B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1744/2013
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richterin Kathrin Dietrich, Richter
André Moser, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
1. Ursula Balmer-Schafroth und Mitbeteiligte,
2. Caroline Gisiger,
3. Stéphanie Penher,
4. Aline Froidevaux,
5. Magdalena Fricker-Roidt,
6. Hans-Ulrich Fricker,
7. Erika Loser,
alle vertreten durch Rainer Weibel, Fürsprecher,
Advokatur Weibel & Seydoux,
Beschwerdeführende,
gegen
BKW FMB Energie AG,
vertreten durch lic. iur. Walter Streit, Rechtsanwalt LL.M.,
Beschwerdegegnerin,
Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Neuverlegung Kosten und Parteientschädigung.
A-1744/2013
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Sachverhalt:
A.
Ursula Balmer-Schafroth und Mitbeteiligte (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rende) führten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine
Verfügung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) vom 17. Dezember 2009, in der die
Befristung der Betriebsbewilligung des Kernkraftwerks (KKW) Mühleberg
aufgehoben wurde. Das Verfahren wurde vor dem Bundesverwaltungsge-
richt unter der Verfahrensnummer A-667/2010 geführt und mit Urteil vom
1. März 2012 mit einer teilweisen Gutheissung abgeschlossen.
B.
Die dagegen erhobenen Beschwerden der BKW FMB Energie AG (nach-
folgend: Beschwerdegegnerin) und des UVEK wurden vom Bundesge-
richt vereinigt und am 28. März 2013 vollumfänglich gutgeheissen (Ver-
fahren 2C_347/2012 und 2C_357/2012). In Ziffer 5 dieses Urteils weist
das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Par-
teientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesver-
waltungsgericht zurück. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Ver-
fahren unter der Geschäftsnummer A-1744/2013 wieder auf.
In seinem Urteil vom 28. März 2013 äussert sich das Bundesgericht nicht
näher über die Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung durch
das Bundesverwaltungsgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren
auferlegt es den Beschwerdegegnern (also den Beschwerdeführenden im
vorliegenden Verfahren) Gerichtskosten von Fr. 50'000.− und verpflichtet
sie, der BKW FMB Energie AG für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 50'000.− zu bezahlen, beides zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftung.
C.
Die Beschwerdegegnerin ersucht in ihrer Eingabe vom 17. April 2013
darum, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vollumfänglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und
diese unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, ihr eine Parteient-
schädigung von Fr. 50'000.– zu bezahlen.
Sie führt insbesondere aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in sei-
nem Urteil vom 1. März 2012 eine Parteientschädigung von Fr. 50'000.–
als angemessen erachtet; eine Kürzung der nun ihr zustehenden Partei-
entschädigung sei vorliegend nicht gerechtfertigt, da sie vor Bundesge-
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richt vollumfänglich obsiegt habe. Aus der dem Bundesverwaltungsgericht
im Verfahren A-667/2010 bereits am 2. Februar 2012 eingereichten Kos-
tennote sei ersichtlich, dass der Aufwand eine noch höhere Parteient-
schädigung rechtfertigen würde. Ein kostenmässiges Entgegenkommen
gegenüber den Beschwerdeführenden sei trotz der beträchtlichen Kosten
nicht gerechtfertigt, da die Kosten auf 116 beschwerdeführende Personen
verteilt werden könnten und der prozessuale Aufwand nicht zuletzt wegen
deren äusserst umfangreichen Eingaben erhöht worden sei.
D.
Die Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer Eingabe vom 6. Mai 2013
zur Höhe resp. zu Gründen für eine Reduktion der Kosten und der Partei-
entschädigung anlässlich deren Neuverlegung.
Sie bringen zu den Gerichtskosten insbesondere vor, es liege eine Strei-
tigkeit ohne Vermögensinteressen vor, da es ihnen primär um den Schutz
ihrer Gesundheit gegangen sei. Die Spruchgebühr betrage in diesem Fall
maximal Fr. 5'000.−. Gemäss Art. 63 Abs. 1 letzter Satz des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) könnten
Gerichtskosten ausnahmsweise (teilweise) erlassen werden. Sie hätten
das Verfahren nicht nur im egoistischen, sondern auch in einem öffentli-
chen Interesse geführt; sodann seien mehrere unklare und nicht präjudi-
zierte Rechtsfragen zu klären sowie Sachverhalte zu beurteilen gewesen,
für welche primär die Beschwerdegegnerin verantwortlich gewesen sei.
