwischen Fr. 719'914.06 zuzüglich
Zins von 5 % ab dem 28. Mai 2013 und dem in der angefochtenen Verfü-
gung zugesprochenen Betrag samt Zins (Rechtsbegehren 1.ii) sowie für
das Tarifjahr 2010 die Differenz zwischen Fr. 134'190.92 zuzüglich Zins von
5 % ab dem 4. Oktober 2013 und dem in der angefochtenen Verfügung
zugesprochenen Betrag samt Zins (Rechtsbegehren 2.ii) zu leisten, mithin
die Beträge, die sich ihrer Ansicht nach zusätzlich ergeben, wenn auf den
SDL-Akontozahlungen ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung bis zum 8. Juli
2010 (Datum des Urteils A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts;
vgl. Bst. D) ein Bereicherungszins von 4,55 % und ab diesem Zeitpunkt ein
Verzugszins von 5 % berechnet wird.
Subeventualiter beantragt sie, die Beschwerdegegnerin habe ihr über die
in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Beträge hinaus die Be-
träge zuzüglich Zins zu bezahlen, die sich ihrer Meinung nach zusätzlich
ergeben, wenn auf den SDL-Akontozahlungen ab dem Zeitpunkt ihrer Ent-
richtung bis zum Verzugseintritt gemäss der angefochtenen Verfügung ein
Bereicherungszins von 4,55 % und ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins
von 5 % berechnet wird (Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii).
A-174/2014
Seite 6
J.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2014
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie (teilweise im-
plizit) vor, der Verzug der Beschwerdegegnerin sei nicht bereits im Zeit-
punkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen und auch nicht am 8. Juli
2010 eingetreten. Massgeblich sei vielmehr der in der angefochtenen Ver-
fügung genannte Zeitpunkt. Der Beschwerdeführerin stehe im Weiteren
kein Bereicherungszins zu.
K.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
25. März 2014, der sie eine Liste mit den Valutadaten der von der Be-
schwerdeführerin geleisteten SDL-Akontozahlungen beilegt, ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde. Wie die Vorinstanz ist sie der Ansicht, die von
der Beschwerdeführerin genannten Zeitpunkte für den Eintritt des Verzugs
bzw. den Beginn des Zinsenlaufs seien nicht einschlägig. Wie diese be-
streitet sie zudem einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Bereiche-
rungszins.
L.
Am 8. April 2014 bezahlt die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
die in der angefochtenen Verfügung festgesetzten Beträge, zuzüglich Ver-
zugszins von 5 % ab dem 28. Mai 2013 auf dem Teilbetrag für das Tarifjahr
2009 bzw. ab dem 4. Oktober 2013 auf dem Teilbetrag für das Tarifjahr
2010.
M.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 12. Mai 2014 an der Be-
schwerde fest, passt ihre Rechtsbegehren 1 und 2 in Berücksichtigung der
Zahlungen der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2014 an und äussert sich
ergänzend.
N.
Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2014 an
ihrer Beschwerdeantwort fest und macht vereinzelte zusätzliche Bemer-
kungen.
O.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2014 weiter-
hin die Abweisung der Beschwerde und nimmt ergänzend Stellung.
A-174/2014
Seite 7
P.
Die Beschwerdeführerin bekräftigt in ihren Schlussbemerkungen vom
23. Juni 2014 ihre Begehren und äussert sich ergänzend namentlich zur
Frage des Anspruchs auf Bereicherungszins.
Q.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Eintreten
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vo-
rinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG vorliegt.
Die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im erwähnten Sinn und
stammt von einer eidgenössischen Kommission gemäss Art. 33 Bst. f
VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Der Vorinstanz
kommt weiter hinsichtlich Streitigkeiten, welche die Anwendung des Strom-
versorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) und seiner
Ausführungsbestimmungen betreffen, eine umfassende Entscheidkompe-
tenz zu (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 StromVG; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2.4 f.). Mit der ange-
fochtenen Verfügung entschied sie über die Folgen, die daraus resultieren,
dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für die Tarifjahre
2009 und 2010 Akontozahlungen für den Anteil an den SDL-Kosten leis-
tete, den sie gemäss der damals geltenden verfassungs- und gesetzeswid-
rigen Bestimmung von aArt. 31b Abs. 2 StromVV übernehmen sollte. Sie
war entsprechend zum Erlass der Verfügung befugt. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig (vgl. auch Art. 23 StromVG).
1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
A-174/2014
Seite 8
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin beteiligte sich
am vorinstanzlichen Verfahren, drang mit ihren Rechtsbegehren jedoch nur
teilweise durch. Sie ist somit formell und materiell beschwert und ohne Wei-
teres zur Beschwerde legitimiert.
1.3
1.3.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit
es im Streit liegt. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Be-
hörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, an-
sonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen
würde (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8). Aus prozessökonomischen
Gründen kann allerdings ausnahmsweise auf Begehren, die über den vo-
rinstanzlichen Streitgegenstand hinausgehen, eingetreten werden, wenn
sie zu diesem einen (sehr) engen Bezug haben und die Verwaltung im
Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zur neuen Streitfrage zu äus-
sern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.254/2004 vom 7. Februar 2005 E.
2.3 mit Hinweisen; BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 1.3; MOSER/ BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.210).
1.3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin auf den
Rückerstattungsforderungen der Beschwerdeführerin ab dem von der Vo-
rinstanz für den Verzugseintritt als massgeblich erachteten Zeitpunkt, d.h.
dem 13. Dezember 2010, einen Verzugszins von 5 % zu entrichten hatte.
Streitig ist jedoch einerseits, ob der Verzug bereits mit der Entrichtung der
SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt eintrat und die Beschwerdegegne-
rin daher ab diesem Zeitpunkt bis zu dem von der Vorinstanz für den Ver-
zugseintritt als massgeblich erachteten späteren Zeitpunkt zusätzliche Ver-
zugszinsen zu bezahlen hat (vgl. Rechtsbegehren 1.i und 2.i). Umstritten
ist andererseits, ob die Beschwerdeführerin für den Fall, dass dies zu ver-
neinen ist, ab der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen bis zum – eben-
falls streitigen – massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts An-
spruch auf Bereicherungszins hat (vgl. Rechtsbegehren 1.ii und 2.ii [Even-
tualbegehren] sowie Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii [Subeventualbegeh-
ren]). Streitig ist zudem die Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Ver-
fahrens (vgl. Rechtsbegehren 3).
A-174/2014
Seite 9
1.3.3 Während die Beschwerdeführerin mit den Rechtsbegehren 1.i und 2.i
nicht über den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinaus-
geht, da sie bereits dort Verzugszins ab Entrichtung der SDL-Akontozah-
lungen geltend machte, und die mit Rechtsbegehren 3 geforderte Kosten-
verlegung der vor der Vorinstanz verlangten entspricht, beantragt sie Be-
reicherungszins erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Auf die-
ses Begehren müsste somit im Prinzip nicht eingetreten werden, zumal es
sich hinsichtlich der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen vom Begeh-
ren auf zusätzlichen Verzugszins unterscheidet. Es hat allerdings einen en-
gen Bezug zu diesem Begehren und damit zum Streitgegenstand des vo-
rinstanzlichen Verfahrens. Die Vorinstanz konnte sich im Rahmen des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens zudem dazu äussern, ebenso die Be-
schwerdegegnerin. Da Erstere in ihren Stellungnahmen einen Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Bereicherungszins verneint, sprechen weiter
auch prozessökonomische Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten auf
dieses Begehren. Die Frage braucht letztlich jedoch nicht abschliessend
beantwortet zu werden, wäre das Begehren doch – wenn darauf eingetre-
ten werden dürfte – abzuweisen (vgl. E. 8).
