Abtei lung I
A-1747/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Urban Broger.
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA, 3003 Bern
Vorinstanz.
LSVA.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1747/2006
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz in Innertkirchen,
Kanton Bern, bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentli-
chen den Betrieb einer Autogarage mit Reparaturwerkstatt und Spen-
glerei sowie den Handel mit und die Vermietung von Fahrzeugen.
B.
Die Beschwerdeführerin war Halterin des Lastwagens 4043 Mercedes-
Benz 2535 6x4, Stammnummer X._______, vormals eingelöst auf das
Kontrollschild AG Y._______. Mit Brief vom 18. Mai 2006 teilte ihr die
Oberzolldirektion (OZD) mit, das Fahrzeug weise für die Zeit vom
8. März 2002 bis 4. Februar 2004 eine Fahrleistung von 14'083.8 Kilo-
metern auf. Während dieser Zeit sei das Fahrzeug aber nicht immatri-
kuliert gewesen. Die OZD forderte die Beschwerdeführerin auf, diese
Fahrleistung zu erklären. Sollte sich eine Abgabepflicht herausstellen,
würden Abgaben von Fr. 7'051.05 nachgefordert. Mit Brief vom 24. Mai
2006 liess die Beschwerdeführerin wissen, sie habe das Fahrzeug am
21. November 2003 an Herrn B._______, Transportunternehmung,
3714 Frutigen, verkauft. Sie verlange um Mitteilung des Kilometerstan-
des per 21. November 2003 und per 4. Februar 2004.
C.
Mit Brief vom 1. Juni 2006 berichtigte die OZD ihre im Schreiben vom
18. Mai 2006 gemachten Angaben. Die vorgehaltenen 14'083.8 Kilo-
meter beträfen nicht die Zeitspanne vom 8. März 2002 bis 4. Februar
2004; vielmehr handle es sich dabei um die während den verschiede-
nen Deponierungen der Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt
gefahrenen Kilometer. Die von der Beschwerdeführerin nachgefragte
Fahrleistung betreffend die Zeit vom 21. November 2003 bis 4. Februar
2006 (recte: 2004) betrage 288.2 Kilometer. Die OZD bat erneut um
Stellungnahme.
D.
Die Beschwerdeführerin antwortete mit Brief vom 8. Juni 2006 und be-
stritt die Angaben der OZD. So sei der Lastwagen in der Zeit vom
12. Februar 2001 bis 20. Januar 2002 eingelöst gewesen. Ein Fax-
schreiben der Versicherungs-Gesellschaft Z._______ möge dies be-
stätigen. Sie gehe davon aus, dass über die in dieser Zeit gefahrenen
Kilometer bereits abgerechnet worden sei. Die Suche nach weiteren
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A-1747/2006
Unterlagen, wie von der OZD verlangt, sei umständlich und kostenin-
tensiv. Ausserdem befinde sich ein Teil davon beim Buchhalter.
Schliesslich seien "einige Kilometer für betriebsinterne Fahrten mit un-
serem Händlerschild" erfolgt.
E.
Am 14. Juli 2006 erliess die OZD eine Nachbezugsverfügung über
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgaben (LSVA) von Fr. 6'966.55.
