Abtei lung I
A-1745/2006
{T 0/2}
Urteil vom 12. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Michael Beusch, André Moser.
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD) Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Leistungspflicht in Bezug auf die Abfertigung von Blumen; rechtliches
Gehör; Verhältnismässigkeit; gesetzliche Grundlage.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. A._______ ist Mitinhaber der Blumengesellschaft B._______GmbH und
der C._______BV. Die GmbH verfügt über eine Generaleinfuhrbewilligung
(GEB-Nr.....) und Zollkontingentsanteile und importierte in den Jahren
1995 bis 1999 von der C._______BV über die Transportfirma
F._______BV Pflanzen und Schnittblumen von den Niederlanden in die
Schweiz.
B. Eine Verwaltungsstrafuntersuchung gegen A._______ ergab, dass dieser
zwecks Nachweises von Inlandleistungen, welche für die Zuteilung von
Zusatzkontingenten erforderlich sind, fiktive Rechnungen ausstellte oder
ausstellen liess. Diese Rechnungen lauteten auf das Blumenhaus
D._______ oder die Gärtnerei E._______. Die Untersuchung ergab
ausserdem, dass A._______ für die Deklaration der Importe in den freien
Phasen zu hohe und in den übrigen Perioden zu niedrige
Gewichtsangaben machte, sich damit Kontingente erschlich und dass er
mehr Schnittblumen zum Kontingentszollansatz (KZA) importieren liess als
ihm an bewilligten Kontingentsmengen zur Verfügung standen. Über dem
Kontingent liegende Mengen waren deshalb zum
Ausserkontingentszollansatz (AKZA) von Fr. 3'500.-- (Rosen), Fr. 1'200.--
(Nelken) und Fr. 2'200.-- (andere Blumen) pro 100 kg zu verzollen.
C. A._______ wurde dazu von der Zollkreisdirektion Basel am 16. Juli 1997,
am 12. März und am 28. Mai 1998 sowie am 6. Januar 2000 als
Beschuldigter befragt. Er gab zu, dass sämtliche Rechnungen von
E._______ an die GmbH falsch seien. Er habe diese nur ausgestellt, weil
er mehr Waren in die Schweiz transportieren wollte. Das ihm von der
Bewilligungsstelle zugeteilte Kontingent reiche einfach nicht aus. Er habe
diese fiktiven Rechnungen erstellt und nicht ein Angestellter der
F._______BV. In Bezug auf das Blumenhaus D._______ sei er zu einer
Blanko-Rechnung gekommen; es habe niemand bemerkt, dass er das
unbeschriebene Rechnungsformular genommen habe. In der Folge habe
er dann selber eigenmächtig je nach Bedarf Rechnungen erstellt. Er habe
in den Rechnungen genau die erforderliche Menge eingesetzt, damit die
überschrittene Kontingentsmenge durch ein Zusatzkontingent abgedeckt
werden konnte. Das Blumenhaus D._______ habe keine Kenntnis seines
Vorgehens. Es sei ihm vollkommen klar, damit schweizerische
Bestimmungen verletzt zu haben. Er anerkenne, mit den falschen, von der
Untersuchung als "fiktiv" bezeichneten Fakturen widerrechtlich
Zusatzkontingente beantragt und erwirkt zu haben. Er habe vorsätzlich
falsch gehandelt, jedoch die Tragweite seiner Handlungen nicht gekannt.
Es sei ihm auch bekannt gewesen, dass die F._______BV in ihren
Rechnungen ebenfalls abweichende Gewichtsangaben machen würde. Es
sei seit Jahren bekannt, dass die Transportfirma F._______BV
unterschiedliche Gewichte für die freie und die bewirtschaftete Phase
einsetze. Er anerkenne, dass die Abweichung für die im Herbst 1997 und
im Frühjahr 1998 eingeführten Sendungen enorm sei und die Angaben
somit mit Sicherheit falsch seien. Es sei ihm aber nicht bekannt gewesen,
3dass das Wasser zum Zollgewicht gehöre. In der Befragung im Jahr 2000
bestätigte A._______ schliesslich, er habe die Gewichte während der
freien Periode auch im Jahr 1998 manipuliert, um im Jahr 1999 ein
möglichst hohes Kontingent zu erhalten. Er habe jeweils selber das
Gewicht der Schnittblumen so angepasst, dass es bis auf ein Kilogramm
mit der zugeteilten Kontingentsmenge aufgegangen sei. Entsprechend
höher habe er das Gewicht des Bindegrüns eingesetzt. Er anerkannte
schliesslich ein Gewicht für Rosen von 50 g, für Nelken von 35 g und für
übrige Blumen von 60 g pro Stück, jeweils mit einer Abweichung von
plus/minus 5 g.
D. Am 28. August 2000 nahm die Zollkreisdirektion Basel gegen A._______
ein Schlussprotokoll auf, verfügte am gleichen Tag gegen A._______
(neben der Belastung für Schwerverkehrsabgaben, die nicht Gegenstand
dieses Verfahrens sind) aus Zollvergehen während den bewirtschafteten
Phasen der Jahre 1995 – 1999 für die Differenz zwischen dem KZA und
dem AKZA eine Leistungspflicht über Fr. 608'521.10 und sandte
A._______ eine Kopie des Schlussprotokolls vom 28. August 2000 zu. Die
Nachforderung basierte auf einer gegenüber den anlässlich der Einfuhren
deklarierten Gewichten abweichenden Schätzung der Zollbehörde; dabei
wurde den Rosen ein Nettogewicht zwischen 45 und 60 g pro Stück, den
Nelken ein solches von 30 bis 50 und den anderen Blumen von 55 bis 65 g
pro Stück zugemessen, jeweils mit einer Abweichung von plus/minus 5 g.
Zum Nettogewicht wurde ein Tarazuschlag von 5% hinzugerechnet.
E. A._______ reichte dagegen am 29. September 2000 bei der
Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde ein mit den Begehren, die Verfügung
der Zollkreisdirektion Basel vom 28. August 2000 über die Leistungspflicht
aufzuheben, eventualiter eine allfällige nachträgliche Leistungspflicht auf
Grund der tatsächlichen Gewichte neu zu berechnen. A._______
argumentierte, es könne nicht auf Durchschnittsgewichte der importierten
Schnittblumen abgestellt werden, sondern es sei das tatsächliche Gewicht
für die Leistungspflicht massgeblich, die Höhe des AKZA sei gesetzlich
nicht abgestützt und unverhältnismässig und ihm sei im Untersuchungs-
verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.
