B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1746/2016
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ AG,
[…],
vertreten durch Zollagentur X._______ GmbH,
[…],
bzw. durch Dr. Christoph Jäger, Rechtsanwalt
[…],
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mineralölsteuer (Dieselöl; Verwendungsart).
A-1746/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Zwischen dem 5. November 2015 und dem 19. November 2015 mel-
dete die Zollagentur X._______ GmbH, […], nachfolgend: Zollagentur), bei
der Zollstelle St. Margrethen DA Wolfurt (nachfolgend: Zollstelle) insge-
samt 17 Sendungen «Dieselöl zur Verwendung als Treibstoff für Fahr-
zeuge» mit Tarifnummer «2710.1912 Schl. 921» zur Einfuhr an. Dieselöl
der genannten Tarifnummer ist mit einem Mineralölsteuersatz von
Fr. 458.70 je 1000 Liter bei 15°C und einem Mineralölsteuerzuschlag von
Fr. 300.-- je 1000 Liter bei 15°C belastet.
A.b Die Warenanmelderin beantragte bei den fraglichen Einfuhrzollanmel-
dungen mit Deklaration des Lagercodes 1 jeweils die definitive Steueran-
meldung in den steuerrechtlich freien Verkehr. Die Zollstelle nahm die Ver-
anlagung antragsgemäss mit dem Selektionsergebnis «FREI OHNE» vor
und gab die Sendungen entsprechend ohne Beschau frei. In der Folge wur-
den 17 «Veranlagungsverfügungen ZOLL» erlassen und folgende Beträge
erhoben:
Mineralölsteuer: Fr. 257'346.65
Mineralölsteuerzuschlag: Fr. 168'310.50
Total: Fr. 425'657.15
A.c Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 beantragte die Zollagentur bei
der Zollstelle die Korrektur der Veranlagungen. Sie machte dabei geltend,
übersehen zu haben, dass es sich bei den von ihr angemeldeten Sendun-
gen nicht um Dieseltreibstoff, sondern um «Heizöl extraleicht» gehandelt
habe. Dies gehe aus den entsprechenden Rechnungen hervor. Am selben
Tag übermittelte sie die entsprechenden, auf die Tarifnummer «2710.1992
Schl. 311» und auf «Heizöl extraleicht zu Feuerungszwecken» lautenden,
elektronischen Berichtigungsdeklarationen.
A.d Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 wies die Zollkreisdirektion Schaff-
hausen (nachfolgend: ZKD Schaffhausen) die Zollagentur darauf hin, dass
eine Korrektur der Tarifeinreihung nur via Verwaltungsbeschwerde erreicht
werden könne, weshalb ihr Gesuch vom 11. Dezember 2015 als Be-
schwerde behandelt werde. Da das Beschwerdeverfahren nicht unentgelt-
lich sei, werde ein Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfah-
renskosten erhoben.
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Seite 3
A.e Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen worden war,
informierte die ZKD Schaffhausen die Zollagentur mit Schreiben vom
28. Januar 2016 darüber, dass die Beschwerde nur gutgeheissen werden
könne, wenn die tatsächliche Art und Beschaffenheit der eingeführten Wa-
ren und die dafür zutreffende Tarifnummer bewiesen würden. Mit den bis
dato eingereichten Unterlagen werde dieser Beweis nicht erbracht. In der
Folge wurde der Zollagentur eine Nachfrist zur Einreichung zweckdienli-
cher Beweismittel gewährt.
A.f Mit E-Mail vom 4. Februar 2016 reichte die Zollagentur zu den strittigen
Sendungen jeweils die Einfuhrliste, die Rechnung des Versenders mit Lie-
ferscheinnummer, die schweizerische Inlandrechnung, den Lieferschein
sowie die deutsche Ausfuhrdeklaration ein. Die Zollagentur wies dabei da-
rauf hin, aus den Lieferscheinen und den deutschen Ausfuhrdeklarationen
gehe hervor, dass es sich bei den Waren um «Heizöl extraleicht» gehandelt
habe. Im Weiteren wurden drei Verkaufsbestätigungen beigebracht. Aus
diesen gehe hervor, dass «Heizöl extraleicht Öko-Qualität gefärbt» bestellt
worden sei.
A.g Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wies die ZKD Schaffhausen die
Beschwerde der Zollagentur ab. Sie begründete diesen Entscheid damit,
mittels der eingereichten Unterlagen lasse sich nicht beweisen, dass die
mit den strittigen Sendungen gelieferten Gasöle tatsächlich vorschriftsmäs-
sig gefärbt und gekennzeichnet waren.
