Abtei lung I
A-1749/2006
{T 0/2}
Urteil vom 11. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Pascal Mollard, Michael
Beusch. Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ....
Beschwerdeführerin, vertreten durch ...
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, Solidarhaft für Anhänger.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die X._______ mit Sitz in ... bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den
Handel mit und Vermietung von Nutzfahrzeugen, Betrieb von Reparatur-
und Servicestellen. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unter-
nehmungen beteiligen, im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten
sowie Grundstücke und Immobilien erwerben, überbauen, veräussern und
verwalten.
Die X._______ ist bzw. war unter anderem Halterin der der
leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) unterstellten
Anhänger mit dem Kontrollschild ... (Stammnummer ...) mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von 36000 kg, dem Anhänger mit dem
Kontrollschild ... (Stammnummer ...) mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von 36000 kg und dem Anhänger mit dem Kontrollschild ...
(Stammnummer ...) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 35000 kg
(im Folgenden: Anhänger).
B. In der Zeit zwischen dem 26. April und dem 23. November 2005 beauftrag-
te die X._______ die Y._______, Fahrten mit diesen Anhängern
durchzuführen. Die Y._______ führte als Halterin mehrerer Sattelschlepper
diese Fahrten aus und setzte dabei folgende Zugfahrzeuge ein:
Kontrollschild ... (Stammnummer ...), Kontrollschild ... (Stammnummer ...)
und Kontrollschild ... (Stammnummer ...). Mit Verfügung vom 25. Oktober
2005 eröffnete der Bezirksrichter ... über die Y._______ den Konkurs.
C. In der Zeit zwischen dem 2. Mai und dem 19. September 2005 führte
Z._______ Fahrten für die X._______ mit diesen Anhängern durch.
Z._______ war Halter eines Zugfahrzeugs: Sattelschlepper mit dem
Kontrollschild ... (Stammnummer ...). Am 4. Juli 2005 reichte die
Oberzolldirektion (OZD) gegen Z._______ ein Betreibungsbegehren im
Umfang von Fr. 40'474.80 für offene Schwerverkehrsabgabe ein und
erhielt dafür am 23. März 2006 einen Verlustschein für Fr. 40'673.80. Laut
Auszug aus dem Betreibungsregister vom 19. April 2006 wurde Z._______
in der Zeit vom 3. Mai 2005 bis zum 16. Januar 2006 über die Summe von
insgesamt Fr. 177'871.80 17 Mal erfolglos gepfändet; die Gläubiger
erhielten jeweils Verlustscheine.
D. Da weder Z._______ noch die Y._______ als Halter der Zugfahrzeuge
bzw. als Zahlungspflichtige der Anhänger die auf den Anhängern lastende
Schwerverkehrsabgabe von Fr. 32'452.59 für die Fahrten zwischen dem
26. April und dem 23. November 2005 leisteten, orientierte die OZD die
X._______ mit Schreiben vom 3. April 2006 über ihre Absicht, die Abgabe
bei ihr einzufordern und lud die Gesellschaft zur Stellungnahme ein. Die
X._______ antwortete mit dem Schreiben vom 20. Juni 2006 und bestritt
vorsorglicherweise die Forderung in Bezug auf ihre Höhe. Sie machte
geltend, die Verträge einzig mit der Y._______ geschlossen zu haben. Sie
als solidarisch haftende Halterin des Anhängers habe zum vornherein
keine Möglichkeit, sich rechtzeitig über allfällige Ausstände zu orientieren.
Sie habe schon im Herbst 2004 der OZD Vorschläge zur Problemlösung
3unterbreitet, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Schaffung
der Voraussetzungen für eine direkte Kommunikation mit der
Zollverwaltung überarbeitet und der Verwaltung am 3. Februar 2005
unterbreitet. Eine Reaktion der OZD darauf sei jedoch nicht erfolgt. Die
Inpflichtnahme der X._______ führe zu stossenden und
unverhältnismässigen Ergebnissen.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2006 forderte die OZD von der X._______ für
die von Z._______ und der Y._______ eingesetzten Anhänger auf Grund
ihrer solidarischen Haftung den Betrag von Fr. 32'452.60 an
Schwerverkehrsabgabe.
E. Mit Eingabe vom 30. August 2006 erhebt die X._______
(Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der OZD vom 28. Juni 2006
Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) und
stellt folgende Anträge:
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28.06.2006
(Nr. ...) sei aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde-
gegnerin."
Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, wenn der Halter des An-
hängers solidarisch mithafte, sei dieser in die Lage zu versetzen, darauf
Einfluss nehmen zu können. Die Mahnung nach Art. 50 SVAV habe sich
an den Halter des Fahrzeuges und an den Halter des Anhängers zu rich-
ten. Es sei nicht realistisch, von der Beschwerdeführerin zu verlangen,
einen eigenen Kontrollmechanismus aufzuziehen um zu prüfen, ob die
LSVA von der Subunternehmerin bezahlt werde. Der Grundsatz von Treu
und Glauben gebiete, dass die Beschwerdeführerin im Verzugsfall des pri-
mär Leistungspflichtigen orientiert werde. Sinn und Zweck des Gesetzes
gebiete eine aktive Informierung. Die Beschwerdeführerin beanstandet
auch die Höhe der geforderten Abgabe.
F. Die OZD beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2006, auf
die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten, gegebenenfalls
sei die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die Beschwerde sei ver-
spätet eingereicht worden. In Bezug auf die Höhe der Nachforderung sei
nicht nachvollziehbar, weshalb die Deklaration der abgabepflichtigen Per-
son zur Festlegung der Höhe der Veranlagung ausreichen, aber in Bezug
auf die Berechnung der solidarischen Haftung des Halters des Anhängers
untauglich sein soll. Eine frühzeitige Information wäre tatsächlich auch im
Interesse der OZD, sei aber auf Grund der einschlägigen Rechtsgrund-
lagen nicht möglich. Die Schwerverkehrsabgabe und ihre einschlägigen
Vorschriften müssten dem Transportgewerbe bekannt sein. Die solidari-
sche Haftung stelle ein Geschäftsrisiko dar, das ein möglicher Betroffener
selbst zu tragen habe.
G. Am 22. November 2006 orientierte die ZRK die Parteien über die Über-
nahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar
2007. Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungs-
4gericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren über-
nommen hat.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben wird – soweit erforderlich
– im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe unterliegen gemäss Art. 23
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungs-
abhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabe-gesetz,
SVAG, SR 641.81) in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) seit dem 1. Januar 2007 der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung der OZD seinerzeit frist- und
formgerecht an die ZRK angefochten (Art. 50 und 52 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]). Die Verfügung der OZD vom 28. Juni 2006 wurde am
29. Juni 2006 an den Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt. Das
Couvert der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeschrift wurde am
30. August 2006, mithin am dreissigsten Tag der Beschwerdefrist – unter
Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien –
durch die schweizerische Post abgestempelt.
2.
2.1 Die LSVA wird nach Art. 3 SVAG auf den im In- und Ausland immatrikulier-
ten schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den
Personentransport erhoben. Abgabepflichtig ist nach Art. 5 Abs. 1 SVAG
die Halterin oder der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich die
Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer. Gemäss dieser gesetzlichen
Bestimmung ist deshalb zunächst die Halterin oder der Halter des An-
hängers und mithin die Beschwerdeführerin abgabepflichtig. Daran ändert
nichts durch die Bestimmung von Art. 17 Abs. 3 der Verordnung vom
6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811), wonach die Ab-
gabe für Anhänger von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeuges zu
deklarieren und zu bezahlen ist. Diese Vorschrift beschlägt lediglich die
Deklarations- und die Zahlungspflicht. In jedem Fall bleibt die Halterin oder
der Halter des Anhängers abgabepflichtig. Wenn aus irgend einem Grund
der deklarations- und zahlungspflichtige Halter des Zugfahrzeugs seinen
Obliegenheiten nicht nachkommt, kann die Abgabe von der Halterin oder
vom Halter des Anhängers bereits gestützt auf Art. 5 Abs. 1 SVAG einge-
fordert werden.
2.2 Nach den Aufzeichnungen der OZD haben sowohl Z._______ als auch die
Y._______ Anhänger der Beschwerdeführerin eingesetzt. Dabei mag
5richtig sein, dass die Beschwerdeführerin ihrer Meinung nach nur mit der
Y._______ den Einsatz ihrer Anhänger vertraglich geregelt hatte. Das
Zugfahrzeug Sattelschlepper mit dem Kontrollschild ... (Stammnummer ...)
war jedoch nie auf die Y._______ übertragen worden. Abgabepflichtig
nach Art. 5 Abs. 1 SVAG für die LSVA blieb deshalb Z._______ als
eingetragener Halter dieses Fahrzeuges. Z._______ war damit auch dekla-
rations- und zahlungspflichtig für alle Anhänger, die zusammen mit diesem
Zugfahrzeug eingesetzt wurden.
2.3 Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeug-
führerin oder der Fahrzeugführer alle erforderlichen Angaben am Er-
fassungsgerät deklarieren (Art. 17 Abs. 1 SVAV). Dies ist im vorliegenden
Fall offensichtlich geschehen und es ist deshalb nicht einzusehen, inwie-
fern die Deklarationen von Z._______ oder der Y._______ falsch sein
sollten, hätten sie doch sonst auch für ihr Zugfahrzeug falsche
Deklarationen eingereicht, wofür jedoch keine Anhaltspunkte bestehen.
Die Beschwerdeführerin begründet denn auch in keiner Weise, weshalb
und in welcher Höhe die von Z._______ und der Y._______ deklarierten
Angaben betreffend Fahrleistung falsch sein sollten. Auf die
entsprechenden unsubstantiierten Ausführungen ist deshalb nicht weiter
einzugehen.
2.4
2.4.1 Der Bundesrat kann neben dem gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG abgabepflich-
tigen Halter weitere Personen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2
SVAG). So sind laut Art. 36 Abs. 1 SVAV neben dem Halter für die Abgabe
solidarisch haftbar: a) der Halter eines Zugfahrzeuges für einen mitge-
führten fremden Anhänger; b) der Halter eines Anhängers, wenn der Halter
des Zugfahrzeuges zahlungsunfähig ist: im Umfang des Gesamtgewichts
des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; c) die Teil-
haber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft
im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; d) für die Abgabe einer aufge-
lösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristi-
schen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Li-
quidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
e) für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation
ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Ver-
mögens der juristischen Person. Diese Aufzählung der für die Schwerver-
kehrsabgabe mithaftenden Personen ist abschliessend. Eine Steuernach-
folge etwa im Sinne anderer Abgabegesetze des Bundes sieht die Gesetz-
gebung über die Schwerverkehrsabgabe hingegen nicht vor (Entscheid der
ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 70.14 E. 3c/aa).
2.4.2 Über die Y._______ ist am 25. Oktober 2005 der Konkurs eröffnet worden.
Für die Inanspruchnahme des Halters des Anhängers ist trotz der in Art. 5
Abs. 1 SVAG statuierten entsprechenden Abgabepflicht vorausgesetzt,
dass der an sich primär zahlungspflichtige Halter des Zugfahrzeuges zah-
lungsunfähig ist (Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV; vgl. auch Urteil des Bundes-
6verwaltungsgerichts A-1712/2006 vom 20. Februar 2007). Über die
Y._______ ist am 25. Oktober 2005 der Konkurs eröffnet worden; damit ist
deren Zahlungsunfähigkeit fraglos gegeben (Entscheid der ZRK vom
22. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.15 E. 4a). Z._______
seinerseits erwies sich erst mit der erfolglosen Pfändung und der
Ausstellung des Verlustscheins vom 23. März 2006 als zahlungsunfähig.
Vor der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit von Z._______ und der
Y._______ konnte die OZD die Forderung gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst.
b SVAV gegenüber der Beschwerdeführerin nicht geltend machen. Damit
entfällt auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die OZD hätte sie früher
orientieren müssen. Eine gesetzliche Pflicht der OZD, den Halter eines
Anhängers über allfällige Zahlungsschwierigkeiten zu orientieren, besteht
nicht. Die OZD begründete deshalb zu Recht die Pflicht der
Beschwerdeführerin zur Zahlung mit dem Hinweis auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b
SVAV. Solidarschuldnerschaft mit der Folge, dass eine Gläubigerin für ihre
Forderungen mehrere Schuldner miteinander oder nacheinander belangen
kann, ist für den letztlich davon Betroffenen fraglos unangenehm, aber
nichts Ungewöhnliches; sie entsteht in zahlreichen Fällen kraft Gesetz
(CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Zürich 2006, N 1441;
THEO GUHL/ALFRED KOLLER/ANTON K. SCHNYDER/JEAN NICOLAS DRUEY, Das
Schweizerische Obligationenrecht, Zürich 2000, § 6 N 8; BGE 127 III 257,
262; BGE 115 II 42, 45). Der Halter eines Anhängers hat sich deshalb vor
Verlusten durch geeignete zivilrechtliche Massnahmen selbst zu schützen;
er kann dafür nicht die Unterstützung der OZD in Anspruch nehmen (vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1712/2006 vom 20. Februar
2007).
2.5 Der Verweis der Beschwerdeführerin auf Art. 50 Abs. 1 SVAV betreffend
die Mahnung des Halters bei Zahlungsverzug ist unbehelflich. Die Mah-
nung setzt, wie dies die OZD zu Recht ausführt, voraus, dass der Halterin
oder dem Halter Rechnung gestellt wurde. Das ist im vorliegenden Fall ge-
genüber der Beschwerdeführerin nicht geschehen und musste, ja durfte
nach Art. 17 Abs. 3 SVAV auch nicht erfolgen, da – wie unter E. 2.1 aus-
geführt – zunächst der Halter des Zugfahrzeugs zahlungspflichtig ist. Nur
wenn dieser die Abgaben nicht bezahlt, muss vor dem Entzug des Fahr-
zeugausweises und der Kontrollschilder eine Mahnung erfolgen. Der Zah-
lungspflichtige soll damit Gelegenheit erhalten, den Entzug der Kontroll-
schilder und des Fahrzeugausweises durch nachträgliche Zahlung zu ver-
hindern. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zum ersten Mal
mit der abgefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2006 eine sie betreffende
Rechnung für die geschuldeten Abgaben erhalten. Wenn diese nach Ein-
tritt der Rechtskraft nicht bezahlt würde, müsste eine erfolglose Mahnung
gerichtet werden, damit anschliessend der Fahrzeugausweis und die Kon-
trollschilder nach Art. 50 Abs. 1 SVAV entzogen werden könnten. Die Mah-
nung nach Art. 50 SVAV erfolgt deshalb nicht zum Schutz des Halters des
Anhängers vor dem Inkasso der Abgaben, sondern einzig, um bei nicht be-
zahlter Abgabe den Zahlungspflichtigen vor dem Entzug des Fahrzeugaus-
weises und der Kontrollschilder zu warnen.
72.6 Die Beschwerdeführerin argumentiert, ihre Solidarhaftung nach Art. 36
Abs. 1 Bst. b SVAV entfalle, weil sie über die Zahlungsschwierigkeiten der
Halter der Zugfahrzeuge, ihrer Subunternehmerin, von der OZD nicht infor-
miert worden sei. Diese Argumentation ist schon im Ansatz unrichtig. Die
Beschwerdeführerin wird – wie bereits erwähnt – nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b
SVAV nicht schon bei Zahlungsschwierigkeiten des Halters der Zugfahr-
zeuge zahlungspflichtig, sondern erst im Moment seiner erwiesenen Zah-
lungsunfähigkeit. Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Subunter-
nehmerin ist es in jedem Fall zu spät, die Beschwerdeführerin noch zu ori-
entieren. Auf der anderen Seite hat die OZD weder das Recht noch die
Pflicht, die zahlreichen Halter von Anhängern über allfällige Zahlungs-
schwierigkeiten der Halter von Zugfahrzeugen zu orientieren. Dafür be-
steht weder im SVAG noch in der SVAV eine gesetzliche Grundlage.
Damit ist auf die Ausführungen in der Beschwerde zu den Fragen eines für
den Geschäftsalltag tauglichen Informationsflusses ebensowenig einzu-
gehen wie auf die Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beschwerdeführerin sowie die darüber (nicht) geführte Korrespondenz
mit der OZD.
2.7 Die Beschwerdeführerin wurde somit zu Recht als Halterin der Anhänger
gestützt auf Art. 5 Abs. 1 SVAG und Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV im Fall der
Zahlungsunfähigkeit der Halter der Zugfahrzeuge solidarisch haftbar für
die Schwerverkehrsabgabe im Umfang des Gesamtgewichts der Anhänger
für die mit diesen in der fraglichen Zeit zurückgelegten Kilometer erklärt.
3. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ver-
fahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Verfahrenskosten
werden in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
Fr. 2'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt.
Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den
Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurück-
zuerstatten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist unter
diesen Umständen nicht auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der Eidge-
nössischen Zollrekurskommission und vor dem Bundesverwaltungsgericht
im Betrage von Fr. 2'000.-- werden der X._______ auferlegt und mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
8- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag
der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-
geben werden (Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m und Art. 100 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
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