B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1751/2018
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch
Dr. Hans Baumgartner, Rechtsanwalt, und
Dr. Thomas Sprenger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz,
Gegenstand
Einfuhr Kunstwerke/Zollpfand.
A-1751/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gestützt auf die Ergebnisse einer Verwaltungsstrafuntersuchung betref-
fend verschiedene Einfuhren von Kunstwerken erliess die Eidgenössische
Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) mehrere Verfügungen:
A.a Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 verpflichtete die Zollkreisdirektion
B._______ (nachfolgend: Zollkreisdirektion) C._______ hinsichtlich nicht
zur Versteuerung angemeldeter Kunstgegenstände zur Nachleistung von
Einfuhrsteuern von Fr. […] und zur Bezahlung von Verzugszinsen von
Fr. […], also zur Entrichtung eines Betrages von Fr. […] (Dossier Zollfahn-
dung [nachfolgend: ZFA], act. 10.1.1). Diese Verfügung erwuchs in Rechts-
kraft (vgl. Dossier ZFA, act. 10.1.11).
A.b Die Zollkreisdirektion erklärte C._______ sodann mit Verfügung vom
25. Juni 2015 wegen weiterer Nichtanmeldungen sowie wegen Falschan-
meldungen der Einfuhr von Kunstwerken für Fr. […] Einfuhrsteuern leis-
tungspflichtig und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Verzugszinsen von
Fr. […], mithin zur Zahlung von Fr. […] (Dossier ZFA, act. 10.1.12.2). Diese
Verfügung blieb unangefochten und erwuchs damit ebenfalls in Rechtskraft
(vgl. Urteil des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 Bst. B; Dossier
ZFA, act. 14.1.4/B3).
A.c C._______ wurde sodann mit Strafbescheid vom 24. März 2016 der
Oberzolldirektion (nachfolgend auch: OZD) wegen versuchter Hinterzie-
hung und mehrfacher vollendeter Hinterziehung von Einfuhrsteuern eine
Busse von Fr. […] und eine Spruchgebühr von Fr. […] auferlegt (Dossier
ZFA, act. 11.1.1). Auf eine Einsprache gegen diesen Strafbescheid hin be-
stätigte die OZD mit Strafverfügung vom 6. Oktober 2016 die Busse. Zu-
gleich auferlegte sie C._______ Gebühren von Fr. […] (Akten OZD,
act. 251). Das Bezirksgericht D._______ qualifizierte die Strafverfügung
am 4. Mai 2018 als rechtskonform und auferlegte C._______ zusätzliche
Verfahrenskosten von Fr. […] (Akten OZD, act. 415), worauf das betref-
fende Urteil beim Obergericht des Kantons E._______ angefochten wurde.
Das diesbezügliche Verfahren ist noch hängig.
A.d Die Zollkreisdirektion erliess am 19. August 2015 ferner eine Nachfor-
derungsverfügung, mit welcher sie von C._______ (angeblich) zu Unrecht
nicht erhobene Einfuhrsteuern von Fr. […] sowie Verzugszinsen von
Fr. […] nachforderte (Dossier ZFA, act. 10.1.15). Zur Begründung erklärte
die Zollkreisdirektion, Untersuchungen hätten ergeben, dass in [...] Fällen
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Seite 3
Kunstwerke „zu Unrecht steuerfrei im Verlagerungsverfahren auf die
H._______, […], in die Schweiz importiert worden“ seien (Dossier ZFA,
act. 10.1.15 Ziff. III Abs. 1). Diese Nachforderungsverfügung wurde seitens
der OZD auf Beschwerde hin mit Beschwerdeentscheid vom 21. Dezem-
ber 2017 bestätigt. Der letztgenannte Beschwerdeentscheid ist zur-
zeit beim Bundesverwaltungsgericht angefochten (Beschwerdeverfahren
A-714/2018).
B.
Am 7. März 2017 beschlagnahmte die Zollkreisdirektion in F._______ in
der G._______ und im I._______ diverse Kunstgegenstände (Akten ZFA,
act. 5.1.40 f. und 5.4.20 f.). Die in der G._______ beschlagnahmten Ge-
genstände wurden dabei teilweise von der Zollkreisdirektion in Gewahrsam
genommen und im Übrigen dem Inhaber gegen Verfügungsverbot belas-
sen. Nicht anders verfuhr die Zollverwaltung mit den Kunstobjekten, wel-
che sie im I._______ beschlagnahmte.
C.
Die A._______ AG liess am 5. April 2017 die Beschlagnahmeverfügungen
zu den genannten, im I._______ durchgeführten Beschlagnahmen anfech-
ten (Akten OZD, act. 271). Die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) wies
das Rechtsmittel mit Beschwerdeentscheid vom 16. Februar 2018 (zuge-
stellt am 19. Februar 2018) kostenpflichtig sowie ohne Zusprechung einer
Parteientschädigung ab.
D.
Am 21. März 2018 liess die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) gegen den erwähnten Beschwerdeentscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben. Die Beschwerdeführerin stellt folgen-
des Rechtsbegehren (Beschwerde, S. 2):
„1. Es sei die Verfügung der Oberzolldirektion vom 16. Februar 2018 auf-
zuheben.
2. Es seien die mit Verfügungen der […] Zollkreisdirektion […] vom
7. März 2017 im I._______ […] als Zollpfänder beschlagnahmten
Kunstgegenstände freizugeben.
3. Es seien von besagten Kunstgegenständen diejenigen, welche von
der Zollverwaltung in Gewahrsam genommen wurden, unter Erstat-
tung bzw. Übernahme der dabei angefallenen Kosten an die Be-
schwerdeführerin zurückzugeben.
A-1751/2018
Seite 4
4. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung
für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren zuzusprechen und [es
seien] die vorinstanzlich veranschlagten Verfahrenskosten auf die
Staatskasse zu nehmen.
5. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem sei das
Eidgenössische Finanzdepartement, Oberzolldirektion, zu verpflich-
ten, dem Beschwerdeführer [recte: der Beschwerdeführerin] eine an-
gemessene Parteientschädigung (zuzügl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.“
E.
Die OZD beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2018, die Be-
schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersucht die Vorinstanz um Beizug der im bundesverwaltungsgericht-
lichen Verfahren A-714/2018 in Papierform eingereichten Akten.
F.
Innert einer ihr angesetzten Frist zur Äusserung hält die Beschwerdeführe-
rin mit Stellungnahme vom 25. Juni 2018 an ihren Beschwerdeanträgen
vollumfänglich fest. Zudem reichte sie eine Auflistung der Aktienwerte der
A._______ AG ein.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juni 2018 wurde die Vorinstanz einge-
laden, zu Unterschieden hinsichtlich des Inhalts der von ihr im vorliegenden
Verfahren sowie im Parallelverfahren A-1742/2018 in Sachen C._______
gegen OZD eingereichten USB-Sticks Stellung zu nehmen.
H.
Die OZD erklärte mit Schreiben vom 9. Juli 2018 unter Beilage von Auszü-
gen der erwähnten USB-Sticks, dass die Beilagen zu zwei Stellungnah-
men der ZFA E._______ vom 6. und 7. April 2017 auf dem USB-Stick für
das Verfahren A-1742/2018 – anders als auf dem USB-Stick für das vorlie-
gende Verfahren A-1751/2018 – nicht nur im Ordner mit der Bezeichnung
„Dossier ZFA“, sondern auch im Ordner mit der Bezeichnung „Akten OZD“
gespeichert seien.
I.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten
wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
A-1751/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] sowie Art. 215 der
Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]; vgl. auch Urteil
des BVGer A-6950/2016 vom 26. Januar 2017 E. 1.2.2 und 1.5.1). Das
Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach
den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und
damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.2 Auf den von der Vorinstanz formaliter beantragten Beizug der im bun-
desverwaltungsgerichtlichen Verfahren A-714/2018 in Papierform einge-
reichten Akten kann verzichtet werden. Denn soweit diese Dokumente für
das gegenwärtige Verfahren relevant sind, liegen sie unbestrittenermassen
in Papier- oder elektronischer Form vor.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführerin kann mit der Be-
schwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie
die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Vorliegend stehen die am 7. März 2017 durchgeführten Beschlagnah-
men im Zusammenhang mit Einfuhrsteuern, welche nach Ansicht der Zoll-
A-1751/2018
Seite 6
verwaltung aufgrund von Einfuhren in den Jahren 2008 bis 2013 geschul-
det sind (vgl. insbesondere Akten ZFA, act. 10.1.15). Teile des rechtser-
heblichen Sachverhaltes haben sich somit vor dem am 1. Januar 2010 er-
folgten Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20), also unter
der Herrschaft des früheren Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September
1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) verwirklicht. Im Folgenden werden gleich-
wohl ausschliesslich die Bestimmungen des MWSTG genannt. Denn so-
weit hier interessierend wurden die altrechtlichen Gesetzesbestimmungen
unverändert ins neue Recht überführt, so dass sich an der Rechtslage
nichts geändert hat (vgl. auch Urteil des BGer 1B_414/2013 vom 29. April
2014 E. 2).
Das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene ZG kommt vorliegend in intertem-
poralrechtlicher Hinsicht ohne Einschränkungen zur Anwendung.