B.
B.a Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2016 erhob die Zollagentur bzw.
die von ihr vertretene A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
mit Eingabe vom 18. März 2016 Beschwerde vor Bundesverwaltungsge-
richt. Sie macht geltend, die 17 zwischen dem 5. und dem 19. November
2015 deklarierten Sendungen seien aufgrund eines Irrtums fälschlicher-
weise als Dieselöl statt als Heizöl angemeldet worden. Sodann sei im an-
gefochtenen Entscheid unerwähnt geblieben, dass als weitere Beweismit-
tel eine Bestellbestätigung mit rückverfolgbarer Order-Nr. und korrekter
Warenbezeichnung, eine Verkaufsbestätigung mit rückverfolgbarer Order-
Nr. und Lieferscheine pro Bestellung sowie pro Verzollung die deutsche
Ausfuhranmeldung mit Rechnungsnummer des Lieferanten und den ent-
sprechenden Lieferscheinen mit der korrekten Warenbezeichnung beige-
legt waren. Zusätzlich zu den Unterlagen, welche der Beschwerde beige-
legt waren, habe der Importeur sodann sämtliche «Fahrtberichte» mit den
dazugehörigen Ausliefernachweisen nachgeliefert. Daraus sei unschwer
A-1746/2016
Seite 4
zu erkennen, dass die Bezeichnung «Öko-Heizöl» auf keinem der Belege
fehle und es sich demzufolge nicht um Treibstoffe für Fahrzeuge gehandelt
habe. Beantragt wird die Gutschrift des Streitwertes in Höhe von
Fr. 334'769.40.
B.b Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2016 verweist die Ober-
zolldirektion – handelnd für die ZKD Schaffhausen (nachfolgend: Vor-
instanz) – auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und
legt insbesondere dar, dass Heizöl zu Feuerungszwecken gemäss
Art. 15 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG;
SR 641.61) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 der Mineralölsteuerverordnung
vom 20. November 1996 (MinöStV; SR 641.611) gefärbt und gekennzeich-
net sein müsse; dies, zumal Heizöl einer tieferen steuerlichen Belastung
als Treibstoff für Fahrzeuge unterliege. Die von der Beschwerdeführerin als
Beweismittel vorgelegten Unterlagen liessen sich zwar ohne weiteres den
jeweiligen Veranlagungsverfügungen zuordnen. Hingegen würden sie
nichts darüber aussagen, ob das Gasöl tatsächlich gefärbt und gekenn-
zeichnet war. Vielmehr würden 13 der Proforma-Rechnungen den Vermerk
«Heizöl EL ungef. Öko Qualität» tragen. Dieser Vermerk könne durchaus
dahingehend interpretiert werden, dass es sich eben um ungefärbtes Gas-
öl gehandelt habe. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterla-
gen würden sich somit als untauglich erweisen, den Nachweis der vor-
schriftsgemässen Färbung und Kennzeichnung zu erbringen. Die Rüge der
Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht alle ein-
gereichten Beweismittel erwähnt, sei insofern unbehelflich, als dass auch
aus diesen lediglich die Warenbezeichnung hervorgehe, nicht aber der Be-
weis für eine Färbung und Kennzeichnung. Entsprechend dem Dargeleg-
ten schliesst die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
B.c Mit freigestellter Stellungnahme vom 22. Juli 2016 weist die Beschwer-
deführerin darauf hin, die Vorinstanz habe mit keinem Wort erwähnt,
dass der Versender den Sachverhalt bestätigt und gleichzeitig ein Analyse-
Zertifikat über die Einfärbung beibringe. Sie stelle sich sodann ausdrücklich
für eine Vernehmlassung oder Befragung zur Verfügung.
B.d Mit Eingabe vom 10. November 2016 wurde das Gericht darüber infor-
miert, dass die Beschwerdeführerin sich fortan anwaltlich vertreten lasse.
Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 i.V.m. Art. 33
Bst. d VGG; Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0];
vgl. zur Frage der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts: Urteil des BVGer A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2 sowie
E. 3.2 des vorliegenden Entscheids). Im Verfahren vor dieser Instanz wird
die Zollverwaltung durch die Oberzolldirektion vertreten (Art. 116 Abs. 2
ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; zum
Ganzen: Urteil des BVGer A-2477/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 1.1).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung vom
19. Februar 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. A.g) berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3).
