Abtei lung I
A-1746/2006
{T 0/2}
Urteil vom 12. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Michael Beusch, André Moser.
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______
Beschwerdeführer 1
und
B._______
Beschwerdeführerin 2
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Art. 124 aZV, Leistungspflicht, Feststellungsverfügung, rechtliches Gehör,
Verwaltungsstrafverfahren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. C._______ ist Mitinhaber der Blumengesellschaft D._______GmbH.
Letztere verfügt über eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB-Nr....) und
Zollkontingentsanteile und importierte von der E._______BV Pflanzen und
Schnittblumen von den Niederlanden in die Schweiz.
B. Eine Verwaltungsstrafuntersuchung gegen C._______ ergab, dass dieser
zwecks Nachweises von Inlandleistungen, welche für die Zuteilung von
Zusatzkontingenten erforderlich sind, fiktive Rechnungen ausstellte oder
ausstellen liess. Diese Rechnungen lauteten u. a. auf die B._______. Die
Untersuchung ergab ausserdem, dass die auf die Einzelfirma B._______
lautenden fiktiven Rechnungen von deren Inhaber, A._______, selbst oder
mit dessen Einverständnis von Angestellten des Speditionsunternehmens
F._______BV ausgestellt worden waren. Mit diesen Rechnungen sei es
gemäss dem Untersuchungsergebnis C._______ in der Zeitperiode vom
30. August 1996 bis zum 24. Juni 1997 ermöglicht worden, insgesamt
8'504 kg Blumen zum Kontingentszollansatz (KZA) anstatt zum
Ausserkontingentszollansatz (AKZA) abfertigen zu lassen, woraus sich
eine Zolldifferenz von Fr. 205'976.95 ergeben habe. Dabei ging die
Zollkreisdirektion von einem durchschnittlichen Gewicht der Rosen von
50 g, der Nelken von 35 g und anderer Blumen von 60 g pro Stück aus,
jeweils mit einer Toleranz von plus/minus 5 g zu Gunsten des Importeurs,
was der D._______GmbH erlaubt habe, 15'026 kg Schnittblumen
unberechtigterweise zum KZA abfertigen zu lassen.
C. A._______ wurde dazu von der Zollkreisdirektion Basel am 16. Juli 1997
und am 8. Dezember 1998 als Beschuldigter befragt. Er gab zunächst am
16. Juli 1997 an, es habe bei keiner Rechnungstellung ein eigentlicher
Warenbezug stattgefunden. Nach einer ersten oder zweiten Rechnung
habe C._______ die weiteren Rechnungen in eigener Regie und ohne
vorherige Absprache mit ihm in Holland selber ausgestellt und ihm immer
ein Doppel dieser Rechnung in der laufenden Woche überbracht. Er habe
gewusst, dass diese fiktiven Rechnungen für die Beeinflussung des
Einfuhrkontingents der D._______GmbH benutzt würden. Es habe sich um
einen Gefälligkeitsdienst gehandelt mit dem Vorteil, dass er den
Restposten an Schnittblumen von C._______ günstig übernehmen konnte.
Anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 1998 berichtigte
A._______, dass die Ausstellung der fiktiven Rechnungen mit dem Kauf
der Restmengen nichts zu tun gehabt habe. Es habe sich aber tatsächlich
um fiktiv ausgewiesene Verkäufe von Schnittblumen zur Erwirkung von
Einfuhrkontingenten gehandelt und es sei auch richtig, dass er der
Einfachheit halber damit einverstanden gewesen sei, dass C._______ je
nach Bedarf ohne Rücksprache mit ihm solche fiktiven Rechnungen auf
den Namen der B._______ ausstellte. Laut den von der Zollkreisdirektion
Basel anhand aller vorliegenden Rechnungen aufgenommenen Listen über
die unrechtmässig zum Kontingentszollansatz eingeführten Schnittblumen
(Rosen, Nelken und andere Schnittblumen) anerkannte A._______ für das
Jahr 1996 Mengen von total 2'700 kg und für das Jahr 1997 5'503 kg. Er
3anerkannte auf den entsprechenden Vorhalt hin ebenfalls, dass damit im
Jahr 1996 ein Zollbetrag von Fr. 62'923.75 und im Jahr 1997 ein solcher
von Fr. 136'370.60 hinterzogen worden war.
D. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses nahm die Zollkreisdirektion
Basel am 28. August 2000 gegen A._______ ein Schlussprotokoll auf und
legte ihm und der Einzelfirma B._______ darin eine Widerhandlung gegen
das Zollgesetz sowie Abgabebetrug im Sinne des Verwaltungsstrafrechts
in der Höhe von Fr. 205'976.95 zur Last. Das Schlussprotokoll wurde
A._______ und der B._______ mit Erläuterung am 2. September 2000
zugestellt mit der Mitteilung, sie könnten sich innerhalb von 10 Tagen zum
Schlussprotokoll äussern, weitere Untersuchungshandlungen beantragen
und bei der Dienststelle die Akten einsehen. Die Frist konnte auf Ersuchen
verlängert werden. Der Rechtsvertreter von A._______ und dessen
Einzelfirma B._______ erhielt entsprechend am 14. September 2000
Akteneinsicht und behändigte die wichtigsten Akten der Untersuchung, die
in sechs Bundesordnern abgelegt waren. Die entsprechenden Akten
wurden am 15. Dezember 2000 der Zollkreisdirektion Basel
zurückgegeben. A._______ und dessen Einzelfirma B._______ forderten
keine ergänzenden Untersuchungshandlungen und verzichteten auf
Bemerkungen zum Schlussprotokoll, das sie jedoch nicht unterzeichneten.