1.4 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb – unter Vorbehalt
der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 1.3.3) – darauf einzutreten ist.
Kognition
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – grundsätzlich – Unangemessenheit
(vgl. Art. 49 VwVG). Soweit es um Verfügungen der Vorinstanz geht, ist
allerdings zu beachten, dass diese keine gewöhnliche Vollzugsbehörde ist,
sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen
Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer
Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung bei der Über-
prüfung ihrer Verfügungen, befreit das Bundesverwaltungsgericht aber
nicht davon, die Rechtsanwendung auf die Vereinbarkeit mit Bundesrecht
zu überprüfen. Die Vorinstanz amtet sodann in einem höchst technischen
Bereich, in dem sowohl Fachfragen im Bereich der Stromversorgung als
auch solche mit ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Dabei
steht ihr – wie anderen Behördenkommissionen auch – ein eigentliches
A-174/2014
Seite 10
"technisches Ermessen" zu. Bei der Beurteilung ausgesprochener Fach-
fragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum
belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfas-
send durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; 132 II 257 E. 3.2; 131 II 13
E. 3.4; 131 II 680 E. 2.3.2; BVGE 2009/35 E. 4; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-549/2013 vom 4. August 2014 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.154 ff.).
Natur des Rechtsverhältnisses
3.
Wie erwähnt (vgl. E. 1.3.2), ist vorliegend einerseits streitig, ob der Verzug
bereits mit der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt ein-
trat und die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin daher ab die-
sem Zeitpunkt bis zu dem von der Vorinstanz für den Verzugseintritt als
massgeblich erachteten späteren Zeitpunkt zusätzliche Verzugszinsen zu
bezahlen hat (vgl. Rechtsbegehren 1.i und 2.i). Andererseits ist umstritten,
ob die Beschwerdeführerin für den Fall, dass dies zu verneinen ist, ab der
Entrichtung der Akontozahlungen bis zum – ebenfalls streitigen – massge-
blichen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts Anspruch auf Bereiche-
rungszins hat (vgl. Rechtsbegehren 1.ii und 2.ii [Eventualbegehren] sowie
Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii [Subeventualbegehren]). Streitig ist zudem
die Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Rechtsbe-
gehren 3). Nachfolgend wird zunächst die erste Frage (vgl. E. 4 ff.), an-
schliessend die zweite (vgl. E. 7 f.) und schliesslich die dritte geprüft
(vgl. E. 9). Vorab ist an dieser Stelle auf die Rechtsnatur des Rechtsver-
hältnisses einzugehen, welches zwischen der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beiträge an die SDL-Kosten nach
aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechenden Akontozahlungen be-
stand.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zum Verhältnis zwischen Kraft-
werkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die SDL-Akon-
tozahlungen leisteten, und der Beschwerdegegnerin bereits im Urteil A-
3305/2011, A-3516/2011 vom 26. März 2012 (teilweise abgedruckt in
BVGE 2013/13) geäussert, jedoch bloss in allgemeiner Weise. Aus diesen
allgemeinen Äusserungen geht nicht hervor, welche Rechtsbeziehungen
zwischen diesen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin im
hier massgeblichen Zeitraum konkret existierten. Aufschlussreich ist in die-
ser Hinsicht hingegen die massgebliche Ausgabe des Marktmodells für
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Seite 11
elektrische Energie – Schweiz (MMEE) (vgl. Verband Schweizerischer
Elektrizitätsunternehmen, Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz,
Marktmodell für die elektrische Energie – Schweiz [MMEE], Ausgabe 2009,
S. 8 ff.).
3.2 Aus diesem Dokument ist ersichtlich, dass zwischen den Kraftwerkbe-
treiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die an die Netzebene
1 (Übertragungsnetz) angeschlossen waren, und der Beschwerdegegnerin
mehrere, unterschiedliche Gegenstände betreffende Vertragsbeziehungen
bestanden. Zusätzlich existierte die hier interessierende Beziehung betref-
fend den Anteil an den SDL-Kosten nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw.
die entsprechenden Akontozahlungen. Diese unterschied sich von den
Vertragsbeziehungen zum einen dadurch, dass sie keinen Austausch von
Leistungen zum Gegenstand hatte, sondern eine einseitig von den erwähn-
ten Kraftwerkbetreiberinnen zu erbringende Leistung bzw. entsprechende
Akontozahlungen. Zum anderen basierte sie nicht auf einer Vereinbarung.
Die grundsätzliche Pflicht zur Entrichtung der Akontozahlungen wie auch
deren Höhe ergaben sich vielmehr aus aArt. 31b Abs. 2 StromVV in Ver-
bindung mit den Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und
4. März 2010; die grundsätzliche Pflicht zur Leistung der definitiven SDL-
Beiträge und deren Höhe wiederum wären aus dieser Verordnungsbestim-
mung in Verbindung mit der Genehmigungsverfügung der Vorinstanz vom
14. April 2011 (Tarifjahr 2009) bzw. einer entsprechenden Genehmigungs-
verfügung für das Tarifjahr 2010 resultiert.
Zwischen den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerde-
gegnerin bestand insoweit somit keine vertragliche Geschäftsbeziehung,
sondern ein durch die genannten öffentlich-rechtlichen Vorgaben determi-
niertes Schuldverhältnis. Dies gilt auch bezüglich der Kraftwerkbetreiberin-
nen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die nicht dem Übertragungs-
netz, sondern einer tieferen Netzebene angeschlossen waren. Das MMEE,
Ausgabe 2009, wies das Verhältnis entsprechend in beiden Fällen nicht als
Vertrags-, sondern als "Verrechnungs-" Verhältnis aus (vgl. S. 9).
3.3 Aus der Rechtsnatur dieses Verhältnisses folgt zwar, dass es klar von
den erwähnten vertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen den be-
troffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin zu unter-
scheiden ist und daher namentlich nicht einfach den für diese Beziehungen
geltenden vertraglichen Regeln unterstellt werden darf. Entgegen der An-
sicht der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus hingegen nicht, dass es
A-174/2014
Seite 12
als abgaberechtlich zu qualifizieren ist. Die von den vertraglichen Ge-
schäftsbeziehungen abweichende Rechtsnatur resultierte daraus, dass der
Verordnungsgeber einen Aspekt des umfassenderen Rechtsverhältnisses
zwischen den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerde-
gegnerin selbst regelte. Diese punktuelle Regelung änderte indes nichts
daran, dass die Beschwerdegegnerin auch in dieser Hinsicht gegenüber
den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen nicht zu hoheitlichem Handeln
befugt war und keine Verfügungskompetenz hatte, sondern ihnen vielmehr
als gleichrangige Akteurin gegenüberstand, die aus den erwähnten öffent-
lich-rechtlichen Vorgaben nicht nur berechtigt, sondern wie sie auch daran
gebunden war. Ihre Stellung war somit nicht mit der einer Steuer- oder Ver-
anlagungsbehörde vergleichbar, die dem Steuer- oder Abgabepflichtigen
hoheitlich gegenübertritt und dessen Leistungspflicht mittels Verfügung
festsetzt.