Hinsichtlich der Zeitpunkte der In- und Ausserverkehrsetzung stützte
sie sich auf die Meldungen des Strassenverkehrsamtes des Kantons
Aargau. Für die Erhebung der Abgabe für die Zeiträume vom 20. Feb-
ruar 2001 bis 15. Januar 2002 und vom 20. Januar 2002 bis 28. Feb-
ruar 2002 nannte die OZD insbesondere den Brief der Beschwerde-
führerin vom 8. Juni 2006 und den Versicherungsnachweis der
Z._______ vom 2. Juni 2006 als relevant. Weil die Beschwerdeführerin
bezüglich des dritten Zeitraumes (8. März 2002 bis 4. Februar 2004)
keine Angaben gemacht und weder einen Kaufvertrag noch andere
Unterlagen beigebracht habe, sei die Abgabe auch hier geschuldet
und nachzubeziehen. Zusammenfassend ergäbe dies folgendes Bild:
In- und Ausser-
verkehrsetzung
Kontrollschild
deponiert
Abgabe-
periode
Fahrleistung/
Betrag LSVA
22.12.2000
15.01.2001
01.01.2001
14.01.2001
15.01.2001
31.01.2001
15.01.2001
31.01.2001
ordentlich
veranlagt
31.01.2001
13.02.2001
01.02.2001
12.02.2001 keine Fahrleistung
13.02.2001
19.02.2001
13.02.2001
19.02.2001
ordentlich
veranlagt
19.02.2001
16.01.2002
20.02.2001
15.01.2002
7'489.6 km
Fr. 3'752.90
16.01.2002
19.01.2002
16.01.2002
19.01.2002 keine Fahrleistung
19.01.2002
01.03.2002
20.01.2002
28.02.2002
3'127.0 km
Fr. 1'563.50
01.03.2002
07.03.2002
01.03.2002
07.03.2002
ordentlich
veranlagt
ab 07.03.2002 08.03.2002
04.02.2004
3'298.2 km
Fr. 1'650.15
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A-1747/2006
F.
Gegen die Verfügung der OZD erhob die Abgabepflichtige am 18. Au-
gust 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission
(ZRK) und trug vor, sie könne die Abgabe auf der für die Jahre 2002
bis 2004 vorgehaltenen Fahrleistung nicht akzeptieren. Sie verfüge
über das Händlerschild BE U._______. Gemäss Rücksprache mit dem
Strassenverkehrsamt sei das Fahrzeug vom 20. Januar bis 28. Februar
2002 nicht, wie vormals von ihr behauptet, eingelöst gewesen; ihre
Versicherung habe diesbezüglich fehlerhafte Angaben gemacht. Herr
C._______ (Vater des Geschäftsführers der A._______ AG) habe über
eine Transport- und Kieswerkfirma verfügt und das Fahrzeug auch für
betriebsinterne, nicht LSVA-pflichtige Fahrten eingesetzt.
G.
Mit Instruktionsmassnahme vom 23. August 2006 forderte die ZRK die
Beschwerdeführerin auf, ihre Eingabe zu verbessern, widrigenfalls auf-
grund der Akten entschieden werde. Die nachgebesserte Beschwerde
ist der ZRK am 8. September 2006 zugegangen. Die Beschwerdefüh-
rerin macht darin allgemeine Ausführungen zur Verwendung ihres
Händlerschildes und zu ihrem Betrieb und weist erneut darauf hin,
dass das Fahrzeug teilweise in einem Kieswerk eingesetzt worden sei.
Es sei ihr aber nicht möglich, die Einsätze im einzelnen zu rekonstruie-
ren, da diese nicht hätten weiterverrechnet werden können.
H.
Im Vernehmlassungsverfahren trat die OZD mit Schreiben vom 16. Ok-
tober 2006 nochmals an die Beschwerdeführerin heran und stellte ihr
die Wiedererwägung in Aussicht. Hierzu bat sie erneut um Auskünfte
bezüglich jener Fahrten, welche während den Deponierungen der Kon-
trollschilder erfolgt waren. So habe die OZD im Zeitraum vom 13. bis
23. März 2001 eine hohe Fahrleistung festgestellt. Das gleiche gelte
für die Zeit zwischen dem 13. und dem 19. Juli 2001, für welche das
Logfile Tageseinsätze von durchschnittlich 450 Kilometern ausweise.
Ebenso erbat die OZD Angaben zum genauen Standort des Kies-
werks, zu dessen Grösse und zum darin transportierten Gut. Auch die
angeblich mit Händlerschildern getätigten Fahrten seien zu erläutern.
