Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1745/2011
U r t e i l v om 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme
Candrian, Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin
Dietrich,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Y._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Änderung der Funktionsbewertung (Rückstufung).
A1745/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______, war bis zum 31. Dezember 2008 als (…) im
Generalsekretariat (GS) des A._______ in der Funktion "(…)" beschäftigt.
Im Rahmen dieser Tätigkeit wirkte er namentlich bei der Planung,
Leitung, Durchführung und Auswertung von Inspektionen im ganzen
A._______ mit, insbesondere auch im (…).
B.
Am (Datum) beschloss der Bundesrat, die mit den (…) Aufgaben im
Bereich (…) ins Y._______ zu transferieren. Im Rahmen dieses
Wechsels wurde neben anderen auch die Stelle von X._______ per 1.
Januar 2009 ins GS Y._______ überführt. Die Generalsekretariate der
beiden betroffenen Departemente regelten die Übertrittsmodalitäten
anfangs Dezember 2008 in einer Vereinbarung "Transfer (…) in das
Y._______ / Übernahme von betroffenem Personal im GS A._______
durch das Y._______". Dort wird namentlich festgehalten, das Y._______
übernehme die vom Transfer betroffenen Mitarbeitenden zu den bisher im
GS A._______ geltenden Arbeitsbedingungen.
Wenige Tage später hat X._______ mit der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, handelnd durch das GS A._______, eine
Vereinbarung betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses im
gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossen, in welchem für ihn die
Übertrittsmodalitäten geregelt werden. Auch dort wird festgehalten, der
verwaltungsinterne Übertritt erfolge zu denselben
Anstellungsbedingungen.
C.
Am 5. Dezember 2008 hat X._______ einen öffentlichrechtlichen
Arbeitsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten
durch das GS Y._______, abgeschlossen. Dieser Vertrag hält die bisher
für X._______ im GS A._______ geltenden Anstellungsbedingungen,
insbesondere seine Funktion "(…)" sowie die 27. Lohnklasse (LK), fest.
D.
Mit Entscheid vom 24. Februar 2011 hat das GS Y._______ verfügt, die
Funktion "(…)", die X._______ inne habe, werde per 1. September 2011
von der LK 27 in die LK 26 zurückgestuft; zudem hat es auf diesen
Zeitpunkt hin entsprechende Anpassungen des Arbeitsvertrags
angeordnet. Es begründete dies damit, die Funktion erfülle hinsichtlich
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dem erforderlichen Wissen, der Selbständigkeit und des
Verantwortungsgrades die Anforderungen an die 26. LK, nicht aber an die
27. Dies ergebe sich aus Quervergleichen sowohl innerhalb des
Y._______ als auch gegenüber ähnlichen Funktionen in anderen
Departementen. Die von ihm dagegen vorgebrachten Einwände seien
allesamt unbegründet. Insbesondere müsse sich das Y._______ die
Vereinbarung zwischen X._______ und dem GS A._______ nicht
entgegenhalten lassen; im Übrigen sei dieser ohnehin nachgelebt
worden.
E.
Mit Eingabe vom 20. März 2011 erhebt X._______ (Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und
beantragt deren Aufhebung. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
F.
Das Y._______ (Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom
9. Mai 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2011 hält der
Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000
(BPG, SR 172.220.1) unterliegen Verfügungen des Arbeitgebers der
Beschwerde an die in den Ausführungsbestimmungen bezeichnete
interne Beschwerdeinstanz. Ausgenommen sind namentlich
erstinstanzliche Verfügungen der Departemente, die direkt beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 35 Abs. 2 BPG i.V.m. Art.
36 Abs. 1 BPG). Ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 32 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32; vgl.
insbesondere Art. 32 Abs. 1 Bst. c VGG) ist nicht gegeben, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht damit zur Beurteilung der vorliegenden, gegen
eine Verfügung des Y._______ gerichteten Beschwerde zuständig ist
(vgl. auch Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]
und Art. 33 Bst. d VGG).
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Seite 4
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ein
aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Er ist vor der Vorinstanz mit seinen Anliegen zudem nicht
durchgedrungen, weshalb er auch materiell beschwert und folglich zur
Beschwerde befugt ist.
Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG ist demnach einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen
Entscheide mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht
nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG), sondern auch die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerdeinstanz
überprüft demnach nicht nur, ob die Verwaltung bei ihrem Entscheid im
Rahmen ihres Ermessens geblieben ist, sondern grundsätzlich auch, ob
sie eine dem Sachverhalt angemessene Lösung getroffen hat, das heisst
nicht bloss rechtlich, sondern auch sachlich richtig entschieden hat. Bei
der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das
Bundesverwaltungsgericht indessen eine gewisse Zurückhaltung, soweit
es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten, um
verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der
betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht.
In diesen Fällen entfernt es sich im Zweifel nicht von der Auffassung der
Vorinstanz und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl.
BVGE 2007/34 E. 5 mit weiteren Hinweisen; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5455/2007 vom 11. Juni 2008 E. 5.4 und
A1782/2006 vom 24. Mai 2007 E. 2.4.5; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 2.149 ff.; ULRICH
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Seite 5
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 473 ff. mit Hinweisen).
Bei Stelleneinreihungen im Zusammenhang mit eigentlichen Reorganisa
tionsmassnahmen überprüft das Bundesverwaltungsgericht diese Mass
nahmen nur darauf hin, ob sie auf ernstlichen Überlegungen beruhen und
nicht lediglich vorgeschoben sind, um auf diese Weise auf ein bestimmtes
Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen. Die Überprüfung von
Stelleneinreihungen hat sich darüber hinaus auch generell – nicht nur bei
Reorganisationsmassnahmen – auf das Vorliegen ernstlicher
Überlegungen zu beschränken. Es kann nicht Aufgabe des
Bundesverwaltungsgerichts sein, selbst als qualifizierende Instanz tätig
zu werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A7932/2007 vom 29.
Oktober 2008 E. 2, A3629/2007 vom 9. Januar 2008 E. 4, A1764/2010
vom 14. Oktober 2010 E. 2). Ob letztendlich vorliegend – wie vom
Beschwerdeführer behauptet – ein Ausbau der bestehenden Organisation
oder – wie von der Vorinstanz dargelegt – eine erstmalige Organisation
des Bereichs „(…)“ vorliegt, ist demnach für die folgenden Erwägungen
unerheblich.
4.
Der Beschwerdeführer erachtet die vorinstanzlich angeordnete
Rückstufung aus verschiedenen Gründen als unzulässig. Unter anderem
macht er einen VertrauensschutzTatbestand geltend und beruft sich auf
die Übertrittsvereinbarung, die er im Dezember 2008 mit seinem
ehemaligen Arbeitgeber, dem A._______, abgeschlossen hat. Die
vorliegend interessierende Ziff. 3 dieser Vereinbarung hat folgenden
Wortlaut (Anonymisierung durch Bundesverwaltungsgericht):
"Der verwaltungsinterne Übertritt vom GS A._______ ins Y._______
erfolgt zu denselben Anstellungsbedingungen, d.h. die aktuelle
Funktion, Lohnklasse, Besoldung, Guthaben aus Ferien/GLAZ
/Überzeit und Treueprämien sowie Sondervereinbarungen
(Ausbildung, Veränderung Beschäftigungsgrad, Ausübung
Nebenerwerb) bleiben bestehen."
4.1. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, diese Vereinbarung sei
zwischen dem Beschwerdeführer und dem A._______ abgeschlossen
worden und für sie deshalb nicht verbindlich; das Y._______ müsse sich
Vereinbarungen, die andere Arbeitgeber der Bundesverwaltung
abgeschlossen hätten, nicht entgegenhalten lassen. Sollte das
Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung nicht folgen, so sei der
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Seite 6
Vereinbarung nachgelebt worden, da der Beschwerdeführer unmittelbar
nach seinem Transfer ins Y._______ keine Tieferbewertung habe
hinnehmen müssen; diese sei erst zwei Jahre später anlässlich der
Konsolidierung des Bereichs erfolgt. Eine eigentliche Zusicherung liege
nicht vor, da die Vereinbarung keine Rückschlüsse auf ein
wohlerworbenes Recht zulasse; sie sei vielmehr vage formuliert und vor
allem in zeitlicher Hinsicht unbestimmt gehalten.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vereinbarung sei nicht mit
dem A._______ abgeschlossen worden, sondern mit der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, weshalb das Y._______ diese zu
beachten habe. Die Vorinstanz habe die Rückstufung von Anfang an
geplant gehabt und bloss deshalb zwei Jahre damit zugewartet, um die
gemachten Zusicherungen nicht einhalten zu müssen.
