Abtei lung I
A-1756/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 0 9
Richter Markus Metz (Vorsitz), Michael Beusch,
Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nachträgliche Präferenzverzollung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1756/2006
Sachverhalt:
A.
Die A._______AG bezweckt unter anderem die Produktion von und
den Handel mit Hefe und Bäckereihilfsprodukten. Zwischen dem 1.
Februar und 18. Mai 2005 meldete die von der A._______AG
beauftragte Speditionsfirma (...) dem Zollamt Basel/St. Louis Autobahn
47 Sendungen Heferahm (levure liquide vrac) aus Frankreich zur
Verzollung zum Normalzollansatz (Zolltarif-Nr. 2102.1099 zu CHF 7.--/
100 kg) an. Mit Beschwerde vom 26. Mai 2005 an die Eidgenössische
Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Basel, forderte die A._______AG,
der Einfuhrzoll für den importierten Heferahm sei gestützt auf das seit
dem 1. Februar 2005 in Kraft stehende revidierte Protokoll Nr. 2 zum
Freihandelsabkommen Schweiz-EG auf CHF 0.-- festzusetzen. Ihr sei
eine ungerechtfertigte Zollbelastung von CHF 86'028.30 entstanden,
die sie zurückfordere. Die als Beweismittel angeführten 47
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 wurden der Beschwerde nicht
beigelegt; sie wurden erst am 21. und 22. Juli 2005 durch den
französischen Zoll bestätigt und danach durch die A._______AG der
Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) eingereicht (vgl. unten B.).
B.
Die Zollkreisdirektion Basel trat mit Entscheid vom 11. Juli 2005 wegen
verspäteter Beschwerde in Bezug auf 18 Abfertigungen zwischen dem
1. Februar und 9. März 2005 auf die Beschwerde nicht ein und wies
die Beschwerde bezüglich der übrigen 29 Abfertigungen ab. Die
dagegen am 8. September 2005 eingereichte Beschwerde der
A._______AG wies die OZD mit dem Entscheid vom 5. September
2006 ab.
C.
Die A._______AG (nachstehend Beschwerdeführerin) reichte gegen
den Entscheid der OZD am 6. Oktober 2006 Verwaltungsbeschwerde
an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) ein mit dem Be-
gehren, es sei ein neuer Entscheid zu erlassen, der die 47 Verfügun-
gen des Zollamtes Basel/St. Louis Autobahn über die Verzollung von
aus Frankreich importiertem Heferahm (Zolltarifnummer 2102.1099) zu
CHF 7.--/100 kg (ausmachend insgesamt CHF 86'028.30) aufhebe und
den Einfuhrzoll für den importierten Heferahm auf CHF 0.-- festsetze.
Der durch die Beschwerdeführerin zu Unrecht bezahlte Differenzbe-
trag sei ihr zurückzuerstatten zuzüglich Zins zu 5% seit 26. Mai 2005.
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Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, aufgrund
der sehr kurzfristigen Inkraftsetzung des Protokolls Nr. 2 und einer erst
kurz zuvor – am 30. September 2004 – durch die Beschwerdeführerin
erhaltene Tarifauskunft sei der nach dem 1. Februar 2005 eingeführte
Heferahm zur Verzollung zum Normalansatz deklariert worden.
D.
Die OZD schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2007 auf
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Soweit entscheidrelevant, wird auf die weiteren Begründungen der
Verfahrensparteien in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun-
gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die
ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Ende 2006 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur
Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig
(Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Auf die Beschwerde ist somit grund-
sätzlich einzutreten.
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf Zollver-
anlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287
und BS 6 465) sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz
(aZV, AS 42 339 und BS 6 514).
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2.
2.1 Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren
über die Zollgrenzen befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung
zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für
den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der
gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht
unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine Ware über die Grenze
bringt, sowie der Auftraggeber. Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13
aZG die in Art. 9 aZG genannten Personen, sowie diejenigen, für de-
ren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Für
die unter Zollkontrolle gestellten Waren hat der Zollmeldepflichtige den
Abfertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren
die Zolldeklaration einzureichen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Der Gesetz-
geber hat den Kreis der Zollmelde- und Zollzahlungspflichtigen weit
gezogen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1751/2006
vom 25. März 2009 E. 3.1.2, A-2631/2007 vom 11. August 2008 E. 2.1,
A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.1; Entscheid der ZRK vom
27. September 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 67.41 E. 2).
2.2 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 24 aZG). Dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortung für die
rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden
Warenbewegungen. Er ist verpflichtet, den vorschriftsgemässen
Abfertigungsantrag zu stellen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Damit überbindet
das Zollgesetz dem Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für
den eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen
an seine Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihm eine vollständige
und richtige Deklaration der Ware verlangt (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, publiziert in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c mit Hinweisen;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1765/2006 vom 30. März
2009 E. 2.2.2, A-2631/2007 vom 11. August 2008 E. 2.2; Entscheid der
ZRK vom 18. November 2003 [ZRK 2003-027] E. 3a, bestätigt im
unveröffentlichten Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März
2004 E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht
in VPB 70.55 E. 2a).
2.3 Das zuständige Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen
gemäss Art. 31 Abs. 1 aZG abzugebende Zolldeklaration lediglich auf
ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung
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mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene
Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbe-
hältlich der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung
des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG). Sie darf nur
ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor
Anordnung der Revision und vor Ausstellung der Zollausweise darum
nachgesucht wird (Art. 49 Abs. 2 aZV; vgl. zum Ganzen Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 2.2.3,
A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.3.1 und A-2631/2007 vom
11. August 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Dieselben Grundsätze gelten
bei Erfassung der Deklaration im elektronischen Verfahren aufgrund
von Art. 16 f. der Verordnung vom 3. Februar 1999 über die
Zollabfertigung mit elektronischer Datenübermittlung (ZEDV; AS 1999
1300; vgl. Art. 142 aZG). Der Zollcomputer führt gemäss Art. 17 Abs. 1
und 2 ZEDV eine erweiterte Plausibilitätsprüfung durch und weist
Deklarationen zurück, sofern er Fehler feststellt. Deklarationen
hingegen, die der Zollcomputer ohne Beanstandung übernimmt, gelten
analog den physischen Zolldeklarationen als angenommen im Sinne
von Art. 35 aZG. Sie sind für den Zollbeteiligten auch bei allfälligen
Widersprüchen zu den Begleitpapieren verbindlich (Art. 17 Abs. 3
ZEDV; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2007 vom
11. August 2008 E. 2.3, A-1883/2007 vom 4. September 2007 E. 2.3;
zum Ganzen Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffent-
licht in VPB 70.55 E. 2a/bb, cc).
2.4 Art. 109 Abs. 2 aZG sieht vor, dass gegen die Zollabfertigung
innerhalb von 60 Tagen seit der Abfertigung eine Beschwerde erhoben
werden kann. Im Rahmen einer solchen Beschwerde hat der
Zollpflichtige die Möglichkeit, sich gegen die Abfertigung zu wehren,
indem er nachträglich nachweist, dass die Angaben in der
Einfuhrdeklaration von den tatsächlichen Gegebenheiten abwichen.
Dies wurde in ständiger Rechtsprechung festgestellt für den Fall, dass
die eingeführte Ware eine von den Angaben in der Deklaration
abweichende Beschaffenheit aufweist (BGE 109 Ib 192 E. 1d;
Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB
70.55 E. 3b mit Hinweisen). Dieselbe Möglichkeit zur Berichtigung der
Einfuhrdeklaration besteht jedoch grundsätzlich auch für anders
geartete Fehler in der Deklaration (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.6).
Für den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse sich anders
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darstellen als in der Deklaration (irrtümlich) angegeben, trägt der
Zollpflichtige die volle Beweispflicht. Die eingereichten Belege müssen
die von ihm behaupteten Tatsachen mit hinreichender Sicherheit
nachweisen (BGE 109 Ib 192, E. 1d; Entscheid der ZRK vom 15. No-
vember 2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 3b mit Hinweisen). An den
Beweis muss ein strenger Massstab angelegt werden und eine nur
überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht; ohnehin gilt der
Grundsatz des vollen Beweises im Verwaltungsrecht an sich generell
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1883/2007 vom 4. Septem-
ber 2007 E. 2.4; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 289).
2.5 Der zuviel bezahlte Zollbetrag ist gemäss Art. 125 Abs. 1 aZG von
Amtes wegen zurückzuerstatten, wenn bei der amtlichen Nachprüfung
der Zollabfertigung Unrichtigkeiten festgestellt werden, die eine
Zollzahlung ganz oder teilweise nicht geschuldet erscheinen lassen.
Als amtliche Nachprüfung gelten gemäss Art. 149 Abs. 1 aZV, auf die
in Art. 125 Abs. 1 aZG für die näheren Bestimmungen verwiesen wird,
die von den Revisoren der Zollkreisdirektionen periodisch vorge-
nommenen Nachprüfungen. Nach der Praxis der OZD, welche in einer
Dienstvorschrift festgehalten ist (Allgemeine Dienstanleitung zu
Zollgesetz und Vollziehungsverordnung, D. 11, Bd. I, Rz. 152.3),
werden Gesuche, die nach Ablauf der 60-tägigen Beschwerdefrist –
aber binnen eines Jahres nach der Abfertigung – eingereicht werden,
gutgeheissen, wenn ein Fehler vorliegt, der bei der amtlichen Nach-
prüfung nach Art. 125 aZG und Art. 149 aZV hätte entdeckt werden
können (und hätte entdeckt werden sollen), weil die Unrichtigkeit aus
der Deklaration oder den zur Deklaration gehörenden Begleitpapieren
augenfällig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 1999, in:
ASA 68 S. 518 ff., 520f.; Entscheid der ZRK vom 23. August 1999
[ZRK 1998-026] E. 2b/aa).
2.6 Zur Überführung in den freien Warenverkehr bestimmte aus-
ländische Waren, deren endgültige Abfertigung im Zeitpunkt der An-
meldung zur Einfuhr nicht tunlich erscheint, werden provisorisch ver-
zollt. Insbesondere gilt dies in Fällen des Fehlens gewisser Nachweise
(z.B. des Ursprungszeugnisses) für die Gewährung der Präferenz-
behandlung (REMO ARPAGAUS, Das schweizerische Zollrecht, in:
KOLLER/MÜLLER/RHINOW/ZIMMERLI [Hrsg.], Das schweizerische Bundesver-
waltungsrecht, Basel 1999, Rz. 172). Im Fall von Präferenzansprüchen
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ist die provisorische Verzollung besonders wichtig, da das Zollgesetz
die nachträgliche Präferenzverzollung für Waren nicht zulässt, welche
bereits aus der Zollkontrolle entlassen worden sind (vgl. Art. 49 Abs. 2
aZV und Art. 20 ZEDV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1883/2007 vom 4. September 2007 E. 2.5). Die Zollkontrolle endet
mit der Ausstellung des Zollausweises (Art. 37 Abs. 2 aZG; REMO
ARPAGAUS, Zollrecht, in: KOLLER/MÜLLER/TANQUEREL/ZIMMERLI [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007,
Rz. 432 [Zollrecht]).
2.7 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli
1972 (SR 0.632.401) bezweckt gemäss Art. 2 und 3, die Einfuhrzölle
für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der
Schweiz zu beseitigen. Gemäss Art. 11 des Abkommens legt das
Protokoll Nr. 3 über die Bestimmungen des Begriffs „Ursprungs-
erzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Ver-
waltungen vom 28. April 2004 (Protokoll Nr. 3, SR 0.632.401.3) die
Ursprungsregeln fest. Art. 16 des Protokolls Nr. 3 hält fest, dass
Ursprungserzeugnisse die Begünstigungen des Abkommens erhalten,
sofern eine EUR.1 Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt wird oder in
besonderen Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang
IV des Protokolls Nr. 3 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung,
einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben
wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1715/2006 vom 9. No-
vember 2007 E. 2.2.3, A-1694/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.2). In
der (hier relevanten) französischen Fassung lautet die geforderte
Erklärung: „L'exportateur des produits couverts par le présent
document (autorisation douanière n° ...) déclare que, sauf indication
claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ...“ (vgl. An-
hang IV des Protokolls Nr. 3).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin
zwischen dem 1. Februar und dem 18. Mai 2005 47 Sendungen
Heferahm unter der Zolltarifnummer 2102.1099 in die Schweiz
einführte und definitiv zum Normalansatz verzollte. Nicht streitig ist
auch, dass den Einfuhren die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
nicht beilag und auf den Rechnungen, den Lieferscheinen oder
anderen Handelspapieren keine dem Wortlaut des Protokolls Nr. 3
entsprechende Erklärung (vgl. oben E. 2.7) angebracht worden war.
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Streitig ist zwischen den Parteien hingegen, ob die Beschwer-
deführerin dennoch Anspruch auf eine nachträgliche präferenzielle
Zollabfertigung habe und – da Heferahm unter dem Protokoll Nr. 2
über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vom
22. Juli 1972 (SR 0.632.401.2, in der Fassung gültig ab 1. Februar
2005) zollfrei in die Schweiz eingeführt werden konnte – die bezahlten
Abgaben im Umfang von Fr. 86'028.30 zuzüglich Zins zu 5% seit
26. Mai 2005 zurückfordern kann.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat am 26. Mai 2005 mit Beschwerde an
die Eidg. Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Basel, die Korrektur der
Zollbelastung gefordert und damit sinngemäss Beschwerde gegen die
47 Zollverfügungen eingereicht, die das Zollamt Basel/St. Louis
Autobahn zwischen dem 3. Februar und dem 20. Mai 2005 erlassen
hat. In Bezug auf die Einfuhren bis zum 11. März 2005 war die
Beschwerde jedoch verspätet (vgl. oben E. 2.4) und die Zollkreis-
direktion trat zurecht auf die Beschwerde nicht ein. Soweit es sich um
Einfuhren nach dem 11. März 2005 handelte, war die Beschwerde vom
26. Mai 2005 rechtzeitig innerhalb der 60-Tage Frist eingereicht
worden. Die 47 Sendungen wurden jeweils am Tag der Einfuhr durch
Ausstellung des Einfuhrzollausweises aus der Zollkontrolle entlassen
(ARPAGAUS, Zollrecht, a.a.O., Rz. 432). Die Warenverkehrsbescheini-
gungen EUR.1 hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen erst
nach der Entlassung aus der Zollkontrolle beigebracht. Da das aZG
die nachträgliche Präferenzverzollung für Waren, die bereits aus der
Zollkontrolle entlassen sind, ausdrücklich nicht zulässt (vgl. oben
E. 2.6), ist die vorliegende Beschwerde in dieser Hinsicht abzuweisen.
3.3 Nicht gehört werden kann auch der Einwand der Beschwer-
deführerin, die Forderung der OZD, dass eine allfällige Ursprungs-
erklärung auf der Rechnung genau dem Wortlaut im Anhang IV des
Protokolls Nr. 3 entsprechen müsse, dem Prinzip der Verhältnis-
mässigkeit widerspreche. Es steht dem Bundesverwaltungsgericht
aufgrund von Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu,
staatsvertragliche Vorschriften in Frage zu stellen bzw. es ist an diese
gebunden, selbst wenn sie der Verfassung widersprechen sollten (vgl.
BGE 125 III 209 E. 5). Im Übrigen verbietet die Bundesverfassung
einen gewissen Formalismus nicht, soweit dieser den Verfahrensablauf
sicherstellt und die Sicherheit des materiellen Rechts gewährleistet
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(BGE 121 I 170 E. 2b; Entscheid der ZRK vom 10. Mai 2005 [ZRK
2003-069] E. 5b). Der Hinweis „Marchandise d'origine française“ auf
den Proformarechnungen der Société Industrielle de Levure FALA
entspricht nicht dem Mustertext gemäss dem Anhang IV des
Protokolls Nr. 3 und stellt deshalb keine genügende Ursprungs-
erklärung dar; von überspitztem Formalismus kann – entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht gesprochen werden.
3.4 Nach dem Gesagten erfüllte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
der Einfuhr die Voraussetzungen für eine Präferenzverzollung mangels
einer genügenden Ursprungserklärung nicht. Es liegt damit auch
keine Unrichtigkeit gemäss Art. 125 aZG vor, welche die Zollzahlung
als ganz oder teilweise nicht geschuldet erscheinen lässt. Im Übrigen
wäre der – ohnehin nicht genügende (vgl. E. 3.3) – kleingedruckte
Hinweis „Marchandise d'origine française“ auf den Profomarech-
nungen nicht augenfällig im Sinn der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung (vgl. E. 2.5) und hätte deshalb bei einer Zollkontrolle auch
nicht von Amtes wegen entdeckt werden müssen.
3.5 Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, das Protokoll Nr. 2 sei
sehr kurzfristig Inkraft gesetzt worden und sie habe noch am 30. Sep-
tember 2004 eine Tarifauskunft der OZD erhalten, wonach der
Heferahm unter der Zolltarifnummer 2102.1099 zu einem Zollansatz zu
Fr. 7.00 je 100 kg brutto zu verzollen sei, ist unbehelflich. In der
Tarifauskunft machte die OZD ausdrücklich den Hinweis, die Auskunft
verliere ihre Gültigkeit, wenn die angewendeten Rechtsgrundlagen
geändert würden und sie verwies auf die Möglichkeiten der
elektronischen Auskünfte über den Zolltarif. Die Beschwerdeführerin
hatte damit die Möglichkeit und nach dem Prinzip der
Selbstdeklaration (vgl. oben E. 2.2) auch die Pflicht, sich über den
jeweils anwendbaren Zolltarif ins Bild zu setzen. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
4.
Bei der Abweisung der Beschwerde sind die Verfahrenskosten im
Betrag von Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit
dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an die
Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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