Abtei lung I
A-1759/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 0 9
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, Postfach 1772, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Kontingentszollansatz
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1759/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ führte als Spediteurin für die Y._______ am 16. Mai
(Einfuhr Nr. ...) sowie am 8. Juni (Einfuhr Nr. ...), 10. Juni (Einfuhr
Nr. ...) und 13. Juni 2006 (Einfuhr Nr. ...) diverse Sendungen Weiss-
und Rotwein über das Zollamt A._______ ein und verzollte die
Sendungen zum Kontingentszollansatz (KZA) unter der
Generaleinfuhrbewilligung (GEB) Nr. ....
B.
Am 2. Mai 2006 hatte eine Sachbearbeiterin des Bundesamts für
Landwirtschaft (BLW) an die Oberzolldirektion (OZD) ein e-mail ge-
sandt, wonach die GEB Nr. ... (Käse), ... (Wurstwaren), ... (Wein), ...
(Schlachttiere und Fleisch) und ... (Mostobst und Obstprodukte) der
Y._______ zu sperren seien mit der Begründung: "Keine Importe mehr,
abgereist ohne Angabe der neuen Adresse".
Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 teilte die OZD der zuständigen
Zollkreisdirektion mit, die Sektion Zollverfahren habe am 14. Juni 2006
vom BLW die Mitteilung erhalten, alle GEB-Nummern der Y._______
seien per 2. Mai 2006 gesperrt worden; das BLW habe eine
Einfuhrsendung vom 29. Mai 2006 mit Rot- und Weisswein festgestellt,
bei welcher der Spediteur unberechtigterweise die Sammel-GEB Nr. ...
verwendet habe. Es seien die beiliegenden Abfertigungen durch das
Zollamt A._______ zu überprüfen und zum
Ausserkontingentszollansatz (AKZA) zu berichtigen.
C.
Entsprechend der Weisung der OZD erliess die zuständige
Zollkreisdirektion am 11. September 2006 gegenüber der X._______
eine Nachbezugsverfügung über Fr. ... (Zoll und Mehrwertsteuer). Die
X._______ reichte am 11. September 2006 (recte 11. Oktober 2006)
gegen die Nachbezugsverfügung bei der OZD Beschwerde ein, die
diese wiederum als Sprungbeschwerde am 18. Oktober 2006 zur
Behandlung an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK)
weiterleitete. Am 6. November 2006 ergänzte die X._______
(Beschwerdeführerin) ihre Beschwerde und machte insbesondere
geltend, sie habe die Y._______ am 9. Mai 2006 informiert, dass die
GEB-Nrn. als gesperrt gälten und eine Einfuhrabfertigung über e-
dec/e-quota deshalb nicht möglich sei. Einem Bericht des
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Rechtsanwalts der Y._______ vom 30. Oktober 2006 sei zu
entnehmen, dass das BLW die Abfertigung zu Kontingentszollansätzen
über die GEB-Nr. ... so bewilligt habe. Die Aktenlage bezüglich einer
Vergabe der GEB-Nr. sei keineswegs sicher. Die Zollverwaltung wollte
offenbar gründlich geklärt haben, inwieweit die Zollverwaltung
und/oder das BLW an den Falschdeklarationen mitbeteiligt seien.
D.
In der Vernehmlassung vom 24. Januar 2007 schliesst die OZD auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das "Globalkontingent"
Naturwein werde nach dem sogenannten Windhundverfahren an der
Grenze zugeteilt (Reihenfolge der Zollanmeldung). Voraussetzung für
die gewerbsmässige Einfuhr von Naturwein bilde die individuelle GEB.
Die GEB-Sammelnummer ... werde wie alle anderen GEB durch das
BLW vergeben. Sie dürfe nur im Zusammenhang mit einmaligen
Einfuhren von Weiss- und Rotwein zum AKZA benutzt werden. Sie sei
vornehmlich für Unternehmen reserviert, die keine GEB-Nummer im
Regime Wein hätten und ausnahmsweise eine Sendung Wein (in der
Regel bis ungefähr 200 Flaschen) für einen bestimmten Verwendungs-
zweck, beispielsweise für Kundengeschenke, in die Schweiz einführen
wollten. Solche Einfuhren könnten höchstens einmal jährlich ausser-
halb des Kontingents, das heisst zum AKZA, getätigt werden. Die
Y._______ sei nicht berechtigt, Einfuhren über die GEB-
Sammelnummer zu tätigen, da sie nicht branchenfremd sei. Ebenfalls
klar sei, dass solche Einfuhren immer zum AKZA erfolgen müssten.