4.2. Das Dienstverhältnis eines Bediensteten des Bundes ist nicht
unabänderlich. Ein umfassender Schutz bestimmter Ansprüche besteht
nur dort, wo diese als wohlerworbene Rechte betrachtet werden können,
welche durch den Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geschützt
sind (BGE 106 Ia 163 E. 1b; vgl. auch BGE 132 II 485 E. 9.5). Dies trifft
für die vermögensrechtlichen Ansprüche der öffentlichen Angestellten in
der Regel nicht zu, sondern nur dann, wenn das Gesetz die
entsprechenden Beziehungen ein für allemal festlegt und von den
Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, oder wenn
bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene
Zusicherungen abgegeben werden (BGE 134 I 23 E. 7.1 mit zahlreichen
Hinweisen). Eine solche Zusicherung liegt vor, wenn sich die behördliche
Angabe auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende
Angelegenheit bezieht, die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat,
hierfür zuständig war oder jedenfalls in guten Treuen für zuständig
gehalten werden durfte, der Adressat die Unrichtigkeit des Bescheides
nicht ohne weiteres hat erkennen können und er im Vertrauen auf die
erhaltene Auskunft nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machende
Dispositionen getroffen hat. Eine behördliche Information steht zudem
immer unter dem Vorbehalt einer allfälligen späteren Rechtsänderung
(vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1; BGE 131 II 627 E. 6.1; BGE 129 I 161 E. 4.1;
BGE 118 Ia 253 E. 4b mit Hinweisen; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 22 Rz. 15 und 19).
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Seite 7
4.3. Indem die Vorinstanz geltend macht, die Vereinbarung vom
Dezember 2008 sei nicht von ihr, sondern vom A._______
abgeschlossen worden und vermöge sie deshalb nicht zu binden, scheint
sie das Vorliegen einer Zusicherung am Kriterium der Zuständigkeit zur
Auskunftserteilung scheitern lassen zu wollen. – Zu Unrecht: Um den
verwaltungsinternen Übertritt des Beschwerdeführers ins Y._______ zu
ermöglichen, musste vorweg dessen bestehendes Arbeitsverhältnis mit
dem A._______ aufgelöst werden. Dies geschah durch die Vereinbarung
vom 12. bzw. 15. Dezember 2008 betreffend Beendigung des
Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen, was diese als
verwaltungsrechtlichen Vertrag qualifiziert. Wie sich aus dem Rubrum der
Vereinbarung ohne weiteres ergibt, wurde sie zwischen dem
Beschwerdeführer und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
abgeschlossen und nicht zwischen diesem und dem A._______. Dieses
Departement bzw. (…) handelten vielmehr bloss im Namen der
Eidgenossenschaft. Diese war aber offensichtlich zuständig, dem
Beschwerdeführer Zusicherungen hinsichtlich der Modalitäten seiner
Weiterbeschäftigung abzugeben.
Vorliegend haben die beiden Departemente die Übernahme der vom
Transfer betroffenen Mitarbeitenden des GS A._______ durch das GS
Y._______ zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zusammen vereinbart
(vgl. Ziff. 4 der undatierten, am 1. Dezember 2008 in Kraft getretenen
Vereinbarung zwischen den Generalsekretariaten der beiden
Departemente). Dies war dem Beschwerdeführer bekannt, wird doch im
Ingress der Auflösungsvereinbarung zwischen ihm und dem GS
A._______ auf diese Abmachung Bezug genommen. Bei dieser Sachlage
durfte der Beschwerdeführer das A._______ als zuständig erachten, mit
ihm eine Vereinbarung betreffend den unveränderten Fortbestand seiner
Arbeitsbedingungen zuzusichern.
4.4. Die Vorinstanz ist der Auffassung, sie habe der Vereinbarung
nachgelebt, denn der Beschwerdeführer habe "unmittelbar beim Transfer
… keine Tieferbewertung hinnehmen" müssen, sondern erst einige Zeit
später (Verfügung vom 24. Februar 2011, Ziff. 8). Dem ist zuzustimmen,
denn Art. 52a der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR
172.220.111.3) normiert die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag eines
gemäss BPG angestellten Arbeitnehmers jederzeit hinsichtlich
Lohnklasse anzupassen, sofern seine Funktion tiefer bewertet werden
muss oder wenn eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen wird.