Es kann deshalb offen bleiben, ob – was zwischen den Parteien streitig ist
– das Verhältnis zwischen den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen und
der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der regulierten Frage der (vermeintli-
chen) Beitragspflicht nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechen-
den Akontozahlungen als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Auch wenn
dem so wäre, wären die rechtsgrundlos erbrachten SDL-Akontozahlungen
wegen der rechtlichen Stellung der Beschwerdegegnerin nicht mit entspre-
chenden Leistungen an eine Steuer- oder Veranlagungsbehörde vergleich-
bar. Sie könnten daher auch nicht den für derartige Leistungen allenfalls
geltenden besonderen Regeln unterstellt werden (vgl. E. 5.4.2). Eine Klä-
rung der Frage ist zudem auch wegen des Begehrens auf Zusprechung
von Bereicherungszins nicht erforderlich (vgl. E. 8.5.1).
Zusätzlicher Verzugszins (Rechtsbegehren 1.i und 2.i)
4.
Die Beschwerdeführerin nennt im Zusammenhang mit ihrem Begehren auf
zusätzlichen Verzugszins (vgl. Rechtsbegehren 1.i und 2.i) die Gründe,
wieso der Verzug bereits mit der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen
unter Vorbehalt eingetreten sei (vgl. dazu nachfolgend E. 5 f.). Soweit sie
sich dabei nicht auf besondere Regeln beruft, geht sie mit der Beschwer-
degegnerin und der Vorinstanz zu Recht davon aus, zur Bestimmung des
Zeitpunkts des Verzugseintritts sei mangels einer Regelung im Stromver-
sorgungsrecht grundsätzlich auf die Kriterien von Art. 102 OR abzustellen
(entweder direkt [bei einer Qualifikation der Rückerstattungsforderungen
A-174/2014
Seite 13
der Beschwerdeführerin als privatrechtlich] oder unter Heranziehung die-
ser Kriterien im öffentlichen Recht [bei einer Qualifikation dieser Forderun-
gen als öffentlich-rechtlich]; vgl. BGE 127 V 377 E. 5e/bb; Urteil des Bun-
desgerichts 9C_66/2012 vom 25. Juni 2012 E. 3.2; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.5.3 m.w.H. und A-
2619/2009 vom 29. November 2011 E. 5). Nachfolgend ist daher vorab,
soweit erforderlich, auf diese Bestimmung einzugehen.
4.1 Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner einer fälligen Verbindlich-
keit grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Unter
Mahnung wird dabei die an den Schuldner gerichtete, empfangsbedürftige
Erklärung des Gläubigers verstanden, mit der dieser in unmissverständli-
cher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung fordert. Aus
der Erklärung muss für den Schuldner nicht nur klar hervorgehen, dass der
Gläubiger die Leistung endgültig verlangt; sie muss vielmehr auch die zu
erbringende Leistung so genau bezeichnen, dass er erkennt, was der Gläu-
biger fordert. Geht es um eine Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel
zu beziffern. Auf eine Bezifferung in der Mahnung selbst kann aber verzich-
tet werden, wenn auf eine früher zugestellte Rechnung verwiesen wird, die
den Betrag nennt, oder wenn die genaue Höhe der fälligen Geldforderung
noch nicht feststeht (vgl. zum Ganzen BGE 129 III 535 E. 3.2.2; WOLFGANG
WIEGAND, in: Basler Kommentar OR I, 5. Aufl. 2011, nachfolgend: BSK OR
I, Art. 102 N. 5 und 7 m.w.H.; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Orell Füssli
Kommentar OR, 2. Aufl. 2009, Art. 102 N. 3 f.; INGEBORG SCHWENZER,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, Rz.
65.08 f.).
4.2 Wurde für die Erfüllung der Forderung ein bestimmter Verfalltag verab-
redet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig
vorgenommenen Kündigung, gerät der Schuldner auch ohne Mahnung des
Gläubigers mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Die
Mahnung ist in diesen Fällen entbehrlich, weil sich der Schuldner ohne be-
sonderen Hinweis darüber im Klaren sein muss, wann er seine Verbind-
lichkeit zu erfüllen hat. Dies gilt im ersten Fall allerdings nur, wenn das ge-
naue Datum des Verfalltags in der Vereinbarung genannt wird oder der
Schuldner die Möglichkeit hat, es aus der Vereinbarung zu ermitteln
(vgl. zum Ganzen BGE 116 II 441 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts
5C.97/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.3.1, 5C.177/2005 vom 25. Februar
2006 E.6.1 und 4C.245/2004 vom 12. November 2004 E. 2.5; WIEGAND,
a.a.O., Art. 102 N. 10 m.w.H.; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 102 N. 3 und
8; SCHWENZER, a.a.O., Rz. 65.10 f.).
A-174/2014
Seite 14
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zugunsten des Verzugseintritts im Zeit-
punkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt vor, das
Bundesgericht habe in einem Fall, in dem der Betroffene eine Abgabefor-
derung bezahlt, gleichzeitig jedoch berechtigterweise die Richtigkeit der
Veranlagung bestritten und sich das Recht vorbehalten habe, den zu viel
bezahlten Betrag zurückzufordern, festgestellt, dieses Vorgehen könne als
Mahnung betrachtet werden, die das Gemeinwesen in Verzug gesetzt
habe (vgl. BGE 95 I 258 E. 3). Angesichts dieser Rechtsprechung, die all-
gemein für Fälle gelte, in denen ein Rechtssubjekt gestützt auf Verwal-
tungsrecht unrechtmässig zur Zahlung eines Abgabebetrags verpflichtet
werde, seien die Vorbehalte, die sie mit den SDL-Akontozahlungen ver-
bunden habe, als Mahnungen zu qualifizieren. Dafür spreche insbeson-
dere auch der Umstand, dass es sich nicht rechtfertige, einen Schuldner,
der aufgrund einer gesetzes- und verfassungswidrigen Verordnungsbe-
stimmung verpflichtet sei, eine Geldsumme vorerst zu bezahlen und den
Ausgang eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens abzuwarten, das
wirtschaftliche Risiko dieser Bestimmung tragen zu lassen. Unerheblich sei
zudem, ob die Beschwerdegegnerin verfügungsberechtigt war. Für den
Zinsenlauf könne es nicht darauf ankommen, ob die Zahlungsempfängerin
die verfügende Behörde sei oder nur deren Verfügung vollziehe.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin
könne aus BGE 95 I 258 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der vorlie-
gend zu beurteilende Sachverhalt anders gelagert sei. Zunächst sei sie
hinsichtlich der Rechnungsstellung für die SDL-Akontozahlungen nicht ver-
fügungsbefugt gewesen und habe diesbezüglich auch keinen Handlungs-
spielraum gehabt; vielmehr habe sie die Tarifverfügungen der Vorinstanz
vom 6. März 2009 und 4. März 2010 vollzogen. Weiter gehe es nicht um
die Höhe der zu tragenden SDL-Kosten, sondern um die Kostentragungs-
pflicht als solche. Schliesslich seien den betroffenen Kraftwerkbetreiberin-
nen mit den SDL-Akontorechnungen nicht die (vermeintlichen) definitiven
SDL-Kostenbeiträge in Rechnung gestellt worden.