Die weiteren entscheidrelevanten Begründungen der Verfahrens-
parteien werden im Rahmen der Erwägungen des Bundesverwaltungs-
gerichts aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun-
gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die
ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm die Ende 2006 bei der
ZRK hängigen Verfahren. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
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sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021).
1.2 Da die OZD der zuständigen Zollkreisdirektion am 24. Juli 2006
eine Weisung zum weiteren Vorgehen erteilt hat und wie sie verfügen
soll, sind die Voraussetzungen einer Sprungbeschwerde erfüllt (BGE
120 Ib 97 E. 1d; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 476;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.55 ff.). Das Bundesver-
waltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funk-
tionell zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf Zollver-
anlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287
und BS 6 465).
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG um-
fasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über
die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Ab-
gaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt, wer eine
Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1
aZG). Die Zollzahlungspflicht entsteht mit Bestätigung der Annahme
der Zolldeklaration nach Art. 35 aZG (Art. 11 Abs. 1 aZG) und obliegt
dem Zollmeldepflichtigen, den übrigen in Art. 9 aZG genannten Perso-
nen, sowie demjenigen, für dessen Rechnung die Ware eingeführt
worden ist. Sie haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Der
Rückgriff unter ihnen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivil-
rechts (Art. 13 Abs. 1 aZG).
2.2 Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen
gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich ihrer
Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen die
Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen
(Art. 31 aZG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1926
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zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; zum Selbstdeklarati-
onsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, ver-
öffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334
E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1711/2006 vom 23. Januar
2009 E. 2.5, A-2631/2007 vom 10. August 2008 E. 2.2). Bei Einfuhren
innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt ausnahms-
los das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt der Einfuhr
nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem KZA
erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein
allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand (bei-
spielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. aZG) liege vor (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1711/2006 vom 23. Januar 2009 E. 2.5,
A-1730/2006 vom 4. Februar 2008 E. 2.2, A-1701/2006 vom
1. Oktober 2007 E. 2.2, A-1699/2007 vom 13. September 2007 E. 2.2;
Entscheid der ZRK 2004-033 vom 14. Juli 2005 E. 2b mit weiteren Hin-
weisen).
2.3 Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich
einem geringeren Zollansatz (Kontingentszollansatz [KZA]) als jene
ausserhalb (Ausserkontingentszollansatz [AKZA]). Kommt der AKZA
zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II
160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 2C_82/2007
vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004 vom 31. März 2004
E. 2.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3585/2008
vom 4. Juni 2009 E. 2; vgl. REMO ARPAGAUS, Zollrecht, 2. Aufl., Basel
2007, S. 253 ff.). Bei der Bestimmung der Zollkontingente ist der Bund
nicht frei, dienen diese doch den ausländischen Produzenten zum
staatsvertraglich vereinbarten Marktzutritt (GATT-Botschaft 2, BBl
1994 IV 159). Sowohl die minimale Menge, welche zum privilegierten
Satz importiert werden kann, als auch das Maximalniveau der erlaub-
ten Grenzbelastung für Einfuhren innerhalb und ausserhalb der Zoll-
kontingente sind im Rahmen der GATT-Verhandlungen bestimmt
worden (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1005 f., 1074). Im Anhang des
Protokolls von Marrakesch zum Allgemeinen Zoll- und Handelsab-
kommen vom 15. April 1994 (AS 1995 S. 2148) sind die massgeben-
den Konzessions- und Verpflichtungslisten für Agrar- und Industrie-
produkte enthalten (für die Schweiz sog. "Liste-LIX Schweiz-Liechten-
stein"; vgl. GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1011 f.; Botschaft des Bun-
desrats vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe
[Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV 116). Der Zolltarif (Anhang zum Zoll-
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tarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]) ist im Rahmen der
GATT-Botschaft 2 entsprechend revidiert worden (AS 1995 1826).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin als Spediteurin
für die Y._______ unter der GEB-Sammelnummer ... am 16. Mai sowie
am 8. Juni, 10. Juni und 13. Juni 2006 diverse Sendungen Weiss- und
Rotwein über das Zollamt A._______ eingeführt und die Sendungen
zum KZA verzollt. Die Y._______ wusste zum damaligen Zeitpunkt aus
der Kontaktnahme ihres Anwalts mit dem BLW, dass die ihr individuell
zugeteilten GEB-Nummern gesperrt waren und hat deshalb
offensichtlich der Beschwerdeführerin auch nicht die entsprechende
GEB-Nummer ... für die Einfuhr zur Verfügung gestellt. Die Be-
schwerdeführerin übermittelte die Sendungen dem Zollamt A._______
mittels "e-dec Import" und verwendete die für Spezialfälle vorge-
sehene erwähnte Sammel-GEB-Nr. ....
3.2 Einfuhren unter der Sammel-GEB-Nr. ... können nicht zum KZA
verzollt werden, da unter ihnen kein bestimmtes Zollkontingent
individuell einem Importeur zur Verfügung gestellt wird. Vielmehr gilt
für solche Importe das Windhundverfahren (vgl. dazu GATT-Botschaft
2, BBl 1994 IV 950, 1077), unter dem nach dem Prinzip der Reihen-
folge der Zollanmeldung an Importeure mit einer individuellen GEB-
Nummer das Globalkontingent Naturwein zugeteilt wird. Nachdem die
Y._______ über keine GEB-Nummer mehr verfügte, konnte sie auch
keine individuelle Zuteilung mehr erhalten. Aus diesem Grund waren
die Einfuhren vom 16. Mai, 8. Juni, 10. Juni und 13. Juni 2006 zum
AKZA zu verzollen.
3.3 Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Sammel-GEB-
Nummer nur behelfsmässig angewendet werden konnte. Das BLW teilt
offenbar auch Speditionsfirmen die GEB-Sammelnummer mit und geht
gemäss seinem Schreiben vom 7. Dezember 2006 (act. Nr. 15) im Üb-
rigen davon aus, dass diese Sammelnummer in der Branche mehr
oder weniger bekannt sein dürfte. Falls eine Speditionsfirma die GEB-
Sammelnummer bereits kennt und keine Kontrollen vorgenommen
werden, ist die Verzollung gemäss der Einschätzung des BLW zum
KZA ohne Weiteres möglich.
3.4 Es steht damit fest, dass die fraglichen Einfuhren nur zum AKZA
verzollt werden konnten. Als Solidarschuldnerin mit der Y._______ ist
damit die Beschwerdeführerin zollzahlungspflichtig (E. 2.1). Es ist im
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Übrigen aufgrund der Aktenlage und entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin nicht einzusehen, weshalb das BLW oder die
Zollverwaltung ein "massgebliches und entscheidendes Dazutun" (vgl.
Seite 3 der Beschwerdeergänzung vom 6. November 2006) bezüglich
der falschen Verwendung der GEB-Sammmel-Nummer durch die
Beschwerdeführerin getroffen haben, insbesondere nachdem sie
zugegebenermassen schon am 9. Mai 2006 wusste, dass die der
Y._______ individuell zugeteilten GEB-Nummern gesperrt waren und
eine Abfertigung über e-dec/e-quota deshalb nicht mehr möglich war.
Es geht nirgends aus den Akten hervor, dass das BLW oder die
Zollverwaltung der Beschwerdeführerin die Verwendung der GEB-
Sammelnummer ... gestattet hätten. Damit hat es auch nicht die
Zollverwaltung und/oder das BLW zu verantworten, dass die Abgaben
im vorliegenden Fall nach dem AKZA geschuldet sind. Die
Beschwerdeführerin hat ihre besonderen gesetzlichen Mitwirkungs-
und Sorgfaltspflichten verletzt, keine korrekte Zolldeklaration
abgegeben (E. 2.2) und haftet damit für die geschuldeten Abgaben; sie
behauptet zu Recht auch nicht, es bestehe ein allgemeiner
Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. ... der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Bei
diesem Verfahrensausgang bleibt für die Ausrichtung einer Partei-
entschädigung kein Raum (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ...
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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