Mangels einer Vereinbarung über die zeitlichen Umstände des
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Seite 8
unveränderten Fortbestands der Anstellungsbedingungen ist die
Einhaltung der Vereinbarung als gegeben zu betrachten, kann doch der
Beschwerdeführer aus der Übertrittsvereinbarung nicht ableiten, für die
gesamte weitere Dauer seines Anstellungsverhältnisses ungeachtet aller
äusseren Umstände vor einer Veränderung seiner
Anstellungsbedingungen geschützt zu sein. Aus diesen Gründen steht
der Vertrauensgrundsatz einer Anpassung des Arbeitsvertrages nach
einer mehr als zweijährigen Weiterbeschäftigung gemäss der in der
Vereinbarung festgehaltenen Arbeitsbedingungen nicht entgegen.
5.
Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz
habe lediglich eine Restrukturierung vorgeschoben, um auf die
Arbeitsverhältnisse Einfluss zu nehmen und eine Rückstufung
vorzunehmen. Es habe nämlich weder ein Neuaufbau noch eine
Reorganisation des Bereichs "(...)" im Y._______ stattgefunden. Im
Übrigen sei die Struktur des neu beim Y._______ angegliederten
Bereichs "(...)" bereits bei dessen Überführung Anfang 2009 bekannt
gewesen. Die Vorinstanz ihrerseits bestreitet nicht, dass keine eigentliche
Reorganisation stattgefunden hat. Vielmehr legt sie dar, dass der Bereich
„(...)“ erstmals überhaupt eine Organisation erfahren habe und dass die
Ende 2010 festgelegte Organisation erstmalige Bewertungen der
Funktionen nötig gemacht habe.
Dass der Bereich "(...)" im Y._______ neu aufgebaut wurde, wird von der
Vorinstanz nicht behauptet. Im Gegenteil: Sie legt dar, dass bereits zum
Zeitpunkt der Überführung des (…) vom GS A._______ ins GS
Y._______ Anfang 2009 die künftige Struktur des Bereichs „(...)“ in ihren
Grundzügen festgelegt wurde. Die detaillierte Ausgestaltung der
Organisation benötigte jedoch nicht zuletzt aufgrund politischer
Entscheide (Bewilligung von Arbeitsstellen) Zeit. Erst die Konstituierung
und Konsolidierung der neuen Struktur ermöglichte es, das Erstellen
fehlender Stellenbeschriebe und gesetzeskonformer
Funktionsbewertungen nachzuholen. Dem stimmt der Beschwerdeführer
im Übrigen grundsätzlich zu. Das Argument, es handle sich um eine
vorgeschobene Reorganisation, um auf die Dienstverhältnisse Einfluss zu
nehmen, erscheint aus diesen Gründen nicht als stichhaltig.
6.
A1745/2011
Seite 9
6.1. Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG bemisst sich der Lohn nach den drei
Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres regeln die gestützt
auf Art. 15 Abs. 3 BPG erlassenen Ausführungsbestimmungen. Art. 36
BPV stellt ein System von 38 Lohnklassen auf. Jede Funktion wird
bewertet und einer dieser Klassen zugewiesen (Art. 52 Abs. 1 BPV). Vor
ihrem Entscheid über die Zuweisung holt die zuständige Stelle das
Gutachten der Bewertungsstelle nach Art. 53 BPV ein (Art. 52 Abs. 2
BPV). Zuständige Bewertungsstellen für die Funktionen der Lohnklassen
1 bis 31 sind die Departemente (Art. 53 Abs. 1 Bst. b BPV). Für die
Funktionsbewertung sind die nötige Vorbildung, der Umfang des
Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen,
Verantwortlichkeiten und Gefährdungen massgebend (Art. 52 Abs. 3
BPV). Grundlage für die Bewertung ist gemäss Art. 20 Abs. 1 der
Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember
2001 (VBPV, SR 172.220.111.31) die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft).
Die Bewertung hat nicht zuletzt auch aufgrund von Vergleichen mit
anderen Stellen zu erfolgen (sog. Quervergleiche, Art. 20 Abs. 2 BPV).
Muss eine Funktion tiefer bewertet werden oder wird eine tiefer bewertete
Funktion zugewiesen, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag
angepasst (Art. 52a BPV).