5.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der von der
Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid sei vor über 40 Jah-
ren ergangen. Es handle sich um einen Einzelfallentscheid in einem spezi-
fischen Normenbereich, der vom Bundesgericht für andere Bereiche bis-
lang nicht bestätigt worden sei. Eine konstante bundesgerichtliche Praxis,
die den Beginn des Zinsenlaufs in einer Konstellation wie der vorliegenden
A-174/2014
Seite 15
im Sinne der Beschwerdeführerin festlege, bestehe somit nicht. Eine Mah-
nung setze im Weiteren eine unmissverständliche Erklärung des Gläubi-
gers an den Schuldner voraus, worin dieser die unverzügliche Erfüllung
verlange. Eine Zahlung unter Vorbehalt könne nicht so gedeutet werden,
dass der Gläubiger den entsprechenden Geldbetrag in dem Moment, in
dem er die Zahlung vornehme, vom Schuldner zurückverlange. Werde ein
Geldbetrag unter Vorbehalt bezahlt, sei vielmehr gerade ungewiss, ob der
Leistende zu einem späteren Zeitpunkt die Rückerstattung verlangen
werde. Eine Zahlung, bei der sich der Leistende ausdrücklich eine spätere
Rückerstattung vorbehalte, könne daher nicht als Mahnung im Sinne von
Art. 102 Abs. 1 OR interpretiert werden.
5.4
5.4.1 Der von den Parteien erwähnte BGE 95 I 258 betrifft den Fall eines
Ersatzpflichtigen, der den von der zuständigen Behörde festgesetzten Mi-
litärpflichtersatz bezahlte, um einen Auslandurlaub zu erwirken, die Rich-
tigkeit der Veranlagung jedoch berechtigterweise bestritt und sich das
Recht vorbehielt, den zu viel bezahlten Betrag zurückzufordern. Das Bun-
desgericht führte dazu aus, in diesem Vorgehen "[könne] eine gültige
'Mahnung' erblickt werden, welche das Gemeinwesen in Verzug setzte"
(vgl. E. 3 des Urteils). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestätigte es
diesen Entscheid in der Folge allerdings nicht. In einem späteren Urteil aus
dem Jahre 1983 verwies es für die Frage, ob bei einer derartigen Konstel-
lation von einem Verzug auszugehen sei, überdies auf seine Ausführungen
zum Vergütungszins in diesem Urteil sowie auf einen weiteren Entscheid
(BGE 108 Ib 12 E. 3), in dem es der beschwerdeführenden Person in ana-
loger Anwendung der massgeblichen abgaberechtlichen Bestimmung ei-
nen Vergütungszins zusprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. No-
vember 1983 in Sachen M.E.D. [teilweise abgedruckt in ASA 53 S. 558 ff.]
E. 3). Es ist daher fraglich, ob es eine Konstellation wie die in BGE 95 I 258
beurteilte weiterhin als Verzugssituation qualifizieren würde. Dies gilt umso
mehr, als diese Qualifikation – wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht vor-
bringt – nur schwer mit den Anforderungen an eine Mahnung vereinbar ist,
wie sie in Rechtsprechung und Lehre genannt werden (vgl. E. 4.1).
5.4.2 Wie es sich mit der Aktualität von BGE 95 I 258 genau verhält,
braucht allerdings nicht abschliessend beantwortet zu werden. Dies wäre
nur dann erforderlich, wenn die in diesem Entscheid beurteilte Situation mit
der hier zu beurteilenden vergleichbar wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Wie dargelegt (vgl. E. 3.3), bestand zwischen der Beschwerdegegnerin
A-174/2014
Seite 16
und der Beschwerdeführerin hinsichtlich der (vermeintlichen) Beitrags-
pflicht nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechenden Akonto-
zahlungen kein Subordinations- resp. kein abgaberechtliches Verhältnis.
Die Beschwerdegegnerin war gegenüber der Beschwerdeführerin nicht zu
hoheitlichem Handeln befugt und hatte keine Verfügungskompetenz. Sie
stand ihr vielmehr als gleichrangige Akteurin gegenüber, die aus den öf-
fentlich-rechtlichen Vorgaben nicht nur berechtigt, sondern wie sie auch
daran gebunden war. Ihre Stellung entsprach somit gerade nicht jener der
Veranlagungsbehörde in BGE 95 I 258, die dem dortigen Beschwerdefüh-
rer hoheitlich gegenübertrat und dessen Leistungspflicht mittels Veranla-
gungsverfügung festsetzte.
Auch wenn sich die grundsätzliche Pflicht der Beschwerdeführerin zur Be-
zahlung der SDL-Akontorechnungen aus öffentlich-rechtlichen Vorgaben,
namentlich den Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und
4. März 2010 ergab, sind die rechtsgrundlos erfolgten Akontozahlungen
wegen der rechtlichen Stellung der Beschwerdegegnerin bzw. der Rechts-
natur des zwischen dieser und der Beschwerdeführerin bestehenden Ver-
hältnisses daher nicht mit der Leistung des Beschwerdeführers in BGE 95
I 258 an die Veranlagungsbehörde zu vergleichen. Sie könnten deshalb
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, die die unterschiedliche
Rechtsstellung der Beschwerdegegnerin zu Unrecht als irrelevant qualifi-
ziert, auch nicht dieser Rechtsprechung unterstellt werden, hätte dies doch
zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin wie eine Steuer- oder Veranla-
gungsbehörde bzw. wie eine hoheitlich handelnde Leistungs-empfängerin
behandelt würde, obschon sie dies gerade nicht ist. Die Beschwerdegeg-
nerin hat denn auch – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik einräumt
– nie anerkannt, sie müsse auf den SDL-Akontozahlungen ab deren Ent-
richtung Verzugszinsen leisten.
5.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Vorbehalte seien ge-
stützt auf BGE 95 I 258 E. 3 als Mahnungen zu qualifizieren, die die Be-
schwerdegegnerin im Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen
in Verzug gesetzt hätten, erweist sich dies demnach als unzutreffend.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zugunsten des Verzugseintritts im
Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt aus-
serdem auf Art. 7 KG (SR 251). Danach verhalten sich marktbeherr-
schende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer
A-174/2014
Seite 17
Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Aus-
übung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteili-
gen (Abs. 1). Als unzulässige Verhaltensweise fällt dabei namentlich die
Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Ge-
schäftsbedingungen in Betracht (Abs. 2 Bst. c).
