Abtei lung I
A-1755/2009
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Nadine Mayhall.
SAIRGROUP IN NACHLASSLIQUIDATION,
c/o Karl Wüthrich, Wenger Plattner, Seestrasse 39,
8700 Küsnacht ZH,
handelnd durch Karl Wüthrich, Wenger Plattner,
Goldbach-Center, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht ZH,
und dieser vertreten durch Tax Partner AG,
Steuerberatung, Talstrasse 80, 8001 Zürich,
Gesuchstellerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Erläuterungsbegehren betreffend Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1662/2006 vom
14. Januar 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1755/2009
Sachverhalt
A.
Die SAirGroup ging im Jahre 1997 durch Änderung der Firma aus der
Swissair Schweizerische Luftverkehr-Aktiengesellschaft hervor. Sie
war eine Holdinggesellschaft mit Anteilen an verschiedenen, im Flug-
geschäft tätigen Gesellschaften, unter anderem der SAirLines mit der
neu gegründeten, für den eigentlichen Flugbetrieb zuständigen Swiss-
air Schweizerische Luftverkehr-Aktiengesellschaft.
B.
Per 1. Januar 1999 wurde die Mehrwertsteuergruppe "Swissair", be-
stehend aus der SAirGroup, der Swissair Schweizerische Luftverkehr-
Aktiengesellschaft sowie einer Vielzahl von unter einheitlicher Leitung
stehenden Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz unter der MWST-
Nr. 446'099 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.
Zur Gruppenträgerin wurde dabei die SAir-Group bestimmt.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zahlte der Mehrwert-
steuergruppe MWST-Nr. 446'099 jeweils deren Vorsteuerguthaben für
die Geschäftsperiode 1. Januar 1999 – 31. März 2001 aus. Die Gutha-
ben für die Abrechnungsperioden 2. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2001
sowie für die Abrechnungsperiode 1. Quartal 2002 hingegen wurden
von der ESTV zu Sicherungszwecken zurückbehalten.
Mit Wirkung ab dem 1. April 2002 wurde die Mehrwertsteuergruppe
MWST-Nr. 446'099 aufgehoben.
Mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2006 wies die ESTV den
Antrag auf Auszahlung des Vorsteuerguthabens der Mehrwert-
steuergruppe MWST-Nr. 446'099 betreffend die Abrechnungsperioden
2. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2002 ab.
C.
Mit Urteil vom 14. Januar 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht
eine dagegen erhobene Beschwerde der SAirGroup in Nachlassliqui-
dation teilweise gut und hob den Einspracheentscheid der ESTV vom
13. Oktober 2006 im Sinne der Erwägungen auf. Das Gericht war zum
Schluss gelangt, die Tatsache, dass sich mehrere Mitglieder der vor-
maligen Mehrwertsteuergruppe MWST-Nr. 446'099 zum aktuellen Zeit-
punkt in Zwangsvollstreckungsverfahren befänden, schliesse eine Aus-
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zahlung des gesamten Vorsteuerguthabens an die SAirGroup in Nach-
lassliquidation aus. Die Vorinstanz werde – unter Einbezug sämtlicher
per 31. März 2002 bestehender Gruppenmitglieder – in neuen
Verfahren darüber zu befinden haben, wem welches Vorsteuergutha-
ben zustehe. Dabei habe sie unter analoger Anwendung von
Art. 548 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220)
die MWST-Nr. 446'099 aufzulösen und den Überschuss – bestehend
namentlich aus den Vorsteuerguthaben für die Abrechnungsperioden
2. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2002 – auf die einzelnen
Gruppenmitglieder zu verteilen.
D.
Nachdem die SAir-Group in Nachlassliquidation am 23. Februar 2009
gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundes-
gericht Beschwerde erhoben hatte (Verfahren 2C_124/2009), gelangte
sie am 16. März 2009 mit einem Erläuterungsbegehren an das
Bundesverwaltungsgericht. In diesem stellte die SAirGroup in Nach-
lassliquidation (Gesuchstellerin) das Gesuch der Erläuterung der an
die Vorinstanz erfolgten Anweisung zur Auflösung der Mehrwert-
steuergruppe. Die Gesuchstellerin sei der Ansicht, bei der Auflösung
sei die bisher erfolgte gruppeninterne Auseinandersetzung zu berück-
sichtigen und die Vorsteuerauszahlung habe dementsprechend zu
erfolgen. Demgegenüber stelle sich die Vorinstanz auf den Stand-
punkt, die gruppeninternen Verhältnisse seien für die Auflösung der
Mehrwertsteuergruppe nicht von Bedeutung. Da dieser Standpunkt
teilweise Doppelzahlungen zur Folge hätte und die Beantwortung der
massgebenden Frage nicht restlos klar aus den Erwägungen des
Urteils hervorgehe, sei eine Erläuterung notwendig.
Das Bundesgericht sistierte mit Verfügung vom 26. März 2009 das bei
ihm hängige Beschwerdeverfahren und lud das Bundesverwaltungsge-
richt ein, ihm seinen Erläuterungsentscheid zur gebebenen Zeit un-
verzüglich mitzuteilen.
Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des
Bundesverwaltungsgerichts gilt Art. 129 des Bundesgesetzes vom
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17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) sinn-
gemäss (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Demzufolge nimmt
das Bundesverwaltungsgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei
oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils
vor, wenn das Dispositiv seines Entscheids unklar, unvollständig oder
zweideutig ist oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit
der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder
Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG).
1.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen
die Erwägungen der Erläuterung nur dann, wenn und soweit der Sinn
des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidgründe ermittelt
werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5G_1/2008 vom
17. November 2008 E. 1.1; BGE 110 V 222 E. 1), was dann der Fall
sein kann, wenn im Dispositiv auf die Erwägungen verwiesen wird
(ELISABETH ESCHER, in Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesge-
richtsgesetz, Basel 2008, N. 3 zu Art. 129). Nicht zur Verfügung steht
das Erläuterungsgesuch indessen dafür, um eine (angeblich) unklare
oder unvollständige Entscheidbegründung "nachbessern" zu lassen
(Urteil des Bundesgerichts 1P.521/2002 vom 8. Januar 2003 E. 2).
Unzulässig sind sodann Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche
Abänderung der Entscheidung oder eine nachträgliche neue materielle
Prüfung der Angelegenheit abzielen (BGE 130 V 320 E. 3.1), ebenso
solche, welche auf die Beantwortung von Fragen abzielen, welche das
Gericht in seinem Entscheid nicht zu prüfen und damit nicht zu ent-
scheiden hatte (Urteil des Bundesgerichts 5G_1/2008 vom 17. Novem-
ber 2008 E. 1.1). Eine Unklarheit liegt allerdings dann vor, wenn die
Parteien oder die mit dem Vollzug (bzw. nach Rückweisung mit der
weiteren Abklärung) betrauten Gerichte und Behörden den Entscheid
tatsächlich subjektiv anders verstehen als es die Meinung des
urteilenden Gerichts war (Urteil des Bundesgerichts 9G_1/2007 vom
27. März 2007 E. 2). Art und Umfang des Erläuterungsbedarfs sind im
Gesuch substanziiert darzulegen; die blosse Behauptung, die Formu-
lierung einer Entscheidung sei für eine Partei unverständlich, genügt
zur Begründung des Erläuterungsgesuchs nicht (Urteil des Bundes-
gerichts 4C.86/2004 vom 7. Juli 2004 E. 1.4). Der Erläuterungsbedarf
ist vom Gericht – von offensichtlich unklaren Entscheiden abgesehen –
nur mit Zurückhaltung zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts
9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 2).
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2.
Mit dem vorliegenden Erläuterungsgesuch wird nicht gerügt, das
Dispositiv des Urteils vom 14. Januar 2009 sei unklar, unvollständig,
zweideutig oder in sich widersprüchlich. Ebenso wenig macht die Ge-
suchstellerin geltend, es würde ein Gegensatz zwischen den Ent-
scheidungsgründen und dem Dispositiv bestehen. Sie bringt lediglich
vor, sie verstehe die Anweisung an die Vorinstanz, "die Mehr-
wertsteuergruppe MWST-Nr. 446'099 aufzulösen und den Überschuss
– bestehend namentlich aus den Vorsteuerguthaben für die Abrech-
nungsperioden 2. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2002 – auf die einzelnen
Gruppenmitglieder zu verteilen", anders als diese (vgl. vorn
Sachverhalt D). Damit geht es vorliegend nicht um eine Frage, welche
die Parteien subjektiv anders verstehen als es die Meinung des
urteilenden Gerichts war, sondern um eine solche, die vom Bundes-
verwaltungsgericht schlicht nicht zu behandeln war und über die die-
ses auch nicht entschieden hat. Welche der beiden Auffassungen sich
als zutreffend erweist, wird unter Umständen bereits das Bundesge-
richt in seinem Urteil im Verfahren 2C_124/2009 entscheiden. Sollte
der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts geschützt werden, wäre
es alsdann gemäss dessen Vorgabe Aufgabe der ESTV, neu zu ent-
scheiden. Diese Verfügungen ihrerseits unterlägen alsdann den or-
dentlichen Rechtsmitteln, wobei die Gesuchstellerin in dem sie be-
treffenden Entscheid sämtliche Vorbringen zur gegebenen Zeit geltend
machen könnte. Das Begehren der Gesuchstellerin ist damit abzu-
weisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (E. 1.2).
3.
Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 63 Abs. 1
des diesbezüglich anwendbaren Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.8 und 5.83). Diese sind nach Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 500.-- festzulegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit
separater Post.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 446 099 / PIP 0062; Gerichtsurkunde)
- das Schweizerische Bundesgericht (2C_124/2009)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Nadine Mayhall
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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