B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1758/2011
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
Parteien
X. und Y._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bun-
dessteuer (EEK), Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlass direkte Bundessteuer.
A-1758/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X. und Y._______ wurden für die direkte Bundessteuer des Jahres 2002
mit einem Steuerbetrag von Fr. 185'660.85 rechtskräftig veranlagt. Zudem
wurden sie wegen Steuerhinterziehung zu einer Busse von Fr. 52'293.60
verurteilt.
B.
Am 21. Februar 2009 bzw. 10. März 2009 richteten X. und Y._______ für
die direkte Bundessteuer des Jahres 2002 und die Busse in der Höhe von
insgesamt Fr. 237'954.45 ein Erlassgesuch an das Steueramt des Kan-
tons B._______. Sie brachten hauptsächlich vor, sie hätten im Jahr 2002
einen Lottogewinn in der Höhe von Fr. 1'326'193.-- realisiert. Nach Abzug
der Verrechnungssteuer im Betrag von Fr. 464'167.55 seien
Fr. 862'025.45 eingelöst worden. Von diesem Betrag seien Fr. 400'000.--
an einen Oesterreicher ausbezahlt worden. Die verbleibenden
Fr. 400'000.-- seien in Oesterreich für die Altersvorsorge angelegt wor-
den. X._______ sei seit jeher selbständig erwerbend und Y._______ seit
1999 schwerstbehindert. Zum Zeitpunkt, in dem das Erlassgesuch ge-
stellt wurde, verfügten X. und Y._______ nach eigenen Angaben über ein
Vermögen von Fr. 140'000.--.
C.
Die Eidgenössische Erlasskommission (EEK) wies das Erlassgesuch mit
Entscheid vom 28. Februar 2011 ab. In ihrer Begründung führte die EEK
im Wesentlichen aus, X. und Y._______ sei es zwar nicht möglich, die
ausstehenden Steuern aus ihrem laufenden Einkommen zu begleichen,
sie seien jedoch – auch unter Berücksichtigung, dass der Verkehrswert
der Liegenschaft in A._______ wohl höher liege als der amtliche Wert – in
der Lage, einen grossen Teil der ausstehenden Steuern aus ihrem Ver-
mögen zu begleichen. X. und Y._______ müssten sich dabei entgegen-
halten lassen, dass sie über den Verbleib eines wesentlichen Bestandteils
ihres Vermögens keinen Nachweis erbracht hätten.
D.
Dagegen erhoben X. und Y._______ (Beschwerdeführende) mit Eingabe
vom 21. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragen sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
Die Beschwerdeführenden bringen hauptsächlich vor, ihr Bankguthaben
in der Höhe von Fr. 140'000.-- sei zur Bezahlung von Steuern und Be-
triebskosten für die Liegenschaft in A._______ aufgebraucht worden.
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Überdies seien sie nicht in der Lage, die vorliegend in Frage stehenden
Steuerschulden aus ihrem laufenden Einkommen zu bezahlen. Zum ei-
nen habe im Jahr 2010 lediglich ein monatlicher Ausgabenüberschuss
von Fr. 1'056.80 bestanden, zum anderen sei der Betrieb des Beschwer-
deführers nun seit 1. Januar 2011 geschlossen, weshalb kein Einkommen
mehr erzielt werde. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, die Be-
zahlung der Verrechnungssteuer sei bei der Beurteilung eines allfälligen
Steuererlasses fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2011 beantragt die EEK die kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2012 fordert das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, aktuelle Unterlagen zur
Feststellung ihrer finanziellen Lage (zu ihrer Vermögens- und Schulden-
lage, ihrem Einkommen und ihren monatlichen Ausgaben, den Zahlungen
an die Steuerbehörden bzw. an andere private Gläubiger, Kontosaldie-
rungsbelege ihrer österreichischen Bank[en] sowie die letzte Steuerver-
anlagung) einzureichen. Die Beschwerdeführenden kamen dieser Auffor-
derung mit Eingabe vom 23. Februar 2012 teilweise nach.
G.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird –
soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen näher einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32], Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f
VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfah-
ren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Be-
schwerdeführenden sind nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legi-
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Seite 4
timiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten.
1.2.
1.2.1. Die subjektive Beweislast besteht in der Verpflichtung einer Partei,
eine Tatsache zu beweisen. Die in Betracht fallende Prozesspartei hat die
zur Beweisführung geeigneten Beweismittel zu nennen und allenfalls zu
beschaffen (sog. Beweisführungslast; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LO-
CHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 453 f.). Dementsprechend muss das Erlassgesuch mit den nötigen
Beweismitteln schriftlich begründet eingereicht werden (Art. 167 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes-
steuer [DBG, SR 642.11]). Überdies obliegt dem Gesuchsteller im Rah-
men seiner Verfahrenspflichten, den Erlassbehörden Auskunft über seine
wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Art. 18 der Verordnung des Eid-
genössischen Finanzdepartements [EFD] vom 19. Dezember 1994 über
die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steu-
ererlassverordnung, SR 642.121]).
1.2.2. Die objektive Beweislast regelt die Folgen der Beweislosigkeit.
Nach herrschender Lehre und Praxis wird im Schweizer Steuerrecht die
Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen durch
den Fiskus und für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen durch
das Steuersubjekt getragen. Der Erlass bewegt sich im Bereich der steu-
eraufhebenden Tatsachen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.4.3, A-7164/2007 vom 3. Juni 2010
E. 1.4; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 453 f.; vgl. auch DANIEL SCHÄR,
Normentheorie und mitwirkungsorientierte Beweislastverteilung in ge-
mischten Steuerveranlagungsverfahren, in: Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 67 S. 436 ff.).
2.
2.1. Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Be-
zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung
eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge
ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG). Diese Be-
stimmung wird in der Steuererlassverordnung konkretisiert.
2.2. Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen
ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffent-
liche Vermögen vermindert wird (BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 346 f.).
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Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dau-
ernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person
beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichti-
gen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art. 1
Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies bedeutet, dass trotz Anerkennung,
dass sich eine stark überschuldete steuerpflichtige Person in besonders
schwierigen Verhältnissen befindet, von einem Erlass abgesehen werden
muss, wenn ihre Mittel nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen.
Bei einem Verzicht der Steuerbehörden würde nämlich nicht sie selbst
profitieren, sondern primär ihre übrigen Gläubiger, welche beim Zugriff auf
das pfändbare Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten verlieren
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011
E. 2.2.2; vgl. MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA, Schweizerisches Steuer-
verfahrensrecht Direkte Steuern, Zürich/Basel/Genf 2008, § 31 N. 16).
Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der „Person“ des
Steuerschuldners: Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder
volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz ge-
fährdet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3144/2007
vom 12. Mai 2009 E. 2.1; MICHAEL BEUSCH, Auswirkungen der Rechts-
weggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, in:
ASA 73 S. 725). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steu-
erpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) muss der Steuererlass
aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Vorausset-
zungen gewährt wird (zum Ganzen BVGE 2009/45 E. 2.2, Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.2,
A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.2, A-4478/2009 vom 13. Juli
2010 E. 2.2; MICHAEL BEUSCH, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl. Basel
2008, N. 6 zu Art. 167 DBG [zitiert: Kom DBG]).
2.3. Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum
Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann demnach
nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechts-
kräftig festgesetzte Steuerforderung vorliegt, die noch nicht bezahlt ist
(vgl. Art. 7 Abs. 2 Steuererlassverordnung; objektive Voraussetzungen).
Im Erlassverfahren ist demnach ausschliesslich zu prüfen, ob die gesetz-
lich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem solchen Ver-
fahren kann es demnach nicht um die Revision der Veranlagung und um
die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2 Steuererlass-
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Seite 6
verordnung; BVGE 2009/45 E. 2.3). Die Erlassbehörde ist denn auch
nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.3, A-7668/2010 vom
22. September 2011 E. 2.3; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUF-
MANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich
2009, N. 3 zu Art. 167 DBG; BEUSCH, Kom DBG, N. 7, 12 f. zu Art. 167
DBG; PIERRE CURCHOD, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt
fédéral direct - Commentaire de la Loi sur l'impôt fédéral direct, Basel
2008, N. 1, 15 zu Art. 167 DBG).
2.4. Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nachsteu-
ern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder
Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c Steuererlassverordnung; BVGE
2009/45 E. 2.4, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom
6. Oktober 2011 E. 2.4, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.4).
2.5. Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass
der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das
Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 DBG, oben
E. 2.1). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte gibt,
sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand sämtli-
cher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären (BVGE 2009/45
E. 2.5, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Okto-
ber 2011 E. 2.5, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.5; BEUSCH,
Kom DBG, N. 13 zu Art. 167 DBG).
2.6. Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung – das Vorliegen einer
Notlage – wird in Art. 9 Abs. 1 der Steuererlassverordnung konkretisiert
(BVGE 2009/45 E. 2.6, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.6, A-7668/2010 vom
22. September 2011 E. 2.6, auch zum Folgenden).
2.6.1. Danach liegt eine solche vor, wenn der ganze geschuldete Betrag
in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuer-
pflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist dies insbesondere
dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebens-
haltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollum-
fänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung).
