B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1745/2019
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Dominique da Silva.
Parteien
1. A._______,
(…),
2. B._______,
(…),
beide vertreten durch
Dr. iur. Ilias S. Bissias, Rechtsanwalt,
Wehinger Kaelin Ferrari AG,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
(…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-GR).
A-1745/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am (Datum) stellte die griechische Independent Authority for Public
Revenue, International Economic Relations Directorate Department of In-
ternational Administrative Cooperation (nachfolgend: IAPR oder ersu-
chende Behörde), ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuer-
verwaltung (nachfolgend: ESTV, ersuchte Behörde oder auch Vorinstanz)
gestützt auf Art. 25 des Abkommens vom 16. Juni 1983 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hellenischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen (SR 0.672.937.21, DBA CH-GR).
A.b Gemäss Amtshilfeersuchen vom (Datum) führten die griechischen
Steuerbehörden eine Untersuchung betreffend A._______ (nachfolgend:
betroffene Person) durch. Als Hintergrund dieser Untersuchung wurde an-
gegeben, dass sich aus einer vorgängigen Untersuchung und den von der
betroffenen Person übermittelten Unterlagen ergeben habe, dass dieser
gemeinsam mit seiner Ehefrau, B._______ (nachfolgend auch: beschwer-
deberechtigte Person 1), Kontoinhaber eines Kontos bei der Bank
C._______, Konto Nr. (…), lautend auf ihre Namen, sei. Ebenso seien sie
am Konto Nr. (…) bei derselben Bank, lautend auf die D._______ Inc., ge-
mäss Bankunterlagen wirtschaftlich berechtigt. Ebenfalls bekannt sei die
Existenz des Kontos Nr. (…) bei der Bank E._______, lautend auf die be-
troffene Person sowie die beschwerdeberechtigte Person 1, und das Konto
Nr. (…) bei derselben Bank, lautend auf die D._______ Inc. Im Zusammen-
hang mit einer Hausdurchsuchung bei der betroffenen Person sowie bei
der F._______ SA sei weiter festgestellt worden, dass die betroffene Per-
son an weiteren Gesellschaften direkt oder indirekt wirtschaftlich berechtigt
sei. Hierbei handle es sich um die G._______ Limited, u.a. Bank
C._______, Konto Nr. (…); die H._______ Limited, u.a. Bank C._______,
Konto Nr. (…); die I._______ Limited, u.a. Bank C._______, Konto Nr. (…),
und die J._______ Limited, Bank C._______, Konto Nr. (…). Die IAPR er-
sucht die ESTV daher um die Übermittlung der Bankauszüge zu den ob-
genannten Bankkonten für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum
31. Dezember 2015.
B.
Mit Schreiben vom 27. April 2018 wies sich der Vertreter der betroffenen
Person als dessen Vertreter und zustellungsbevollmächtigte Person in der
Schweiz aus und beantragte Akteneinsicht.
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Seite 3
C.
Auf Nachfrage der ESTV vom (Datum) bezüglich der fehlenden Angabe
des Steuerzwecks präzisierte die griechische Behörde ihr Amtshilfeersu-
chen mit Schreiben vom (Datum) dahingehend, dass die Anfrage die Ein-
kommenssteuer betreffe. Ferner erläuterte die IAPR, dass mit der im Ersu-
chen teilweise genannten «Bank K._______» ebenfalls die Bank
E._______ gemeint sei.
D.
Am 25. Mai 2018 erliess die ESTV sowohl gegenüber der Bank E._______
als auch gegenüber der Bank C._______ eine Editionsverfügung, welcher
diese beiden Banken jeweils fristgerecht nachgekommen sind. Die Bank
C._______ hat nach Aufforderung durch die ESTV am 26. Juni 2018 auch
die bis dahin noch fehlenden Daten übermittelt.
E.
Die D._______ Inc. mit Sitz in Staat K._______ konnte durch die Bank
E._______ am 31. Mai 2018 über das Amtshilfeverfahren informiert wer-
den. Die Frist zur Bezeichnung einer zur Zustellung bevollmächtigten Per-
son verstrich jedoch ungenutzt. Die D._______ Inc., die G._______ Li-
mited, die H._______ Limited, die I._______ Limited und die J._______
Limited, die vier letztgenannten mit Sitz in Staat L._______, konnten dem-
gegenüber von der Bank C._______ aufgrund der Unzustellbarkeit ihrer
Schreiben nicht über das Amtshilfeverfahren informiert werden. Infolgedes-
sen hat die ESTV die G._______ Limited, die H._______ Limited, die
I._______ Limited sowie die J._______ Limited durch Veröffentlichung im
Bundesblatt am (Datum) über das Amtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt
und Frist zur Bestimmung einer zur Zustellung bevollmächtigten Person in
der Schweiz gesetzt (BBl […]). Dasselbe tat die ESTV in Bezug auf die
D._______ Inc. durch Veröffentlichung im Bundesblatt am (Datum) (BBl
[…]). In sämtlichen Fällen blieb jedoch die Nennung einer zustellungsbe-
vollmächtigten Person in der Schweiz aus.
F.
Mit Vollmacht vom 31. Juli 2018 und Schreiben vom 3. August 2018 zeigte
der Vertreter der betroffenen Person der ESTV an, dass er auch von der
beschwerdeberechtigten Person 1 als Zustellungsbevollmächtigter in der
Schweiz bestimmt und mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden
sei. Gleichzeitig verlangte er Einsicht in die Akten des Amtshilfeverfahrens.
A-1745/2019
Seite 4
G.
G.a Mit Schreiben vom 10. September 2018 gewährte die ESTV dem ge-
meinsamen Rechtsvertreter der betroffenen Person und dessen Ehefrau,
der beschwerdeberechtigten Person 1, Akteneinsicht und setzte eine Frist
von zehn Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme.