E. Mit Verfügungen vom 28. August 2000 erklärte die Zollkreisdirektion Basel
sowohl A._______ als auch dessen Einzelfirma B._______ gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das
Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) für einen Zollbetrag von
Fr. 205'976.95 leistungspflichtig. Solidarisch leistungspflichtig erklärt
wurde auch die E._______BV. Sowohl A._______ als auch die Einzelfirma
B._______ erhoben gegen die Verfügung vom 28. August 2000 am
29. September 2000 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD) mit dem
Begehren um Aufhebung der Verfügung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
F. Mit Entscheid vom 11. Mai 2006 hob die OZD den angefochtenen
Entscheid gegenüber der Einzelfirma B._______ auf, da Schuldner einer
Forderung und somit Adressat ausschliesslich der Inhaber der Einzelfirma
und nicht die Einzelfirma selber sein könne.
G. Auch in Bezug auf A._______ hob die OZD den Entscheid der Vorinstanz
auf. Die OZD verneinte die subjektive Leistungspflicht von A._______ auf
Grund von Art. 12 Abs. 2 VStrR sowie Art. 9 und 13 des Zollgesetzes vom
1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465), weshalb die Beschwerde gutzuheissen
sei. Sie erliess stattdessen eine Feststellungsverfügung, wonach durch die
A._______ vorgeworfenen Widerhandlungen ein Zoll von Fr. 202'488.--
betroffen worden sei. Die Differenz zur Verfügung vom 28. August 2000
erklärte sie daraus, es sei davon auszugehen, dass die unrechtmässig
erlangten Zusatzkontingente für diejenigen Blumensorten mit den
niedrigsten Ausserkontingentszollansätzen verwendet worden seien. Diese
Angabe diene nach Art. 124 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum
alten Zollgesetz (aZV, BS 6 514) als Grundlage der Abgabenberechnung,
4zur Bemessung einer allfälligen Busse im Verwaltungsstrafverfahren sowie
einer allfälligen solidarischen Mithaftung von A._______ gemäss Art. 12
Abs. 3 VStrR.
H. Gegen den Entscheid der OZD erhoben A._______ (Beschwerdeführer 1)
und die B._______ (Beschwerdeführerin 2) am 12. Juni 2006 Beschwerde
an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) im Wesentlichen mit
dem Antrag, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung
(Feststellungsverfügung) sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge
aufzuheben. Neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen sie vor
allem eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts.
Der Beschwerdeführer 1 rügt sodann, er sei als Beschuldigter in den
Einvernahmen durch die Zollkreisdirektion Basel nicht auf seine Rechte
zur Aussageverweigerung aufmerksam gemacht worden. Die
Beschwerdeführer fordern die Sistierung des Verfahrens, damit sie zur
Leistungspflicht von C._______ Stellung nehmen können und machen
geltend, es seien die einzelnen Tatbestände, für die er (gemeint wohl der
Beschwerdeführer 1) solidarisch haftbar erklärt werden soll, vorzulegen.
Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, zu jedem
einzelnen Vorhalt sämtliche Einwendungen und Einreden zu erheben, wie
sie dem unmittelbar Leistungspflichtigen, C._______, zuständen.
I. Die OZD hält in der Vernehmlassung vom 22. September 2006 an ihrer
Rechtsauffassung fest, macht geltend, dem Beschwerdeführer 1 sei das
rechtliche Gehör mehrfach gewährt worden. Die errechnete Menge von
18'451 kg ergebe sich aus den bei den Akten liegenden Rechnungen;
gestützt darauf seien die Zusatzkontingente erteilt worden. Es seien
allerdings nur 8'593 kg in Anspruch genommen worden. Diese Menge
ergebe sich aus der Differenz zwischen den Mengen, die in der
Einfuhrdeklaration aufgeführt seien und den Mengen, für die C._______
ein Zollkontingent zur Verfügung stand. Die OZD beantragt die Abweisung
der Beschwerde.
J. Die ZRK übergab per Ende 2006 die Verfahrensakten an das
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zur Beurteilung der Sache.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Dokumente wird – soweit notwendig – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder
Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (aArt. 109
Abs. 1 Bst. c aZG). Das BVGer übernimmt, sofern es zuständig ist, die am
1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt
5nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG; SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt,
richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021). Beschwerdeentscheide der OZD unterliegen der
Beschwerde an das BVGer (Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist somit zur Behandlung der Beschwerde
sachlich wie funktionell zuständig. Daran ändert auch das am 1. Mai 2007
in Kraft getretene neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0)
nichts, werden doch nach Art. 132 Abs. 1 ZG alle
Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig
sind, nach dem bisherigen Recht abgeschlossen. Auf dieses Verfahren
findet deshalb das alte Zollgesetz (aZG) Anwendung.