F. Die OZD wies die Beschwerde am 11. Mai 2006 ab mit der Begründung,
die hohen AKZA seien im Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG,
SR 632.0) und damit in einem formellen Gesetz geregelt. Die
Zollverwaltung habe in der Festsetzung des AKZA keinen
Ermessenspielraum, das rechtliche Gehör sei A._______ während der
Einvernahmen gewährt worden, weshalb keine Parteirechte verletzt
worden seien. In Bezug auf das Gewicht der importierten Schnittblumen
sei zwar A._______ soweit Recht zu geben, als nicht auf
Durchschnittsgewichte abgestellt werden könne. Indessen sei davon
auszugehen, dass A._______ es bei der Verzollung unterlassen habe, das
Gebinde inkl. Wasser zu berücksichtigen. Bei korrekter Verzollung wäre
deshalb ein zu Unrecht erwirkter Zollbetrag von Fr. 753'852.50 statt ein
solcher gemäss der angefochtenen Verfügung von Fr. 608'521.10
entstanden. Von einer reformatio in peius werde aber abgesehen.
4G. A._______ (Beschwerdeführer) reichte gegen diesen Beschwerde-
entscheid am 12. Juni 2006 bei der Eidgenössischen Zollrekurskom-
mission (ZRK) Beschwerde ein mit den Begehren, es sei von der
Verfügung einer nachträglichen Leistungspflicht in Bezug auf die
Abfertigung von Blumen gemäss dem Schlussprotokoll vom 28. August
2000 abzusehen, eventualiter die Leistungspflicht herabzusetzen und
subeventualiter die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um die Zusprechung einer
Parteientschädigung. A._______ macht wiederum Verfahrensfehler der
Vorinstanz geltend. Die Vorinstanz habe in einer Revision vom
29. September 1999 eine neue Methode der Berechnung des tatsächlichen
Gewichts der importierten Schnittblumen eingeführt, zu der er sich nicht
habe äussern können, der AKZA basiere auf einer ungenügenden
formellen gesetzlichen Grundlage und verstosse gegen Verfassungs- und
Staatsvertragsrecht, seine Parteirechte seien in den Einvernahmen verletzt
worden, er habe von E._______ sowie von D._______ tatsächlich
Schnittblumen gekauft um Zusatzkontingente zu erlangen, jedoch sei ihm
nicht bekannt gewesen, dass es sich dabei um Zollvergehen gehandelt
habe. Er widerrufe "rein vorsorglicherweise" sämtliche gemachten
Aussagen. Die Berechnungen im angefochtenen Entscheid beruhten auf
Annahmen, die nicht den Tatsachen entsprächen.
H. Die OZD hält in der Vernehmlassung vom 22. September 2006 an ihrer
Rechtsauffassung fest und macht geltend, A._______ sei das rechtliche
Gehör mehrfach gewährt worden. Die neue Berechnung der OZD sei im
Beschwerdeentscheid ausführlich dargelegt worden. Die Waren seien
nach dem Bruttogewicht zu verzollen; dieses bestehe aus dem Gewicht
der Verpackung, des Füllmaterials und der Warenträger. Das mitgeführte
Wasser gehöre zur unmittelbaren Verpackung und damit zum
Nettogewicht. Der Unterschied zwischen dem Nettogewicht und dem
Bruttogewicht ergebe sich aus weiteren zum Transport erforderlichen
Elementen wie Regalbrettern, Kartonschachteln und einem Teil der Eimer.
Die OZD beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
I. Die ZRK übergab per Ende 2006 die Verfahrensakten an das
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zur Beurteilung der Sache.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Dokumente wird – soweit notwendig – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder
Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (aArt. 109
Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG; BS 6 465]). Das
BVGer übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der
5ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich
gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
Beschwerdeentscheide der OZD unterliegen der Beschwerde an das
BVGer (Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG).
Dieses ist somit zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell
zuständig. Daran ändert auch das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene neue
Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) nichts, werden doch nach
Art. 132 Abs. 1 ZG alle Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes hängig sind, nach dem bisherigen Recht abgeschlossen.
Auf dieses Verfahren findet deshalb das alte Zollgesetz (aZG) Anwendung.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. auch ANDRÉ MOSER,
in MOSER/UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommis-
sionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 59 f. Rz. 2.59 ff.). Im
Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach
der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG; vgl.
zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1623 ff.; ALFRED KÖLZ,
Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974,
S. 93 ff.) und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf
den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632).
2. Zollzahlungspflicht
2.1 Nach Art. 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 aZG obliegt die Zollzahlungspflicht
demjenigen, der eine Ware über die Grenze bringt, dessen Auftraggeber,
den weiteren in Art. 9 Abs. 1 aZG Genannten sowie den Personen, für
deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt worden ist. Der
Gesetzgeber zog den Kreis der Zollzahlungspflichtigen somit weit.
Dadurch soll die Einbringlichkeit der Abgabenforderung erleichtert werden
(Urteil des Bundesgerichtes 2A.199/2004 vom 15. November 2004
E. 2.1.3; BGE 107 Ib 198, 200; BGE 89 I 545; nicht publizierter Entscheid
der ZRK vom 9. Februar 1981 [ZRK 1979-261]), deren Erfolg insbesondere
dann gefährdet ist, wenn die Forderung der Zollbehörde infolge fehlender
internationaler Rechtshilfe in Fiskalsachen im Ausland nicht
zwangsvollstreckt werden kann. Greift die Zollbehörde vorab auf den
inländischen Zollzahlungspflichtigen, kann dieser seine auf Zivilrecht
gründende Rückgriffsforderung im Ausland verfolgen. Die GmbH und die
6C._______BV schlossen einen Distanzkauf ab. Zur Versendung der Ware
bedienten sich die Parteien im Distanzgeschäft der F._______BV als
Warenführerin. Auftraggeberin im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aZG ist zunächst
die Vertragspartei, welche mit dem Warenführer den Frachtvertrag
(Art. 440 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220])
abschliesst oder den Spediteur mit der Warenversendung betraut
(Art. 439 OR). Ausserdem gilt als Auftraggeber jede Person, welche den
Warentransport tatsächlich veranlasst (BGE 89 I 546; unveröffentlichtes
Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1972 i.S. Sch.). Ob der erste