6.2. Die neue Einstufung der Funktion des Beschwerdeführers ist auf die
Überführung der mit den (…) Aufgaben im Bereich (…) vom GS
A._______ ins GS Y._______ zurückzuführen, welche ihre Grundlage in
einem Beschluss des Bundesrates vom (Datum) hat. Im Zuge dieses
Transfers wurde auch die Funktion des Beschwerdeführers als „(…)“
überführt. Die Bewilligung neuer Stellen im Herbst 2010 und die neue
Zuweisung und Verteilung der Aufgaben erforderte die Erstellung neuer
Stellenbeschriebe durch den Chef (...). Aufgrund dieses
Stellenbeschriebs wurde die Funktion "(...)" des Beschwerdeführers
erstmalig im GS Y._______ einer Grundbewertung unterzogen und der
Lohnklasse 26 zugewiesen. Dieser Sachverhalt ist nicht bestritten.
Im Wesentlichen ist die Frage streitig, ob die Stelle des
Beschwerdeführers, welche er seit dem 1. Januar 2009 beim GS
Y._______ inne hat, jedoch durch die Konsolidierung im Bereich „(...)“
eine Veränderung hinsichtlich Aufgabenbereich erfahren hat und neu als
„(…)“ bezeichnet wird, zu Recht der LK 26 zugeteilt worden ist oder ob
eine Einreihung in LK 27 angezeigt wäre. Demzufolge ist zu prüfen, ob
die Bewertung der Funktion des Beschwerdeführers den gesetzlichen
Vorgaben genügt.
A1745/2011
Seite 10
6.3. Grundlage für die Funktionsbewertung bildet gemäss Art. 20 Abs. 1
VBPV die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft), die im vorliegenden Fall
vom Chef (...) im September 2010 verfasst wurde.
6.3.1. Der Beschwerdeführer bringt betreffend Funktionsbewertung im
Wesentlichen vor, seine Stelle habe nach der Überführung ins Y._______
eine massive Aufgabenerweiterung und eine Zunahme der fachlichen
Anforderungen erfahren. Insbesondere betreffend (…) seien ihm neue
Kernaufgaben übertragen worden, während wenige untergeordnete
Nebenaufgaben aus dem Portfolio des A._______ weggefallen seien. Im
neuen Stellenbeschrieb würden die neuen Aufgaben jedoch durch
Verallgemeinerungen zu wenig in Erscheinung treten, was das
Y._______ zum Anlass genommen habe, eine Rückstufung zu
rechtfertigen. Auch die Entscheidungskompetenzen seien massiv
erweitert worden, würden diese doch jenen des Chefs (...) entsprechen.
Aus hierarchischen Gründen würde er nämlich alle fachtechnischen und
daraus ableitbaren übergeordneten Entscheide an seinen Vorgesetzten
delegieren, damit dieser seine Rolle als administrativer Leiter der (…)
Y._______ wahrnehmen könne. Daraus folge auch, dass der Chef (...)
die Organisationseinheit nur administrativ, nicht fachlich führe.
6.3.2. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass ein Ausbau des
Aufgabenbereichs stattgefunden hat, doch macht sie geltend, dass es
sich bei der Erhöhung von Kernaufgaben um eine quantitative Erhöhung
der Aufgaben und nicht um eine qualitative Erweiterung des
Aufgabenkreises handle. Insofern seien auch nicht neue Aufgaben und
Entscheidkompetenzen die Folge. Die Vorinstanz führt weiter aus, die
Beurteilung der Fachstelle Personal Y._______ habe gezeigt, dass die
Tätigkeiten der zu bewertenden Funktion weniger breit gefächert seien
und dass Kompetenzen sowie Verantwortlichkeiten gegenüber der im GS
A._______ ausgeübten Funktion abgenommen hätten. Der Fachbereich
werde fachlich, organisatorisch und administrativ durch den Chef (...)
geführt, wodurch Kompetenzen und Verantwortung der Unterstellten
begrenzt würden.