1.2 Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Der Beschwerdeführer 1
ist beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der
von den Beschwerdeführern einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--
ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde des
Beschwerdeführers 1 ist deshalb einzutreten.
1.3 Die Beschwerdeführerin 2 hingegen ist in keiner Art nach Art. 48 Abs. 1
Bst. b und c VwVG beschwert, nachdem die OZD im Entscheid vom
11. Mai 2006 die Verfügung vom 28. August 2000 gegenüber ihr ersatzlos
aufgehoben hat (vgl. Ziffer 3 der rechtlichen Erwägungen und Ziffer 1 des
Entscheids). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist deshalb
nicht einzutreten.
1.4 Das BVGer kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem
Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung
von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
Bst. c VwVG; vgl. auch ANDRÉ MOSER, in MOSER/UEBERSAX, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main
1998, S. 59 f. Rz. 2.59 ff.). Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt die
Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen ist (Art. 12 VwVG; vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006,
Rz. 1623 ff.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen
Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) und der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das BVGer
ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm
anzuwenden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632).
2. Einfuhrkontingente
2.1 Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der
Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes in der Fassung vom
16. Dezember 1994 (Landwirtschaftsgesetz, AS 1953, 1073 und AS 1995,
61837) bestimmt in Art. 23, dass bei der Festsetzung der Einfuhrzölle die
Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige
inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen sind (ab 1. Januar 1999
Art. 17 und 21 bis 24 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die
Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1]; BGE 128 II 38
E. 2b). Dabei sind die welthandelsrechtlichen Rahmenbedingungen zu
respektieren (insbesondere die Verpflichtung zu Konsolidierung und
schrittweiser Senkung der Agrarzölle; GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV
149). Als Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund u. a. die
Zollkontingente (Art. 23b LwG) zur Verfügung. Dabei wird die
Warenmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz in die
Schweiz eingeführt werden kann; für den Import einer zusätzlichen Menge
muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll bezahlt werden, der
gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (BGE 128 II 37 E. 2b). Im Übrigen ist
der Bund bei der Bestimmung der Zollkontingente nicht frei, dienen diese
doch den ausländischen Produzenten zum staatsvertraglich vereinbarten
Marktzutritt (GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 150): Sowohl die minimale
Menge, welche zum privilegierten Satz importiert werden kann, als auch
das Maximalniveau der erlaubten Grenzbelastung für Einfuhren innerhalb
und ausserhalb der Zollkontingente sind im Rahmen der GATT-
Verhandlungen bestimmt worden (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1005 f.,
1074; BGE 128 II 38 E. 2b). Für die Festlegung und Änderung von
Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt
Art. 23b Abs. 2 LwG. Für zusätzliche Zollkontingente gelten die Vorschrif-
ten des LwG sinngemäss (Art. 23b Abs. 5 LwG).
2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Einfuhr
von Gemüse, frischem Obst und Schnittblumen (VEGOS, AS 1995 2017)
können frische Schnittblumen zwischen dem 1. Mai und dem 25. Oktober
nur im Rahmen von Zollkontingenten zum KZA eingeführt werden. Die
Zuteilung der Zollkontingente erfolgt gemäss den Kriterien 70% nach
Massgabe der Gesamteinfuhren im vorangegangenen Jahr und 30% nach
der erbrachten Inlandleistung. Je nach Marktbedarf und Inlandangebot
können über das Zollkontingent hinaus zeitlich befristete
Zusatzkontingente zur Einfuhr zum KZA zugelassen werden (Art. 13 Abs. 6
VEGOS). Das (damalige) Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI) teilt den
Inhabern von Generaleinfuhrbewilligungen die Anteile des Zollkontingents
für Schnittblumen nach Massgabe der Einfuhren im Vorjahr und nach
Massgabe der Inlandleistung des Vorjahres zu (Art. 15 Bst. b VEGOS) und
gibt die Zusatzkontingente frei. Die zusätzlichen Mengen werden nach
Massgabe der Inlandleistung verteilt. Das BAWI legt Verteilschlüssel für
die Zusatzkontingente fest (Art. 13 Abs. 7 VEGOS), wobei einem Franken
Inlandleistung eine gewisse Menge Importware entspricht (z.B. ergeben
bei einem Verhältnis von 2:1 Fr. 100.- Inlandleistung ein Zusatzkontingent
von 50 kg Import).
3. Zollpflicht
3.1 Nach Art. 1 Abs. 1 aZG hat derjenige, der die Zollgrenze überschreitet
7oder Waren über die Zollgrenze befördert, die Vorschriften der
Zollgesetzgebung einzuhalten. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der
Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die
Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht;
Art. 1 Abs. 2 aZG; Entscheid der ZRK vom 8. Oktober 1998, veröffentlicht
in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.73 E. 3a). Alle Waren,
die eingeführt oder ausgeführt werden, müssen gemäss Art. 6 Abs. 1 aZG
der zuständigen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle gestellt und zur
Abfertigung angemeldet werden. Vorbehalten bleiben die durch das
Zollgesetz oder gestützt darauf angeordneten Ausnahmen
(Art. 6 Abs. 2 aZG). Eine Zollübertretung begeht, wer den Zoll dadurch
verkürzt, dass er zollpflichtige Waren zu niedrig deklariert
(Art. 74 Ziff. 6 aZG), andere unrichtige Abgaben macht (Art. 74 Ziff. 8
aZG), oder für Waren Zollermässigungen erwirkt, ohne dass die
Voraussetzungen für die Zollbegünstigung zutreffen (Art. 74 Ziff. 9 aZG).