G.b Der Rechtsvertreter teilte mit innert erstreckter Frist eingereichter Stel-
lungnahme vom 5. Oktober 2018 mit, dass weder die betroffene Person
noch die beschwerdeberechtigte Person 1 mit der Übermittlung sämtlicher
beabsichtigen Informationen an die griechischen Steuerbehörden einver-
standen sei und dass der Erlass einer anfechtungsfähigen Schlussverfü-
gung beantragt werde. Als Begründung wurde vorgebracht, dass das grie-
chische Ersuchen bzw. dessen Sachverhaltsdarstellung nicht den formel-
len und materiellen Erfordernissen der für die Gewährung der Amtshilfe an
Griechenland einschlägigen Bestimmungen entspreche.
H.
Mit Schreiben vom 5. November 2018 gewährte die ESTV dem Rechtsver-
treter ergänzende Akteneinsicht. Innert erstreckter Frist äusserte sich der
Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 19. November 2018 erneut
dahingehend, dass einer Übermittlung der Informationen an die griechi-
sche Steuerbehörde nicht zugestimmt werde und eine anfechtungsfähige
Schlussverfügung beantragt werde. Begründet wurde dieser Standpunkt
derweil gleich wie in der vorgängigen Stellungnahme vom 5. Oktober 2018.
I.
Nach Einholung der Einwilligung beim Rechtsvertreter der betroffenen Per-
son und der beschwerdeberechtigten Person 1 am 28. November 2018 in
Bezug auf eine konsolidierte Schlussverfügung, erliess die ESTV am
11. März 2019 eine ebensolche betreffend die betroffene Person und die
beschwerdeberechtigte Person 1, die D._______ Inc. als beschwerdebe-
rechtigte Person 2, die G._______ Limited als beschwerdeberechtigte Per-
son 3, die H._______ Limited als beschwerdeberechtigte Person 4, die
I._______ Limited als beschwerdeberechtigte Person 5 sowie die
J._______ Limited als beschwerdeberechtigte Person 6. Die ESTV kam
dabei zum Schluss, der IAPR sei die ersuchte Amtshilfe zu gewähren. Da-
her seien der griechischen Steuerbehörde folgende Informationen zu über-
mitteln:
(…) (Wiedergabe Fragen und Antworten)
A-1745/2019
Seite 5
Die ESTV begründete ihren Entschluss, Amtshilfe zu leisten damit, dass
die formellen und materiellen Voraussetzungen gemäss dem DBA CH-GR
im vorliegenden Fall erfüllt seien.
J.
Gegen diese Schlussverfügung erheben die betroffene Person und die be-
schwerdeberechtigte Person 1 (nachfolgend: die Beschwerdeführenden)
am 10. April 2019 innert Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt. Sie beantragen im Wesentlichen, die Schlussverfügung der ESTV
vom 11. März 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Amtshilfe
den griechischen Behörden zu verweigern. Eventualiter sei die Schlussver-
fügung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der ESTV.
K.
Die ESTV beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 die kos-
tenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 führen die Beschwerdeführenden im Wesent-
lichen ins Feld, dass – wie bereits in der Beschwerde vorgebracht – eine
Rückfrage der ESTV bei den griechischen Behörden in Bezug auf die Er-
heblichkeit der streitigen Informationen (Bankunterlagen) hinsichtlich der
Steuerperiode Januar bis Dezember 2012 sowie zur Relevanz der restli-
chen Informationen über die einzelnen Bankbeziehungen für das griechi-
sche Verfahren nötig sei. Die Beschwerdeführenden stellen den Verfah-
rensantrag, dass hierzu notwendige Weisungen durch das Bundesverwal-
tungsgericht an die Vorinstanz zu erteilen seien (Replik Rz. 1.7). Auch fehle
eine Antwort der ersuchenden Behörde auf die E-Mail der ESTV betreffend
«Status Update» vom (Datum) an die IAPR in den Akten, weswegen den
Beschwerdeführenden hierzu Einsicht zu gewähren sei. Im Übrigen wür-
den die Beschwerdeführenden an ihren in der Beschwerde vom 10. April
2019 gestellten Anträgen festhalten.
M.
Die ESTV entgegnet in ihrer Eingabe vom 17. Juli 2019 zusammenfas-
send, dass eine Rückfrage bei der ersuchenden Behörde im vorliegenden
Fall nicht angezeigt gewesen sei. Betreffend das an die griechischen Be-
hörden versandte «Status Update» resp. die E-Mail vom (Datum) sei den
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Seite 6
Beschwerdeführenden bereits vollständig Einblick in die das Verfahren um-
fassenden Aktenstücke gewährt worden. Die ESTV habe nämlich auf diese
Mail hin gar keine Antwort erhalten.
N.
Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die einge-
reichten Unterlagen wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der fol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der griechi-
schen IAPR vom (Datum) gestützt auf Art. 25 DBA CH-GR zugrunde. Der
Vollzug der Amtshilfe wird durch das Bundegesetz vom 28. September
2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1;
Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG) geregelt. Demnach gelten im Beschwerdever-
fahren die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG
nichts anderes bestimmt (Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Vorbehalten bleiben all-
fällige abweichende Bestimmungen des DBA CH-GR (vgl. Art. 1 Abs. 2
StAhiG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG).
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vor-
liegenden Beschwerde ist somit gegeben.
1.3 Beschwerdeberechtigte Personen sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG
die betroffene(n) Person(en) sowie weitere Personen unter den Vorausset-
zungen von Art. 48 VwVG. Im vorliegenden Fall erfüllen beide Beschwer-
deführenden die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis. Auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 StAhiG) ist somit einzu-
treten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der
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Seite 7
Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.5 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen
Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung
des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne
Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel
dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht
rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll,
wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesent-
lichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Be-
hörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdi-
gen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3,
BGE 122 V 157 E. 1d; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 537).
2.
2.1 Nach Art. 25 DBA CH-GR tauschen die zuständigen Behörden der Ver-
tragsstaaten die Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkom-
mens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich er-
heblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht
dem Abkommen widerspricht» (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-GR). Der
Informationsaustausch ist dabei nicht durch Art. 1 DBA CH-GR (persönli-
cher Geltungsbereich) eingeschränkt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-GR).