inländische Erwerber die Warenbewegung auch dann tatsächlich
veranlasst, wenn seine Tätigkeit sich auf den blossen Vertragsabschluss
mit dem ausländischen Veräusserer beschränkt, kann dahingestellt
bleiben, denn nach zutreffender Auslegung von Art. 13 Abs. 1 aZG erfolgt
die Wareneinfuhr auf seine Rechnung. Umgekehrt haftet der ausländische
Veräusserer im selben Masse, weil die Ware auf seine Rechnung
ausgeführt bzw. in die Schweiz eingeführt wird. Beide Personen sind daher
– ebenso wie der Warenführer – zollzahlungspflichtig. Dieser Schluss ist
sowohl vom Sinn des Gesetzes als auch von der Interessenlage der
Beteiligten her geboten: im Interesse der Vollstreckung der Zollabgabe ist
der Kreis der Zahlungspflichtigen in dem Sinne weit zu ziehen, als die an
der Erfüllung des der Warenbewegung zugrunde liegenden
Rechtsgeschäfts wirtschaftlich interessierten Personen für die Zollabgaben
haften (BGE 110 Ib 310; nicht publizierter Entscheid der ZRK vom
8. Oktober 1998 [ZRK 1998-002], E. 6a/aa).
2.2 Die C._______BV verkaufte der GmbH Schnittblumen und führte in der
Person von A._______ den Transport von Holland in die Schweiz durch.
A._______ ist als Warenführer zollzahlungspflichtig. Der
Zollzahlungspflichtige haftet auch für die nachträgliche Erhebung der
geschuldeten Abgabe, denn es ist nicht einzusehen, warum für die
nachträgliche Zollzahlungspflicht andere Haftungsgrundsätze als gemäss
Art. 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 aZG gelten sollten. Dies muss im Falle einer
objektiven Widerhandlung gegen die Zollzahlungspflicht umso mehr gelten.
Dabei hängt die Zollzahlungspflicht nicht davon ab, ob der Betreffende
schuldhaft zu wenig Zoll bezahlte oder gegen ihn ein Strafverfahren
eingeleitet wurde (Entscheid der ZRK vom 17. April 2003, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.119 E. 2c; BGE 129 II
160 E. 3). Auf seine Kenntnis der Verhältnisse kommt es nicht an
(unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1972 i.S.
Sch.). Im vorliegenden Fall wurde zu wenig Zoll erhoben, weil die
Einfuhrdeklaration unrichtige Angaben enthielt. Der Tatbestand von Art. 74
Ziff. 8 aZG ist in objektiver Hinsicht demnach erfüllt.
3. Verjährung
3.1 Für Forderungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) gelten
nach Art. 12 Abs. 4 VStrR die Verjährungsvorschriften, welche für die
7Strafverfolgung gelten würden, sofern die betreffende Widerhandlung
gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes auch in subjektiver
Hinsicht verwirklicht wäre (BGE 106 Ib 221 E. 2d). Art. 12 Abs. 4 VStrR
greift somit bereits dann ein, wenn der objektive Tatbestand einer
Widerhandlung erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001,
veröffentlicht in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 333
E. 2a und b). Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung
unterbrochen (Art. 64 aZG; BGE 106 Ib 222). Die Verjährung ruht während
der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens
über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht (Art. 11 Abs. 3 VStrR). Dies
gilt auch für die absolute Verjährungsfrist (BGE 119 IV 335 E. 2, BGE 110
Ib 312 E. 3b).
3.2 Die Strafverfolgung für den Tatbestand, der im vorliegenden Fall objektiv
verwirklicht ist (Art. 74 Ziff. 9 aZG), verjährt gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR
in fünf Jahren und kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte
hinausgeschoben werden. Die zu beurteilenden Einfuhren fanden in den
Jahren 1995 bis 1999 statt. A._______ wurde von der Zollkreisdirektion
Basel mitunter am 16. Juli 1997, am 12. März 1998 und am 28. Mai 1998
als Beschuldigter zur Sache einvernommen. Diese Einvernahmen
bewirkten jeweils eine Unterbrechung der ordentlichen fünfjährigen
Verjährungsfrist. Am 28. August 2000 traf die Zollkreisdirektion Basel
schliesslich eine Verfügung über die Leistungspflicht des
Beschwerdeführers, gegen welche dieser am 29. September 2000 Be-
schwerde führte. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung waren die
Nachforderungen aufgrund der Verjährungsunterbrechungen somit nicht
verjährt, eingehalten wurde insbesondere auch die absolute Verjährungs-
frist von siebeneinhalb Jahren (Art. 11 Abs. 2 VStrR). Mit Beschwerde-
erhebung am 29. September 2000 ruhte die Verjährung nach Art. 11
Abs. 3 VStrR. Die Verjährung der zu beurteilenden Nachforderungen ist
folglich nicht eingetreten.
3.3 Am 1. Oktober 2002 waren Neuerungen im Verjährungsrecht gemäss
Art. 70 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) in Kraft getreten. Im Nebenstrafrecht,
insbesondere im VStrR, wurden keine Anpassungen vorgenommen. Der
Gesetzgeber hatte deshalb für den Bereich des Nebenstrafrechts mit
Art. 333 Abs. 5 StGB eine "Transformationsnorm" geschaffen. Gemäss
Art. 333 Abs. 5 Bst. b StGB wurden die Verfolgungsverjährungsfristen für
Übertretungen, die über ein Jahr betragen, um die ordentliche Dauer
verlängert, womit die allgemeine Verjährungsfrist nach VStrR neu vier, für
Fälle von Art. 11 Abs. 2 VStrR sogar zehn Jahre betrug. In Art. 333 Abs. 5
Bst. c StGB wurden die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen
der Verfolgungsverjährung zwar grundsätzlich aufgehoben, allerdings mit
dem wichtigen Vorbehalt von Art. 11 Abs. 3 VStrR (vgl. CHRISTOF
RIEDO/OLIVER M. KUNZ, Jetlag oder Grundprobleme des neuen
Verjährungsrechts, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2004 S. 905, Fn. 16).
Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB fanden die Bestimmungen dieses Gesetzes
über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung auch Anwendung,
8wenn eine Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder beurteilt
worden war und dieses Gesetz für den Täter das mildere war. Die Behörde
bzw. das Gericht hatte zu prüfen, welche Bestimmungen im konkreten Fall
zu einer für den Täter günstigeren Lösung führten und alsdann diese
milderen Bestimmungen anzuwenden (RIEDO/KUNZ, a.a.O., S. 908). Da die
Verjährung weder nach dem vorherigen noch – aufgrund der genannten
Regelung in Art. 333 Abs. 5 StGB – nach dem Recht vom 22. März 2002
eingetreten ist, erübrigt sich vorliegend die Prüfung der Frage, ob das
vorhergehende oder dasjenige vom 22. März 2002 milder sei.
3.4 An der eben geschilderten Rechtslage hat sich aufgrund der Änderung des
allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 3459 3535), im
Resultat nichts geändert. Die erwähnte "Transformationsnorm" ist neu in
Art. 333 Abs. 6 StGB enthalten, dessen Bst. b und c gleich lauten wie in
Abs. 5 der Fassung vom 22. März 2002. Auch nach diesen Bestimmungen
ist die Verjährung somit nicht eingetreten und eine Prüfung, welches das
mildere Recht sei, erübrigt sich. Aufgrund der verlängerten Fristen und der
Beibehaltung der Bestimmungen über das Ruhen und die Unterbrechung
wird auch nach dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Recht in Fällen
wie dem vorliegenden häufig das alte Recht das mildere sein (Urteil des
BVGer A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 4.5; Entscheid der ZRK i.S. C.
vom 8. Februar 2005 [ZRK 2003-050] E. 4d).
4. Verfassungsmässigkeit
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Gesetzes- und Verfassungs-
mässigkeit des Zolltarifs nach dem AKZA. Infolge des Beitritts der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Welthandelsorganisation (WTO)
per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden GATT/WTO-
Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der
Welthandelsorganisation; SR 0.632.20) bedurfte das nationale Recht in
verschiedenen Bereichen der Anpassung (vgl. die Botschaft des
Bundesrats vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der
GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsan-
passungen [GATT-Botschaft 2], BBl 1994 IV 950 ff.). So verpflichtete das
Übereinkommen über die Landwirtschaft (Anhang 1A.3 zum Abkommen;
AS 1995 S. 2150) im Bereich des Marktzutritts namentlich zur Tarifizierung
aller nicht tarifären Massnahmen (vgl. Art. 4) und verlangte damit, dass die
bisherigen Methoden der Einfuhrbeschränkung durch Zölle ersetzt werden
(Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zur Genehmigung der
GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde; GATT-Botschaft 1],
BBl 1994 IV 149). Die Menge der eingeführten Agrarprodukte kann
deshalb nicht mehr direkt, sondern nur noch indirekt über die Festsetzung
von Zollansätzen gelenkt werden (vgl. RENÉ RHINOW/GERHARD SCHMID/GIOVANNI
BIAGGINI, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel 1998, S. 590 f.). Dabei
müssen die gegenwärtigen Marktzutrittsmöglichkeiten zu den Bedingungen
und für die durchschnittlichen Importmengen der Jahre 1986/88 gewahrt
bleiben (GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 150; vgl. zum Ganzen: RICHARD
9SENTI, WTO – System und Funktionsweise der Welthandelsordnung, Zürich
2000, Rz. 1016 ff.).
4.2 Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der
Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes in der Fassung vom
16. Dezember 1994 (Landwirtschaftsgesetz, AS 1953, 1073 und AS 1995,
1837) bestimmt in Art. 23, dass bei der Festsetzung der Einfuhrzölle die
Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige
inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen sind (ab 1. Januar 1999
Art. 17 und 21 bis 24 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die
Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1]; BGE 128 II 38
E. 2b). Dabei sind die welthandelsrechtlichen Rahmenbedingungen zu
respektieren (insbesondere die Verpflichtung zu Konsolidierung und
schrittweiser Senkung der Agrarzölle; GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV
149). Als Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund
insbesondere der Schwellenpreis (Art. 20 LwG; vgl. Botschaft des
Bundesrats vom 19. September 1994 zur Genehmigung der GATT/WTO-
Übereinkommen [Uruguay-Runde; GATT-Botschaft 1], BBl 1994 IV 149)
und die Zollkontingente (Art. 21 LwG) zur Verfügung. Bei Letzteren wird
die Warenmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz in die
Schweiz eingeführt werden kann; für den Import einer zusätzlichen Menge
muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll bezahlt werden, der
gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (BGE 128 II 37 E. 2b). Bei der
Bestimmung der Zollkontingente ist der Bund nicht frei, dienen diese doch
den ausländischen Produzenten zum staatsvertraglich vereinbarten
Marktzutritt (GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 150): Sowohl die minimale
Menge, welche zum privilegierten Satz importiert werden kann, als auch
das Maximalniveau der erlaubten Grenzbelastung für Einfuhren innerhalb
und ausserhalb der Zollkontingente sind im Rahmen der GATT-
Verhandlungen bestimmt worden (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1005 f.,
1074); im Anhang des Protokolls von Marrakesch zum Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen vom 15. April 1994 (AS 1995 S. 2148) sind die
massgebenden Konzessions- und Verpflichtungslisten für Agrar- und
Industrieprodukte enthalten (für die Schweiz sog. "Liste-LIX Schweiz-
Liechtenstein"; vgl. GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1011 f.; Botschaft des
Bundesrats vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe
[Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV 116; Anhang 2 zum Zolltarifgesetz vom
9. Oktober 1986 [ZTG; SR. 632.10] und Anhang 4 zur Allgemeinen
Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen [Agrareinfuhrverordnung, AEV;
SR 916.01]).
Das Zolltarifgesetz erweist sich somit im Einklang mit den
staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz. Zudem ist zu beachten,
dass dem ZTG (inklusive Anhänge) Gesetzesrang zukommt und gemäss
Art. 190 BV Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die
anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Weitere
10
Ausführungen zur behaupteten Verfassungsverletzung erübrigen sich
somit.