Auch sei nur dank ihrer Eingabe vom 30. März 2011 das KKW Mühleberg
heruntergefahren worden, um einen seit Jahrzehnten unentdeckten Aus-
legungsfehler provisorisch zu korrigieren; damit sei die kollektive Sicher-
heit ein bisschen erhöht worden. Bei der Festsetzung der Parteientschä-
digung sei die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen; die Beschwerdefüh-
renden seien zwar zahlreich, aber nicht wirtschaftsstark. Ihnen werde das
vom KKW Mühleberg ausgehende Risiko aufgezwungen und gegenüber
dem grössten Wirtschaftsunternehmen des Kantons Bern habe nie Waf-
fengleichheit bestanden. Im Übrigen seien die Verteidigungskosten der
obsiegenden Beschwerdegegnerin geringer, weil sich diese in allen In-
stanzen auf die vorbehaltlose Unterstützung durch das UVEK und das
Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) verlassen und auf
deren Eingaben verweisen konnte.
E.
Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2013 auf diese
Argumente ein und hält an ihrem Antrag vom 17. April 2013 fest. Sie ar-
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gumentiert im Wesentlichen, die Nachrüstungen im Sommer 2011 seien
aufgrund von Forderungen des ENSI und nicht der Beschwerdeführenden
erfolgt. Deren Schonung aufgrund mangelhafter wirtschaftlicher Leis-
tungsfähigkeit sei nicht angebracht, da sich rund 120 Personen am Ver-
fahren beteiligt hätten und sie finanziell durch mehrere Städte und Ge-
meinden unterstützt würden. Es bestehe angesichts des grossen Auf-
wands kein Grund, von den Kostenverlegungs- und Entschädigungs-
grundsätzen abzuweichen.
F.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Ver-
fahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Wei-
teres gegeben.
2.
Im aufgehobenen Urteil des Verfahrens A-667/2010 ging das Bundesver-
waltungsgericht davon aus, das Unterliegen der Beschwerdeführenden
mit einzelnen Anträgen (beispielsweise bezüglich der Aufhebung der alt-
rechtlichen Befristung sowie einer Sistierung des Verfahrens, vgl. Zwi-
schenverfügung vom 31. Mai 2011) bewege sich im Umfang von einem
Fünftel. Nach der Aufhebung dieses Entscheids steht fest, dass die Be-
schwerdeführenden als im Endurteil des Bundesverwaltungsgerichts voll-
umfänglich unterliegend gelten. An dieser Einschätzung ändern auch die
in Zwischenverfügungen gutgeheissenen Anträge nichts; hiervon ist na-
mentlich die Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2010 zu nennen, in
welcher ein Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden teilweise
gutgeheissen worden ist. Dies ist darin begründet, dass nebst diesem
teilweise gutgeheissenen Akteneinsichtsgesuch auch verschiedene Ver-
fahrensanträge abgewiesen wurden (vgl. für eine ausführliche Darstellung
des Verfahrens den Sachverhalt des Urteils vom 1. März 2012) und den
in Zwischenverfügungen gutgeheissenen Anträgen in einer Gesamtsicht
des Verfahrens ein kleines Gewicht zukommt. Deshalb rechtfertigt es sich
nicht, diese bei der Neuverlegung zu berücksichtigen.
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3.
3.1 Die Verfahrenskosten setzte das Bundesverwaltungsgericht im auf-
gehobenen Urteil auf insgesamt Fr. 20'000.− fest. Hierbei ging es davon
aus, der Streitwert sei nicht genau bezifferbar und es gelte grundsätzlich
der Gebührenrahmen für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten mit ei-
ner Obergrenze von Fr. 5'000.− (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Jedoch kön-
ne das Gericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über den Höchst-
betrag nach Art. 3 VGKE hinausgehen, wenn besondere Gründe, na-
mentlich ausserordentlicher Aufwand, dies rechtfertigen würden (Art. 2
Abs. 2 VGKE). Aufgrund des äusserst umfangreichen Verfahrens mit
mehreren Zwischenverfügungen, einer öffentlichen Parteiverhandlung,
zahlreichen Eingaben und Stellungnahmen und einem sehr grossen Ak-
tenumfang erachtete es Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 20'000.− als
gerechtfertigt. Von der damaligen Beurteilung ist weder vor dem Hinter-
grund des bundesgerichtlichen Urteils noch der Parteivorbringen abzu-
weichen, weshalb auch bei der Neuverlegung von Gerichtskosten in der
Höhe von Fr. 20'000.− auszugehen ist.
