Abtei lung I
A-1757/2006
{T 0/2}
Urteil vom 21. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Thomas Stadelmann
(Kammerpräsident), Michael Beusch. Gerichtsschreiberin
Sonja Bossart.
X._______ AG, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse
40, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Zollkontingent, Identität des Importeurs, nachträgliche Berichtigung der
Einfuhrdeklaration.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die X., ..., bezweckt gemäss ihrem Handelsregistereintrag die
Durchführung internationaler Transporte und unternimmt die damit
zusammenhängenden Geschäfte.
B. Am 21. Dezember 2005 bestellte die Y., ..., bei der K. in ... unter anderem
netto 1'917 kg Rindergulasch. Auf der Bestellung gab die Y. als
"Empfänger der Rechnung und Dokumente" die Z., ..., als Empfänger des
Gulaschs und Zahler die Y., ..., und als Lieferadresse die Y., ..., an. Die Z.
ist im Besitz der Generellen Einfuhrbewilligung (GEB) Nr. ....
C. Am 23. Dezember 2005 erteilte die Y. der X. (Spediteurin) den Auftrag für
die Importverzollung mit der Bemerkung, die Dokumente seien wegen des
Kontingents auf die Z. ausgestellt. Weiter wurde (unter sonstige
Bemerkungen) festgehalten, bei Ankunft sei die Z. zu orientieren. Als
Warenempfänger wurde wieder die Y., ..., bezeichnet. Sie legte eine
"Bestätigung GEB-Nr. ..." der Z. an die X. bei, in welcher die Z. bestätigte,
für die fragliche Einfuhr noch über genügend Zollkontingent für Rindfleisch
in Konserven zu verfügen.
Auf der Packing List vom 23. Dezember 2005 (ausgestellt von der K.)
sowie auf der vom Zollamt ... am 28. Dezember 2005 abgestempelten
Rechnung Nr. ... mit Datum vom 23. Dezember 2005 der K. erscheinen die
Y. als Käuferin bzw. als Kundin und die Z. als Importeurin der Ware. Am 3.
Januar 2006 gab die Y. den Bankauftrag, die "Rechnung ... Z. ... zu
Gunsten der K. zu bezahlen.
D. In der Einfuhrdeklaration (Nr. ...) vom 27. Dezember 2005 wurde sowohl
als Empfängerin der Ware als auch als Importeurin (durch den Vermerk
"dito") die Y. genannt. Die X. figurierte als Spediteurin. Gleichzeitig wurde
unter der Rubrik Bewilligungen die GEB-Nr. ... der Z. aufgenommen. Diese
Angaben übernahm die Zollverwaltung auf dem Einfuhrzoll-/MWSt-
Ausweis und in der Einfuhrliste vom 27. Dezember 2005. Am
28. Dezember 2005 erliess das Zollamt ... an die Y. ein Bordereau der
Abgaben (Nr. ...) über einen Zollbetrag von Fr. 3'183.75 und
Mehrwertsteuern von Fr. 2'574.40.
E. Von der Y. am 2. Februar 2006 auf den Fehler aufmerksam gemacht,
stellte die X. mit Schreiben vom 7. Februar 2006 dem Zollamt ... das
Gesuch, beim MWST-Beleg Nr. ... die zweite Position auf Z. abzuändern.
F. Die Zollkreisdirektion ... orientierte die X. am 17. Februar 2006 darüber,
dass eine Änderung des Verzollungsantrages nur mit einer Beschwerde
gegen die definitive Abfertigung erfolgen könne, weswegen das Gesuch
als Beschwerde behandelt werde. Weiter wurde erläutert, dass dem
Begehren um Änderung des Verzollungsantrages nur stattgegeben werden
könne, wenn einwandfrei nachgewiesen werde, wer der tatsächliche
Importeur der betreffenden Sendung war. Als Importeur gelte, wer die
3Ware ins Zollinland einführe oder auf seine Rechnung einführen lasse. Die
vorliegende Rechnung sei nachträglich korrigiert worden und könne
deshalb nicht anerkannt werden. Zudem wurde die X. aufgefordert, weitere
Belege einzureichen, damit dass Begehren in voller Kenntnis der Sachlage
beurteilt werden könne.