4.3 Die Verteilung der Zollkontingente ist im internationalen Recht nicht
geregelt; dies ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung. Das
Schweizer Recht kennt verschiedene Kriterien, nach welchen die
Zollkontingente auf die einzelnen Bewerber verteilt werden können, so
unter anderen jenes der "Inlandleistung" (Art. 22 Abs. 2 Bst. b LwG). Nach
Art 13 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Einfuhr von
Gemüse, frischem Obst und Schnittblumen (VEGOS, AS 1995 2017)
können frische Schnittblumen zwischen dem 1. Mai und dem 25. Oktober
nur im Rahmen von Zollkontingenten zum KZA eingeführt werden. Die
Zuteilung der Zollkontingente erfolgt gemäss den Kriterien 70% nach
Massgabe der Gesamteinfuhren im vorangegangenen Jahr und 30 % nach
der erbrachten Inlandleistung. Je nach Marktbedarf und Inlandangebot
können über das Zollkontingent hinaus zeitlich befristete
Zusatzkontingente zur Einfuhr zum KZA zugelassen werden (Art. 13 Abs. 6
VEGOS). Das (damalige) Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI) teilt den
Inhabern von Generaleinfuhrbewilligungen die Anteile des Zollkontingents
für Schnittblumen nach Massgabe der Einfuhren im Vorjahr und nach
Massgabe der Inlandleistung des Vorjahres zu (Art. 15 Bst. b VEGOS) und
gibt die Zusatzkontingente frei. Die zusätzlichen Mengen werden nach
Massgabe der Inlandleistung verteilt. Das BAWI legt Verteilschlüssel für
die Zusatzkontingente fest (Art. 13 Abs. 7 VEGOS), wobei einem Franken
Inlandleistung eine gewisse Menge Importware entspricht (z.B. ergeben
bei einem Verhältnis von 2:1 Fr. 100.-- Inlandleistung ein Zusatzkontingent
von 50 kg Importkontingent).
4.4 Ab 1. Januar 1999 gelten diesbezüglich Art. 12-14 der Verordnung vom
7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und
Gartenbauerzeugnissen [VEAGOG], SR 916.121.10) und Art. 10-15 und
21 AEV. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) teilt die aggregierte
Zollkontingentsmenge den Anteilsberechtigten nach Massgabe ihrer
Einfuhren zum KZA und zum AKZA während der entsprechenden Periode
des Vorjahres zu. Die Zuteilung erfolgt jeweils im April (Art. 14 Abs. 1 und
2 VEAGOG). Frische Schnittblumen können zum KZA eingeführt werden,
sofern das BLW Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigibt
(Art. 12 Abs. 2 VEAGOG). Die Zollkontingentsanteile werden den
Berechtigten durch Hoheitsakt zugeteilt, d. h. Schnittblumen zum KZA
kann nur einführen, wem ein Zollkontingent mittels Verfügung
zugesprochen worden ist (s. Art. 3, Art. 14 Abs. 1 und 2 VEAGOG). Je
nach Marktbedarf und Schweizer Angebot kann das BLW das
Zollkontingent erhöhen (Art. 12 Abs. 3 VEAGOG). Die zusätzlichen
Mengen werden nach Massgabe der Inlandleistung verteilt. Das BLW legt
Verteilschlüssel für die Zollkontingentsanteile für die Periode, während der
die Erhöhung des Zollkontingents zur Einfuhr freigegeben ist, fest
(Art. 14 Abs. 4 VEAGOG). Die damalige VEGOS und die VEAGOG
bewegen sich somit innerhalb der Vorgaben des LwG und sind demnach
gemäss Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls
11
massgebend (vgl. BGE 131 II 566 E. 3.2). Eine weitere Überprüfung
hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit erübrigt sich.
5. Publikationserfordernis
Der Beschwerdeführer bemängelt die ungenügende gesetzliche Grundlage
der angefochtenen Verfügung über die Leistungspflicht vom 28. August
2000, da diese auf dem Generaltarif im Anhang zum ZTG basiere, welcher
weder im Bundesblatt noch in der Amtlichen Sammlung oder in der
Systematischen Sammlung publiziert sei. Dem Legalitätsprinzip komme
insbesondere im Abgaberecht die Bedeutung eines verfassungsmässigen
Rechts zu. Die Verankerung des AKZA mit einer Erhöhung bis zu 28'000%
im Vergleich zum KZA in untergeordneter Rechtsetzungsstufe entbehre
der demokratischen Legitimation, verstosse gegen das Legalitätsprinzip
und bilde eine ungenügende gesetzliche Grundlage. Der Generaltarif nach
Art. 1 Abs. 1 ZTG in den Anhängen 1 und 2 wird weder in der Amtlichen
Sammlung (Amtliche Sammlung, AS) noch in der Systematischen
Sammlung des Bundesrechts (Systematische Sammlung, SR) publiziert; er
kann indessen bei der OZD eingesehen werden. Änderungen werden im
Internet unter publiziert. Gemäss Art. 12 ZTG werden
die Änderungen des Generaltarifs in Form einer Gesetzesänderung
vorgenommen, die der Bundesrat beantragt, wobei er den Generaltarif bis
zum Entscheid über die Änderung in Kraft setzen kann. Das Vorgehen der
Publikation des Generaltarifs steht in Einklang mit Art. 4 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 21. März 1986 über die Gesetzessammlungen und
das Bundesblatt (Publikationsgesetz 1986, AS 1987 600; heute Art. 5
Abs. 1 und 15 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die
Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz,
PublG, SR 170.512]). In der SR werden nach Art. 11 Abs. 1
Publikationsgesetz 1986 nur in der AS veröffentlichte noch geltende
Erlasse, völkerrechtliche und interkantonale Verträge, internationale
Beschlüsse sowie die Kantonsverfassungen aufgenommen. Es wird aber
insbesondere ein Erlass nicht aufgenommen, wenn er von technischer
Natur ist und sich nur an Fachleute wendet. In diesem Fall wird der Text in
einem anderen Publikationsorgan oder als Sonderdruck veröffentlicht
(Publikationsgesetz 1986, Art. 4 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2). Es entspricht
damit der bundesgesetzlichen Ordnung, den Generaltarif weder in der AS
noch in der SR zu publizieren und es erübrigt sich auf Grund des Art. 190
in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) über die Bindung der rechtsanwendenden
Behörden an die Bundesgesetze, die Verfassungsmässigkeit von Art. 4
Publikationsgesetz 1986 oder Art. 5 Abs. 1 i.V. mit 15 PublG weiter zu
prüfen (vgl. auch MOSER, a.a.O., Rz 2.68).