Die vorliegende staatsvertragliche Grundlage entspricht damit in weiten
Teilen dem Wortlaut von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen (nachfolgend: OECD-MA) und damit auch dem OECD-
Standard (vgl. Botschaft zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung
des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Grie-
chenland vom 3. Dezember 2010 BBl 2011 627, 631 f., insbesondere auch
zu den bestehenden Abweichungen zum OECD-MA).
2.1.1 Vorliegend ist überdies Ziff. 4 des Protokolls zum DBA CH-GR (eben-
falls unter SR 0.672.937.21, nachfolgend: Protokoll zum DBA CH-GR), wel-
ches einen integrierenden Bestandteil des Abkommens darstellt, relevant.
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Seite 8
Gemäss Ziff. 4 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-GR besteht «Einverneh-
men darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Aus-
tausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem inner-
staatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung
der Informationen ausgeschöpft hat». Es handelt sich dabei um die Auf-
nahme des Subsidiaritätsprinzips in das DBA zwischen den beiden ge-
nannten Vertragsstaaten (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG).
2.1.2 Weiter ist in Ziff. 4 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-GR geregelt,
dass Einvernehmen darüber besteht, «dass die in Artikel 25 vorgesehene
Amtshilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausfor-
schung dienen» (sog. «fishing expeditions»). Ferner verpflichtet Art. 25 des
DBA CH-GR gemäss Ziff. 4 Bst. d des Protokolls zum DBA CH-GR nicht
dazu, «Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutau-
schen».
2.1.3 Im Zusatzprotokoll zum DBA CH-GR vom 2. August 2012 (AS 2013
537, nachfolgend: Zusatzprotokoll zum DBA CH-GR) wird in Art. I überdies
festgehalten, dass Einvernehmen darüber besteht, «dass der Zweck der
Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin be-
steht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbe-
langen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, ʹfishing
expeditionsʹ zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Er-
heblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichti-
gen Person unwahrscheinlich ist». Weiter ist in Art. I des Zusatzprotokolls
ausgeführt, dass die im Amtshilfeersuchen zu liefernden Angaben zwar
wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von
«fishing expeditions» sind, sie jedoch nicht so auszulegen sind, «dass sie
einen wirksamen Informationsaustausch behindern».
2.1.4 Der zeitliche Geltungsbereich der Amtshilfeklausel von Art. 25 DBA
CH-GR in der vorliegend anwendbaren Fassung ist in Art. VIII Abs. 1 Bst. c
des Protokolls vom 4. November 2010 zum DBA CH-GR (AS 2012 637)
geregelt. Demzufolge findet die vorgenannte Bestimmung auf Auskunftser-
suchen Anwendung, die am oder nach dem 27. Dezember 2011 gestellt
werden und Informationen ab dem 1. Januar 2012 betreffen. Das Zusatz-
protokoll zum DBA CH-GR vom 2. August 2012 ist gemäss dessen Art. III
rückwirkend ebenfalls ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden.
A-1745/2019
Seite 9
2.2
2.2.1 Nach der Rechtsprechung gelten Informationen als voraussichtlich
erheblich zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts,
soweit diese Informationen für den ersuchenden Staat notwendig sind, um
eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern
(BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-
4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.4, A-4592/2018 vom 21. März 2019
E. 3.1.2).
2.2.2 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen
muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 143 II
185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-3773/2018 vom
8. Februar 2019 E. 2.5, je m.w.H.). Würde dies nicht verlangt, könnten Er-
suchen aufs Geratewohl gestellt werden («fishing expedition») und die er-
suchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen,
wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit
feststellen würde. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Be-
deutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass der ersuchende Staat
die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amtshilfegesuch zu entneh-
men sein muss (wobei im Einklang mit dem völkerrechtlichen Vertrauens-
prinzip vermutet wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben
handelt). Zum anderen sind nur solche Informationen zu übermitteln, die
voraussichtlich erheblich sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteile des
BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.4.1, A-4331/2017 vom
16. November 2017 E. 4.1, je m.w.H.).
2.2.3 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt,
wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünf-
tige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheb-
lich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des
BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt, ob sich
diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde
als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161
E. 2.1.1).
2.2.4 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersu-
chende Staat abschliessend feststellen (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2,
142 II 161 E. 2.1.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai
2019 E. 2.1.6). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der
voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob
A-1745/2019
Seite 10
die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente ei-
nen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt ha-
ben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Ver-
fahren verwendet zu werden (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.2, 142 II 161
E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; Urteile des
BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.6 und A-846/2018 vom
30. August 2018 E. 2.1.4, m.w.H.). Vor diesem Hintergrund darf der er-
suchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen
seien nicht «voraussichtlich erheblich» nur verweigern, wenn ein Zusam-
menhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden
Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (BGE 143
II 185 E. 3.2.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-4228/2018 vom
26. August 2019 E. 2.4.3, A-3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.3.2, A-
4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2 und A-846/2018 vom 30. August
2018 E. 2.1.4).
2.3
2.3.1 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet
werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der
Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und
Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge-
bliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1,
139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-2830/2018 vom 17. September
2018 E. 2.2.3). Daher ist gemäss Rechtsprechung von der ersuchenden
Behörde nicht der strikte Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch
muss diese hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun
(BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 139 II 404 E. 9.5; vgl. Urteile des BVGer A-
3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5, A-6394/2016 vom 16. Februar 2017
E. 2.3).
2.3.2 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch
oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG
genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver-
haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ-
kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3,
142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BVGer A-3095/2018 vom 29. Mai 2019
E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfah-
ren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts
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Seite 11
im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher
Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142
II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-3773/2018 vom
8. Februar 2019 E. 2.6 und A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2).
Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen.
Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr
vertrauen (vgl. Urteile des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019
E. 2.2, A-769/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.1 sowie A-3716/2015 vom
16. Februar 2016 E. 3.5). Es liegt an der betroffenen Person, den Sachver-
halt mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl.
BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-769/2017 vom 23. April 2019
E. 2.4.2 und A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2).
2.4 Wie bereits erwähnt, wurde in Ziff. 4 Bst. a des Protokolls zum DBA
CH-GR das Subsidiaritätsprinzip aufgenommen (E. 2.1.1). Was unter den
«üblichen Mitteln» zu verstehen ist, wird im DBA CH-GR nicht weiter defi-
niert. Aus der Auslegung der fraglichen Bestimmung nach völkerrechtlichen
Regeln (vgl. dazu [statt vieler] Urteil des BVGer A-4414/2014 vom 8. De-
zember 2014 E. 1.4) ergibt sich, dass nicht das Ausschöpfen «sämtlicher»
möglicher Mittel verlangt wird. Vielmehr kann ein Mittel als nicht mehr «üb-
lich» bezeichnet werden, wenn es dem ersuchenden Staat – im Vergleich
zu einem Amtshilfeersuchen – einen unverhältnismässigen Aufwand verur-
sachen würde oder wenn die Erfolgschancen als sehr gering einzuschät-
zen sind. Dem ersuchenden Staat wird somit eine gewisse Freiheit belas-
sen, um zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt er ein Amtshilfeersuchen
stellen möchte (Urteil des BVGer A-3716/2015 vom 16. Februar 2016
E. 3.3.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die
Voraussetzung der Ausschöpfung der im innerstaatlichen Steuerverfahren
vorgesehenen üblichen Mittel allerdings dann nicht erfüllt, wenn der Steu-
erpflichtige noch Gelegenheit hat, seine Steuerfaktoren korrekt und spon-
tan zu deklarieren (vgl. Urteile des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar
2019 E. 4.1.3, A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.3.2.1). Dies ist
etwa dann der Fall, wenn im Zeitpunkt des Ersuchens die Frist zur Einrei-
chung der Steuererklärung noch nicht abgelaufen ist (vgl. Urteil des BVGer
A-3482/2018 vom 5. August 2019 E. 8.2). Ist hingegen die Frist zur Abgabe
der Steuererklärung abgelaufen und bestehen Zweifel an der Selbstdekla-
ration, ist das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt, wenn sich die Informatio-
nen im ersuchten Staat befinden (vgl. Urteil des BVGer A-4232/2013 vom
17. Dezember 2013 E. 6.3.2.2; DANIEL HOLENSTEIN, in: Zweifel/Beusch/
Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Internationalen Steuerrecht, 2015,
A-1745/2019
Seite 12
N 284 zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens [welcher inhaltlich weitge-
hend mit Art. 25 DBA CH-GR übereinstimmt, vgl. E. 2.1 hiervor]). Die Amts-
hilfe nach OECD-Standard bezweckt die Übermittlung von Daten zur or-
dentlichen Veranlagung bzw. zur Überprüfung der Veranlagung (vgl. BGE
139 II 404 E. 7.2.2). Auch kann einem Staat in der Phase der Überprüfung
der Selbstdeklaration nicht verwehrt werden, mit dem Steuerpflichtigen in
Kontakt zu bleiben bzw. diesen zu befragen, auch wenn bereits ein Amts-
hilfeersuchen gestellt worden ist. Zusammengefasst muss der ersuchende
Staat seine innerstaatlichen Mittel zumindest soweit in Anspruch nehmen,
bis er das Ermittlungsobjekt genügend präzisiert hat (vgl. zum Ganzen Ur-
teile des BVGer A-140/2019 vom 23. Mai 2019 E. 5.1, A-3555/2018 vom
11. Januar 2019 E. 2.3, A-6394/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.2.1).
2.5 Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person»
nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161
E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips
Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen ge-
schilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in
den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d’un pur hasard»;
Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Über-
einkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amts-
hilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG],
BBl 2015 5585 ff., 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A‑3791/2017 vom
5. Januar 2018 E. 5.2.2, m.w.H.). In gewissen Konstellationen ist es unum-
gänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuer-
pflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird (Urteil des BVGer
A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.6.3). Können die ersuchten Infor-
mationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden
Person voraussichtlich erheblich sein und ist ihre Übermittlung unter Ver-
hältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonde-
rung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informatio-
nen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem
ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE
144 II 29 E. 4.2.2 ff.; BGE 141 II 436 E. 4.4.3 f., Urteil des BGer
2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteile des BVGer A-4228/2018
vom 26. August 2019 E. 2.6.3, A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.4.1,
A‑4819/2016 vom 4. April 2018 E. 3.4 und 3.5).
A-1745/2019
Seite 13
3.
Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerde-
führenden darauf einzugehen, ob das Kriterium der voraussichtlichen Er-
heblichkeit in Bezug auf sämtliche von der ersuchenden Behörde geforder-
ten Informationen erfüllt ist (E. 3.1), ob von der ersuchenden Behörde ge-
gen den Grundsatz der Subsidiarität verstossen wurde (E. 3.2) und ob in
Bezug auf den im Ersuchen nicht namentlich erwähnten M._______
(E. 3.3) sowie die Beschwerdeführende (E. 3.4) Informationen ausge-
tauscht werden dürfen.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die voraussichtli-
che Erheblichkeit sämtlicher von der IAPR geforderten Informationen für
die Steuerperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 für das grie-
chische Steuerverfahren nicht gegeben sei (Beschwerde Rz. 17 ff.). Die
Veranlagung für die besagte Steuerperiode sei bereits abgeschlossen und
die anfallende Einkommenssteuer vom Beschwerdeführer geleistet wor-
den. Als Beweisstück legen die Beschwerdeführenden hierzu einen aus-
zugsweise auf Deutsch übersetzten Bericht des «Independent Authority for
Public Revenue» vom (Datum) in Bezug auf die griechische Steuerunter-
suchung betreffend den Beschwerdeführer vor (Beschwerde, Beilage 4).
Die Beschwerdeführenden gehen folglich davon aus, dass die IAPR diese
Informationen lediglich zur Durchführung eines Steuerstrafverfahrens ge-
gen den Beschwerdeführer benötige. Diesbezüglich stellen sie einen ent-
sprechenden Beweisantrag, demgemäss eine Rückfrage bei der ersuchen-
den Behörde angezeigt sei (Beschwerde Rz. 18 sowie Replik Rz. 1.7).