G. Die Zollkreisdirektion wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. März
2006 ab. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, das
nachträgliche Ausstellen der Rechnung auf den Importeur Z. könne nur
anerkannt werden, wenn dieser Vermerk auch den tatsächlichen
Begebenheiten bei der Einfuhr entsprochen habe. Dieser Nachweis sei
nicht beigebracht worden. Insbesondere sei die Rechnung inklusive
Zahlungsnachweis vom geltend gemachten Importeur an den Empfänger
nicht beigebracht worden.
H. Gegen diesen Entscheid reichte die X. am 14. März 2006 Beschwerde bei
der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) ein mit der Begründung, der
Importeur der fraglichen Sendung sei die Z., die auch das entsprechende
Kontingent gehabt habe. Es sei ein Fehler der Beschwerdeführerin, dass
die Sendung falsch verzollt worden sei.
Die Zollkreisdirektion ... liess sich am 27. April 2006 vernehmen. Im
Schreiben vom 16. Juni 2006 an die X. erläuterte die OZD, dass die
Rechnung vom 23. Dezember 2005 nachträglich auf die Z. abgeändert
worden sei. Diese Rechnung entspreche jedoch nicht den tatsächlichen
Begebenheiten bei der Einfuhr. Am 21. September 2006 wies die OZD die
Beschwerde ab. Die Einfuhrdeklaration sei verbindlich und eine
Berichtigung sei nur möglich, wenn der Zollpflichtige den Beweis für die
Richtigkeit seiner Behauptungen erbringen könne. Tatsächlicher Importeur
sei aufgrund der Unterlagen die Y. Es gehe aus den Beweismitteln nicht
hervor, dass die Z. mit dem Kauf der Ware etwas zu tun habe. Sie könne
auch nicht als Zwischenhändler bezeichnet werden, da sie die Ware weder
im Ausland bestellt habe, noch ein Verkauf der Ware von der Z. an die Y.
stattgefunden habe.
I. Gegen den Entscheid der OZD reicht die X. (Beschwerdeführerin) am 16.
Oktober 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission
(ZRK) ein. Sie vertritt wiederum, dass die Z. als Importeurin anzusehen sei
und legt den Sachverhalt noch einmal dar. Insbesondere führt sie aus, die
Y. habe die Ware bei der Firma K. im Auftrage der Z. bestellt und der K.
das Rindergulasch im Namen der Z. bezahlt. Die Z. und die Y. (bzw. ein
Teil) gehörten der selben Person. Die Rechnung seitens der Firma Z.
werde erst nach der Abrechnung der Zoll- und Mehrwertsteuer ausgestellt.
Dann werde sie seitens Endabnehmer Y. auch bezahlt.
J. Die OZD stellt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2007 den Antrag,
die Beschwerde abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen, die Y. habe
das Rindergulasch bestellt, geliefert erhalten und bezahlt; sie sei damit
nach geltendem Recht Empfängerin und Importeurin.
K. Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht
4den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen
habe.
L. Auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar
2007 an beide Parteien bzw. nochmals vom 5. April 2007 an die OZD, sich
zur Frage des ursprünglichen Verfügungsadressaten bzw. zur
Eintretensvoraussetzung der Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführerin zu äussern, legt die Y. mit Eingabe vom 27. März
2007 unter anderem dar, Verfügungsadressatin sei sie selbst gewesen.
Die OZD ihrerseits stellt in ihrer Eingabe vom 17. April 2007 ebenfalls klar,
dass Adressat der ursprünglichen Verfügung (sprich der Einfuhrquittung
Nr. ...) die Y. gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei aber als
Beauftragte der Y. und als Zollpflichtige ebenfalls durch diese
ursprüngliche Verfügung besonders berührt und demnach ebenfalls zur
Beschwerde berechtigt. Die Y. habe darauf verzichtet als
Beschwerdeführerin aufzutreten und die Beschwerdeführung an ihren
Spediteur, die Beschwerdeführerin, übertragen. Diese Handlungsweise sei
im Verzollungsgeschäft üblich.
M. Auf die weitere Begründung der Eingaben wird, soweit
entscheidwesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung unterliegt ab 1. Januar 2007 der Beschwerde
an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw.
53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32];
Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG,
BS 6 465; AS 1973 644, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2]). Die
Beurteilung erfolgt nach Art. 53 Abs. 2 VGG nach dem neuen
Verfahrensrecht bzw. dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Am 1. Mai 2007 ist das
neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Nach
Art. 132 Abs. 1 ZG werden Zollverfahren, die bei Inkrafttreten des neuen
Rechts hängig sind, nach altem Recht abgeschlossen. Der zu beurteilende
Sachverhalt bezieht sich auf Einfuhren aus dem Jahre 2005; auf das
vorliegende Verfahren finden deshab die Vorschriften des alten Rechts
Anwendung.
