B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 05.10.2015 (1C_233/2015)
Abteilung I
A-1757/2014
Ur t e i l vom 3 1 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Geschäftsfeld Invalidenversicherung,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Öffentlichkeitsprinzip; Zugang zu amtlichen Dokumenten.
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Sachverhalt:
A.
Mit E-Mail vom 19. August 2013 ersuchte A._______ das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) um Einsicht in die gesamtschweizerische
Liste der Ärztinnen und Ärzte der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD).
B.
Mit Schreiben vom 27. September 2013 teilte das BSV A._______ mit,
dass sie aktuell weder eine Liste der Ärztinnen und Ärzte aller RAD der
Schweiz führe noch im Besitz einer solchen Liste sei.
C.
A._______ reichte in der Folge am 29. Oktober 2013 beim Eidgenössi-
schen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einen
Schlichtungsantrag ein.
D.
Der EDÖB erliess am 4. Februar 2014 folgende Empfehlung:
"Das Bundesamt für Sozialversicherungen gewährt den Zugang zur ver-
langten Liste der RAD-Ärztinnen und -Ärzte (gesamtschweizerisch), so-
fern eine solche Liste besteht, oder
Das Bundesamt für Sozialversicherungen erstellt eine entsprechende
Liste aller RAD-Ärztinnen und -Ärzte (gesamtschweizerisch) und legt die
Liste dem Antragsteller vor, sofern die dazu erforderlichen Einzelinforma-
tionen (z.B. Listen der einzelnen RAD) vorhanden sind, oder
Das Bundesamt für Sozialversicherungen gewährt dem Antragsteller un-
verzüglich den Zugang zur Liste aller RAD-Ärztinnen und -Ärzte (gesamt-
schweizerisch), sobald es über eine solche verfügt oder in der Lage ist,
eine solche aus verfügbaren Informationen zu erstellen (…)".
In der Begründung gab der EDÖB zu bedenken, die Zusicherung des BSV
über das Nichtvorhandensein der verlangten Liste überzeuge nicht und
werde vom Antragsteller zu Recht in Zweifel gezogen. Sollte die Liste tat-
sächlich nicht vorhanden sein, stelle sich für den Beauftragten die Frage,
ob das BSV seine Aufsichtspflichten überhaupt erfüllen könne. Würde die
verlangte Liste existieren bzw. wäre sie aus Einzelinformationen beim BSV
erstellbar, so würde sie unter das Recht auf Zugang gemäss dem Öffent-
lichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) fallen und der
Zugang wäre mangels Anwendbarkeit von Ausnahmebestimmungen zu
gewähren.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 21. März 2014 erklärte das BSV, es existiere keine ge-
samtschweizerische Liste der RAD-Ärztinnen und -Ärzte, weshalb dem Zu-
gangsgesuch nicht entsprochen werden könne. Dagegen gewährte es den
Zugang zur Liste der vom Bildungszentrum der Invalidenversicherung (IV)
in Vevey im Jahr 2013 zertifizierten RAD-Ärztinnen und -Ärzte sowie zum
Schreiben des BSV vom 26. Juli 2007 an die IV-Stellen betreffend Bericht-
erstattung der RAD.
Als Begründung führt das BSV im Wesentlichen an, die Führung einer zent-
ralen Liste aller RAD-Ärztinnen und -Ärzte seitens des BSV sei nicht not-
wendig, da die Aufsicht über die IV-Stellen und die RAD durch Audit-Teams
vor Ort erfolge.
F.
Mit Eingabe vom 2. April 2014 erhebt A._______ (Beschwerdeführer) Be-
schwerde gegen die Verfügung des BSV vom 21. März 2014. Er verlangt,
es sei festzustellen, dass die Empfehlung des EDÖB vom 22. Dezember
2013 [recte: 4. Februar 2014] als verfügungsgleiche Anordnung unange-
fochten in Rechtskraft getreten sei und es sei ihm Zugang zur gesamt-
schweizerisch zentral geführten/angelegten Liste aller RAD-Ärztinnen und
-Ärzte bzw. zu den gesamtschweizerisch geführten/abgelegten Listen aller
neun RAD Zugang zu geben.
Der Beschwerdeführer rügt vorab, die angefochtene Verfügung sei nicht
fristgerecht ergangen. In der Hauptsache macht er sodann geltend, an der
Offenlegung bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse, denn nur so
sei eine Kontrolle möglich, ob Ärztinnen und Ärzte mit ungenügenden oder
zweifelhaften beruflichen Qualifikationen für die RAD tätig seien oder un-
zulässige Doppelfunktionen ausüben würden. Die fehlende Bereitschaft
des BSV zur Transparenz stütze den Verdacht, dass die gesetzlichen Auf-
sichtspflichten nicht im erforderlichen Umfange wahrgenommen würden.
G.
Das BSV (Vorinstanz) schliesst in der Vernehmlassung vom 12. Mai 2014
auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung verweist es erneut da-
rauf, dass es nicht im Besitz der verlangten gesamtschweizerischen Liste
der RAD-Ärztinnen und -Ärzte sei und auch nicht über die entsprechenden
Einzelinformationen zur Herstellung der verlangten Liste verfüge. Die Aus-
wahl und Anstellung der RAD-Ärztinnen und -Ärzte falle in die Zuständig-
keit der kantonalen Behörden. Das BSV übe seine Aufsicht über die RAD
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mittels Interviews und Einsicht in die Akten vor Ort aus. Die Führung einer
zentralen Liste aller RAD-Ärztinnen und -Ärzte sei daher nicht notwendig.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Rechtsschutz der Versicher-
ten – für welcher sich der Beschwerdeführer einsetze – im Einzelfall bereits
durch das prozessuale Akteneinsichtsrecht gewährleistet sei.
H.
In der Stellungnahme vom 9. Juni 2014 hält der Beschwerdeführer an sei-
nen Begehren fest.
I.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 reicht der Beschwerdeführer ein nachträg-
lich erlangtes Beweismittel ein.
J.
Mit Stellungnahme vom 28. August 2014 teilt die Vorinstanz mit, sie habe
dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2014 die Listen der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der RAD-Ostschweiz von den letzten drei Jahren zugestellt.
Gleichzeitig mit der vorliegenden Stellungnahme habe der Beschwerdefüh-
rer zudem folgende Listen erhalten: IV-Stelle Baselstadt (RAD-beider Ba-
sel), IV-Stelle Luzern (RAD-Zentralschweiz), IV-Stelle Wallis (RAD-Rhône),
IV-Stelle Tessin (SMR-Sud), IV-Stelle Aargau (RAD-Mittelland), IV-Stelle
Bern (RAD-BE/FR/SO) und IV-Stelle Waadt (SMR-Suisse-Romande). Die
aktuelle Liste der Ärztinnen und Ärzte der RAD-Nordostschweiz sei auf der
Homepage der IV-Stelle Zürich aufgeschaltet. Die dem Beschwerdeführer
nun zugestellten Listen seien dem BSV im Hinblick auf die Vorbereitung
der jährlichen Audits der IV-Stellen übermittelt worden. Dies mit dem Ziel,
dass das Audit-Team Interviews mit den relevanten Personen vor Ort orga-
nisieren könne. Da sich das Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers nur
auf die RAD-Ärztinnen und -Ärzte beziehe, seien in den Listen die Namen
der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IV-Stellen jeweils anony-
misiert worden. Aufgrund des Datenschutzes habe sie zudem die Daten
betreffend Stellenantritt und Stellenprozente der RAD-Ärztinnen und -Ärzte
abgedeckt. Dem Beschwerdeführer sei damit nun vollständig Einsicht ge-
währt worden, womit das Beschwerdeverfahren gegenstandlos geworden
sei.
K.
Der Beschwerdeführer bestreitet in der Stellungnahme vom 9. September
2014, sämtliche eingeforderten Listen nun erhalten zu haben. Fehlen wür-
den ihm nach wie vor folgende Listen: IV-Stelle Aargau (RAD-Mittelland),
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RAD-Mittelland (Luzern), RAD-Ostschweiz (St. Gallen) und RAD-Nordost-
schweiz (Zürich). Darüber hinaus rügt er, die Daten der übrigen Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter der IV-Stellen sowie die Daten des Stellenantritts
und der Stellenprozente der RAD-Ärztinnen und -Ärzte seien ohne hinrei-
chende sachliche Begründung abgedeckt worden. Auch könne nicht aus-
geschlossen werden, dass doch einzelne Namen von RAD-Ärztinnen und
-Ärzten anonymisiert worden seien. Die Vorinstanz müsse sich somit den
Vorwurf der groben Verletzung prozessualer Pflichten gefallen lassen.
L.
In der Eingabe vom 10. Oktober 2014 entschuldigt sich die Vorinstanz für
die entstandenen Verzögerungen im Zusammenhang mit der Herausgabe
der Listen. Grund hierfür sei ein ungenügender Informationsaustausch der
betroffenen Bereiche gewesen. Nicht zu verantworten habe sie hingegen,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die ihm zugestellten Un-
terlagen und die im Internet zugänglichen Dokumente entsprechend zuzu-
ordnen oder zu interpretieren. Gegen den Vorwurf der groben Verletzung
prozessualer Pflichten verwehre sie sich daher.
M.
Der Beschwerdeführer hält in den Schlussbemerkungen vom 24. Oktober
2014 an seinen Standpunkten fest. Insbesondere bringt er vor, die im In-
ternet zugängliche Liste RAD-Nordostschweiz würde ihm nicht genügen,
sondern die Vorinstanz habe ihm die entsprechende interne Liste mit zu-
sätzlichen Angaben herauszugeben.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden
Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge-
gen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vo-
rinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund
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i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine
Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG und bei der
angefochtenen Verfügung um ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Da zu-
dem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesver-
waltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie
funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Gemäss Art. 48 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am vo-
rinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme hatte (formelle Beschwer, Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG)
und zudem ein schutzwürdiges – also rechtliches oder tatsächliches – In-
teresse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit
seinem Zugangsgesuch nicht vollständig durchgedrungen und als Adres-
sat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er ist somit zur
Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens be-
stimmt sich nach dem durch die Verfügung der Vorinstanz vom 21. März
2014 geregelten Rechtsverhältnis, soweit sie vom Beschwerdeführer an-
gefochten wurde. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht
entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die
funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer stellte bei der Vorinstanz ursprünglich das Gesuch
um Zustellung der gesamtschweizerischen Liste der RAD-Ärztinnen
und -Ärzte. Ein Zugang zu den Namen der übrigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der IV-Stellen wurde vom Beschwerdeführer nicht erfragt.
Ebenfalls nicht explizit gefordert wurde der Zugang zu den Daten betref-
fend Stellenantritt und Stellenprozente der RAD-Ärztinnen und -Ärzte. Ent-
sprechend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darüber
nicht befunden. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwer-
deverfahren Zugang zu diesen eben genannten Daten verlangt, geht das
Begehren über den Streitgegenstand hinaus. Darauf ist nicht einzutreten.
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Seite 7
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher – unter Vorbehalt der
vorstehenden Ausführungen – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung grund-
sätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können
entsprechend nebst der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 VwVG).
3.
Im Laufe des Schriftenwechsels hat die Vorinstanz die in Sachverhalt Bst. J
aufgeführten Listen mit gewissen Abdeckungen dem Beschwerdeführer of-
fen gelegt, was einer teilweisen Wiedererwägung der ursprünglichen Ver-
fügung gleichkommt (Art. 58 Abs. 1 VwvG). In diesem Umfange ist die Be-
schwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
Soweit die Beschwerde infolge Wiedererwägung nicht gegenstandslos ge-
worden ist, wird das Beschwerdeverfahren fortgesetzt; über die in der
neuen Verfügung materiell ungelöst gebliebenen Streitfragen ist ein Ent-
scheid in der Sache zu fällen (Art. 58 Abs. 3 VwVG; MOSER/ BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.46 mit Hinweisen).
4.
4.1 Am 1. Juli 2006 ist das Öffentlichkeitsgesetz in Kraft getreten, welches
die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der
Verwaltung fördern will (Art. 1 BGÖ) Durch die Schaffung eines Rechtsan-
spruchs auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, welcher unabhängig vom
Nachweis besonderer Interessen besteht, wurde hinsichtlich der Verwal-
tungstätigkeit ein Paradigmenwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öf-
fentlichkeitsvorbehalt hin zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungs-
vorbehalt vollzogen (Art. 6 Abs. 1 BGÖ; vgl. dazu BGE 133 II 209 E. 2.1;
URS STEIMEN, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz/Öf-
fentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014 [nachfolgend: Basler Kommentar BGÖ],
Art. 6 Rz. 1 ff., MAHON/GONIN, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsge-
setz, Handkommentar, 2008 [nachfolgend: Handkommentar BGÖ], Art. 6
Rz. 11 ff., LUZIUS MADER, La nouvelle loi fédérale sur le principe de la trans-
parence dans l'administration, in: Alexandre Flückiger [Hrsg.], La mise en
oeuvre du principe de transparence dans l'administration, 2006, S. 16 f.).
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Das Prinzip soll Transparenz schaffen, damit Bürgerinnen und Bürger po-
litische Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst Vertrauen soll
dadurch das Verständnis für die Verwaltung und ihr Funktionieren gefördert
sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden (BGE 133 II 209
E. 2.3.1; BVGE 2014/6 E. 4.2, 2013/50 E. 4.1, 2011/53 E. 6, 2011/52 E. 3).
4.2 Das BGÖ gilt für die gesamte Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
BGÖ). Da das BVS zur Bundesverwaltung gehört und im Übrigen keine
Einsicht in ein amtliches Dokument aus dem Ausnahmekatalog in Art. 3
BGÖ verlangt wird, fällt der vorliegende Sachverhalt in den persönlichen
und sachlichen Geltungsbereich des BGÖ.
4.3 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die auf einem beliebigen
Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Besitz einer Behörde befindet,
von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist und die Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe betrifft (Art. 5 Abs. 1 BGÖ). Vorliegend verlangt der
Beschwerdeführer Zugang zu den Namen der in der Schweiz tätigen RAD-
Ärztinnen und -Ärzte. Die Qualifikation der in Frage stehenden Listen als
amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 BGÖ wird zu Recht nicht bestrit-
ten.
4.4 Somit ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Öf-
fentlichkeitsgesetzes anzuwenden sind.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe es versäumt,
innerhalb der Ordnungsfrist von 20 Tagen nach Erlass der Empfehlung des
EDÖB eine abweichende Verfügung zu erlassen. Da innert Frist keine Ver-
fügung ergangen sei, habe er gemäss den allgemeinen Verfahrensgrund-
sätzen darauf vertrauen dürfen, dass die Empfehlung des EDÖB als verfü-
gungsgleiche Anordnung unangefochten in Rechtskraft getreten sei und
die Vorinstanz ihrer Folge leisten werde.
5.2 In der Vernehmlassung nimmt die Vorinstanz dahingehend Stellung, es
sei zwar richtig, dass die angefochtene Verfügung mit drei Wochen Ver-
spätung ergangen sei, weshalb der Beschwerdeführer berechtigt gewesen
wäre, Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben. Die Nichteinhaltung
der Ordnungsfrist würde jedoch keinesfalls die säumige Verwaltungsgebe-
hörde dazu verpflichten, den Inhalt der Empfehlung des EDÖB gutzuheis-
sen.
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5.3 Das BGÖ enthält für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen: Die Be-
hörde hat innert 20 Tagen nach Empfang der Empfehlung eine Verfügung
zu erlassen, wenn sie davon abweichend das Recht auf Zugang zu einem
amtlichen Dokument einschränken, aufschieben oder verweigern will
(Art. 15 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BGÖ). Ein Gesuchsteller kann daher bei
Vorliegen einer Empfehlung von der Behörde ein fristgerechtes Handeln
verlangen. Bei der 20-Tages-Frist gemäss Art. 15 BGÖ handelt es sich um
eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhalten zur Erhebung einer Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde berechtigt (BHEND/SCHNEIDER, Basler Kommentar
BGÖ, Art. 15 Rz. 15, ISABELLE HÄNER, Handkommentar BGÖ, Art. 15
Rz. 18). Ordnungsfristen sind Fristen, die den geordneten Verfahrensgang
gewährleisten sollen, aber nicht mit Verwirkungsfolgen verbunden sind.
Deren Erstreckung ist zwar ausgeschlossen, doch kann die Verfahrens-
handlung auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und
solange der geordnete Verfahrensgang dies nicht ausschliesst (BVGE
2014/6 E. 3 mit Hinweisen).
5.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz die 20-Tages-Frist nach
Art. 15 Abs. 3 BGÖ um drei Wochen nicht eingehalten hat. Wie dargelegt
sind jedoch mit der Überschreitung der Ordnungsfrist keine Verwirkungs-
folgen verknüpft. Die Vorinstanz ist daher nicht verpflichtet, infolge ihres
Fristversäumnisses der Empfehlung des EDÖB vom 4. Februar 2014 zu
entsprechen. Im Übrigen wäre die vom Beschwerdeführer vertretene
Rechtsauffassung, nach der die Empfehlung des EDÖB als verfügungs-
gleiche Anordnung unangefochten in Rechtskraft getreten sei, auch kaum
mit der Verfahrensregelung des BGÖ vereinbar. Denn die Empfehlung des
EDÖB stellt keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und vermag
somit bereits aufgrund ihrer Rechtsnatur keine bindende Wirkung für die
Vorinstanz zu entfalten (vgl. BHEND/SCHNEIDER, Basler Kommentar BGÖ,
Art. 14 Rz. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6037/2011 vom
15. Mai 2012 E. 1.5.3; je mit Hinweisen).
6.
6.1 In der Hauptsache macht der Beschwerdeführer geltend, die Vo-
rinstanz habe ihm nach wie vor nicht sämtliche verlangten Listen der RAD-
Ärztinnen und -Ärzte zugestellt. Ferner genüge ihm der Hinweis auf die
Homepage der IV-Stelle Zürich nicht, sondern die Vorinstanz habe ihm die
entsprechende interne Liste mit zusätzlichen Angaben herauszugeben.
Angesichts der von der Vorinstanz vorgenommenen Abdeckungen der Lis-
ten könne schliesslich nicht ausgeschlossen werden, dass ihm gegenüber
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Seite 10
doch Namen einzelner RAD-Ärztinnen und -Ärzte verschwiegen worden
seien.
6.2 Dagegen bringt die Vorinstanz vor, dem Beschwerdeführer sei nun voll-
ständig Zugang zu den verlangten Listen gewährt worden, womit das vor-
liegende Beschwerdeverfahren gegenstandlos geworden sei.
6.3 Vorliegend ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen,
dass es wünschenswert gewesen wäre, wenn die Vorinstanz die Listen, die
sie ihm zukommen liess, einheitlich und klar beschriftet hätte. Dies wäre
mit einem geringen Aufwand möglich gewesen und hätte die Zuordnung
der Listen zu den einzelnen RAD erleichtert sowie Missverständnisse ver-
mieden. Ungeachtet dessen lässt sich der Aktenlage jedoch entnehmen,
dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich die geforderten acht der
neun RAD-Listen ausgehändigt wurden. In diesem Umfange wurde dem
Gesuch des Beschwerdeführers somit im Ergebnis wiedererwägungsweise
entsprochen.
6.4 In Bezug auf die Liste RAD-Nordostschweiz hat die Vorinstanz auf eine
Zustellung in Papierform verzichtet und dem Beschwerdeführer stattdes-
sen die Fundstelle im Internet angegeben. Die IV-Stelle Zürich führt auf
ihrer Homepage eine aktuelle Liste mit den Namen der Ärztinnen und Ärzte
der RAD-Nordostschweiz. Der Beschwerdeführer macht hierbei nicht gel-
tend, die Liste auf dem Internet sei mangelhaft oder ihm fehle der Internet-
zugang. Vielmehr beharrt der Beschwerdeführer auf eine Zustellung der
internen Liste durch die Vorinstanz, um an zusätzliche Daten, die von öf-
fentlichem Interesse sein könnten, zu gelangen. Diesbezüglich ist jedoch
auf das unter E. 1.3 Gesagte zu verweisen. Wie dort bereits ausgeführt,
hat der Beschwerdeführer in seinem ursprünglichen Zugangsgesuch die
Offenlegung weiterer Daten von RAD-Ärztinnen und -Ärzten nicht verlangt.
6.5 Aus den Akten sind schliesslich keinerlei Anhaltspunkte erkennbar,
dass die Listen, die die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zukommen
liess, in Bezug auf einzelne Namen von RAD-Ärztinnen und Ärzten unvoll-
ständig sein könnten.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten und sie nicht als gegenstandslos geworden ab-
zuschreiben ist.
8.
A-1757/2014
Seite 11
8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen, bei nur teilweisem Unterliegen werden die Verfahrenskosten er-
mässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstan-
zen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung aus besserer Erkenntnis
der internen Sachlage in Wiederwägung gezogen, weshalb sie die über-
wiegende Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu vertreten
hat. Insofern sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
unterliegt, können ihm die Kosten gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE erlassen
werden. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- ist dem Beschwer-
deführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer-
statten.
8.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzuspre-
chen, wobei bei teilweisem Obsiegen die Parteientschädigung zu kürzen
ist und bei verhältnismässig geringen Kosten von einer Parteientschädi-
gung abgesehen werden kann (Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 VGKE). Bundesbe-
hörden haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE). Es ist nicht ersichtlich, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführer für das vorliegende Verfahren Kosten entstanden sind, die
die Geringfügigkeit überschreiten würden. Es wird daher keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
A-1757/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und das Ver-
fahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Post- oder Bank-ver-
bindungen bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern
(Gerichtsurkunde)
– den EDÖB (z.K.)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Flurina Peerdeman
A-1757/2014
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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