6.3.3. Als Rechtsgrundlage hält Art. 52 Abs. 1 bis 3 BPV für die Funk
tionsbewertung fest, dass die Zuweisung einer Funktion zu einer
Lohnklasse aufgrund eines Gutachtens der gemäss Art. 53 BPV
zuständigen Bewertungsstelle erfolgt und dabei die erforderliche
Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der
betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen
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Seite 11
massgebend sind. Die von der Vorinstanz erwähnte Verordnung über die
Funktionsbewertung in der Bundesverwaltung fällt als Rechtsgrundlage
dagegen ausser Betracht, da es sich um eine unveröffentlichte Quelle
handelt, die weder dem Beschwerdeführer noch dem urteilenden Gericht
bekannt ist. Hingegen hat die Vorinstanz ein Gutachten der nach Art. 53
Abs. 1 Bst. b BPV zuständigen Fachstelle Personal des Y._______
veranlasst, um die Funktion des Beschwerdeführers neu im Gefüge der
Lohnklassen einzureihen. Dieses Gutachten vom 22. Dezember 2010
wurde weitgehend in die Verfügung vom 24. Februar 2010 übernommen
und liegt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Fachstelle Personal
Y._______ hat in ihrem Gutachten in Erwägung gezogen, die Lohnklasse
24 setze Aufgaben grundlegender Art voraus, welche
Entscheidkompetenzen einschliesse und besonders qualifizierte
Berufskenntnisse erfordere. Für die Lohnklasse 25 werde ein grösserer
Handlungs und Beurteilungsspielraum vorausgesetzt und Basis für die
Lohnklasse 26 sei das Vorhandensein hochgradigen Spezialwissens im
Sinne einer fachlichen Autorität. Dabei habe der Stelleninhaber einen
abgeschlossenen Fachbereich zu verantworten und müsse über
erweiterte Entscheidkompetenzen verfügen. Zudem werde von einem
Arbeitnehmer in der Lohnklasse 26 auch erwartet, dass er die Leitung
von Projekten von besonders grosser Bedeutung und/oder Teilprojekten
übernehmen könne, welche in der Regel von grosser strategischer
Bedeutung seien. Hingegen würde die Einstufung einer Funktion in die
Lohnklasse 27 bedingen, dass eine noch weitergehende Verantwortung
übernommen werde.
6.3.4. Die Vorinstanz stellt denn in ihrer gestützt auf das zitierte
Gutachten erstellten Verfügung auch fest, dass es sich bei der
Überprüfung, Analyse und Verifizierung der komplexen (…) Tätigkeiten
und bei der Ableitung von Handlungs und Entscheidungsempfehlungen
zuhanden des Chefs Y._______ und der parlamentarischen Oberaufsicht
um Aufgaben handelt, welche ein fundiertes Spezialwissen im Sinne
einer fachlichen Autorität sowie einen grossen Selbständigkeits und
Verantwortungsgrad erfordern. Daraus geht hervor, dass die
Stellenbeschreibung der Funktion des Beschwerdeführers als "(...)" die
wesentlichen, in Art. 52 Abs. 3 BPV aufgeführten und kumulativ zu
berücksichtigenden Kriterien enthält. Aus dem Gutachten der Fachstelle
Personal Y._______ ist ersichtlich, dass diese Kriterien ausreichend
geprüft wurden.
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Seite 12
6.3.5. Für die Bewertung der Funktion ist gemäss Art. 52 Abs. 3 BPV
insbesondere auch das Mass der Verantwortlichkeiten massgebend.
Dieses wurde im Rahmen des Gutachtens der Fachstelle Personal
Y._______ geprüft und durch die Funktionsbewertung bestätigt.
Tatsächlich wurde durch die Konsolidierung des Bereichs „(...)“ im GS
Y._______ im Rahmen der erstmaligen Bewertung der Funktionen eine
neue Organisationsstruktur festgelegt und der Funktion "(...)" eine
Funktion "Chef (...)" übergeordnet. Sinn und Zweck dieser Hierarchie ist
es, Verantwortungen zuzuordnen. Damit ist klargestellt, dass der Inhaber
der vorgesetzten Funktion die Gesamtverantwortung für die ihr
unterstellten Bereiche trägt, selbst wenn den Untergebenen faktisch
weiterhin ein hohes Mass an Autonomie zukommt. Mit anderen Worten
trägt der Inhaber der vorgesetzten Funktion im Aussenverhältnis die
formelle Gesamtverantwortung, selbst wenn der ihm unterstellte
Stelleninhaber im Innenverhältnis die fachliche und materielle
Verantwortung gegenüber dem Vorgesetzten trägt.