Gemäss Art. 74 Ziff. 16 aZG begeht eine Zollübertretung, wer auf andere
(als die in Ziff. 1-15 angegebene) Weise dem Bund zum eigenen oder zum
Vorteil eines anderen Zölle vorenthält.
3.2
3.2.1 Eine Erweiterung des Kreises der zur Entrichtung der Einfuhrabgaben
verpflichteten Personen kann sich aus Art. 12 VStrR ergeben. Ist infolge
einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes
eine Abgabe nicht erhoben worden, so ist diese gemäss Art. 12 Abs. 1
VStrR ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person
nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung
verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt
ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (s. Art. 9 und
13 aZG) oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine
objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes
(vgl. BGE 115 Ib 360 E. 3a; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts
vom 30. September 1988 [2A.18/1988] E. 3a; KURT HAURI,
Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 36). Die Leistungspflicht gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 VStrR hängt jedoch weder von einer strafrechtlichen
Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden (BGE 106 Ib 221 E. 2c)
oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab, vielmehr genügt es, dass
der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene Grund in einer
Widerhandlung im objektiven Sinne liegt (unveröffentlichtes Urteil des
Bundesgerichts vom 31. Oktober 1985 [A.341/84] E. 4c). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige Vorteil im
Vermögensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der Abgabe
entstanden ist, wobei ein Vermögensvorteil nicht nur in der Vermehrung
der Aktiven, sondern auch in einer Verminderung der Passiven bestehen
kann, indem der Leistungspflichtige insofern unrechtmässig bevorteilt ist,
als er die Leistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss
(BGE 110 Ib 310 E. 2c). Nach Art. 12 Abs. 3 VStrR haftet für den
nachzuentrichtenden Betrag solidarisch mit dem Zahlungspflichtigen, wer
8vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat
(Entscheid der ZRK vom 8. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.73
E. 5a).
3.2.2 Soweit Art. 12 Abs. 3 VStrR für die Begründung der solidarischen
Haftbarkeit verlangt, dass der Dritte die Widerhandlung vorsätzlich
begangen oder daran teilgenommen hat, ist diese Frage durch die
Strafbehörden zu beurteilen. Die Verwaltungsbehörde, welche über die
Nachforderung befindet, muss sich in einer Feststellungsverfügung darauf
beschränken, die umgangenen Gebühren unter Vorbehalt einer
strafrechtlichen Verurteilung des Dritten festzuhalten. Die für den Fall,
dass eine solidarische Leistungspflicht in Frage steht, von Amtes wegen
zu erlassende Feststellungsverfügung nach Art. 124 aZV dient der
Festlegung der Berechnungsgrundlagen der Abgaben für das
strafrechtliche Verfahren. Sie soll die Art und Menge der betroffenen
Waren und den Betrag der vorenthaltenen Abgaben, welcher sich aus dem
anwendbaren Tarif und den weiteren anwendbaren Gesetzes-
bestimmungen ergibt, bezeichnen. In diesem Zusammenhang äussert sich
die Verwaltungsbehörde nicht zu strafrechtlichen Aspekten, welche im
Rahmen eines nachfolgenden strafrechtlichen Verfahrens zu beurteilen
sind (Entscheid der ZRK vom 19. April 1999, veröffentlicht in VPB 64.42
E. 2c).
3.3 Im Verfahren der Untersuchungen über Zollwiderhandlungen ist nach
Art. 80 Abs. 1 aZG der zweite Teil des VStrR anwendbar. Ergänzend sind
Untersuchungen über Zollvergehen in den Art. 122 bis 124 aZV geregelt.
Erachtet im Zollverfahren der untersuchende Beamte die Untersuchung als
vollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vor, so
nimmt er ein Schlussprotokoll auf (Art. 61 Abs. 1 aZG).
3.3.1 Im Schlussprotokoll (vgl. auch Art. 61 VStrR) sind nach Art. 122 aZV die
von der Widerhandlung betroffenen Zölle und anderen Abgaben sowie, bei
Bannbruch, der Inlandwert der Ware anzugeben. Dies ist gegenüber dem
Beschwerdeführer 1 mit dem Schlussprotokoll vom 28. August 2000
geschehen. Das Protokoll umfasste nach den Vorbemerkungen mit den
gesetzlichen Grundlagen den Tatbestand mit dem Hinweis auf die
einschlägigen Zolltarifnummern mit dem jeweiligen AKZA, den jeweiligen
Differenzbetrag und den total betroffenen Zollbetrag (vgl. Entscheid der
ZRK vom 19. April 1999, veröffentlicht in VPB 64.42 E. 2.c).