1.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist wie im
verwaltungsinternen Verfahren des Bundes der rechtserhebliche Sachver-
halt von Amtes wegen festzustellen. Das Gericht ist demnach nicht an die
Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt
jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungs-
grundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52
Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachab-
klärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwir-
kungspflichten der Parteien. Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrens-
beteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu un-
terstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes
beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 1.49). Die Beschwer-
deinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen
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Seite 6
der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE
122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteil
des BVGer A-5061/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
1.5
1.5.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das
Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfäl-
tig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu
gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebun-
den, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und
welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander
haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom
29. Mai 2012 E. 4.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140).
Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten
öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Zollverfahren (vgl. al-
lerdings den Vorbehalt in Art. 3 Bst. e VwVG betreffend das Verfahren der
Zollveranlagung), namentlich im verwaltungsinternen Beschwerdeverfah-
ren (Urteil des BVGer A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.1 mit Hinwei-
sen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015
E. 1.5.1 m.w.H).
1.5.2 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum
Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat,
kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen
Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige
Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die
aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Un-
gunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt
(vgl. Urteil des BVGer A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderhei-
ten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstdeklarationsprin-
zips (vgl. E. 2.2.1) mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsge-
biet – wie allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz, wonach die Be-
hörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begrün-
den oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabe-
pflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden
und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: Urteil des BVGer
A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.2).
A-1746/2016
Seite 7
1.5.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als er-
wiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw.
Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle
(strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der
behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls
verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 140 III 610 E. 4.3.4; BGE
132 III 715 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad
der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Ge-
genteils nicht mehr zu rechnen ist. Demgegenüber stellt das Beweismass
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung dar
und genügt nicht für den Vollbeweis (BGE 140 III 610 E. 4.1 m.w.H.; Urteil
des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014
vom 23. April 2015 E. 1.5.3 m.w.H.).
1.5.4 Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die
im Rahmen einer Beschwerde eingereicht werden, ein strenges Beweis-
mass anzulegen (vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012
E. 4.2.3). Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsa-
che mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahr-
scheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d; vgl. Urteile des BVGer
A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3 und A-5595/2007 vom 8. Dezem-
ber 2009 E. 2.6; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom
23. April 2015 E. 1.5.3).
1.5.5 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind,
etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende
Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen
werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts än-
dern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; BGE 131 I 153 E. 3; zum Gan-
zen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.4).
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem
ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10)
veranlagt werden. Jede Überführung in ein Zollverfahren – als solches gilt
beispielsweise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr –
bedarf unabhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl.
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Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG; PATRICK RAEDERSDORF, in: Martin Kocher/Diego
Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009, [nach-
folgend: Zollkommentar], Art. 33 N. 1).
2.2 Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklärung,
mit welcher die anmeldepflichtige Person einerseits ihr Wissen über die
jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet,
die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen
zu lassen (vgl. Urteil des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1;
Botschaft ZG, BBl 2004 567, 602; BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar,
Art. 18 N. 2 f.; RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, Art. 33 N. 1).
2.2.1 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wo-
durch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige De-
klaration der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person muss die
der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Wa-
ren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung
anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). So-
dann ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren
festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfalts-
pflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen ge-
stellt (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; vgl. BGE 112 IV 53 E. 1a; statt
vieler: Urteil des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; SCHMID,
in: Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f. m.w.H.). Die Verantwortung für eine ord-
nungsgemässe – d.h. vollständige und richtige – Anmeldung liegt bei der
anmeldepflichtigen Person (statt vieler: Urteil des BVGer A-2177/2016 vom
19. Juli 2016 E. 2.1).
2.2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 ZG kann die Zollstelle umfassend oder stich-
probenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig sowie vollständig
ist und ob die erforderlichen Beweisdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1
ZG). Die formelle Prüfung der Deklaration ist somit nicht mehr obligatorisch
(Botschaft ZG, BBl 2004 567, 616 f.). Werden formelle Fehler oder Unvoll-
ständigkeiten festgestellt, weist die Zollstelle die Zollanmeldung zur Berich-
tigung oder Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so be-
richtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person
(Art. 32 Abs. 2 ZG). Allerdings kann die anmeldepflichtige Person keine
Rechte daraus ableiten, wenn die Zollstelle einen vorhandenen Mangel
nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen hat (Art. 32
Abs. 3 ZG).