2.6.2. Unter Vorbehalt von Art. 10 Steuererlassverordnung ist es unerheb-
lich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend ge-
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Seite 7
machte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Die-
ser Vorbehalt bezieht sich – entgegen der zu unpräzisen Nennung – nur
auf Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.7.2, veröffent-
licht in: ASA 78 S. 658 ff.; zu dieser Bestimmung sogleich E. 2.6.3;
BEUSCH, Kom DBG, N. 14 zu Art. 167 DBG). Mögliche Ursachen für eine
derartige Notlage werden beispielhaft in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassver-
ordnung genannt. Dazu gehören unter anderem erhebliche Geschäfts-
und Kapitalverluste bei Selbständigerwerbenen und juristischen Perso-
nen, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Unternehmung sowie
Arbeitsplätze gefährdet sind. Ein Erlass soll jedoch in der Regel nur dann
gewährt werden, wenn auch die anderen gleichrangigen Gläubiger auf
einen Teil ihrer Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 1 Bst. c Steuerer-
lassverordnung).
Als weitere Ursachen werden in der Steuererlassverordnung hohe Krank-
heitskosten, die nicht von Dritten getragen werden, sowie Pflegekosten,
soweit sie für die steuerpflichtige Person eine Notlage herbeiführen, ge-
nannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. d Steuererlassverordnung). Seit der Möglichkeit
des Krankheitskostenabzuges gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG hat die-
se Bestimmung wegen des Verbots der Doppelberücksichtigung an Be-
deutung verloren. Damit können finanzielle Konstellationen, die bereits im
Rahmen des Einschätzungsverfahrens oder der Steuerberechnung be-
rücksichtigt werden konnten, in der Regel nicht noch einmal zur Begrün-
dung der zu einem Erlass führenden Notlage herangezogen werden (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-3692/2009 vom 10. Dezember
2009 E. 2.7.2, veröffentlicht in: ASA 78 S. 658 ff; BEUSCH, Kom DBG,
N. 15 f. zu Art. 167 DBG).
2.6.3. Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf die Ursache der
Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung.
Liegen nämlich für die Überschuldung andere Gründe vor, als die in
Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannten – insbesondere ge-
schäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden
als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw. – so ist ein Erlass der
Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger ausgeschlossen bzw. nur in
demselben prozentualen Umfang möglich, wie andere Gläubiger ganz
oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 2 Steuerer-
lassverordnung; vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 15 f. zu Art. 167 DBG).
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Seite 8
2.6.4. Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus,
dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe hat oder
sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen muss
(vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 17 zu Art. 167 DBG).
2.7. Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung verlangt,
dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person
führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht scharf
voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend
(BEUSCH, Kom DBG, N. 18 zu Art. 167 DBG). Während das Kriterium der
Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners berück-
sichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Um-
stände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen
(BVGE 2009/45 E. 2.7.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2.7.1; ZWEIFEL/CASASNOVA, a.a.O.,
§ 31 N. 13, 19).
Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder kann
sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa
zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Per-
son durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen
durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krank-
heit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (BVGE 2009/45
E. 2.7.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Ok-
tober 2011 E. 2.7.1; ZWEIFEL CASANOVA, a.a.O., § 31 N. 14; ERNST KÄN-
ZIG/URS BEHNISCH, Die Eidgenössischen Steuern, Zölle und Abgaben,
Band 4b, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Aufl., Basel 1992, N. 4 zu
Art. 124 BdBSt mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Strengere Massstäbe gelten hingegen, wenn z.B. Leichtsinn und über-
höhter Lebensstandard erheblich zur angespannten Situation beigetragen
haben. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung wird ein Einkom-
mens- oder Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs
nicht berücksichtigt, falls sich die steuerpflichtige Person freiwillig ihrer
Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert hat. Ist dies der
Fall, ist die Notlage selbstverschuldet und nicht erlasswürdig. Das Vorlie-
gen der grossen Härte müsste in solchen Fällen verneint werden. Diese
Verordnungsbestimmung ist durch den dem Anwendungsgebot im Sinne
von Art. 190 BV unterliegenden Art. 167 DBG abgedeckt (zum Ganzen
A-1758/2011
Seite 9
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7668/2010 vom 22. September
2011 E. 2.7.1; vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 4 zu Art. 167 DBG).
2.8. Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirt-
schaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen.
Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Ent-
scheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die
sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft
(Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung; BVGE 2009/45 E. 2.8.1, Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011
E. 2.8, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.8; RICHNER/FREI/
KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 22 zu Art. 167 DBG; BEUSCH, Kom DBG,
N. 27 zu Art. 167 DBG).
3.