3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge ei-
ner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bun-
des zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Straf-
barkeit einer Person nachzuentrichten. Die Nachleistungspflicht nach
Art. 12 VStrR gründet auf dem ursprünglichen Anspruch, der dem Bund
nach Massgabe der Steuer- oder Zollgesetzgebung zusteht. Die Nachleis-
tungspflicht bildet keine neue, sondern eine zusätzliche Steuer- oder Zoll-
schuld, welche nach der Aufdeckung von Widerhandlungen zu den bereits
geleisteten Abgaben hinzutritt (Urteil des BGer 2C_723/2013 vom 1. De-
zember 2014 E. 2.6, mit Hinweis auf REMO ARPAGAUS, Zollrecht, 2007,
N. 511). Art. 12 VStrR bildet damit eine Grundlage für eine nachträgliche
Revision der Veranlagung zuungunsten des Abgabepflichtigen (Urteil des
BGer 2C_366/2007, 2C_367/2007 und 2C_368/2007 vom 3. April 2008
E. 5).
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VStrR sind die nachzuentrichtenden oder zurückzu-
erstattenden Abgaben und Zinsen „gemäss den Zuständigkeits- und Ver-
fahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend“ zu
machen. Diese Bestimmung knüpft also hinsichtlich der Verfahren über die
Leistungs- und Rückleistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR an die Zu-
ständigkeit in der Hauptsache an (Urteil des BGer 2C_424/2014 vom
18. Juli 2015 E. 1.2.2).
A-1751/2018
Seite 7
4.
Soweit die Art. 51 ff. MWSTG nichts anderes vorsehen, gilt für die Einfuhr-
steuer die Zollgesetzgebung (Art. 50 MWSTG).
Nach Art. 62 Abs. 1 MWSTG erfolgt die Erhebung der Einfuhrsteuer durch
die EZV und trifft diese Behörde die erforderlichen Anordnungen sowie Ver-
fügungen. Der EZV obliegt auch die Strafverfolgung bei der Einfuhr-
steuer (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
5.
5.1
5.1.1 Der Bund hat gemäss Art. 82 Abs. 1 ZG ein gesetzliches Pfand-
recht (Zollpfandrecht) a) an Waren, für welche Zollabgaben zu entrichten
sind, und b) an Waren bzw. Sachen, welche zur Verletzung zollrechtlicher
Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug die
EZV mitwirkt, gedient haben. Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der
Zollforderung, welche es zu sichern hat, und geht sämtlichen übrigen ding-
lichen Rechten an der Sache vor (Art. 82 Abs. 3 ZG).
5.1.2 Das Zollpfandrecht dient (soweit hier interessierend) gemäss Art. 212
Abs. 1 ZV der Sicherstellung der Einbringlichkeit der Forderungen nach
Art. 200 ZV. Zu diesen Forderungen zählen unter anderem Abgaben und
Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, Bussen sowie Ge-
bühren, Verfahrens- und andere Kosten (vgl. Art. 200 Bst. b-d ZV sowie
Art. 90 Abs. 1 ZG). Als eine der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Erlassen
des Bundes zu qualifizieren ist dabei insbesondere die Einfuhrsteuer.
Auch wenn dies im Gesetz und in Art. 212 Abs. 1 ZV (sowie Art. 200 ZV)
nicht ausdrücklich festgehalten ist, dient das gesetzliche Zollpfandrecht
ausschliesslich dazu, die Einbringlichkeit von Forderungen der Zollverwal-
tung sicherzustellen. Zur Deckung anderer Forderungen kann kein Zoll-
pfandrecht im hier interessierenden Sinne entstehen. Dies ergibt sich dar-
aus, dass sich die Vorschriften zum Zollpfandrecht (Art. 76 Abs. 2 und
Art. 82 ZG) im ZG im Kapitel mit dem Titel „Sicherstellung von Zollforde-
rungen“ (Art. 76 ff. ZG) finden und in diesem Zusammenhang als Zollfor-
derung die Zollschuld, die genannten Abgaben nach nichtzollrechtlichen
Erlassen des Bundes sowie weitere Forderungen (Gebühren, Kosten, Zin-
sen sowie Bussen) der Zollverwaltung zu verstehen sind (vgl. ROGER M.
CADOSCH, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Hand-
kommentar Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 76 N. 8,
mit Hinweis).
A-1751/2018
Seite 8
5.1.3 Für das Zollpfandrecht gilt das Spezialitätsprinzip, wonach Gegen-
stand dieses Pfandrechts nur Waren sein können, „für die Zollabgaben zu
entrichten sind, sowie Waren beziehungsweise Sachen, 'die zur Verletzung
zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei
deren Vollzug die Zollverwaltung mitwirkt, gedient haben' (Art. 82 Abs. 1
lit. a und b ZG)“ (Urteil des BGer 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014
E. 6.2). Das Zollpfandrecht besteht mithin lediglich für bestimmte Waren
bzw. Sachen sowie die damit zusammenhängenden Ansprüche (Urteil des
BGer 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.2; BVGE 2017 III/2
E. 3.3.3.2, mit Hinweisen. Vgl. auch Urteil des BVGer A-3638/2012 vom
21. März 2013 E. 4.2, wonach das Spezialitätsprinzip bedeutet, dass „das
Zollpfandrecht nur für bestimmte Waren resp. Sachen [besteht] und […]
nur für die auf der Ware zu entrichtenden Zollabgaben beansprucht wer-
den“ darf). Es können folglich nicht beliebige Zölle sowie Einfuhrabgaben
gesichert werden (CADOSCH, in: Zollkommentar, Art. 82 N. 3).
In einem die Einfuhr von Fahrzeugen betreffenden Fall erklärte das Bun-
desgericht, mit dem Spezialitätsprinzip könne ausgeschlossen werden,
„dass mit der Beschlagnahme der noch vorhandenen Fahrzeuge 'mit ei-
nem Schlag' alle Abgabeforderungen hätten gedeckt werden können“ (Ur-
teil des BGer 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.2; siehe auch Urteil
des BVGer A-3638/2012 vom 21. März 2013 E. 4.2).
5.2 Die Zollverwaltung kann das Zollpfand unter bestimmten Vorausset-
zungen mittels Beschlagnahme geltend machen (vgl. Art. 76 Abs. 2
und Art. 83 Abs. 1 ZG). Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung
oder in einem Verfügungsverbot, welches an den Besitzer der Waren bzw.
Sachen gerichtet wird (Art. 83 Abs. 2 ZG).
Im Einzelnen gelten folgende kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen für eine Beschlagnahme im Sinne von Art. 76 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1
ZG (vgl. BVGE 2017 III/2 E. 3.3.2, 3.3.3.3 und 3.3.4.3):
– Es muss mit genügender Wahrscheinlichkeit, d.h. im Rahmen einer
prima-facie-Prüfung, das Bestehen eines Zollpfandrechts angenom-
men werden können. Die Forderung, zu deren Sicherstellung das Zoll-
pfandrecht geltend gemacht wird, muss dabei noch nicht rechtskräftig
festgesetzt sein (vgl. BGE 73 I 422 E. 2. Soweit in BVGE 2017 III/2
E. 3.3.4.3 in einem obiter dictum erklärt wurde, die Beschlagnahme
müsse erfolgen, bevor die von der Verwaltung geltend gemachte For-
derung definitiv entsprechend dem ordentlichen Verwaltungsverfahren
A-1751/2018
Seite 9
festgesetzt worden sei, handelt es sich um ein offensichtliches Verse-
hen).
– Im Weiteren darf die Beschlagnahme nur erfolgen, wenn die Bezahlung
der Abgabeforderung als gefährdet erscheint und eine gewisse Dring-
lichkeit zum Handeln besteht. Die Beschlagnahme darf überdies nur
aufrechterhalten werden, solange die Forderung weiterhin als gefähr-
det erscheint.
– Die Beschlagnahme muss unter Beachtung des Spezialitätsprinzips er-
folgen.
– Schliesslich muss die Anordnung der Beschlagnahme bzw. deren Auf-
rechterhaltung wie jede staatliche Handlung mit dem Verhältnismässig-
keitsprinzip vereinbar sein (BVGE 2017 III/2 E. 3.3.4.3). Dies bedeutet,
dass die Verwaltungsmassnahme nicht einschneidender als erforder-
lich sein darf und sie zu unterbleiben hat, wenn eine gleich geeignete,
mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen
würde (vgl. Urteile des BVGer A-790/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4,
A-4979/2014 und A-6829/2014 vom 18. Februar 2015 E. 10). Zu be-
achten ist aber in diesem Zusammenhang, dass Verhältnismässigkeits-
überlegungen aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) praxisgemäss für das Ergebnis der gerichtlichen
Beurteilung nicht ausschlaggebend sein können, wenn eine Norm zwar
als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt
ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Ur-
teil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010
E. 4.4.2; Urteil des BVGer A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 5.2.3).
5.3 Die Zollverwaltung hat das Recht, nicht aber die Pflicht, bei Erfüllung
der gesetzlichen Voraussetzungen eine Beschlagnahme nach Art. 83
Abs. 1 ZG anzuordnen (BVGE 2017 III/2 E. 3.3.4.1).