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handelt die Beschwerdegegnerin in-
soweit missbräuchlich bzw. will sie insoweit eine unangemessene Ge-
schäftsbedingung im Sinne von Art. 7 KG erzwingen, als sie als marktbe-
herrschendes Unternehmen für den Beginn des Verzugszinsenlaufs auf
den Rückerstattungsforderungen für die zu Unrecht entrichteten SDL-
Akontozahlungen eine Mahnung verlange. Die Vorinstanz hätte deshalb
eine kartellrechtlich angemessene Regelung in dem Sinn treffen müssen
(und dürfen), dass der Lauf der Verzugszinsen 30 Tage nach der Rech-
nungsstellung der Beschwerdegegnerin für die SDL-Akontozahlungen, mit-
hin mit deren Leistung begonnen habe. Da sie dies in Verletzung von Bun-
desrecht nicht getan habe, müsse das Bundesverwaltungsgericht diese
Regel anordnen und bei der Berechnung der Verzugszinsen berücksichti-
gen.
6.2 Die Beschwerdegegnerin bringt namentlich vor, die allgemeinen Re-
geln, die in den vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der Beschwer-
deführerin gälten, seien auf die SDL-Akontozahlungen nicht anwendbar
gewesen, da für eine vertragliche Beziehung in dieser Hinsicht kein Raum
bestanden habe. Mangels einer derartigen Beziehung komme das KG
nicht zur Anwendung. Sollte dieses wider Erwarten doch anwendbar sein,
fehlte es an einem missbräuchlichen Verhalten ihrerseits, sei doch keine
Benachteiligung der Marktgegenseite ersichtlich bzw. liege kein wettbe-
werbsrelevanter Sachverhalt im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG vor. Ebenso
wenig bestehe eine Situation im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG, da diese
Bestimmung eine hier nicht vorliegende offensichtliche Ausbeutung verhin-
dern wolle.
6.3 Die Vorinstanz macht geltend, es könne offen bleiben, ob das KG zur
Anwendung komme, sei sie doch als Behördenkommission des Bundes
und Aufsichtsbehörde über die Einhaltung der Stromversorgungsgesetzge-
bung nicht befugt, im Bereich des Privatrechts neue kartellrechtskonforme
Vertragsbestimmungen zu schaffen, wie dies die Beschwerdeführerin ver-
lange. Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG setze als Missbrauchstatbestand im Weiteren
unter anderem ein ausbeuterisches Verhalten voraus. Inwiefern ein sol-
A-174/2014
Seite 18
ches vorliege, wenn für den Beginn des Verzugszinsenlaufs nach den gel-
tenden obligationenrechtlichen Regeln auf ein den Verzug auslösendes Er-
eignis und nicht auf die Zahlung unter Vorbehalt abgestellt werde, sei nicht
ersichtlich.
6.4
6.4.1 Wie dargelegt (vgl. E. 3.2. f.), war das Rechtsverhältnis zwischen den
Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV und der
Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beiträge an die SDL-Kosten bzw. der
entsprechenden Akontozahlungen klar von den übrigen Beziehungen zwi-
schen diesen Parteien zu unterscheiden. Insbesondere beruhte es abwei-
chend davon nicht auf einer vertraglichen Grundlage und hatte es keinen
Austausch von Leistungen zum Gegenstand. Zwischen der Beschwerde-
führerin und der Beschwerdegegnerin bestand entsprechend hinsichtlich
der Frage, ab wann auf den Forderungen auf Leistung der in Rechnung
gestellten SDL-Akontozahlungen bzw. allfälligen Rückerstattungsforderun-
gen gegebenenfalls Verzugszinsen zu entrichten seien, keine Vereinba-
rung. Namentlich existierte weder ein tatsächlicher noch ein normativer
Konsens, dass die in den vertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen
diesen Parteien geltenden Verfalltagsgeschäfts-Regeln anzuwenden
seien. Ebenso wenig ist ersichtlich bzw. erstellt, dass die Beschwerdegeg-
nerin von der Geltung dieser Regeln für die Rechnungsstellung für die
Akontozahlungen von Kraftwerkbetreiberinnen im erwähnten Sinn ausging
oder sie in einem konkreten Fall auf diese Rechnungen anwandte.
6.4.2 Das Fehlen einer einschlägigen vertraglichen Verzugsregelung be-
deutet nun jedoch – entgegen dem, was die Beschwerdeführerin offenbar
annimmt – nicht, bei der Frage, ab wann auf den Rückerstattungsforderun-
gen für die zu Unrecht entrichteten SDL-Akontozahlungen Verzugszinsen
zu leisten sind, gehe es darum, das durch öffentlich-rechtliche Vorgaben
determinierte Rechtsverhältnis insoweit nachträglich um eine angemes-
sene Regel zu ergänzen. Vielmehr geht es um die Eruierung der Antwort,
die sich aus der Anwendung der allgemeinen Verzugsregeln auf die Rück-
erstattungsforderungen für diese Zahlungen ergibt. Mit dem Argument, der
Beginn des Verzugszinsenlaufs setze eine Mahnung voraus, stellt die Be-
schwerdegegnerin demnach keine Geschäftsbedingung für dieses Verhält-
nis auf. Vielmehr bringt sie zum Ausdruck, welche Antwort sie den allge-
meinen Verzugsregeln bezüglich der vorliegend streitigen Frage entnimmt.
Es kann ihr folglich allein schon deshalb nicht vorgeworfen werden, sie
handle mit ihrer Forderung missbräuchlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG
A-174/2014
Seite 19
bzw. sie wolle eine unangemessene Geschäftsbedingung im Sinne von Art.
7 Abs. 2 Bst. c KG erzwingen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin er-
weist sich daher bereits aus diesem Grund als unzutreffend, weshalb nicht
weiter darauf eingegangen zu werden braucht.
6.4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trat der Verzug der Be-
schwerdegegnerin somit nicht im Zeitpunkt der Leistung der SDL-Akonto-
zahlungen unter Vorbehalt ein. Damit erweisen sich die Rechtsbegehren
1.i und 2.i als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind.
Ergänzender Bereicherungszins (Rechtsbegehren 1.ii und 2.ii [Even-
tualbegehren] sowie Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii [Subeventualbe-
gehren])
7.
Im Zusammenhang mit den Eventualbegehren der Beschwerdeführerin
stellt sich einerseits die Frage, ob für den Verzugseintritt von einem frühe-
ren Zeitpunkt auszugehen ist, als ihn die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung als massgeblich erachtete. Andererseits ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführerin ab der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen bis zum
massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts Bereicherungszins
zusteht. Diese Frage stellt sich auch im Zusammenhang mit den Subeven-
tualbegehren. Nachfolgend wird zunächst auf erstere (vgl. E. 7.1 ff.), an-
schliessend auf letztere Frage (vgl. E. 8) eingegangen.
Verzugseintritt
7.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde im Zusammenhang
mit ihrem Eventualbegehren vor, sollten die Zahlungsvorbehalte nicht als
Mahnungen qualifiziert werden, seien sie jedenfalls als Vereinbarung eines
Verfalltags zu interpretieren. Dies in dem Sinne, dass gegebenenfalls jener
Tag als Verfalltag gelte, an dem die Rechtsgrundlage für die SDL-Akonto-
zahlungen als rechtswidrig qualifiziert werde. Mit Urteil
A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 habe das Bundesverwaltungsgericht dies
getan. Ab diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdegegnerin folglich ohne be-
sonderen Hinweis zur Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen verpflich-
tet gewesen.