6. Rechtliches Gehör
6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör als Recht des Privaten, in einem vor
einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinem
12
Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu
können, basierte als selbständiges Grundrecht auf dem allgemeinen
Rechtsgrundsatz des Art. 4 aBV und ist heute in Art. 29 Abs. 2 BV
niedergelegt. Auf der Stufe der Gesetze des Bundes ist der Anspruch in
den Art. 18, 26-33 und Art. 35 Abs. 1 VwVG näher konkretisiert (vgl. statt
vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O. Rz 1672 ff.). Der Beschwerdeführer
wurde vier Mal durch die Untersuchungsbehörden des Zollkreises Basel
einvernommen. Er konnte jeweils zu allen Vorhalten ausführlich Stellung
nehmen. Dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers standen alle
Akten vom 14. September bis zum 15. Dezember 2000 zur Verfügung. Der
Vertreter des Beschwerdeführers, der gleichzeitig auch die
B._______GmbH und die C._______BV vertrat, hatte ausserdem Einsicht
in sämtliche Akten das Verfahren. Die Zollkreisdirektion und die OZD
haben sich sodann ausführlich mit den Argumenten des Beschwerde-
führers auseinandergesetzt. Wenn sie dabei zu anderen Schlüssen
gekommen sind, bedeutet dies nicht, dass das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt worden wäre. Der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde damit in
keinem Stadium des Verfahrens verletzt.
6.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im zollrechtlichen
Untersuchungsverfahren sei er nicht auf sein Recht zur Aussage-
verweigerung als Beschuldigter und zum Beizug eines Verteidigers
hingewiesen worden. Den Einvernahme-Protokollen vom 16. Juli 1997,
12. März und 28. Mai 1998 sowie vom 6. Januar 2000 ist nicht zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf ein Recht zur Aussage-
verweigerung aufmerksam gemacht worden ist. Dem Art. 39 VStrR ist
keine solche Pflicht des Untersuchungsbeamten zu entnehmen. Offen ist,
ob überhaupt eine entsprechende Aufklärungspflicht der Behörden
bestand und wenn ja, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus deren
Nichtbeachtung ergeben. Weder Praxis noch Lehre leiteten aus der alten
Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV, gültig bis zum 31. Dezember
1999) eine Belehrungspflicht ab (HANS VEST, St. Galler Kommentar zur BV,
Rz. 17 zu Art. 31 Abs. 2 BV; BGE 130 I 126 E. 2.5). Als allgemeiner, aus
Art. 4 aBV abgeleiteter Grundsatz des Strafprozessrechts war lediglich
anerkannt, dass niemand gehalten war, zu seiner Belastung beizutragen.
Der in einem Strafverfahren Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage
verpflichtet. Vielmehr ist er aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts
berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen
dürfen (Urteil des Bundesgerichts 8G.55/2000 vom 14. März 2001;
BGE 121 II 273 E. 3a; BGE 109 Ia 166 E. 2b; BGE 106 Ia 7 E. 4;
BGE 103 IV 8 E. 3a; ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, § 39 N. 15). Eine
ausdrückliche Garantie, dass der Beschuldigte nicht gezwungen werden
darf, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu
bekennen, enthält Art. 14 Ziff. 3 Bst. g des internationalen Pakts vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
13
SR 0.103.2). Ferner leiten Lehre und Rechtsprechung das Recht des
Beschuldigten, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen,
auch aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ab
(BGE 121 II 273 E. 3a; Urteil i.S. John Murray gegen Grossbritannien vom
8. Februar 1996, Recueil CourEDH 1996-I S. 30, Ziff. 45, und Europäische
Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 1996 S. 587; zur Diskussion in der Lehre
siehe etwa JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern
1999, S. 561 Fn. 52; dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1P.641/2000
vom 24. April 2001, publ. in Praxis des Bundesgerichts [Pra] 90/2001
Nr. 110 E. 3; REGINA KIENER, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des
Bundesgerichts in den Jahren 2000 und 2001, veröffentlicht in Zeitschrift
des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 2002 S. 671). Die Pflicht der
Untersuchungsbehörde, einen Angeschuldigten auf sein Aussagever-
weigerungsrecht aufmerksam zu machen, ergibt sich neu aus
Art. 31 Abs. 2 BV. Die Pflicht betrifft aber nur Fälle nach Inkrafttreten der
neuen Bundesverfassung (BGE 130 I 131 E. 2.5), in denen ein verhafteter
Beschuldigter einvernommen werden soll (VEST, a.a.O. N 13, 16). Weder
die aBV noch Art. 39 VStrR gehen indessen soweit wie einige kantonale
Strafprozessordnungen, wonach in jedem Fall ein Angeschuldigter über
sein Aussageverweigerungsrecht aufzuklären ist (vgl. z.B.
Art. 208 Abs. 2 StrV BE; § 42 StPO BS; Art. 79 Abs. 1 StP SG). Die
Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers waren mangels Festnahme
auch bei der Einvernahme am 6. Januar 2000 deshalb im vorliegenden
Fall nicht verletzt.
7. Schnittblumenkäufe
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe tatsächlich von
E._______ sowie von D._______ Schnittblumen gekauft, widerspricht er
seinen eigenen klaren und eindeutigen Aussagen und denjenigen von
E._______. Wenn aber Schnittblumen von E._______ gekauft worden
wären, könnten die Käufe nur durch die GmbH getätigt worden sein, wie
die bei den Akten liegenden Rechnungen von E._______ zeigen. Seine
heutigen Behauptungen erfolgen offensichtlich wider besseres Wissen, so
dass darauf nicht weiter einzugehen ist und die Abnahme der beantragten
Beweismittel ohne weiteres unterbleiben kann.