5.4 Beschlagnahmeverfügungen (im Sinne von Art. 215 ZV) sind aufgrund
der aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV)
fliessenden Begründungspflicht (vgl. dazu anstelle vieler: BGE 142 I 135
E. 2.1) und aufgrund von Art. 35 Abs. 1 VwVG zu begründen (der Aus-
schluss der Anwendbarkeit des VwVG im Sinne von Art. 3 Bst. e VwVG gilt
nur für das eigentliche Zollveranlagungsverfahren). Die Verwaltung hat
deshalb die Umstände, welche sie zur Beschlagnahme bewegten, nebst
A-1751/2018
Seite 10
der anwendbaren Norm aufzuführen. Der Abgabepflichtige muss sich über
die Tragweite der Beschlagnahmeverfügung (im Sinne von Art. 215 ZV)
Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sachlage weiterziehen
können. Dass das Handeln der Zollverwaltung für den Betroffenen und
auch für eine allenfalls angerufene Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar ge-
macht werden soll, rechtfertigt sich umso mehr, als Beschwerden im Zu-
sammenhang mit Beschlagnahmeverfügungen aufgrund ihrer gegebenen-
falls einschneidenden Folgen, die sie namentlich wegen der nach Art. 215
ZV fehlenden aufschiebenden Wirkung haben, nach Möglichkeit beförder-
lich zu behandeln sind (vgl. zum Ganzen – freilich zur Sicherstellungsver-
fügung bei der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe – Entscheid
der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 9. Oktober 2002,
in: VPB 67.47 E. 1b, mit Hinweisen).
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die (zollrechtli-
chen) Beschlagnahmen im I._______ vom 7. März 2017 erfüllt waren.
Diese Beschlagnahmen stehen in Zusammenhang mit den vorn in Bst. A
genannten Einfuhrsteuer-, Zins-, Bussen-, Gebühren- und Kostenforderun-
gen gegen C._______. Diese Forderungen werden im Folgenden als
„streitbetroffene Forderungen“ bezeichnet.
7.
Erste Voraussetzung für die Anordnung einer Beschlagnahme der hier in
Frage stehenden Art ist, dass mit genügender Wahrscheinlichkeit das Be-
stehen eines Zollpfandrechts angenommen werden kann (vgl. E. 5.2). Letz-
teres bedingt insbesondere, dass die streitbetroffenen Forderungen ihrer
Art nach geeignet sind, ein Zollpfandrecht zu begründen.
7.1 Zu den streitbetroffenen Forderungen zählen insbesondere gestützt
auf Art. 12 VStrR erhobene Nachforderungen für nach Ansicht der Zollver-
waltung zu Unrecht nicht entrichtete Einfuhrsteuern. Da diese Einfuhrsteu-
ern durch die EZV zu erheben sind (vgl. E. 4), geht es bei den Nachforde-
rungen (und den damit geltend gemachten Zinsen) um gegenüber der Zoll-
verwaltung geschuldete Abgaben (und Zinsen) nach nichtzollrechtlichen
Erlassen des Bundes. Es handelt sich damit um Forderungen der Zollver-
waltung, die ihrer Art nach geeignet sind, das gesetzliche Zollpfandrecht
entstehen zu lassen (vgl. E. 5.1.2).
Das Gesagte gilt auch, soweit es um diejenigen Nachforderungen von Ein-
fuhrsteuern (zuzüglich Zins) geht, welche nach Darstellung der Vorinstanz
A-1751/2018
Seite 11
durch eine zu Unrecht erfolgte Inanspruchnahme des Verlagerungsverfah-
rens entstanden sind:
Wenn das Verlagerungsverfahren zur Anwendung käme, wäre die Einfuhr-
steuer zwar gemäss Art. 63 Abs. 1 MWSTG nicht der EZV zu entrichten,
sondern in der bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einzu-
reichenden periodischen Steuerabrechnung zu deklarieren. Die Durchfüh-
rung des Verlagerungsverfahrens erfolgte aber erst aufgrund der Annahme
des (mit der Zollanmeldung gestellten) Antrages auf Gewährung des Ver-
lagerungsverfahrens im Rahmen der Einfuhrveranlagungsverfügung der
EZV (vgl. SONJA BOSSART MEIER/DIEGO CLAVADETSCHER, Verlagerungsver-
fahren – an der Schnittstelle zwischen Inland- und Einfuhrsteuer, in: Expert
Focus [EF] 6-7/16, S. 453 ff., S. 456).
Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass die fragliche Nachleistungs-
pflicht im Zusammenhang mit der angeblich unrechtmässigen Geltendma-
chung des Verlagerungsverfahrens nach Ansicht der Zollverwaltung auf
dem Umstand beruht,
a) dass bei den betreffenden Einfuhren der Kunstobjekte jeweils trotz feh-
lender Voraussetzungen die Durchführung des Verlagerungsverfah-
rens beantragt wurde,
b) diese Anträge mit gegenüber einer [Gesellschaft] erlassenen Einfuhr-
veranlagungsverfügungen der EZV zu Unrecht deklarationsgemäss
gutgeheissen wurden, und
c) auf diese Weise Einfuhrsteuern, die richtigerweise ohne Gewährung
des Verlagerungsverfahrens mittels Veranlagungsverfügungen der
EZV bei C._______ hätten erhoben werden müssen, nicht entrichtet
wurden.
Es erweist sich damit, dass es um eine (allfällige) Nachleistungspflicht im
Sinne von Art. 12 VStrR geht, die in direktem Zusammenhang mit Einfuhr-
veranlagungsverfügungen steht, welche die EZV in einer in ihre Zuständig-
keit fallenden Phase im System des Verlagerungsverfahrens erlassen hat.
Die EZV will mit ihrer am 19. August 2015 gegenüber C._______ erlasse-
nen Nachforderungsverfügung (und dem diesbezüglichen Beschwerdeent-
scheid vom 21. Dezember 2017) nachträglich bzw. „revisions-
weise“ (vgl. hiervor E. 3.2 Abs. 1) den Rechtszustand herstellen, welcher
bestanden hätte, wenn sie anstelle der ihrer Ansicht nach zu Unrecht unter
Gewährung des Verlagerungsverfahrens erfolgten Einfuhrveranlagungen
A-1751/2018
Seite 12
C._______ als Auftraggeber der betreffenden Einfuhren zur Entrichtung
der Einfuhrsteuer verpflichtet hätte. Hätte die Zollverwaltung Letzteres be-
reits bei den Einfuhren getan, wäre keine „Verlagerung“ im Sinne von
Art. 63 Abs. 1 MWSTG zur Diskussion gestanden, ebenso wenig die
Frage, ob die ESTV für eine allfällige spätere Entrichtung der Einfuhrsteuer
zuständig werden könnte. Bei dieser Sachlage ist die EZV ohne jeden
Zweifel als nach Art. 63 Abs. 1 VStrR „in der Hauptsache“ zuständige Be-
hörde zu qualifizieren (vgl. E. 3.2 Abs. 2), und ist sie Gläubigerin der allfäl-
ligen, aufgrund möglicherweise zu Unrecht erfolgter Geltendmachung des
Verlagerungsverfahrens entstandenen Nachforderungen. Es handelt sich
nämlich, sollte die Einschätzung der Zollverwaltung zutreffen, um eine
Konstellation, in der gegenüber einer [Gesellschaft] C._______ zu Unrecht
begünstigende Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen erlassen worden
sind und die EZV dies nachträglich gestützt auf Art. 12 VStrR zu dessen
Ungunsten zu revidieren sucht.
Jedenfalls im Rahmen der hier vorzunehmenden prima-facie-Prü-
fung (vgl. E. 5.2) von vornherein abwegig erscheint im Übrigen die Ansicht,
eine eingeleitete Verlagerung (bzw. die Annahme der Zollanmeldung zum
Verlagerungsverfahren durch die Zollverwaltung) führe zum Untergang der
Einfuhrsteuer und damit zum Ausschluss der Möglichkeit nachträglicher
Korrekturen durch die EZV (so jedoch BOSSART MEIER/CLAVADETSCHER,
a.a.O., S. 455 ff.). Wie nämlich bereits der klare Wortlaut von Art. 63 Abs. 1
MWSTG zeigt, bewirkte eine rechtmässige Inanspruchnahme des Verlage-
rungsverfahrens nur, aber immerhin, dass die Abrechnung der Einfuhr-
steuer in die (Inland-)Steuerabrechnung „verlagert“ würde (vgl. REGINE
SCHLUCKEBIER, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG
Kommentar, 2012, Art. 63 N. 4).
7.2 Die vorn unter Bst. Ac. erwähnte Busse wegen versuchter Hinterzie-
hung und mehrfacher vollendeter Hinterziehung von Einfuhrsteuern,
die – soweit ersichtlich – nicht in Zusammenhang mit der möglicherweise
zu Unrecht erfolgten Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens
steht (vgl. Akten ZFA, act. 11.1.1), und die dazu auferlegten Strafverfah-
rensgebühren (vgl. vorn Bst. A.c) bilden ohne Weiteres Ansprüche der Zoll-
verwaltung. Dies gilt schon deshalb, weil die Strafverfolgung bei der Ein-
fuhrsteuer nach dem Gesetz Aufgabe der EZV ist (siehe E. 4).
Vor diesem Hintergrund sind die erwähnte Busse und die genannten Ge-
bühren für das Strafverfahren ihrer Art nach ebenfalls Forderungen, für die
das gesetzliche Zollpfandrecht vorgesehen ist (vgl. E. 5.1.2).
A-1751/2018
Seite 13
8.
