Abtei lung I
A-1742/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 0 9
Richter Markus Metz (Vorsitz), Pascal Mollard, Thomas
Stadelmann,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Zollbegünstigungen, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zoll/Mehrwertsteuer; Verpflichtungserklärung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1742/2006
Sachverhalt:
A.
Die A._______AG bezweckt laut dem Handelsregistereintrag u.a. den
Betrieb einer Getreidesammelstelle mit Trocknungsanlage, einer
Weizenmühle, einer Futtermühle, Herstellung von und Handel mit Brot-
und Spezialmehlen, Mischfutter, Futterwaren und Hilfsstoffen. Die
X._______ verzollte am 15. April 2003 beim Zollamt Koblenz mit der
Einfuhrdeklaration Nr. (...) 24'980 kg Malz, nicht geröstet, für die
menschliche Ernährung ohne Futtermittelanfall nach der Tarifnummer
1107.1012 zum zollbegünstigten Ansatz von Fr. 1.50 je 100 kg brutto.
Als Verwendungsverpflichtung wurde die Nr. (...) der B._______AG
angegeben, die in der Einfuhrdeklaration auch als Importeurin
bezeichnet wurde. Als Empfängerin der Ware erschien die
A._______AG auf der Einfuhrdeklaration. In der Rechnung an die
A._______AG vom 14. April 2003 vermerkte die B._______AG „Laut
unserem Abkommen liefern wir Ihnen aus Malteries Franco-Suisses,
France: Franco CH Grenze, unverzollt, ohne MWST ...“ und nahm
Bezug auf die Verwendungsverpflichtung Nr. (...) der A._______AG.
B.
Nach einer Überprüfung durch das Zollamt Koblenz teilte die
zuständige Zollkreisdirektion Schaffhausen der A._______AG am 24.
November 2004 mit, sie werde als Importeurin betrachtet und es
bestehe die Absicht, für die zu Unrecht zollbegünstigt zugelassene
Sendung die Abgabendifferenz zum normalen Ansatz von Fr. 134.-- je
kg brutto der Tarifnummer 1107.1012 in der Höhe von Fr. 33'433.25
(ohne MWSt) nachzufordern. Die A._______AG nahm am 2. Dezember
2004 dazu Stellung und machte geltend, sie habe die Verarbeitung von
Malzgerste zu Malzmehl von der C._______AG Basel übernommen
und irrtümlicherweise erst nach der Einfuhr des Postens vom 14. April
2003 eine Verwendungsverpflichtung beantragt. Sämtliche Ware sei
jedoch vorschriftsgemäss verwendet worden (act. 8, Beilage der
Vernehmlassung der Oberzolldirektion [OZD] vom 10. Juli 2006).
Am 7. Dezember 2004 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen eine
Verfügung, durch die sie für zu wenig erhobene Einfuhrabgaben
Fr. 34'235.65 (Zolldifferenz plus Mehrwertsteuer) nachforderte.
Auf Beschwerde der A._______AG vom 24. Januar 2005 bestätigte die
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OZD mit Entscheid vom 11. April 2006 den Entscheid der
Zollkreisdirektion unter Kostenfolge zu Lasten der A._______AG.
C.
Die A._______AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte gegen
den Entscheid der OZD am 19. Mai 2006 Beschwerde bei der
Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) ein mit dem Begehren,
der Entscheid der OZD vom 11. April 2006 sei aufzuheben und die
Beschwerdeführerin sei von jeglicher Nachentrichtung der Einfuhr-
abgaben zu befreien.
Sie machte im Wesentlichen geltend, die fragliche zollbegünstigte
Einfuhr stütze sich sowohl auf die Verwendungsverpflichtung Nr. (...)
der B._______AG als auch auf diejenige der C._______AG mit der Nr.
(...), von der sie durch Universalsukzession die Produktion als
Rechtsnachfolgerin übernommen habe, womit auch die genannte
Verwendungsverpflichtung Nr. (...) auf sie übergegangen sei. Das
Verhalten der Zollbehörden sei widersprüchlich, denn ein analoger
Import vom 16. September 2003 habe lediglich zu einer Abmahnung
mit Fristansetzung zwecks Beibringung der fehlenden Verwendungs-
verpflichtung geführt. Sie habe ausserdem den Nachweis erbracht, mit
dieser zollbegünstigten Ware ordnungskonform und korrekt
umgegangen zu sein. Schliesslich erscheine es stossend und gleiche
überspitztem Formalismus, wenn ihr aufgrund eines administrativen
Versehens eine Nachbezugsverfügung im beanstandenden Sinne
auferlegt werde.