8. Zollschuld
8.1 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24
aZG). Dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortlichkeit für die
rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden
Warenbewegungen. Er ist verpflichtet, den vorschriftsgemässen
Abfertigungsantrag zu stellen. Damit überbindet das Zollgesetz dem
Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für den eingereichten
Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an seine
14
Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihm eine vollständige und richtige
Deklaration der Ware verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
7. Februar 2001, publiziert in ASA 70 S. 334 E. 2c mit Hinweisen;
Entscheid der ZRK vom 18. November 2003 [ZRK 2003-027] E. 3a,
bestätigt im unveröffentlichten Urteil des Bundesgerichts vom 31. März
2004 [2A.1/2004] E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 2. Oktober 1995,
veröffentlicht in ASA 65 S. 410 ff. E. 3a und 3b/bb mit Hinweisen;
Entscheid der ZRK vom 15. November 2005 [ZRK 2003-165] E. 2a). Als
Grundlage der Zollberechnung dient die tarifmässige Deklaration des
Zollpflichtigen, soweit sie nicht durch die amtliche Revision berichtigt wird
(Art. 24 Abs. 1 aZG). Der Zollmeldepflichtige hat den Abfertigungsantrag
zu stellen und die Zolldeklaration einzureichen (Art. 31 Abs. 1 aZG); das
zuständige Zollamt überprüft die abgegebene Zolldeklaration lediglich auf
ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit
den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene
Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich
der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und
der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG; vgl. Entscheid der ZRK vom
18. November 2003, a.a.O., E. 3a, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts
vom 31. März 2004, a.a.O., E. 2.2; Entscheid der ZRK vom 28. Oktober
2003, veröffentlicht in VPB 68.51 E. 3b; Entscheid der ZRK vom
15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 2a). Sie darf nur
ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung
der Revision und vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht
wird. Ist der Zollausweis ausgestellt, so kann das Zollamt dem Gesuch um
Zollbegünstigung, Zollbefreiung oder Änderung der Abfertigungsart
entsprechen, wenn die Sendung noch unter zoll-, post- oder bahnamtlicher
Kontrolle steht (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum alten
Zollgesetz [aZV, BS 6 514]); Entscheid der ZRK vom 13. Februar 2002,
veröffentlicht in VPB 66.56 E. 2a; Entscheid der ZRK vom 28. Oktober
2003, a.a.O., E. 3b). Die deklarierte Einfuhrmenge ist deshalb für den
Zollpflichtigen und die Zollverwaltung – unter Vorbehalt der Revision im
Einzelfall – verbindlich. Die Zollschuld bemisst sich nach dem
Bruttogewicht der eingeführten Ware, wobei das für die Verzollung
massgebende Gewicht jeweils auf die nächsten 100 g aufgerundet wird,
wenn der Zollansatz auf je 100 kg festgelegt ist (Art. 2 Abs. 3 ZTG). Das
Zolltarifgesetz verlangt damit eine genaue, auf 100 g aufgerundete,
Gewichtsbestimmung der einzelnen Einfuhr. Es kann unter der Geltung
des Gewichtszolls (vgl. dazu den Bericht des Bundesrates 1988 über die
Legislaturplanung 1987-1991, BBl 1988 I 495 f.) nicht auf irgendwelche
statistischen Werte, Schätzungen oder Durchschnittswerte zurückgegriffen
werden; es sind der Zollschuld vielmehr im vorliegenden Fall das jeweils
tatsächlich eingeführte Zollgewicht im Sinn von Art. 1 Abs. 2 und 4 der
Taraverordnung vom 4. November 1987 (SR 632.13; vgl. unten E. 8.2)
zugrunde zu legen. Eine Revision nach Art. 36 aZG und Art. 50 aZV betrifft
jeweils einzig die zur Zollbehandlung angemeldete oder der Zollpflicht
unterliegende Ware (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 aZG). Wie an den Beweis im
Rahmen einer Beschwerde nach Art. 109 Abs. 2 aZG zu Lasten des
15
Beschwerdeführers ein strenger Massstab anzulegen ist (Entscheid der
ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 2b), kann es
nicht genügen, Einfuhrdeklarationen auf Grund allgemeiner Überlegungen
und Schätzungen der Zollverwaltung zu korrigieren. Rückschlüsse auf
andere Einfuhren – insbesondere auf Einfuhren aus längst vergangenen
Jahren – verbieten sich. Das Ergebnis der Revision vom
29. September 1999 kann deshalb auch keine Grundlage bieten, die
gesamten Einfuhrdeklarationen der GmbH aus den Jahren 1995–1999 zu
revidieren. Noch weniger können allgemeine Schätzungen der
durchschnittlichen Gewichte der eingeführten Waren oder der
Verpackungen Anlass geben, die deklarierten Einfuhrmengen zu
korrigieren.
8.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, die OZD habe sich mit seinen in der
Beschwerde vom 29. September 2000 vorgebrachten Argumenten nicht
auseinandergesetzt, sie habe im angefochtenen Beschwerdeentscheid zur
Gewichtsbestimmung eine neue Berechnungsmethode eingeführt, zu der
er nicht habe Stellung nehmen können und die OZD habe ihre
Berechnungsmethode nicht begründet. Streitig ist insbesondere, ob und
gegebenenfalls inwieweit Regalwagen und Regalbretter, Kartonschachteln,
ein Teil der Eimer und das Wasser, das zur Frischhaltung der Rosen
jeweils mitgeführt worden ist, bei der Verzollung berücksichtigt wurden und
berücksichtigt werden mussten. Nach Art. 2 Abs. 1 ZTG sind Waren nach
dem Bruttogewicht zu verzollen. Zum Bruttogewicht gehören nach Art. 1
Abs. 1 Taraverordnung das Eigengewicht der Ware, das Gewicht der
Verpackung, des Füllmaterials sowie der Warenträger. Zum Nettogewicht
gehören nach Art. 1 Abs. 2 Taraverordnung das Eigengewicht der Ware,
das Gewicht der Warenträger und der unmittelbaren Verpackung. Waren,
die durch ihre Verpackung genügend gegen Transportschäden geschützt
sind, werden nach dem Bruttogewicht verzollt (Art. 2 Abs. 1
Taraverordnung). Waren, die unverpackt sind oder deren Verpackung
keinen genügenden Schutz gegen Transportschäden bietet, unterliegen
einem Tarazuschlag (Art. 2 Abs. 2 Taraverordnung) und werden damit zum
Nettogewicht mit einem Tarazuschlag verzollt (vgl. Art. 1 Abs. 3 und 4
Taraverordnung).
Die Schnittblumen wurden – wie die bei den Akten liegenden
Fotoaufnahmen zeigen und wie der Beschwerdeführer in den
Einvernahmen aussagte – jeweils entweder in Papier eingeschlagen und
auf Regalen gelagert oder in Kübeln mit Wasser transportiert. Die
untersuchende Zollkreisdirektion berechnete in ihren Korrekturen über die
Einfuhren der GmbH jeweils einen Tarazuschlag von 5% (vgl. u. a.
act. 38/1, 38/2, 39/1 und 40/1) und ging folglich offensichtlich davon aus,
die Ware sei unverpackt oder nur mit unmittelbarer Verpackung
transportiert worden. Damit ergibt sich das zu verzollende Gewicht im
vorliegenden Fall aus dem Nettogewicht, bestehend aus dem
Eigengewicht der Schnittblumen sowie dem Gewicht der Warenträger und
der unmittelbaren Verpackung, mit einem Zuschlag von 5 % (Art. 1 Abs. 2
Taraverordnung). Beim mitgeführten Wasser handelt es sich in keinem Fall
16
um unmittelbare Verpackung. Verpackung soll genügenden Schutz gegen
Transportschäden bieten (Art. 1 Abs. 2 2. Satz und Art. 2 Abs. 2 Tara-
verordnung; Entscheid der ZRK vom 31. März 2005 [ZRK 2004-001]
E. 4a). Wasser dient unabhängig eines Transports der Ware der
Frischhaltung der Schnittblumen und hat mit dem Schutz während des
Transports nichts zu tun. Das Wasser wird denn auch dem
Blumeneinzelhändler in der Schweiz nicht verkauft oder wieder ausgeführt.
