Abtei lung I
A-1753/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiber Urban Broger.
A._______,
vertreten durch Herr lic. iur. Ali Civi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verzollung von Fruchtsäften.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1753/2006
Sachverhalt:
A.
Die A._______ (Beschwerdeführerin) mit Sitz in B._______ (vormals
C._______) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Import von
und den Handel mit alkoholischen Getränken und Raucherwaren aus
dem Ausland. Am 20. November 2004 deklarierte sie beim Zollamt
Rheinhäfen Basel (Zollamt) diverse aus der Türkei stammende Geträn-
ke zur Einfuhr, darunter Sauerkirsch- und Pfirsichnektare in Tetrapacks
zu 200 und 1000 ml. Hierfür nannte sie auf der Zollanmeldung die Ta-
rifnummer 2202.1000 (aromatisierte Tafelgetränke) als einschlägig,
was einem Zollansatz von Fr. 2.-- je 100 kg brutto entsprach. Das Zoll-
amt nahm die Deklaration provisorisch an, unterstellte die Sendung je-
doch einer zollamtlichen Revision und zog diverse Muster, welche es
zur Tarifeinreihung an die Oberzolldirektion (OZD) weiterleitete. Deren
Revisionsbefund ergab, dass die Sauerkirsch- und Pfirsichnektare in
Tetrapacks zu 200 und 1000 ml nicht wie deklariert unter die Tarifnum-
mer 2202.1000, sondern unter 2202.9032 (Nektare) fielen, was einem
ungleich höheren Zollansatz von Fr. 59.50 je 100 kg brutto entsprach.
Gleichzeitig eingeführte Sauerkirsch- und Pfirsichnektare in Glasfla-
schen zu 250 ml hingegen erfüllten die Anforderungen, um als aroma-
tisierte Tafelgetränke zu Fr. 2.-- pro 100 kg brutto verzollt zu werden.
B.
Mit Schreiben vom 25. April 2005 orientiere das Zollamt die A._______
über diesen Befund und stellte ihr einen Abgabenachbezug im Umfang
von rund Fr. 7'900.-- in Aussicht. Um die Abfertigung definitiv erledigen
zu können, bat es um Rückgabe der provisorischen Zollquittung bis
26. Mai 2005. Da die A._______ der Aufforderung bis dato nicht
nachkam, überwies das Zollamt das Dossier am 30. Mai 2005 an die
Zollkreisdirektion Basel (ZKD), damit eine Nachbezugsverfügung er-
stellt werden könne.
C.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2005 verlangte der damalige Rechtsvertreter
der A._______ von den Zollbehörden, die definitive Einfuhrverzollung
sei unter dem niedrigeren Zollansatz der Tarifnummer 2202.1000 vor-
zunehmen. Die fraglichen Säfte würden durchwegs Fruchtkonzentra-
tionen unter 35% enthalten, was ein Schreiben der Lebensmittelkon-
trolle des Kantons Solothurn vom 6. November 2003 bestätige. Die Le-
bensmittelkontrolle habe gerade deshalb die Verwendung der Bezeich-
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nung „Nektar“ beanstandet, weil in den Säften eine zu niedrige bzw.
unter 35% liegende Fruchtkonzentration festgestellt worden sei. Nebst
diesem Schreiben liess die A._______ Kopien einer Korrespondenz
zwischen der ZKD und einer Drittfirma, datierend vom 25. August
2003, ins Recht legen, wonach sogar die Zollbehörden für die frag-
lichen Produkte einstweilen die Zolltarifnummer 2202.1000 für mass-
geblich erklärt hätten. Schliesslich habe in Erfahrung gebracht werden
können, dass der Zolltarif der Nummer 2202.1000 regelmässig auch
einer anderen Drittfirma, für Produkte des gleichen Lieferanten, zuge-
standen werde.
D.
Die ZKD antwortete mit Schreiben vom 2. Juni 2005. Sie wiederholte
den Laborbefund und ihre Absicht, die zuwenig erhobenen Abgaben
nachzubeziehen und bat um Stellungnahme. Die A._______ bean-
standete hierauf mit Eingabe vom 24. Juni 2005, dass dem Schreiben
der ZKD wiederum keine Belege über die von der Zollverwaltung in de-
ren eigenen Labor festgestellten Konzentrationswerte beigelegen hät-
ten. Auch fehlten Unterlagen, welche die Identität der untersuchten
Proben mit jenen, die das Zollamt der fraglichen Sendung entnommen
hätte, bestätigen könnten. Sie verlange deshalb die Überprüfung der
Konzentrationswerte durch ein neutrales Labor. Zudem habe eine tele-
fonische Nachfrage bei der OZD ergeben, dass zumindest beim Sau-
erkirsch eine Aufrundung des mit 32% festgestellten Konzentrations-
wertes auf einen Konzentrationswert von über 35% erfolgt sei. Unter
dieser Voraussetzung werde die Massgeblichkeit der vom internen La-
bor der Zollbehörden festgestellten Werte um so mehr in Abrede ge-
stellt.
E.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 liess die ZKD der A._______ die
Untersuchungs- und Prüfberichte zustellen und wies darauf hin, dass
es sich beim Labor der Zollbehörden immerhin um ein nach der ISO/-
IEC-Norm 17025 akkreditiertes Labor handle, was Gewähr für dessen
Unabhängigkeit und für die Qualität der Analysen biete. Die wieder-
holten Rückfragen beim Importeur bezüglich der genauen Zusammen-
setzung der Säfte seien unbeantwortet geblieben. Die Tarifeinreihung
sei gemäss Art. 24 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS
42 287 und BS 6 465) erfolgt und basiere auf den Angaben der Pa-
ckungsaufschrift. Nicht die bestellte Ware, sondern die Art, Menge und
Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle
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gestellt werde, sei für die Tarifeinreihung massgeblich. Für die Einreih-
ung unter die Tarifnummern 2202.9018 bis 2202.9089 schrieben die
Schweizerischen Erläuterungen des Zolltarifs Fruchtsaftmindestgehal-
te vor. Diese entsprächen Art. 236 der Lebensmittelverordnung vom
1. März 1995 (aLMV, AS 1995 1491, per 1. Januar 2006 aufgehoben
durch Anhang 2, Ziff. I/1, der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstän-
deverordnung vom 23. November 2005 [LGV, SR 817.02]). Aufgrund
der Analyseresultate sowie der Höchst- und Tiefstwerte, welche die
Fachliteratur nenne, sei untersucht worden, ob die Packungsangaben
des Herstellers korrekt sein könnten. Da dies zutreffe, müssten die An-
gaben akzeptiert werden. Für die umstrittenen Sauerkirsch- und Pfir-
sichnektare in Tetrapacks habe die Analyse Folgendes ergeben:
Fruchtsaftgehalt
gemäss Verpackung
Analyse % Saft
(Variationsbereich)
Tarif-Nr. Untersuchungs
bericht
für Sauerkirschnektar, 200 ml im Tetrapack
Min. 35% ca. 32% (25-36%) 2202.9032 UB 197/05
für Sauerkirschnektar, 1000 ml im Tetrapack
Min. 35% ca. 32% (25-35%) 2202.9032 UB 202/05
für Pfirsichnektar, 200 ml im Tetrapack
Min. 45% ca. 50% 2202.9032 UB 198/05
für Pfirsichnektar, 1000 ml im Tetrapack
Min. 45% ca. 50% 2202.9032 UB 203/05
F.
Die ZKD setzte Frist zur Stellungnahme bis 14. November 2005. Da in-
nert der genannten Frist keine Stellungnahme einging, verfügte sie am
7. Dezember 2005 einen Abgabenachbezug von Fr. 7'769.40. Hierge-
gen liess die A._______, nunmehr anderweitig vertreten, mit Eingabe
vom 6. bzw. 27. Januar 2006 Beschwerde bei der OZD erheben. Sie
trug vor, die Analysen der Säfte wären ohne Berücksichtigung der An-
gaben des Herstellers erfolgt. Diese Angaben würden von ihr nun
nachgereicht und sie verlange, dass auf dieser Grundlage nochmals
eine Analyse vorgenommen werde. Die ZKD habe jeweils den mittle-
ren Ansatz des Variationsbereiches für massgeblich erklärt, aber nicht
begründet, weshalb zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht vom un-
teren Ansatz ausgegangen worden sei. Die Analyseresultate wären
ohnehin blosse Parteibehauptungen. Der Fruchtsaftgehalt sei in jedem
Fall durch ein neutrales Labor zu untersuchen.
Seite 4
A-1753/2006
G.
Mit Entscheid vom 21. August 2006 wies die OZD die Beschwerde ab.
Weder aus dem gesetzlichen Tariftext noch aus den Erläuterungen
zum Harmonisierten System (HS) gehe hervor, was unter „Fruchtsaft,
mit Wasser verdünnt“ (Nektar) zu verstehen sei. Die OZD habe des-
halb zusätzlich Schweizerische Erläuterungen publiziert, welche sich
weitestgehend auf das Lebensmittelrecht stützten. Massgebend für die
Tarifeinreihung von verdünnten Fruchtsäften sei demnach der Frucht-
saftgehalt. Würden die in den Schweizerischen Erläuterungen genann-
ten Mindestgehalte erreicht, handle es sich um Nektare. Deren Einrei-
hung erfolge unter den Tarifnummern 2202.9018 bis 2202.9089. Für
die Fruchtart Pfirsich verlangten die Schweizerischen Erläuterungen
einen Mindestgehalt von 45%, für Sauerkirschen einen solchen von
35%. Getränke mit einem geringeren Anteil gälten als aromatisierte Ta-
felgetränke und würden unter der Nummer 2202.1000 eingereiht.
G.a Da die Beschwerdeführerin die Tarifierung von verdünnten Frucht-
säften generell gar nicht bestreite, sondern behaupte, einige ihrer Säf-
te würden die Mindestgehalte nicht erreichen, sei zu beurteilen, wie
hoch deren Fruchtsaftanteil tatsächlich sei. Hierfür seien Untersuchun-
gen durch die Sektion chemisch-technische Kontrolle (SCTK) der OZD
erfolgt. Den Beweis deren Unrichtigkeit habe die Beschwerdeführerin
im vorliegenden Fall nicht erbracht. Es bestehe folglich kein Grund,
den SCTK-Bericht anzuzweifeln.
G.b Zur verwendeten Untersuchungsmethode hielt die OZD fest, dass
der Fruchtsaftanteil aufgrund der natürlichen Bestandteile des Saftes
bestimmt werde. Werde einer dieser Bestandteile, zum Beispiel Kali-
um, analysiert, ergebe dies einen Wert, aus welchem der effektive
Fruchtsaftanteil des Getränkes errechnet werden könne. Dies gesche-
he mit Hilfe des in der Literatur genannten mittleren Gehaltes dieses
Bestandteils im Furchtsaft. Als Resultat der Rückrechnung erhalte man
den Fruchtsaftanteil in Prozent. Da Früchte natürliche Produkte seien
und der Gehalt des jeweiligen Bestandteiles natürlicherweise variiere,
würden Abweichungen berücksichtigt. So finde man in den Nährwertta-
bellen für jeden Bestandteil den mittleren, den maximalen und den mi-
nimalen (gebräuchlichen) Wert. Ausgehend vom analytischen Ergebnis
werde der Fruchtsaftanteil gestützt auf die maximalen und minimalen
Werte berechnet, wodurch man einen Schwankungsbereich erhalte.
Für Sauerkirschnektar liege dieser zwischen 25 und 35%, wobei der
mittlere Gehalt 32% betrage. Weil das fragliche Muster aus der Sen-
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dung der A._______ einen deklarierten Saftanteil von 35% aufweise,
laute die Schlussfolgerung – trotz des tieferen mittleren Gehaltes – wie
folgt: „Ein Saftanteil von 35% oder mehr dürfte zutreffen“. Zudem seien
die fraglichen Säfte auf den Etiketten ausnahmslos als Nektare be-
zeichnet.
G.c Aufgrund der Angaben über die Zusammensetzung, welche die
Beschwerdeführerin nachgereicht habe, seien die Untersuchungser-
gebnisse nochmals überprüft worden. Gemäss den eingereichten An-
gaben sei den Fruchtsäften Zitronenkonzentrat beigefügt worden, wes-
halb es sich um Mischungen verschiedener Fruchtsaftarten handle.
Die SCTK sei zum Schluss gekommen, dass in Bezug auf die Tarifein-
reihung an den ursprünglichen Schlussfolgerungen festzuhalten sei.
H.
Gegen den Entscheid der OZD erhob die Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe vom 21. September 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen
Zollrekurskommission (ZRK) mit dem Antrag, der Entscheid der OZD
sei aufzuheben, eventualiter sei der Fruchtsaftgehalt von einem neu-
tralen Labor zu untersuchen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen
vor, die fraglichen Säfte würden gemäss Bericht der Lebensmittelkon-
trolle des Kantons Solothurn nicht den nötigen Fruchtsaftanteil aufwei-
sen, um als Nektare zu gelten. Entsprechend seien sie als Tafelgeträn-
ke einzureihen und zum tieferen Satz zu verzollen. Es sei nicht einzu-
sehen, weshalb den Untersuchungsergebnissen der SCTK mehr Be-
deutung zukomme als jenen des kantonalen Labors.
I.
Mit Vernehmlassung vom 10. November 2006 stellte die OZD den An-
trag, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen, wobei sie zur Be-
gründung im Wesentlichen die bereits in ihrem Beschwerdeentscheid
genannten Argumente vortrug. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass
es sich aufgrund der von der Beschwerdeführerin nun vorgelegten Zu-
sammensetzungen eindeutig um Fruchtsaftmischungen handle. In die-
sem Fall sei nicht der einzelne Fruchtsaftgehalt, also zum Beispiel der
Gehalt an Sauerkirsche massgebend, sondern die Summe der einzel-
nen Quotienten (Saft- oder Markanteil dividiert durch den Mindestsaft-
gehalt). Auch bei dieser Betrachtungsweise – und damit übereinstim-
mend mit den Angaben auf der Etikette – handle es sich bei den unter-
suchten Säften um Nektare. Im Übrigen gehe die Behauptung, die Le-
bensmittelkontrolle des Kantons Solothurn habe dieselben Säfte unter-
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sucht, fehl. Die OZD habe bei der kantonalen Lebensmittelkontrolle ei-
ne Kopie der Rezepturen angefordert und festgestellt, dass die dort
untersuchten Säfte andere Rezepturen aufgewiesen hätten.
J.
Mit Instruktionsmassnahme vom 7. Februar 2007 teilte das Bundesver-
waltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegen-
de Verfahren übernommen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun-
gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK
(Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG). Das Bundesverwaltungsgericht über-
nimmt, sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der ZRK
hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich ge-
mäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021).
1.2 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zulässig ge-
gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Entscheide
der OZD betreffend die Tarifierung unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit
Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG). Das Bundesverwaltunsgericht ist vorlie-
gendenfalls sachlich und funktionell zuständig. Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Der Bundesrat hat auf den 1. Mai 2007 das Zollgesetz vom
18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und die dazugehörige Verordnung vom
1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft gesetzt. Zollveranlagungs-
verfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden jedoch nach
bisherigem Recht abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Der zu beurtei-
lende Sachverhalt betrifft das Jahr 2004, so dass auf den vorliegenden
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Fall materiell das alte Zollgesetz (aZG) bzw. die alte Zollverordnung
vom 10. Juli 1926 (aZV, BS 6 514) Anwendung finden.
1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Tarifierung von
Sauerkirsch- und Pfirsichnektaren in Tetrapacks zu 200 und 1000 ml.
Bei allen anderen von der Beschwerdeführerin gleichzeitig eingeführ-
ten Getränken haben die Zollbehörden entweder die Deklaration der
Beschwerdeführerin vorbehaltlos angenommen oder anlässlich der
Revision festgestellt, dass deren Deklaration der tatsächlichen Be-
schaffenheit der Ware entsprach. Weder behauptet noch belegt die Be-
schwerdeführerin, dass ihre damalige Deklaration falsch gewesen sei.
Insofern ist auf ihren – ohnehin unklar – gestellten Antrag, auch die Ta-
rifierung der übrigen Fruchtsäfte zu überprüfen, nicht einzutreten.
2.
2.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem
grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Wer die Zollgrenze überschreitet oder
Waren über die Zollgrenze befördert, hat die Vorschriften der Zollge-
setzgebung zu befolgen (Art. 1 Abs. 1 aZG). Die Zollpflicht umfasst
nebst der Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze
(Zollmeldepflicht) die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzah-
lungspflicht, Art. 1 Abs. 2 aZG).
2.2 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt
(Art. 21 aZG). Dieser ist in einem separaten Erlass, dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10), enthalten. Art. 1 ZTG
schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze
ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen sind,
welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. Der General-
tarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht
veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des
Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR
170.512]). Der Generaltarif kann mitsamt seinen Änderungen bei der
OZD eingesehen oder im Internet unter abgerufen
werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und An-
hänge 1 und 2 ZTG; Fussnote 29 zum ZTG). Trotz fehlender Veröffent-
lichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt
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aller Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1704/2006 vom 25. Ok-
tober 2007 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Die Schweiz ist Vertragsstaat des internationalen Übereinkom-
mens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeich-
nung und Codierung der Waren (HS-Übereinkommen, SR 0.632.11).
Das HS-Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. Januar 1988 in
Kraft getreten. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre Tarifnomen-
klaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu
bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Num-
mern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Code-
nummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu än-
dern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Ausle-
gung des Harmonisierten Systems sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und
Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungs-
bereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS
nicht verändern und haben die Nummernfolge des HS einzuhalten
(Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens).
2.4 Die Nomenklatur des HS bildet die systematische Grundlage des
Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als acht-
stellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegen-
über der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfei-
nert ist (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli
[Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl.,
Basel 2007, Rz. 576). Daraus folgt, dass die Schweizerische Nomen-
klatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Falls die
siebte und achte Ziffer ihre Grundlage im ZTG finden, kommt ihnen
Gesetzesrang zu. Da sowohl Bundesgesetzte wie auch Völkerrecht für
das Bundesverwaltungsgericht massgebendes Recht darstellen, bleibt
die gesamte achtstellige Nomenklatur einer richterlichen Prüfung ent-
zogen (Art. 190 BV; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen;
vgl. auch ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578).
2.5 Gestützt auf Art. 3 ZTG kann der Bundesrat einzelne Ansätze des
Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des
mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist. Insbesondere
gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die
Ein- und Auffuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten
(SR 632.111.72) kann der Bundesrat die Zollansätze für diese Erzeug-
Seite 9
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nisse so festsetzen, dass er ein Industrieschutzelement ausscheidet
und dieses um bewegliche Teilbeträge erhöht. Überdies kann er ge-
stützt auf Art. 3 ZTG auf dem Verordnungsweg selbständig Unternum-
mern schaffen (Entscheid der ZRK vom 28. März 1996 E. 4a.aa, ver-
öffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.19; Ent-
scheid der ZRK vom 13. Januar 1998 [ZRK 1997-006] E. 3a.aa; vgl.
die differenzierte Auseinandersetzung mit Art. 3 ZTG bei ARPAGAUS,
a.a.O., Rz. 578 und 602 ff.).
2.6 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine
einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur
(vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c; Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens).
Dazu dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln („Règles
générales pour l'interprétation du Système Harmonisé“) die das Vorge-
hen bei der Tarifierung im Detail regeln. Dennoch bleibt Raum für nati-
onale Regelungen. So kann die OZD gestützt auf Art. 22 Abs. 3 aZG
zum Beispiel sogenannte Schweizerische Erläuterungen erlassen. Die-
se können unter abgerufen werden.
2.7 In ihrer früheren Rechtsprechung hat die ZRK Untersuchungsbe-
richte der SCTK als öffentliche Urkunden qualifiziert (vgl. Urteil der
ZRK vom 19. September 1962 Nr. 10, veröffentlicht in ASA 32, S. 79).
Im Entscheid (ZRK 1997-017 E. 3b, veröffentlicht in VPB 64.44) vom
8. April 1999 liess sie diese Frage allerdings offen und hielt fest, dass
– selbst wenn der Untersuchungsbericht eine öffentliche Urkunde wäre
– dies einzig zu bedeuten habe, dass die darin wiedergegebenen Ana-
lyseresultate richtig verurkundet worden sind und die in den Untersu-
chungsberichten wiedergegebenen Daten den effektiven Messergeb-
nissen entsprächen. Ob dagegen die Messungen selbst korrekt durch-
geführt worden seien, würde durch eine Qualifikation als öffentliche
Urkunde nicht berührt.
2.7.1 Für die am Zollverfahren Beteiligten ist die Qualifikation des Un-
tersuchungsberichtes der SCTK insoweit von Bedeutung, als daran
Folgen für dessen Beweiskraft geknüpft werden. Eine öffentliche Beur-
kundung bewirkt nach Art. 9 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1910 (ZGB, SR 210), dass die Urkunde für die durch sie bezeugten
Tatsachen vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit ihres
Inhalts nachgewiesen ist. Im Rahmen des Bundeszivilrechtes enthält
Art. 9 Abs. 1 ZGB nach seiner Formulierung eine vom Grundsatz der
freien Beweiswürdigung abweichende gesetzliche Beweisregel (HANS
Seite 10
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SCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006,
N. 1 zu Art. 9 ZGB). Die verstärkte Beweiskraft der öffentlichen Urkun-
de beruht auf der Wahrheitspflicht, welche die Parteien und die Ur-
kundsperson treffen (SCHMID, a.a.O., N. 23 zu Art. 9 ZGB). Nach bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung ist unter der öffentlichen Beurkun-
dung das Herstellen eines Schriftstückes durch eine vom Staat mit die-
ser Aufgabe betrauten Person in der vom Staat geforderten Form und
in dem von ihm vorgeschriebenen Verfahren zu verstehen (BGE
90 II 274 E. 6, 99 II 159 E. 2a). Gemäss herrschender Lehre be-
schränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 9 ZGB auf öffentliche
Urkunden des Bundeszivilrechts (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A.172/2007 vom 13. August 2007 E. 2.4.3, mit weiteren Hinweisen).
Nach Art. 55 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (SchlT ZGB, SR 210) sind es denn auch die
Kantone, die bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die öffent-
liche Beurkundung hergestellt wird, wobei das Bundesrecht jene
Rechtsgeschäfte nennt, für welche die öffentliche Beurkundung Form-
vorschrift ist.
2.7.2 Anders als bei öffentlichen Urkunden des Bundeszivilrechts wird
für die Erstellung des Untersuchungsberichts der SCTK kein spezielles
Verfahren verlangt, sodass es sich im Gegenzug auch nicht rechtfer-
tigt, dem Untersuchungsbericht eine verstärkte Beweiskraft im Sinne
von Art. 9 ZGB zukommen zulassen (Entscheid der ZRK vom 8. April
1999 [ZRK 1997-017], VPB 64.44 E. 3b, mit gleichem Ergebnis).
2.7.3 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 24 aZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichs A-1883/2007
vom 4. September 2007 E. 2.2). Die Deklaration des Zollpflichtigen
dient als Grundlage der Zollberechnung, es sei denn, sie werde durch
eine amtliche Revision berichtigt (Art. 24 Abs. 1 aZG). Soweit nicht
durch Gesetz, Verordnung oder Dienstanweisung etwas anderes ange-
ordnet ist, können die Zollämter zur Zollbehandlung angemeldete oder
der Zollmeldepflicht unterliegende Waren umfassend oder durch Stich-
proben prüfen oder die Abfertigung auf Grund der Deklaration vorneh-
men (Art. 36 aZG). Mündet die von der Zollbehörde vorgenommene
Revision in ein gerichtliches Verfahren, so kann die Frage aktuell wer-
den, wer was zu beweisen hat. Der Beweis ist geleistet, wenn der
Richter bzw. die Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand
verwirklicht (bzw. nicht verwirklicht) hat. Gemäss der allgemeinen Be-
Seite 11
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weislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige
das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus
ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Un-
gunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE
121 II 257 E. 4c.aa; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern
1983, S. 279 f., MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuer-
veranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Abgesehen von Be-
sonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips mit sich
bringt, gilt im Zollrecht wie allgemein im Abgaberecht der Grundsatz,
wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die
Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demge-
genüber die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die
abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1687/2006 vom 18. Juni
2007 E. 2.4; Entscheide der ZRK vom 15. November 2005 [ZRK
2003-165] E. 2aa, 2bb und 3b; vom 6. Juli 2004, veröffentlichet in VPB
68.166 E. 2d; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Steuer-
rechts, Zürich 2002, S. 454; ZWEIFEL, a.a.O., S. 48).
2.7.4 Wird die Tarifierung bestritten und legen die Zollbehörden mittels
eines begründeten Revisionsberichtes der SCTK plausibel dar, unter
welchen Tarif eine Ware fällt, ist die abgabebegründende bzw. -erhö-
hende Tatsache gegebenenfalls grundsätzlich erstellt. Es steht dem
Abgabepflichtigen frei, anderweitige Nachweise ins Recht zu legen
und im Rechtsmittelverfahren darzutun, weshalb der Revisionsbericht
der OZD nicht stichhaltig bzw. unzutreffend oder die Würdigung des-
selben durch die Behörden falsch sei. Da es ihm obliegt, die abgabe-
mindernden Tatsachen nachzuweisen, trägt folglich er die Beweislast
für die Unrichtigkeit des Revisionberichtes. Somit ändert die Feststel-
lung, wonach einem Revisionsbericht nicht der Charakter einer öffentli-
chen Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB zukommt, grundsätzlich nichts
an der Beweislastverteilung zwischen der Verwaltung und den Abgabe-
pflichtigen (mit diesem Ergebnis bereits Entscheid der ZRK vom 8. Ap-
ril 1999 [ZRK 1997-017], VPB 64.44 E. 3b). Selbstredend kann das
Bundesverwaltungsgericht in Anwendung der Untersuchungsmaxime
von sich aus ein Obergutachten der Ware veranlassen, wenn es zum
Schluss gelangt, der Revisionsbericht der OZD sei offensichtlich feh-
lerhaft, beispielsweise hinsichtlich Analyseverfahren oder -ergebnis.
Der Richter kann dem dergestalt fehlerhaften Bericht auch die Beweis-
kraft absprechen und allenfalls zu Lasten der Zollbehörde entschei-
den.
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3.
3.1 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war zum Zeitpunkt der Ein-
fuhr der strittigen Produkte Folgendes zu entnehmen:
2202 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure
versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nichtalkoholische
Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009:
2202.1000 - Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure
versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süssstoffen oder aromatisiert
2202.90 - andere:
- - Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder mit
Kohlensäure versetzt:
- - - Traubensaft, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von
nicht mehr als 2 l:
- - - Kernobstsaft, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von
nicht mehr als 2 l:
- - - andere, ausgenommen Gemüsesäfte:
- - - - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
2202.9031 - - - - - in Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als
2 dl
2202.9032 - - - - - in anderen Behältnissen
- - - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
Hierzu enthalten die Erläuterungen zum Zolltarif (D6/I, Kapitel 22) so-
genannte Schweizerische Erläuterungen (vgl. Ziff. 2.6 hievor). Diese
schreiben für die verschiedenen Fruchtarten Mindestgehalte (in Pro-
zenten) vor, die erreicht sein müssen, damit das Getränk als mit Was-
ser verdünnter, gezuckerter Fruchtsaft (Nektar) gilt und, zum Beispiel,
unter der Tarifnummer 2202.9032 eingereiht wird. Getränke mit einem
geringeren Anteil an Fruchtsaft oder Fruchtmark gelten als aromati-
sierte Tafelgetränke und fallen in der Regel unter die Tarifnummer
2202.1000 für aromatisierte Tafelgetränke. Bei Fruchtsaftmischungen
muss die Summe der Quotienten mindestens 1 betragen. Ein Quotient
besteht aus dem Resultat der Division des Saftanteils durch den in
den Schweizerischen Erläuterungen für den entsprechenden Saft ge-
nannten Mindestgehalt. Die Schweizerischen Erläuterungen legen so-
mit die Kriterien der Abgrenzung zwischen Nektaren und aromatisier-
ten Tafelgetränken fest. Diese Kriterien orientieren sich am Lebensmit-
telrecht und erscheinen als sachgerecht; deren Rechtmässigkeit wird
denn auch nicht in Abrede gestellt. Die Rechtsfolgen, welche die Höhe
des Fruchtsaftgehaltes vorliegendenfalls auslöst, nämlich die Tarifier-
ung entweder als Tafelgetränke der Nummer 2202.1000 (Fr. 2.-- pro
100 kg) oder als sogenannte Nektare der Nummer 2202.9032 (Fr.
59.50 pro 100 kg) werden von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht
bestritten.
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3.2 Vor den Zollbehörden hat sich die Beschwedeführerin hingegen
darauf berufen, dass Drittfirmen für die Einfuhr der angeblich genau
gleichen Produkte regelmässig der tiefere Zollansatz der Nummer
2202.1000 zugestanden werde. In ihrer Beschwerde an die ZRK bzw.
an das Budesverwaltungsgericht hat sie dieses Argument zu Recht fal-
lengelassen. Festzuhalten bleibt, dass Streitgegenstand des vorliegen-
den Verfahrens einzig die Tarifierung von Waren bilden kann, welche
von der Beschwerdeführerin in die Schweiz eingeführt worden sind;
selbstredend kann die Zusammensetzung und die Tarifierung anderer,
von Drittfirmen eingeführter Säfte nicht beurteilt werden. Selbst wenn
davon auszugehen wäre, dass die Produkte unter den rechtswesentli-
chen Gesichtspunkten mit den vorliegenden vergleichbare wären, was
nicht feststeht, könnte die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz der
Gleichbehandlung im Unrecht nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weder
steht fest, dass die OZD in vergleichbaren Situationen in ständiger
Praxis tatsächlich den niedrigeren Zollansatz zur Anwendung bringt
noch gibt die OZD zu erkennen, dass sie diesbezüglich auch in Zu-
kunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde (zu den Voraussetzun-
gen einer Gleichbehandlung im Unrecht siehe BGE 127 I 1 E. 3a,
122 II 446 E. 4a; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 518 ff.).
3.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, ein Laborbefund der Le-
bensmittelkontrolle des Kantons Solothurn habe ergeben, dass es sich
bei den Säften nicht um Nektare handle. Der hierfür gemäss Lebens-
mittelrecht verlangte Fruchtsaftgehalt liege nicht vor. Es sei nicht ein-
zusehen, weshalb den Untersuchungsergebnissen der SCTK mehr Be-
deutung zukomme als jenen der kantonalen Labors.
3.3.1 Es ist nicht vollends auszuschliessen, dass nach Verpackung
und Bezeichung vergleichbare Säfte zu verschiedenen Zeitpunkten un-
terschiedlich tarifiert werden. Dies erklärt sich aus dem Umstand, dass
als Unterscheidungskriterien natürliche Saftbestandteile (z.B. Kalium,
Phosphor etc.) herangezogen werden, die natürlicherweise gewissen
Schwankungen unterliegen. Folglich liegt es im Bereich des Möglichen
und Zulässigen, dass für Lieferungen des an sich vergleichbaren Pro-
duktes zu unterschiedlichen Zeitpunkten verschiedene Fruchtsaftantei-
le berechnet werden. Es kann sogar sein, dass der Fruchtsaftgehalt je
nach Behältnis (Tetra, Glas) variiert. Da sich die fraglichen Säfte zu-
dem im Grenzbereich zwischen aromatisierten Tafelgetränken und
Nektaren bewegen, können bereits geringe Mengenunterschiede des
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untersuchten Bestandteiles Folgen für die Höhe der Abgabe nach sich
ziehen.
3.3.2 Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen (vgl. Ziff. 2.7.4
hievor), eigene bzw. andere Laborberichte ins Recht zu legen und die
Feststellungen der SCTK in Zweifel zu ziehen. Der erste von ihr einge-
reichte Bericht der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn, datie-
rend vom 6. November 2003, äussert sich allerdings zu anderen als
den vorliegend zu tarifierenden Säften, was sich schon daraus ergibt,
dass der Bericht rund ein Jahr vor der Einfuhr der fraglichen Produkte
erstellt worden ist. Für die Tarifierung ist allein der Zustand der Ware
im Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt wird, massgeblich
(Art. 23 aZG). Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, mit einer Analy-
se, die nicht dieselbe Ware betrifft, eine andere Analyse widerlegen zu
wollen, ist von vornherein untauglich.
3.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf einen Brief der Le-
bensmittelkontrolle des Kantons Solothurn vom 19. September 2005,
der eine Beurteilung der Rezepturen enthält. Demnach sind die Anteile
der Hauptzutaten zu tief für eine alleinige Auslobung der Säfte als
Sauerkirsch- bzw. Pfirsichnektar.
3.4.1 Abgesehen davon, dass der Lebensmittelkontrolle andere Re-
zepturen vorgelegen haben als der OZD und die Lebensmittelkontrolle
nicht eine chemische Analyse der Säfte, sondern eine Beurteilung an-
hand der Rezepturen vorgenommen hat, geht die Interpretation des im
Brief Festgehaltenen durch die Beschwerdeführerin bereits im Ansatz
fehl. Die Lebensmittelkontrolle äusserte sich nämlich einzig zur Frage,
ob die Kennzeichnung der Säfte korrekt sei; hierzu hielt sie fest, dass
gemäss Rezeptur insbesondere der nach Lebensmittelrecht für Sauer-
kirschnektar verlangte minimale Anteil von 35% mit einem Anteil von
28.9% nicht erreicht sei, folglich die Bezeichnung als Sauerkirschnek-
tar nicht zulässig sei. Die Sachbezeichnung müsse lauten: „Fruchtnek-
tar mit Sauerkirschen (28.9%) und Zitronen (7.5%)“. Entgegen der
Meinung der Bescherdeführerin enthält der Brief nicht die Aussage,
dass keine Nektare vorlägen; es wird im Gegenteil ausdrücklich festge-
halten, dass es sich bei allen Rezepturen um Fruchtgetränkemischun-
gen handle, die allesamt einen Quotienten (recte: Quotientensumme)
grösser 1 erreichten. Wird nämlich der gemäss dieser Rezeptur vor-
handene Sauerkirschanteil (28.9%) durch den gemäss Schweizer-
ischen Erläuterungen verlangten Mindestgehalt (35%) dividiert, ergibt
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dies den Quotienten 0.826. Für Zitronensaft wird ein Anteil von 25%
verlangt, was einem Quotienten von 0.3 entspräche (7.5% geteilt
durch 25%). Demgemäss liegt eine Quotientensumme vor, die grösser
1 ist (0.826 plus 0.3 = 1.126). Entgegen der Meinung der Beschwerde-
führerin widerlegt somit die Beurteilung der kantonalen Lebensmittel-
kontrolle nicht das Resultat der OZD, sondern bestätigt dieses. Das
Gleiche gilt für die Quotientensumme beim sog. Pfirsichnektar
([43.2% / 45%] + [3.4% / 25%] = 1.096).
Zusammenfassend hat die Beurteilung der Rezepturen ergeben, dass
es sich durchwegs um Fruchtsaftmischungen mit Quotientensummen
grösser 1 handelt. Die Rezepturen sind der OZD bezeichnenderweise
nicht von der Beschwerdeführerin, sondern – auf Anfrage hin – von
der Lebensmittelkontrolle des Kantons Solothurn eingereicht worden.
Das Blatt trägt immerhin Firma und Adresse des Lieferanten; es han-
delt sich offenbar um Briefpapier des türkischen Herstellers. Die Re-
zepturen sind in englischer Sprache beschrieben.
3.4.2 Die von der Beschwerdeführerin demgegenüber erst später –
bzw. nach dem Anwaltswechsel – eingereichte Zusammenstellung von
Rezepturen vermag daran nichts zu ändern. Sie erweckt vielmehr den
Eindruck, eine nach der Vorlage der Herstellerrezeptur, ergebnisorien-
tiert angefertigte Abschrift zu sein. Sie trägt weder Briefkopf noch Fir-
ma, geschweige denn eine Unterschrift. Das Dokument ist teilweise in
deutscher, teilweise in englischer Sprache abgefasst, enthält viele
Tippfehler und Werte, die durchwegs Quotientensummen von knapp 1
ergeben. Ob dem Dokument unter diesen Umständen überhaupt ein
Beweiswert zuzumessen ist, scheint höchst fraglich, kann jedoch of-
fenbleiben, da nach zutreffender Beurteilung der SCTK auch gestützt
auf diese Zusammensetzungen die Säfte als Nektare gelten.
3.5 Die Beschwerdeführerin verlangt sodann die Untersuchung durch
ein neutrales Labor, dies, ohne substantiiert zu begründen, weshalb
der Revisionsbericht der SCTK nicht korrekt sein soll. Weder vermag
sie nachzuweisen noch ist ersichtlich, inwiefern der Revisionsbericht
namentlich betreffend Analyseverfahren oder -ergebnis fehlerhaft, ge-
schweige denn offensichtlich unzulänglich, sein sollte. Von einem
Obergutachten ist bereits deshalb abzusehen (E. 2.7.3 und 2.7.4 hie-
vor).
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Nur am Rande sei die Beschwerdeführerin überdies darauf hinzuwei-
sen, dass es sich bei der SCTK um ein nach ISO/IEC-Norm 17025
zertifiziertes Labor handelt. Die ISO/IEC-Norm 17025 (vorliegenden-
falls ist die Ausgabe 1999 einschlägig) enthält Anforderungen, die
Prüf- und Kalibrierungslaboratorien erfüllen müssen, wenn sie nach-
weisen wollen, dass sie technisch kompetent und fähig sind, fachlich
fundierte Ergebnisse zu erzielen (Schweizerische Normenvereinigung
(Hrsg.), Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und
Kalibrierungslaboratorien [ISO/IEC-Norm 17025:1999], S. 3). So muss
das Laboratorium Festlegungen haben, durch die sichergestellt wird,
dass seine Leitung und sein Personal frei von internen oder externen
kommerziellen, finanziellen und sonstigen Zwängen und Einflüssen
sind, die sich negativ auf die Qualität der Arbeit auswirken können
(ISO/IEC-Norm 17025:1999, S. 7). Die Norm enthält detaillierte Vor-
schriften bezüglich Anforderungen an das Management, die Lenkung,
Genehmigung und Herausgabe von Dokumenten oder bezüglich Vor-
gehen bei fehlerhaften Prüf- und Kalibrierungsarbeiten (ISO/IEC-Norm
17025:1999, S. 6 ff.). Zudem werden in der Norm die technischen An-
forderungen umschrieben, so jene an das Personal, die Räumlichkei-
ten und Umgebungsbedingungen, die Prüf- und Kalibrierverfahren und
deren Validierung, die Schätzung der Messunsicherheit, die Probenah-
me etc. (ISO/IEC-Norm 17025:1999, S. 22 ff.). Die Beschwerdeführerin
mag auch nicht implizite glaubhaft zu machen, die fraglichen Revisi-
onsberichte der SCTK verstiessen auch nur ansatzweise gegen diese
ISO-Norm.
3.6 Da die umstrittenen Getränke ohnehin die Packungsaufschrift
„Nektar“ trugen, hätte die Beschwerdeführerin durchaus damit rechnen
können, dass die Säfte auch als solche verzollt würden. Im übrigen
verhält sie sich widersprüchlich, wenn sie Säfte verkauft, die gemäss
Verpackung einen Fruchtsaftgehalt von mindestens 35% bzw. 45% auf-
weisen, vor den Zollbehörden aber verlangt, die Säfte aufgrund des
theoretisch geringst möglichen Fruchtsaftgehaltes zu tarifieren. Zu-
sammenfassend ist festzuhalten, dass an der Korrektheit der SCTK-
Berichte kein Zweifel besteht. Diese ergaben – in Übereinstimmung mit
den Angaben auf Packung und Rezeptur – dass es sich bei den fragli-
chen Säften um Nektare der Tarifnummer 2202.9032 handelt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind
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der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Urban Broger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann innert 30 Ta-
gen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden,
sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) erfüllt
sind. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zoll-
veranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts
der Ware erfolgt (Art. 83 Bst. l BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand am
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