A-1746/2016
Seite 9
Die summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung umfasst
eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person über-
mittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssys-
tem der Zollverwaltung (Art. 84 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November
2006 [ZV; SR 631.01]) sowie die automatische Zurückweisung der Zollan-
meldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt (Art. 84
Bst. b ZV). Allerdings sind die Möglichkeiten des elektronischen Systems
beschränkt: So kann es beispielsweise weder prüfen, ob die zugeführte
Ware mit der Zollanmeldung übereinstimmt, noch ob die erforderlichen Be-
gleitdokumente vorhanden sind und übereinstimmen (vgl. RAEDERSDORF,
in: Zollkommentar, Art. 32 N. 7; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 616; zum
Ganzen: Urteil des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1).
2.2.3 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die
anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätzlich
unabänderlich (vgl. jedoch nachfolgend E. 2.2.5). Sie bildet, vorbehältlich
der Beschau, die Grundlage für die Festsetzung der Zölle und weiteren
Abgaben. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der angenommenen
Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar
(RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, Art. 33 N. 2 und Art. 34 N. 1).
Nach Art. 33 Abs. 2 ZG legt die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt der An-
nahme fest. Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollver-
waltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013) gilt die elektroni-
sche Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung
des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System
fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahme-
zeit hinzu. Die angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige
Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware
oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Damit stellt die elektronische
Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteilig-
ten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.4;
RAEDERSDORF, in: Zollkommentar Art 33 N. 6).
2.2.4 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-
System der EZV eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse
durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf «ge-
sperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Aus-
druck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorle-
gen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie
freigegeben hat (Art. 40 Abs. 2 ZG, Art. 17 Abs. 2 ZV-EZV). Die Zollstelle
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gibt veranlagte Waren aufgrund der Veranlagungsverfügung oder eines an-
deren von der Zollverwaltung zu bestimmenden Dokuments frei (Art. 40
Abs. 1 ZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle en-
det der Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 78 ZV; vgl. zum Ganzen: Urteil
des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.4 m.w.H.).
2.2.5 Bei der Revision des Zollgesetzes war sich der Gesetzgeber be-
wusst, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung
– starr angewendet – in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten
Ergebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich
zum Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine
Präferenzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überfüh-
rung in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorüber-
gehenden Verwendung angemeldet wurde. In solchen Fällen erschienen
die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV)
oft als unverhältnismässig (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 617). Daher gilt
der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer An-
nahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewis-
sen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (Urteile des BVGer
A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.3; A-201/2015 vom 29. Juni 2015
E. 2.4; A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1).
Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflich-
tige Person der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeit-
punkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen ha-
ben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleich-
zeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss (Art. 34
Abs. 3 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1
und A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.5). Gemäss Art. 34 Abs. 4 ZG
gibt die Zollstelle dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person
entweder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmel-
dung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Bst. a) oder die
Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren,
als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht
verändert worden sind (Bst. b). Umgekehrt bedeutet dies, dass sie das Ge-
such abzulehnen hat, wenn sie die Voraussetzungen als nicht gegeben er-
achtet (Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1).
Gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. b ZG wird betreffend die Änderung
der Veranlagung in Art. 89 ZV unter anderem festgehalten, dass die Vo-
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Seite 11
raussetzungen für eine neue Veranlagung namentlich dann als erfüllt gel-
ten, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen
und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässi-
gung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Bst. a;
Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.4).
Gemäss Botschaft zum Zollgesetz wird der Zollverwaltung durch Art. 34
Abs. 3 ZG ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, um Fehler von
Zollbeteiligten nachträglich in einer mit der Zollsicherheit vereinbaren
Weise korrigieren zu können (BBl 2004 567, 618; zum Ganzen: Urteile des
BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.4 und A-1281/2015 vom
11. August 2015 E. 2.4.2).
2.2.6 Sodann kann gegen Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdi-
rektionen Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Die Frist für die
erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt gemäss Art. 116 Abs. 3
ZG 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. Auf das Be-
schwerdeverfahren findet im Übrigen das VwVG Anwendung (Art. 116
Abs. 4 ZG). In Bezug auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 116 ZG
ist allerdings zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung – insbesondere
nach Ablauf der 30-tägigen Berichtigungsfrist (Art. 34 ZG) – nicht
(mehr) zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemacht wer-
den kann, was bereits Gegenstand der Berichtigung gemäss Art. 34
ZG hätte bilden können (vgl. Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli
2016 E. 3.2.9 [zur Publikation vorgesehen]; Urteile des BVGer A-8199/
2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.5; A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 1 MinöStG erhebt der Bund eine Mineralölsteuer auf
Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewon-
nenen Produkten sowie auf Treibstoffen (Bst. a). Auf letzteren wird zusätz-
lich ein Mineralölsteuerzuschlag erhoben (Bst. b).