In der Replik führt sie aus, die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen
Verfalltag habe vereinbaren können, stelle sich nicht, habe sich diese doch
nach Treu und Glauben darüber im Klaren sein müssen, dass sie spätes-
tens mit dem erwähnten Urteil in Verzug geraten sei.
A-174/2014
Seite 20
7.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Verzug könne nicht am
Tag des Urteils A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts eingetreten
sein, da sie mit der Beschwerdeführerin keinen Verfalltag vereinbart habe.
7.3
7.3.1 Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – drei Schreiben an die
Beschwerdegegnerin aus der Zeit vor dem Ergehen des Urteils
A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts ein. In zweien dieser Schrei-
ben weist sie darauf hin, sie begleiche die konkret betroffenen und alle
nachfolgenden SDL-Akontorechnungen nur unter dem ausdrücklichen Vor-
behalt, dass eine allfällige gerichtliche Überprüfung der Kostentragungs-
pflicht nach aArt. 31 b Abs. 2 StromVV zu keinem von diesen Rechnungen
abweichenden Ergebnis führe. Im dritten Schreiben erklärt sie, die Zahlun-
gen erfolgten ohne Präjudiz für künftige Forderungen der Beschwerdegeg-
nerin, unter Protest und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, eventuell zu
viel bezahlte Beträge zurückzufordern resp. mit künftigen Rechnungen der
Beschwerdegegnerin zu verrechnen. In einem weiteren, im vorinstanzli-
chen Verfahren eingereichten Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom
20. August 2009 weist sie darauf hin, sie habe die bisherigen SDL-Akonto-
zahlungen unter Vorbehalt geleistet und werde künftige Zahlungen eben-
falls unter Vorbehalt leisten.
7.3.2 Aus diesen Schreiben geht nicht hervor, dass die Beschwerdegegne-
rin ihr bezahlte SDL-Akontobeträge ohne besonderen Hinweis zurückzuer-
statten habe, wenn in einem Verfahren festgestellt werden sollte, sie seien
zu Unrecht entrichtet worden. Das dritte Schreiben legt vielmehr nahe, die
Beschwerdeführerin werde die entsprechenden Beträge in einem solchen
Fall ausdrücklich zurückfordern oder sie von künftigen Rechnungsbeträgen
in Abzug bringen. Die Schreiben lassen somit sowohl offen, ob die Be-
schwerdegegnerin solche Beträge überhaupt zurückzahlen müsste – oder
die Beschwerdeführerin sie stattdessen verrechnen würde –, als auch,
wann die Rückzahlung gegebenenfalls zu erfolgen hätte. Sie können daher
nicht dahingehend interpretiert werden, die Beschwerdeführerin verlange
die Rückerstattung solcher Beträge zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw.
an einem bestimmten Tag.
Mangels einer entsprechenden Willensäusserung können die Vorbehalts-
schreiben von vornherein nicht als Grundlage für eine Verfalltagsvereinba-
A-174/2014
Seite 21
rung herangezogen werden, wie sie die Beschwerdeführerin in der Be-
schwerde geltend macht. Ebenso wenig musste die Beschwerdegegnerin
aufgrund dieser Schreiben nach Treu und Glauben davon ausgehen, mit
dem Urteil A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts sei sie automa-
tisch und ohne Mahnung der Beschwerdeführerin in Verzug geraten. Deren
Vorbringen erweist sich demnach bereits aus diesen Gründen als unzutref-
fend, weshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht.
7.3.3 Damit bleibt es beim Zeitpunkt, den die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung für den Verzugseintritt als massgeblich erachtete,
d.h. beim 13. Dezember 2010, ist doch, wie erwähnt (vgl. E. 1.3.2), unbe-
stritten, dass die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt einen Verzugs-
zins von 5 % zu entrichten hatte. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdefüh-
rerin bis zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Bereicherungszins hat.
Bereicherungszins
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss der stromversorgungs-
rechtlichen Regelung dürfe die Beschwerdegegnerin das betriebsnotwen-
dige Vermögen mit einem kalkulatorischen Zinssatz, der seit dem 1. März
2013 dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz (Weighted Average Cost of
Capital [WACC]; Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV) entspreche, verzinsen und
diese Zinsen als anrechenbare Kapitalkosten über den Netznutzungstarif
den Endverbrauchern anlasten. Aus den Geschäftsberichten der Be-
schwerdegegnerin gehe hervor, dass sie dies in den Jahren 2009 und 2010
getan habe, und zwar jeweils mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 4,55
%. Sie habe somit auf den SDL-Akontozahlungen einen Zins gezogen, der
nach den Regeln des Bereicherungsrechts Bestandteil der Bereicherungs-
forderung bilde und an sie herauszugeben sei. Daran änderten die Ein-
wände der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nichts. Insbesondere
hätten die Akontozahlungen dieser direkt Kapital zugeführt und deren be-
triebsnotwendiges Vermögen bzw. deren Nettoumlaufvermögen (NUV) er-
höht; wie sie intern verbucht und ob sie zur Begleichung laufender Rech-
nungen verwendet worden seien, spiele keine Rolle. Aus einem Schreiben
der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2011 gehe im Übrigen hervor,
dass die Vorinstanz ursprünglich eine WACC-Verzinsung der gesamten
Akontozahlungen anerkannt habe.
A-174/2014
Seite 22
Sollte für die Verzinsung nicht auf den WACC abzustellen sein, habe ihr
die Beschwerdegegnerin zumindest den Zins zu bezahlen, den sie dadurch
eingespart habe, dass sie auf dem Markt nicht Kapital in der Höhe der
Akontozahlungen habe aufnehmen müssen. Den massgeblichen Zinssatz
bzw. die Höhe der in diesem Sinne eingesparten Finanzierungskosten
habe das Bundesverwaltungsgericht gemäss der im Beschwerdeverfahren
geltenden Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu ermitteln. Sollte es
zum Schluss kommen, es obliege ihr in dieser Hinsicht eine Mitwirkungs-
pflicht, sei sie bereit, den Beweis dafür anzutreten, dass der Beschwerde-
gegnerin Finanzierungskosten mindestens in der Höhe des beantragten
Bereicherungszinses entstanden wären, wenn sie im Frühjahr 2009 innert
kürzester Zeit die von ihr und weiteren grösseren Kraftwerkbetreiberinnen
geleisteten Beträge auf dem Kapitalmarkt hätte beschaffen müssen.
8.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die von der Beschwerdefüh-
rerin geleisteten SDL-Akontozahlungen hätten nicht zu einer Erhöhung ih-
res betriebsnotwendigen Vermögens geführt. Dessen Verzinsung mit dem
WACC begründe daher keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Be-
schwerdeführerin. Dies gälte hinsichtlich des Nettoumlaufvermögens
(NUV) selbst dann, wenn die flüssigen Mittel aus den Akontozahlungen
nicht umgehend verwendet, sondern auf einem Bankkonto gehalten wor-
den wären, da sie dieses Vermögen nicht nach der bilanziellen, sondern
nach der von der Vorinstanz angeordneten Umsatzmethode berechne.