D.
Die OZD schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2006 auf die
Abweisung der Beschwerde.
Soweit entscheidrelevant, wird auf die weiteren Begründungen der
Verfahrensparteien in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun-
gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die
ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
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ist, die Ende 2006 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur
Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig
(Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Auf die Beschwerde ist somit grund-
sätzlich einzutreten.
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf Zollver-
anlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287
und BS 6 465) sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz
(aZV, AS 42 339 und BS 6 514).
2.
2.1 Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren
über die Zollgrenzen befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung
zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für
den Verkehr über die Grenze (Zollpflicht) und die Entrichtung der
gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unter-
liegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine Ware über die Grenze bringt,
sowie der Auftraggeber. Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 aZG
die in Art. 9 aZG genannten Personen, sowie diejenigen, für deren
Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Für die
unter Zollkontrolle gestellten Waren hat der Zollmeldepflichtige den
Abfertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren
die Zolldeklaration einzureichen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Der Gesetz-
geber hat den Kreis der Zollmelde- und Zollzahlungspflichtigen weit
gezogen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1751/2006
vom 25. März 2009 E. 3.1.2, A-762/2007 vom 21. Januar 2009 E. 2.1,
A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.1; Entscheid der ZRK vom
27. September 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 67.41 E. 2).
2.2 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 24 aZG). Dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortung für die
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rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden
Warenbewegungen. Er ist verpflichtet, den vorschriftsgemässen
Abfertigungsantrag zu stellen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Damit überbindet
das Zollgesetz dem Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für
den eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen
an seine Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihm eine vollständige
und richtige Deklaration der Ware verlangt (vgl. statt vieler Urteile des
Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5 und vom
7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 2.2.2;
Entscheid der ZRK vom 18. November 2003 [ZRK 2003-027] E. 3a,
bestätigt im unveröffentlichten Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004
vom 31. März 2004 E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 15. November
2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 2a).
2.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 aZG sind zollpflichtige Waren, die je nach
ihrer Verwendung verschiedenen Ansätzen unterliegen, auf Ansuchen
gegen Verwendungsnachweis zu den für die entsprechende Verwen-
dungsart festgesetzten niedrigeren Ansätzen abzufertigen, soweit der
Zolltarif nicht gänzliche Befreiung vorsieht. An Stelle des Verwen-
dungsnachweises kann unter Vorbehalt jederzeitiger Nachprüfung eine
vom Verbraucher der Ware auszustellende Verwendungsverpflichtung
(Revers) angenommen und die Abfertigung zum niedrigeren Ansatz
bewilligt werden (Art. 18 Abs. 4 aZG und Art. 40 Abs. 4 aZV; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.2;
Entscheid der ZRK vom 30. November 2004 [ZRK 2003-026] E. 2b).
Nach Art. 40 Abs. 4 aZV kann auch von Händlern eine entsprechende
Verpflichtung angenommen werden, wenn niedrig verzollte Waren
vorübergehend in deren Verfügungsmacht gelangen.
Art. 40 Abs. 3 aZV schreibt vor, dass eine Verzollung provisorisch zum
höheren Ansatz erfolgt, wenn bei der Einfuhr der Anspruch auf
Zulassung zum niedrigeren Ansatz gestellt, der Verwendungsnachweis
aber nicht geleistet werden kann und auch keine angenommene
Verwendungsverpflichtung vorliegt. In diesem Fall wird die Ware
nachträglich zum niedrigeren Ansatz zugelassen, wenn binnen 60
Tagen oder einer von der OZD festgesetzten längeren Frist ein
entsprechendes Gesuch gestellt und der Verwendungsnachweis
erbracht oder eine Verwendungsverpflichtung eingegangen wird.
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Der Verwendungsnachweis ist dadurch, dass die Ware für einen
anderen als den zollbegünstigten Zweck unbrauchbar gemacht wird,
oder auf andere, von der OZD als genügend befundene Weise bei der
Einfuhr zu erbringen (Art. 40 Abs. 1 und 2 aZV).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin als Verbraucherin
und Importeurin der eingeführten Ware die Verwendungsverpflichtung
(Revers) einzugehen, da ihr die niedrig verzollte Sendung von der
B._______AG franco Schweizer Grenze, unverzollt und ohne
Mehrwertsteuer, zur Verfügung gestellt wurde und damit nie im Sinn
des Art. 40 Abs. 4 aZV vorübergehend in die Verfügungsmacht eines
Händlers gelangt ist. Ohnehin verfügte die B._______AG mit der
Verwendungsverpflichtung Nr. (...) vom 6. Dezember 1999 (act. 11
Vernehmlassung OZD) nicht über eine Verwendungsverpflichtung,
Waren „zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall“
zollbegünstigt einzuführen. Deren Verwendungsverpflichtung Nr. (...)
bezieht sich einzig auf die Verwendung „pour la fabrication de malt à
brasser ou de la bière“. Damit konnte die fragliche Einfuhr der
Beschwerdeführerin nicht gestützt auf die Verwendungsverpflichtung
Nr. (...) zollbegünstigt werden.