1.2 Die Beschwerde erfolgte seinerzeit form- und fristgerecht an die ZRK. Die
Beschwerdeführerin war nicht ursprüngliche Verfügungsadressatin und es
handelt sich vorliegend um eine sog. Drittbeschwerde. Die
Beschwerdeführerin hat aber vor der Vorinstanz am Beschwerdeverfahren
als Partei (ebenfalls als Beschwerdeführerin) teilgenommen (Art. 48 Abs. 1
Bst. a VwVG; vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom
28. Februar 2001, BBl 2001 4202 ff., 4329). Entscheidend ist, dass sie als
5Zollmeldepflichtige (vgl. Art. 9 Abs. 1 aZG) und als mit der Y. für die
geschuldeten Abgaben solidarisch haftende Zollzahlungspflichtige (vgl.
Art. 13 Abs. 1 aZG) durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein unmittelbares, eigenes und selbständiges schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c
VwVG; siehe zur Drittbeschwerde auch ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter
Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel
und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.27). Sie ist damit als zur Anfechtung
befugt.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessen-
heit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. MOSER, a.a.O., Rz. 2.59 ff.). Im
Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach
der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG; vgl.
zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED
KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich
1974, S. 93 ff.) und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm
anzuwenden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632). Nach dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungs-
gericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig die Meinung
darüber, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat
(MOSER, a.a.O., Rz. 3.71). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt
grundsätzlich für das gesamte öffentliche Verfahrensrecht, so auch für das
Zollverfahren (vgl. allerdings den Vorbehalt von Art. 3 Bst. e VwVG für die
Zollabfertigung), namentlich das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren
und für das Beschwerdeverfahren (vgl. auch Entscheid der ZRK vom
5. Februar 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 67.76, E. 2c).
2.
2.1 Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die
Zollgrenzen befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen.
Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über
die Grenze (Zollpflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben
(Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1
aZG, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber.
Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 aZG die in Art. 9 aZG genannten
Personen, sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt
oder ausgeführt worden sind. Für die unter Zollkontrolle gestellten Waren
hat der Zollmeldepflichtige den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach
6der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration einzureichen (Art. 31
Abs. 1 aZG). Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollmelde- und
Zollzahlungspflichtigen weit gezogen (vgl. Entscheid der ZRK vom
27. September 2002, veröffentlicht in VPB 67.41 E. 2).
2.2 Als Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund neben anderen
die Zollkontingente zur Verfügung (Art. 21 des Bundesgesetzes vom
29. April 1998 über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG,
SR 910.1, Fassung vom 29. April 1998 siehe AS 1998 3033]). Innerhalb
des Kontingents unterliegt die Einfuhr einem geringeren Zollansatz,
ausserhalb muss ein bedeutend höherer Zoll bezahlt werden (vgl. BGE
129 II 163 E. 2.1). Art. 24 Abs. 1 LwG hält die Kompetenz des Bundes-
rates fest, zur statistischen Überwachung der Einfuhr bestimmte landwirt-
schaftliche Erzeugnisse der Bewilligung zu unterstellen. Der Bundesrat hat
von dieser Kompetenz in Art. 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verordnung vom
7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Agrareinfuhrverordnung, AEV, SR 916.01, Fassung vom 7. Dezember
1998: AS 1998 3125) Gebrauch gemacht und erteilt für die Einfuhr von
Fleisch eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB). Wer über eine GEB verfügt,
kann Zollkontingentsanteile erhalten, die zur Einfuhr von landwirtschaft-
lichen Produkten zu einem Präferenzzoll berechtigen (Art. 13 Abs. 2 AEV).
Die zollmeldepflichtige Person muss in der Zolldeklaration die Nummer der
GEB des Importeurs (GEB-Inhaber) angeben (Art. 1 Abs. 4 AEV).
2.3 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24
aZG). Dem Zollpflichtigen obliegt die Verantwortlichkeit für die
rechtmässige und richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden
Warenbewegungen. Er ist verpflichtet, den vorschriftsgemässen
Abfertigungsantrag zu stellen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Damit überbindet das
Zollgesetz dem Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für den
eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an seine
Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihm eine vollständige und richtige
Deklaration der Ware verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
7. Februar 2001, publiziert in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 70, S. 334 E. 2c mit Hinweisen; Entscheid der ZRK vom
18. November 2003 [ZRK 2003-027], E. 3a, bestätigt im unveröffentlichten
Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004, E. 2.1; Entscheid
der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55, E. 2a).
2.4 Nach Art. 7 Abs. 1 aZG gehört zur Erfüllung der Zollmeldepflicht auch die
Befolgung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Handelsstatistik,
die Monopole und die Regale, sowie der weiteren Erlasse des Bundes, bei
deren Durchführung die Organe der Zollverwaltung mitzuwirken haben.
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 5. Dezember 1988 über die Statistik des
Aussenhandels (SR 632.14) bestimmt, dass die Einfuhrdeklaration den
Namen des Empfängers, und wenn dieser nicht der Importeur ist, den
Namen und die Adresse des Importeurs enthalten muss. Empfänger ist
diejenige Person im Zollinland, der die Ware zugeführt wird. Importeur ist,
wer die Ware ins Zollinland einführt oder auf seine Rechnung einführen
lässt.
72.5 Das zuständige Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen gemäss
Art. 31 Abs. 1 aZG abzugebende Zolldeklaration lediglich auf ihre formelle
Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den
Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zolldeklaration
ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich der
Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der
weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG). Sie darf nur ersetzt, ergänzt,
berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der Revision und
vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht wird (Art. 49 Abs. 2
Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, BS 6 514]; vgl. zum
Ganzen: Entscheid der ZRK vom 13. Februar 2002, veröffentlicht in VPB
66.56, E. 2a; Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in
VPB 68.51, E. 3b). Dieselben Grundsätze gelten bei Erfassung der
Deklaration im elektronischen Verfahren aufgrund von Art. 16 f. der
Verordnung vom 3. Februar 1999 über die Zollabfertigung mit
elektronischer Datenübermittlung (ZEDV; AS 1999 1300; vgl. Art. 142
aZG). Der Zollcomputer führt gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 ZEDV eine
erweiterte Plausibilitätsprüfung durch und weist Deklarationen zurück, so-
fern er Fehler feststellt. Deklarationen hingegen, die der Zollcomputer
ohne Beanstandung übernimmt, gelten analog den physischen
Zolldeklarationen als angenommen im Sinne von Art. 35 aZG. Sie sind für
den Zollbeteiligten auch bei allfälligen Widersprüchen zu den
Begleitpapieren verbindlich (Art. 17 Abs. 3 ZEDV) (zum Ganzen: Entscheid
der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55, E. 2a/bb,
cc).
2.6 Hingegen sieht Art. 109 Abs. 2 aZG vor, dass gegen die Zollabfertigung
innerhalb von 60 Tagen seit der Abfertigung eine Beschwerde erhoben
werden kann. Im Rahmen einer solchen Beschwerde hat der Zollpflichtige
die Möglichkeit, sich gegen die Abfertigung zu wehren, indem er
nachträglich nachweist, dass die Angaben in der Einfuhrdeklaration von
den tatsächlichen Gegebenheiten abwichen. Dies wurde in ständiger
Rechtsprechung festgestellt für den Fall, dass die eingeführte Ware eine
von den Angaben in der Deklaration abweichende Beschaffenheit aufweist
(BGE 109 Ib 192, E. 1d; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005,
veröffentlicht in VPB 70.55, E. 3b mit Hinweisen). Dieselbe Möglichkeit zur
Berichtigung der Einfuhrdeklaration besteht jedoch grundsätzlich auch für
anders geartete Fehler in der Deklaration.
Für den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse sich anders
darstellen als in der Deklaration (irrtümlich) angegeben, trägt der
Zollpflichtige die volle Beweispflicht. Die eingereichten Belege müssen die
von ihm behaupteten Tatsachen mit hinreichender Sicherheit nachweisen
(BGE 109 Ib 192, E. 1d; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005,
veröffentlicht in VPB 70.55, E. 3b mit Hinweisen). An den Beweis muss ein
strenger Massstab angelegt werden und eine nur überwiegende
Wahrscheinlichkeit genügt nicht (ohnehin gilt der Grundsatz des vollen
Beweises im Verwaltungsrecht an sich generell, vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
82. Aufl., Zürich 1998, Rz. 289).
3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Z. als Importeurin des eingeführten
Rindergulaschs angesehen werden kann. Nur wenn dies zu bejahen ist,
können die fraglichen Waren zum Kontingentszollansatz eingeführt
werden, denn nur die Z. verfügt über die erforderliche GEB und
entsprechend über Kontingente (vgl. Art. 1 Abs. 4, 13 Abs. 2 AEV, vorne
E. 2.2).
3.1 In der in Frage stehenden Einfuhrdeklaration vom 27. Dezember 2005
wurde die Y. sowohl als Empfängerin als auch als Importeurin ("dito" unter
der Rubrik Importeur) angegeben. In der Einfuhrdeklaration wies –
abgesehen davon, dass die GEB-Nummer der Z. (Nr. ...) vermerkt war –
nichts darauf hin, dass Letztere Importeurin gewesen sein sollte. Gemäss
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Statistik des Aussenhandels (i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 aZG) muss die Einfuhrdeklaration für den Fall, dass der
Empfänger und der Importeur nicht identisch sind, den Namen und die
Adresse des Importeurs enthalten (siehe oben E. 2.4). Auch unter der
Annahme, dass – wie die Beschwerdeführerin vertritt – die Z. in
tatsächlicher Hinsicht Importeurin gewesen wäre (hierzu sogleich E. 3.2),
wurde vorgenannter Vorschrift jedenfalls keine Nachachtung verschafft.
Die blosse Nennung der GEB-Nummer der Z. unter der Rubrik
Bewilligungen reichte nicht. Aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips ist
vom Zollmeldepflichtigen zu verlangen, dass er eine richtige Deklaration
vornimmt (E. 2.3). Die Z. wurde mithin nicht als Importeurin deklariert,
sondern es wurde die Y. als solche angemeldet. Diese von den
Zollbehörden angenomme Deklaration wurde für die Y. verbindlich im
Sinne von Art. 35 Abs. 2 aZG (oben E. 2.5), was auch im Falle der
Abfertigung mit elektronischer Datenübermittlung gilt (oben E. 2.5), und die
Abfertigung durch die Zollverwaltung erfolgte grundsätzlich zu Recht
entsprechend dieser Deklaration (Verzollung zum Ausserkontingents-
zollansatz, weil die Y. nicht GEB-Inhaberin war).
3.2 Unter diesen Umständen ist sodann zu überprüfen, ob die Einfuhrdekla-
ration nachträglich berichtigt werden kann. Dies ist nach der Recht-
sprechung möglich, wenn wie vorliegend gegen eine Zollabfertigung
Beschwerde nach Art. 109 Abs. 2 aZG erhoben worden ist und wenn
– was zu prüfen bleibt – bewiesen wird, dass die tatsächlichen
Verhältnisse sich anders darstellten als in der Deklaration wiedergegeben
(oben E. 2.6).
Die Zollkreisdirektion erwog in ihrem Entscheid vom 2. März 2006 und
machte in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2006 geltend, die
eingereichten Unterlagen, mit denen die Beschwerdeführerin
nachzuweisen versuchte, dass in den strittigen Einfuhren die Z. als
Importeurin auftrat, seien nicht geeignet gewesen, den tatsächlichen
Importeur der Ware zu beweisen. Dies wurde von der Zollbehörde
allerdings nicht bezogen auf die einzelnen eingereichten Dokumente näher
begründet. Im Folgenden sind die im Beschwerdeverfahren vor dem
9Bundesverwaltungsgericht eingereichten Unterlagen (gemäss Aktenver-
zeichnis zum Beschwerdeverfahren und zur Vernehmlassung sowie den
Beilagen der Beschwerdeführerin) daraufhin zu überprüfen, ob sie den
Beweis erbringen, dass die Z. abweichend von der Deklaration als
Importeurin der fraglichen Sendung zu gelten hat.
3.2.1 Damit die Z. als Importeurin nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die
Statistik des Aussenhandels qualifiziert werden könnte, müsste die
Beschwerdeführerin beweisen, dass die Z. die Ware ins Zollinland
eingeführt hat oder auf ihre Rechnung einführen liess (oben E. 2.4). Da die
Z. die Ware nicht selbst einführte, kommt sie als Importeurin nur in Frage,
wenn sie die Ware auf ihre Rechnung einführen liess. Die Y. hat in der
Bestellung vom 21. Dezember 2005 an die K. als "Empfänger der
Rechnung und Dokumente" die Z. genannt, während sie als Lieferadresse
und Zahler sich selbst angegeben hat. Im Auftrag für die Importverzollung
vom 23. Dezember 2005 hat sie darauf hingewiesen, dass wegen des
Kontingents die Dokumente auf die Z. ausgestellt seien. Warenempfänger
sei die Y., .... Bei Ankunft sei die Z. zu kontaktieren. Diese Dokumente
klären die Rolle der Z. im Zusammenhang mit der Einfuhr nicht (ersichtlich
wird einzig die Tatsache, dass ihre Kontingente verwendet werden sollten)
und sie beweisen nicht, dass die Z. die Ware auf ihre Rechnung einführen
liess, mithin Importeurin war. In der "Bestätigung GEB-Nr. ..." der Z. vom
23. Dezember 2005 an die X. sodann versicherte die Z., für die fragliche
Einfuhr noch über genügend Zollkontingent für Rindfleisch in Konserven zu
verfügen und bat die Beschwerdeführerin die Waren zu verzollen. Auch
aus diesem Dokument ergibt sich primär, dass die Z. der Y. ihre
Kontingente zur Verfügung stellen wollte (ein Fall von Art. 14 AEV steht im
Übrigen vorliegend nicht zur Diskussion), nicht aber, dass sie als
Importeurin fungierte. Weiter wurde die Z. in der Packing List und in der
Rechnung Nr. ... vom 23. Dezember 2005 der K. zwar als "Importeur"
bezeichnet. Als Käufer bzw. als Kunde erscheint jedoch auf beiden
Schriftstücken die Y., was ebenfalls darauf hinweist, dass die Y. die Waren
auf ihre Rechnung einführen liess. Jedenfalls vermögen diese zwei
Dokumente – als einzige Beweisstücke, welche immerhin darauf
hinweisen, dass die Z. Importeurin gewesen sein könnte – nicht zu
beweisen, dass die Z. effektiv Importeurin (im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der
Verordnung über die Statistik des Aussenhandels) war. Auch der Umstand,
dass die Y. die Zahlung zu Gunsten der K. mit dem Hinweis "Rechnung ....
Z." vornahm (siehe Zahlungsauftrag an die Bank vom 3. Januar 2006),
belegt mitnichten, dass die Z. die Ware auf ihre Rechnung eingeführt hat.
Für den Beweis, dass tatsächlich die Z. die Ware auf ihre Rechnung
einführte, fehlen beweistaugliche Dokumente wie etwa eine Bestellung der
Z., eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Y. und der Z. oder der
Nachweis, dass letztlich die Z. die Ware auch bezahlte. Aufgrund der
Aktenlage (u.a. nachdem die Y. schon in der Bestellung vom
21. Dezember 2005 als Empfängerin der Ware und als Zahlerin, und im
Auftrag für Importverzollung vom 23. Dezember 2005 als
Warenempfängerin genannt wurde) liegt der Schluss nahe, dass die Z.
10
lediglich aus Kontingentsgründen ihr Zollkontingent zur Verfügung stellen
wollte (vgl. "Bestätigung" der Z. sowie Auftrag zur Importverzollung der Y.,
je vom 23. Dezember 2005), sie aber effektiv nicht Importeurin war.
Damit kann auch offen bleiben, ob, wovon die Vorinstanzen ausgehen, die
Z. in zwei Dokumenten (Rechnung und Packing List) erst nachträglich als
"Importeurin" eingesetzt worden ist.
3.2.2 In Würdigung der gesamten vorliegenden Dokumentation kommt das
Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass die
Beschwerdeführerin ihrer vollen Beweispflicht (oben E. 2.6) nicht
nachgekommen ist. Die eingereichten Belege weisen nicht eindeutig nach,
dass die Z. – anders als in der Deklaration angegeben – als Importeurin
die Waren einführte bzw. einführen liess. Die Deklaration wurde damit
verbindlich und kann nicht nachträglich berichtigt werden (oben E. 2.5 und
2.6). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach
Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden nach
Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 800.-- angesetzt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref.-Nr. OZD ...) (mit Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Sonja Bossart
11
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Abgabesachen können innert 30
Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne
angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die
Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der
Ware erfolgt, sowie gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von
Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m sowie 100 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR
173.110]).
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