Auch auf den weiteren Bestandteilen des betriebsnotwendigen Vermögens
habe sie wegen der Akontozahlungen keine höheren kalkulatorischen Ka-
pitalkosten geltend machen können. Das Anlagevermögen habe sich durch
diese Zahlungen nicht verändert; die Deckungsdifferenzen seien ebenfalls
nicht betroffen gewesen, da die Tarifeinnahmen zur Deckung der laufenden
Kosten benötigt worden seien. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass
zwischen dem betriebsnotwendigen Vermögen, welches mit dem WACC
verzinst werde, und jenem, das in ihren Büchern ausgewiesen sei, unter-
schieden werden müsse.
8.3 Die Vorinstanz bringt vor, beim Betrag, der sich durch die Verzinsung
der für den Betrieb des Übertragungsnetzes notwendigen Vermögenswerte
mit dem WACC ergebe, handle es sich nicht um eine ungerechtfertigte Be-
reicherung, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu-
rückzuerstatten habe, sondern um anrechenbare Kosten im Sinne der
Stromversorgungsgesetzgebung. Der gesetzliche Verzinsungsanspruch
bestehe weiter unabhängig davon, wer die anrechenbaren Kosten konkret
übernehme. Grundlage für die Verzinsung mit dem WACC bilde ausserdem
A-174/2014
Seite 23
lediglich ein Sechstel der in den Tarifverfügungen der Netzebene 1 aner-
kannten SDL-Kosten. Die Beschwerdegegnerin hätte im Übrigen selbst
dann einen Verzinsungsanspruch gehabt, wenn die Beschwerdeführerin
keine Akontozahlungen geleistet hätte, da sie berechtigt gewesen wäre,
die dadurch entstehende Unterdeckung mit dem WACC zu verzinsen.
Dass sie ursprünglich eine WACC-Verzinsung der SDL-Akontozahlungen
anerkannt habe, treffe im Übrigen nicht zu.
8.4
8.4.1 Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz sind Zuwendungen,
die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund
erfolgten, zurückzuerstatten. Dieser Grundsatz, der für das Privatrecht in
Art. 62 Abs. 2 OR festgehalten wird, gilt auch im Verwaltungsrecht, selbst
wenn er in der einschlägigen Gesetzgebung nicht ausdrücklich festgelegt
ist, und zwar gleichermassen für ungerechtfertigte Leistungen vom Ge-
meinwesen wie von Privaten (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 274 E. 3.1; 124
II 570 E. 4b; 105 Ia 214 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.1 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 187 und 760; MOOR/POL-
TIER, Droit administratif, vol. II, 3ème éd., Berne 2011, p. 169).
8.4.2 Im Privatrecht sind neben dem – grundlos erworbenen – Kapital
grundsätzlich auch die Zinsen, die der Bereicherungsschuldner effektiv da-
rauf gezogen hat, zurückzuerstatten (sog. Bereicherungszins; BGE 130 V
414 E. 5.2; 116 II 689 E. 3.b/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.3 m.w.H.; GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 9. Aufl. 2008,
Rz. 1525; VON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obliga-
tionenrechts, Bd. I, 1979, S. 501). Nach SCHULIN sind zur Bereicherung
ausserdem die nach allgemeiner Lebenserfahrung gezogenen Zinsen zu
zählen (vgl. SCHULIN, in: BSK OR I, Art. 64 OR N. 4b mit Hinweisen). Ob
auch im Verwaltungsrecht ein Anspruch auf Bereicherungszins besteht o-
der ungerechtfertigte Zuwendungen vom Gemeinwesen nur zu verzinsen
sind, wenn der Leistende einen – grundsätzlich positivrechtlich vorzuse-
henden – Anspruch auf Vergütungszins hat, der unabhängig davon be-
steht, ob Zinsen gezogen wurden (vgl. zu den Voraussetzungen für einen
solchen Anspruch Urteile des Bundesgerichts 2C_411/2008 vom 28. Okto-
ber 2008 E. 3.2, 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2 und
2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungs-
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Seite 24
gerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.5), erscheint offen (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.4; IMBODEN/RHINOW, Schweizeri-
sche Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl. 1986, Nr. 32 V S. 192
m.w.H.; MOOR/POLTIER, op. cit., p. 170). Die Frage braucht vorliegend al-
lerdings nicht geklärt zu werden (vgl. E. 8.5.1).
8.4.3 Die Bereicherung im Sinne des Bereicherungsrechts besteht in der
Differenz zwischen dem (höheren) jetzigen und dem (tieferen) Vermögens-
stand, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Die Vermögensdiffe-
renz kann sich nicht nur aus einer Vergrösserung, sondern auch aus einer
Nichtverminderung des Vermögens ergeben. Im zweiten Fall liegt eine so-
genannte Ersparnisbereicherung vor, die entweder auf einer Nichtvermin-
derung der Aktiven oder einer Nichterhöhung der Passiven beruht (vgl.
BGE 129 III 646 E. 4.2; SCHULIN, a.a.O., Art. 62 N. 5 ff.). Gemäss der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Bereicherungsanspruch keine
unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen Bereicherungsgläubiger
und -schuldner voraus; auszugleichen ist vielmehr die Bereicherung, die
der Bereicherungsschuldner auf Kosten eines anderen erlangt hat
(vgl. BGE 129 III 646 E. 4.2; 129 III 422 E. 4; Urteil des Bundesgerichts
4C.338/2006 vom 27. November 2006 E. 3.1; SCHULIN, a.a.O., Art. 62 N. 8
und 8a).
8.5
8.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zwar, wie dargelegt (vgl. E. 8.1), vor,
die Beschwerdegegnerin habe auf den SDL-Akontozahlungen einen Zins
in der Höhe des WACC gezogen. Ihrer Ansicht nach soll sie dies aber nicht
dadurch getan haben, dass sie direkt auf diesen Zahlungen effektiv einen
Zins in dieser Höhe erwirtschaftete, sondern indirekt dadurch, dass sie ihr
angeblich im Umfang dieser Zahlungen erhöhtes NUV bzw. betriebsnot-
wendiges Vermögen rechnerisch mit diesem Satz verzinste und den be-
rechneten Zins über den Netznutzungstarif den Endverbrauchern anlas-
tete. Die Beschwerdeführerin erhebt somit keinen Anspruch auf einen Be-
reicherungszins im vorstehend erwähnten Sinn (vgl. E. 8.4.2). Vielmehr
stützt sie den geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruch auf
Verzinsung der rechtsgrundlos geleisteten SDL-Akontozahlungen mit dem
WACC auf den stromversorgungsrechtlichen Mechanismus der Verzin-
sung des NUV. Dies vermag nicht zu überzeugen.