Unbestrittenermassen verfügte auch die Beschwerdeführerin am
15. April 2003 nicht über eine Verwendungsverpflichtung, Waren „zur
menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall“ zollbegünstigt
einzuführen. Der Verweis der B._______AG in der Rechnung vom 14.
April 2003 auf die Verwendungsverpflichtung Nr. (...) der
Beschwerdeführerin („Verwendung zur menschlichen Ernährung“ vom
1. März 2000 und zu „Futterzwecken“ vom 23. August 2001, act. 13
Vernehmlassung OZD ) ist deshalb unbehelflich.
3.2 Abzuklären ist deshalb lediglich noch, ob sich die Beschwerde-
führerin für die Einfuhr der zollbegünstigten Waren am 15. April 2003
auf die Verwendungsverpflichtung Nr. (...) der C._______AG vom
28. Oktober 1999 (act. 16 Vernehmlassung OZD) stützen kann. Sie
macht in dieser Hinsicht geltend, sie habe die C._______AG bzw. die
Produktion dieser Firma übernommen, sei demgemäss (durch
Universalsukzession) als Rechtsnachfolgerin stillschweigend mit allen
Rechten und Pflichten in den Vertrag zwischen der B._______AG und
der C._______AG eingetreten und könne selbstverständlich zwecks
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Umsetzung der Produktionsübernahme auch die
Verwendungsverpflichtung der C._______AG Nr. (...) in Anspruch
nehmen (vgl. Beschwerde an die ZRK, Ziff. 2.7, S. 6).
Das Bundesverwaltungsgericht kann diese Ansicht nicht teilen. Die
Beschwerdeführerin beruft sich für ihre Behauptung einzig auf das
Schreiben der B._______AG vom 9. April 2003, wonach sie den
Vertrag zwischen der B._______AG und der C._______AG
übernommen habe (act. 19 Vernehmlassung OZD). Daraus kann
weder gefolgert werden, die Beschwerdeführerin habe die
C._______AG (durch Fusion) übernommen (jedenfalls existierte diese
noch am 28. Juni 2006, vgl. Handelsregisterauszug, act. 17
Vernehmlassung OZD), noch sie sei durch Universalsukzession in alle
deren Rechte und Pflichten eingetreten. Es kommt dazu, dass die
Beschwerdeführerin offensichtlich nach einer Erkundigung bei der
OZD am 20. Januar 2005 unwidersprochen zur Kenntnis genommen
hatte, dass die Verwendungsverpflichtung Nr. (...) der C._______AG
zugehörte (vgl. Beschwerdebeilage 9 zur Beschwerde vom 24. Januar
2005, act. 10 Vernehmlassung OZD) und die Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerde an die OZD vom 24. Januar 2005 (Ziff. 4.1 S. 6, act.
10 Vernehmlassung OZD; vgl. auch Beschwerde an die ZRK vom 19.
Mai 2006, Ziff. 2.7, S. 6, act. 1) ausserdem anerkennt, sie und die
C._______AG hätten sich über diesen Punkt weder unterhalten noch
konkrete Absprachen getroffen.
Im öffentlichen Recht ist die Übertragbarkeit von Rechten und Pflich-
ten (ohne gesetzliche Grundlage) grundsätzlich ausgeschlossen
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 826 mit Verweis auf VPB
38 Nr. 58, S. 57) oder bedarf auch mit einer gesetzlichen Grundlage
der Zustimmung der Verwaltung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 833 f.). Weder das aZG noch die aZV sehen vor, dass eine Ver-
wendungsverpflichtung übertragen werden, und noch viel weniger,
dass dies ohne die Zustimmung oder Benachrichtigung der
Zollbehörden erfolgen könnte, sieht doch Art. 18 Abs. 4 aZG aus-
drücklich vor, dass eine Verwendungsverpflichtung nur ausgestellt
werde, sofern es die Verhältnisse rechtfertigen; diese abzuklären ist
Aufgabe der Zollbehörden. Es besteht damit kein Anspruch auf die
Ausstellung einer Verwendungsverpflichtung; umso weniger kann es
eine stillschweigende und der Zollverwaltung nicht notifizierte
Übertragung einer solchen Verwendungsverpflichtung geben. Ohnehin
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nicht nachgewiesen ist schliesslich – wie erläutert – die von der Be-
schwerdeführerin behauptete Universalsukzession in die Rechte und
Pflichten der C._______AG oder sogar deren Übernahme durch
Fusion. Damit hat sich die Beschwerdeführerin für die fragliche Einfuhr
vom 15. April 2003 auch nicht auf die Verwendungsverpflichtung Nr.