3.3.2 Gestützt auf dieses Schlussprotokoll trifft der untersuchende Beamte im
Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung nach Art. 123 Abs. 1 aZV den
Entscheid über die Leistungspflicht nach Art. 12 und 63 VStrR. Dem
Beschuldigten wird der Entscheid über die Leistungspflicht gemäss
Art. 123 Abs. 2 aZV gleichzeitig mit dem Schlussprotokoll eröffnet
(unveröffentlichter Entscheid der ZRK vom 3. November 1998 [ZRK 1997-
018]). Das ist vorliegend geschehen, indem der Beschwerdeführer 1 das
Schlussprotokoll und die Verfügung über seine Leistungspflicht vom
28. August 2000 zugestellt erhalten hat, wie dies die OZD ausdrücklich
darstellt. Der Entscheid über die Leistungspflicht unterliegt der
9Beschwerde nach Art. 109 Abs. 1 und 2 aZG (Art. 123 Abs. 3 aZV). Eine
solche Beschwerde hat der Beschwerdeführer 1 am 29. September 2000
eingereicht mit dem Begehren, es sei die Verfügung über seine
Leistungspflicht aufzuheben. Die OZD hat dieses Begehren in Ziffer 1 ihres
Entscheids vom 11. Mai 2006 gutgeheissen.
3.3.3 Für den Fall, dass der Beschuldigte nicht leistungspflichtig erklärt worden
ist und er die im Schlussprotokoll angegebenen Grundlagen der
Abgabenberechnung nicht anerkennt, kann er eine Feststellungsverfügung
darüber verlangen (Art. 124 Abs. 1 aZV). Er kann damit die
Haftungsgrundlagen für seine allfällige Leistungspflicht auch in einem
Beschwerdeverfahren überprüfen lassen. Für den Fall, dass der
Beschuldigte nicht leistungspflichtig erklärt worden ist, aber seine
Mithaftung nach Art. 12 Abs. 3 VStrR in Betracht kommt, trifft der
untersuchende Beamte nach Art. 124 Abs. 2 aZV von Amtes wegen eine
Feststellungsverfügung im Sinne des Art. 124 Abs. 1 aZV. Art. 124 aZV
betrifft damit den Beschuldigten, der nicht leistungspflichtig erklärt worden
ist, während Art. 123 aZV den leistungspflichtigen Beschuldigten betrifft
(BGE 116 IV 223, 226).
3.3.4 Im vorliegenden Fall hätte sich deshalb der Erlass einer
Feststellungsverfügung erübrigt, denn der Beschwerdeführer 1 wurde mit
Verfügung vom 28. August 2000 als leistungspflichtig nach Art. 123 aZV
erklärt und Art. 124 aZV konnte deshalb keine Anwendung mehr finden.
Mit der Verfügung vom 28. August 2000 waren auch die Grundlagen der
Abgabenberechnung im Sinn von Art. 124 Abs. 1 aZV erstellt. Die OZD hat
diese Verfügung vom 28. August 2000 aufgehoben und durch eine
Feststellungsverfügung nach Art. 124 Abs. 2 aZV ersetzt. Mit diesem
Vorgehen der OZD ist dem Beschwerdeführer 1 allerdings kein Nachteil
erwachsen; er kann die Grundlagen der Abgabenberechnung im Rahmen
der (bestrittenen) Leistungspflicht nach Art. 123 aZV oder im Rahmen der
Feststellungsverfügung nach Art. 124 aZV im vorliegenden Beschwerde-
verfahren rügen. Streitgegenstand ist damit nicht die Frage der (solidari-
schen) Haftung des Beschwerdeführers 1 nach Art. 12 Abs. 3 VStrR oder
seine allfällige verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, sondern einzig
die Grundlagen der Abgabenberechnung gemäss dem Schlussprotokoll
nach Art. 124 Abs. 1 aZV (zum Streitgegenstand vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
Zürich 1998, Rz. 402 ff.; BGE 117 V 294, 295).
4. Verfahrensrechte
4.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt die Verletzung seines rechtlichen Gehörs
und fordert, zum Sachverhalt, wie er C._______ vorgehalten werde,
Stellung nehmen zu können. Es seien ihm die einzelnen Tatbestände, für
die er solidarisch haftbar erklärt werden soll, vorzulegen und ihm
Gelegenheit einzuräumen, zu jedem einzelnen Vorhalt sämtliche
Einwendungen und Einreden zu erheben, wie sie unmittelbar auch
C._______ zustünden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör als Recht des
10
Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten
Verfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten
zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten
Stellung nehmen zu können, basierte als selbständiges Grundrecht auf
dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Art. 4 der alten Bundesverfassung
vom 29. Mai 1874 (aBV; gültig bis zum 31. Dezember 1999) und ist heute
in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
niedergelegt. Auf der Stufe der Gesetze des Bundes ist der Anspruch in
den Art. 18, 26-33 und Art. 35 Abs. 1 VwVG näher konkretisiert (vgl. statt
vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 1672 ff.). Der Beschwerdeführer 1
wurde zweimal durch die Untersuchungsbehörden des Zollkreises Basel
einvernommen. Er konnte beide Male zu allen Vorhalten ausführlich
Stellung nehmen. Nach Abschluss des Verfahrens und mit der Zusendung
des Schlussprotokolls vom 28. August 2000 wurde er darauf hingewiesen,
er könne sich zum Protokoll äussern, ergänzende
Untersuchungsmassnahmen fordern und Einsicht in die Akten nehmen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers 1 standen alle Akten vom
14. September bis zum 15. Dezember 2000 zur Verfügung. Weitere
Untersuchungsmassnahmen hat der Beschwerdeführer 1 nicht verlangt,
auch nicht basierend auf Art. 37 Abs. 2 VStrR. Der damalige Vertreter des
Beschwerdeführers 1, der gleichzeitig auch C._______ vertrat, hatte
ausserdem Einsicht in sämtliche Akten das Verfahren C._______
betreffend. Der Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs ist damit nicht verletzt.