Dieser von den Beschwerdeführenden eingereichte Bericht (Beschwerde,
Beilage 4) soll nach Ansicht der Beschwerdeführenden belegen, dass das
griechische Steuerverfahren betreffend die Steuerperiode vom 1. Januar
2012 bis 31. Dezember 2012 abgeschlossen sei.
Ob dieses Verfahren in Griechenland tatsächlich abgeschlossen wurde, ist
jedoch fraglich. So wird im Amtshilfeersuchen erklärt, dass gegen den Be-
schwerdeführer in Griechenland eine Untersuchung laufe. An diese An-
gabe ist – wie die ESTV in der Vernehmlassung (Rz. 2.4 f.) zu Recht her-
vorhebt – der ersuchte Staat nach dem Vertrauensprinzip grundsätzlich ge-
bunden (E. 2.3.2). Der von den Beschwerdeführenden eingereichte Bericht
vermag diese Angabe nicht als offensichtlich fehler- oder lückenhaft oder
widersprüchlich zu entkräften, ist er doch wenig aussagekräftig und wurde
nur auszugsweise eingereicht und übersetzt.
A-1745/2019
Seite 14
Zudem ist nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn das ordentliche
Veranlagungsverfahren betreffend das Steuerjahr 2012 tatsächlich abge-
schlossen wäre, nicht ausgeschlossen, dass der ersuchende Staat die In-
formationen weiterhin benötigt, etwa für eine allfällige Nachsteuer- bzw.
Revisionsmöglichkeit (vgl. dazu Urteile des BVGer A-1538/2018 vom
11. September 2019 E. 3.8.2, A-1146/2019 vom 6. September 2019
E. 2.7.2 und A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2.3.2), wobei es nicht
am ersuchten Staat wäre, zu beurteilen, ob das griechische Verfahrens-
recht ein Zurückkommen auf abgeschlossenen Veranlagungsverfahren er-
laubt oder nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017
E. 5.6; zum Grundsatz, dass der ersuchte Staat keine Fragen des Verfah-
rensrechts des ersuchenden Staates zu klären hat: BGE 144 II 206 E. 4.3
und Urteil des BVGer A-2915/2016 vom 4. April 2017 E. 3.3.2). In der
Rechtsprechung wurde allerdings auch festgehalten, dass in einer Situa-
tion einer abgeschlossenen Veranlagung eine Rückfrage bei der ersuchen-
den Behörde opportun sein könne (Urteile des BVGer A-1538/2018 vom
11. September 2019 E. 3.8.2, A-1146/2019 vom 6. September 2019
E. 2.7.2). Dies gilt aber nur, wenn tatsächlich davon ausgegangen werden
kann, dass das Veranlagungsverfahren abgeschlossen ist. Dies darzutun,
ist den Beschwerdeführenden aber wie dargelegt nicht gelungen. Aus die-
sem Grund drängte sich im vorliegenden Verfahren keine Rückfrage an die
IAPR auf (siehe auch betreffend ähnliche Konstellationen: Urteile des
BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2.3.2 sowie A-7622/2016
vom 23. Mai 2017 E. 3.4.2).
Somit ist auch der im vorliegenden Verfahren gestellten Beweisofferte bzw.
dem Verfahrensantrag in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu E. 1.5)
nicht stattzugeben.
Ist entgegen den Angaben der Beschwerdeführenden nicht davon auszu-
gehen, dass das Steuerverfahren für das Jahr 2012 abgeschlossen ist,
dringt auch der von den Beschwerdeführenden daraus gezogene Schluss,
dass der ersuchende Staat die Informationen folglich nur zur Durchführung
eines Strafverfahrens benötige, nicht durch. Vielmehr ist aufgrund des Ver-
trauensprinzips (E. 2.3.2) auf die Angabe der ersuchenden Behörde im
Schreiben vom (Datum) (act. 6), wonach das Ersuchen die Einkommens-
steuer betreffe, abzustellen. Diese Erklärung zu entkräften, ist den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen.
3.1.2 Darüber hinaus sei gemäss den Beschwerdeführenden ein Teil der
nach dem Dispositiv der Schlussverfügung der ESTV zu übermittelnden
A-1745/2019
Seite 15
Informationen zum Zeitpunkt der Stellung des Amtshilfeersuchens bereits
im Besitz der ersuchenden Behörde gewesen (zum Ganzen Beschwerde
Rz. 22 ff). So habe der Beschwerdeführer den griechischen Steuerbehör-
den schon vorgängig diverse Kontoauszüge mit den entsprechenden Infor-
mationen eingereicht. Damit sei die Erheblichkeit der aufgeführten Infor-
mationen, welche bereits im Besitze der ersuchenden Behörde und den-
noch gemäss ESTV amtshilfeweise zu übermitteln seien, zu verneinen.
Auch hierzu sei eine Rückfrage an die ersuchende Behörde zu richten. Die
ESTV hätte diese für das griechische Verfahren nicht erheblichen Informa-
tionen aussondern oder unkenntlich machen müssen. Es handle sich dabei
um einen Verfahrensfehler, der ohne weiteres erkennbar sei (Beschwerde
Rz. 29).
Auch diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Informationen können auch
dann als voraussichtlich erheblich zur Anwendung oder Durchsetzung des
innerstaatlichen Steuerrechts qualifiziert werden, wenn sie zwecks Über-
prüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse
der Behörden des ersuchenden Staates verlangt werden (Urteil des BVGer
A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2.3.2, m.w.H., vgl. dazu auch Urteil
des BVGer A-7309/2016 vom 15. Juni 2017 E. 2.3.1). Die Vorinstanz weist
vor diesem Hintergrund weiter zutreffend darauf hin, dass die von ihr zur
Übermittlung bestimmten Informationen entweder «der Glaubwürdigkeit
der vom Beschwerdeführer in Griechenland vorhandenen Informationen»
dient oder aber bei einer allfälligen Abweichung «hingegen bisher im Dun-
keln gebliebene Punkte geklärt werden» (Vernehmlassung der Vorinstanz
Rz. 2.7 mit Hinweis auf Urteil des BVGer A-6394/2016 vom 16. Februar
2017 E. 3.2.3). Folglich war auch bezüglich der obgenannten Informatio-
nen keine Nachfrage der Vorinstanz angezeigt, da im konkreten Fall letzt-
lich offenbleiben kann, ob die besagten Dokumente tatsächlich wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht bereits im Besitze der griechischen
Steuerbehörden waren oder nicht. Der entsprechende Beweisantrag ist in
antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen (vgl. E. 1.5 hierzu).