Es gehört deshalb weder zur Verpackung noch zur unmittelbaren
Verpackung der Ware im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Taraverordnung. Fraglich
ist deshalb noch, ob das Wasser dem Begriff des Warenträgers
zugeordnet werden könnte. Warenträger sind nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch Verkaufsständer, Plakatständer, Prospekthalter, Spulen,
Hülsen, Kettbäume, Kabeltrommeln und Gestelle (vgl. Erläuterungen der
OZD zum Schweizerischen Zolltarif, Teil III, Ziffer 5), Lochwände zur
Präsentation von Waren, Regale, Vitrinen und Displays. Warenträger
dienen der übersichtlichen Präsentation von Waren. Ein Warenträger ist
ein "Gestell, auf dem Waren übersichtlich und leicht zugänglich zum
Verkauf ausgelegt werden" (vgl. Duden, Mannheim/Wien/Zürich, Bd. 6,
2839). "Warenträger" wird denn auch in der französischen Version von Art.
1 Abs. 1 Taraverordnung als "supports sur lesquels la marchandise est
présentée" und auf italienisch mit "supporti sui quali la merce è presentata"
bezeichnet. Das von der GmbH mitgeführte Wasser hatte nicht die
Funktion der Präsentation, der Auslage der Ware zum Verkauf. Es ist
deshalb bei der Verzollung der Ware nicht zu berücksichtigen.
8.3 Die Zollkreisdirektion Basel hat im Rahmen der Überprüfung der Einfuhren
der GmbH in Bezug auf das Gewicht der eingeführten Schnittblumen für
alle bewirtschafteten Perioden 1995 bis 1999 auf leicht unterschiedliche
Durchschnittsnettogewichte abgestellt (Rosen zwischen 45 und 60 g pro
Stück, Nelken von 30 bis 50 g und andere Blumen von 55 bis 65 g pro
Stück, jeweils mit einer Abweichung von plus/minus 5 g), ohne jedoch
diese Unterschiede zu begründen. Sie weichen von den Gewichten, die
der Beschwerdeführer anerkennt (vgl. S. 8 f. der Beschwerde vom
29. September 2000), stark ab. Insbesondere weist der Beschwerdeführer
auf unterschiedliche Gewichte der Rosen im Sommer und Winter hin
(zwischen 24.5 und 57.6 g), die unter anderem von der jeweiligen Stillänge
und dem Produktionsort (niederländische oder afrikanische Produktion)
abhängen. Die von der Zollkreisdirektion Basel gestützt auf mündliche
Angaben des Beschwerdeführers geschätzten Blumengewichte (brutto)
weichen zum Teil erheblich von den bei den Einfuhren deklarierten
Gewichten ab, was, wie oben unter E. 8.1 ausgeführt wird, auch in der
unterschiedlichen Berechnung des Nettogewichts begründet ist. Die OZD
bestätigt in ihrem angefochtenen Entscheid vom 11. Mai 2006 (S. 5), dass
das Abstellen auf Durchschnittsgewichte nicht zulässig sei, nimmt jedoch
diesen Umstand nicht zum Anlass einer Korrektur, da zum zollpflichtigen
Gewicht auch das Gebinde inkl. Wasser gehöre. Würde dieses
berücksichtigt, ergäbe sich ein Zollbetrag von Fr. 753'852.50, der zu
Unrecht nicht entrichtet worden sei. Die OZD ist deshalb auf die Frage der
17
richtigen Gewichtsbemessung des Anteils der Schnittblumen im
angefochtenen Entscheid nicht weiter eingegangen. Da, wie oben in E. 8.1
erläutert, bei den Einfuhren auf die tatsächlich deklarierten
Einfuhrgewichte abzustellen ist – es sei denn diese würden bei einer
Revision korrigiert –, erübrigt es sich, Durchschnittswerte für die
eingeführten Schnittblumen zu errechnen.
8.4 Da bei der Berechnung des zu Unrecht nicht abgeführten Zollbetrags auf
Schätzungen des Gewichts der Ware und der Verpackung und nicht auf
das tatsächlich deklarierte und damit Zollverwaltung und Zollpflichtigen
bindende Gewicht der einzelnen Einfuhren zwischen dem 3. Oktober 1995
und dem 19. Oktober 1999 abgestellt wurde, das durch die Revision einer
einzigen Einfuhr vom 29. September 1999 nicht schätzungsweise korrigiert
werden kann, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur
Neuberechnung des zu Unrecht nicht entrichteten Zollbetrags auf Grund
der Einfuhrdeklarationen der GmbH an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Beschwerde ist somit im Subeventualbegehren gutzuheissen, im Übrigen
jedoch abzuweisen.
9. Die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so
werden die Verfahrenskosten ermässigt. Der teilweise unterlegenen
Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich angesichts
der teilweisen Gutheissung die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- auf
Fr. 1'000.-- zu reduzieren. Die OZD hat zudem dem teilweise obsiegenden
und vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu
entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Diese wird in Anwendung von
Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt. Berücksichtigt wird dabei, dass der Vertreter des
Beschwerdeführers die wörtlich gleiche Beschwerde wie in den
Parallelverfahren der C._______BV und der B._______GmbH eingereicht
hat und sich deshalb eine Reduzierung rechtfertigt.
18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zur
Berechnung des zu Unrecht nicht entrichteten Zollbetrags im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsinternen
Beschwerdeverfahrens hat die Oberzolldirektion im Neuentscheid zu
befinden.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht im reduzierten Betrag von Fr. 1'000.-- werden
dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Überschuss von
Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
4. Der Oberzolldirektion werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Die Oberzolldirektion hat dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten.
6. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Abgaben können innert 30
Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten
werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den
Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54,
83 Bst. l und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG]; SR 173.110).
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