4.2 Der Beschwerdeführer 1 macht weiter geltend, im zollrechtlichen
Untersuchungsverfahren sei er nicht auf sein Recht zur
Aussageverweigerung als Beschuldigter und zum Beizug eines
Verteidigers hingewiesen worden. Nach Art. 39 Abs. 3 VStrR muss zur
ersten Einvernahme kein anwaltlicher Vertreter zugelassen werden. Der
Beschwerdeführer wurde am 16. Juli 1997 und am 8. Dezember 1998 mit
dem Hinweis auf seine Rolle als Beschuldigter einvernommen. Die
Vorhalte anlässlich dieser Einvernahmen waren klar verständlich, es
wurden ihm in allen Einzelheiten Listen über die fiktiven Rechnungen und
deren Auswirkungen auf die Zusatzkontingente von C._______ vorgelegt,
auf denen die Berechnungen der Zollwiderhandlung beruhten. Er hat diese
Listen verstanden und deren Inhalt als richtig anerkannt. Weder dem
Einvernahme-Protokoll vom 16. Juli 1997 noch demjenigen vom
8. Dezember 1998 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 auf ein
Recht zur Aussageverweigerung aufmerksam gemacht worden ist. Dem
vom Beschwerdeführer 1 angerufenen Art. 39 VStrR ist keine solche
Pflicht des Untersuchungsbeamten zu entnehmen. Offen ist, ob überhaupt
eine entsprechende Aufklärungspflicht der Behörden bestand und wenn ja,
welche rechtlichen Konsequenzen sich aus deren Nichtbeachtung
ergeben. Weder Praxis noch Lehre leiteten aus der alten
Bundesverfassung eine Belehrungspflicht ab (HANS VEST, St. Galler
Kommentar zur BV, Rz. 17 zu Art. 31 Abs. 2 BV; BGE 130 I 126 E. 2.5).
Als allgemeiner, aus Art. 4 aBV abgeleiteter Grundsatz des Strafprozess-
11
rechts war lediglich anerkannt, dass niemand gehalten war, zu seiner
Belastung beizutragen. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte ist
demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr ist er aufgrund seines
Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm
daraus Nachteile erwachsen dürfen (Urteil 8G.55/2000 vom 14. März
2001; BGE 121 II 273 E. 3a; BGE 109 Ia 166 E. 2b; BGE 106 Ia 7 E. 4;
BGE 103 IV 8 E. 3a; ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, § 39 N. 15). Eine
ausdrückliche Garantie, dass der Beschuldigte nicht gezwungen werden
darf, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu
bekennen, enthält Art. 14 Ziff. 3 Bst. g des internationalen Pakts vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Recht (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2). Ferner leiten Lehre und Rechtsprechung das Recht des
Beschuldigten, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen,
auch aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ab (BGE 121
II 273 E. 3a; Urteil i.S. John Murray gegen Grossbritannien vom 8. Februar
1996, Recueil CourEDH 1996-I S. 30, Ziff. 45, und Europäische
Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 1996 S. 587; zur Diskussion in der Lehre
siehe etwa JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern
1999, S. 561 Fn. 52; dazu auch Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001,
publ. in Praxis des Bundesgerichts [Pra] 90/2001 Nr. 110 E. 3; REGINA
KIENER, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den
Jahren 2000 und 2001, veröffentlicht in Zeitschrift des Bernischen
Juristenvereins [ZBJV]). Die Pflicht der Untersuchungsbehörde, einen
Angeschuldigten auf sein Recht zur Aussageverweigerung aufmerksam zu
machen, ergibt sich neu aus Art. 31 Abs. 2 BV. Die Pflicht betrifft aber nur
Fälle nach Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung (BGE 130 I 131
E. 2.5), in denen ein verhafteter Beschuldigter einvernommen werden soll
(VEST, a.a.O. N 13, 16). Weder die aBV noch Art. 39 VStrR gehen indessen
soweit wie einige kantonale Strafprozessordnungen, wonach in jedem Fall
ein Angeschuldigter über sein Recht zur Aussageverweigerung
aufzuklären ist (vgl. z.B. Art. 208 Abs. 2 StrV BE; § 42 StPO BS, Art. 79
Abs. 1 StP SG).
5. Abgabenberechnung
5.1 Der angefochtene Entscheid vom 11. Mai 2006 der OZD enthält in der
Begründung alle Grundlagen der Abgabenberechnung und kommt zu einer
leichten Reduktion zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 im Vergleich zur
Leistungsverfügung vom 28. August 2000. Mit dem Schlussprotokoll vom
20. August 2000 wurden ihm auch die Anhänge 1-3 zugestellt, in denen in
jedem Detail die Einfuhren zum AKZA und damit die Widerhandlungen
gegen das Zollgesetz aufgeführt wurden. Der Sachverhalt ist nicht derart
komplex, wie es der Beschwerdeführer 1 darzustellen versucht. Dem
Beschwerdeführer 1 wird letztlich einzig vorgeworfen, fiktive Rechnungen
auf die Beschwerdeführerin 2 selber ausgestellt zu haben oder durch Dritte
ausgestellt haben zu lassen, die einem Dritten dazu dienten,
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Schnittblumen zum KZA statt zum AKZA in die Schweiz einzuführen.
