Abtei lung I
A-1760/2006 und A-1770/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______ AG,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion OZD,
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Zoll- und Mehrwertsteuernachlass; Frist.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1760/2006 und A-1770/2006
Sachverhalt:
A.
Die Transportunternehmung Firma X._______ AG meldete im Jahr
1998 verschiedene Sendungen Schnittblumen zur Einfuhr an. Dabei
wurde der zugeteilte Kontingentsanteil ihrer Auftraggeberin über-
schritten und auf diese Weise der (niedrigere) Kontingentszollansatz
(KZA) anstelle des Ausserkontingentszollansatzes (AKZA)
beansprucht. Nachdem die auftraggebende Firma Konkurs erlitten
hatte, forderte die Zollverwaltung mit Verfügung vom 11. November
2003 von der Firma X._______ AG als Solidarschuldnerin Einfuhr-
abgaben gestützt auf den AKZA von insgesamt Fr. 106'296.--
(Fr. 104'211.75 Zoll und Fr. 2'084.25 Mehrwertsteuer) nach.
Dagegen erhob die Firma X._______ AG am 12. Dezember 2003 Be-
schwerde bei der Oberzolldirektion (OZD). Bis zum Vorliegen des
Urteils des Bundesgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall wurde das
Verfahren sistiert. Mit Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom
23. August 2005 wurde die Solidarhaftung von Speditionsunternehmen
bei Zollkontingentsüberschreitungen durch Importeure von landwirt-
schaftlichen Erzeugnissen, deren Firmen inzwischen aufgelöst oder im
Handelsregister gelöscht worden sind, bestätigt. Die Firma X._______
AG zog deshalb mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 ihre Beschwerde
zurück. Der Abschreibungsbeschluss der OZD erging am 2. November
2005.
B.
B.a Am 13. April 2006 stellte die Firma X._______ AG bei der OZD
ein Gesuch um ganzen oder teilweisen Erlass der aus den
Kontingentsüberschreitungen entstandenen Einfuhrabgaben. Zur
Stützung dieses Begehrens brachte sie hauptsächlich vor, die be-
sondere Härte liege nicht nur darin begründet, dass ihr aufgrund des
erst spät erfolgten Aktivwerdens des Bundesamtes für Landwirtschaft
(BLW) jegliches Massnahmeergreifen verunmöglicht worden sei, son-
dern auch im Umstand, dass die vorsorgliche Anzeige der Zollkreis-
direktion über die zu erwartende solidarische Inanspruchnahme nur
gerade neun Monate vor dem Verjährungseintritt der Nacherhebungs-
forderung erfolgt sei. Mit der unterbliebenen Orientierung durch das
BLW über die von der auftraggebenden Firma begangenen Kon-
tingentsüberschreitungen sei es ihr unmöglich gewesen, aktiv zu einer
allfälligen Heilung der Kontingentsüberschreitungen beizutragen.
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Die OZD trat mit Entscheid vom 13. Oktober 2006 auf das Gesuch um
Zoll- und Mehrwertsteuernachlass mit der Begründung, dieses sei ver-
spätet erfolgt, nicht ein.
B.b Am 25. Oktober 2006 reichte die Firma X._______ AG bei der
OZD vorsorglich ein Gesuch um Wiedereinsetzung der in Art. 127
Abs. 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und
BS 6 465) festgelegten Einjahresfrist unter Aufhebung des
Nichteintretensentscheides vom 13. Oktober 2006 ein sowie
eventualiter ein Gesuch um Wiedererwägung.
Die OZD trat mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 auf das Wiederer-
wägungsgesuch nicht ein. Sie wies in grundsätzlicher Hinsicht darauf
hin, dass der Nichteintretensentscheid betreffend Zoll- und Mehrwert-
steuernachlass der Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurs-
kommission (ZRK) unterliege. Es stehe der Firma X._______ AG frei,
die Beschwerdemöglichkeit zu nutzen. In ihrem auf Nachfrage der
Firma X._______ AG verfassten Schreiben vom 8. November 2006 er-
läuterte die OZD, die am 31. Oktober 2006 erlassene Verfügung be-
treffe allein das Wiedererwägungsgesuch. Es obliege der ZRK, über
die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides zu befinden. Eine
allfällige Wiederherstellung der versäumten Frist sei auf dem Weg der
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Oktober 2006 geltend zu
machen. Die Angelegenheit liege nicht mehr in der Kompetenz der
Zollverwaltung.
C.
C.a Mit Eingabe vom 30. Oktober 2006 erhob die Firma X._______
AG (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid betreffend Zoll- und
Mehrwertsteuernachlass Beschwerde bei der ZRK (Verfahrensnummer
ZRK 2006-095). Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren: (1.) In Gut-
heissung der Beschwerde sei der Nichteintretensentscheid der OZD
aufzuheben, und es sei direkt durch die ZRK materiell über das Zoll-
und Mehrwertsteuernachlassgesuch zu befinden; (2.) eventuell sei in
Gutheissung der Beschwerde der Nichteintretensentscheid der OZD
aufzuheben unter Anweisung der Vorinstanz, über das Zoll- und Mehr-
wertsteuernachlassgesuch zu befinden; (3.) subeventualiter sei in Gut-
heissung der Beschwerde der Nichteintretensentscheid der OZD auf-
zuheben unter Anweisung der Vorinstanz, über das Zollnachlassge-
such zu befinden unter Gutheissung des Gesuches der Beschwerde-
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führerin vom 25. Oktober 2006 um Wiedereinsetzung der in Art. 127
Abs. 2 ZG festgelegten Einjahresfrist. Sie machte im Wesentlichen
geltend, der angefochtene Nichteintretensentscheid beruhe auf einer
unzutreffenden Zuerkennung einer „Ex-tunc-Wirkung“ an den Ein-
spracherückzug vom 28. Oktober 2005 anstelle einer „Ex-nunc-Wir-
kung“. Der vorinstanzliche Entscheid sei indessen auch unabhängig
davon aufzuheben, sei die Beschwerdeführerin doch anlässlich einer
Besprechung mit der Behörde zur Frage des weiteren verfahrensöko-
nomischen Vorgehens von dieser über die fristlichen Konsequenzen
eines Beschwerderückzuges in die Irre geführt oder gar absichtlich ge-
täuscht worden. Jedenfalls habe sich die Behörde höchst widersprüch-
lich verhalten.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2007 schloss die OZD auf Ab-
weisung der Beschwerde.
C.b Mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 erhob die Beschwerdeführer-
in gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2006 Beschwerde bei der
ZRK (Verfahrensnummer ZRK 2006-105) mit den Rechtsbegehren, (1.)
in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der OZD aufzu-
heben, und es sei der Beschwerdeführerin in Gutheissung von deren
Gesuch um Wiedereinsetzung der in Art. 127 Abs. 2 ZG festgelegten
Jahresfrist die entsprechende Frist mit Wirkung ab 17. Oktober 2006
neu anzusetzen; (2.) eventuell sei in Gutheissung der Beschwerde die
Verfügung der OZD aufzuheben unter Anweisung der Vorinstanz, über
das Gesuch auf Wiedereinsetzung der genannten Jahresfrist materiell
zu befinden; (3.) das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem
vor der ZRK bereits hängigen Verfahren betreffend das Zoll- und Mehr-
wertsteuernachlassgesuch (vgl. ZRK 2006-095) zusammenzulegen.
Sie machte geltend, beim vorsorglich eingereichten Gesuch um
Wiedereinsetzung der Frist handle es sich um ein anderes
Rechtsmittel als bei der Beschwerde, die sie am 30. Oktober 2006
gegen den Nichteintretensentscheid der OZD vom 13. Oktober 2006
erhoben habe. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei es allerdings
zweckmässig, die beiden Verfahren zusammenzulegen. In materieller
Hinsicht brachte sie – mit etwas anderer Gewichtung – im We-
sentlichen dieselben Argumente vor, wie bereits in ihrer Beschwerde
betreffend Zoll- und Mehrwertsteuernachlass. Sie betonte, der An-
spruch auf Wiedereinsetzung beruhe auf der Tatsache, dass ein allen-
falls stattgefundenes Fristsäumnis nicht auf einem Verschulden der
Beschwerdeführerin beruhe, sondern auf einer durch die OZD vorge-
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nommenen Irreführung (oder sogar gezielten Täuschung) der Be-
schwerdeführerin sowie auf einem „schwerstwiegend widersprüch-
lichen Verhalten“ bzw. einem „völlig überspitzten und höchstgradig
gegen das Fairnessverbot verstossenden Formalismus“. Dieses Frist-
säumnis sei unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021).
In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2007 schloss die OZD auf Ab-
weisung der Beschwerde.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit Instruktionsmassnahmen vom
19. Januar 2007 (betreffend Zoll- und Mehrwertsteuernachlass [ZRK
2006-095 bzw. Bundesverwaltungsgericht A-1760/2006]) und 25. Ja-
nuar 2007 (betreffend „Wiedereinsetzung“ [ZRK 2006-105 bzw.
Bundesverwaltungsgericht A-1770/2006]) den Verfahrensbeteiligten
mit, es habe die vorliegenden Verfahren übernommen.
Die OZD erhielt im Verfahren A-1770/2006 mit Instruktionsverfügung
vom 30. Mai 2007 Gelegenheit, zur unaufgeforderten Eingabe der Be-
schwerdeführerin vom 16. Mai 2007 zur Rechtslage betreffend die soli-
darische Zollzahlungsverpflichtung der Spediteure unter dem neuen
Zollgesetz Stellung zu nehmen, welcher sie mit Duplik vom 12. Juni
2007 nachkam.
Mit Instruktionsverfügungen je vom 14. März 2008 wurde die Vor-
instanz aufgefordert, zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007, welches sich
mitunter zur Frage des Fristenlaufs bei der Einreichung eines Zoll-
nachlassgesuches äusserte, auf die vorliegenden Verfahren Stellung
zu nehmen bzw. mitzuteilen, ob die angefochtenen Entscheide unter
den gegebenen Umständen in Wiedererwägung gezogen werden. Die
Vorinstanz hielt in ihren Stellungnahmen je vom 22. April 2008 an ihren
Anträgen auf Abweisung der Beschwerden fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Ver-
fügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an
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die ZRK (Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG). Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der
ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Ver-
fahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich
gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem VwVG. Beschwerden an
das Bundesverwaltungsgericht sind zulässig gegen Verfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Entscheide der OZD über das
Nichteintreten auf Gesuche um Zoll- und Mehrwertsteuernachlass
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG).
Dieses ist somit sachlich und funktionell zuständig.
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR
631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu
diesem Zeitpunkt hängig waren, werden gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG
nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten
Frist abgeschlossen.
1.3 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selb-
ständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es
ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die An-
fechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil
zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhalt-
lichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder
ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1435/2006 vom 8. Februar 2007 E. 1.2).
Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt einge-
reichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches
Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller
Beteiligten (ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Pro-
zessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und
Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.12).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die beiden
Entscheide der OZD betreffen dasselbe Abgabesubjekt und die Sach-
verhalte hängen inhaltlich eng zusammen bzw. sind weitgehend
identisch. Dementsprechend hat der Vertreter der Beschwerdeführerin
die beiden Entscheide auch mit übereinstimmenden Argumenten an-
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gefochten und deren Vereinigung beantragt. Aus diesen Gründen sind
die Verfahren A-1760/2006 und A-1770/2006 antragsgemäss zu-
sammenzulegen.
1.4 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die recht-
liche Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann eine Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62
Abs. 4 VwVG; BVGE 2007/41 S. 529 E. 2; MOSER, a.a.O., Rz. 1.8 f.).
1.5 Die OZD hat in ihren Entscheiden vom 13. bzw. 31. Oktober 2006
auf Nichteintreten erkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht
eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerde-
instanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu
Recht ergangen ist (anstelle vieler: BGE 124 II 499 E. 1, mit weiteren
Hinweisen). Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nicht-
eintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe
zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint.
Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage vor der OZD
beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit
Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; vgl. auch statt
vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1471/2006 und
A-1472/2006 vom 3. März 2008 E. 1.2).
2.
2.1.1 Bedarf eine Frist nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt
sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tag zu laufen (Art. 20
VwVG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22
VwVG). Allenfalls kann sie auf Gesuch hin wiederhergestellt werden,
wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet
davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (Art. 24 Abs. 1
VwVG; vgl. Entscheid der ZRK 2002-115 vom 10. Juni 2003 E. 2b und
c; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 339 ff.).
2.1.2 Eine Verfügung (bzw. ein Beschwerdeentscheid) wird formell
rechtskräftig, wenn sie endgültig ist; wenn die Frist für die Einlegung
eines ordentlichen Rechtsmittels unbenutzt abgelaufen ist; wenn die
Parteien rechtsgültig darauf verzichtet haben, ein solches einzulegen;
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oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen haben. Mit der for-
mellen Rechtskraft wird der Entscheid vollstreckbar (Art. 39 VwVG;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 387, 714 ff., PIERRE MOOR, Droit administratif,
Bd. II, 2. Aufl., Bern 2002, S. 160).
Die materielle Rechtskraft einer Verfügung bedeutet, dass die Ver-
fügung unabänderlich ist, also auch von Seiten der Verwaltungsbe-
hörden nicht mehr widerrufen werden kann. Die materielle Rechtskraft
setzt voraus, dass die Verfügung in formelle Rechtskraft erwachsen ist.
Im Übrigen sind jedoch formelle und materielle Rechtskraft streng
auseinanderzuhalten. Die materielle Rechtskraft beschlägt die Frage
der Bindung der Behörden an eine Verfügung, d.h. die Frage der
Widerrufbarkeit einer Verfügung; bei der formellen Rechtskraft hin-
gegen geht es um die Anfechtbarkeit der Verfügung seitens der Be-
troffenen. Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen, selbst wenn
sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraus-
setzungen ändern. In diesem Sinne werden die Verfügungen in der
Regel nicht materiell rechtskräftig (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 993 f.).
Im Gegensatz zu Verfügungen werden Rechtsmittelentscheide, auch
wenn sie von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurden, materiell
rechtskräftig. Dem Abschreibungsbeschluss infolge Gegenstandslosig-
keit indessen kommt keine materielle Rechtskraft zu. Beim Be-
schwerderückzug durch die beschwerdeführende Person "lebt" der
angefochtene Verwaltungsakt (bzw. die Verfügung) "wieder auf" und
wird dieser rechtskräftig (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 683, 715). Ob und
inwieweit Abschreibungsbeschlüsse – vom Entscheid im Kostenpunkt
abgesehen – als (negative) Verfügungen zu gelten haben, ist nicht
völlig geklärt. Jedenfalls ist der Abschreibungsbeschluss mit den
ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 484, mit
weiteren Hinweisen). Die formelle Rechtskraft des „wiederaufgelebten“
Verwaltungsakts tritt also mit Ablauf der Rechtsmittelfrist nach
Abschreibung des Rechtsmittelverfahrens ein (vgl. ebenso betreffend
das kantonal-bernische Verwaltungsverfahren THOMAS MERKLI/ARTHUR
AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Ver-
waltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 5 zu Art. 114,
S. 800 f.).
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2.2 Die gesetzliche Frist für die Einreichung eines Zollnachlassge-
suches beträgt ein Jahr seit der Abgabenfestsetzung (Art. 127 Abs. 2
aZG, Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über
die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Das Bundesverwaltungs-
gericht hat sich im Urteil A-1699/2006 vom 13. September 2007
bereits mit der Frage nach dem Beginn des Fristenlaufs befasst und
sie gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen folgendermassen
beantwortet:
Der Zollnachlass bilde den Verzicht auf einen bestehenden Zollan-
spruch, was begriffsnotwendig voraussetze, dass eine Zollabfertigung
in Rechtskraft erwachsen sei (unter Verweis auf die hierzu zahlreich
ergangene Rechtsprechung). Die in Art. 127 Abs. 2 aZG bzw. Art. 84
Abs. 2 MWSTG statuierte Jahresfrist werde mit der formell rechts-
kräftigen Abgabenfestsetzung ausgelöst und beginne am folgenden
Tag zu laufen. Werde ein Verwaltungsakt mit ordentlichem Rechtsmittel
angefochten, erfolge die Abgabenfestsetzung erst mit rechtskräftigem
Entscheid der nachgeordneten Instanzen. Falls im Verlauf des Ver-
fahrens das gegen eine Verfügung (bzw. einen Beschwerdeentscheid)
eingelegte Rechtsmittel zurückgezogen werde, und das Verfahren
demzufolge von der Beschwerdeinstanz abzuschreiben sei, "lebe" der
angefochtene Verwaltungsakt "wieder auf", bzw. werde dieser rechts-
kräftig. Dessen formelle Rechtskraft trete mit Ablauf der Rechtsmittel-
frist nach Abschreibung des Rechtsmittelverfahrens ein. Entgegen der
Auffassung der OZD wirke bei einem Rückzug der Beschwerde die
Rechtskraft folglich nicht auf das Datum des vorinstanzlichen Ent-
scheides zurück (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006
vom 13. September 2007 E. 1.3).
3.
3.1 Die OZD begründet ihr Nichteintreten auf das Zoll- und Mehrwert-
steuernachlassgesuch damit, dass die Beschwerdeführerin die Be-
schwerde vom 12. Dezember 2003 gegen die Nachbezugsverfügung
der Zollkreisdirektion vom 11. November 2003 am 28. Oktober 2005
zurückgezogen habe, was die Rechtskraft der Nachbezugsverfügung
per 11. November 2003 zur Folge habe. Das Erlassgesuch vom
13. April 2006 erfasse nur Gesuche um Erlass von Forderungen, die
ab dem 13. April 2005 festgesetzt worden seien. Für Abgaben, die –
wie im vorliegenden Falle – vor diesem Datum rechtskräftig festgesetzt
worden seien, sei das Gesuch verspätet erfolgt. Dies ergebe sich
daraus, dass für die Berechnung der Jahresfrist für Erlassgesuche
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nicht die formelle Rechtskraft eines Verwaltungsaktes massgebend sei.
Nach klarem Wortlaut des Art. 127 Abs. 2 aZG bzw. Art. 84 Abs. 2
MWSTG betrage die Einreichefrist ein Jahr seit der Abgabenfest-
setzung. Diese erfolge zunächst durch Ausstellen der Veranlagungs-
verfügung (ehemals Zollquittung) durch die Zollstelle. Werde diese
Abgabenfestsetzung in einem Beschwerdeverfahren überprüft, be-
stätigt oder allenfalls berichtigt, gelte für die Abgabenfestsetzung
selbstredend der von der letzten Instanz erlassene Entscheid. Werde
die Beschwerde im Verlauf des Verfahrens zurückgezogen, ergehe
kein neuer Entscheid über die Höhe der Abgaben. Folglich behalte die
vorgängige Abgabenfestsetzung ihre Gültigkeit bei und werde so
erneut Grundlage für die Fristberechnung. Da sich weder der Rückzug
noch die Abschreibungsverfügung materiell zur Angelegenheit
äussere, fehle der notwendige Zusammenhang zur Abgabenfest-
setzung, der es erlauben würde, die Berechnung der Jahresfrist mit
diesem Verfahrensschritt zu verbinden. Die Beschwerdeführerin hätte
vorsorglich während eines Jahres seit der Eröffnung der Nachbezugs-
verfügung durch die Zollkreisdirektion ein Erlassgesuch stellen
können. Selbst ohne vorsorgliches Gesuch wäre ihr Anspruch zu
wahren gewesen, indem die Beschwerde ungeachtet des voraus-
sichtlichen Misserfolges aufrecht erhalten worden wäre. Auf diese
Weise wäre die Rechtskraft der Abgabenforderung erst mit dem Datum
des Beschwerdeentscheides eingetreten. Also hätten trotz der
Sistierung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nachbezugsverfü-
gung Wege für eine rechtzeitige Eingabe des Erlassgesuches bestan-
den.
3.2
3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält gestützt auf die allgemeinen
Grundlagen betreffend Beginn des Fristenlaufes sowie Eintritt der
Rechtskraft einer Verfügung und der daran geknüpften Rechtsfolgen
(vgl. E. 2.1) an der erläuterten Rechtsprechung (vgl. E. 2.2) fest, wo-
nach zur Berechnung der in Art. 127 Abs. 2 aZG bzw. Art. 84 Abs. 2
MWSTG statuierten Jahresfrist auf die formelle Rechtskraft abzu-
stellen ist.
Die Vorinstanz macht an einer wörtlichen Auslegung des Begriffes
„Abgabenfestsetzung“ fest, dass damit immer ein materieller Entscheid
bzw. eine inhaltliche Prüfung der Abgabenerhebung an sich verbunden
sein müsse. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als sie offenbar
davon ausgeht, dass im Falle des Rückzuges einer Beschwerde gegen
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die Veranlagungsverfügung die ursprüngliche Verfügung „wiederauf-
lebt“ (vgl. E. 2.1.2). Nicht zu folgen ist ihr aber darin, dass dabei die
Rechtskraft auf das Datum der Veranlagungsverfügung zurückwirke.
Die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen erfolgter
materieller Überprüfung und ausbleibender Prüfung zur Ermittlung des
Datums der Rechtskraft der Abgabenfestsetzung findet in Recht-
sprechung und Lehre keinen Halt. Sie steht zudem im Widerspruch
zum Institut der formellen Rechtskraft (vgl. vorne, E. 2.1.2) und auch
zu ihren eigenen Ausführungen, hält sie doch in ihrer Duplik vom
12. Juni 2007 im Verfahren A-1770/2006 selbst fest, die „Frist für eine
Erlassgesuch [betrage] auch nach neuem Recht ein Jahr seit der
Rechtskraft der Zollforderung“. Nicht auszuschliessen ist, dass die Vor-
instanz hier allenfalls Fragen der formellen und materiellen Rechtskraft
mit der materiellen Überprüfung einer Verfügung verwechselt (vgl.
E. 2.1.2). Die von der Vorinstanz im Weiteren abgegebene
Empfehlung, dass gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung immer
auch vorsorglich ein Gesuch um Nachlass gestellt werden könne bzw.
müsse, führt – weiter gedacht – zu Unstimmigkeiten. Sie steht nämlich
im Widerspruch zu dem in der Rechtsprechung gefestigten Grundsatz,
der im Übrigen auch von der Vorinstanz geteilt wird, wonach ein
Erlassgesuch begriffsnotwendig voraussetzt, dass das Veranlagungs-
verfahren abgeschlossen und der Zollanspruch in Rechtskraft
erwachsen ist (vgl. E. 2.2). Verfahrensökonomisch wenig sinnvoll ist
ferner der Vorschlag der Vorinstanz, wie Beschwerdeführende die
Rechtzeitigkeit einer Gesuchseinreichung wahren sollten, für den Fall,
dass sie eine vorsorgliche Eingabe unterlassen hätten (Aufrecht-
erhaltung der Beschwerde trotz mangelnder Erfolgsaussicht, vgl.
E. 3.1. in fine). Damit sähe sich eine solche beschwerdeführende
Person gezwungen, ein mitunter kostspieliges Verfahren durchzu-
ziehen, trotz der – aufgrund der seit der Beschwerdeerhebung
ergangenen Rechtsprechung – sich abzeichnenden Aussichtslosigkeit.
Dies würde den Beschwerdeführenden im Ergebnis die Wahlfreiheit
des Rückzuges nehmen und nicht nur sie, sondern auch die Justiz mit
unnötigen Verfahren (zeitlich und finanziell) belasten. Aus all diesen
Gründen hält das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vor-
instanz betreffend Beginn des Fristenlaufes gemäss Art. 127 Abs. 2
aZG bzw. Art. 84 Abs. 2 MWSTG im Falle der Abschreibung der gegen
die Nachbezugsverfügung erhobenen Beschwerde für unzutreffend.
3.2.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihre gegen die
Nachbezugsverfügung vom 11. November 2003 erhobene Beschwerde
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vom 12. Dezember 2003 mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 zurück-
gezogen. Das Verfahren wurde mit Verfügung bzw. Abschreibungsbe-
schluss der OZD vom 2. November 2005 abgeschrieben. Ungeachtet
näherer Abklärungen betreffend Zustelldatum und Ablauf der Rechts-
mittelfrist (vgl. E. 2.1.2 und E. 2.2) befindet sich die Beschwerde-
führerin mit Eingabe des Nachlassgesuches am 13. April 2006 zweifel-
los innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Jahresfrist gemäss Art. 127
Abs. 2 aZG bzw. Art. 84 Abs. 2 MWSTG. Die Vorinstanz hätte auf das
Gesuch eintreten müssen.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine einlässliche Aus-
einandersetzung mit den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin
in diesem Zusammenhang, die teilweise an der Sache vorbeigehen.
3.2.3 Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.
Das Verfahren ist zur materiellen Beurteilung des Zoll- und Mehrwert-
steuernachlasses an die Vorinstanz zurückzuweisen, die über diese
Fragen noch nicht entschieden hat. Auf die unaufgeforderte Eingabe
der Beschwerdeführerin (vgl. E. D) in diesem Zusammenhang muss
deshalb nicht weiter eingegangen werden.
Die Beschwerdeführerin beantragt, aufgrund des Verhaltens der Vor-
instanz solle die Rechtsmittelinstanz sogleich selber über den Zoll-
und Mehrwertsteuernachlass entscheiden; sie könne bei der Vor-
instanz nicht mit einer „objektiv erfolgenden Beurteilung“ rechnen.
Abgesehen davon, dass auf die materiellen Fragen vorliegend aus
prozessualen Gründen nicht eingegangen werden kann (vgl. E. 1.5),
verkennt die Beschwerdeführerin, dass aus rechtsstaatlicher Sicht
völlig unbedenklich die OZD im damaligen Zeitpunkt (vor dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September
2007) ihren Rechtsstandpunkt über den Beginn des Fristenlaufs
gemäss Art. 127 Abs. 2 aZG bzw. Art. 84 Abs. 2 MWSTG einnehmen
durfte. Wenn dieser Standpunkt durch das Bundesverwaltungsgericht
später korrigiert worden ist, dann rechtfertigt dies keinen Eingriff in die
funktionelle Zuständigkeit der OZD, indem das Bundesverwaltungs-
gericht gerade selbst über das Erlassgesuch materiell befinden würde.
3.2.4 Mit der Gutheissung gemäss E. 3.2.3 hievor hat die Beschwer-
deführerin im Ergebnis das von ihr im Verfahren A-1770/2006 be-
treffend „Wiedereinsetzung“ Verlangte, nämlich das Eintreten der Vor-
instanz auf ihr Gesuch um Prüfung des Nachlasses der Einfuhrab-
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A-1760/2006 und A-1770/2006
gaben, erreicht. Mit Bezug auf die Beschwerde um „Wiedereinsetzung“
sind an dieser Stelle keine anderen oder zusätzlichen Rechtsfragen
mehr zu klären. Das Gesuch um „Wiedereinsetzung der Jahresfrist
gemäss Art. 127 Abs. 2 aZG“ wird somit aufgrund des Verfahrensaus-
ganges gemäss E. 3.2.3 hievor gegenstandslos.
4.
Folglich ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen,
insoweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
4.1 Im Verfahren betreffend Zoll- und Mehrwertsteuernachlass
(A-1760/2006) sind der obsiegenden Beschwerdeführerin und der
Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Der
geleistete Kostenvorschuss im Verfahren A-1760/2006 von Fr. 800.--
ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Für dieses Verfahren ist
ihr sodann eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'200.--
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen (Art. 64 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
4.2 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskos-
ten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegen-
standslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien
gegenstandslos geworden, so werden die Kosten aufgrund der Sach-
lage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 VGKE). Dabei
sind die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit
summarisch zu würdigen (vgl. MICHAEL BEUSCH/ANDRÉ MOSER/LORENZ
KNEUBÜHLER, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, in Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 109/2008 S. 36). Hinsichtlich des
gegenstandslos gewordenen Verfahrens betreffend „Wiederein-
setzung“ (A-1770/2006) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
ihren Anspruch auf Wiedereinsetzung damit begründet, ein allenfalls
stattgefundenes, ihrerseits unverschuldetes Fristsäumnis beruhe auf
einer Irreführung bzw. gezielten Täuschung durch die OZD betreffend
die fristlichen Konsequenzen für einen Zollnachlass im Falle eines
Beschwerderückzuges sowie auf einem schwerwiegend wider-
sprüchlichen Verhalten bzw. Formalismus der Behörde. All dies leitet
sie ab aus einer Besprechung mit der OZD (bzw. einer angeblichen
„Verwaltungsabsprache“) über das weitere verfahrensökonomische
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A-1760/2006 und A-1770/2006
Vorgehen bezüglich der Fälle im Zusammenhang mit Kontingents-
verletzungen bei der Einfuhr und die daraus resultierende Soli-
darhaftung der Spediteure, aufgrund derer in der Folge das vor-
liegende Verfahren sistiert worden sei (vgl. oben, E. A). Abgesehen
davon, dass sich fragt, welches Interesse die Behörde an einer
solchen Vorgehensweise haben könnte, fehlen der Beschwerde-
führerin für diese schwerwiegenden Vorwürfe jegliche stichhaltigen
Beweise. Ihre Vorbringen stellen blosse Behauptungen dar, gewisse
Aussagen grenzen gar an mutwillige Prozessführung (vgl. Art. 60
Abs. 2 VwVG). Aufgrund dieser Aktenlage wäre sie deshalb voraus-
sichtlich unterlegen, wäre es zu einer Beurteilung des Gesuchs
gekommen. Es rechtfertigt sich somit, der Beschwerdeführerin Kosten
für den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens aufzuerlegen,
die aufgrund der vorliegenden, besonderen prozessualen Umstände
(vgl. E. 3.2.3) auf Fr. 300.-- zu reduzieren und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss im Verfahren A-1770/2006 von insgesamt Fr. 1'500.--
in diesem Teilbetrag zu verrechnen sind. Der Restbetrag von
Fr. 1'200.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Für dieses
Verfahren ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 ff.,
Art. 15 VGKE).
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht [BGG, SR 173.110]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2C_49/2007 vom 3. März 2007 E. 2.1).
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A-1760/2006 und A-1770/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren A-1760/2006 und A-1770/2006 werden
vereinigt.
2.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen,
insoweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Sache wird zur
Beurteilung des Zoll- und Mehrwertsteuernachlasses an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des vereinigten Verfahrens von insgesamt Fr. 1'100.--
werden im Umfang von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.
Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von gesamthaft
Fr. 2'300.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 1'200.-- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Versand:
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