B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1762/2018
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Raphaël Gani,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______,
(…),
vertreten durch B._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-GB).
A-1762/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die britische Steuerbehörde (Her Majesty’s Revenue and Customs ; nach-
folgend: HMRC) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
mit Schreiben vom 21. September 2017 bezüglich A._______ für den Zeit-
raum vom 6. April 2011 bis zum 5. April 2016 um folgende Informationen:
“1) Bank Statements for all accounts for which A._______ has the power to oper-
ate, is a named signatory on, is the beneficial owner of or is otherwise connected
to, including (but not restricted to):
– C._______ Account number (…), client number (…).
– C._______ Account number (…), client number (…).
– C._______ Account number (…), client number (…).
– C._______ Account number (…), client number (…).
– C._______ Account number (…), client number (…).
– (…) Euro Account, Account number (…), client number (…)
– (…) JPY Account, Account number (…), client number (…).
– (…) USD Account, Account number (…), client number (…).
– All accounts belonging to client number (…).
– All accounts belonging to client number (…).
– All accounts in the name of or beneficially owned by D._______, a company
registered in Gibraltar with company reference number (…), whose registered
office is (…).
– All accounts in the name of or beneficially owned by E._______, a company
registered in Gibraltar with company reference number (…), whose registered
office is (…).
– All accounts in the name of or beneficially owned by F._______ (also known
as […]), a trust whose trustees are resident in Gibraltar. The trustees are
G._______ of (…); held for the period 6 April 2011 to 5 April 2016.
2) Internal bank documents identifying/tracing/verifying the source of any deposits
to the Accounts.
3) Where one of the Accounts has been closed and a balance transferred out of
the account, full details of the recipient of the transfer, to include account name,
account numbers and identifying information), name and address of bank where
monies transferred to.
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4) Copies of all correspondence received in relation to the Accounts from 6 April
2011 to the date the Accounts were closed or 5 April 2016 where the account
remains open at that date.
5) The name and full address of all individuals who were a signatory on or had
power to operate each of the Accounts at any point from 6 April 2011. Please state
the period for which each individual was a signatory or had the power to operate
the Accounts.
6) The date each of the Accounts was closed (if applicable), along with copies of
all correspondence or instructions regarding the closure of the Accounts.
7) The name and full address of all individuals or entities that bank statements
were sent to for each of the Accounts.
8) Copies of any written instructions or notes of verbal instructions received re-
garding operation of the Accounts (at any time) that affect the account or the way
that the Accounts were operated from 6 April 2011 onwards.
9) Copies of all internal notes and records regarding the Accounts.
"Accounts" - means all accounts as listed under point 1 (…) above.”
Der HMRC führte im Ersuchen aus, im Rahmen der Festlegung der Ein-
kommens- und Körperschaftssteuer eine Steuerprüfung hinsichtlich eines
Verdachts auf ein Steuerdelikt durchgeführt zu haben und den Beschwer-
deführer in diesem Rahmen auf Unregelmässigkeiten seiner persönlichen
und geschäftlichen Tätigkeiten hingewiesen („offshore-structures“) und um
entsprechende Stellungnahme gebeten zu haben. Der Beschwerdeführer
habe erklärt, die strittigen Beträge würden von einer Erbschaft herrühren,
welche er gewinnbringend investiert habe. Das fragliche Einkommen und
die fraglichen Gewinne habe er jedoch nicht deklariert und somit jeweils
unvollständige Steuererklärungen eingereicht. Versprochene Geschäfts-
berichte seien nicht offen gelegt worden, obschon der HMRC jahrelang um
detaillierte Informationen ersucht und deren Ausbleiben androhungsge-
mäss sanktioniert habe. Gegen die angeordneten Zahlungen habe der Be-
schwerdeführer beim englischen Steuergerichtshof Beschwerde erhoben.
Die Erhebung dieses Rechtsmittel richte sich jedoch einzig gegen die auf-
grund der Verletzung der Mitwirkungspflicht verhängte Sanktion und be-
treffe das laufende Steuerfestsetzungs- und -strafverfahren nicht. Teil der
Ermittlung bilde auch die Festlegung des Wohnorts des Beschwerdefüh-
rers, welcher in Grossbritannien geboren sei, jedoch geltend mache, nicht
A-1762/2018
Seite 4
dort wohnhaft und steuerpflichtig zu sein, sondern in Israel. Diesbezüglich
sei am 24. August 2015 ein Entscheid erlassen und festgelegt worden,
dass er in Grossbritannien Wohnsitz habe und schon immer gehabt habe.
Demnach sei er in Grossbritannien für sein weltweites Einkommen und
seine weltweiten Gewinne steuerpflichtig. Es werde vermutet, dass der Be-
schwerdeführer absichtlich erkläre, nicht in Grossbritannien wohnhaft zu
sein, um beachtliche Vermögenswerte nicht deklarieren zu müssen. Der
Beschwerdeführer bestreite dies, der Entscheid betreffend seinen steuer-
baren Wohnsitz sei jedoch bis zur erfolgten steuerlichen Einschätzung
nicht anfechtbar. Einkommen und Gewinne des Beschwerdeführers aus
Handelseinnahmen sowohl mit Grossbritannien wären ungeachtet seines
Wohnsitzes in Grossbritannien steuerbar, solche aus ausländischen Quel-
len derzeit ebenso aufgrund des vorgenannten Entscheids. Jedenfalls
müsse der britische Staat vorab vollständige Informationen über alle vor-
handenen Vermögenswerte erhalten, um die Einkommens- und Vermö-
genslage des Beschwerdeführers und seiner im Ersuchen erwähnten Ge-
sellschaften vornehmen zu können. Diese seien ihm bislang verweigert o-
der nur unvollständig weitergeleitet worden. Gewisse Informationen seien
zudem nur von der H._______ (nachfolgend: Bank) erhältlich. Es werde
demnach bestätigt, dass alle innerstaatlichen Mittel zur Informationsbe-
schaffung ausgeschöpft worden seien.
B.
Aufgrund des Amtshilfeersuchens des HMRC forderte die ESTV die Bank
mit Verfügung vom 7. November 2017 dazu auf, ihr die vom HMRC ver-
langten Informationen zu übermitteln und die im Ausland ansässige be-
troffene Person über das Amtshilfeverfahren zu informieren und sie aufzu-
fordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu be-
zeichnen.
Die Bank reichte der ESTV fristgerecht die verlangten Dokumente ein und
informierte A._______ über das ihn betreffende Amtshilfeverfahren.
C.
Mit Schlussverfügung vom 20. Februar 2018 leistete die ESTV Amtshilfe
betreffend A._______ und erklärte, dem HMRC die gewünschten Informa-
tionen (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. A) zu übermitteln. Dabei wies die
ESTV den HMRC auf die Geheimhaltungspflichten nach Art. 25 Ziff. 2 des
einschlägigen Abkommens vom 8. Dezember 1977 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Gross-
britannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
A-1762/2018
Seite 5
Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-GB, SR 0.672.936.712) hin.
Mangels Bezeichnung eines Zustellempfängers in der Schweiz wurde der
Entscheid gleichentags im Amtsblatt publiziert.
D.
Gegen die ihn betreffende Verfügung der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz)
erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
21. März 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt
deren vollumfängliche Aufhebung. Die von der britischen an die schweize-
rische Steuerverwaltung übermittelten Informationen seien nicht korrekt.
So sei erklärt worden, er wolle sein britisches in ein ausländisches Domizil
abändern. Tatsächlich habe die britische Steuerverwaltung einem solchen
Wechsel jedoch bereits vor 15 Jahren zugestimmt und wolle dies nun rück-
gängig machen. Zum jetzigen Zeitpunkt besitze er jedoch seinen ausländi-
schen Wohnsitz noch. Aufgrund dieses Status würden Aktivitäten aus-
serhalb Grossbritanniens nicht unter den Anwendungsbereich des briti-
schen Steuerrechts fallen und müsse er Informationen im Zusammenhang
mit ausländischen Banken nicht preisgeben.
E.
Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz die kos-
tenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 1. Juli 2018 zur Vernehm-
lassung Stellung.
G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
Dokumente wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
A-1762/2018
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des HMRC
gestützt auf Art. 25 Ziff. 1 DBA CH-GB zugrunde. Die Durchführung der
mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach
dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1;
vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfü-
gungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e
contrario und Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit
zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids zu bejahen ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als vom Amtshilfeersuchen betroffene Per-
son und Verfügungsadressat im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 19
Abs. 2 StAhiG durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, so dass er zur Be-
schwerde berechtigt ist.
1.4 Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.19
Abs. 5 StAhiG).
2.
2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer-
sachen gegenüber Grossbritannien ist Art. 25 DBA CH-GB (in der aktuellen
Fassung für Informationen betreffend Steuerperioden nach dem 1. Januar
2011, vgl. Urteil des BVGer A-907/2017 vom 14. November 2017 E. 2.1.2).
Gemäss dessen Abs. 1 tauschen die zuständigen Behörden der beiden
Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchfüh-
rung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des inner-
staatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer po-
litischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern
jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die die-
sem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen wider-
spricht. Der Informationsaustausch ist dabei weder durch den persönlichen
Geltungsbereich nach Art. 1 noch durch die unter das Abkommen fallenden
A-1762/2018
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Steuern nach Art. 2 eingeschränkt. Diese Ziffer ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragsstaat, Verwaltungsmassnahmen durchzufüh-
ren, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des an-
deren Vertragsstaats abweichen, oder Informationen zu erteilen, die nach
den Gesetzen oder auf dem üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder
des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können oder die ein
Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre
public widerspräche (Art. 25 Abs. 3 Bst. a-c DBA CH-GB). Ersucht ein Ver-
tragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere
Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaf-
fung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese
Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im
vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschrän-
kungen nach Abs. 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass
ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen
kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Infor-
mationen hat (Art. 25 Abs. 4 DBA CH-GB).
Abs. 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat
die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die In-
formationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevoll-
mächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf
Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet des Abs. 3 oder ent-
gegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die
Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Of-
fenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen
(Art. 25 Abs. 5 DBA CH-GB).
2.2 Die vorgenannte Bestimmung äussert sich nicht dazu, welche Anfor-
derungen im Einzelnen an ein Amtshilfegesuch zu stellen sind. Hierzu führt
jedoch das integrierenden Bestandteil des DBA CH-GB bildende Zusatz-
protokoll in Ziff. 4 Folgendes aus:
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begeh-
ren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er die in seinem inner-
staatlichen Recht üblichen Verfahren zur Beschaffung der Informationen ausge-
schöpft hat (Bst. a).
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Norm der «voraussichtlichen Erheb-
lichkeit» einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuersachen
A-1762/2018
Seite 8
gewährleisten soll und gleichzeitig verdeutlichen soll, dass es den Vertragsstaaten
nicht gestattet ist, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu
ersuchen, die für die Steuerangelegenheiten der steuerpflichtigen Person wahr-
scheinlich unerheblich sind (Bst. b).
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden
Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 des Abkom-
mens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu
liefern haben (Bst. c):
i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbe-
zogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifi-
kation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder
die Steuernummer;
ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich
der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat
zu erhalten wünscht;
iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Infor-
mationen.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 des Abkommens die Vertrags-
staaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner
Basis auszutauschen (Bst.d).
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informatio-
nen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens-
rechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Infor-
mationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren
Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen
Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den
wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern
(Bst. e).
A-1762/2018
Seite 9
3.
3.1
3.1.1 Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausdruck des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2676/2017
vom 3. April 2019 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Es sollen soweit als möglich
relevante Informationen ausgetauscht werden können, ohne dass ein Ver-
tragsstaat "fishing expeditions" eines anderen Staates unterstützen oder
Informationen liefern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich ist (BGE 144
II 206 E. 4.2 sowie Urteile des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019
E. 3.3.1 und A-3374/2018 vom 3. April 2019 E. 4.2.2, je mit Hinweisen).
3.1.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden
Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu be-
steuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und BGE 144 II 29 E. 4.2.1 betreffend
Informationen über dem mutmasslich Steuerpflichtigen nahestehende Per-
sonen). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist dem-
nach erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Mög-
lichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als in diesem Sinn er-
heblich erweisen werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforder-
ten Unterlagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfege-
such ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer
A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Soweit die
Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen
Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie
dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn
und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Infor-
mationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im
Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden. Daher ist gemäss
Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht der strikte Beweis
des Sachverhalts zu verlangen, doch muss sie hinreichende Verdachtsmo-
mente für dessen Vorliegen dartun (Urteile des BVGer A-3374/2018 vom
3. April 2019 E. 4.2.3 und A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2, je mit
Hinweis).
Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann,
ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten
Staates grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informatio-
nen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen darge-
stellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind,
im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der
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Seite 10
ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. statt
vieler BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und Urteil des BGer 2C_615/2018 vom
26. März 2019 E. 3.2 sowie Urteile des BVGer A-6871/2018 vom 8. April
2019 E. 5.1.2, A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1 und A-4592/2018
vom 21. März 2019 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung bildet der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit
denn auch „eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersu-
chen“ (BGE 143 II 185 E. 3.3.2).
Es liegt demnach nicht am ersuchten Staat, ein Ersuchen oder die Über-
mittlung von Auskünften zu verweigern, weil er der Meinung ist, es fehle an
der Erheblichkeit der Anfrage oder der dieser zugrundeliegenden Überprü-
fung. Die ersuchte Behörde hat somit nicht zu entscheiden, ob der im Amts-
hilfegesuch dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, son-
dern muss lediglich überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Be-
zug zu diesem Sachverhalt haben. Der ersuchte Staat kann Auskünfte da-
her nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten
Angaben und der Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint. Keine
Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaffung der Informationen
herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 mit
Hinweisen).
3.1.3 Die Vorinstanz hat somit in materiell-rechtlicher Hinsicht kein eigent-
liches Beweisverfahren durchzuführen und beurteilt nicht abschliessend,
ob eine strafbare Handlung vorliegt. Sie muss lediglich die Frage klären,
ob der Verdacht auf Begehung eines amtshilfefähigen Delikts – hier einer
Steuerhinterziehung – begründet scheint, wobei sie sich einzig an die
Sachverhaltsdarstellung gemäss Ersuchen zu halten hat, soweit diese
nicht offensichtlich widersprüchlich, fehler- oder lückenhaft ist. Weiter hat
sie – bevor sie die fraglichen Unterlagen an den ersuchenden Staat über-
mittelt – zu prüfen, ob diese geeignet sind, den im Amtshilfegesuch geäus-
serten Verdacht zu beweisen (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 9.5 und
Urteil des BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.1, je mit Hin-
weisen und auch vorne E. 3.2.2). Ist die Schwelle zur berechtigten An-
nahme eines Tatverdachts erreicht, so ist die Amtshilfe lediglich dann zu
verweigern, wenn es der betroffenen Person gelingt, den begründeten Tat-
verdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften
(vgl. statt vieler BGE 139 II 451 E. 2.3.3 mit Hinweisen und zum Ganzen
Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
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Seite 11
Nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht – ausser bei
offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusam-
menhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre
public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und
Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln. Die Vorinstanz ist deshalb an die
Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese
nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüchen von vorn-
herein entkräftet werden kann (vgl. statt vieler BGE 132 II 81 E. 2.1 zur
Rechtshilfe in Strafsachen und Urteil des BVGer A-4592/2018 vom
21. März 2019 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht in Grossbritannien wohnhaft
zu sein. Der HMRC versuche, amtshilfeweise an Informationen zu gelan-
gen, die er bei Personen mit ausländischem Wohnsitz normalerweise nicht
benötigen würde bzw. behandle ihn fälschlicherweise als Person mit briti-
schem Wohnsitz. Im Übrigen seien im Ersuchen keine hinreichenden Ver-
dachtsmomente dargelegt worden. Wenn der HMRC geltend mache, seine
Wohnsitzentscheidung vom 24. August 2015 sei nicht anfechtbar, so ent-
spreche dies nicht den Tatsachen. Vielmehr habe er diese Entscheidung
angefochten und sie sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Sein Status
betreffend das ausländische Domizil sei also nicht offiziell rückgängig ge-
macht worden und das Ersuchen sei demnach offensichtlich fehlerhaft,
weshalb die Vorinstanz ihm nicht hätte stattgeben sollen.
4.1 Die Frage des strittigen Steuerdomizils ist nicht im Amtshilfeverfahren,
sondern allenfalls in einem Verständigungsverfahren unter den vorliegend
direkt beteiligten Ländern – zu denen die Schweiz soweit ersichtlich nicht
gehört – zu klären, zumal die Ansässigkeit in einem der Vertragsstaaten
kein notwendiges Kriterium für die Leistung von Amtshilfe ist (vgl. BGE 142
II 218 E. 3.6 sowie Urteil des BVGer A-5652/2017 vom 19. Juli 2018
E. 3.4.2 mit Hinweis; und auch vorne E. 2.1 zu Art. 25 Abs. 1 DBA CH-GB,
welcher festhält, dass der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA
CH-GB betreffend den persönlichen Geltungsbereich eingeschränkt wird).
Die Glaubhaftigkeit der Darstellung des ersuchenden Staates wird sodann
durch eine (allfällige) Ansässigkeit der betroffenen Person in einem ande-
ren Staat nicht entkräftet (BGE 142 II 218 E. 3.7 und Urteil des BVGer
A-4685/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.6 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Im Rahmen des Amtshilfeverfahrens und damit auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ist somit nicht abschliessend darüber zu befinden,
A-1762/2018
Seite 12
wo sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in den Jahren 2011 bis 2016
befand. Entscheidend ist einzig, ob die vom HMRC gelieferten Anhalts-
punkte für eine Einkommens- und Körperschaftssteuerpflicht in Grossbri-
tannien von vornherein entkräftet werden können. Allein mit der genannten
Schilderung, wonach die Wohnsitzentscheidung des HMRC angefochten
und sein ausländisches Steuerdomizil nach wie vor Geltung habe, gelingt
dies dem Beschwerdeführer nicht (vgl. auch Urteil des BVGer A-2548/2016
vom 15. September 2016 E. 3.3.2). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte oder
Dokumente vor, wonach die Ausführungen des HMRC als widersprüchlich
oder fehlerhaft einzustufen wären. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht
in Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips auf die Sachver-
haltsschilderung des HMRC abgestellt, welche der Beschwerdeführer nicht
zu entkräften vermochte (vgl. auch vorne E. 3.1.3).
4.3
4.3.1 Der HRMC ersucht demnach zwecks korrekter Veranlagung der Ein-
kommens- und Körperschaftssteuer für eine beschränkte Zeitspanne um
zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit ihm bereits bekannten
Bankkundenbeziehungen betreffend den Beschwerdeführer und Gesell-
schaften, an welchen er beteiligt ist. Er beschreibt die Tatsachen, welche
zum Ersuchen geführt und einen Tatverdacht auf Steuerhinterziehung be-
gründet haben, detailliert (vgl. zum Ganzen auch vorne Sachverhalt
Bst. A). Das fragliche Ersuchen vermag sich demnach von einer unzuläs-
sigen Beweisausforschung abzugrenzen: Es nennt die betroffene Person
und die betroffenen Gesellschaften, die Zeitperiode und den Steuerzweck,
für welche/n die fraglichen Informationen verlangt werden, die Daten des
Informationsinhabers und es ist unter Verweis auf das anwendbare Recht
genügend präzise formuliert. Kommt der ersuchende Staat in Besitz der
verlangten Informationen, welche bei einer Informationsinhaberin mit Sitz
in der Schweiz erhältlich gemacht werden können, kann er – bei tatsächli-
cher Missachtung – für die Erfüllung der fraglichen steuerrechtlichen Pflich-
ten sorgen. Die ersuchten Informationen sind voraussichtlich erheblich für
die korrekte Bemessung der Einkommens- und Körperschaftssteuer in
Grossbritannien, womit sich das Amtshilfeersuchen als grundsätzlich zu-
lässig erweist. Das strittige Ersuchen genügt also den Anforderungen von
Ziff. 4 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-GB (vgl. dazu vorne E. 2.2). Ins-
besondere ist auch das in Ziff. 4 Bst. a des vorgenannten Protokolls er-
wähnte Subsidiaritätsprinzip eingehalten, wonach der ersuchende Ver-
tragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt,
wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üb-
lichen Mittel zur Beschaffung von Informationen ausgeschöpft hat (vgl.
A-1762/2018
Seite 13
auch zur entsprechenden Bestätigung des HMRC vorne Sachverhalt Bst.
A i.f.). Dies gälte selbst, wenn es sich entgegen der Darstellung im Ersu-
chen, die der Beschwerdeführer wie erwähnt nicht zu entkräften vermag,
um eine anfechtbare Entscheidung betreffend den steuerrechtlichen
Wohnsitz handeln sollte.
Im Übrigen ist es im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens grundsätzlich nicht
Sache der schweizerischen Behörden, abzuklären, wie das relevante aus-
ländische Recht angewendet wird. Allfällige Verstösse dagegen wären in
Grossbritannien vor den dortigen Behörden und allenfalls Gerichten gel-
tend zu machen (vgl. Urteil des BVGer A-140/2019 vom 13. Mai 2019
E. 5.3 i.f. mit Hinweis).
4.3.2 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht auf das Amtshilfeer-
suchen eingetreten und davon ausgegangen, dass sich aus dem geschil-
derten Sachverhalt der begründete Verdacht ergibt, es seien amtshilfefä-
hige Delikte begangen worden. Dem Beschwerdeführer ist es mit der Be-
hauptung, das Ersuchen sei fehlerhaft, weil sein steuerrechtlicher Wohn-
sitz nicht in Grossbritannien läge, nicht gelungen, diesen begründeten Tat-
verdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften
(vgl. vorne E. 3.1.3 und vorangehende E. 4.1 f.). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
5.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– festzusetzen und ausgangsge-
mäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen und
der Restbetrag von Fr. 2‘000.– zurückzuerstatten. Parteientschädigungen
sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen
nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG
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handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, ent-
scheidet das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe-
trag von Fr. 2‘000.– wird zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 631.0-2017-GB-0011; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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