5.2 Der Beschwerdeführer 1 beanstandet, die vorgelegten Rechnungen seien
wegen der unterschiedlichen Darstellung der Mehrwertsteuer nicht
vergleichbar und er anerkenne das Schlussprotokoll vom 28. August 2000
nicht. Während in einigen der Rechnungen die Mehrwertsteuer zur
Berechnung des Zusatzkontingents berücksichtigt worden sei, sei dies in
anderen Fällen nicht geschehen. Die Überprüfung der bei den Akten
liegenden Rechnungen der Beschwerdeführerin 2 hat ergeben, dass
solche im Umfang von Fr. 27'361.80 ausgestellt wurden, die zu einem
unberechtigten Zusatzkontingent von 15'026 kg für die D._______GmbH
führten, das allerdings nur zu 8'203 kg ausgenützt worden ist (S. 10 und
11 sowie 13-18 des Einvernahmeprotokolls vom 19. Juli 1997 /
8. Dezember 1998) und auch nur in diesem Umfang dem
Beschwerdeführer 1 vorgeworfen wird. Diesem ist damit
entgegenzuhalten, dass die durch die fiktiven Rechnungen erwirkte
Zusatzkontingentsmenge ohnehin nur zu 54,46% ausgenützt worden ist,
so dass leichte Abweichungen in der unterschiedlichen Berücksichtigung
der Mehrwertsteuer nicht ausschlaggebend sind und unberücksichtigt
bleiben können. Die OZD macht in ihrer Vernehmlassung vom
22. September 2006 geltend, zwar sei die Verfügung über die
Leistungspflicht vom 28. August 2000 aufgehoben worden, das
Schlussprotokoll hingegen sei nicht aufgehoben worden. Wenn die OZD
damit begründen will, der für die Abgabenberechnung massgebende
Sachverhalt und die Grundlagen der Abgabeberechnung (vgl. Art. 124
Abs. 1 aZV) könnten damit nicht beanstandet werden, kann ihr nicht
gefolgt werden. In der Überprüfung der angefochtenen
Festellungsverfügung geht es um die Höhe des betroffenen Zollbetrages,
der im Schlussprotokoll mit Fr. 205'976.95 beziffert wurde und den der
Beschwerdeführer 1 im Beschwerdeverfahren nicht mehr anerkennt.
Selbst die OZD hat diesen Betrag in ihrem Entscheid vom 11. Mai 2006 zu
Gunsten des Beschwerdeführers 1 auf Fr. 202'488.-- reduziert. Der
Beschwerdeführer kann deshalb aus der unterschiedlichen
Berücksichtigung der Rechnungen nichts für sich ableiten.
6. Leistungspflicht
6.1 Die Zollkreisdirektion Basel wirft dem Beschwerdeführer 1 vor, durch die
Ausstellung der fiktiven Rechnungen der D._______GmbH zur Einfuhr von
8'504 kg Schnittblumen (1'720 kg Rosen, 156 kg Nelken und 6'628 kg
andere Schnittblumen) zum KZA verholfen zu haben, die richtigerweise
zum AKZA hätten verzollt werden müssen. Ihre Berechnung basiert dabei
auf einem durchschnittlichen Gewicht von 50 g der Rosen, von 35 g der
Nelken und von 60 g pro Stück anderer Blumen, jeweils mit einer Toleranz
von plus/minus 5 g zu Gunsten des Importeurs und den Einfuhrgewichten,
wie sie durch die Zolldirektion Basel errechnet worden sind.
Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24
aZG). Dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortlichkeit für die
13
rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden
Warenbewegungen. Er ist verpflichtet, den vorschriftsgemässen
Abfertigungsantrag zu stellen. Damit überbindet das Zollgesetz dem
Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für den eingereichten
Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an seine
Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihm eine vollständige und richtige
Deklaration der Ware verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
7. Februar 2001, publiziert in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 70 S. 334 E. 2c mit Hinweisen; Entscheid der ZRK vom
18. November 2003 i. S. B. AG [ZRK 2003-027], E. 3a, bestätigt im
unveröffentlichten Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2004
[2A.1/2004] E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 2. Oktober 1995, veröffentlicht
in ASA 65 S. 410 ff. E. 3a und 3b/bb mit Hinweisen; Entscheid der ZRK
vom 15. November 2005 [ZRK 2003-165] E. 2a). Als Grundlage der
Zollberechnung dient die tarifmässige Deklaration des Zollpflichtigen,
soweit sie nicht durch die amtliche Revision berichtigt wird (Art. 24 Abs. 1
aZG). Der Zollmeldepflichtige hat den Abfertigungsantrag zu stellen und
die Zolldeklaration einzureichen (Art. 31 Abs. 1 aZG); das zuständige
Zollamt überprüft die abgegebene Zolldeklaration lediglich auf ihre formelle
Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den
Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zolldeklaration
ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich der
Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der
weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG; vgl. Entscheid der ZRK vom
18. November 2003, a.a.O., E. 3a, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts
vom 31. März 2004, a.a.O., E. 2.2; Entscheid der ZRK vom 28. Oktober
2003, veröffentlicht in VPB 68.51 E. 3b). Sie darf nur ersetzt, ergänzt,
berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der Revision und
vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht wird. Ist der
Zollausweis ausgestellt, so kann das Zollamt dem Gesuch um
Zollbegünstigung, Zollbefreiung oder Änderung der Abfertigungsart
entsprechen, wenn die Sendung noch unter zoll-, post- oder bahnamtlicher
Kontrolle steht (Art. 49 Abs. 2 aZV; Entscheid der ZRK vom 13. Februar
2002, veröffentlicht in VPB 66.56 E. 2a; Entscheid der ZRK vom
28. Oktober 2003, a.a.O., E. 3b). Die nach Art. 35 aZG angenommene
Zolldeklaration ist unter Vorbehalt einer Revision nach Art. 36 aZG auch
für die Zollbehörde verbindlich.