3.1. Im vorliegenden Fall lösten die Beschwerdeführenden infolge eines
Lottogewinns im Jahr 2002 nach Abzug der Verrechnungssteuer
Fr. 862'025.45 ein. Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten
Fr. 400'000.-- bzw. Fr. 430'000.-- im Rahmen einer Lottogemeinschaft an
einen Oesterreicher ausbezahlt. Die verbleibenden Fr. 400'000.-- hätten
sie in Oesterreich für ihre eigene Altersvorsorge angelegt. Der Stand die-
ses Kontos belief sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden
per 10. März 2009 noch auf Fr. 140'000.-- (Beilagen 4 und 8 zu den Akten
der EEK: Urteil des Steuergerichts des Kantons B._______ vom 29. März
2010 E. 4). Weiter steht eine Liegenschaft (Restaurant, 2 1/2-Zimmer-
Wohnung und Land) in A._______ mit einem Katasterwert von insgesamt
Fr. 225'500.-- im Eigentum des Beschwerdeführers. Die Schulden der
Beschwerdeführenden belaufen sich gemäss bei der Vorinstanz einge-
reichtem Betreibungsregisterauszug vom 17. April 2009 auf
Fr. 1'346'133.55 (Beilage 5 zu den Akten der EEK). Gemäss den Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführenden und dem elektronischem Handelsre-
gisterauszug wurde der Restaurationsbetrieb des Beschwerdeführers per
1. Januar 2011 aufgegeben (Handelsregistereintrag vom [Datum]; ze-
, letztmals besucht am 2. März 2012).
3.1.1. Zunächst behaupteten die Beschwerdeführenden bezüglich des
Kontos in Oesterreich, sie hätten dieses im Jahr 2010 aufgehoben, um ih-
re Verpflichtungen für Steuern und Betriebskosten der Liegenschaft in
A._______ zu erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwer-
deführenden mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2012 u.a. dazu
aufgefordert, die von ihnen behaupteten Zahlungen an die Steuerbehör-
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den bzw. an die privaten Gläubiger einzeln aufzuführen und zu belegen
(siehe Bst. F). Die Beschwerdeführenden bringen nun mit Eingabe vom
23. Februar 2012 vor, sie hätten mit dem Geld private Darlehen in der
Höhe von insgesamt Fr. 20'000.-- zurückbezahlt, Fr. 80'000.-- im Kasino
verspielt und den Rest für den privaten Unterhalt aufgebraucht. Die Be-
schwerdeführenden machen nicht mehr geltend, mit dem Geld aus dem
ausländischen Konto auch Steuerschulden bezahlt zu haben.
Indem die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben erhebliche For-
derungen privater Gläubiger beglichen haben, wurden diese Forderungen
gegenüber den vorliegend in Frage stehenden Steuerschulden bevorzugt
behandelt. Die Bevorzugung von Forderungen dritter Gläubiger gegen-
über denjenigen des Fiskus wiegt vorliegend schwer; ein Steuererlass
verstiesse bereits unter diesem Gesichtspunkt gegen Bundesrecht
(E. 2.6.2 f.).
Überdies hat der Beschwerdeführer, wie die Beschwerdeführenden selber
vorbringen, Fr. 80'000.-- bei Glücksspielen im Kasino verloren, und sich
damit in erheblicher Weise leichtsinnig ihrer Vermögenswerte entäussert.
Eine allfällige Notlage wäre unter diesen Umständen rechtswesentlich
mitverschuldet und nicht erlasswürdig (E. 2.7).
Bereits aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
3.1.2. Ohnehin wären die tatsächlichen und aktuellen Vermögens- und
Schuldenpositionen der Beschwerdeführenden unklar. Zum einen läge
der aktuelle Verkehrswert der Liegenschaft genauso im Dunkeln wie auch
eine Veränderung der Vermögens- und Schuldenpositionen aufgrund der
bevorstehenden Veräusserung des Restaurationsbetriebs. Zum andern
bliebe die Behauptung, ein Teil des Lottogewinns, Fr. 400'000.-- bzw.
Fr. 430'000.--, sei an einen gewinnbeteiligten "Oesterreicher" ausbezahlt
worden, nicht rechtsgenügend belegt. Denn das Bestätigungsschreiben
des angeblichen Empfängers ist weder datiert noch enthält es Angaben
zum Ort, an dem es ausgestellt worden ist, geschweige denn zur Identifi-
kation des Empfängers wie dessen Name, Geburtsdatum oder Wohnad-
resse. Abgesehen davon würde für den Fall, dass den Beschwerdefüh-
renden der Nachweis für diese Vermögensverminderung aus der Abtre-
tung eines Teils des Lottogewinns gelänge, unter den vorliegend einzig
massgeblichen steuerlichen Aspekten eine weitere Bevorzugung von pri-
vaten Gläubigern feststehen (siehe E. 3.1.1), die einem Erlass der fragli-
chen Steuerschulden ebenfalls entgegen stehen würde. Da ferner die ak-
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tuelle Schuldenlage der Beschwerdeführenden im Verborgenen bleibt,
vermöchten die Beschwerdeführenden insgesamt keine Notlage oder be-
sondere Härte im Sinne des Erlassrechts darzutun. Hierfür wären sie
aber beweisbelastet (E. 1.2).
Schliesslich vermöchten die Beschwerdeführenden nicht darzulegen,
dass ein Erlass der direkten Bundessteuern zu einer langfristigen und
dauernden Sanierung ihrer wirtschaftlichen Lage beitragen würde. Viel-
mehr wäre bei einer Schuldenlast der Beschwerdeführenden von über 1,3
Mio. Franken (Betrag, den sie vor der Vorinstanz geltend machten) vom
Gegenteil auszugehen, nämlich ganz offensichtlich von besonders
schwierigen und aussichtslosen finanziellen Verhältnissen. Bei einem Er-
lass würden folglich nicht primär die Beschwerdeführenden profitieren,
sondern ihre übrigen Gläubiger, welche bei einem allfälligen Zugriff auf
die pfändbaren Erlöse mit dem Fiskus des Bundes einen gewichtigen
Konkurrenten verlieren würden; all dies würde einen Erlass ebenfalls
ausschliessen (E. 2.2.).
3.2. Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwer-
deführer sei aufgrund der Geschäftsaufgabe nicht mehr erwerbstätig und
die Beschwerdeführerin habe Antrag auf Ergänzungsleistungen gestellt.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2012 reichen die Beschwerdeführenden ei-
nen Bankauszug mit einer Gutschrift von der Ausgleichskasse des Kan-
tons B._______ für die Beschwerdeführerin für den Monat Januar 2012 in
der Höhe von Fr. 4'362.-- ein. Hingegen fehlen aktuelle Zahlen und sub-
stantiierte Angaben zum aktuellen Einkommen des Beschwerdeführers.
Selbst wenn im vorliegenden Fall die Steuerschulden nicht innert ange-
messener Zeit aus dem laufenden Einkommen beglichen werden könn-
ten, wie die Vorinstanz festgestellt hat, und wie infolge Geschäftsaufgabe
weiterhin zu erwarten wäre, würde dies allein noch keinen Steuererlass
rechtfertigen. Vielmehr ist der Erlass, wie gesehen, aus den obgenannten
Gründen zu verweigern (E. 3.1.1 und E. 3.1.2).
3.3. Die Beschwerdeführenden weisen ausserdem darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin schwerstbehindert sei.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass der gesund-
heitliche Zustand der Beschwerdeführerin eine grosse menschliche Be-
lastung darstellt. Es wird aber weder geltend gemacht noch hinreichend
belegt, dass in diesem Zusammenhang etwa hohe Krankheitskosten, die
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nicht von Dritten getragen werden, sowie Pflegekosten, soweit sie für die
Beschwerdeführenden eine Notlage herbeiführen, angefallen wären.
Auch ist nicht ersichtlich, dass sich seit der Veranlagung die wirtschaftli-
che Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführenden in massgeblicher Weise
verändert hätte. Eine Notlage oder grosse Härte im Sinne des Erlass-
rechts ist aufgrund des Gesagten nicht dargetan (E. 2.6.2 und 2.7).
3.4. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, sie hätten Verrech-
nungssteuern in der Höhe von ungefähr Fr. 500'000.-- bezahlt. Vorliegend
müsse deshalb berücksichtigt werden, dass diese im Jahr 2002 vom Brut-
togewinn abgezogen worden seien.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden wurden die Ver-
rechnungssteuern in der Höhe von Fr. 464'167.55 vom Lottogewinn in der
Höhe von Fr. 1'326'193.-- in Abzug gebracht und damit im vorinstanzli-
chen Entscheid berücksichtigt (siehe Bst. B). Inwieweit die Beschwerde-
führenden daraus weitere Vorteile für sich ableiten können, ist nicht er-
sichtlich und entbehrt jeglicher Grundlage.
4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Den
unterliegenden Beschwerdeführenden sind die Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 VwVG). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 6'000.-- verrechnet.
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7949/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 5).
A-1758/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 6'000.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Gabriela Meier
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