Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1748/2011
Urteil vom 11. Juli 2011
Besetzung Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Kathrin
Dietrich,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien Gemeinde Thalwil, Alte Landstrasse 112, Postfach,
8800 Thalwil,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Müller,
Rechtsanwalt, Mainaustrasse 32, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Axpo AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Energie BFE Sektion Elektrizitäts- und
Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Beschwerdeverfahren i.S. 220 kV-Leitung Obfelden-Thalwil,
Teilstrecke Mast Nr. 35 (Gattikon/Schweikrüti) bis Unterwerk
Thalwil bzw. 380/220/132 kV-Gemeinschaftsleitung
Samstagern-Zürich, Teilstrecke Mast Nr. 47 bis 51;
Verfügung des BFE 148.0140 vom 21. Januar 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Energie (Vorinstanz) mit Verfügung 148.0140
vom 21. Januar 2011 die 220 kV-Leitung Obfelden-Thalwil, Teilstrecke
Mast Nr. 35 bis Unterwerk Thalwil, bzw. die 380/220/132 kV-
Gemeinschaftsleitung Axpo/ewz/SBB Samstagern-Zürich, Teilstrecke
Mast Nr. 47 bis 51, genehmigt hat,
dass die Gemeinde Thalwil dagegen am 21. März 2011 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht einreichen liess und beantragen lässt,
die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sie an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit die Plangenehmigung mit den Anordnungen zu
ergänzen sei, die zufolge gegenüber ihr fehlender Überleitungsrechte
erforderlich seien,
dass die Plangenehmigungsbehörde den Werkträgerinnen im fraglichen
Punkt nicht das Enteignungrecht erteilt und auch keine
Minderwertbegehren an die zuständige Schätzungskommission
überwiesen habe und somit fälschlicherweise davon ausgegangen sei,
das erforderlichen Überleitungsrechte sei freihändig erworben worden,
dass die Gemeinde Thalwil ihre Einsprache am 2. Oktober 2001 zwar
zurückgezogen habe, es aber unklar sei, ob die Unterlassung einer
Beschwerde für sie mit rechtlichen Nachteilen verbunden wäre, indem
daraus eine verbindliche Anerkennung der der Plangenehmigung
zugrunde liegenden freihändigen Regelung abgeleitet werden könnte,
dass die Beschwerde zum Ziel habe, diesbezüglich Klarheit zu schaffen,
dass die Vorinstanz am 24. Mai 2011 insoweit eine Gutheissung der
Beschwerde beantragt, als die Plangenehmigung mit den beantragten
Anordnungen zu ergänzen sei, denn offenbar seien die fraglichen
Dienstbarkeitsverträge von den ewz bzw. der Stadt Zürich noch nicht
unterzeichnet worden und ein entsprechender Grundbucheintrag fehle, so
dass in einem nachzuholenden Verfahren zu prüfen sei, ob die Rechte
allenfalls enteignet werden könnten,
dass die Axpo AG am 25. Mai 2011 die Abweisung der Beschwerde
beantragt, soweit auf Grund des Einspracherückzuges bzw. einer
fehlenden Einsprache gegen die Projektänderung 2001 darauf
einzutreten sei,
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dass der fragliche Vertrag in Anschluss an die 2001 publizierte
Projektänderung von der Beschwerdeführerin sowie von ihr und den SBB
unterzeichnet worden sei, die noch ausstehende Ermächtigung der Stadt
Zürich für eine Gegenzeichnung durch die ewz aber erst nach Rechtskraft
der Plangenehmigung erfolgen könne und somit von einem weiterhin
gültigen Vertrag auszugehen sei,
dass die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2011 an ihrer Beschwerde im
Wesentlichen festhält,
dass die Beschwerdegegnerin am 5. Juli 2011 unaufgefordert eine
weitere Stellungnahme einreichte,
dass zur Beschwerde nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt ist, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c),
dass sich Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG mit Art. 16f Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach-
und Starkstromanlagen (EleG, SR 734.0) deckt, wonach vom weiteren
Verfahren, das heisst auch von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren,
ausgeschlossen ist, wer im Plangenehmigungsverfahren nicht Einsprache
erhebt (vgl. auch Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem
Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von
Plangenehmigungsverfahren [BBl 1998 2591, S. 2630 i.V.m. S. 2620]),
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung zur
vergleichbaren Bestimmung in Art. 18f Abs. 1 des Eisenbahngesetzes
vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101] jeweils festgehalten hat,
vom Beschwerdeverfahren sei ausgeschlossen, wer im
Plangenehmigungsverfahren nicht Einsprache erhebt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5491/2010 vom 27. Mai 2011 E. 2.1; A-
486/2009 vom 4. November 2009 E. 2, A-3386/2008 vom 6. Februar
2009 E. 2.1, A-672/2008 vom 4. August 2008 E. 2.1),
dass ein vorbehaltloser Einspracherückzug die gleichen Rechtsfolgen
zeitigt wie eine unterlassene Einsprache,
dass gemäss Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Thalwil vom
2. Oktober 2001 (der am 9. Oktober 2001 auch der Instruktionsbehörde
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des Plangenehmigungsverfahrens eröffnet wurde) die Gemeinde die
Einsprache von 1997 gegen das ursprüngliche Projekt vorbehaltlos
zurückgezogen, den vom 17. September bis 16. Oktober 2001
aufgelegten Projektänderungen zugestimmt und ausdrücklich auf eine
Einsprache gegen die Projekte verzichtet hat,
dass demzufolge mangels formellem Beschwer auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist,
dass es der Vorinstanz obliegt, bezüglich der strittigen Überleitungsrechte
bei gegebenen Voraussetzungen von Amtes wegen auf die
Plangenehmigungsverfügung zurückzukommen und in diesem Punkt eine
erneute Prüfung vorzunehmen,
dass auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63
Abs. 2 VwVG),
dass der unterliegenden Beschwerdeführerin ebenso wie der nicht
vertretenen obsiegenden Beschwerdegegnerin keine
Parteientschädigung zusteht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2011)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0140; Einschreiben; Beilage:
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2011)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1
Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
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Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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