3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 VGKE werden die Kosten
grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, wobei ausnahmsweise
davon abgewichen werden kann, wie die Beschwerdeführenden beantra-
gen. Ein Erlass der Verfahrenskosten ist namentlich denkbar, wenn mit
der Beschwerde ideelle Ziele verfolgt werden, das öffentliche Interesse an
der Abklärung einer Streitsache einen Kostenerlass rechtfertigt oder sich
die unterliegende Partei in einer finanziellen Notlage befindet; indes be-
steht aufgrund der klaren Formulierung von Art. 6 VGKE kein Anspruch
auf Erlass der Verfahrenskosten, sondern dieser Entscheid liegt im Er-
messen des Spruchkörpers (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 4.60 f. mit Praxishinweisen). Vorliegend lässt sich nicht von der
Hand weisen, dass die Beschwerde nicht nur egoistischen Interessen
diente, sondern auch dem öffentlichen Interesse an einem möglichst si-
cheren Betrieb des KKW Mühleberg. Es rechtfertigt sich deshalb, vom
Grundsatz der Kostenauferlegung an die unterliegende Partei abzuwei-
chen und den Beschwerdeführenden Gerichtskosten im Umfang von
Fr. 4'000.– zu erlassen. Die restlichen Gerichtskosten in der Höhe von
Fr. 16'000.− sind von ihnen zu übernehmen. Dieser Betrag ist mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.− (Fr. 3'000.− für das Verfah-
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ren A-667/2010 vor dessen Vereinigung mit dem Verfahren A-863/2010,
für welches vor der Vereinigung ein Kostenvorschuss von Fr. 1'000.− er-
hoben wurde) zu verrechnen. Die Beschwerdeführenden haben die Ge-
richtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen
(Art. 6a VGKE; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.45).
4.
4.1 Sodann sprach das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdefüh-
renden im aufgehobenen Urteil eine Parteientschädigung zu. Es ging
aufgrund des umfangreichen Verfahrens und der hohen Auslagen für Ko-
piergebühren im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsverfahren davon
aus, Fr. 50'000.− seien angemessen. Diesen Betrag kürzte es aufgrund
des teilweisen Unterliegens ebenfalls um einen Fünftel auf Fr. 40'000.−.
4.2 Auch anlässlich der Neuverlegung der Parteientschädigung erscheint
der von der Beschwerdegegnerin beantragte Betrag von Fr. 50'000.− an-
gemessen. Zwar hatte die Beschwerdegegnerin keine hohen Auslagen im
Zusammenhang mit Kopiergebühren im Akteneinsichtsverfahren. Jedoch
erscheinen die in der Kostennote vom 2. Februar 2012 genannten Auf-
wendungen plausibel und notwendig, weshalb kein Anlass besteht, der
Beschwerdegegnerin weniger als die von ihr beantragten Fr. 50'000.−
Parteientschädigung zuzusprechen. Sie ist von den Beschwerdeführen-
den zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 64
VwVG i.V.m. Art. 6a und Art. 7 Abs. 5 VGKE; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 4.70).
5.
Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung ist abzusehen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 und 8 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Den Beschwerdeführenden werden für das Verfahren A-667/2010 redu-
zierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 16'000.− zu gleichen Teilen
unter solidarischer Haftung auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 4'000.− verrechnet. Den Restbetrag von
Fr. 12'000.− haben die Beschwerdeführenden innert 30 Tagen nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. Die Zustellung des Ein-
zahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
2.
Der Beschwerdegegnerin wird für das Verfahren A-667/2010 eine Partei-
entschädigung von Fr. 50'000.− (inkl. Auslagen und MwSt.) zugespro-
chen. Diese ist ihr von den Beschwerdeführenden nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu gleichen Teilen unter solidarischer
Haftung zu entrichten.
3.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine
Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Nina Dajcar
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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