8.1 Zu prüfen gilt nunmehr, ob die Begründetheit der streitbetroffenen For-
derungen mit genügender Wahrscheinlichkeit angenommen werden
kann (vgl. E. 5.2).
Von vornherein als mit genügender Wahrscheinlichkeit begründet erschei-
nen die mit den Nachforderungsverfügungen der Zollverwaltung vom
29. Oktober 2014 und 25. Juni 2015 erhobenen Forderungen, da die ent-
sprechenden Anordnungen bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahmen vom
7. März 2017 in Rechtskraft erwachsen waren.
Was die mit der Nachforderungsverfügung vom 19. August 2015 erhobe-
nen Forderungen betrifft, hatte die Zollverwaltung in der Begründung dieser
Verfügung dargelegt, dass ihrer Einschätzung nach der Einfuhr von Kunst-
werken bei […] Falldossiers ein standardisiertes, aufgesetztes, nicht zur
Umsetzung beabsichtigtes Kommissionsgeschäft zwischen den von
C._______ beherrschten Gesellschaften und der H._______ zugrundelag,
die H._______ dabei zu keiner Zeit wirtschaftlich über die Kunstwerke ver-
fügte und die der H._______ zustehende Bewilligung zur Verlagerung der
Steuerentrichtung infolgedessen in allen Fällen zu Unrecht genutzt wurde
(vgl. Akten ZFA, act. 10.1.15). Damit hat die Zollverwaltung begründete
Zweifel geäussert, dass das Verlagerungsverfahren in rechtskonformer
Weise geltend gemacht wurde, und erscheinen die mit der Nachforde-
rungsverfügung vom 19. August 2015 erhobenen Forderungen im Rahmen
der hier vorzunehmenden prima-facie-Prüfung als mit genügender Wahr-
scheinlichkeit begründet.
Auch die im Zusammenhang mit dem Strafbescheid vom 24. März 2016 in
Frage stehenden streitbetroffenen Forderungen der Zollverwaltung erwei-
sen sich im Rahmen der hier einzig vorzunehmenden prima-facie-Prüfung
als (bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahmen) mit genügender Wahr-
scheinlichkeit begründet, zumal sie im Wesentlichen diejenigen Einfuhren
betreffen, die zu den rechtskräftigen Nachforderungsverfügungen vom
29. Oktober 2014 und 25. Juni 2015 geführt haben, und sie (nachträglich)
auch vom erstinstanzlich zuständigen Gericht – wenn auch noch nicht
rechtskräftig – bestätigt wurden.
Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Verfahren nichts substan-
tiiert vor, was die Begründetheit der streitbetroffenen Forderungen als nicht
im erforderlichen Sinne wahrscheinlich erscheinen lässt: Zwar macht sie
geltend, die streitbetroffenen Forderungen seien nicht ausgewiesen, weil
A-1751/2018
Seite 14
die diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren noch hängig seien. Abgesehen
davon, dass dies in tatsächlicher Hinsicht nur für einen Teil der hier inte-
ressierenden Forderungen zutrifft (vgl. vorn Bst. A), verkennt die Be-
schwerdeführerin damit jedoch, dass auch für noch nicht rechtskräftige
Forderungen ein Zollpfandrecht geltend gemacht werden kann (vgl. E. 5.2)
und sich vorliegend – wie gesehen – aus den Umständen mit genügender
Wahrscheinlichkeit die Begründetheit der noch nicht rechtskräftig festge-
setzten Forderungen ergibt.
8.2
8.2.1 Zu prüfen ist sodann, ob a) die Bezahlung der (allfälligen) streitbe-
troffenen Forderungen gegen C._______ als gefährdet erschien, so dass
eine gewisse Dringlichkeit zum Handeln bestand, und b) diese Forderun-
gen nach wie vor als gefährdet erscheinen (vgl. E. 5.2).
Die OZD hat einlässlich ausgeführt, dass C._______ im Vorfeld der streit-
betroffenen Beschlagnahmen eine mit dem Bund abgeschlossene Verein-
barung nicht befolgt hat, Zahlungsaufforderungen nicht nachgekommen ist
und Vermögenswerte beiseite schaffte (vgl. E. 5 des angefochtenen Be-
schwerdeentscheids; S. 12 f. der Vernehmlassung). Mit Blick auf die von
der OZD genannten Sachumstände – insbesondere auch angesichts der
Tatsache, dass C._______ im Verlaufe des Gesamtverfahrens erneut bei
der Einreise mitgeführte Gegenstände nicht angemeldet hat – ist ohne Wei-
teres davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlag-
nahmeverfügungen vom 7. März 2017 die streitbetroffenen Forderungen
als gefährdet erschienen, damals rasches Handeln der Zollverwaltung ge-
boten war und sich an der Gefährdungslage bis heute nichts massgeblich
geändert hat.
8.2.2 Am hiervor zur Gefährdungssituation und zur Frage der Dringlichkeit
gezogenen Schluss können die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts
ändern:
8.2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, C._______
habe sich infolge Kenntnisnahme neuer wesentlicher Tatsachen gezwun-
gen gesehen, in legitimer Weise eine mit der Zollverwaltung abgeschlos-
sene Vereinbarung zu „widerrufen“ und diesbezüglich die Rechtsmittel aus-
zuschöpfen (vgl. dazu Beschwerde, S. 15).
A-1751/2018
Seite 15
Die Beschwerdeführerin bezieht sich in diesem Zusammenhang auf eine
zwischen C._______ und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abge-
schlossene Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 (= Be-
schwerdebeilage 5). Mit dieser Vereinbarung verpflichtete sich C._______,
der Zollverwaltung bis zum 31. Dezember 2016 insbesondere die recht-
kräftig festgesetzten Einfuhrsteuernachforderungen gemäss den Nachfor-
derungsverfügungen vom 29. Oktober 2014 und 25. Juni 2015 samt Ver-
zugszins zu bezahlen (vgl. Beschwerdebeilage 5, Ziff. 4.1 ff.). Zudem ver-
pflichtete sich C._______, der Zollverwaltung insgesamt […] Namenaktien
der Beschwerdeführerin als Pfand auszuhändigen, und zwar zum einen als
Sicherheit für die Ansprüche gemäss den rechtskräftigen Nachforderungs-
verfügungen vom 29. Oktober 2014 und 25. Juni 2015 sowie zum anderen,
für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Nachforderungsverfügung vom
19. August 2015, auch als Sicherheit für die damit festgesetzten Ansprüche
(Beschwerdebeilage 5, Ziff. 3). Ferner einigten sich die Vertragsparteien
auf eine Vertragsklausel, wonach die Vereinbarung bei Nichteinhaltung der
darin enthaltenen Verpflichtungen dahinfällt (Beschwerdebeilage 5,
Ziff. 9.1).
Da C._______ der erwähnten Zahlungspflicht innert der vereinbarten Frist
bis zum 31. Dezember 2016 nicht nachgekommen ist, war die Vereinba-
rung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 gemäss der zuletzt ge-
nannten Vertragsklausel schon zu Beginn des Jahres 2017 dahingefallen
(daran nichts ändern kann der von der Beschwerdeführerin genannte Um-
stand, dass die Nichterfüllung eines Vertrages an sich nicht dessen Gültig-
keit beschlägt [vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
25. Juni 2018, S. 6]). Aus diesem Grund durfte und musste die Zollverwal-
tung schon damals davon ausgehen, dass die zu ihren Gunsten abge-
machten Zahlungsmodalitäten nicht eingehalten würden und sie aufgrund
des Dahinfallens der Vereinbarung nicht mit Erfolg zur Pfandverwertung
des Faustpfandes an […] Namenaktien der Beschwerdeführerin wird
schreiten können (vgl. dazu auch hinten E. 8.4.5). Auch kann die Be-
schwerdeführerin von vornherein nicht mit Recht behaupten, die Zollver-
waltung hätte die Gefährdung der streitbetroffenen Forderungen mit einer
Verwertung dieses Faustpfandes verhindern können. Letzteres gilt umso
mehr, als die Zollverwaltung nach der Vereinbarung lediglich das Recht,
nicht aber die Pflicht zur allfälligen Verwertung des Faustpfandes hatte.
Weil C._______ die Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar
2016 zudem mit Schreiben an die Zollkreisdirektion vom 20. Januar 2017
für „nichtig“ erklärt hatte (Akten ZFA, act. 14.1.8), hatte die Zollverwaltung
A-1751/2018
Seite 16
im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügungen vom 7. März
2017 erst recht begründeten Anlass zur Annahme, dass diese Vereinba-
rung keine hinreichende Gewähr für die Einbringlichkeit ihrer Forderungen
mehr bot. Die Zollverwaltung hat denn auch richtigerweise sowohl die
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungspflicht als auch die letztge-
nannte Erklärung von C._______ als Indizien für eine konkrete Gefährdung
ihrer Forderungen gewertet (vgl. E. 5 f. des angefochtenen Beschwerde-
entscheids).
C._______ hat es nicht beim genannten Schreiben vom 20. Januar 2017
bewenden lassen, sondern am 10. März 2017, also nach Anordnung der
streitbetroffenen Beschlagnahmen, bei der OZD ein als „Wiedererwä-
gungsgesuch und Beschwerde“ betiteltes Schreiben eingereicht. Damit be-
antragte er insbesondere die Aufhebung der Vereinbarung vom 22. De-
zember 2015 / 4. Januar 2016 (Akten OZD, act. 263). Im Zusammenhang
mit einem aufgrund dieses Schreibens ergangenen Entscheid der Zoll-
kreisdirektion vom 12. April 2017 gelangte er sodann zunächst an das Bun-
desverwaltungsgericht sowie anschliessend an das Bundesgericht, wo das
entsprechende Verfahren noch hängig ist (vgl. das zurzeit beim Bundesge-
richt im Verfahren 2C_191/2018 angefochtene Urteil des BVGer A-
2932/2017 vom 18. Januar 2018). Ob die in diesem Absatz genannten
Schritte legitim waren und sich C._______ dazu gezwungen sah, spielt im
vorliegenden Kontext – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
– keine Rolle. Denn selbst wenn diese Schritte (sowie die Nichteinhaltung
der vereinbarten Zahlungsfrist bis Ende 2016) nicht als Fehlverhalten von
C._______ zu würdigen wären, war die Vereinbarung vom 22. Dezember
2015 / 4. Januar 2016 im Zeitpunkt der fraglichen Beschlagnahmen keine
verlässliche Grundlage zur Sicherung der Forderungen der Zollverwaltung
mehr und blieb es in der Folge dabei. Unter Berücksichtigung der von der
Vereinbarung unabhängigen (weiteren) Umstände, welche die OZD nennt
(vgl. dazu hiervor E. 8.2.1), zwingt dies zum Schluss, dass die streitbe-
troffenen Forderungen als gefährdet erschienen, eine gewisse Dringlich-
keit zum Handeln bestand und die Forderungen nach wie vor als gefährdet
erscheinen.
8.2.2.2 Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wohnsitz-
verlegung C._______s in die Schweiz und dessen angebliche Absicht, mit
der Wohnsitznahme in der Schweiz die einfuhrsteuerrechtlichen Angele-
genheiten zu regeln, lässt keine von der Würdigung der Zollverwaltung ab-
weichende Beurteilung der Gefährdungslage und Dringlichkeit zu. Für den
A-1751/2018
Seite 17
Zeitpunkt der Beschlagnahmen gilt dies schon deshalb, weil diese Wohn-
sitzverlegung nach Darstellung der Beschwerdeführerin erst zu Beginn des
Jahres 2018 erfolgt sein soll. Es ist im Übrigen ohnehin nicht substantiiert
dargetan oder aus den Akten ersichtlich, welche konkreten Schritte
C._______ seither unternommen haben soll, um tatsächlich für die Ein-
bringlichkeit der (allfälligen) streitbetroffenen Einfuhrsteuerforderungen
Gewähr zu bieten.
8.2.2.3 Die Beschwerdeführerin hält es nicht für zulässig, aus dem Um-
stand, dass einzelne der nach Ansicht der Zollverwaltung ohne ordnungs-
gemässe Entrichtung der Einfuhrsteuern eingeführten Gegenstände nach-
träglich Dritten gegenüber als Pfand angeboten wurden, auf eine Gefähr-
dung zu schliessen. Sie macht hierzu geltend, das Zollpfandrecht gehe
nach Art. 82 Abs. 3 ZG allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.
Die Beschwerdeführerin blendet in diesem Kontext zu Unrecht aus, dass
vorliegend – gemäss den insoweit unbestritten gebliebenen Ausführungen
der OZD – „gestützt auf eine Verpfändung [ein] mehrmalige[s] Auktionie-
ren- und Versteigernlassen von verfahrensgegenständlichen Kunstgegen-
ständen im Ausland“ erfolgt ist (vgl. Vernehmlassung, S. 12 f.). Selbst
wenn angenommen würde, dass eine nachträgliche Verpfändung durch
den Inhaber der Kunstwerke bei Dritten (oder das Anbieten einer solchen
Verpfändung) mit Blick auf Art. 82 Abs. 3 ZG an sich keine sofortige Gel-
tendmachung des Zollpfandrechts erforderte, muss bei der Beurteilung der
Gefährdungslage zu Ungunsten der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt
werden, dass der genannte Auslandsbezug letztlich eine erfolgreiche (spä-
tere) Berufung der Zollverwaltung auf die in Art. 82 Abs. 3 ZG vorgesehene
Priorität des Zollpfandrechts (vgl. ERNST BLUMENSTEIN, Grundzüge des
schweizerischen Zollrechts, 1931, S. 48) im Rahmen einer Pfandverwer-
tung erschwert. Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Zoll-
verwaltung „das Versteigernlassen und das damit zusammenhängende
vorgängige Verpfänden- und ins Ausland Verbringenlassen“ von Kunstge-
genständen (vgl. Vernehmlassung, S. 15) vorliegend in die Beurteilung der
Gefährdungslage mit einbezogen hat.
8.3 Zu klären ist sodann, ob bei den in Frage stehenden Beschlagnahmen
das Spezialitätsprinzip beachtet wurde (vgl. E. 5.2).
A-1751/2018
Seite 18
8.3.1 Aufgrund des Spezialitätsprinzips durften die Beschlagnahmen im
I._______ nur zur Sicherstellung mutmasslicher Ansprüche der Zollverwal-
tung, welche mit den dort beschlagnahmten Kunstgegenständen zusam-
menhängen, erfolgen (vgl. E. 5.1.3).
Soweit aus den Akten ersichtlich, bildeten sämtliche am 7. März 2017 im
I._______ beschlagnahmten Kunstgegenstände Gegenstand von Einfuh-
ren, die jeweils die Entstehung eines entsprechenden Teils der streitbe-
troffenen Forderungen der Zollverwaltung als wahrscheinlich erscheinen
lassen. Deshalb greift die Beschwerdeführerin ins Leere, soweit sie be-
hauptet, das Spezialitätsprinzip sei vorliegend bereits deshalb verletzt wor-
den, weil die Zollverwaltung diverse Kunstgegenstände beschlagnahmt
habe, „welche nichts mit der (mutmasslich) sicherzustellenden Forderung“
zu tun hätten (vgl. Beschwerde, S. 16; Stellungnahme der Beschwerdefüh-
rerin vom 25. Juni 2018, S. 15). Die Beschwerdeführerin scheint diese Be-
hauptung auf die Annahme zu stützen, dass die Beschlagnahme im Sinne
von Art. 83 ZG nur zur Sicherstellung rechtskräftiger Forderungen ange-
ordnet werden kann (vgl. Beschwerde, S. 13 f.). Diese Annahme ist – wie
gesehen – unzutreffend (vgl. E. 8.1).
8.3.2 Die streitbetroffenen Beschlagnahmen vom 7. März 2017 lassen sich
aufgrund des Spezialitätsprinzips im Einzelnen nur mit der Notwendigkeit
rechtfertigen, die wahrscheinlich aufgrund der Einfuhren der am 7. März
2017 im I._______ beschlagnahmten Objekte geschuldeten streitbetroffe-
nen Forderungen zu sichern. Die am 7. März 2017 im I._______ beschlag-
nahmten Objekte decken als Zollpfand gemäss dem Spezialitätsprinzip nur
die wahrscheinlich auf den jeweiligen Einfuhren dieser Gegenstände las-
tenden Forderungen ab, also insbesondere nicht „mit einem
Schlag“ (vgl. E. 5.1.3) die Totalbeträge der mit den Nachforderungsverfü-
gungen vom 29. Oktober 2014, 25. Juni 2015 und 19. August 2015, dem
Strafbescheid vom 24. März 2016 sowie der Strafverfügung vom 6. Okto-
ber 2016 erhobenen streitbetroffenen Forderungen.
8.3.3 Nach Ansicht der Zollverwaltung infolge unrechtmässiger Einfuhr zu
entrichten sind im Zusammenhang mit Einfuhren der Gegenstände, die am
7. März 2017 im I._______ und in der G._______ beschlagnahmt wurden,
folgende Einfuhrsteuern sowie damit zusammenhängend bisher festgeleg-
ten Zinsen (Akten OZD, act. 413, Vernehmlassung, S. 3 f.):
A-1751/2018
Seite 19
Steuerforderung
(in Fr.)
Zins
(in Fr.)
Verfahrensteil
„Nichtanmeldun-
gen“
[…] […]
Verfahrensteil
„Falschanmeldun-
gen“
[…] […]
Verfahrensteil
„Verlagerungsver-
fahren“
[…] […]
Total […] […]
Nur für die Sicherstellung desjenigen Teils dieser Beträge, welche nach
Ansicht der Zollverwaltung infolge unrechtmässiger Einfuhren der am
7. März 2017 im I._______ beschlagnahmten Objekte geschuldet
ist (vgl. dazu Akten OZD, act. 413, und Akten ZFA, act. 5.4.20 f.), zur Si-
cherstellung des auf diese Einfuhren entfallenden Anteils der auf Fr. […]
festgesetzten Busse (sowie der damit zusammenhängend auferlegten Ge-
bühren) und zur Sicherstellung der aufgrund dieser Einfuhren mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit bestehenden allfälligen weiteren streitbetroffe-
nen Forderungen durfte die Zollverwaltung nach dem Gesag-
ten (E. 8.3.1 f.) unter dem Blickwinkel des Spezialitätsprinzips die Be-
schlagnahmen im vorliegenden Verfahren betreffend das I._______ bzw.
die Beschwerdeführerin durchführen.