3.2
3.2.1 Sodann bestreiten die Beschwerdeführenden, dass die Hellenische
Republik die in ihrem innerstaatlichen Recht üblichen Verfahren zur Be-
schaffung der verlangten Informationen ausgeschöpft hat und demzufolge
das Amtshilfebegehren der IAPR, jedenfalls zum Zeitpunkt der Einreichung
des Ersuchens am (Datum), die formellen Gesuchsanforderungen erfüllt
hat (zum Ganzen Beschwerde Rz. 30 ff.). Es werde bestritten, dass der
A-1745/2019
Seite 16
Beschwerdeführer von den griechischen Steuerbehörden jemals aufgefor-
dert worden sei, zu den Bankbeziehungen zur Bank C._______ betreffend
Konto Nr. (…) (lautend auf G._______ Limited), Nr. (…) (lautend auf
H._______ Limited), Nr. (…) (lautend auf I._______ Limited) und Nr. (…)
(lautend auf J._______ Limited) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis
31. Dezember 2015 Unterlagen vorzulegen, obschon diese Bankbeziehun-
gen gemäss dem Ersuchen den griechischen Behörden bereits seit dem
(Datum) (…) bekannt gewesen seien. Dies sei auch aus den beiden Schrei-
ben der griechischen Generaldirektion der Steuerverwaltung an den Be-
schwerdeführer, den «ergänzenden Ersuchen um Auskunftserteilung» vom
(Datum) sowie (Datum) bzw. deren auszugsweisen Übersetzung ins Deut-
sche (Beschwerde, Beilage 5 und 6), ersichtlich. Damit sei in casu – ent-
gegen dem Wortlaut des gegenständlichen Ersuchens – das Subsidiari-
tätsprinzip verletzt. Dem Beschwerdeführer sei im griechischen Verfahren
zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit gewährt worden, die mutmasslich er-
forderlichen Informationen zu den Bankbeziehungen der streitigen Firmen-
konten offenzulegen, damit dessen Steuerfaktoren korrekt und spontan de-
klariert werden können. Es würden daher ernsthafte Zweifel an der Rich-
tigkeit der Erklärung der ersuchenden Behörde bestehen, wonach diese
alle voraussichtlich zumutbaren innerstaatlichen Mittel zur Erlangung der
zur Frage stehenden Informationen ausgeschöpft habe. Damit sei die an-
gefochtene Schlussverfügung nicht rechtskonform und folglich aufzuhe-
ben.
3.2.2 Grundsätzlich ist auch in Bezug auf dieses Vorbringen der Beschwer-
deführenden auf das im Völkerrecht geltende Vertrauensprinzip und damit
auf die im Amtshilfeersuchen der IAPR gemachte Zusage abzustellen.
Auch hinsichtlich des Kriteriums der Ausschöpfung der «üblichen Mittel»
zwecks Erfüllung des Subsidiaritätsprinzips bleibt den Beschwerdeführen-
den allerdings die Möglichkeit, dieses Vertrauen zu erschüttern (vgl. zum
Ganzen E. 2.3.2). Dies vermögen sie im zu beurteilenden Fall jedoch nicht
zu erreichen. Im Gegenteil ist vorliegend davon auszugehen, dass die An-
forderungen des Subsidiaritätsprinzips erfüllt sind. Der ersuchende Staat
darf nämlich auch dann ein Amtshilfeersuchen stellen, wenn ein allfälliger
Versuch, die Informationen im innerstaatlichen Verfahren zu erhalten, ei-
nen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde und die Erfolgs-
chancen als sehr gering einzuschätzen sind (vgl. E. 2.4). Darüber hinaus
betreffen die von dem ersuchenden Staat angeforderten Informationen die
Steuerperioden 2012 bis 2015. Es handelt sich allesamt um Steuerperio-
den, welche bereits abgeschlossen sind, und deren Frist zur Einreichung
der jeweiligen Steuererklärung und folglich die Frist zur ordentlichen
A-1745/2019
Seite 17
Selbstdeklaration bzw. Offenlegung durch den Beschwerdeführenden un-
genutzt abgelaufen ist. Das Abstellen auf die Zusicherung der griechischen
Behörden bleibt auch dann angezeigt, wenn diese weiterhin mit dem Be-
schwerdeführer in Kontakt geblieben sind (vgl. E. 2.4). Dabei ist auch eine
weitere Nachfrage der griechischen Behörden beim Beschwerdeführer in
Bezug auf sämtliche von ihr im Amtshilfeersuchen eingeforderten Informa-
tionen nicht erforderlich. Zusammenfassend ist somit auch in diesem Punkt
der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, welche keine Verletzung des Subsi-
diaritätsprinzips feststellen konnte.
3.3
3.3.1 Ferner wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass im vorliegen-
den Fall ausschliesslich von einem Amtshilfeersuchen betreffend den Be-
schwerdeführer auszugehen sei. Anhaltspunkte für eine etwaige voraus-
sichtliche Erheblichkeit der Offenlegung des Namens von M._______ (…)
würden im Amtshilfeersuchen nicht vorliegen (Beschwerde Rz. 38 ff.).
Demzufolge hätte die ESTV den Namen (…) von M._______, und dessen
Wohnsitzadresse als «unbeteiligten Dritten» schwärzen oder unkenntlich
machen müssen. Der Verfahrensfehler sei ohne weiteres erkennbar. Eine
Übermittlung der erwähnten Beschwerdebeilagen ohne Schwärzung der
genannten Namen käme einem (unzulässigen) spontanen Informations-
austausch gleich. M._______ habe weder am Amtshilfeverfahren seine
Rechte wahrnehmen können, noch sei er Adressat der Schlussverfügung.
Die Amtshilfe unter Offenlegung seines Namens sei von Amtes wegen zu
verweigern.
3.3.2
3.3.2.1 Zu prüfen ist somit vorliegend, ob – wie die Beschwerdeführenden
beantragen – der Name von M._______ auf sämtlichen Kontoauszügen,
welche die ESTV mit Enclosure (…) zur Schlussverfügung zu übermitteln
beabsichtigt, zu schwärzen ist.
Zweck des vorliegenden Ersuchens der griechischen Steuerbehörden ist
die Ermittlung der einkommenssteuerlichen Bemessungsgrundlage des
Beschwerdeführers. Was die Bankbeziehung Nr. (…) bei der Bank
C._______, lautend auf die I._______ Limited, betrifft, so geht die ersu-
chende Behörde gemäss den Angaben im Ersuchen davon aus, dass der
Beschwerdeführer über eine Zeichnungsberechtigung an diesem Konto
verfüge (…) und dass er indirekt (über mehrere zwischengeschaltete Ge-
sellschaften) an der I._______ Limited. wirtschaftlich berechtigt sei (…).
A-1745/2019
Seite 18
Treffen diese Annahmen zu, wovon der ersuchte Staat nach dem Vertrau-
ensprinzip auszugehen hat und was der Beschwerdeführer auch nicht be-
streitet, so sind die geforderten Informationen zu diesem Konto für dessen
Besteuerung voraussichtlich erheblich (vgl. dazu E. 2.2).
Was nun die Erwähnung von M._______ auf den Kontoauszügen anbe-
langt, (…) so kann diese Information ebenfalls als voraussichtlich erheblich
angesehen werden. Aus den Unterlagen der Vorinstanz (act. 82) ergibt
sich, dass dieser gemäss den Bankunterlagen (…) ist. Dies wird auch von
den Beschwerdeführenden nicht in Abrede gestellt. Eine wirtschaftliche
Verflechtung zwischen M._______ und dem Beschwerdeführer als (…)
wirtschaftlich Berechtigtem ist damit, wie die ESTV in der Vernehmlassung
zu Recht geltend macht, gegeben. Folglich kann M._______ keineswegs
als unbeteiligter Dritter, etwa einem Bankangestellten gleich, qualifiziert
werden (vgl. E. 2.5). Die Informationen über die Bankbeziehung Nr. (…) bei
der Bank C._______, samt der die I._______ Limited betreffenden Anga-
ben, und damit auch die Nennung von M._______, sind im vorliegenden
Fall – auch unter den geforderten Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten –
grundsätzlich als voraussichtlich erheblich einzustufen (vgl. zum Ganzen
E. 2.5 sowie BGE 141 II 436 E. 4.6 zur grundsätzlichen Bedeutung von
Informationen im Zusammenhang mit einer wirtschaftlich beherrschten ju-
ristischen Person bzw. Gesellschaft sowie Urteil des BVGer A-4992/2016
vom 29. November 2016 E. 12.1 zur voraussichtlichen Erheblichkeit der
Namen von weiteren Gesellschaftern einer Gesellschaft, an welcher auch
die betroffene Person beteiligt ist).
3.3.2.2 Fraglich ist allerdings, inwiefern sich der Umstand auswirkt, dass
M._______ im vorinstanzlichen Verfahren nicht informiert worden ist, son-
dern lediglich die I._______ Limited, (…).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Drittpersonen, über die Informationen
aufgrund der voraussichtlichen Erheblichkeit für die Veranlagung der im
ersuchenden Staat (behaupteterweise) steuerpflichtigen Person übermit-
telt werden sollen, nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung
als sog. materiell Betroffene gelten (Urteil des BVGer A-1275/2018 vom
23. Mai 2019 E. 4.2.8 ff.). Sie erhalten eine Beschwerdemöglichkeit (Art. 19
Abs. 2 StAhiG; Botschaft zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes
BBl 2015 5585, 5623; vgl. auch BGE 143 II 506 E. 5.2.2). Dies setzt vo-
raus, dass sie informiert werden (Art. 14 Abs. 2 StAhiG, ausführlich zum
Ganzen Urteil des BVGer A-5715/2018 vom 3. September 2019, insbeson-
A-1745/2019
Seite 19
dere E. 5.5 und 6). Geschieht dies allerdings nicht, so wird deren rechtli-
ches Gehör verletzt (Urteil des BGer 2C_653/2017 vom 13. Mai 2019
E. 4.2). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht geheilt werden (zum Ganzen Urteil des BVGer
A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 4.3.7.5; ausführlich dazu auch Urteil des
BVGer A-1275/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.2.10 sowie A-3482/2018 vom
5. August 2019 E. 7.3.5 und A-6871/2018 vom 8. April 2019 E. 4.5 und 6.5
[mit Differenzierungen zur Frage der Nichtigkeit]).
Die Auffassung der ESTV, dass M._______ nicht als beschwerdelegitimiert
zu qualifizieren sei, welche sie namentlich aus der Rechtsprechung zur
Amtshilfe im Bereich der Finanzmarktaufsicht ableitet (Vernehmlassung
Rz. 4.6), entspricht nicht dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
Vorliegend wurde M._______ nicht über das Amtshilfeverfahren informiert
und konnte folglich auch seine Verfahrensrechte nicht wahrnehmen. Wie
vorgängig dargelegt, kann eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs
von materiell betroffenen Personen im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht geheilt werden. Nachdem es sich freilich um einen ausländi-
schen Drittbetroffenen handelt, welcher nicht ohne weiteres in das vorlie-
gende Verfahren einbezogen werden kann, rechtfertigt es sich aus Grün-
den der Verhältnismässigkeit und der von der Schweiz eingegangenen völ-
kerrechtlichen Verpflichtung zur zügigen Durchführung der Verfahren, auf
eine Information durch das Bundesverwaltungsgericht oder eine Rückwei-
sung an die ESTV mit entsprechenden Anweisungen zu verzichten und die
Angaben bzw. den Namen und die Adresse von M._______ im vorliegen-
den Verfahren zu schwärzen (vgl. zu einer gleichgelagerten Konstellation:
Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 4.3.7.5). Insoweit ist
die Beschwerde gutzuheissen.