6.2 Die Zollschuld bemisst sich nach dem Bruttogewicht der eingeführten und
deklarierten Ware, wobei das für die Verzollung massgebende Gewicht
jeweils auf die nächsten 100 g aufgerundet wird, wenn der Zollansatz auf
je 100 kg festgelegt ist (Art. 2 Abs. 3 ZTG). Für die Bemessung der
Zollschuld verlangt das Zolltarifgesetz eine genaue, auf 100 g
aufgerundete, Gewichtsbestimmung der einzelnen Einfuhr. Es kann unter
der Geltung des Gewichtszolls (vgl. dazu den Bericht des Bundesrates
1988 über die Legislaturplanung 1987-1991, BBl 1988 I 495 f.) nicht auf
irgendwelche statistischen Werte, Schätzungen oder Durchschnittswerte
zurückgegriffen werden; vielmehr ist das jeweils tatsächlich eingeführte
14
Zollgewicht im Sinn von Art. 1 Abs. 2 und 4 der Taraverordnung vom
4. November 1987 (SR 632.13) zugrunde zu legen. Massgebend ist dabei
einzig die tarifmässige Deklaration des Zollmeldepflichtigen, soweit sie
nicht durch eine Revision berichtigt wird (Art. 24 Abs. 1 aZG in Verbindung
mit Art. 36 Abs. 1 aZG und Art. 56 Abs. 1 aZV; Entscheid der ZRK vom
15. November 2005, a.a.O., E. 2a). Damit ist in Bezug auf die durch die
D._______GmbH eingeführten Schnittblumen auf deren Zolldeklarationen
abzustellen, soweit diese nicht revidiert worden sind. Das Ergebnis der
Revision vom 29. September 1999 und allgemeine Schätzungen vermögen
keine Grundlage zu bieten, die gesamten Einfuhrdeklarationen der
D._______GmbH aus den Jahren 1995– 1999 zu revidieren und auf
geschätzte Durchschnittsgewichte der Schnittblumen, Verpackungen und
Warenträger für diese gesamte Periode abzustellen. Eine Revision nach
Art. 36 aZG betrifft jeweils nur die zur Zollbehandlung angemeldete oder
der Zollpflicht unterliegende deklarierte Ware (vgl. auch das
Revisionsverfahren nach Art. 50 Abs. 1 aZV). Rückschlüsse auf andere
und frühere Einfuhren verbieten sich. Aus diesem Grund ist die
Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gutzuheissen und die Sache zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird gestützt auf die
Einfuhrdeklarationen der D._______GmbH zu überprüfen haben, in
welchem Umfang die fiktiven Rechnungen der Beschwerdeführerin 2 der
D._______GmbH dazu dienten, Schnittblumen zum KZA statt zum AKZA
zur Verzollung zu bringen. Gestützt darauf ist der zu Unrecht nicht
entrichtete Zollbetrag zu erheben und darüber ein neuer
Feststellungsentscheid zu erlassen.
6.3 Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdebegründungen des
Beschwerdeführers 1 oder auf dessen Gesuch um Sistierung des
Verfahrens einzugehen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird trotz Nichteintreten auf die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 auf die Erhebung von
Verfahrenskosten verzichtet (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), da der Aufwand zur
Beurteilung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 im Verhältnis zum
Aufwand zur Beurteilung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gering
ist und diesem angesichts seines Obsiegens keine Verfahrenskosten
auferlegt werden. Der von den Beschwerdeführern geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird diesen zurückerstattet. Die
Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer 1 eine Parteieentschädigung zu
leisten, die in Anwendung des Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Fr. 3'000.--
(inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt wird.
15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde der B._______ wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde des A._______ wird gutgeheissen, Ziff. 2 des
Entscheides der Oberzolldirektion vom 11. Mai 2006 wird aufgehoben und
die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Den Beschwerdeführern werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
4. Der Oberzolldirektion werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Die Oberzolldirektion hat A._______ für das Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--
zu entrichten.
6. Dieses Urteil wird eröffnet:
- A._______ (mit Gerichtsurkunde)
- B._______ (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Abgaben können innert 30
Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten
werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung,
wenn diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; sowie gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l, m und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).
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