2.3.2 Der Steuer unterliegt unter anderem die Einfuhr der in Art. 1 und 2
Abs. 1 und 2 MinöStG genannten Waren ins Inland (Art. 3 MinöStG). Wer
solche Waren einführt, muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung eine Steu-
eranmeldung abgeben. Diese ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als
Grundlage für die Festsetzung des Steuerbetrages, verbindlich. Das Er-
gebnis einer amtlichen Prüfung bleibt dabei vorbehalten (Art. 21 Abs. 3 Mi-
nöStG). Die Steueranmeldung erfolgt schriftlich oder mittels elektronischer
A-1746/2016
Seite 12
Datenverarbeitung (EDV) in der von der Oberzolldirekton vorgeschriebe-
nen Form (Art. 36 Abs. 1 Bst. a und b MinöStV).
2.3.3 Bei der Wareneinfuhr erfolgt die Steueranmeldung auf der Zollanmel-
dung nach den Weisungen der Oberzolldirektion (Art. 38 Abs. 1 MinöStV).
Dabei ist insbesondere anzugeben, ob die Ware provisorisch oder definitiv
angemeldet wird (Art. 38 Abs. 2 MinöStV).
2.3.4 Die Steuerforderung entsteht mit der Überführung der Waren in den
steuerrechtlich freien Verkehr (Art. 4 Abs. 1 MinöStG). Als solche gilt für
Waren, die eingeführt werden, der Zeitpunkt der Überführung in den zoll-
rechtlich freien Verkehr (Art. 4 Abs. 1 Bst. a MinöStG). Steuerbehörde ist
die Eidgenössische Zollverwaltung (Art. 5 MinöStG). Steuerpflichtig sind
unter anderen die Importeure (Art. 9 Bst. a MinöStG).
2.3.5 Die Mineralölsteuer wird nach dem Tarif im Anhang 1 zum Mineralöl-
steuergesetz erhoben (Art. 12 Abs. 1 MinöStG). Der Mineralölsteuerzu-
schlag beträgt Fr. 300.-- je 1000 Liter bei 15 °C (Art. 12 Abs. 2 MinöStG;
Art. 19 MinöStV).
2.3.6 Waren, für die der Steuertarif je nach Verwendung unterschiedliche
Sätze vorsieht, werden zum tieferen Satz besteuert, wenn die Person, die
sie verwendet, vor Entstehung der Steuerforderung eine Verwendungsver-
pflichtung hinterlegt hat (Art. 14 Abs. 1 MinöStG). Gemäss Art. 14 Abs. 2
MinöStG muss, wer Waren liefert, welche zum tieferen Satz besteuert wer-
den, eine Warenbuchhaltung führen (Bst. a) und dem Empfänger gegen-
über einen Verwendungsvorbehalt anbringen (Bst. b). Nach Art. 15 Abs. 1
MinöStG muss, wer «Heizöl extraleicht» liefert, die Verpflichtungen nach
Art. 14 Abs. 2 MinöStG einhalten.
2.3.7 Gemäss Art. 15 Abs. 2 MinöStG gilt als «Heizöl extraleicht» Gasöl,
das zu Feuerungszwecken bestimmt sowie gefärbt und gekennzeichnet ist.
Produkte, die «Heizöl extraleicht» enthalten und nicht gefärbt und gekenn-
zeichnet sind, werden zu dem für Dieselöl geltenden Satz besteuert
(Art. 15 Abs. 2 MinöStG). Der Bundesrat bestimmt das Verfahren sowie die
Art der Färbung und Kennzeichnung (Art. 15 Abs. 4 MinöStG). Gemäss
Art. 89 Abs. 2 MinöStV müssen die jeweiligen Importeure «Heizöl extra-
leicht», das bei der Einfuhr nicht gefärbt und gekennzeichnet ist, vor der
Entstehung der Steuerforderung – also vor Einführung der Ware in den
zollrechtlich freien Verkehr (vgl. E. 2.3.4) – nach Art. 90 MinöStV färben
und kennzeichnen. In letzterer Bestimmung wird festgehalten, welche
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Seite 13
Farbstoffe in welcher Konzentration zur Einfärbung zu verwenden sind und
dass die Färbung gleichmässig verteilt sein muss.
2.3.8 Für die Steuerbemessung sind Art, Menge und Beschaffenheit der
Ware im Zeitpunkt massgebend, in dem die Steuerforderung entsteht
(Art. 43 Abs. 1 MinöStV), also zum Zeitpunkt ihrer Überführung in den zoll-
rechtlich freien Verkehr (vgl. E. 2.3.4).