I.
Aus der daraufhin erfolgten Eingabe der Beschwerdeführerin an die
OZD, datierend vom 27. Oktober 2006, ging hervor, dass sich das
Kieswerk in Gadmen im Berner Oberland befunden habe und die Ta-
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A-1747/2006
choscheiben des Fahrzeuges nicht mehr vorhanden seien. Das von
der Beschwerdeführerin beigelegte Schreiben des Strassenverkehrs-
amtes des Kantons Aargau bestätigte die der OZD bekannten Daten
der In- und Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges (vgl. Tabelle hievor
unter Bst. E.).
J.
Aufgrund dieser Ausführungen der Beschwerdeführerin zog die OZD
die Verfügung nicht in Wiedererwägung. Mit Datum vom 8. Januar
2007 reichte sie die Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Be-
schwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
K.
Am 17. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfah-
rensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren übernommen.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Entscheide der OZD be-
treffend den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA der Beschwer-
de an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es
zuständig ist, die bei der ZRK bis zu diesem Datum hängigen Rechts-
mittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). So-
weit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen
Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich
wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81]). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Nachdem das Verfahren bei der ZRK bzw. beim Bundesverwal-
tungsgericht bereits anhängig gemacht worden war, trat die OZD
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A-1747/2006
nochmals an die Beschwerdeführerin heran und forderte sie auf, für
Zwecke einer allfälligen Wiedererwägung ergänzende Angaben zum
Sachverhalt beizubringen.
Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde an-
gefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde
auf die Beschwerdeinstanz über (Devolutiveffekt; Art. 54 VwVG). Für
das Verwaltungsverfahren gilt insofern eine Sonderregelung, als dass
die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfü-
gung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Unter
diesen Umständen ist es sogar zulässig, dass die Vorinstanz ergän-
zende Abklärungen trifft (vgl. Entscheid der Schweizerischen Asylre-
kurskommission vom 8. Februar 1995, veröffentlicht in Verwaltungspra-
xis der Bundesbehörden [VPB] 60.33 E. 3b mit weiteren Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7018/2006 vom 4. Dezember
2007 E. 3.2; ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössi-
schen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 100
Rz. 3.29). Die Sachverhaltsabklärungen der OZD im Vernehmlas-
sungsverfahren sind damit vorliegendenfalls nicht zu beanstanden.
2.
2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der
Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängi-
ge Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Ko-
sten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben ge-
deckt sind. Der Gesetzgeber hat von dieser Kompetenz Gebrauch ge-
macht und sich für eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
entschieden. Der in Art. 85 BV genannte Zweck wird in Art. 1 SVAG
wiederholt und verdeutlicht. Mit der Abgabe soll beim Schwerverkehr
vermehrt das Verursacherprinzip zur Anwendung gelangen, wobei
nicht nur die Infrastrukturkosten des Schwerverkehrs (Bau, Betrieb
und Unterhalt der Strassen), sondern auch dessen externe Kosten wie
ungedeckte Gesundheits-, Lärm- und Unfallkosten oder Kosten von
Gebäudeschäden berücksichtigt werden (Botschaft vom 11. Septem-
ber 1996 zu einem Bundesgesetz über die leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe [Botschaft], BBl 1997 VI 521, 524; KLAUS A.
VALLENDER, in: Schweizerisches Steuer-Lexikon, Bd. I, Bundessteuern,
2. Aufl., Zürich 2006, S. 433 f.; ERNST HÖHN/ROBERT WALDBURGER, Steuer-
recht, Bd. I, 9. Aufl., Bern 2001, § 29 Rz. 21 f.; MICHAEL BEUSCH, Len-
kungsabgaben im Strassenverkehr, Zürich 1999, S. 210 ff.).
Seite 6
A-1747/2006
2.2 Der Bund erhebt die Abgabe seit dem 1. Januar 2001 auf den im
In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren
Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personen-
transport (Art. 3 SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländi-
schen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG).
Der Vorgabe von Art. 85 BV folgend, wonach die Abgabe leistungs-
oder verbrauchsabhängig auszugestalten sei, hat der Gesetzgeber als
Bemessungsgrundlage das höchstzulässige Gesamtgewicht und die
gefahrenen Kilometer (Tonnenkilometer) bezeichnet (Art. 6 SVAG).
2.3 Der Bundesrat regelt den Vollzug und kann zur fälschungssicheren
Erfassung der Fahrleistung den Einbau spezieller Geräte vorschreiben
(Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 SVAG). Nach Art. 15 Abs. 1 der Verord-
nung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerver-
kehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811)
wird die Abgabe mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elek-
tronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug
eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem
Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und re-
gistriert.
2.4 Die Abgabe wird für die Benützung der öffentlichen Strasse erho-
ben (Art. 2 SVAG; Urteil des Bundesverwaltunsgerichts A-1735/2006
vom 31. März 2008 E. 2.5). Eine genaue Umschreibung dessen, was
unter den Begriff der öffentlichen Strasse fällt, enthalten weder SVAG
noch SVAV. Das Bundesgericht knüpft an den Begriff der öffentlichen
Strasse im Strassenverkehrsrecht des Bundes an (Urteil des Bundes-
gerichts 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 2). Bereits der Bundesrat
hat in der Botschaft hierzu auf das Strassenverkehrsgesetz vom
19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]) verwiesen (Botschaft, a.a.O.,
S. 546). Demnach gelten Strassen dann als öffentlich, wenn sie nicht
ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 der Ver-
kehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11]).
Dabei ist nicht massgeblich, ob die Strasse in privatem oder öffentli-
chem Eigentum steht. Entscheidend ist allein, ob sie dem allgemeinen
Verkehr dient. Das trifft zu, wenn die Strasse einem unbestimmten Per-
sonenkreis zur Verfügung steht (BGE 104 IV 105 E. 3). Auch der Vor-
platz einer Firma fällt unter den Begriff der öffentlichen Strasse; es sei
denn, der Verfügungsberechtigte tue seinen Willen, nur dessen priva-
ten Gebrauch zu dulden, mittels signalisiertem Verbot oder Abschran-
Seite 7
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kung kund (BGE 104 IV 105 E. 3; zum Begriff der öffentlichen Strasse
vgl. HANS GIGER, SVG Kommentar, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 29 f.).
2.5 Motorfahrzeuge dürfen in aller Regel nur mit Fahrzeugausweis und
Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Da-
raus und aus dem Umstand, dass die LSVA für die Benützung der öf-
fentlichen Strasse erhoben wird, erklärt sich die gesetzliche Regelung,
wonach für inländische Fahrzeuge der Beginn der Abgabepflicht auf
den Tag der amtlichen Zulassung fällt und das Ende auf den Tag, an
dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeug-
ausweis annulliert wird (Art. 12 Abs. 1 SVAG).
2.6 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit
besonderem Verwendungszweck von der LSVA ganz oder teilweise be-
freien oder Sonderregelungen treffen. Dabei hat er den Grundsatz der
verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten
(Art. 4 Abs. 1 SVAG). Gemäss Botschaft zum SVAG (a.a.O., S. 546)
rechtfertige es sich, Militärfahrzeuge von der Unterstellung auszuneh-
men, da andernfalls nur Zusatzkosten und administrative Umtriebe
entstünden. Im gleichen Zusammenhang nennt die Botschaft Fahrzeu-
ge von Verkehrsbetrieben des Bundes und konzessionierten Transport-
unternehmen im Linienverkehr, landwirtschaftliche Fahrzeuge, elek-
trisch betriebene Fahrzeuge und Fahrzeuge für humanitäre Transporte.
Würde hier die Abgabe erhoben, nähme der Staat mit der einen Hand,
was er mit der anderen gegeben hat. Die Ausnahmebestimmung sei
restriktiv zu handhaben; es gelte, den Grundsatz der Kostendeckung
zu beachten (Botschaft, a.a.O., S. 546).
2.7 Von seiner Kompetenz Gebrauch machend hat der Bundesrat in
Art. 3 SVAV eine Reihe von Fahrzeugen bezeichnet, die der Abgabe
nicht unterliegen. Aufgeführt sind hier u.a. auch die nicht ordentlich im-
matrikulierten Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern (Art. 3
Abs. 1 Bst. f SVAV). Die SVAV verweist hierzu auf Art. 22 ff. der Ver-
kehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 [VVV,
SR 741.31]). Gemäss diesen Bestimmungen werden Kollektiv-Fahr-
zeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern nur an Betriebe ab-
gegeben, die u.a. Gewähr für die einwandfreie Verwendung bieten (vgl.
Art. 22, 23 und Anhang 4 VVV). Der Kollektiv-Fahrzeugausweis be-
rechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an ge-
prüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften ent-
sprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art (Art. 24
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Abs. 1 VVV). So dürfen Händlerschilder etwa verwendet werden für
Fahrten zur Behebung von Pannen, für das Abschleppen, für Probe-
fahrten, die amtliche Fahrzeugprüfung, die Fahrt zu dieser Prüfung so-
wie für gewisse unentgeltliche Fahrten (Art. 24 Abs. 3 VVV). Für
Sachtransporte dürfen mit Händlerschildern versehne schwere Motor-
fahrzeuge nur in sehr engem Rahmen eingesetzt werden, zum Bei-
spiel, wenn für Probe- oder Prüfungsfahrten Ballast mitgeführt werden
muss (Art. 24 Abs. 4 VVV). Nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts ist die Regelung betreffend die zulässigen Sachtransporte auch
deshalb restriktiv, weil nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit
schweizerischen Händlerschildern nicht der LSVA unterliegen (Urteile
des Bundesgerichts 6S.223/2004 vom 23. September 2004 E. 2.4 und
6S.22/2005 vom 4. Mai 2005 E. 1.3).
2.8 Die Erhebung der LSVA basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip.
Dies bedeutet, dass das Gesetz dem Abgabepflichtigen die volle Ver-
antwortung für die korrekte Deklaration und damit weitgehend auch für
die spätere Veranlagung überbindet sowie hohe Anforderungen an sei-
ne Sorgfaltspflicht stellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3409/2007 vom 29. November 2007 E. 2.2; Entscheid der ZRK vom
27. Juni 2006, veröffentlicht in VPB 70.101 E. 2c mit weiteren Hinwei-
sen). Zu deklarieren hat der Abgabepflichtige also sämtliche abgabe-
erheblichen Daten, im Wesentlichen die Angaben über die Art des
Fahrzeuges, dessen Verwendung und die durch das Erfassungsgerät
ermittelten und registrierten gefahrenen Kilometer (E. 2.2 und 2.3 hie-
vor). Selbstredend umfasst die Deklarationspflicht auch die Meldung,
dass das Fahrzeug für abgabepflichtige Fahrten auf öffentlichen Stras-
sen eingesetzt werde (vgl. E. 2.2 und 2.4 hievor). Hierbei handelt es
sich indes nicht um eine durch den Abgabepflichtigen selbständig zu
erstattende Meldung; vielmehr genügt er diesbezüglich seinen abga-
berechtlichen Obliegenheiten bereits dann in rechtsgenügender Weise,
wenn er das Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt vorschriftsgemäss
ein- bzw. auslöst oder dessen amtliche Zulassung erwirkt etc. Denn
die eigentliche Meldung der daraus folgenden abgabeerheblichen Da-
ten an die OZD erfolgt im Nachgang automatisch durch das Strassen-
verkehrsamt (vgl. Art. 45 Abs. 1 SVAV).
2.9 Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich
oder macht die Zollverwaltung Feststellungen, die im Widerspruch zur
Deklaration stehen, so nimmt sie die Veranlagung nach pflichtgemäs-
sem Ermessen vor (Art. 11 Abs. 3 SVAG; Art. 23 Abs. 3 SVAV). Sind
Seite 9
A-1747/2006
die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung erfüllt, hat die Ver-
waltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuel-
len Verhältnissen des Abgabepflichtigen soweit als möglich Rechnung
trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirkli-
chen Situation möglichst nahe kommt. Ein Abgabepflichtiger kann im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die gemäss Art. 23
Abs. 3 SVAV vorgenommene Schätzung bestreiten. Dabei obliegt es
ihm, den Beweis für deren Unrichtigkeit zu erbringen. Erst wenn der
Abgabepflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass die Verwaltung mit
der Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt bzw. dass ihr dabei
erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das Bundesver-
waltungsgericht eine Korrektur der Schätzung vor. Dem Bundesverwal-
tungsgericht kommt bei der Überprüfung von Ermessensveranlagun-
gen volle Kognition zu. Demnach kann es nicht nur die Überschreitung
oder den Missbrauch des Ermessens der Verwaltung überprüfen
(Art. 49 Bst. a VwVG), sondern auch die Unangemessenheit (Art. 49
Bst. c VwVG). Dennoch auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht
bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zu-
rückhaltung, soweit die Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage
steht (vgl. Entscheid der ZRK vom 27. Juni 2006, a.a.O., E. 2d).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall nicht bestritten sind die im Logfile ausgewie-
senen Fahrleistungen. Auch die Daten, an welchen die Beschwerde-
führerin das Fahrzeug ein- bzw. auslöste, sind nunmehr unbestritten;
die Beschwerdeführerin beruft sich im Verfahren vor der ZRK bzw. vor
dem Bundesverwaltungsgericht selber ausdrücklich auf die Angaben
des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau.
3.2 Zu klären bleibt damit die Frage, ob die Beschwerdeführerin die
Kontrollschilder zurecht deponiert hat oder ob das Fahrzeug während
den fraglichen Zeitspannen nicht viel eher hätte eingelöst bleiben müs-
sen. Hierfür ist entscheidend, welche Art von Fahrten die Beschwerde-
führerin während den Deponierungen getätigt hat. Handelt es sich
nicht um abgabebefreite Fahrten, wäre die Deklaration von Beginn und
Ende der Abgabepflicht lückenhaft bzw. widersprüchlich gewesen, was
gemäss Art. 23 Abs. 3 SVAV zu einer Ermessensveranlagung führt.
3.2.1 In diesem Zusammenhang ist auf die Vorbringen der Beschwer-
deführerin einzugehen, sie habe während den Deponierungen Händ-
lerfahrten bzw. Fahrten auf nicht öffentlichen Strassen unternommen.
Seite 10
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Gemäss den Meldungen des Strassenverkehrsamtes war das Fahr-
zeug mit der Stammnummer X._______ zwischen dem 20. Februar
2001 und dem 15. Januar 2002 nicht ordentlich immatrikuliert. Den-
noch wurde das Fahrzeug in dieser Zeit bewegt. Hohe Fahrleistungen
von beinahe 600 Kilometern erfolgten etwa am 13., 22. oder 23. März
2001. Ein Auszug aus dem Logfile ergibt Folgendes:
Ähnlich, wenn auch weniger gravierend, verhält es sich für die Zeit
vom 20. Januar bis 28. Februar 2002 und vom 8. März 2002 bis 4. Fe-
bruar 2004. Während diesen Zeiten waren die Kontrollschilder eben-
falls deponiert, trotzdem weist das Logfile hohe Fahrleistungen aus.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin trägt dazu im Wesentlichen vor, ihre
Fahrzeuge würden meist ihn Thun geprüft. Die Strecke von Innertkir-
chen, dem Sitz der Beschwerdeführerin, ins Verkehrsprüfzentrum Thun
und zurück misst rund 120 Kilometer. Selbst wenn die Beschwerdefüh-
rerin gleichentags noch längere Probe- und Testfahrten unternommen
hätte, lägen immer noch derart hohe Tagesleistungen vor, dass die
OZD berechtigte Zweifel an der korrekten und damit abgabebefreiten
Verwendung der Händlerschilder haben durfte. Dies umso mehr, als
dass teilweise auch für andere Tage des gleichen Monats hohe Fahr-
leistungen ausgewiesen sind und sehr unwahrscheinlich ist, dass die
Beschwerdeführerin mit diesem Fahrzeug praktisch wöchentlich im
Verkehrsprüfzentrum vorfahren musste. Unrealistisch scheint auch,
dass solch hohe Tagesleistungen in einem Kieswerk erbracht worden
sind. Das zeigt schon die simple Rechnung, wonach für eine Fahrt von
Seite 11
Datum Uhrzeit Km-Stand Fahrleistung in Kilometern
06.03.01 16.15 215436.3 0.0
06.03.01 16.15 215436.3 0.1
12.03.01 6.31 215436.4 101.2
13.03.01 6.18 215537.6 599.4
14.03.01 7.08 216137.0 221.4
15.03.01 6.55 216358.4 284.9
16.03.01 18.15 216643.3 0.1
17.03.01 10.46 216643.4 0.0
17.03.01 10.47 216643.4 0.0
19.03.01 7.13 216643.4 451.1
20.03.01 6.27 217094.5 442.7
21.03.01 7.26 217537.2 489.7
22.03.01 6.20 218026.9 575.9
23.03.01 6.33 218602.8 559.3
02.04.01 13.44 219162.1
A-1747/2006
600 Kilometern das Fahrzeug während zehn Stunden mit einer Ge-
schwindigkeit von 60 Stundenkilometern hätte unterwegs sein müssen,
was in einem Kieswerk nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht
zu bewerkstelligen ist.
3.2.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die OZD mit guten
Gründen davon ausging, das Fahrzeug hätte während der ganzen Zeit
immatrikuliert bleiben müssen. Die Deklaration der Beschwerdeführe-
rin bezüglich Beginn und Ende der Abgabepflicht war offensichtlich
falsch. Die OZD nahm zu Recht eine Ermessensveranlagung vor, wo-
bei sich diese wie unter E. 3.2 dargestellt nicht auf die Fahrleistung an
sich bezog, sondern einzig auf die Frage, wann das Fahrzeug korrek-
terweise hätte ein- und ausgelöst werden müssen.
3.3 In einem zweiten Schritt ist nun zu prüfen, ob die erfolgte Ermes-
sensveranlagung mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Es lag bzw. liegt
an der Beschwerdeführerin, die Rechtmässigkeit zu bestreiten und
darzutun, weshalb die OZD nicht die gesamte Fahrleistung in der
gesamten Zeitspanne als abgaberelevant hätte qualifizieren dürfen
(E. 2.9 hievor). In diesem Zusammenhang ist nochmals auf das Vor-
bringen zurückzukommen, die vorgehaltenen Kilometer seien nicht ab-
gabepflichtig, weil sie mit Händlerschildern erfolgt seien. Die OZD hat
die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert, entsprechende Belege
ins Recht zu legen, namentlich Kopien der Expertisen des Strassen-
verkehrsamtes. Die Beschwerdeführerin hat bis dato keine Belege bei-
gebracht, die ihren Standpunkt, d.h. die abgabebefreite Verwendung
des Fahrzeuges, gestützt hätten. Sie hält lediglich entgegen, es sei ihr
nicht zumutbar, während derart langer Zeit Unterlagen aufzubewahren.
Damit verkennt sie, dass das Gesetz für die Abgabeforderung eine
Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht (Art. 15 SVAG) und es der
OZD unbenommen ist, während dieser Zeit nicht nur die Abgabe, son-
dern auch abgabeerhebliche Unterlagen nachzufordern. Die Be-
schwerdeführerin verkennt auch, dass bei Fehlen tauglicher Angaben
oder Unterlagen die OZD ermessensweise veranlagen kann (Art. 11
Abs. 3 SVAG) und, als Folge davon, die Beschwerdeführerin die Be-
weislast für die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung trägt. Allein
aus der Tatsache, dass sie über Händlerschilder verfügt, kann die Be-
schwerdeführerin unter diesen Umständen nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten. Auch wenn ein Teil der Kilometer tatsächlich auf Händlerfahrten
zurückzuführen sein mag, blieb diese Verwendung unbewiesen. Die
Beschwerdeführerin trägt die Folgen der Beweislosigkeit und hat auf
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die vorgehaltenen, mit dem Erfassungsgerät aufgezeichneten Kilome-
ter die Abgabe zu entrichten.
3.4 Das Gleiche gilt mit Bezug auf das Vorbringen, wonach das Fahr-
zeug am 21. November 2003 an einen Dritten verkauft worden sei.
Auch diese Behauptung blieb unbelegt; entsprechend geht die Fahr-
leistung bis zum Zeitpunkt, an welchem das Fahrzeug auf einen neuen
Halter eingelöst worden ist, zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3.5 Es bleibt auf die Behauptung einzugehen, der Lastwagen sei zeit-
weise in einem Kieswerk bewegt worden, was hiesse, dass ein Teil der
Kilometer nicht auf öffentlichen Strassen und damit ebenfalls nicht ab-
gabepflichtig erfolgt wäre. Es ist ohne weiteres davon auszugehen,
dass zumindest für Fahrten hin zu diesem Kieswerk und zurück zur
Garage die öffentliche Strasse benutzt wurde. Weder behauptet die
Beschwerdeführerin noch weist sie nach, dass das Kieswerk ein ge-
schlossenes, keinem Dritten zugängliches Areal dargestellt hat. Die
Frage, ob und – bejahendenfalls – wieviele Kilometer auf Fahrten im
Kieswerk entfallen, kann damit offen bleiben.
3.6 Zusammenfassend ist am Vorgehen der OZD, sämtliche während
den fraglichen Zeitspannen gefahrenen Kilometer als abgaberelevant
einzustufen, nichts auszusetzen.
Ohnehin bliebe der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie in
ihrem Schreiben an die OZD vom 8. Juni 2006 selber vortrug, das
Fahrzeug sei vom 20. Februar 2001 bis 20. Januar 2002 eingelöst ge-
wesen. Sie behauptete damit zuweilen eine Abgabepflicht und ging in
der Folge sogar davon aus, über die während dieser Zeit gefahrenen
Kilometer sei abgerechnet worden. Von dieser Behauptung ist die Be-
schwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren abgerückt mit der Be-
gründung, der von der Z._______ ausgestellte Versicherungsausweis
sei fehlerhaft gewesen. Die OZD hätte sich unter diesen Umständen
für die Nachbezugsverfügung vom 14. Juli 2006 zurecht auf die Anga-
ben der Beschwerdeführerin gestützt, denn auch hier hätte bezüglich
Ein- und Auslösedatum das Selbstdeklarationsprinzip gegolten. Wie
das diesbezügliche Verhalten der Beschwerdeführerin zu werten ist,
kann indes letztlich offenbleiben, da die OZD wie dargestellt die Daten
der In- und Ausserverkehrssetzung ohnehin ermessensweise festlegen
durfte und in der Folge zurecht so veranlagt hat, wie wenn die Kontroll-
schilder nie hinterlegt worden wären.
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4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrens-
kosten in der Höhe von Fr. 500.-- sind der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Urban Broger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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