(...) der C._______AG (act. 16 Vernehmlassung OZD) berufen können.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Verhalten der
Zollbehörden sei widersprüchlich; sie habe den Nachweis erbracht, mit
dieser zollbegünstigten Ware ordnungskonform und korrekt umge-
gangen zu sein und es erscheine stossend und gleiche überspitztem
Formalismus, wenn der Beschwerdeführerin aufgrund eines admi-
nistrativen Versehens eine Nachbezugsverfügung im beanstandenden
Sinne auferlegt werde.
Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24
aZG); dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortung für die recht-
mässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden
Warenbewegungen; dem Zollmeldepflichtigen wird die volle Verant-
wortung für den eingereichten Abfertigungsantrag überbunden und es
werden hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht gestellt (E. 2.2).
Wenn die Zollbehörde im Fall der (gleichartigen) Einfuhr am
16. September 2003 im Rahmen einer formellen Revision feststellte,
dass die Beschwerdeführerin nicht über die notwendige Verwendungs-
verpflichtung verfügte und deshalb eine provisorische Verzollung nach
Art. 40 Abs. 3 aZV vornahm, war dies durchaus im Einklang mit den
gesetzlichen Vorschriften. Es kann der Zollbehörde nicht vorgeworfen
werden, dass sie die unrichtige Verzollung der Einfuhr vom 15. April
2003 erst nachträglich bemerkte und richtig stellte; vielmehr hat die
Beschwerdeführerin ihre Pflicht zur korrekten Selbstdeklaration
verletzt. Durch den Verweis auf eine falsche Verwendungsverpflichtung
sowohl in der Einfuhrdeklaration (act. 3 Vernehmlassung OZD) als
auch auf der Rechnung der B._______AG (act. 14 Vernehmlassung
OZD) hat sie verhindert, dass eine provisorische Verzollung nach Art.
40 Abs. 3 aZV vorgenommen wurde mit der Folge, dass die fehlende
Verwendungsverpflichtung hätte beigebracht oder der zollbegünstigte
Verwendungsnachweis erbracht werden können. Dafür trägt die
Beschwerdeführerin die volle Verantwortung.
Die Beschwerdeführerin hat durch die Vorlage ihrer Lagerbuchhaltung
für die Monate April bis Oktober 2003 den geforderten Verwendungs-
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nachweis gemäss Art. 40 Abs. 2 aZV nicht erbracht, denn gestützt auf
Art. 40 Abs. 1 aZV war dieser Verwendungsnachweis (mangels
Beibringung einer Verwendungsverpflichtung) anlässlich der Einfuhr-
abfertigung (demnach am 15. April 2003) bzw. allenfalls – bei Abwick-
lung des Verfahrens mittels provisorischer Verzollung nach Art. 40
Abs. 3 aZV (vgl. dazu E. 2.3) – binnen 60 Tagen nach Einfuhr
(demnach bis zum 14. Juni resp. 16. Juni 2003) zu erbringen. Die
Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, dies getan zu haben.
Es ist schliesslich auch nicht stossend und gleicht angesichts der
hohen Anforderungen im Zollverfahren und der Pflicht der
Selbstdeklaration (E. 2.2) keinem überspitztem Formalismus, sondern
erfüllt die Forderung der Gleichbehandlung aller Zollpflichtigen, wenn
der Beschwerdeführerin aufgrund ihres „administrativen Versehens“
(vgl. Beschwerde vom 19. Mai 2006, Ziff. 3.4, S. 11, act. 1
Vernehmlassung OZD) eine Nachbezugsverfügung zugestellt wurde
und die eingeführte Ware zum Normaltarif zu verzollen war. Vielmehr
war die Zollbehörde gehalten und verpflichtet, das zwingende Recht
durchzusetzen.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'300.-- sind der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'800.-- zu verrechnen. Der Rest
von Fr. 500.-- ist der Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils zu überweisen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'300.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'800.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-- ist innert 30
Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des
Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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