2.3.9 Wird die Steuer bei der Wareneinfuhr definitiv durch die Zollstelle ver-
anlagt, so erfolgen die Veranlagung und die Zahlung nach der Zollgesetz-
gebung (Art. 44 Abs. 1 MinöStV; vgl. dazu vorangehend Sachverhalt
Bst. A.b und E. 2.1 f.).
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011
über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) erhebt
der Bund eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr
von Brennstoffen. Der der CO2-Abgabe unterliegen gemäss Art. 93 der Ver-
ordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen
(CO2-Verordnung; SR 641.711) die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr
von Kohle (Bst. a) sowie der übrigen Brennstoffe nach Art. 2 Abs. 1 des
CO2-Gesetzes (Bst. b). Letztere allerdings nur, sofern sie der Mineralöl-
steuer nach Mineralölsteuergesetz unterstellt sind.
2.4.2 Abgabepflichtig für die Abgabe auf fossilen Energieträgern (ausser
Kohle) sind gemäss Art. 30 CO2-Gesetz die nach dem Mineralölsteuerge-
setz steuerpflichtigen Personen; also auch die Importeure (vgl. vorange-
hend E. 2.3.4).
2.4.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 CO2-Gesetz gelten für die Erhebung der CO2-
Abgabe die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung.
Somit ist auch in diesem Punkt auf die vorangehenden Erwägungen zu
verweisen (vgl. E. 2.3).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwischen dem 5. und
dem 19. November 2015 «Dieselöl zur Verwendung als Treibstoff für Fahr-
zeuge» unter der Tarifnummer «2710.1912 Schl. 921» zur Einfuhr bzw.
Veranlagung angemeldet (Sachverhalt Bst. A.a). Mit Eingabe vom 11. De-
zember 2015 machte sie gegenüber der Zollstelle geltend, tatsächlich nicht
Dieseltreibstoff, sondern Heizöl eingeführt zu haben (Sachverhalt Bst. A.c).
Diese Eingabe wurde in der Folge von der Zollkreisdirektion – unter dem
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Seite 14
Hinweis, es handle sich um einen Antrag auf Korrektur der Tarifeinrei-
hung – als «Beschwerde» gegen die Veranlagungsverfügung entgegenge-
nommen und behandelt (Sachverhalt Bst. A.d - A.g). Dabei wurde verkannt,
dass es sich insofern nicht um eine «Tarifstreitigkeit» handelt, als dass we-
der die Tarifierung von Dieselöl einerseits noch jene von Heizöl anderer-
seits im Streit liegt. Vielmehr ist im vorliegenden Fall über die (Beweis-)
Frage zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich – wie sie gel-
tend macht – Heizöl eingeführt hatte, oder doch – wie ursprünglich ange-
meldet – Dieselöl (vgl. Urteil des BVGer A-992/2012 vom 6. August 2012
E. 3; vgl. nachfolgend E. 3.3).
3.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren
Anträgen vom 11. Dezember 2015 an die Zollstelle sinngemäss das Vorlie-
gen eines Tatbestandes von Art. 34 Abs. 3 ZG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 Bst. b
ZG geltend gemacht hat (vgl. dazu E. 2.2.5). Die Zollstelle hätte die Ein-
gabe daher als Berichtigungsgesuch im Sinne dieses Artikels entgegen-
nehmen und behandeln müssen. Sie hätte – unter Vorbehalt der Bejahung
der Eintretensvoraussetzungen (wie beispielsweise die Wahrung der Be-
richtigungsfrist) – prüfen und mittels Verfügung erstmals darüber entschei-
den müssen, ob zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldungen die
materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung der er-
suchten Berichtigung erfüllt waren oder nicht (E. 2.2.5).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Belehrung durch die Zollkreisdi-
rektion in deren Schreiben vom 20. Januar 2016 an die Beschwerdeführe-
rin, wonach die verlangte Änderung der Tarifnummer nur mit einer Verwal-
tungsbeschwerde erreicht werden könne, zumindest als ungenau. Wie
ausgeführt (E. 3.1), liegt im hier zu beurteilenden Fall kein Tarifstreit vor,
sondern es ist eine Frage der Zollanmeldung zu behandeln, die unter den
vorliegenden Umständen Gegenstand der Zollberichtigung nach Art. 34 ZG
bildet. Erst gegen eine allfällige verfügungsweise Behandlung des Berich-
tigungsgesuchs durch die Zollstelle hätte das Beschwerdeverfahren nach
Art. 116 ZG offen gestanden (E. 1.1). Mit der direkten Weiterleitung an die
Zollkreisdirektion wurde das Berichtigungsgesuch somit an eine funktional
unzuständige Instanz überwiesen. Die Beschwerdeführerin ging dadurch
– nur aber immerhin – einer verwaltungsinternen Instanz verlustig. Indes-
sen braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob dabei allenfalls
gewisse Rechtsschutz- bzw. allgemeine Verfahrensgarantien tangiert wor-
den sind. Im Licht des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots
(Art. 29 Abs. 1 BV) ist das Interesse der Beschwerdeführerin an einem so-
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Seite 15
fortigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache unter den ge-
gebenen Umständen in jedem Fall höher zu gewichten als ihr Interesse an
einer Rückweisung an die Zollstelle zur formell korrekten (Erst-) Verfügung.
Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch
eine Rückweisung nur zusätzliche Kosten entstünden und sie in der Sache
selbst nichts zu gewinnen hätte, zumal zumindest bekannt ist, wie die über-
geordnete Zollkreisdirektion entscheiden würde (vgl. Urteil des BVGer
992/2012 vom 6. August 2012 E. 3.1). Es kommt hinzu, dass dem mit der
Eingabe vom 11. Dezember 2015 gestellten Berichtigungsgesuch und dem
Beschwerdebegehren – wie im Folgenden ersichtlich wird – bei materieller
Beurteilung ohnehin nicht zu entsprechen ist. Eine Rückweisung käme so-
mit einem prozessualen Leerlauf gleich, auf den zu verzichten ist (vgl. Ur-
teile des BVGer A-2477/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 3 und A-917/2014
vom 25. November 2014 E. 3.1; siehe dazu auch das zur Publikation vor-
gesehene Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 3.4.3, wo es
das höchste Gericht bei einer vergleichbaren Konstellation als vertretbar
erachtete, dass die Zollstelle die Angelegenheit zur Eröffnung eines Be-
schwerdeverfahrens an die Zollkreisdirektion überwiesen hatte, obschon
ein Berichtigungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen).
Das Gesagte gilt in erster Linie für Fälle, in welchen die 30-tägige Berichti-
gungsfrist (E. 2.2.5) eingehalten worden ist (zumal der Rechtsuchende hier
grundsätzlich Anspruch auf einen materiellen Entscheid hat). Ob diese
Frist im vorliegenden Fall mit Blick auf alle 17 Sendungen eingehalten wor-
den ist, ist fraglich, zumal die betreffenden Veranlagungsverfügungen zwi-
schen dem 5. und dem 20. November 2015 ergangen sind (wobei die Ware
mit Erlass der Veranlagungsverfügung freigegeben wird, damit der Zollge-
wahrsam endet und die 30-tägige Berichtigungsfrist zu laufen beginnt; vgl.
E. 2.2.4 f.) und das Berichtigungsgesuch (erst) am 11. Dezember 2015 ge-
stellt worden ist (Sachverhalt Bst. A.c). Allerdings hätte die Beschwerde-
führerin, mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens, bei einer
entsprechenden teilweisen Rückweisung (zwecks Erlasses eines Nichtein-
tretensentscheides betreffend die Sendungen, für welche die Berichti-
gungsfrist allenfalls verpasst wurde), nur mit einem Rückweisungsent-
scheid ebenfalls nichts gewonnen, weshalb vorliegend auch auf eine sol-
che Rückweisung zu verzichten ist.
3.3 Die Beschwerdeführerin hat die strittige Ware selber als «Dieselöl zur
Verwendung als Treibstoff für Fahrzeuge», belastet mit Mineralölsteuer
zum Ansatz von Fr. 458.70 (je 1000 Liter bei 15°C) sowie Mineralölsteuer-
zuschlag zum Ansatz von Fr. 300.-- (je 1000 Liter bei 15°C), angemeldet
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Seite 16
(Sachverhalt Bst. A.a). Im Nachhinein hat sie geltend gemacht, statt Die-
selöl «Heizöl extraleicht zu Feuerungszwecken», welches mit tieferen Ab-
gaben belastet ist, ins Schweizer Zollgebiet eingeführt zu haben. Diesbe-
züglich obliegt ihr – entsprechend des in Erwägung 1.5.2 Dargelegten –
die Beweislast. Gelingt ihr dieser Beweis nicht, ist von der Richtigkeit der
Zollanmeldungen auszugehen.