A-174/2014
Seite 25
8.5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin bei einer
Zahlungsverweigerung der Beschwerdeführerin eine Unterdeckung ver-
zeichnet hätte und sie diese gemäss dem stromversorgungsrechtlichen
Mechanismus der Verzinsung von Unterdeckungen rechnerisch mit dem
WACC hätte verzinsen und den berechneten Zins über den SDL-Tarif den
zur Kostentragung Verpflichteten hätte anlasten können. Sie hätte dem-
nach in diesem Sinn hinsichtlich der ausgebliebenen SDL-Akontozahlun-
gen gleich vorgehen können, wie sie es nach Ansicht der Beschwerdefüh-
rerin bezüglich der geleisteten Zahlungen tat. Ihre Vermögenssituation
ohne diese Zahlungen hätte sich insoweit somit nicht von der Vermögens-
situation unterschieden, die gemäss der Beschwerdeführerin mit diesen
Zahlungen bestand. Selbst wenn das NUV der Beschwerdegegnerin durch
diese Zahlungen tatsächlich um deren Umfang erhöht worden sein sollte –
was die Beschwerdeführerin allerdings lediglich mehr oder weniger pau-
schal behauptet – und diese dadurch indirekt in der erwähnten Weise mit
dem WACC verzinst worden sein sollten, wäre demnach eine Bereicherung
der Beschwerdegegnerin im vorstehend dargelegten Sinn (vgl. E. 8.4.3) zu
verneinen, da gegenüber der Situation ohne diese Zahlungen insoweit
keine Vermögensdifferenz bestünde. Das Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin erweist sich somit bereits aus diesem Grund als unzutreffend, wes-
halb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht.
8.5.3 An diesem Ergebnis vermag im Übrigen auch das von der Beschwer-
deführerin erwähnte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar
2011 nichts zu ändern. Dies schon deshalb, weil sich daraus
– wie auch aus der darin zitierten Verfügung der Vorinstanz vom 11. No-
vember 2010 betreffend "Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netz-
ebene 1 und Systemdienstleistungen" – nicht ergibt, dass die Vorinstanz
einen Anspruch der Beschwerdeführerin bzw. der weiteren betroffenen
Kraftwerkbetreiberinnen auf einen Bereicherungszins in der Höhe des
WACC auf den entrichteten SDL-Akontozahlungen anerkannte.
8.6
8.6.1 Soweit die Beschwerdeführerin alternativ geltend macht, die Be-
schwerdegegnerin habe durch ihre SDL-Akontozahlungen die Aufnahme
von Kapital auf dem Kapitalmarkt und damit Finanzierungskosten mindes-
tens in der Höhe des von ihr geforderten Bereicherungszinses vermieden,
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Seite 26
macht sie zwar eine Ersparnisbereicherung der Beschwerdegegnerin gel-
tend (vgl. E. 8.4.3). Auch dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zu über-
zeugen.
8.6.2 Wie dargelegt (vgl. E. 8.5.2), hätte die Beschwerdegegnerin bei einer
Zahlungsverweigerung der Beschwerdeführerin die daraus resultierende
Unterdeckung rechnerisch mit dem WACC verzinsen und den berechneten
Zins über den SDL-Tarif den zur Kostentragung Verpflichteten anlasten
können. Den Finanzierungskosten, die ihr nach Ansicht der Beschwerde-
führerin ohne die SDL-Akontozahlungen entstanden wären, wären somit
die aus dem stromversorgungsrechtlichen Mechanismus der Verzinsung
von Unterdeckungen resultierenden Erträge gegenübergestanden. Eine
Ersparnisbereicherung in dem Sinn, wie sie die Beschwerdeführerin mehr
oder weniger pauschal geltend macht, käme somit nur in Betracht, wenn
die angeblichen Finanzierungskosten höher ausgefallen wären als diese
Erträge.
Solches wird von der Beschwerdeführerin, die sich zu dieser Frage nicht
äussert, allerdings weder explizit noch implizit geltend gemacht und ent-
sprechend in keiner Weise substantiiert. Vielmehr begnügt sie sich damit,
mit der Formulierung, der Beschwerdegegnerin wären mindestens Finan-
zierungskosten in der Höhe des geforderten Bereicherungszinses entstan-
den, vage und implizit die Möglichkeit anzudeuten, dass die angeblichen
Finanzierungskosten – in welchem Umfang auch immer – höher ausgefal-
len wären als die von ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend
gemachte Bereicherungsforderung. Es bleibt deshalb völlig offen, ob und,
falls ja, inwieweit der Beschwerdegegnerin ihrer Ansicht nach höhere Fi-
nanzierungskosten im erwähnten Sinn entstanden wären und gegebenen-
falls wieso. Dies genügt angesichts ihrer trotz der grundsätzlichen Geltung
der Untersuchungsmaxime im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht (auch) in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Begründungs-
pflicht (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 144; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.120) nicht, weshalb insoweit nicht wei-
ter auf ihr Vorbringen eingegangen zu werden braucht.
8.6.3 Damit erweist sich auch dieses Vorbringen und entsprechend das
Begehren der Beschwerdeführerin, ihre Rückerstattungsforderungen für
die SDL-Akontozahlungen seien ab deren Entrichtung bis zum Verzugsein-
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Seite 27
tritt mit dem WACC zu verzinsen, insgesamt als unbegründet. Ihre Eventu-
albegehren (Rechtsbegehren 1.ii und 2.ii) und ihre Subeventualbegehren
(Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii) sind daher abzuweisen.
Neuverlegung Verfahrenskosten (Rechtsbegehren 3)
9.
9.1 Wie erwähnt (vgl. Bst. I), beantragt die Beschwerdeführerin, es seien
die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu (vollumfänglich) der Be-
schwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Rechtsbegehren 3). Zwar begründet
sie dieses Begehren nicht; es ist jedoch davon auszugehen, sie erachte
die Beschwerdegegnerin bei einer Gutheissung der Rechtsbegehren 1.i
und 2.i als im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich – statt bloss teil-
weise – unterliegend.
9.2 Wie dargelegt, sind die Rechtsbegehren 1.i und 2.i abzuweisen. Glei-
ches gilt für die Eventualbegehren (Rechtsbegehren 1.ii und 2.ii) und die
Subeventualbegehren (Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii). Soweit die Verfü-
gung der Vorinstanz durch diese Begehren angefochten wird, ist sie dem-
nach zu bestätigen. Es besteht entsprechend kein Anlass, die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens im Sinne der Beschwerdeführerin neu zu ver-
legen. Deren Begehren ist daher abzuweisen.
Fazit
10.
Damit erweisen sich sämtliche Hauptbegehren der Beschwerdeführerin als
unbegründet. Gleiches gilt für deren Eventualbegehren (Rechtsbegehren
1.ii und 2.ii) und Subeventualbegehren (Rechtsbegehren 1.iii und 2.iii). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Kosten und Entschädigung
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegend. Sie hat deshalb die auf Fr. 3'000.– festzusetzenden Verfahrens-
kosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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Seite 28
173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6a VGKE). Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen-
det.
11.2 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ihren internen Rechtsdienst
mit der Interessenwahrung betraut und ist nicht durch externe Anwälte ver-
treten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht (Art. 8 ff. VGKE,
insb. Art. 9 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Gleiches gilt für die unterliegende Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 231-00015; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 29
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: