Abtei lung I
A-1748/2006
{T 0/2}
Urteil vom 11. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Pascal Mollard, Michael
Beusch. Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe; Solidarhaftung für Anhänger.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die X._______ mit Sitz in ... bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister
die Übernahme von Logistik-Aufträgen, Durchführung von Transporten im
In- und Ausland und Lagerung von Waren im Auftrag Dritter. Die
Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen,
Vertretungen übernehmen sowie Grundstücke erwerben, verkaufen und
belasten.
Die X._______ ist Halterin des der leistungsabhängigen
Schwerverkehrsabgabe (LSVA) unterstellten Anhängers mit dem Kontroll-
schild ... (Stammnummer ...) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
34000 kg (im Folgenden: Anhänger).
B. In der Zeit zwischen dem 7. Oktober 2004 und dem 17. März 2005 beauf-
tragte die X._______ die Y._______, Fahrten mit ihrem Anhänger
durchzuführen. Die Y._______ war Halterin des Zugfahrzeugs, dem
Sattelschlepper mit dem Kontrollschild ... (Stammnummer ...). Am 29. März
2005 wurde die Einzelfirma Y._______ im Handelsregister gelöscht. Ihre
Aktiven und Passiven wurden auf die am 22. / 25. März 2005 gegründete
und am 29. März 2005 im Handelsregister eingetragene Z._______ mit
Sitz in ... übertragen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 eröffnete der
Bezirksrichter ... über die Z._______ den Konkurs.
C. Da weder die Y._______ als Halterin des Zugfahrzeugs bzw. Zah-
lungspflichtige des Anhängers noch die Z._______ als Rechtsnachfolgerin
der Y._______ die auf dem Anhänger lastende Schwerverkehrsabgabe
von Fr. 7'761.64 für die Fahrten zwischen dem 7. Oktober 2004 und dem
17. März 2005 leistete, orientierte die Oberzolldirektion (OZD) die
X._______ mit Schreiben vom 3. April 2006 über ihre Absicht, die Abgabe
bei dieser einzufordern und lud die Gesellschaft zur Stellungnahme ein.
Die X._______ antwortete mit dem Schreiben vom 18. April 2006 und
bestätigte, dass die Y._______ in der fraglichen Zeit als ihre
Subunternehmerin tätig gewesen war. Da sie die fragliche LSVA der
Y._______ überwiesen habe und das Inkasso der geltend gemachten
Ausstände durch die OZD noch vor der Konkurseröffnung der Z._______
möglich gewesen wäre, sei es unbillig, die LSVA noch einmal von ihr zu
fordern. Auf die Nachbelastung sei deshalb zu verzichten.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 forderte die OZD von der X._______ für
den von der Y._______ eingesetzten Anhänger auf Grund ihrer
solidarischen Haftung den Betrag von Fr. 7'761.65.
D. Mit Eingabe vom 29. August 2006 erhebt die X._______ (Be-
schwerdeführerin) gegen die Verfügung der OZD vom 27. Juni 2006 Be-
schwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) und stellt
folgende Anträge:
"1. Die Verfügung sei aufzuheben.
2. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuer-
3legen."
Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, von der OZD erstmals am
3. April 2006 auf den Ausstand der LSVA für ihren Anhänger aufmerksam
gemacht worden zu sein. Die Verwaltung sei verpflichtet gewesen, die Be-
schwerdeführerin über den Zahlungsverzug der Y._______ oder der
Z._______ zu orientieren, es seien bereits zu einem früheren Zeitpunkt
Betreibungsmassnahmen gegen die Y._______ und gegen die Z._______
möglich gewesen und nach Art. 50 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März
2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwer-
verkehrsabgabeverordnung SVAV, SR 641.811) hätte die Beschwerde-
führerin als Halterin des Anhängers von der OZD gemahnt werden
müssen, um sie bei der frühzeitigen Ergreifung von entsprechenden
Schutzmassnahmen zu unterstützen. Es sei auch nicht möglich, vom Fahr-
zeughalter selbst Auskünfte über seine LSVA-Ausstände zu erhalten, so-
dass sich die Beschwerdeführerin nicht schützen könne. Die Beschwerde-
führerin beanstandet die Höhe der geforderten Abgabe nicht.
E. Die OZD beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2006, die
Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Die Verwaltung habe alles in
ihrer Macht stehende unternommen, die Ausstände einzutreiben und zwar
innerhalb kurzer, rechtlich möglicher Fristen. Die Mahnung an die Be-
schwerdeführerin habe nach Art. 50 Abs. 1 SVAV nicht erfolgen können,
da die Mahnung eine vorangehende Zustellung einer Rechnung voraus-
setze. Eine Datenweitergabe verbiete sich nach Art. 55 SVAV aus Grün-
den des Datenschutzes.
F. Am 22. November 2006 orientierte die ZRK die Parteien über die Über-
nahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar
2007. Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren über-
nommen hat.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben wird – soweit erforderlich
– im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe unterliegen gemäss Art. 23
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungs-
abhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabe-gesetz,
SVAG, SR 641.81) in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) seit dem 1. Januar 2007 der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2.
2.1 Die LSVA wird nach Art. 3 SVAG auf den im In- und Ausland immatrikulier-
ten schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den
4Personentransport erhoben. Abgabepflichtig ist nach Art. 5 Abs. 1 SVAG
die Halterin oder der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich die
Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer. Gemäss dieser gesetzlichen
Bestimmung ist deshalb zunächst die Halterin oder der Halter des An-
hängers und mithin die Beschwerdeführerin ohnehin abgabepflichtig.
Daran ändert sich nichts durch die Bestimmung von Art. 17 Abs. 3 SVAV,
wonach die Abgabe für Anhänger von der Halterin oder vom Halter des
Zugfahrzeuges zu deklarieren und zu bezahlen ist. Diese Vorschrift be-
schlägt lediglich die Deklarations- und die Zahlungspflicht der Halterin des
Zugfahrzeuges. In jedem Fall bleibt die Halterin oder der Halter des An-
hängers abgabepflichtig. Wenn aus irgend einem Grund der deklarations-
und zahlungspflichtige Halter des Zugfahrzeuges seinen Obliegenheiten
nicht nachkommt, kann die Abgabe von der Halterin oder vom Halter des
Anhängers gestützt auf Art. 5 Abs. 1 SVAG eingefordert werden.
2.2
2.2.1 Der Bundesrat kann neben dem gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG abgabe-
pflichtigen Halter weitere Personen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5
Abs. 2 SVAG). So sind laut Art. 36 Abs. 1 SVAV neben dem Halter für die
Abgabe solidarisch haftbar: a) der Halter eines Zugfahrzeuges für einen
mitgeführten fremden Anhänger; b) der Halter eines Anhängers, wenn der
Halter des Zugfahrzeuges zahlungsunfähig ist: im Umfang des Gesamt-
gewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer;
c) die Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommandit-
gesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; d) für die Abgabe
einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befinden-
den juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die
mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidations-
ergebnisses; e) für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz
ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Be-
trag des reinen Vermögens der juristischen Person. Diese Aufzählung der
für die Schwerverkehrsabgabe mithaftenden Personen ist abschliessend.
Eine Steuernachfolge etwa im Sinne anderer Abgabegesetze des Bundes
sieht die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe nicht vor (Ent-
scheid der ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 70.14 E. 3c/aa).
2.2.2 Über die Z._______ als Rechtsnachfolgerin der Y._______ ist am 25.
Oktober 2005 der Konkurs eröffnet worden. Für die Inanspruchnahme des
Halters des Anhängers ist trotz der in Art. 5 Abs. 1 SVAG statuierten
entsprechenden Abgabepflicht vorausgesetzt, dass der an sich primär zah-
lungspflichtige Halter des Zugfahrzeuges zahlungsunfähig ist (Art. 36 Abs.
1 Bst. b SVAV; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1712/2006 vom 20. Februar 2007). Über die Z._______ als Rechtsnach-
folgerin der Y._______ ist am 25. Oktober 2005 der Konkurs eröffnet
worden; damit ist deren Zahlungsunfähigkeit fraglos gegeben (Entscheid
der ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.15 E. 4a). Vor
der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit konnte die OZD die Forderung
gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV gegenüber der Beschwerdeführerin
5nicht geltend machen.
Damit entfällt der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die OZD hätte sie frü-
her orientieren müssen. Eine gesetzliche Pflicht der Verwaltung, den Hal-
ter eines Anhängers über allfällige Zahlungsschwierigkeiten zu orientieren,
besteht nicht. Die OZD begründete deshalb zu Recht die Pflicht der Be-
schwerdeführerin zur Zahlung mit dem Hinweis auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b
SVAV. Schliesslich hat der Halter eines Anhängers als Fachmann auf dem
Gebiet des Transportwesens zu wissen, dass er die Solidarhaftung für die
LSVA für seinen Anhänger trägt. Solidarschuldnerschaft mit der Folge,
dass eine Gläubigerin für ihre Forderungen mehrere Schuldner mitein-
ander oder nacheinander belangen kann, ist zwar für den letztlich davon
Betroffenen fraglos unangenehm, aber nichts Ungewöhnliches; sie ent-
steht in zahlreichen Fällen kraft Gesetz (CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht
Allgemeiner Teil, Zürich 2006, N 1441; THEO GUHL/ALFRED KOLLER/ANTON K.
SCHNYDER/JEAN NICOLAS DRUEY, Das Schweizerische Obligationenrecht, Zürich
2000, § 6 N 8; BGE 127 III 257, 262; BGE 115 II 42, 45). Der Halter eines
Anhängers hat sich deshalb vor Verlusten durch geeignete zivilrechtliche
Massnahmen selbst zu schützen; er kann dafür nicht die Unterstützung der
OZD in Anspruch nehmen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1712/2006 vom 20. Februar 2007).
2.3 Der Verweis der Beschwerdeführerin auf Art. 50 Abs. 1 SVAV betreffend
die Mahnung des Halters bei Zahlungsverzug ist unbehelflich. Die Mah-
nung setzt, wie dies die OZD zu Recht ausführt, voraus, dass der Halterin
oder dem Halter Rechnung gestellt wurde. Diese Massnahme wurde von
der Verwaltung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht gesetzt und
musste nach Art. 17 Abs. 3 SVAV auch nicht erfolgen, da – wie unter
E. 2.1 ausgeführt – zunächst der Halter des Zugfahrzeugs zahlungs-
pflichtig ist. Nur wenn dieser die Abgaben nicht bezahlt, muss vor dem
Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder eine Mahnung er-
folgen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zum ersten Mal
mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2006 eine sie betreffende
Rechnung für die geschuldeten Abgaben erhalten. Wenn diese nach Ein-
tritt der Rechtskraft nicht bezahlt würde, müsste eine erfolglose Mahnung
an die Beschwerdeführerin gerichtet werden, damit anschliessend der
Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder nach Art. 50 Abs. 1 SVAV ent-
zogen werden könnten. Die Mahnung nach Art. 50 SVAV erfolgt nicht zum
Schutz des Halters des Anhängers vor dem Inkasso der Abgaben, sondern
einzig, um bei nicht bezahlter Abgabe den Zahlungspflichtigen vor dem
Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder zu warnen.
2.4 Soweit allerdings die OZD mit Verweis auf Art. 55 SVAV der Beschwerde-
führerin die Herausgabe von Daten verweigern würde, die den Anhänger
betreffen, kann ihr nicht gefolgt werden. Wenn die Halterin oder der Halter
des Anhängers nach Art. 5 Abs. 1 SVAG direkt abgabepflichtig ist, kann ihr
oder ihm das Recht nicht verweigert werden, nach Art. 57 SVAV Zugriff auf
die vom Erfassungsgerät aufgezeichneten und nach Art. 17 Abs. 1 SVAV
vom Halter des Zugfahrzeugs deklarierten Daten zu erhalten, selbst wenn
dies auch die Daten des Zugfahrzeugs einschliesst. Diese Daten sind der
6Beschwerdeführerin deshalb auch zu Recht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren offengelegt worden.
2.5 Die Beschwerdeführerin wurde somit von der OZD zu Recht als Halterin
des Anhänger gestützt auf Art. 5 Abs. 1 SVAG und Art. 36 Abs. 1 Bst. b
SVAV im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Halters des Zugfahrzeugs bzw.
dessen Rechtsnachfolgerin solidarisch haftbar für die LSVA im Umfang
des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem in der fraglichen
Zeit zurückgelegten Kilometer erklärt.
3. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ver-
fahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Verfahrenskosten
werden in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt.
Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den
Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurück-
zuerstatten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist unter
diesen Umständen nicht auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössi-
schen Zollrekurskommission und vor dem Bundesverwaltungsgericht im
Betrage von Fr. 1'000.-- werden der X._______ auferlegt und mit dem von
ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag
7der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-
geben werden (Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m und Art. 100 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
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