3.3.3 Was das Vorbringen anbelangt, es liege ein unzulässiger spontaner
Informationsaustausch vor, so kann diesem nicht gefolgt werden: Ein spon-
taner Informationsaustausch liegt in jenen Fällen vor, in denen dem ersu-
chenden Staat Informationen geliefert werden, die zwar voraussichtlich er-
heblich sind, aber im Ersuchen gar nicht verlangt worden sind (vgl. Urteil
des BGer 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des
BVGer A-7022/2017 vom 30. Juli 2019 E. 3.6.4.1; vgl. ferner zum Verhält-
nis eines DBA zum Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegen-
seitige Amtshilfe in Steuersachen [Amtshilfeübereinkommen, SR 0.652.1],
welches für die Schweiz am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist: Urteile des
A-1745/2019
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BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.7.1, A-2117/2018 vom
5. März 2019 E. 2.3). Die Kontoauszüge, welche die ESTV vorliegend zu
übermitteln beabsichtigt, wurden von der ersuchenden Behörde explizit
verlangt, weswegen hier schon deswegen kein Anwendungsfall eines
spontanen Informationsaustauschs gegeben ist.
3.4
3.4.1 Von der Beschwerdeführerin wird schliesslich gerügt, dass das grie-
chische Amtshilfeersuchen ausschliesslich den Beschwerdeführer betref-
fen würde. Anhaltspunkte für eine allfällige Steueruntersuchung hinsichtlich
der Beschwerdeführerin in Griechenland seien im Amtshilfeersuchen nicht
ersichtlich. Die Übermittlung der Informationen bezüglich des Kontos
Nr. (…) bei der Bank C._______, bei welchem die Beschwerdeführerin Mit-
inhaberin sei, bewirke im Ergebnis, dass unabhängig vom Auskunftsersu-
chen betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin, dem Beschwer-
deführer, zusätzlich und ohne Rechtsgrund selbständige oder antizipierte
spontane Amtshilfe betreffend die Beschwerdeführerin geleistet werde. Im
Sinne eines Eventualantrags beantragt die Beschwerdeführerin daher die
Schwärzung ihres Namens auf den Aktenstücken betreffend ebendiese
Bankbeziehung Nr. (…) zur Bank C._______.
3.4.2 Die Beschwerdeführerin ist Mitinhaberin zweier im Ersuchen explizit
genannter Konten des Beschwerdeführers. Namentlich betrifft dies das
Konto Nr. (…) bei der Bank C._______ sowie das Konto Nr. (…) bei der
Bank E._______, wobei das letztgenannte Konto bereits im (Datum) ge-
schlossen wurde, weswegen die Vorinstanz diesbezüglich keine weiterge-
henden Unterlagen an die IAPR weiterzuleiten beabsichtigt. Die Kontoin-
formationen betreffend die Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Fall
ohne weiteres als voraussichtlich erheblich im in E. 2.2.3 hiervor dargeleg-
ten Sinn einzustufen, hält sie doch zusammen mit ihrem Ehemann, dem
Beschwerdeführer, diese zwei «joint-accounts» (vgl. zu einer vergleichba-
ren Konstellation: Urteil des BGer 2C_963/2014 vom 24. September 2015
insbesondere E. 6.2 sowie Urteil des BVGer A-4143/2018 vom 28. Mai
2019, E. 3.1.2., m.w.H.). Infolgedessen sind auch diese Informationen samt
Nennung des Namens der Beschwerdeführerin an die griechischen Steu-
erbehörden zu übermitteln. Darüber hinaus sei an dieser Stelle kurz ange-
merkt, dass die griechischen Behörden unabhängig des zu gewährenden
Amtshilfeersuchens bereits Kenntnis über die Rolle der Beschwerdeführe-
rin als Mitkontoinhaberin des obgenannten Kontos erlangt haben.
A-1745/2019
Seite 21
3.4.3 Auch das Argument der Beschwerdeführerin, wonach es sich um
eine spontane Amtshilfe durch die ersuchte Behörde handle, greift in die-
sem Fall ins Leere, da die ESTV einzig eine von der IAPR mittels Ersu-
chens verlangte Übermittlung von Informationen zwecks Besteuerung des
Steuerpflichtigen in Griechenland beabsichtigt, was keinen spontanen In-
formationsaustausch darstellt (vgl. E. 3.3.3 hiervor).
3.5 Was den Antrag auf Akteneinsicht anbelangt, so haben die Beschwer-
deführenden kompletten Zugang zu dem E-Mail über das «Status Update»
von der ESTV an die griechische Steuerbehörde erhalten. Eine Antwort der
griechischen Behörden konnte deshalb nicht eingesehen werden, weil sie
nicht existiert bzw. die griechischen Behörden gar nie auf das «Status Up-
date» reagiert haben. Der Antrag auf Akteneinsicht (Replik Rz. 1.8) ist so-
mit gegenstandslos.
3.6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach betreffend
den Antrag auf Schwärzung der Angaben über M._______ in den zu über-
mittelnden Akten als teilweise begründet (vgl. E. 3.3.2.2). Die übrigen An-
träge erweisen sich demgegenüber als unbegründet.
4.
4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- auf-
erlegt (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem geleis-
teten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von
Fr. 1‘000.- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
4.2 Die Vorinstanz hat den teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten in entsprechend reduziertem
Umfang zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Das
Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteientschädi-
gung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie
A-1745/2019
Seite 22
gestützt auf die Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung. Die
reduzierte Parteientschädigung der Beschwerdeführenden für die ihnen er-
wachsenen notwendigen Auslagen sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen.
5.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die
ESTV wird angewiesen, sämtliche Hinweise auf M._______ in Enclosure
(…) zur Schlussverfügung vom 11. März 2019 zu schwärzen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführenden
im Umfang von Fr. 4'000.- auferlegt. Der entsprechende Betrag wird dem
Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von
Fr. 1'000.- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die ESTV wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Par-
teientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Dominique da Silva
A-1745/2019
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der
Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt
ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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