3.3.1 Wie die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung festhält, lassen
sich die von der Beschwerdeführerin als «Beweise» vorgelegten Doku-
mente zwar den jeweiligen Veranlagungsverfügungen zuordnen; doch sind
diese Unterlagen nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass das zwi-
schen dem 5. und dem 19. November 2015 von der Beschwerdeführerin
eingeführte Gasöl effektiv und vorschriftsgemäss eingefärbt und gekenn-
zeichnet war: Als belegende Dokumente legt die Beschwerdeführerin zwar
zum einen drei Verkaufsbestätigungen der deutschen Lieferantin vor (zwei
davon datierend vom 12. November und eine datierend vom 27. November
2015). Auf diesen Dokumenten ist als Produkt «Heizöl EL Öko Qualität»
mit dem Vermerk «Gasoil reddyed 50 ppm» angegeben. Andererseits ist
auf 13 der 17 eingereichten Proformarechnungen als Produkt «Heizöl EL
ungef. Öko Qualität» vermerkt. In ihrer Gesamtheit sind die von der Be-
schwerdeführerin beigebrachten Unterlagen (siehe dazu Sachverhalt
Bst. B.a) letztendlich jedoch ungeeignet, die effektive Beschaffenheit des
fraglichen Produktes bzw. dessen Einfärbung zum Zeitpunkt der Einfuhr
nachzuweisen.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer unaufgefordert eingereichten Ein-
gabe vom 22. Juli 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. B.c) geltend, die Vorinstanz
habe mit keinem Wort erwähnt, dass der Versender «den Sachverhalt be-
stätigt» habe und zudem bringe dieser ein Analyse-Zertifikat über die Ein-
färbung bei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich in den dem Gericht
vorliegenden Akten kein derartiges Analyse-Zertifikat befindet. Allerdings
würde auch ein Zertifikat mit solchem Inhalt nicht genügen, um die Näm-
lichkeit der analysierten Ware mit derjenigen, welche zwischen dem 5. und
dem 19. November 2015 in die Schweiz importiert worden ist, nachzuwei-
sen. Ebenso wenig beweiskräftig ist eine Bestätigung des Versenders, es
habe sich bei den im Streit liegenden Sendungen um Heizöl gehandelt. Der
Beschwerdeführerin wäre es indessen freigestanden, eine Beschau der
Ware (vgl. Art. 37 ZG) anlässlich der Einfuhr zu beantragen, was ihr den
Nachweis der behaupteten Einfärbung ohne weiteres ermöglicht hätte.
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3.3.2 Gesamthaft reichen die vorhandenen Unterlagen und Vorbringen
nicht aus, um das Gericht mit hinreichender Sicherheit davon zu überzeu-
gen, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 5. und 19. November
2015 – entgegen ihren grundsätzlich verbindlichen Angaben in den ur-
sprünglichen Zollanmeldungen – vorschriftsgemäss eingefärbtes Heizöl
importiert hat. Daran vermag auch die Aussage der Beschwerdeführerin,
für eine «Befragung» zur Verfügung zu stehen, nichts zu ändern. Abgese-
hen davon, dass sie nur als Partei befragt und nicht als Zeugin einvernom-
men werden könnte (wollte sie hier denn einen Zeugenbeweis beantra-
gen), wäre angesichts der unzweideutigen Aktenlage und der einschlägi-
gen Rechtsprechung nicht anders zu entscheiden, selbst wenn die Be-
schwerdeführerin bei einer Befragung behaupten bzw. bestätigen würde,
das Öl sei eingefärbt gewesen. Auf eine solche Befragung wäre in antizi-
pierter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.5.5) zu verzichten.
3.4 Der Beschwerdeführerin misslingt der erforderliche Vollbeweis
(E. 1.5.3 f.). Weil sie die Folgen dieser Beweislosigkeit selbst zu tragen hat
(E. 1.5.2), bleiben ihre hier strittigen Zollanmeldungen sowie die entspre-
chenden Veranlagungsverfügungen der Zollstelle verbindlich. Nach dem
Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter-
liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 8'500.--
festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der in gleichem Umfang ein-
bezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im
Sinne von Art. 83 Bst. l BGG letztinstanzlich. Weil das vorliegende Ur-
teil keine solche Tarifstreitigkeit betrifft, steht gemäss den einschlägigen
Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) an das Bundesgericht offen.
(Für das Dispositiv wird auf die folgende Seite verwiesen.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird
zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: