Abtei lung I
A-1755/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung (EZV),
Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31,
Postfach 666, 4010 Basel,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Tarifierung von Schweine-, Geflügel- und Rinderfett.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
A-1755/2006
Sachverhalt:
A.
Die Y._______ AG betrieb bis zu ihrer Liquidation im Jahr 2008 u.a.
den Handel mit tierischen und pflanzlichen Ölen und Fetten sowie ähn-
lichen Produkten.
B.
In der Zeit von August bis Dezember 2004 meldete die von ihr beauf-
tragte Speditionsfirma dem Zollamt Basel St. Jakob sieben aus Italien
stammende Sendungen mit Schweine-, Geflügel- und Rinderfetten zur
Einfuhr an. Die Fette wurden als «zu Futterzwecken, roh» und somit
als zollfrei deklariert. Es handelte sich dabei um fünf Lieferungen mit
Schweinefett (Tarifnummer 1501.0012), um eine Lieferung mit Ge-
flügelfett (Tarifnummer 1501.0022) und um eine Lieferung Rinderfett
(Tarifnummer 1502.0012).
Es wurde jeweils eine zollamtliche Revision angeordnet, anlässlich
derer den einzelnen Sendungen Muster entnommen wurden. Die Ein-
fuhren wurden anschliessend provisorisch abgefertigt und die Muster
der Sektion Chemisch-technische Kontrolle (SCTK) zur Untersuchung
übermittelt.
Gestützt auf die Untersuchungen der SCTK befand die Zollverwaltung,
dass aufgrund der analysierten Säuregrade und der Cholestadienge-
halte die Fette eine weitergehende Behandlung erfahren hätten. Daher
könnten diese nicht mehr als «roh» im Sinne des Zolltarifes gelten. Die
Fette wurden – innerhalb der jeweiligen Tarifnummer – in die Unter-
nummer «andere» umtarifiert (Schweinefett: Tarifnummer 1501.0013;
Geflügelfett: Tarifnummer 1501.0023; Rinderfett: Tarifnummer
1502.0019). Das Zollamt forderte daraufhin insgesamt Fr. 36'165.45
nach.
C.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004, 27. Januar 2005, 1. April 2005
und 29. Juni 2005 beanstandete die Y._______ AG bei der Zoll-
kreisdirektion die Umtarifierungen. Sie machte hauptsächlich geltend,
im Schmelzverfahren erfolge durch die Zugabe von Wasserdampf von
ca. 110°C «keine Entsäuerung von Belang». Eine solche erfolge allen-
falls mit Natronlauge in der chemischen Raffination oder im Desodori-
sationsprozess im Dämpfer unter einem Vakuum von 2 bis 3 mbar und
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bei Temperaturen von 250°C und höher. Vorliegend sei das Ausgangs-
rohmaterial sorgfältig geschmolzenes, speisefähiges Rohfett. Der tiefe
Säuregrad sei international üblich und resultiere aus verbesserten Ver-
arbeitungsprozessen. Er bringe im Futtermittelbereich allerdings keine
Vorteile. Sie verlangte Akteneinsicht und die Bekanntgabe der
Analysewerte.
Auf Weisung der Oberzolldirektion (OZD) wies die Zollkreisdirektion
am 31. August 2006 die Beschwerden in einem gemeinsamen Ent-
scheid ab. Sie legte in ihrer Begründung dar, der bei den einzelnen
Sendungen jeweils festgestellte Säuregrad entspreche nicht demjeni-
gen, der bei rohen Fetten üblich sei. Zusätzlich sei der Gehalt an
Cholestadien überprüft worden. Die jeweils festgestellten Werte deute-
ten klar darauf hin, dass die fraglichen Fette eine weitergehende Be-
handlung erfahren hätten und folglich nicht mehr als «roh» gelten
könnten.
D.
Dagegen erhob die Y._______ AG am 2. Oktober 2006 Beschwerde
bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) mit dem Antrag,
der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Fette der sieben
Sendungen seien – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – als rohe
Fette zu tarifieren. Weiter wurde die Einholung eines Gutachtens zu
bestimmten Fragestellungen beantragt. Darüber hinaus verlangte sie
die Fristansetzung zur Einholung einer Bestätigung des Lieferanten,
dass es sich bei den im Streit liegenden sieben Sendungen jeweils um
rohes, unbehandeltes Schweine-, Rinder- und Geflügelfett gehandelt
habe. Zudem erhob sie den Vorwurf, im vorliegenden Fall sei der
Instanzenzug durchbrochen worden. Aufgrund der Unbrauchbarkeit
der Musterziehung und der Willkürlichkeit des vorinstanzlichen
Entscheides sowie ihres Anspruchs, weitere Beweisstücke einreichen
zu dürfen, bedeute der Sprungrekurs den Verlust einer Instanz bzw.
eine Verletzung des Gebotes der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) auf einen verfassungsmässigen
Richter. Sie stellte deshalb den zusätzlichen Antrag, die Sache sei zur
Entscheidung an die OZD zurückzuweisen.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2007 schloss die OZD auf
Abweisung der Beschwerde.
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E.
Mit Instruktionsmassnahme vom 18. Januar 2007 teilte das Bundes-
verwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vor-
liegende Verfahren übernommen.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2008 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die OZD auf, Fragen betreffend die Musterentnah-
me und die angewandten Methoden zu beantworten. Die Y._______
AG erhielt Frist bis zum 20. März 2008, um auf die Stellungnahme der
OZD vom 7. Februar 2008 erwidern zu können. Während laufender
Frist zeigte das Konkursamt Luzern-Land mit Schreiben vom 10. März
2008 dem Bundesverwaltungsgericht den Konkurs über die Y._______
AG an. Das Verfahren wurde mit Zwischenverfügung vom 16. April
2008 antragsgemäss sistiert.
Die Y._______ AG in Liquidation wurde von Amtes wegen gelöscht
(vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. 183 vom
22. September 2009, S. 10).
F.
Mit Schreiben vom 27. November 2009 informierte der vormalige
Rechtsvertreter der Y._______ AG in Liquidation das Bundesverwal-
tungsgericht dahingehend, die bisherige, konkursite Beschwerdefüh-
rerin habe – während der Liquidationsphase – am 29. Mai 2008 ihre
Forderung gegen die Zollverwaltung, die sie unter dem laufenden
Verfahren besessen habe, an die X._______ zediert. Weiter wies er
sich als Rechtsvertreter der X._______ aus. Er beantragte, es sei vom
Parteiwechsel Vormerk zu nehmen, die Parteibezeichnung
anzupassen, und es sei der Prozess wieder an die Hand zu nehmen.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2010 wurde das Verfahren
wieder aufgenommen und vom Parteiwechsel Vormerk genommen.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Frist, um auf die
Stellungnahme der Vorinstanz vom 7. Februar 2008 erwidern zu
können, neu angesetzt.
Nach gewährten Fristerstreckungen wiederholte die Beschwerdefüh-
rerin mit Eingabe vom 10. Mai 2010 ihre bereits in der Beschwerde
gestellten Anträge und nahm zur Musterentnahme Stellung. Darüber
hinaus äusserte sie sich unaufgefordert auch zu weiteren Frage-
stellungen, die bereits Gegenstand der Beschwerde waren (Anwend-
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barkeit der zolltariflichen Erläuterungen betreffend die pflanzlichen Öle
auf tierische Fette, Vorliegen einer weitergehenden Behandlung,
Säuregrad, Gehalt an Cholestadien, Farbe und Geruch). Zu diesen
Themenbereichen reichte sie ein «Gutachten» von Prof. B._______,
em., Professur für Tierernährung und Futtermittelkunde, Institut für
Tierernährung Universität Bonn, vom 8. Februar 2010 ein, das sie zum
integrierenden Bestandteil der Stellungnahme erklärte.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2010 wurde die Vorinstanz auf-
gefordert, Fragen betreffend den Säuregrad von Fett zu beantworten.
Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz fristgemäss nach.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 20. Juli 2010 reichte die Beschwer-
deführerin eine Bestätigung des Lieferanten vom 17. Juni 2010 nach,
wonach es sich bei den konkreten sieben Einfuhrsendungen um rohes
Schweine-, Rinder- bzw. Geflügelfett gehandelt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfü-
gungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die
ZRK (Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925
[aZG, AS 42 287 und BS 6 465]). Das Bundesverwaltungsgericht über-
nimmt, sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der ZRK
hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt diesfalls nach neuem
Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zu-
lässig gegen Verfügungen der vorliegenden Art im Sinne von Art. 5
VwVG (Art. 31 VGG). Entscheide betreffend die Tarifierung unterliegen
der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 Bst. d
VGG). Dieses ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde sachlich zuständig.
1.1.2 Vorliegend wurde nicht die gesetzlich vorgesehene funktionelle
Zuständigkeitsordnung eingehalten (verwaltungsinterner Beschwerde-
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weg über die OZD; vgl. Art. 109 Abs. 1 Bst. b aZG). Vielmehr wies die
OZD die Zollkreisdirektion Basel mit Schreiben vom 18. August 2006
an, wie sie diesen Fall rechtlich zu beurteilen hatte (act. 4a der Ver-
nehmlassungsbeilagen [nachfolgend: VB]). Diese entschied am 31. Au-
gust 2008 weisungsgemäss. In der Rechtsmittelbelehrung wurde als
Beschwerdeinstanz deshalb nicht die OZD, sondern die ZRK ange-
geben.
1.1.2.1 Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im
Einzelfall eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz zu ver fü-
gen hat, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Be-
schwerdeinstanz weiterzuziehen, wobei in der Rechtsmittelbelehrung
darauf aufmerksam zu machen ist (Art. 47 Abs. 2 VwVG; sog. Sprung-
beschwerde). Wird auf diese Weise eine verwaltungsinterne Beschwer-
deinstanz übergangen, bildet im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (ausnahmsweise) allein die Verfügung einer unteren Ins-
tanz Anfechtungsobjekt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
S. 44 Rz. 2.55).
Die Funktion der Sprungbeschwerde liegt zum einen in der Prozess-
ökonomie begründet. Die Abkürzung des funktionellen Instanzenzuges
dient der Vermeidung unnötiger Prozessschritte und schützt die Betei-
ligten vor Verfahrensleerlauf. Zum anderen lässt sich die Zuständigkeit
der anweisenden Behörde nur schwer mit dem verfassungsrechtlichen
Anspruch auf unabhängige und unparteiische Beurteilung (Art. 30
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) vereinbaren, verfügt das Verfahren
nach der Intervention doch kaum mehr über die verfassungsrechtlich
geforderte Offenheit (REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 47).
Die Rechtsfolgen der Sprungbeschwerde wirken von Gesetzes wegen.
Weil die Zuständigkeit der «nächsthöheren» Beschwerdeinstanz von
Gesetzes wegen besteht, liegt die Weiterleitung nicht im Ermessen der
verfügenden oder der weisungsgebundenen Behörde, bedarf aber
auch nicht der Zustimmung der involvierten Parteien (BVGE 2009/30
E. 1.2.1; KIENER, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 47). Damit den Beschwerdebe-
rechtigten kein Rechtsnachteil erwächst, gelten für die mittels Sprung-
beschwerde zuständige Behörde die gleichen Sachurteilsvoraus-
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setzungen. Auch muss sie über die gleiche Kognition verfügen wie die
übersprungene Instanz (KIENER, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 47). Ausge-
schlossen ist eine Sprungbeschwerde in der Regel dann, wenn Verfü-
gungen der Verwaltung einer Einsprache an dieselbe Verwaltungsins-
tanz unterliegen, es sei denn, das Spezialgesetz sehe selbst die
Möglichkeit der Sprungbeschwerde vor (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 45 Rz. 2.57).
1.1.2.2 Im vorliegenden Fall ist spezialgesetzlich kein eigentliches
Einspracheverfahren vorgesehen, sodass die Sprungbeschwerde nicht
ausgeschlossen ist bzw. nach den allgemeinen Vorgaben des VwVG
möglich ist. Deswegen und aufgrund der expliziten und eindeutigen
Weisung der OZD an die Zollkreisdirektion, wie diese im vorliegenden
Fall zu entscheiden hatte, wurde der Instanzenzug zu Recht aus-
nahmsweise durchbrochen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde denn
auch korrekt die ZRK als nächsthöhere Beschwerdeinstanz ange-
geben. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht auch funktionell zu-
ständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist deshalb einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht ver-
fügt bei der Beurteilung über volle Kognition (E. 1.1.2.1).
1.1.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, angesichts der «Will-
kürlichkeit des vorinstanzlichen Entscheides sowie des Anspruches
der Beschwerdeführerin, weitere Beweisstücke einreichen zu dürfen
bzw. Ergänzungen und Untersuchungen zu verlangen sowie die Tat-
sache der Nichtjustiziabilität von Tarifstreitigkeiten» stelle der «Sprung-
rekurs bzw. der Verlust einer Instanz eine Verletzung ihres Rechts auf
einen verfassungsmässigen Richter» gemäss der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) dar. Die Sache sei bereits deshalb aufzu-
heben und zur Entscheidung an die OZD zurückzuweisen.
Mit diesem Vorwurf beruft sich die Beschwerdeführerin wohl auf Art. 6
EMRK, der die Garantie auf ein faires Gerichtsverfahren («fair trial»)
beinhaltet. Diese Bestimmung ist grundsätzlich auf Abgabeverfahren
nicht anwendbar (vgl. STEFAN OESTERHELT, Anwendbarkeit von Art. 6
EMRK auf Steuerverfahren, in: Archiv für Schweizerisches Abgabe-
recht [ASA] 75 S. 593 ff. vgl. auch REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Kol-
ler/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal-
tungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 447). Mit Blick auf die ge-
nannten Funktionen der Sprungbeschwerde (vgl. E. 1.1.2.1) kann der
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Argumentation der Beschwerdeführerin jedoch ohnehin nicht gefolgt
werden, zielt die der Sprungbeschwerde gerade darauf ab, den An-
spruch auf einen verfassungsmässigen Richter zu verwirklichen, in-
dem die betroffene Person nicht ein von vornherein aussichtsloses
Verfahren bei der weisungsgebenden Behörde durchlaufen muss. Zu-
dem ist nicht ersichtlich, inwiefern den Anliegen der Beschwerdefüh-
rerin, nämlich zusätzliche Beweisstücke einzureichen und weitere
Untersuchungen durchzuführen, nicht im Rahmen des Verfahrens vor
der ZRK bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht, nota bene die ge-
richtliche Instanz des vorliegenden Verfahrens, hinreichend Rechnung
getragen werden kann. Der (zusätzlich) gestellte Antrag auf Rück-
weisung der Sache ist deshalb abzuweisen.
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR
631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu
diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht
und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen
(Art. 132 Abs. 1 ZG).Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft das Jahr
2004, so dass auf den vorliegenden Fall materiell das alte Zollgesetz
(aZG) und die alte Zollverordnung vom 10. Juli 1926 (aZV, AS 42 339
und BS 6 514) Anwendung finden.
Auf das Verfahren der Zollabfertigung findet das VwVG keine Anwen-
dung (Art. 3 Bst. e VwVG in der im Jahr 2004 geltenden Fassung [AS
1969 737]; in der Revision vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai
2007, wurde lediglich das Wort «Zollabfertigung» durch den Begriff
«Zollveranlagung» ersetzt). Die Zollabfertigung unterliegt den durch
das Selbstdeklarationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Verfah-
rensvorschriften des Zollrechts (dazu unten E. 2.2), welche dem VwVG
vorgehen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 1.2).
1.3 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darü-
ber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder
nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtser-
hebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gemäss der allgemeinen Be-
weislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige
das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus
ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
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10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist gemäss
dieser Regel folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die
Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa, Urteil des Bundesgerichts
vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderhei-
ten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstdeklarations-
prinzips (vgl. E. 1.2 und E. 2.2) mit sich bringt, gilt auch in diesem
Rechtsgebiet – wie allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz, wo-
nach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abga-
bepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegen-
über ist die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die
abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-4617/2007 vom 14. Januar
2009 E. 2.6, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.7.3, A-1687/2006
vom 18. Juni 2007 E. 2.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.151;
ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Schweizerischen Steuer-
rechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 453 f.).
1.4 In prozessualer Hinsicht ist Folgendes zu bemerken: Die Be-
schwerdeführerin hat, trotz der von ihr immer wieder betonten Kom-
plexität des vorliegenden Falles, auf die Vernehmlassung der OZD
vom 28. Februar 2006 nicht repliziert. Nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht das Verfahren übernommen hatte, forderte es zu Beginn
des Jahres 2008 und mit einer eigentlichen Instruktionsverfügung die
Vorinstanz zu einer ergänzenden Eingabe auf, in der sie sich zu spezi-
fischen Fragen betreffend die Musterziehung und die angewandten
Analyseverfahren zu äussern hatte (oben, Bst. E). Die Beschwerdefüh-
rerin erhielt – nachdem das Verfahren nach konkursbedingter Sistie-
rung wieder aufgenommen worden war – die Möglichkeit, auf die An-
tworten der Vorinstanz zu erwidern (oben, Bst. F). In ihrer daraufhin
eingereichten Stellungnahme vom 10. Mai 2010 äusserte sie sich
allerdings unaufgefordert zu weiteren Fragen, die über die spezi-
fischen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichts anlässlich
ihrer Instruktionsmassnahme hinausgingen (oben, Bst. F).
Die Entscheidinstanz kann unaufgeforderte Eingaben aus dem Recht
weisen, sofern sich die Beschwerdeführerin bereits zu allen Eingaben
und Beweismitteln geäussert hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.6/2007
vom 6. September 2007 E. 6; FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS, in: Wald-
mann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
N 53 zu Art. 57). Die Beschwerdeführerin hatte hinreichend Gelegen-
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heit (bzw. hätte durch die Beantragung eines zweiten Schriften-
wechsels die Gelegenheit wahrnehmen können), sich zu den Einga-
ben und Beweismitteln zu äussern. Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
räumt nicht das Recht ein, jederzeit weitere Stellungnahmen beim Ge-
richt einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 1A.6/2007 vom 6. Sep-
tember 2007 E. 6, vgl. auch BGE 133 V 196 E. 1, wonach das
kantonale Gericht das rechtliche Gehör nicht verletzt hatte, als es eine
Beschwerdeantwort aus dem Recht wies, die nach Ablauf der – ohne
Säumnisandrohung angesetzten – Frist einging). Insoweit die im
Rahmen der Stellungnahme vom 10. Mai 2010 eingereichten Aus-
führungen (einschliesslich des «Gutachtens»; oben, Bst. F) über die
konkrete Fragestellung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehen,
werden sie unter den gegebenen Umständen aus dem Recht
gewiesen. Ohnehin hätten sie nichts am Entscheidergebnis geändert,
wie aus dem Nachfolgenden hervorgehen wird.
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1
Abs. 2 aZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften über
den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht; vgl. Art. 6 ff. aZG) und
die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht; vgl.
Art. 10 ff. aZG). Zollmeldepflichtig ist, wer eine Ware über die Grenze
bringt, sowie der Auftraggeber (Art. 9 aZG). Im Strassenverkehr haben
die Verpflichtungen des Zollmeldepflichtigen in erster Linie diejenigen
Personen zu erfüllen, die die Ware mit sich führen oder auf sich tragen
(Art. 29 Abs. 2 aZG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6547/2007 vom 19. August 2009 E. 2.1.1; vgl. auch Entscheide der
ZRK 1997-017 vom 8. April 1999 E. 2a, 1994-874 vom 23. November
1994 E. 3). Zum Kreis der Zollmeldepflichtigen gehört gemäss Recht-
sprechung auch der Transporteur der Ware bzw. der Chauffeur (Ent-
scheid der ZRK vom 27. September 2002, veröffentlicht in Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.41 E. 2, 1994-874 vom
23. November 1994 E. 3b).
2.2 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt. Die
Zollmeldepflichtigen müssen die Zolldeklaration abgeben und haben
für deren Richtigkeit einzustehen (Art. 31 aZG i.V.m. Art. 47 Abs. 2
aZV). Damit überbindet das Zollgesetz dem Zollmeldepflichtigen die
volle Verantwortung für den eingereichten Abfertigungsantrag und
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stellt hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in: ASA 70 S. 330
E. 2c, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2007 vom 10. August 2008 E. 2.2).
Die Deklaration des Zollmeldepflichtigen dient als Grundlage der Zoll-
berechnung, es sei denn, sie werde durch eine amtliche Revision be-
richtigt (Art. 24 Abs. 1 aZG). Von den Zollmeldepflichtigen wird ver-
langt, dass sie sich vorweg über die Zollpflichten sowie die jeweiligen
Abfertigungsverfahren informieren. Werden Hilfspersonen beigezogen,
sind diese entsprechend anzuweisen. Unterlassen die Zollmeldepflich-
tigen dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu
tragen (Art. 9 Abs. 2 aZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.2, A-1742/2006 vom 13. Juli
2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, A-1698/2006 vom 7. Februar
2007 E. 2.4).
2.3 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Be-
schaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle ge-
stellt worden ist (vgl. Art. 23 aZG). Die Zollämter können die zur Zoll-
behandlung angemeldeten Waren umfassend oder durch Stichproben
prüfen (sog. Revision; Art. 36 Abs. 1 aZG). Der Revisionsbefund ist auf
der Deklaration einzutragen und bildet die Grundlage für die Zollveran-
lagung und das weitere Verfahren (Art. 36 Abs. 6 aZG).
2.3.1 Wird eine Revision angeordnet, sind die Zollmeldepflichtigen zu
benachrichtigen (Art. 50 Abs. 1 aZV). Bei der Revision treffen den Zoll-
meldepflichtigen oder seinen Bevollmächtigten verschiedene Mitwir-
kungspflichten (Art. 36 Abs. 6 aZG, Art. 50 Abs. 1 aZV). So hat er die
zur Revision verlangten Fracht- und Gepäckstücke auf eigene Kosten
und Gefahr abzuladen, in das Revisionslokal zu bringen, abzuwiegen,
zu öffnen, auszupacken sowie allen Anordnungen des Zollamtes zur
Feststellung der Warenmenge nachzukommen (Art. 36 Abs. 6 aZG
i.V.m. Art. 50 Abs. 1 aZV). Nach Beendigung der Revision hat der
Zollmeldepflichtige auf seine Kosten und Gefahr die revidierten Stücke
zu verpacken, zu schliessen und wieder versandbereit zu machen
(Art. 36 Abs. 6 aZG i.V.m. Art. 50 Abs. 6 aZV).
2.3.2 Die Zollämter sind befugt, diejenigen Proben bzw. Muster zu er-
heben, die zur Prüfung erforderlich sind (Art. 36 Abs. 2 aZG i.V.m
Art. 51 aZV). Die Musterentnahme hat durch den Zollmeldepflichtigen
in Gegenwart des revidierenden Zollbeamten oder durch den Letzte-
Seite 11
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ren in Gegenwart des Zollmeldepflichtigen zu erfolgen (Art. 51 Abs. 1
aZV). In den allgemeinen Dienstanleitungen zu Zollgesetz und Voll-
ziehungsverordnung der OZD (D. 11, Stand: November 2003) werden
die Beamten ausdrücklich angewiesen, die Zollbeteiligten die Muster
selber nehmen zu lassen (vgl. D. 11 Ziffer 114.554, zur Mitwirkungs-
pflicht vgl. auch Ziffer 114.558).
2.3.3 Beim Vorgang der Musterziehung ist der Eingriff in den Bestand
der Ware «auf das Notwendigste zu beschränken» und mit «aller Sorg-
falt» vorzunehmen (Art. 36 Abs. 2 aZG i.V.m Art. 51 aZV). Auch in den
Dienstanleitungen werden die Beamten explizit angehalten, die
Musterentnahme auf das dienstlich nötige Mass zu beschränken. Sie
haben darauf zu achten, dass die Muster den «Charakter und die
Eigenschaft der Ware wiedergeben» (vgl. diesbezüglich auch D. 11
Ziffer 114.554), m.a.W. also repräsentativ sind.
2.3.4 Wie ein repräsentatives Muster zu ziehen ist, so dass von einem
«Durchschnittsmuster» gesprochen werden kann, hängt von der Be-
schaffenheit der Ware ab. In zahlreichen Fällen bietet ein solcher Ein-
griff in die Ware zur Musterentnahme keine Probleme. In anderen
Fällen dürfte die Repräsentativität des Musters nur gewährleistet sein,
sofern die Probenahme nach den anerkannten Regeln der Natur-
wissenschaft und Technik bzw. nach den für bestimmte Warengruppen
oder Branchen bestehenden Normen des Deutschen Instituts für
Normung (DIN) oder der International Organization for Standardization
(ISO) erfolgt. Wie vorgängig erwähnt, sind die Zollbeamten dienstlich
gehalten, vorab den Zollmeldepflichtigen oder seinen Bevollmächtigten
die Muster ziehen zu lassen (vgl. E. 2.3.2). Von ihnen wird aufgrund
der Mitwirkungspflichten erwartet, dass sie die einschlägigen Tech-
niken, die eine repräsentative Musterziehung gewährleisten, kennen
und beherrschen. Wird das Muster ausnahmsweise vom Zollbeamten
gezogen, ergibt sich aus den Mitwirkungspflichten des Zollmeldepflich-
tigen, dass dieser gegenüber der Zollbehörde die für eine sachge-
rechte Musterziehung notwendigen Angaben macht (z.B. über besteh-
ende DIN- und ISO-Normen für die Probeentnahme in der be-
treffenden Branche; vgl. hinsichtlich der in diesem Punkt vergleich-
baren Rechtslage im deutschen Recht, wobei dort allerdings die
Musterentnahme – anders als im schweizerischen Recht – grundsätz-
lich Sache der Zollstelle ist: REGINHARD HENKE, in: Peter Witte [Hrsg.],
Zollkodex mit Durchführungsverordnungen und Zollbefreiungsverord-
nung, 5. Aufl., Wien 2009, N. 6 f. zu Art. 69 [Durchführung der Zoll-
Seite 12
A-1755/2006
beschau, Entnahme von Mustern und Proben]; RAINER WEYMÜLLER, in:
Reinhart Rüsken [Hrsg.], Zollrecht, Recht des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs, Kommentar, 3. Aufl., Bonn 2001, N. 32 zu Art. 69).
2.3.5 Die Musterentnahme ist durch das Zollamt in geeigneter Weise
zu verurkunden. Muster, die beim Zollamt verbleiben, sollen mit deut -
lichen Angaben darüber versehen sein, aus welcher Sendung sie
stammen und aufgrund welcher Deklaration sie erhoben wurden
(Art. 51 Abs. 2 aZV). Dies geschieht gemäss den Dienstanleitungen
durch Vermerk der Musterentnahme im Revisionsbefund oder bei
einigem Wert auch in einem für den Empfänger bestimmten Begleit-
papier (vgl. D. 11 Ziffer 114.554). Ziel dieser Vorschriften ist es u.a.,
die Identifikation der Muster zu sichern und die Gefahr einer Ver-
wechslung zu verhindern. Wohl wäre es in Einzelfällen dienlich, wenn
der Name der bei der Musterziehung für den Zollpflichtigen anwesen-
den Person angegeben würde. Dies könnte möglicherweise mithelfen,
unnötige Rückfragen und Verdachtsmomente zu vermeiden. Eine Vor-
schrift, wonach der Name des bei der Revision mitwirkenden Melde-
pflichtigen in der Deklaration oder im Revisionsbefund zu verurkunden
wäre, findet sich allerdings weder im Gesetz noch in der Verordnung
(Entscheid der ZRK 1994-874 vom 23. November 1994 E. 3c).
2.4
2.4.1 In ihrer früheren Rechtsprechung hat die ZRK Untersuchungsbe-
richte der SCTK als öffentliche Urkunden qualifiziert (vgl. Urteil der
ZRK vom 19. September 1962, veröffentlicht in: ASA 32 S. 79). Im Ent-
scheid vom 8. April 1999 liess sie diese Frage allerdings offen und
hielt fest, dass – selbst wenn der Untersuchungsbericht eine öffent-
liche Urkunde wäre – dies einzig zu bedeuten hätte, dass die darin
wiedergegebenen Analyseresultate richtig verurkundet worden wären
und die in den Untersuchungsberichten wiedergegebenen Daten den
effektiven Messergebnissen entsprächen. Nicht Gegenstand der Verur-
kundung wäre die Frage, ob die Messungen selbst korrekt durchge-
führt worden seien (ZRK 1997-017 E. 3b, veröffentlicht in: VPB 64.44).
2.4.2 Für die am Zollverfahren Beteiligten ist die Qualifikation des Un-
tersuchungsberichtes der SCTK insoweit von Bedeutung, als daran
Folgen für seine Beweiskraft geknüpft werden. Eine öffentliche Beur-
kundung bewirkt nach Art. 9 ZGB, dass die Urkunde für die durch sie
bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrich-
tigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Im Rahmen des Bundeszivil-
Seite 13
A-1755/2006
rechts enthält Art. 9 Abs. 1 ZGB nach seiner Formulierung eine vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung abweichende gesetzliche Be-
weisregel (HANS SCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
3. Aufl., Basel 2006, N. 1 zu Art. 9 ZGB). Die verstärkte Beweiskraft
der öffentlichen Urkunde beruht auf der Wahrheitspflicht, welche die
Parteien und die Urkundsperson trifft (SCHMID, a.a.O., N. 23 zu Art. 9
ZGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter der öffentli-
chen Beurkundung das Herstellen eines Schriftstückes durch eine vom
Staat mit dieser Aufgabe betrauten Person in der vom Staat geforder-
ten Form und in dem von ihm vorgeschriebenen Verfahren zu verste-
hen (BGE 99 II 159 E. 2a, 90 II 274 E. 6). Gemäss herrschender Lehre
beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 9 ZGB auf öffentliche
Urkunden des Bundeszivilrechts (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A.172/2007 vom 13. August 2007 E. 2.4.3 mit weiteren Hinweisen).
Nach Art. 55 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (SchlT ZGB, SR 210) sind es denn auch die
Kantone, die bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die öffent-
liche Beurkundung hergestellt wird, wobei das Bundesrecht jene
Rechtsgeschäfte nennt, für welche die öffentliche Beurkundung Form-
vorschrift ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006
vom 23. Juni 2008 E. 2.7.1).
2.4.3 Anders als bei öffentlichen Urkunden des Bundeszivilrechts wird
für die Erstellung des Untersuchungsberichts der SCTK kein spezielles
Verfahren verlangt, sodass es sich im Gegenzug auch nicht rechtfer-
tigt, dem Untersuchungsbericht eine verstärkte Beweiskraft im Sinne
von Art. 9 ZGB zukommen zulassen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.7; Ent-
scheid der ZRK 1997-017 vom 8. April 1999, veröffentlicht in: VPB
64.44 E. 3b mit gleichem Ergebnis).
2.4.4 Wird die Tarifierung bestritten und legen die Zollbehörden
gestützt auf den Untersuchungsbericht der SCTK plausibel dar, unter
welchen Tarif eine Ware fällt, ist die abgabebegründende bzw. -erhö-
hende Tatsache (vgl. E. 1.3) gegebenenfalls grundsätzlich erstellt. Es
steht der abgabepflichtigen Person frei, anderweitige Nachweise ins
Recht zu legen und im Rechtsmittelverfahren darzutun, weshalb der
Untersuchungsbericht nicht stichhaltig bzw. unzutreffend oder die Wür-
digung desselben durch die Behörden falsch sei. Da es der abgabe-
pflichtigen Person obliegt, die abgabemindernden Tatsachen nach-
zuweisen, trägt folglich sie die Beweislast für die Unrichtigkeit des
Seite 14
A-1755/2006
Untersuchungsberichtes. Somit ändert die Feststellung, wonach einem
Untersuchungsbericht nicht der Charakter einer öffentlichen Urkunde
im Sinne von Art. 9 ZGB zukommt, grundsätzlich nichts an der darge-
legten Beweislastverteilung zwischen der Verwaltung und den Abgabe-
pflichtigen (mit diesem Ergebnis bereits Entscheid der ZRK 1997-017
vom 8. April 1999, veröffentlicht in: VPB 64.44 E. 3b). Selbstredend
kann das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung der Untersu-
chungsmaxime von sich aus ein Gutachten der Ware veranlassen,
wenn es zum Schluss gelangt, der Untersuchungsbericht sei offen-
sichtlich fehlerhaft, beispielsweise hinsichtlich Analyseverfahren oder
-ergebnis. Das Gericht kann dem dergestalt fehlerhaften Bericht auch
die Beweiskraft absprechen und allenfalls zu Lasten der Zollbehörde
entscheiden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006
vom 23. Juni 2008 E. 2.7.4).
2.5 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden gemäss dem Zolltarif festgesetzt
(Art. 21 aZG i.V.m. dem Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober
1986 [ZTG, SR 632.10]). Alle Waren, die über die schweizerische Zoll-
grenze ein- und ausgeführt werden, sind – unter Vorbehalt abweichen-
der Bestimmungen, namentlich aus Staatsverträgen – nach dem Ge-
neraltarif zu verzollen (Art. 1 ZTG und Art. 14 Ziff. 1 aZG). Der Gene-
raltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht
veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des
Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR
170.512]). Der Generaltarif kann mitsamt seinen Änderungen bei der
OZD eingesehen oder im Internet unter abgerufen
werden. Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Gene-
raltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
2.6 Die Schweiz ist Vertragsstaat des internationalen Übereinkom-
mens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeich-
nung und Codierung der Waren (HS-Übereinkommen, SR 0.632.11).
Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem
Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim
Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unter-
nummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu ver-
wenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind ver-
pflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie
alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwen-
Seite 15
A-1755/2006
den. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Num-
mern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die
Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Über-
einkommens).
2.6.1 Die Nomenklatur des HS bildet die systematische Grundlage
des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als
achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit ge-
genüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen ver-
feinert ist (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 576). Daraus folgt, dass die schweizer-
ische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist.
Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern,
denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit
Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze
wie auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechts-
anwender massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundes-
verwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden
(Art. 190 BV; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006
vom 23. Juni 2008 E. 2.4; vgl. auch ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578).
2.6.2 Gestützt auf Art. 3 ZTG kann der Bundesrat auf dem Verord-
nungsweg selbständig Unternummern schaffen (siehe Art. 1 des Bun-
desgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von
Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten [SR 632.111.72]). Er
kann auch ohne Änderungen im Generaltarif Unterteilungen vorsehen,
so zum Beispiel für die Unterscheidung von Waren je nach Verwen-
dungszweck (vgl. z.B. für die Einfuhr von Paniermehl «zu Futter-
zwecken» und «andere», BBl 1999 8882; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578). In
diesen Fällen unterliegt einer gerichtlichen Überprüfung, ob sich der
Bundesrat nach Massgabe innerstaatlicher Kriterien an seine Dele-
gationsbefugnisse gehalten hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.5; vgl. Entscheid der
ZRK vom 28. März 1996 E. 4a.aa, veröffentlicht in: VPB 61.19, Ent-
scheid der ZRK 1997-006 vom 13. Januar 1998 E. 3a.aa; vgl. die diffe-
renzierte Auseinandersetzung mit Art. 3 ZTG bei ARPAGAUS, a.a.O.,
Rz. 578, 602 ff., 655).
2.6.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen
eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomen-
klatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Überein-
kommens). Dazu dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln
Seite 16
A-1755/2006
(«Règles générales pour l'interprétation du Système Harmonisé»), die
das Vorgehen bei der Tarifierung im Detail regeln. Dennoch bleibt
Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD gestützt auf Art. 22
Abs. 3 aZG zum Beispiel sogenannte Schweizerische Erläuterungen
herausgeben. Diese können unter abgerufen werden
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni
2008 E. 2.6, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.2, 2.3.3).
2.7 Die Zollabgaben, über die im vorliegenden Verfahren zu befinden
sind, werden in rechnerischer und damit in tatsächlicher Hinsicht nicht
bestritten. Nicht einverstanden ist die Beschwerdeführerin hingegen
mit der Tarifierung der strittigen Produkte. Während die Vorinstanz die
zu Futterzwecken eingeführte Schweine- Geflügel- und Rinderfette in
die Tarifnummern 1501.0013, 1501.0023 und 1502.0019 («andere»)
einreiht, verlangt die Beschwerdeführerin die Zuordnung der jeweiligen
Produkte zu den Tarifnummern für rohe Waren (Tarifnummern
1501.0012, 1501.0022 und 1502.0012).
Die systematische Gliederung der genannten Nummern im Tarif-
nummernverzeichnis stellt sich wie folgt dar:
2.7.1
1501 Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und
Geflügelfett, anderes als solches der Nrn. 0292 oder
1503
Zollansatz
in Fr. je
100 kg
brutto
- Schweinefett (einschliesslich Schweine-
schmalz)
-- zu Futterzwecken
1501.0012 -- roh 0.00
1501.0013 --- andere 21.00
- Geflügelfett:
-- zu Futterzwecken:
1501.0022 --- roh 0.00
1501.0023 --- andere 21.00
1502 Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegen-
gattung, andere als solche der Nr. 1503
- zu Futterzwecken
-- weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen
-- andere
1502.0012 --- roh 0.00
Seite 17
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1502.0019 --- andere 21.00
Die Tarifnummern gehören zu Abschnitt III «Tierische und pflanzliche
Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; zubereitete Speisefette;
Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs» und hierin zu Kapitel
15. Dieses Kapitel umfasst Fette und Öle tierischen und pflanzlichen
Ursprungs, roh, gereinigt, raffiniert oder auf bestimmte Weise be-
handelt (z.B. gekocht, geschwefelt oder gehärtet; vgl. «Erläuterun-
gen»).
2.7.2 Die Tarifnummer 1501 erfasst gemäss der Überschrift
Schweine- und Geflügelfett, und zwar unabhängig davon, mit welchem
Verfahren diese hergestellt worden sind. Die international geltenden
«Erläuterungen» zu dieser Nummer lauten folgendermassen: «Die
hierher gehörenden Fette können durch alle Verfahren gewonnen
werden, z.B. durch Schmelzen, Pressen oder Extraktion mit Lösungs-
mitteln; das am meisten verwendete Verfahren ist das Schmelzen (mit
Dampf, Niedertemperatur- oder Trockenverfahren). Beim Ausschmel-
zen im Trockenverfahren wird ein Teil des Fettes unter Einfluss der er-
höhten Temperatur ausgezogen; ein anderer Teil des Fettes wird durch
Pressen erhalten und dem ausgezogenen Fett beigegeben. In ge-
wissen Fällen kann der Rest des in den Rückständen enthaltenen
Fettes mit Hilfe von Lösungsmitteln extrahiert werden.» Das Rinderfett
wird von der Tarifnummer 1502 erfasst. Für die Herstellung verweisen
die «Erläuterungen» auf die Tarifnummer 1501: «Die angewendeten
Schmelzverfahren sind die gleichen, wie sie zur Herstellung von Fetten
der Nr. 1501 angewendet werden. Hierher gehören ebenfalls Fette, die
durch Pressen oder durch Ausziehen mit Lösungsmitteln gewonnen
werden.»
2.7.3 Nicht im HS vorgesehen ist die Unterscheidung von tierischen
Fetten in «rohe» und «andere». Diese Differenzierung wird erst durch
die schweizerischen Unternummern getroffen (vgl. jeweils die letzten
beiden Ziffern der Tarifnummer, vgl. dazu E. 2.6.1).
Innerhalb des Zolltarifes wird der Begriff «roh» im Zusammenhang mit
den pflanzlichen Fetten und Ölen verwendet (vgl. die international
geltenden «Erläuterungen» zu den Nummern 1507 bis 1515). Diese
Nummern erfassen grundsätzlich sowohl «rohe Fette und Öle und ihre
Fraktionen als auch durch Klären, Waschen, Filtrieren, Entfärben, Ent-
säuern, Desodorieren usw. gereinigte oder raffinierte Fette und Öle».
Seite 18
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Die Erläuterungen zur Nummer 1507.10 (Sojaöl und seine Fraktionen)
halten fest, was als «roh» zu betrachten ist (die Tarifnummern 1507 bis
1515, die diese Unterscheidung ebenfalls vorsehen, verweisen auf
diese Definition). Demnach gelten durch Abpressen gewonnene, feste
oder flüssige Pflanzenöle als «roh», wenn sie keine andere Be-
arbeitung als Klären, Zentrifugieren oder Filtrieren erfahren haben. Zur
Trennung des Öls von seinen festen Bestandteilen darf kein anderes
Mittel als Schwerkraft, Druck oder Zentrifugalkraft eingesetzt worden
sein (z.B. durch Filtrierung, durch Adsorption, Fraktionierung oder
andere physikalische oder chemische Verfahren).
3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die durch die schweizerischen
Unternummern geschaffene (vgl. E. 2.6.1) zolltarifliche Differenzi-
erungen der diversen tierischen Fette in «rohe» und «andere» dem
Grundsatz nach nicht. Was sie jedoch kritisiert, ist, dass «die auf feste
oder flüssige Pflanzenöle anwendbaren Bestimmungen sinngemäss
für die Unterscheidung zwischen Ölen und anderen Fetten tierischer
Herkunft» angewandt werden. Die für pflanzliche Öle und Fette gelten-
den Regeln könnten nicht einfach für tierische Öle und Fette verwen-
det werden.
3.1 Die Erläuterungen definieren rohe pflanzliche Fette und Öle
mittels abschliessender Aufzählung: Es darf bei der Herstellung kein
anderes Mittel als Schwerkraft, Druck oder Zentrifugalkraft eingesetzt
worden sein und sie dürfen weiter nichts anderes als geklärt, zentri-
fugiert oder filtriert worden sein (vgl. E. 2.7.3). Die Unterscheidung in
«rohe» und «andere» (als rohe) Fette richtet sich also primär danach,
welchen weiteren Verarbeitungsschritten die Fette und Öle allenfalls
unterzogen worden sind. Erfolgt ein anderer Verarbeitungsschritt als in
den Erläuterungen genannt, namentlich eine Entfärbung, Entsäuerung,
Desodorierung oder Raffination, gilt das Öl oder Fett nicht mehr als
«roh».
Aus den Vorgaben für die pflanzlichen Fette schliesst die Vorinstanz
für die tierischen Fette, dass auch diese dann nicht mehr als «roh»
gelten, wenn sie eine Entschleimung, Entsäuerung, Desodorierung
(Dämpfung) oder Bleichung erfahren haben. Wie die Aufzählung der
Vorinstanz zeigt, wendet sie die für pflanzliche Öle geltenden Vor-
gaben nicht wörtlich bzw. nicht unbesehen auf die tierischen Fette an.
Insbesondere verlangt sie nicht, dass die tierischen Fette gemäss den
Seite 19
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Herstellungsmethoden für pflanzliche Fette bearbeitet werden müssen,
um als «roh» zu gelten, wie die Beschwerdeführerin meint und in
ihrem unaufgefordert eingereichten «Gutachten» einlässlich darge-
stellt hat. Vielmehr wird die Abgrenzung sinngemäss, d.h. unter
Berücksichtigung der Eigenheiten der pflanzlichen Fette einerseits und
der tierischen andererseits, angewandt. Dieses Vorgehen ist aus Sicht
des Bundesverwaltungsgerichts sinnvoll und nachvollziehbar. Es findet
zudem eine Stütze in dem in der amtlichen Lebensmittelkontrolle ver-
wendeten «Schweizerischen Lebensmittelbuch 5. Auflage» (SLMB,
dort Kapitel 7, Speisefette, Speiseöle und emulgierte Fette, Umschrei-
bungen [zur Bedeutung des SLMB näher unten E. 5.2.2]). Auch das
SLMB unterscheidet «rohe» Fette von «verarbeiteten» Fetten. Im Kapi-
tel betreffend die tierischen Fette (Schlachtfette) spricht es von «Roh-
fetten» und von der «Verarbeitung von Rohfetten und -Ölen (Raffi-
nation)» (vgl. Kapitel 7, Umschreibungen, Bst. D 3 und E): Danach
werden die Rohfette aus Schlachttierfetten im Trocken- wie auch im
Nassschmelzverfahren gewonnen. Als weitere Verarbeitungsgänge
werden Entschleimung, Entsäuerung, Desodorierung und Bleichung
genannt (werden sämtliche Verfahren ausgeführt, gilt das Fett als
«raffiniert»). Wenn die Vorinstanz nun auch bei tierischen Fetten
zwischen «rohen» und «anderen» (als rohen) Fette unterscheidet, und
sie diejenigen Fette, die nach der Herstellung entschleimt, entsäuert,
desodoriert (gedämpft) oder gebleicht worden sind, nicht mehr als
«roh» gelten lässt, ist dies nicht zu beanstanden. Ein Widerspruch zu
den international geltenden Erläuterungen zur Tarifnummer 1501
(E. 2.7.1) ist nicht zu erblicken.
3.2 Die Beschwerdeführerin vermag in diesem Punkt nicht durch-
zudringen.
4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Art und Weise der Revision.
«Ob und wer» als ihr rechtmässig bestellter Vertreter an der Muster-
ziehung teilgenommen habe, sei nirgends verurkundet worden. An den
betreffenden Revisionen habe weder der Zollmeldepflichtige selbst
noch ein Bevollmächtigter mitgewirkt. Die Beschwerdeführerin be-
anstandet in diesem Zusammenhang weiter, die «wissenschaftliche
Korrektheit» und die «Richtigkeit der Methode» der Musterziehung sei
in den Akten nirgends korrekt verurkundet worden. Diese sei in
methodischer Hinsicht denn auch völlig falsch verlaufen. Eine Muster-
ziehung mittels eines Plastikfläschchens, welches oben beim Einfüll-
Seite 20
A-1755/2006
loch des Tankzuges in das flüssige Fett eingeführt werde, sei ungenü-
gend. Auf diese Weise könne nur von der obersten Schicht im
Tankwagen das Muster gezogen werden. Da sich Fett aus verschie-
denen Fettsäuren zusammensetze, die verschiedene Tropfschmelz-
punkte hätten, könne es zur Schichtenbildung kommen, weshalb bei
diesem Vorgehen nicht mehr von einem «Durchschnittsmuster» ge-
sprochen werden könne. Eine sachgerechte Probeentnahme sei für
die Verwertung des Ergebnisses aber «absolut entscheidend». Des-
halb müsse richtigerweise die Probenahme gemäss den Regeln der
«Deutschen Einheitsmethoden zur Untersuchung von Fetten, Fettpro-
dukten, Tensiden und verwandten Stoffen» der Deutschen Gesellschaft
für Fett (DGF) bzw. gemäss der inhaltlich damit übereinstimmenden
ISO-Norm 5555 erfolgen. Dazu sei erforderlich, dass jemand beige-
zogen werde, der die Technik der richtigen Musterziehung beherrsche.
Der Speditionsangestellte oder Chauffeur könne eine solche Entnah-
me nicht korrekt ausführen und sollte dieser dazu aufgefordert worden
sein, so wäre «etwas Falsches verlangt» worden. Der Revisionsbefund
müsse zudem die Beschwerde bis zur letzten Instanz ermöglichen. Bei
der vorliegenden Ausgestaltung sei dies nicht gewährleistet. Dies
verhindere die Wahrnehmung ihrer verfassungsmässigen Rechte, und
verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Da sie nicht wisse, wer
bei der Revision anwesend war, könne sie z.B. ihr Recht auf
Zeugenbefragung oder -benennung nicht ausüben.
4.1
4.1.1 Im vorliegenden Fall wurden die genannten Sendungen jeweils
per Sattelschlepper mit Tankauflieger eingeführt. Die Zollpflichten
hatten somit primär die Chauffeure zu tragen (E. 2.1). Es entspricht
gängiger Praxis, dass sich diese während der Zollabfertigung beim
Fahrzeug aufhalten. In der Regel ist der Chauffeur bzw. Zollmelde-
pflichtige beauftragt, die für die Abfertigung notwendigen Papiere am
Zollschalter abzugeben. Als Zollmeldepflichtiger und nunmehr Bezugs-
person der abfertigenden Zollbeamten wird er über die angeordnete
Revision in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, an dieser mitzuwirken,
d.h. das Fahrzeug aufzuschliessen sowie allenfalls Packstücke bzw.
Tankwagen zu öffnen und nach der Musterentnahme wieder zu
schliessen. Die Zollbeamten sind dienstlich gehalten, die Musterent-
nahme durch den Zollpflichtigen selbst vornehmen zu lassen (vgl.
E. 2.3.1, 2.3.2). Es ist sehr unwahrscheinlich, dass im vorliegenden
Fall die Zollbeamten die Tanks zur Entnahme eines Musters eigen-
händig aufgeschlossen und die Muster selbst entnommen haben, ohne
Seite 21
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den jeweiligen Chauffeur zur Mitwirkung aufzufordern. Wie die Beam-
ten die Tankwagen hätten geöffnet haben sollen, ohne die entsprech-
enden Schlüssel bzw. Instrumente von den Chauffeuren ausgehändigt
erhalten zu haben, bliebe unerfindlich.
Dass angesichts der ihnen obliegenden Zollmelde- und der damit ver-
bundenen Mitwirkungspflichten ausgerechnet alle sieben Chauffeure
(sowie auch beide Chauffeure im Parallelverfahren A-1727/2006 und
alle 27 Chauffeure im Verfahren A-8527/2007) – unabhängig von-
einander – während den Zollabfertigungen nicht anwesend gewesen
sein und die Muster nicht entnommen haben sollen, erscheint dem
Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Umstände nicht als
glaubhaft. Zudem wurde der Einwand, weder der Zollmeldepflichtige
noch ein Bevollmächtigter habe an der Musterziehung mitgewirkt, erst-
mals in der Beschwerde an die ZRK vorgebracht. Zu diesem Zeitpunkt
war ihr die Tatsache der Musterentnahme längstens bekannt. Der
Schluss, dass es sich unter diesen Umständen bei diesem Vorwurf um
eine Schutzbehauptung handelt, ist deshalb naheliegend. Jedenfalls
wäre nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen, dass die Be-
schwerdeführerin nach Kenntnisnahme der Tatsache der Musterent-
nahme sofort beanstandet hätte, dass (angeblich) kein Zollmelde-
pflichtiger bei der Musterziehung anwesend war.
4.1.2 Es kann deshalb als erstellt gelten, dass die Revisionen im Bei-
sein der Zollmeldepflichtigen durchgeführt wurden und diese bei den
Musterentnahmen zumindest in rechtsrelevanter Weise mitwirkten.
4.2
4.2.1 Da die Beschwerdeführerin der Zollbehörde für die Revision
ihrer Waren unbestrittenermassen keine Drittperson genannt hatte,
durfte die Behörde sich an den jeweiligen Chauffeur halten. Aufgrund
der im Zollrecht geltenden Mitwirkungspflichten oblag es diesem, eine
sachgerechte Musterentnahme durchzuführen und dem Zoll reprä-
sentative und verwertbare Muster zur Verfügung zu stellen (vgl.
E. 2.3.4). Die entsprechende Instruktion der für die Einfuhr beigezoge-
nen Hilfspersonen wäre Sache der (ursprünglichen) Beschwerdefüh-
rerin gewesen (vgl. E. 2.1). Davon, dass die Behörde vom Zollmelde-
pflichtigen «etwas Falsches verlangt» haben soll, kann folglich keine
Rede sein. Da die Zollbehörde davon ausgehen darf, dass der Zoll-
meldepflichtige bzw. allenfalls die bevollmächtigte Person die Methode
der korrekten Musterziehung beherrscht, besteht auch kein Anlass, die
Seite 22
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angewandte Methode im Revisionsbefund näher zu bezeichnen oder
zu beschreiben. Insgesamt vermag das Bundesverwaltungsgericht in
diesem Vorgehen, entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin, keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine andere Rechtswidrigkeit
zu erblicken.
Ziel des HS-Übereinkommens ist es, dass die Mitgliedstaaten ihre
Tarif- und Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung
bringen und die völkerrechtlich festgelegte Nomenklatur einheitlich
auslegen (vgl. E. 2.6, 2.6.3). Hingegen beschlägt das HS-Überein-
kommen nicht die unterschiedlichen Verfahren der Mitgliedstaaten be-
treffend die Zollabfertigung. Entgegen der Auffassung der Beschwer-
deführerin ergibt sich aus dem HS folglich keine Pflicht zur einheit-
lichen Regelung der Musterentnahme in den Mitgliedstaaten.
4.2.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Musterentnahmen
rechtmässig verlaufen sind.
4.3 Es bleibt in diesem Zusammenhang auf den beschwerdeführe-
rischen Vorwurf einzugehen, die Musterentnahme sei nicht korrekt ver-
urkundet worden. Die Beschwerdeführerin beanstandet, weder sei
verurkundet worden, wer als ihr rechtmässig bestellter Vertreter an der
Musterziehung teilgenommen habe, noch, ob die angewandte Metho-
de die Richtige war.
4.3.1 Die Revisionsbefunde wurden jeweils auf der Einfuhrliste festge-
halten (vgl. act. 5a-g, 6a-g VB). Es wurden Transportmittel, Menge, Be-
schaffenheit und Grösse der Proben notiert und vom zuständigen Be-
amten unterzeichnet. Damit ist die Tatsache der Musterentnahme in
geeigneter Weise und hinlänglich festgehalten (vgl. E. 2.3.5).
Die «Art der Entnahme der Muster» bzw. die zur Musterentnahme an-
gewandte Methode ist nicht Gegenstand der Verurkundung (vgl. dazu
bereits E. 4.2.1). Ob es sich beim Revisionsbefund angesichts der in
E. 2.4.2 genannten Kriterien überhaupt um eine «Urkunde» handelt,
ist fraglich (E. 2.4.3 f.), braucht aber vorliegend nicht geklärt zu
werden. Wäre die Methode dennoch im Revisionsbefund vermerkt,
würde dieser – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –
allerdings nicht die wissenschaftliche Korrektheit und Richtigkeit der
Methode der Musterentnahme verurkunden, sondern – wie dies für die
Untersuchungsberichte der SCTK gilt (E. 2.4.1) – lediglich wiederge-
Seite 23
A-1755/2006
ben, dass die betreffende Methode angewandt wurde.
Den Namen des Zollmeldepflichtigen bzw. des Chauffeurs zu nennen,
ist für den Nachweis der Musterentnahme nicht notwendig (E. 2.3.5).
Insofern die Beschwerdeführerin argumentiert, aufgrund der Mitwirk-
ungspflichten des Zollmeldepflichtigen müsse dessen Name im Revi-
sionsbefund zwingend vermerkt werden, verkennt sie die Tragweite
dieses Grundsatzes. Daraus ergibt sich vielmehr umgekehrt, dass die
Beschwerdeführerin allenfalls offenzulegen hätte, wer von ihrer Seite
an der Musterziehung beteiligt gewesen war. Der Vorwurf, aus dem je-
weiligen Revisionsbefund gehe nicht hervor, dass der Beamte, der den
Befund unterzeichnet hat, auch tatsächlich derjenige war, der die
Revision durchgeführt hat, ist abwegig. Was die Beschwerdeführerin
damit erreichen will, ist unklar. Eine Verletzung ihres Rechts auf Zeu-
genbenennung und -befragung durch die Ausgestaltung des Revi-
sionsbefundes ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu er-
kennen. Inwieweit grundsätzlich die Revisionsbefunde es ihr bislang
verunmöglicht haben sollen, ihre Beschwerde sinnvoll und effektiv zu
führen, hat sie nicht näher dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
4.3.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Verurkundung der
Musterentnahme sei mangelhaft, vermag deshalb nicht durchzu-
dringen.
4.4 Im Übrigen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund,
die Repräsentativität der erhobenen Muster in Zweifel zu ziehen, wie
die nachfolgenden Ausführungen zeigen:
4.4.1 Die jeweiligen Fette waren zum Zeitpunkt der Einfuhr gemäss
den auf den Einfuhrlisten festgehaltenen Revisionsbefunden flüssig
und erwärmt (vgl. act. 5a-5g VB: Schweinefett: Temperaturen von 53°C,
56°C, 70°C, 60°C, 40°C, 78°C, 88°C; Geflügelfett: Temperaturen von
50°C, 47°C, 49°C; Rinderfett: Temperaturen von 70°C, 45°C, 70°C). In
ihrem unaufgefordert eingereichten «Gutachten» (E. 1.4.3) lässt die
Beschwerdeführerin zwar vorbringen, bei der festgestellten Temperatur
handle es sich um «Restwärme aus der Verarbeitung». Dieser Ein-
wand ist eine unbelegt gebliebene Behauptung. Zudem verstrickt sich
die Beschwerdeführerin damit in Widersprüche zu vorangegangenen
Eingaben, wo sie noch behauptete, die Sendungen seien «ununter-
brochen» gekühlt worden. Es ist deshalb auf die Darstellung der Vor-
instanz abzustellen, wonach die Fette in geheiztem Zustand eingeführt
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A-1755/2006
wurden. Ausserdem wurde der Ladungsinhalt beim Transport bestän-
dig geschüttelt. Anlässlich der Musterziehung haben die Zollmelde-
pflichtigen nicht geltend gemacht, die Ladungen hätten lange gestan-
den, und es sei deshalb eine Entmischung eingetreten. Aufgrund der
Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.3.3) hätten sie die Behörde aber allenfalls
auf eine inhomogene, nicht ausreichend durchmischte Ware hinweisen
müssen. Lässt der Zollmeldepflichtige die Zollstelle diesbezüglich im
Unklaren, geht dies zu seinen Lasten. Aus den bezeichneten Um-
ständen (erwärmtes und beständig geschütteltes Fett, keine gegentei-
ligen Hinweise der Chauffeure) zieht die Vorinstanz den korrekten
Schluss, dass die Fette, namentlich hinsichtlich der vorliegend analy-
sierten Werte (Säuregrad und Cholestadien), homogen waren. Es
spielt daher keine Rolle, von welcher Stelle (Kammer-oben, -mitte,
-unten) das Muster gezogen wurde (vgl. Stellungnahme der OZD vom
7. Februar 2008).
4.4.2 Weiter hat die Vorinstanz dargelegt, dass die Technik der Probe-
nahme keinen bedeutsamen Einfluss auf die vorliegend analysierten
Werte (Cholestadien und Säuregrad) habe. Sie stützt sich dabei auf
eine Studie .... von WOLFGANG HARTFIEL: Untersuchungen zur Probeent-
nahme von Futterfetten bei Anlieferung in Tankfahrzeugen (in: Fett-
Wissenschaft-Technologie, 89. Jahrgang, Nr. 3, 1987, S. 124 ff.). Die
Studie habe den Einfluss der Probenahmetechnik und der Probe-
nahme aus verschiedenen Tiefen auf diverse Kennzahlen zum
Gegenstand. Es werde zwar auf die Relevanz der richtigen Technik der
Probenahme hingewiesen. Die beiden in dieser Studie angewandten
Verfahren (mittels Handgerät und Bypass-Entnahmeanlage) hätten
indessen nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen betreffend die
fettlöslichen Stoffe geführt. Differenzen hätten sich nur bezüglich der
fettunlöslichen Stoffe ergeben. Die Studie komme weiter zum
Ergebnis, dass es bei den fettlöslichen Stoffen keine signifikanten
Differenzen zwischen den «unten» und den «oben» gezogenen
Proben gegeben habe.
Die freien Fettsäuren und die Cholestadiene sind fettlösliche Stoffe.
Die Vorinstanz schliesst deshalb, dass sie homogen verteilt sind und
dass demzufolge die Technik der Probenahme (sowie die Stelle der
Probenahme; Kammer-oben, ,-mitte, -unten) keinen Einfluss habe (vgl.
Stellungnahme der OZD vom 7. Februar 2008). Die Beschwerdefüh-
rerin (bzw. ihr «Gutachter» ...) hat nicht den Vorwurf erhoben und auch
nicht dargetan, die Vorinstanz habe diese Studie falsch interpretiert
Seite 25
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und daraus fehlerhafte Schlüsse gezogen. Es besteht folglich für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, die (wissenschaftliche) Ver-
wertbarkeit der vorliegend gezogenen Muster in Frage zu stellen.
4.4.3 Das Ergebnis dieser Studie wird auch durch die eigenen Mess-
ungen der SCTK in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen bestätigt.
Die Vorinstanz verweist beispielhaft auf eine Rinderfett-Einfuhr vom
März 2005, anlässlich derer drei Muster aus verschieden Tiefen ge-
zogen wurden (Kammer-oben, -mitte, -unten). Die ermittelten Säure-
grade waren (unter Berücksichtigung von Messunsicherheiten) über-
einstimmend. Sodann hat die SCTK aus mehreren hundert einge-
führten Sendungen zwei bis drei Muster aus verschiedenen Kammern
gezogen und deren Cholestadien-Werte überprüft. Sie verweist dabei
stellvertretend auf elf Probenahmen aus den Jahren 2004 und 2005.
Dabei sind (unter Berücksichtigung von Messunsicherheiten) keine
Unterschiede im Cholestadiengehalt zwischen den verschiedenen
Kammern festgestellt worden (vgl. Stellungnahme der OZD vom
7. Februar 2008).
4.4.4 Die Vorinstanz macht schliesslich darauf aufmerksam, dass In-
homogenitäten nur im Grenzbereich eines Beurteilungskriteriums eine
Rolle spielten. Im vorliegenden Fall seien die Differenzen betreffend
Säuregrad und Cholestadien-Werte zu unbehandelten, rohen Fetten
derart stark ausgeprägt (vgl. hierzu näher unten E. 6.2), dass selbst
eine Inhomogenität der Ware oder gar eine nicht optimale Probenah-
me das Resultat nicht beeinflussen würden (vgl. Stellungnahme der
OZD vom 7. Februar 2008). Die Beschwerdeführerin hat auch diese
Argumente der Vorinstanz mit keinem Wort nicht in Frage gestellt.
4.4.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich
folglich die Technik der Probenahme für die Ermittlung des Säure-
grades und der Cholestadienwerte nicht als «absolut entscheidend».
Deshalb ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
5.
Unter Verweis auf ein «Gutachten» vom 18. August 2006 von
Dr. A._______ (Vorsitzender der Fachgruppe Analyse und Qualitäts-
sicherung der DGF), bestreitet die Beschwerdeführerin die vorinstanz-
lichen Untersuchungsberichte bzw. die daraus gezogenen Schlüsse.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – wie bereits mehr-
fach erwähnt – aufgrund der festgestellten Säuregrade sowie (zusätz-
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lich) aufgrund der Cholestadiengehalte der einzelnen Einfuhren zum
Ergebnis gelangte, dass die importierten Fette nicht mehr die Eigen-
schaft von rohem Fett aufwiesen, sondern eine weitergehende Be-
handlung erfahren hatten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führerin haben somit die Farbe und der Geruch der streitbetroffenen
Fette bei der vorinstanzlichen Beurteilung, ob eine weitergehende Be-
handlung stattgefunden hat, keine Rolle gespielt.
5.2 Nachfolgend ist zu untersuchen, welche Werte von der Vorinstanz
festgestellt wurden, nach welchen Untersuchungsmethoden sie diese
ermittelt hat, und welche Überlegungen sie zum Ergebnis führten,
dass die streitbetroffenen Fette eine «weitergehende Behandlung»
erfahren haben.
5.2.1 Festgestellte Werte
Die SCTK hat vorliegend folgende Werte festgestellt (act. 10a-r VB):
Schweinefette:
Musternummern: 3101.1886.2004.01 - 03
Säuregrad: 0.6 / 0.5 / 0.6
Cholestadiengehalt: 4.9 / 4.8 / 5.0
Musternummer: 3101.2152.2004.01
Säuregrad: 1.0
Cholestadiengehalt: 26.9
Musternummer: 3101.2180.2004.01
Säuregrad: 1.1
Cholestadiengehalt: 10.5
Musternummern: 3101.2826.2004.01- 04
Säuregrad: 0.5 / 0.5 / 0.5 / 0.5
Cholestadiengehalt: 12.0 / 13.4 / 9.2 / 11.2
Musternummern: 3101.2896.2004.01 - 02
Säuregrad: 0.4 / 0.3
Cholestadiengehalt: 4.7 / 4.8
Geflügelfette:
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Musternummern: 3101.2449.2004.01 - 03
Säuregrad: 0.4 / 0.4 / 04
Cholestadiengehalt: 8.5 / 9.7 / 9.7
Rinderfette:
Musternummern: 3101.2899.2004.01 - 03
Säuregrad: 0.9 / 0.8 / 0.9
Cholestadiengehalt: 48.3 / 51.2 / 46.7
5.2.2 Angewandte Untersuchungsmethoden
Die Vorinstanz hat den Säuregrad nach der im «Schweizerischen
Lebensmittelbuch 5. Auflage» (SLMB, Kapitel 7: Speisefette, Speiseöle
und emulgierte Fette, Untersuchungsmethode, Ziffer 4.3) angegeben-
en Methode bestimmt (Bestimmung des Säuregrades, der Säurezahl
[SZ] und der freien Fettsäuren [ffa]; vgl. Stellungnahme der Vorinstanz
vom 7. Februar 2008).
Das im vorliegenden Zeitraum geltende SLMB in der 5. Auflage ist die
amtliche schweizerische Sammlung der Methoden für die Untersu-
chung und der Grundsätze zur Beurteilung von Lebensmitteln und Ge-
brauchsgegenständen (Art. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli
1937 betreffend das Schweizerische Lebensmittelbuch [SLMB, AS
1964 1177]; aufgehoben per 1. Januar 2006, AS 2005 5451]; vgl. zur
heutigen, bezüglich Stellung und Bedeutung des Lebensmittelbuches
im Wesentlichen unveränderten Rechtslage Art. 22 des Bundes-
gesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchs-
gegenstände [LMG, SR 817.0] i.V.m. Art. 61 der Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 [LGV, SR
817.02]). Am SLMB in der 5. Auflage haben zahlreiche Experten aus
Privatwirtschaft, öffentlicher Verwaltung und Wissenschaft mitgear-
beitet (vgl. Kapitel 7). Die darin angegebenen Methoden für die Unter-
suchung und Normen zur Beurteilung von Lebensmitteln und Ge-
brauchsgegenständen sollen in den amtlichen Laboratorien für Le-
bensmitteluntersuchung angewendet werden (Art. 2 des Bundesrats-
beschlusses; vgl. auch Entscheid der ZRK 1997-017 vom 8. April 1999
E. 3a). Das SLMB wird als wissenschaftliche Fachliteratur anerkannt.
Vorliegend handelt es sich zwar nicht um Lebensmittel, die
wissenschaftlichen Untersuchungsgrundsätze bleiben aber dieselben.
5.2.3 Die Cholestadienwerte hat die Vorinstanz nach der von der
Deutschen Gesellschaft für Fettwissenschaft (DGF) empfohlenen
Seite 28
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Methode (C VI 8b [1999] «Bestimmung von △3,5-Steradienen [Stig-
mastadien], HPCL-Methode») bestimmt (vgl. Stellungnahme der Vor-
instanz vom 7. Februar 2008; vgl. auch act. 11 VB, Studie der SCTK,
Tierische Fette: Beurteilungsgrundlagen zur Unterscheidung zwischen
«rohen» und «anderen als rohen» Fetten). Auch das SLMB empfiehlt
betreffend die Cholestadienwerte, nach den Empfehlungen der DGF
vorzugehen (Kapitel 7, Untersuchungsmethode Ziffer 4.5.4).
5.2.4 Angewandte Werte
5.2.4.1 Die SCTK hält bei rohen Fetten einen Säuregrad von 2.5 bis
10 für üblich.
Zu diesen Werten führt sie aus, die Fachliteratur äussere sich zur
Frage des Säuregrades roher Fette nicht einheitlich. Für kaltgepresste
Qualitäts-Speiseöle würden Werte genannt, die im Bereich von «≦ 1
bis ca. 10» variierten. So habe etwa der Zolltarif aus dem Jahr 1959
(Kapitel 15, Anmerkung 3) angegeben, als gereinigt oder raffiniert
würden Fette und Öle mit einem Säuregrad von 1 oder weniger gelten.
In den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches (Ausgaben 1997
und 2001) werde für natives und nicht raffiniertes Speisefett und -öl
ein Säuregrad von 7.1, für raffiniertes Speisefett und -öl ein Säuregrad
von 1.1 und für Schweineschmalz ein solcher von 2.3 angegeben.
Damit stimme das SLMB (Allgemeine Qualitätskriterien für Speisefette
und -öle, Ziffer 7.2) überein. Auch dieses gebe bezüglich nativem
sowie raffiniertem Speisefett und -öl die Werte 7.1 bzw. 1.1 an. Ge-
mäss den Vorschriften der Europäischen Union (vgl. Amtsblatt der
Europäischen Union L 226/77 vom 25. Juni 2004, Berichtigung der
Verordnung [EG] Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für
Lebensmittel tierischen Ursprungs) werde für Speisetalg von Wieder-
käuern ein Säuregrad von 1.3 bis 2.2 bzw. 2.6 bis 4.4 angegeben und
für Talg zum Verfeinern einen solchen von 5.3 bzw. 10.6. H. PARDUN
(Analyse der Nahrungsfette, 1. Aufl., Berlin/Hamburg 1976, S. 253)
wiederum gebe für nicht raffinierte Speiseöle einen Säuregrad von 0.6
und für teil- und vollraffinierte Speiseöle einen Wert von «Gemäss ULLMANN's Encyclopedia of Industrial Chemistry (5. Aufl., Wein-
heim 1987, Bd. 10) enthielten kommerzielle, rohe Fette durchschnitt-
lich einen Säuregrad von 3.5 bis 10; und raffinierte Fette sollten einen
Säuregrad von unter 0.36 aufweisen.
Die Vorinstanz führt aus, sie gehe in Anlehnung an die Angaben in
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ULLMANN'S Encyclopedia von einem Säuregrad für rohe Fette von 2.5 bis
10 aus. Dies entspreche auch ihren aus fast 500 Proben gewonnenen
Erfahrungswerten. Der mittlere Säuregradwert sämtlicher Proben liege
bei 4, derjenige für «anders als roh» deklarierten Proben bei unter 1.
Im vorliegenden Fall würde der repräsentative Säuregrad für rohe
Fette (von 2.5 bis 10) mit Werten zwischen 0.3 und 1.1 jedenfalls je -
weils deutlich unterschritten.
5.2.4.2 Hinsichtlich des Cholestadiengehalts erklärt die Vorinstanz,
dass rohe Öle und Fette keine Cholestadiene enthielten bzw. höchs-
tens Spuren davon (vgl. act. 11 VB, Studie der SCTK, Tierische Fette:
Beurteilungsgrundlagen zur Unterscheidung zwischen «rohen» und
«anderen als rohen» Fetten, S. 1). Zur Frage, weshalb in Fetten den-
noch Cholestadiene vorkommen können, erklärt sie gestützt auf die
Ausführungen im SLMB Folgendes: «Steradiene entstehen durch
säurekatalysierte Wasserabspaltung aus den Sterinen während der
Raffination, insbesondere bei der Bleichung, aber auch bei der Deso-
dorierung von Fetten und Ölen bei hohen Temperaturen. Aus dem in
den meisten pflanzlichen Fetten und Ölen enthaltenen ß-Sitosterin
wird hierbei das △3,5-Stigmastadien gebildet, und aus dem in den
tierischen Fetten enthaltenen Cholesterin wird das △3,5-Cholestadien
gebildet» (Kapitel 7, Richtlinien und Hinweise; vgl. mit identischem
Wortlaut das aktuell geltende SLMB unter «Bemerkungen» zur Metho-
de ISO 15788-2:2003, Tierische und pflanzliche Fette und Öle – Be-
stimmung der Stigmastadien in Pflanzenölen – Teil 2: Verfahren mit
Hochflüssigchromatographie [Methodennummer 2124], einzusehen
unter , besucht am 10. März 2010;
«Steradien» und «Sterine» sind Sammelbegriffe sowohl für pflanzliche
als auch tierische Substanzen).
Hinsichtlich des zulässigen Gehalts an Cholestadien in rohen Fetten
oder Ölen verweist die Vorinstanz auf das SLMB: «In der Regel wird in
nativen Pflanzenölen ein △3,5-Stigmastadiengehalt von 0.10 mg/kg
und in unbehandelten tierischen Fetten ein △3,5-Cholestadien von
0.10 mg/kg nicht überschritten» (vgl. SLMB Untersuchungsmethode
Ziffer 4.5.4, Beurteilung); dieser Wert stimmt übrigens mit dem vom
aktuellen SLMB angegebenen Wert für unbehandelte tierische Fette
überein (vgl. Methode ISO 15788-2:2003, vgl. Fundstelle im vorange-
gangenen Abschnitt). Weiter führt die Vorinstanz aus, der international
anerkannte Wert für native, unbehandelte Olivenöle liege etwas höher,
nämlich bei 0.15 mg/kg. Und die Verordnung des EDI vom 26. Juni
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1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und
Inhaltsstoffverordnung, FIV, SR 817.021.23, Anhang Ziffer 4, Liste der
Höchstkonzentrationen [Toleranz- und Grenzwerte] für andere Fremd-
stoffe oder Inhaltsstoffe) gebe den Grenzwert von 1.0 mg/kg Stigma-
stadien für «schonend raffinierte» Speiseöle an. Im vorliegenden Fall
würden die festgestellten Werte (zwischen 4.7 mg/kg und 51.2 mg/kg)
den vom SLMB anerkannten Wert (0.10 mg/kg) für rohe Fette bzw. den
international zulässigen Wert (0.15 mg/kg) für Olivenöl massiv über-
steigen. Sie lägen jeweils auch deutlich höher als der für schonend
raffiniertes Speiseöl anerkannte Wert gemäss FIV (1.0 mg/kg).
5.3 Nur am Rande sei an dieser Stelle erwähnt, dass es sich bei der
SCTK um ein nach ISO/IEC-Norm 17025 zertifiziertes Labor handelt.
Die ISO/IEC-Norm 17025 (vorliegend ist die Ausgabe 1999 einschlä-
gig) enthält Anforderungen, die Prüf- und Kalibrierlaboratorien erfüllen
müssen, wenn sie nachweisen wollen, dass sie technisch kompetent
und fähig sind, fachlich fundierte Ergebnisse zu erzielen (Schwei-
zerische Normen-Vereinigung [Hrsg.], Allgemeine Anforderungen an
die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien [ISO/IEC-Norm
17025:1999], S. 3). So muss das Laboratorium Festlegungen haben,
durch die sichergestellt wird, dass seine Leitung und sein Personal frei
von internen oder externen kommerziellen, finanziellen und sonstigen
Zwängen und Einflüssen sind, die sich negativ auf die Qualität der Ar-
beit auswirken können (ISO/IEC-Norm 17025:1999, S. 7). Die Norm
enthält detaillierte Vorschriften bezüglich Anforderungen an das Mana-
gement, die Lenkung, Genehmigung und Herausgabe von Dokumen-
ten oder bezüglich Vorgehen bei fehlerhaften Prüf- und Kalibrierarbei-
ten (ISO/IEC-Norm 17025:1999, S. 6 ff.). Zudem werden in der Norm
die technischen Anforderungen umschrieben, so jene an das Personal,
die Räumlichkeiten und Umgebungsbedingungen, die Prüf- und Kali-
brierverfahren und deren Validierung, die Schätzung der Messun-
sicherheit, die Probenahme etc. (ISO/IEC-Norm 17025:1999, S. 22 ff.;
vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 3.5).
5.4 Die SCTK – von der aufgrund der ISO-Zertifizierung (E. 5.3) ange-
nommen werden darf, sie erziele ihre Ergebnisse fachlich kompetent –
hat gemäss den wissenschaftlich anerkannten Methoden bzw. nach
den Empfehlungen der einschlägigen wissenschaftlichen Institutionen
gearbeitet und dabei festgestellt, dass die streitbetroffenen Fette auf-
grund ihres Säuregrades und ihres Gehaltes an Cholestadien nicht
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mehr «roh» sind (vgl. E. 5.2). Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der
angewandten Analyseverfahren oder der daraus gezogenen Schlüsse
ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Gestützt auf die
Untersuchungsberichte hat die Vorinstanz die Tarifierung vorge-
nommen. Somit hat die Behörde den Beweis für die steuerbegründen-
den Tatsachen erbracht. Gemäss den Beweislastregeln obliegt es nun
der Beschwerdeführerin, den Nachweis zu erbringen, dass die Unter-
suchungsberichte unrichtig sind bzw. die Würdigung derselben durch
die Behörde falsch ist (vgl. E. 1.3 und E. 2.4.4).
5.5 Einwände betreffend den Säuregrad
5.5.1 Die von der SCTK vorliegend ermittelten Werte (vgl. E. 5.2.1)
bestreitet die Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach nicht. Sie zieht
aber deren Aussagekraft in Zweifel. Die Vorinstanz sage nur, dass «in
der Regel» rohe Fette «üblicherweise» einen Säuregrad von ungefähr
2.5 bis 10 aufwiesen.
Die Fachwelt macht bezüglich dem Säuregrad roher Fette unterschied-
liche Angaben. Die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer Weise darge-
legt, worauf sie die Werte von 2.5 bis 10 für rohe Fette abstützt (vgl.
E. 5.2.4.1). Die von ihr angewandte Bandbreite bewegt sich im Rah-
men des wissenschaftlich Diskutierten. Es besteht deshalb für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, den von der Vorinstanz ange-
wandten Wert in Frage zu stellen. Es fällt sodann massgeblich ins Ge-
wicht, dass die vorliegend festgestellten Säuregrade (im Bereich von
0.3 bis 1.1) erheblich unter dem in der amtlichen Lebensmittelkontrolle
in der Schweiz (wie auch in Deutschland) angegebenen Wert von 7.1
für natives Speisefett liegen. Die bei den Mustern festgestellten
Säuregrade liegen auch deutlich unter dem durchschnittlichen Erfah-
rungswert der SCTK von 4. Bei vier Einfuhren (Musternummern
3101.1886.2004.01-03, 3101.2826.2004.01-04, 3101.2896.2004.01-
02, 3101.2449.2004.01-03) entspricht der Säuregrad vielmehr dem
Erfahrungswert (von unter 1) für zu Recht als «anders als roh»
deklarierte Fette und bei den andern drei Einfuhren (Musternummern
3101.2152.2004.01, 3101.2180.2004.01, 3101.2899.2004.01-03) liegt
der Säuregrad nahe bzw. genau beim Wert von 1. Zwar hat die
Vorinstanz im Verlauf ihrer Forschungen bei einem Versuchsmuster
aus frischem Fett aus dem Schlachthaus einen sehr tiefen Säuregrad
von 0.3 festgestellt. Wie sie aber einleuchtend erklärt, ist dieses Ver-
suchsmuster – was den Säuregrad anbetrifft – jedoch nicht vergleich-
bar mit den im vorliegenden Fall in Frage stehenden Fetten. Das
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Versuchsmuster stamme nämlich aus einem sorgfältig in einem
Schlachthaus in Bern gezogenen, isolierten Fettgewebe, das sofort
weiterbehandelt worden sei. Der tiefe Säuregrad lasse sich auf die
Qualität des frischen Fettgewebes zurückführen. Bei den streitbe-
troffenen Fetten handle es sich hingegen um verschiedenartigste, fett-
haltige Schlachtnebenprodukte zahlreicher Tiere, die gemäss den
eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin vor der Weiterverarbei-
tung zunächst in einer Sammelmulde lagerten. Das einzelne und iso-
lierte Fettgewebe des Versuchsmusters kann deshalb mit den vor-
liegend eingeführten Fetten nicht verglichen werden.
5.5.2 Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, durch die Zugabe von
Wasserdampf im Nassschmelzverfahren erfolge keine, höchstens
allenfalls eine nicht messbare Entsäuerung.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, es sei unbeachtlich, wie
die Entsäuerung erzielt worden sei, d.h. ob im Herstellungsprozess
selbst (Nass- oder Trockenschmelze) absichtlich oder als Nebeneffekt
oder durch einen weiteren, spezifischen Verarbeitungsvorgang. Dies
ist richtig, sind doch für die Tarifierung nicht die Herstellungs- und Ver-
arbeitungsverfahren massgebend, sondern die Beschaffenheit der
Ware zum Zeitpunkt der Zollkontrolle (vgl. E. 2.3.). Es ist nicht Aufgabe
der Zollbehörden nachzuweisen, welcher Art genau die weitergehende
Behandlung bzw. die Verarbeitungsmethode waren. Schliesslich ist
auch möglich, dass Fette, die unterschiedliche Herstellungs- und Ver-
arbeitungsmethoden erfahren haben, vermischt worden sind. Tatsache
bleibt, dass bei den streitbetroffenen Fetten jeweils ein Säuregrad fest-
gestellt worden ist, der unter demjenigen Wert lag, den rohe Fette
normalerweise aufweisen, woraus die Vorinstanz mit Recht auf eine
weitergehende Behandlung schloss. Warum dieser Schluss wissen-
schaftlich nicht haltbar sein soll, vermag die Beschwerdeführerin mit
ihrem pauschalen und unbelegt gebliebenen Einwand, in der Nass-
schmelze erfolge «keine Entsäuerung von Belang», nicht zu widerle-
gen.
5.6 Einwände betreffend den Cholestadiengehalt
Auch die festgestellten Cholestadienwerte bestreitet die Beschwerde-
führerin dem Grundsatz nach nicht. Gestützt auf das von ihr einge-
reichte «Gutachten» vom 18. August 2006 bringt sie aber vor, bei der
Beurteilung von «positiven Cholestadienbefunden als Nachweis einer
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Raffination» sei «zu bedenken», dass der international geltende Wert
von 0.15 mg/kg Stigmastadien nur für Olivenöle gelte und aufgrund
des unterschiedlichen Steringehaltes nicht direkt auf tierische Fette
übertragen werden könne. Das «Gutachten» trägt den Betreff «Unter-
suchung von Rindertalg, Entnahme und Verwertbarkeit von Analyseer-
gebnissen zur Einstufung von raffiniertem und nicht raffiniertem
Rindertalg – Probenahme gem. ISO 5555». Gestützt auf dieses
Schreiben wendet die Beschwerdeführerin weiter ein, es werde
«durchaus im Rahmen des Möglichen» erachtet, dass ein erhöhter
Cholestadien-Gehalt auf eine höhere Schmelztemperatur oder eine
Dampfbehandlung von etwa 130°C zurückzuführen sei. Zu diesem
Ergebnis gelangt der beigezogene Experte aufgrund der Überlegung,
dass tierische Fette oft einen höheren Säuregrad als Pflanzen
aufwiesen, so dass dadurch eine «katalytische Bildung» von Chole-
stadien «nicht ausgeschlossen werden könne». Ihm seien «keine
wissenschaftlichen Untersuchungen zur Bildung von Cholestadienen
in tierischen Fetten bei der Raffination bekannt». Aus der Fachliteratur
wisse man aber, dass «Cholesterin bei Raumtemperatur bei der Lage-
rung und/oder bei UV-Licht im Gegensatz zu den Phytosterinen sehr
schnell verschiedene Oxidationsprodukte» bilde, die «möglicherweise»
viel schneller zu den entsprechenden Cholestadienen umgesetzt
würden. Er beruft sich dabei auf die Untersuchungen von PO CHEN HU
und BING HUEI CHEN (Effects of Riboflavin and Fatty Acid Methyl Esters
on Cholesterol during Illumination, in: Journal of Agricultural and Food
Chemistry, 2002, 50 [12], S. 3572 ff.) und S. J. VAN RENSBURG ET AL. (A
Comparative Study of the Effects of Cholesterol, Beta-Sitosterol, Beta-
Sitosterol Glucoside, Dehydro-epiandrosterone Sulphate and
Melatonin on In Vitro Lipid Peroxidation, in: Metabolic Brain Disease,
Vol. 15, Nummer 4, Dezember 2000, S. 257 ff.). Es sei «nicht auszu-
schliessen», dass die «Bildung von Cholestadienen in Rindertalg und
anderen tierischen Fetten viel schneller» erfolge, «als die Bildung von
Steradienen», würden sich doch «bereits nach wenigen Minuten bei
erhöhter Temperatur mehrere Prozente des Cholesterins in Chole-
sterinoxid umwandeln». Diesbezüglich beruft sie sich auf die Studie
von TING ZHANG (Cholesterol oxidation in roasted salmon fish with
different cooking oils, Dissertation, Louisiana State 2005).
5.6.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich das «Gutachten» pri-
mär zur Frage äussert, ob aufgrund der Cholestadienwerte eine Raffi-
nation nachgewiesen werden könne. Wie die Vorinstanz richtig erklärt ,
ist es aber nicht ihr Ziel bzw. ihre Aufgabe, eine Raffination zu be-
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weisen (vgl. auch E. 5.5.2). Der Vollständigkeit halber sei an dieser
Stelle erwähnt, dass im unaufgefordert eingereichten «Gutachten»
fälschlicherweise ebenfalls davon ausgegangen wird, die Vorinstanz
wolle den Beweis für eine Raffination erbringen. Dabei wird aber die
Vorinstanz folgendermassen (falsch) zitiert: «Mit dem Cholestadien-
gehalt wird nicht nur eine Raffination, sondern auch eine weiter-
gehende Behandlung des Fettes nachgewiesen [...]» (S. 35 der
Stellungnahme der Beschwerdeführerin). Die Worte «nur» und «auch»
hat die Beschwerdeführerin (bzw. ihr «Gutachter») selber ergänzt.
Abgesehen davon, dass diese Aussage keinen Sinn ergibt (eine Raffi-
nation ist eine weitergehende Bearbeitung), verkehrt sie damit die
Aussage der Vorinstanz quasi in ihr Gegenteil («Mit dem Cholestadien-
gehalt wird nicht eine Raffination, sondern eine weitergehende
Behandlung des Fettes nachgewiesen [...]», vgl. Vernehmlassung im
Parallelverfahren A-1755/2006, S. 16).
5.6.2
5.6.2.1 Auch wenn dem «Gutachter» der Beschwerdeführerin das
SLMB offenbar nicht bekannt ist, so verweist die Vorinstanz zur Frage
der Entstehung von Cholestadienen in tierischen Fetten sowie zu der-
jenigen des zulässigen Gehalts an Cholestadienen in rohen Fetten zu
Recht darauf: Dieses wird als wissenschaftliche Fachliteratur aner-
kannt. Wie sich △3,5-Cholestadiene bilden und welcher Gehalt in
rohen Fetten als zulässig gilt, wird dort ausgeführt (vgl. E. 5.2.4.2). Da
im vorliegenden Fall der im SLMB für tierische Fette genannte Grenz-
wert jeweils weit überschritten wurde, spielt derjenige für Olivenöl
keine Rolle. Die Vorinstanz erklärt hierzu allerdings, dass die Sterin-
gehalte von tierischen Fetten und von Olivenöl (Steringehalt:
1000 mg/kg) – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –
nicht unterschiedlich, sondern ähnlich seien, weshalb es sich durch-
aus rechtfertige, die Grenzwerte zu übertragen. Für die Steringehalte
tierischer Fette stützt sie sich auf SIEGFRIED W. SOUCI/W. FACHMANN/HEIN-
RICH KRAUT (Die Zusammensetzung der Lebensmittel, Nährwert-
Tabellen, im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten, Bonn, herausgegeben von der Deutschen For-
schungsanstalt für Lebensmittelchemie, Garching b. München/Stutt-
gart 2000, S. 161 ff.; Steringehalte Schwein: 860 mg/kg, Rind:
950 mg/kg, Hühnerfett: 1070 mg/kg).
5.6.2.2 Zu der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Literatur
zur Stützung ihrer (vom SLMB abweichenden) Thesen nimmt die Vor-
Seite 35
A-1755/2006
instanz wie folgt Stellung:
Sie führt aus, die Studie von HU und CHEN befasse sich mit dem Ein-
fluss von Riboflavin und Fettsäuremethylester auf die Cholesterinoxi-
dation, wenn Mischungen mit künstlichem UV-Licht bestrahlt werden.
Tierische Fette enthielten aber – so die Vorinstanz – weder Riboflavin
noch Fettsäuremethylester, weshalb die Erkenntnisse dieser Arbeit
nicht übertragbar seien auf die Bildung von Cholestadiene in tier-
ischen Fetten. Auch finde man dort weder Hinweise, wonach Cholesta-
diene aus Cholesterinoxidationsprodukten entstünden, noch, dass
pflanzliche Sterine (Phytosterine) sich anders als tierische Sterine
(Cholesterine) verhielten. Überhaupt handle es sich bei den Choleste-
rinoxidationsprodukten (COP) um eine gänzlich andere Verbindung als
das vorliegend diskutierte △3,5 Cholestadien. Diesen vorinstanzlichen
Präzisierungen hat die Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Wei-
ter erläutert die Vorinstanz, ZHANG habe den Einfluss diverser Speise-
öle auf die Cholesterinoxidation beim Erhitzen von Lachs untersucht.
Das △3,5-Cholestadien, welches im vorliegenden Fall im Zentrum
stehe, werde in dieser Studie nirgends erwähnt, sodass diese vorlie-
gend auch nicht beigezogen werden könne. Zudem fänden sich eben-
falls keine Hinweise darauf, dass das △3,5-Cholestadien aus Chole-
sterinoxidationsprodukten entstehen könnte. Die beschwerdefüh-
rerische Behauptung, wonach «Cholesterin (...) im Gegensatz zu
Phytosterinen sehr schnell verschiedene Oxidationsprodukte bilde»,
werde zudem durch die Untersuchungen von LAURA SOUPAS (Oxidative
stability of phytosterols in food models and foods, Dissertation,
Helsinki 2006) klar widerlegt. Die Autorin habe aufgezeigt, dass Phyto-
sterine – gleich wie Cholesterine – unter diversen Einflüssen (wie z.B.
thermische Behandlung) zu diversen Oxidationsprodukten oxidieren
würden. Die oxidative Stabilität von Phytosterinen sei vergleichbar mit
jenen des Cholesterins. Damit sei die Erkenntnis des beigezogenen
Experten von der DGF widerlegt, wonach die Bildung von Steradienen
aus den Phytosterinen nicht direkt auf tierische Fette übertragbar sei.
Im Gegenteil: Es sei anzunehmen, dass Cholesterine in gleicher
Weise wie Phytosterine bei der Bleichung mit Bleicherde und bei der
Desodorierung bei hohen Temperaturen zu den entsprechenden Stera-
dienen umgesetzt würden. Auch diese Ausführungen sind von der Be-
schwerdeführerin unwidersprochen geblieben. Sodann befasse sich –
so die Vorinstanz weiter – auch die Arbeit von RENSBURG nicht mit der
vorliegenden Fragestellung. Vielmehr stehe diese im Zusammenhang
mit der Studie von Fettoxidationsprodukten, die Zellmembrane beschä-
Seite 36
A-1755/2006
digen und dadurch zum Zelltot und Krankheiten in lebenden Organis-
men führen können. Die Beschwerdeführerin hat auch dem nicht
widersprochen.
Zusammenfassend ist zu diesem Punkt festzuhalten, dass sich die von
der Beschwerdeführerin zitierte Literatur mit gänzlich anderen Frage-
stellungen als der hier in Rede stehenden befasst. Die beschwerdefüh-
rerische Behauptung, wonach der erhöhte Cholestadien-Gehalt auf
eine höhere Schmelztemperatur oder eine Dampfbehandlung von etwa
130°C zurückzuführen sei und aufgrund eines höheren Säuregrades
der tierischen Fette katalytisch gebildet würde, findet in der von ihr an-
geführten Literatur keine Stütze.
5.6.3 Die Vorinstanz beruft sich zur Widerlegung der beschwerdefüh-
rerischen Behauptung sodann auf die Studien des kantonalen Labors
Zürich (K. GROB ET AL., Tolerable Concentration of Olefinic Sterol Degra-
dation Products in Edible Fats and Oils Sold as Non-Refined, in: Fat
Sci. Technol., Nr. 7 [1994], S. 252 ff.): Darin wird gezeigt, dass bei der
Erhitzung von Pflanzenölen auf 180°C nur Steradienspuren (unter 0.05
mg/kg) gebildet werden. Bei der Erhitzung auf 200°C werden Stera-
dienwerte im Bereich von 0.05 bis 0.27 mg/kg festgestellt. Die For-
schungsergebnisse des kantonalen Labors Zürich stehen sodann im
Einklang mit den eigenen Untersuchungen der SCTK (Behandlung im
Autoklaven, Erwärmung im Trockenschrank diverser Rinderfette mit
unterschiedlichen Säuregraden). Aus diesen Forschungen ergibt sich,
dass eine «einfache thermische Behandlung von ca. 130-190°C» –
selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Überschreitung der Tem-
peratur und der Erhitzungszeit – nicht zu einem erhöhten Cholesta-
diengehalt führt. Auch zeigen diese Untersuchungen, dass ein höherer
Säuregrad die Bildung von Cholestadienen nicht katalysiert.
5.6.4 Den Ausführungen und Untersuchungen der Vorinstanz hält die
Beschwerdeführerin in ihrem unaufgefordert eingereichten «Gut-
achten» (S. 23-29) ihre eigenen Forschungsergebnisse entgegen: Die
Beschwerdeführerin untersuchte gemäss ihren Angaben zunächst le-
bensmitteltaugliche Nebenprodukte aus Schlachtereien. Solche Fette
aus der Fettschmelze enthielten lediglich Spuren von △3,5-Cholesta-
dien. Dieses Ergebnis stimmt mit den Angaben der Vorinstanz, wonach
rohe Fette keine bzw. höchstens Spuren von △3,5-Cholestadien ent-
halten, überein (vgl. E. 5.2.4.2). Insofern vermag die Beschwerde-
führerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Beschwerde-
Seite 37
A-1755/2006
führerin analysierte aber auch lebensmitteluntaugliche Nebenprodukte
aus Schlachtereien. Deren Cholestadiengehalte hätten bei 1.21, 1.26
und 1.3 mg △3,5-Cholestadien/kg Fett gelegen. Die Beschwer-
deführerin hält aufgrund dieser Ergebnisse die These der Vorinstanz,
wonach Cholestadiene nicht durch die thermische Behandlung bei der
Fettgewinnung oder durch die BSE-Nachbehandlung entstünden, für
widerlegt. Folglich müssten die Fette als «roh» tarifiert werden. Den
beigelegten Chromatogrammen sind allerdings deutlich tiefere Chole-
stadiengehalte von 0.92, 0.96 und 1.02 mg/kg zu entnehmen. Die Vor-
instanz weist deshalb darauf hin, die Beschwerdeführerin verwechsle
Cholestadien und Stigmastadien (Vernehmlassung im Parallelverfah-
ren A-8527/2007, S. 11). Wie es sich auch immer damit verhält, das
Bundesverwaltungsgericht kann jedenfalls der beschwerdeführe-
rischen Auffassung nicht folgen: Ihre Untersuchung vermag nämlich
die wesentlich höheren Werte von 4.7 bis 51.2 mg/kg, die bei den
streitbetroffenen Fetten vorgefunden wurden, in keiner Weise zu er-
klären. Überhaupt hat sich die Beschwerdeführerin nirgends mit
diesen (hohen) Werten auseinandergesetzt und fundierte Erklärungen
hierfür beigebracht. Es besteht deshalb für das Bundesverwaltungsge-
richt kein Anlass, die Untersuchungsmethoden der Vorinstanz sowie
ihre aus den Untersuchungsergebnissen gezogenen Schlüsse in Frage
zu stellen.
5.6.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, den Untersuchungsbericht der SCTK in Zweifel zu
ziehen. Der Nachweis abgabemindernder Tatsachen ist ihr damit nicht
gelungen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzu-
weisen.
6.
Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, dass auf die Bestäti-
gung des Herstellers abgestellt werden dürfe, wonach es sich bei ver-
schiedenen Schweinefetteinfuhren um «reines Schweinefett, roh,
Premier Jus, nicht entsäuert und nicht behandelt» handle (act. 7a VB
[«... puro suino, materiale grezzo, primo sugo, non deacidificato e non
trattato»]). Sie beantragte zudem die Ansetzung einer Frist, um weitere
solche Herstellerbestätigungen für die Geflügel- und Rinderfette einzu-
holen. Auch nachträglich ausgestellte Bestätigungen seien ein ausser-
ordentlich wichtiges Indiz für die Korrektheit der Darstellung der Be-
schwerdeführerin. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 20. Juli 2010
reichte sie eine Herstellerbestätigung vom 17. Juni 2010 für sämtliche
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sieben Einfuhren nach. Darin wurde bestätigt, dass es sich um «reines
Schweinefett, reines Geflügelfett, reines Rinderfett, roh, Premier Jus,
nicht entsäuert und nicht behandelt» handle («... puro suino, puro avi-
colo, puro bovino, materiale grezzo, primo sugo, non deacidificato e
non trattato»).
6.1 Gesetzlich normierte Beweisregeln existieren in der Zollgesetzge-
bung (jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang) nicht (vgl. E. 1.3).
Es erscheint deshalb zweifelhaft, Dokumenten, die nach der Zolldekla-
ration ausgestellt worden sind, von Vornherein die Beweiseignung ab-
zusprechen, wie dies die Vorinstanz tut. Der Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung legt nahe, diese Dokumente zur Beweisführung zuzu-
lassen und sie in freier Würdigung auf ihren konkreten Beweiswert zu
prüfen. Allerdings kann gestützt auf die bisherige Rechtsprechung fest-
gestellt werden, dass den zeitlich nach dem zu beweisenden Ereignis
ausgestellten Beweismitteln in der Regel ein stark eingeschränkter Be-
weiswert zukommt. Denn bei Dokumenten, die nach den Einfuhren
ausgestellt worden sind, besteht ein höheres Missbrauchspotential als
bei Beweismitteln datierend aus der Zeit vor den Einfuhren (wie Be-
stellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen etc.;
vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5595/2007 vom 8. De-
zember 2009 E. 2.6 mit weiteren Hinweisen, A-4617/2007 vom 14. Ja-
nuar 2009 E. 2.6).
6.2 Die beiden eingereichten Schreiben bestätigen, dass die Fette
roh, nicht entsäuert und nicht behandelt worden seien. Letzteres steht
allerdings im Widerspruch zur durchgeführten BSE-Behandlung. Im
Weiteren hat die Vorinstanz den Nachweis erbracht, dass die Fette im
Zeitpunkt der Verzollung nicht mehr roh waren. Es ist unter diesen Um-
ständen nicht auszuschliessen, dass es sich bei den nachträglich aus-
gestellten Herstellerbestätigungen um simple Gefälligkeitsschreiben
auf Bitte der Beschwerdeführerin (oder der Importeurin) handelt. Der
Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung vermag ihr dadurch
jedenfalls nicht zu gelingen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, «es sei von der
EZRK ein unabhängiges Gutachten einer erstklassigen wissenschaft-
lichen Institution einzuholen zum Thema der Übertragbarkeit der für
die Phytosterine bekannten Reaktionswege zur Bildung der Steradiene
auf tierische Fette sowie zum Thema, dass ein erhöhter Cholestadien-
Seite 39
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gehalt nicht direkt auf eine Behandlung des tierischen Fettes
schliessen lässt, die zwingend zur Tarifierung 'anders als roh' führen
muss.»
7.2 Solange die im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren ergan-
genen Akten, Parteigutachten der Zollverwaltung und die Gegenbe-
merkungen und Parteigutachten der Beschwerdeführerin dem Gericht
erlauben, die Beweise frei zu würdigen und die für den Entscheid der
Rechtsfrage notwendigen sachverhaltlichen Feststellungen zu treffen,
erübrigt sich die Einholung eines Gutachtens. Dies ist – wie die voran-
gegangenen Ausführungen zeigen – vorliegend der Fall; das Gericht
ist zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachver-
halt wie von der Vorinstanz festgehalten verwirklicht hat. Die von der
Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente vermögen nicht, Zwei-
fel an der Wissenschaftlichkeit und Zuverlässigkeit der Arbeit der
SCTK aufkommen zu lassen. Es besteht deshalb keine Notwendigkeit,
ein Gutachten einer unabhängigen Institution einzuholen. Aus diesem
Grund ist dieser beschwerdeführerische Antrag ebenfalls abzuweisen.
8.
Aus dem Gesagten folgt, dass das Schweinefett in die Tarifnummer
1501.0013, das Geflügelfett in die Tarifnummer 1501.0023 und das
Rinderfett in die Tarifnummer 1502.0019 einzureihen ist. Die Einreih-
ung in andere Tarifnummern (als 1501 und 1502) wird zu Recht nicht
geltend gemacht.
9.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskos-
ten in Höhe von Fr. 3'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung
an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
Seite 40
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 3101/div.; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Versand:
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