6.4. Im Weiteren erfolgt die Bewertung der Funktion gestützt auf
Quervergleiche mit anderen Stellen. Auf diese Weise soll ein stimmiges
Einreihungsgefüge der Funktionen und Lohnklassen aufrechterhalten
werden. Im vorliegenden Fall hat die Fachstelle Personal Y._______
verschiedene Quervergleiche durchgeführt, welche im Gutachten vom
22. Dezember 2010 berücksichtigt wurden.
6.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die zum Quervergleich
beigezogenen Bewertungsgrundlagen würden den Besonderheiten einer
(…) nicht Rechnung tragen und es werde Ungleiches verglichen. Deshalb
seien die Bewertungsgrundlagen auch nicht tauglich, um eine
Tiefereinreihung zu begründen und zu rechtfertigen. Insbesondere legt
der Beschwerdeführer dar, dass er dem Chef (...) fallbezogen die
notwendigen Informationen aus den Bereichen "(…)", "(…)" und "(…)"
verschaffe, damit jener den Departementschef Y._______, die (…)
Y._______ sowie die Geschäftsprüfungsdelegation korrekt zu beraten
vermöge. In denselben Fachgebieten bearbeite er Anfragen im Rahmen
des Öffentlichkeitsgesetzes. Aufgrund dieser Aufgaben käme ihm
deshalb die Funktion eines Referenten zu. Der Beschwerdeführer macht
ausserdem sinngemäss geltend, die aufgeführten Quervergleiche seien
nicht repräsentativ, da seine Funktion in einem politisch sensiblen
Bereich angesiedelt sei, wo die (...) regelmässig direkten Einblick (…)
habe, welche der Geheimhaltung unterliegen würden.
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6.4.2. Art. 20 Abs. 2 VBPV sieht vor, dass die Bewertung einer Funktion
u.a. gestützt auf Vergleiche mit anderen Stellen zu erfolgen hat. Die
Vorinstanz hat diese durch die Fachstelle Personal Y._______
durchgeführten Quervergleiche in ihre Verfügung aufgenommen, wobei
insbesondere Faktoren wie die Komplexität und Vielfältigkeit der
Aufgaben sowie die der Funktion zu Grunde liegenden Kompetenzen und
Verantwortlichkeiten zum Tragen kommen. Die Verwendung dieser
Kriterien ermöglicht einen Vergleich von verschiedenartigen
Fachbereichen. So hat die Vorinstanz resp. die Fachstelle Personal
Y._______ einerseits einen Vergleich mit anderen anspruchsvollen
Funktionen im Generalsekretariat Y._______ durchgeführt, wobei unter
Beachtung funktionsspezifischer Besonderheiten die Funktion des
Beschwerdeführers mit den Stellen von "Inspektoren/Inspektorinnen",
"Leiter/in Preisprüfungen", „Leiter/in Revisionen“ im (…) Y._______ und
"Juristen/Juristinnen“ im Bereich Recht – welche allesamt der Lohnklasse
25 zugeordnet sind – durchgeführt wurden. Andererseits wurde ein
Quervergleich mit Funktionen in anderen Departementen angestellt,
wobei auch die der Lohnklasse 27 zugeordneten Stellen im (…)
A._______ herangezogen wurden. Diese Y._______internen
Quervergleiche führten aufgrund der sehr breit gefächerten
Tätigkeitsbeschreibungen und der damit verbundenen
Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der (…) im A._______ zu einer
sachlichen Begründung der Abgrenzung von einer Lohnklasse zu den
(…) des Bereichs „(...)“. Im Weiteren wurden Y._______externe
Quervergleiche mit den in der Lohnklasse 27 angesiedelten und mit sehr
hohem Autonomiegrad ausgestatteten Stellen der Wirtschafts und
Finanzexperten in der Bundesanwaltschaft sowie mit den der Lohnklasse
25 zugeordneten Steuerexperten der Eidgenössischen Steuerverwaltung
gezogen. Das Gutachten der Fachstelle Personal Y._______ zeigt
demnach, dass die Vorinstanz weitreichende Vergleiche angestellt hat,
was eine fundierte und differenzierte Einbettung der Funktion des "(...)" in
das Gesamtgefüge der Lohnklassen ermöglicht hat. Die Einstufung der
Stelle des Beschwerdeführers in die Lohnklasse 26 lässt sich somit als
sachlich begründet bezeichnen. Dabei liegt es in der Natur der Sache,
dass die verschiedenen, dem Vergleich zugrunde liegenden Tätigkeiten
je spezifische Eigenschaften aufweisen. So mag es zutreffen, dass die
Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem (…) Bereich eine gewisse
politische Bedeutung aufweist, doch dürfte ähnliches in je
unterschiedlicher Weise auch für die Vergleichspositionen zutreffen. Die
Einreihung der einzelnen Funktionen in die entsprechenden Lohnklassen
beruht auf vertretbaren Gründen und ergibt gesamthaft betrachtet ein
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Seite 14
stimmiges Ganzes. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass das
Bundesverwaltungsgericht nicht selber als qualifizierende Instanz tätig
wird, wenn die durch die Vorinstanz vorgenommene Stelleneinreihung auf
ernstlichen Überlegungen beruht (vgl. oben E. 4; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1764/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 5.3
und A7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 6).
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Funktion des Beschwerdeführers
nicht mit jener eines (Fach)Referenten gleichgesetzt werden kann,
handelt es sich doch dabei um die im Stab eines Departementsvorstehers
angesiedelten Stellen, die ihrem direkt vorgesetzten Departementschef
unmittelbar Bericht erstatten. Auch das Argument der politischen Brisanz
vermag nicht zu überzeugen. Zahlreiche Funktionen im Staatsdienst
bearbeiten Informationen, welche der Geheimhaltung unterliegen. Die
Tatsache, dass ein Sachverhalt geheim klassifiziert ist, vermag eine
Sonderbehandlung des entsprechenden Funktionsträgers hinsichtlich
Lohnklasse nicht zu rechtfertigen, gehört Verschwiegenheit in diesen
Funktionen doch zum Standardverhalten. Die durchgeführten
Quervergleiche erscheinen aus den angeführten Gründen als
zweckmässig und ergeben ein nachvollziehbares Bild des
Lohnklassengefüges.
6.5. Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung eines öffentlichen
Interesses müssen verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich und
zumutbar sein. Letzteres ist zu bejahen, wenn ein vernünftiges Verhältnis
zwischen dem konkreten Eingriffszweck und der konkreten
Eingriffswirkung, mithin eine angemessene ZweckMittelRelation
besteht. Ob dem so ist, ist durch Abwägung aller berührter Interessen zu
ermitteln (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, a.a.O., §
21 Rz. 16).
6.5.1. Vorliegend bezweckt die Neueinstufung im Wesentlichen die
angemessene Einstufung der Funktion des Beschwerdeführers sowie
eine Harmonisierung der Funktionseinreihungen im GS Y._______. Sie
verfolgt damit ein öffentliches Interesse, das nur auf diese Weise erreicht
werden kann, ist somit geeignet und erforderlich.
6.5.2. Die Rückstufung führt beim Beschwerdeführer zu einer
Lohneinbusse von rund Fr. 7'500. pro Jahr. Zu beachten ist, dass diese
Einbusse auf einem hohen Lohnniveau erfolgt, was das Mass der
Einbusse relativiert; dem Beschwerdeführer verbleibt auch nach der
A1745/2011
Seite 15
Rückstufung ein beträchtliches Einkommen. Wegen der
Besitzstandgarantie wird die Herabsetzung des Gehalts zudem erst ab 1.
September 2013 wirksam werden. Schliesslich macht der
Beschwerdeführer auch keine in seiner Person liegenden Umstände
geltend, welche die von der Vorinstanz angeordneten Massnahme als
übermässig erscheinen liesse.
Im Ergebnis erscheint das Verhältnis zwischen Eingriffszweck und
Eingriffswirkung vorliegend nicht als unangemessen. Die Zumutbarkeit
der Rückstufung ist entsprechend zu bejahen.
7.
Diese Erwägungen führen zum Schluss, dass die Vorinstanz eine
ganzheitliche Funktionsbewertung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 bis 3 BPV
durchgeführt hat. Sie zeigen, dass die Bewertung der Funktion "(...)" auf
ernstlichen Überlegungen beruht und dass die Anforderungen an die
Lohnklasse 26 insgesamt erfüllt sind. Die Bewertung erscheint im
Weiteren angemessen, da sie auf ernstlichen, sachlichen und
nachvollziehbaren Gründen beruht und das Gesamtgefüge der
Lohnklassen gewahrt wird. Die Einstufung in diese Lohnklasse erfolgte zu
Recht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene
Verfügung vom 24. Februar 2011 ist zu bestätigen.
8.
Verfahrenskosten sind angesichts des personalrechtlichen Charakters
des vorliegenden Rechtsstreits keine zu erheben (Art. 34 Abs. 2 BPG).
Die nicht anwaltlich vertretenen Parteien haben keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
A1745/2011
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung vom
24. Februar 2011 wird bestätigt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es werden keine
Parteientschädigung gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 0414; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Stephan Metzger
A1745/2011
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht
angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.–
beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht
vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis
und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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