8.4 Es bleibt schliesslich zu klären, ob vorliegend das Verhältnismässig-
keitsprinzip gewahrt wurde (vgl. E. 5.2).
8.4.1 Die OZD geht davon aus, dass am 7. März 2017 im I._______ und in
der G._______ Kunstobjekte mit einem geschätzten Wert von Fr. […] in
Gewahrsam der Zollverwaltung genommen oder mit Verfügungsverbot be-
legt wurden (Vernehmlassung, S. 7 und 10). Die Beschwerdeführerin be-
hauptet zwar, der tatsächliche Marktwert dieser Kunstobjekte sei höher
(Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2018, S. 4), doch ist
dies weder näher substantiiert noch aus den Akten ersichtlich.
A-1751/2018
Seite 20
Die allfällige Diskrepanz zwischen den Forderungen, die unter dem Ge-
sichtswinkel des Spezialitätsprinzips mit den hier streitbetroffenen Be-
schlagnahmen im I._______ sichergestellt werden konnten (vgl. E. 8.3.3),
und dem geschätzten Gesamtwert der am 7. März 2017 im I._______ und
in der G._______ beschlagnahmten Gegenstände von Fr. […] lässt für sich
allein nicht auf einen Verstoss gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz
schliessen. Denn aufgrund des Spezialitätsprinzips, wonach nicht mit „ei-
nem Schlag“ oder wenigen Schlägen der Totalbetrag aller streitbetroffenen
Forderungen gesichert werden kann, und weil vorliegend nur die Beschlag-
nahmen im I._______ in Frage stehen, ist das Verhältnis zwischen den
nach dem Spezialitätsprinzip mit den Beschlagnahmen im I._______ vom
7. März 2017 sichergestellten Forderungen und dem Wert aller an diesem
Tag beschlagnahmten Objekte nicht massgebend.
8.4.2 Selbst wenn die nach dem Spezialitätsprinzip mit den Beschlagnah-
men im I._______ vom 7. März 2017 sichergestellten Forderungen gemes-
sen am Wert der mit diesen Zwangsmassnahmen in Gewahrsam der Zoll-
verwaltung genommenen oder mit einem Verfügungsverbot belegten Ob-
jekte geringfügig sein sollten, würde dies – jedenfalls für sich allein – keine
Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips begründen. Eine solche (all-
fällige) Wertdiskrepanz würde nämlich direkt mit der Unmöglichkeit zusam-
menhängen, den jeweils beschlagnahmten einzelnen Kunstgegenstand
mit dem Ziel zu teilen, eine auf die Höhe des (wahrscheinlich) auf der Ein-
fuhr des betreffenden Gegenstandes lastenden Teils der streitbetroffenen
Forderungen beschränkte Beschlagnahme vorzunehmen. In einer solchen
Konstellation müssten für eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin-
zips weitere Umstände hinzukommen (vgl. BVGE 2017 III/2 E. 4.2.2.4).
Dies gilt umso mehr, als die beschlagnahmten Gegenstände der berech-
tigten Person gegen Sicherstellung freigegeben werden kön-
nen (vgl. Art. 84 Abs. 1 ZG) und im Falle einer Zollpfandverwertung ein all-
fälliger Überschuss des Verwertungserlöses nach Art. 221b Abs. 3 Bst. a
ZV der berechtigten Person (sofern diese feststeht) zur Verfügung zu stel-
len ist.
Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass eine Wertdiskrepanz der
zuletzt erwähnten Art für sich allein auf eine Verletzung des Verhältnismäs-
sigkeitsprinzips hinausliefe (was wie gezeigt nicht der Fall ist), könnte dies
den Ausgang des vorliegenden Verfahrens dennoch von vornherein nicht
beeinflussen. Der Konzeption des Zollpfandrechts, wie sie vorliegend mit
einem Bundesgesetz in (nach Art. 190 BV) bindender Weise vorgegeben
A-1751/2018
Seite 21
ist, ist nämlich immanent, dass der Wert der Pfandsache den Wert der da-
mit sichergestellten Forderungen regelmässig übersteigt. Letzteres ergibt
sich schon daraus, dass die bei der Einfuhr von Waren geschuldeten Zölle
und Einfuhrsteuern zumeist nur einen Bruchteil des Verkehrswertes dieser
Waren ausmachen, und der Bundesgesetzgeber – innerhalb des ihm zu-
stehenden Regelungsermessens – das Zollpfandrecht nicht ausdrücklich
auf teilbare Waren im Wert der zu entrichtenden Abgaben beschränkt hat,
und zwar auch nicht mit Bezug auf Kunstobjekte, bei denen die genannte
Wertdiskrepanz – will man sie in absoluten Zahlen betrachten – regelmäs-
sig akzentuiert vorkommen kann.
8.4.3 Fraglich ist indes, ob vorliegend anstelle der Beschlagnahmen im
I._______ als mildere Massnahme eine Sicherstellungsverfügung in Be-
tracht gekommen wäre und aus diesem Grund auf einen relevanten
Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip zu schliessen ist. Nach
Ansicht der Beschwerdeführerin ist dies der Fall (vgl. insbesondere Stel-
lungnahme der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2018, S. 12 ff.).
Die Zollverwaltung hat ein namentlich unter Beachtung des Verhältnismäs-
sigkeitsgrundsatzes auszuübendes Ermessen bei der Wahl zwischen der
Sicherstellungsverfügung und der Geltendmachung des Zollpfandes
(sog. Auswahlermessen; vgl. CADOSCH, a.a.O., Art. 76 N. 14). Für die Be-
antwortung der Frage, welche Kriterien die Zollverwaltung beim entspre-
chenden Ermessensentscheid anzuwenden hat, ist zu berücksichtigen,
dass der Bundesgesetzgeber in Art. 76 Abs. 2 ZG die Sicherstellungsver-
fügung sowie die Beschlagnahme (bzw. die Geltendmachung des Zollpfan-
des) in einem Zuge nennt und sie an die gleichen Voraussetzungen knüpft.
In der Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz hat
der Bundesrat dabei das Zollpfandrecht als „das bedeutungsvollere und
unmittelbarere Sicherungsmittel“ bezeichnet (BBl 2004 567 ff., 649). Dar-
aus ist abzuleiten, dass der Bundesgesetzgeber das Zollpfandrecht und
dessen Geltendmachung durch Beschlagnahme als die in erster Linie in
Betracht fallende bzw. jedenfalls nicht als die sekundäre Sicherheit be-
trachtete (vgl. auch BGE 64 I 342 E. 4; anders jedoch Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2018, S. 13). Ferner ergibt sich aus dem
soeben Gesagten und aus der hiervor (E. 8.4.2) erwähnten Konzeption des
Bundesgesetzgebers, dass die Zollverwaltung nach der gemäss Art. 190
BV bindenden bundesgesetzlichen Regelung allein aufgrund einer Diskre-
panz zwischen dem Wert der eingeführten Ware und der Höhe der nach
A-1751/2018
Seite 22
hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehenden sicherzustellenden Ansprü-
che nicht zwingend anstelle einer Beschlagnahme eine Sicherstellungsver-
fügung zu erlassen hat.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich keine relevante Unverhältnismässigkeit
aus dem blossen Umstand, dass die vorliegend streitigen Beschlagnah-
men letztlich aufgrund des beim Zollpfandrecht geltenden Spezialitätsprin-
zips mehr Kunstobjekte und einen höheren Gesamtwert betreffen, wie
wenn die Zollverwaltung stattdessen eine Sicherstellungsverfügung erlas-
sen hätte. Auch lässt die Tatsache, dass (namentlich bei Einbezug der in
der G._______ vorgenommenen Beschlagnahmen) die Abgaben betref-
fend eine Vielzahl von einzelnen Gegenständen als streitig zu betrachten
sind, nicht darauf schliessen, dass die Zollverwaltung unter Verhältnismäs-
sigkeitsgesichtspunkten dem Instrument der Sicherstellungsverfügung den
Vorzug hätte geben müssen. Die gegenteilige Argumentation der Be-
schwerdeführerin überzeugt nicht zuletzt auch deshalb nicht, weil sich die
Beschwerdeführerin nach den erfolgten Beschlagnahmen in keiner Weise
darum bemühte, eine Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände gegen
Sicherstellung (im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZG) zu erwirken.
Bei einer Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles
lässt sich nicht mit Recht behaupten, die Zollverwaltung habe das ihr zu-
stehende Ermessen unter entscheidrelevanter Verletzung des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes oder auf eine andere pflichtwidrige Art und Weise
ausgeübt, indem sie zu den streitbetroffenen Beschlagnahmen geschritten
ist und auf den Erlass einer Sicherstellungsverfügung verzichtet hat. Mit
diesem Vorgehen hat die Zollverwaltung nämlich in gebührender Weise
dem Umstand Rechnung getragen, dass betragsmässig nicht unerhebliche
Forderungen auf dem Spiel stehen und diese angesichts der hiervor er-
wähnten Umstände (E. 8.2) als stark gefährdet erschienen. Zu Gunsten
der Zollverwaltung fällt nicht zuletzt ins Gewicht, dass einzig mit den Be-
schlagnahmen allen übrigen dinglichen Rechte vorgehende dingliche
Rechte geltend gemacht werden konnten (vgl. dazu E. 5.1.1).
Ob überhaupt und welche Kunstobjekte gegebenenfalls vorliegend mittels
Sicherstellungsverfügung hätten verarrestiert werden können, braucht
nach dem Gesagten nicht geklärt zu werden.
8.4.4 Im Zusammenhang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip macht die
Beschwerdeführerin auch geltend, die Zollverwaltung habe bereits früher
A-1751/2018
Seite 23
Kunstgegenstände im Wert von rund Fr. […] beschlagnahmt. Damit stösst
die Beschwerdeführerin ins Leere:
Zwar hat die Zollverwaltung im I._______ und in der G._______ am 29. Ok-
tober 2015 insgesamt […] Kunstgegenstände mittels Beschlagnahme in
Gewahrsam genommen und wurden diese Gegenstände am 7. Januar
2016 gegen ein Verfügungsverbot aus dem Gewahrsam der Zollverwaltung
entlassen (vgl. Akten ZFA, act. 5.1.28, 5.1.32, 5.4.10 und 5.4.14). Diese
Gegenstände sind aber nicht identisch mit denjenigen, deren Beschlag-
nahme die Zollverwaltung am 7. März 2017 angeordnet hat (vgl. Akten
OZD, act. 413). Aus diesem Grund konnten und können die am 29. Oktober
2015 beschlagnahmten Objekte entsprechend dem Spezialitätsprinzip von
vornherein keine Sicherheit bieten für die Ansprüche der Zollverwaltung,
welche wahrscheinlich auf den Einfuhren der am 7. März 2017 im
I._______ beschlagnahmten Gegenstände lasten. Auch aus dem Um-
stand, dass am 5. Februar 2016 […] der genannten […] Objekte durch […]
andere Kunstgegenstände ersetzt bzw. […] Objekte freigegeben sowie
[…] neue Kunstwerke beschlagnahmt wurden (vgl. dazu Vernehmlassung,
S. 4), lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Denn
die […] damals neu beschlagnahmten […] Kunstobjekte sind ebenfalls
nicht mit den am 7. März 2017 beschlagnahmten Gegenständen iden-
tisch (vgl. Akten ZFA, act. 5.4.14a und 6.1.54, sowie Akten OZD, act. 413),
so dass die entsprechenden Beschlagnahmen vom 5. Februar 2016 nach
dem Spezialitätsprinzip ebenfalls keine Sicherheit für die in Frage stehen-
den Beträge boten. Gleiches gilt im Übrigen für eine am 17. Februar 2017
seitens der Zollkreisdirektion durchgeführte Beschlagnahme der Skulptur
„S._______“ von T._______ (vgl. Akten ZFA, act. 5.36.1).
8.4.5 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die streitbetroffenen Be-
schlagnahmen seien unverhältnismässig, weil C._______ der Zollverwal-
tung mit der Vereinbarung vom 22. Dezember 2015 / 4. Januar 2016 ins-
gesamt […] Namenaktien der Beschwerdeführerin als Pfand ausgehändigt
habe (Beschwerde, S. 13; siehe dazu auch Stellungnahme der Beschwer-
deführerin vom 25. Juni 2018, S. 3 ff., 14). Im Zeitpunkt der Beschlagnah-
men hätten diese Aktien einen Marktwert von Fr. […] gehabt, so dass
schon allein in Form dieser Verpfändung eine ausreichende Sicherheit für
die nach Ansicht der Zollverwaltung sicherzustellenden Forderungen von
maximal Fr. […] bestanden habe und die Beschlagnahmen nicht erforder-
lich gewesen seien. Heute bestehe angesichts dieser Verpfändung nach
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wie vor kein die Verhältnismässigkeit der in Frage stehenden Beschlag-
nahmen begründendes Sicherungsbedürfnis der Zollbehörden, weil sich
der Wert des Aktienpaketes zurzeit auf Fr. […] belaufe.
Es kann hier dahingestellt bleiben, welchen Wert die als Pfand der Zollver-
waltung ausgehändigten Aktien im Zeitpunkt der Beschlagnahmen tatsäch-
lich aufwiesen. Auch muss nicht geklärt werden, welchen Wert diese Aktien
heute besitzen. Die […] Namenaktien boten und bieten nämlich keine hin-
reichende Sicherheit für die nach dem Spezialitätsprinzip mittels den Be-
schlagnahmen im I._______ vom 7. März 2017 sichergestellten Forderun-
gen der Zollverwaltung. Letzteres ergibt sich bereits aus dem vorn in
E. 8.2.2.1 genannten Dahinfallen der Vereinbarung vom 22. Dezember
2015 / 4. Januar 2016. Mit dem Dahinfallen dieser Vereinbarung verlor die
EZV nämlich die Möglichkeit, zu einer Pfandverwertung der ihr ausgehän-
digten Aktien zu schreiten. Damit konnten und können aber die Ak-
tien, selbst wenn sie nach wie vor im Besitz der Zollverwaltung sein soll-
ten, – jedenfalls ohne diesbezügliche Sicherstellungsverfügung (vgl. dazu
sogleich E. 8.4.6) – die Einbringlichkeit der erwähnten Forderungen nicht
gewährleisten.
Die Frage, ob die Zollverwaltung die Aktien immer noch bei sich in Gewahr-
sam hält und diese Wertpapiere gegebenenfalls C._______ zurückzuge-
ben sind, bildet – anders als die Beschwerdeführerin es suggeriert (vgl. ihre
Stellungnahme vom 25. Juni 2018, S. 6) – keinen Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens.
8.4.6 Zwar hätte wohl die Zollverwaltung die ihr damals als Pfand überge-
benen Aktien nach dem Dahinfallen der Vereinbarung vom 22. Dezember
2015 / 4. Januar 2016 mittels einer Sicherstellungsverfügung verarrestie-
ren können. Aus den hiervor (in E. 8.4.3) genannten Gründen war die Zoll-
verwaltung aber nicht gehalten, zur Beachtung des Verhältnismässigkeits-
grundsatzes anstelle der Beschlagnahmen vom 7. März 2017 eine solche
Sicherstellungsverfügung zu erlassen und/oder die bereits zuvor beschlag-
nahmten Kunstgegenstände (soweit möglich) mittels Sicherstellungsverfü-
gung mit Arrest zu belegen (in diesem Sinne jedoch Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2018, S. 11 f.).
8.4.7 Es wird im Übrigen weder behauptet noch sind Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass die Zollverwaltung das Verhältnismässigkeitsprinzip ver-
letzte, indem sie einen Teil der im I._______ beschlagnahmten Gegen-
stände in Gewahrsam genommen hat. Diese Massnahme ging angesichts
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des Umstandes, dass C._______ im Vorfeld der Beschlagnahmen Kunst-
gegenstände verpfänden, ins Ausland verbringen und dort versteigern
liess (vgl. E. 8.2.1 und 8.2.2.3), nicht über das Erforderliche hinaus.
8.5 Aus dem Dargelegten erhellt, dass keine Verletzung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips vorliegt, welche zur Aufhebung des angefochtenen Be-
schwerdeentscheids Anlass geben würde. Bei dieser Sachlage unbegrün-
det ist im Übrigen auch der von der Beschwerdeführerin geäusserte Ver-
dacht, es sei der EZV statt um eine angemessene Sicherung allfälliger An-
sprüche darum gegangen, C._______ bzw. die in dessen Eigentum ste-
hende Beschwerdeführerin dafür abzustrafen, dass sich C._______ „den
Forderungen der Zollbehörden nicht unkritisch beugte“ (vgl. Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2018, S. 9).
9.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Zollverwaltung habe die Be-
gründungspflicht verletzt, weil die Beschlagnahmeverfügungen vom
7. März 2017 keine bzw. keine ausreichenden Begründungen enthalten
würden.
9.1 Die vorliegenden Beschlagnahmeverfügungen bzw. Beschlagnahme-
protokolle zu den Beschlagnahmen im I._______ wurden unter Verwen-
dung von Formularen der Zollverwaltung erlassen. Sie enthalten nebst dem
Hinweis auf die für die Beschlagnahme geltenden Vorschriften (insbeson-
dere Art. 82 f. ZG) Angaben, welche Kunstgegenstände wann und wo be-
schlagnahmt werden (diese Angaben werden in beigefügten Listen präzi-
siert). Ferner ist in diesen Verfügungen auch festgehalten, ob die beschlag-
nahmten Gegenstände von der Zollverwaltung in Gewahrsam genommen
oder dem Inhaber gegen ein Verfügungsverbot belassen werden.
Zwar fehlt es in den Beschlagnahmeverfügungen an genauen Informatio-
nen zu den Forderungen, deren Einbringlichkeit mit den Beschlagnah-
men sichergestellt werden soll. Indessen ist in den beigefügten Listen zu
jedem der im I._______ beschlagnahmten Kunstgegenstände jeweils eine
„Fall Nr. Zoll“ aufgeführt (Akten ZFA, act. 5.4.20 f.). Mit diesen Nummern
war es ohne Weiteres möglich, sämtliche Beschlagnahmen im I._______
vom 7. März 2017 zu einzelnen konkreten Tatbeständen, welche nach den
Nachforderungsverfügungen der Zollverwaltung vom 29. Oktober 2014,
25. Juni 2015 und 19. August 2015 Grundlage für bestimmte Teile der mit
diesen Entscheiden erhobenen Einfuhrsteuer- und Zinsforderungen bilde-
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ten, in Beziehung zu setzen. Denn auch in den entsprechenden Entschei-
den – bzw. namentlich in den zugehörigen Nachbezugslisten – wird auf
diese von der Zollverwaltung verwendeten Fallnummern Bezug genom-
men (vgl. die Nachbezugslisten in Akten ZFA, act. 10.1.1, 10.1.12.2 und
10.1.15).
Beispielsweise lässt sich aus dem Beschlagnahmeprotokoll zur im
I._______ erfolgten Beschlagnahme des „J._______“ genannten Gemäl-
des von K._______ (Akten OZD, act. 271 Beilage 2/1) die „Fall Nr. Zoll“ […]
entnehmen. In der Nachbezugsliste zur Nachforderungsverfügung vom
29. Oktober 2014 wird dieses Gemälde ebenfalls unter der Num-
mer […] aufgeführt, und zwar als Fall der spätestens am 11. November
2009 erfolgten Nichtanmeldung von Kunstwerken mit einem zu Unrecht
nicht entrichteten Einfuhrsteuerbetrag von Fr. […] (Akten ZFA, act. 10.1.1).
9.2 Mit Blick auf die erwähnte Nennung der Fallnummern musste der Be-
schwerdeführerin schon aufgrund der Beschlagnahmeverfügungen betref-
fend die Beschlagnahmen im I._______ klar sein, dass die Beschlagnah-
men insbesondere zur Sicherung der Einfuhrsteuer-, Zins- und allfälligen
Gebührenforderungen erfolgten, welche nach Ansicht der Zollverwaltung
aufgrund der von ihr in den Nachforderungsverfügungen vom 29. Oktober
2014, 25. Juni 2015 und 19. August 2015 im Zusammenhang mit den be-
treffenden Fallnummern jeweils angenommenen Sachverhalte (der un-
rechtmässigen Einfuhr der beschlagnahmten Kunstgegenstände) bestan-
den. Weil diese Nachforderungsverfügungen in einer gemeinsamen Ein-
gabe von C._______ und der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2015
genannt sind (Akten OZD, act. 148 S. 8), ist nämlich davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführerin diese Nachforderungsverfügungen mit den
zugehörigen Nachbezugslisten im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlag-
nahmeverfügungen vom 7. März 2017 bekannt waren.
Da in den genannten Nachforderungsverfügungen jeweils auch ausdrück-
lich festgehalten wurde, dass hinsichtlich der Gegenstand dieser Verfügun-
gen bildenden Einfuhren Strafverfahren weiterlaufen (Akten ZFA,
act. 10.1.1, 10.1.12, und 10.1.15), musste die Beschwerdeführerin nach
Treu und Glauben von vornherein annehmen, dass die in Frage stehenden,
im I._______ befindlichen Kunstgegenstände am 7. März 2017 möglicher-
weise auch zwecks Sicherstellung von allfälligen, nach Ansicht der Zollver-
waltung aufgrund der unrechtmässigen Einfuhr dieser Objekte geschulde-
ten Bussen sowie damit zusammenhängenden Gebühren für Strafverfah-
ren beschlagnahmt wurden.
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Vor diesem Hintergrund erweist sich, dass die Beschwerdeführerin in einer
der Begründungspflicht genügenden Art und Weise in die Lage versetzt
wurde, sich über die Tragweite der Beschlagnahmeverfügungen Rechen-
schaft zu geben und diese in voller Kenntnis der Sachlage anzufechten.
Eine genaue Angabe der Forderungsart und -beträge, welche gesichert
werden sollen, war unter den erwähnten Umständen und auch mit Blick auf
die Geltung des Spezialitätsprinzips (vgl. 5.1.3) entbehrlich (anders jedoch
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2018, S. 10).
Die vorstehende Würdigung steht im Übrigen in keinem Widerspruch zur
Würdigung des Bundesstrafgerichts in dessen Beschluss BV.2017.21 vom
3. Juli 2017: Das Bundesstrafgericht gelangte zwar in diesem Beschluss
zum Ergebnis, die hier in Frage stehenden Beschlagnahmeverfügungen
vom 7. März 2017 seien für strafprozessuale Beweismittelbeschlagnah-
men im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VStrR nicht in gehörswahrender
Weise begründet worden (vgl. Akten OZD, act. 291, E. 3.3). Vorliegend zur
Diskussion steht aber die vom Bundesstrafgericht nicht beurteilte Frage,
ob die erwähnten Beschlagnahmeverfügungen den sich aus dem Gehörs-
anspruch ergebenden Begründungsanforderungen genügen, soweit es
um die zollrechtlichen Beschlagnahmen zwecks Sicherstellung der Ein-
bringlichkeit von Forderungen nach Art. 200 in Verbindung mit Art. 212
Abs. 1 ZV geht. Bei der Beantwortung dieser Frage ist – anders als im da-
maligen Verfahren vor dem Bundesstrafgericht – zugunsten der Zollverwal-
tung zu berücksichtigen, dass die Beschlagnahmen zu einem wesentli-
chen Teil zur Sicherung solcher (mutmasslicher) Forderungen erfolgten,
welche aufgrund der Angabe der Fallnummern in den Beschlagnahmever-
fügungen und Nachforderungsverfügungen mit den zugehörigen Nachbe-
zugslisten in für die Beschwerdeführerin hinreichend nachvollziehbarer
Weise bezeichnet waren. Nur zu einem im Vergleich dazu betragsmässig
geringen Umfang bezweckten diese zollrechtlichen Beschlagnahmen auch
die Sicherstellung des Anteils der Busse von Fr. […] und der damit zusam-
menhängenden Gebühren, welcher nach Ansicht der Zollverwaltung auf-
grund unrechtmässiger Einfuhren der beschlagnahmten Objekte geschul-
det ist. Deshalb und weil die Beschwerdeführerin – wie dargelegt – davon
ausgehen musste, dass die Zollverwaltung das Zollpfandrecht auch zur Si-
cherstellung von allfälligen Bussen und Strafverfahrensgebühren im Zu-
sammenhang mit Einfuhren der beschlagnahmten Gegenstände geltend
macht, ist vorliegend unter Gehörsaspekten nicht entscheidend, dass der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschlagnahmen (soweit ersichtlich)
kein Strafentscheid vorlag, in welchem die in Frage stehenden Delikte im
Einzelnen aufgeführt sind.
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Wie sich aus einem aktenkundigen Schriftenwechsel vor dem Bundesstraf-
gericht ergibt, hatte die Beschwerdeführerin im Übrigen spätestens am
28. März 2017, also jedenfalls rund neun Tage vor Erhebung ihrer Be-
schwerde vom 5. April 2017 gegen die Beschlagnahmeverfügungen Kennt-
nis davon, dass die OZD a) C._______ im Zusammenhang mit Nicht- und
Falschanmeldungen mit Strafbescheid vom 24. März 2016 eine Busse von
Fr. […] zuzüglich einer Gebühr von Fr. […] auferlegt und b) mittels Straf-
verfügung vom 6. Oktober 2016 diese Busse bestätigt sowie C._______
zur Bezahlung einer Gebühr von Fr. […] verpflichtet hatte (vgl. Akten OZD,
act. 265 Ziff. I/10, act. 266 und act. 270). Folglich hätte die Beschwerde-
führerin innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Zollverwaltung Einsicht in
diese Strafentscheide verlangen und damit Näheres über die Straftatbe-
stände, welche C._______ im Zusammenhang mit Einfuhren der im
I._______ beschlagnahmten Gegenstände angelastet werden, in Erfah-
rung bringen können. Auch dieser Umstand spricht gegen das Vorliegen
einer Gehörsverletzung.
9.3 Nach dem Gesagten kann keine Rede davon sein, dass die Zollkreis-
direktion die Begründungspflicht verletzt hat, und lässt sich entgegen der
Darstellung der Beschwerdeführerin auch nicht mit Recht behaupten, die
OZD habe „nachträglich das Tatsachenfundament für einen bereits ergan-
genen Entscheid nachproduziert und so das schwere Versäumnis der ZFA
[bzw. der Zollkreisdirektion] zu heilen versucht“ (Beschwerde, S. 9).
Nicht gefolgt werden kann in diesem Licht der Beschwerdeführerin zudem,
soweit sie geltend macht, die OZD hätte aufgrund der Begründungspflicht
in ihrem Beschwerdeentscheid näher ausführen müssen, für welche an-
geblichen Forderungen die Beschlagnahmen erfolgt seien, wie hoch diese
Forderungen gewesen seien und weshalb die Beschlagnahmen im ange-
ordneten Umfang notwendig gewesen seien (vgl. Beschwerde, S. 8 f.;
siehe dazu auch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25. Juni
2018, S. 7 ff.). Der angefochtene Beschwerdeentscheid liess nämlich mit
seiner Begründung namentlich vor dem Hintergrund, dass die Zollkreisdi-
rektion die Beschlagnahmen den erwähnten Fallnummern der Nachforde-
rungsverfügungen vom 29. Oktober 2014, 25. Juni 2015 und 19. August
2015 zugeordnet hatte und die OZD in ihrem Entscheid auf das laufende
Strafverfahren hinwies, eine sachgerechte Anfechtung zu.
10.
10.1 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
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10.2 Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfah-
renskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: