Abtei lung I
A-1764/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Christoph Bandli,
Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS,
(...), 3003 Bern,
Vorinstanz.
Änderung der Funktionsbewertung (Rückstufung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1764/2010
Sachverhalt:
A.
A._______ war seit (...) in (...) des Eidgenössischen Departements für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) (...) tätig. Im Jahr
(...) wechselte er in (...) und übernahm dort die Funktion als (...). In
dieser Funktion war er (...) unterstellt und in der Lohnklasse (...) ein-
gereiht.
B.
Im (...) leitete (...) eine Reorganisation (...) ein. Im Zusammenhang mit
dieser Reorganisation (...) wurde ein neues Einreihungskonzept er-
stellt. Bei dieser Gelegenheit wurden auch die Funktionen (...) über -
prüft, die Stellenbeschreibungen angepasst und die Funktionen neu
bewertet. Die Funktion von A._______ (...) wurde neu in der Lohn-
klasse (...) eingereiht. Die Neubewertung seiner Funktion wurde, zu-
sammen mit den Funktionsbewertungen weiterer (...) am (...) durch
den Personalchef VBS auf Antrag (...) genehmigt.
C.
(...) eröffnete A._______ die Rückstufung in die Lohnklasse (...) am
19. August 2009 mündlich. Diesem wurde ausserdem der angepasste
Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung bis zum 16. Oktober 2009 zu-
gestellt, was er indes nicht tat. Stattdessen erhob er am 15. Oktober
2009 beim Generalsekretariat VBS Aufsichtsbeschwerde.
D.
Am 19. November 2009 kündigte das VBS A._______ den Erlass einer
Verfügung zur Rückstufung seiner Funktion an und teilte ihm deren
voraussichtliche Begründung mit. Es räumte ihm die Gelegenheit ein,
sich bis zum 30. November 2009 zur vorgesehenen Verfügung zu
äussern. A._______ nahm am 28. November 2009 Stellung. Er be-
antragte nebst anderem, es sei auf die Neubewertung der Funktion
und auf den Erlass der angekündigten Verfügung zu verzichten.
E.
Am 15. Dezember 2009 entschied das VBS über die Aufsichtsbe-
schwerde von A._______. Es forderte (...) auf, diesem nochmals Ge-
legenheit zur Einsichtnahme in die für den Entscheid massgebenden
Akten zu geben, namentlich das Personaldossier, die Akten der
Funktionsbewertung und die dazugehörige Korrespondenz. Im Übrigen
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gab es der Aufsichtsbeschwerde keine Folge, erhob keine
Verfahrenskosten und richtete keine Entschädigung aus. Am 7. Januar
2010 wurden A._______ die massgeblichen Akten in Kopie zugestellt.
F.
Mit Verfügung des VBS vom 18. Februar 2010 wurde die Funktion von
A._______ per 1. September 2010 von der (...) in die (...) Lohnklasse
zurückgestuft und die von der Rückstufung betroffene Ziffer 4 des
Arbeitsvertrags entsprechend angepasst. In Ziffer 7 des Arbeits-
vertrags wurde zudem der Besitzstand auf dem aktuellen Lohn bis
31. August 2012 garantiert. Zur Begründung führt das VBS aus, die
Rückstufung sei durch die angestrebte Harmonisierung mit vergleich-
baren Funktionen, die sich im Rahmen der Neustrukturierung
zwingend aufdränge, und die im Zuge der Reorganisation erfolgte
Reduktion der Funktion in Bezug auf Aufgaben und Verantwortung
(...) gerechtfertigt.
G.
Gegen die Verfügung des VBS (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. März 2010 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die
Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass er gemäss geltendem
Arbeitsvertrag vom 1. bzw. 9. Oktober 2001 und der darin vereinbarten
Lohnklasse (...) zu besolden sei. Zur Begründung führt er aus, für die
Neubewertung und Rückstufung gebe es keine Notwendigkeit und
keinen triftigen Grund. Auch lägen ihnen rechtswidrige Quervergleiche
zugrunde. Die Rückstufung führe zudem zu einer unzumutbaren Ge-
haltseinbusse. Schliesslich bestünden schwerwiegende Verfahrens-
mängel.
H.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2010 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie macht geltend, auf das
Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers könne nicht ein-
getreten werden. Streitgegenstand sei lediglich die in der an-
gefochtenen Verfügung vorgenommene, nicht jedoch eine bei einer
Gutheissung der vorliegenden Beschwerde allenfalls erneut vorzu-
nehmende Rückstufung. Im Übrigen weist sie die Rügen des Be-
schwerdeführers zurück, soweit sie sich dazu äussert. Präzisierend
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führt sie aus, die organisatorischen Änderungen (...) stünden bei der
Rückstufung nicht im Vordergrund.
I.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2010
vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. Er macht geltend, das
Feststellungsbegehren sei nicht überflüssig oder unzulässig, sondern
solle Klarheit schaffen und vermeiden, dass die Vorinstanz nach Be-
lieben neue Bewertungen und ungerechtfertigte lohnmässige Rück-
stufungen vornehmen könne, ohne dass die relevanten Kriterien erfüllt
seien.
J.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2010 führt die Vorinstanz aus, es treffe ent-
gegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu, dass lediglich
dessen Funktion zurückgestuft worden sei. Im Übrigen verzichtet sie
auf eine weitere Stellungnahme.
K.
Auf die übrigen Ausführungen der Parteien und die sich in den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im
Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom
24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) unterliegen Verfügungen des
Arbeitgebers der Beschwerde an die interne Beschwerdeinstanz.
Ausgenommen davon sind u.a. erstinstanzliche Verfügungen des
Bundesrats und der Departemente (Art. 35 Abs. 2 BPG), die gemäss
Art. 36 Abs. 1 BPG direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden können. Die vorliegend angefochtene Verfügung ist formell ein
Entscheid des Departements und somit ein zulässiges Anfechtungs-
objekt. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bestimmt sich nach dem durch die Verfügung der Vorinstanz vom
18. Februar 2010 geregelten Rechtsverhältnis, soweit es vom Be-
schwerdeführer angefochten wird. Fragen, über welche die erst-
instanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite
Instanz nicht beurteilen, weil sie ansonsten in die funktionelle Zu-
ständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 2.8).
Mit der angefochtenen Verfügung wird die vom Beschwerdeführer
ausgeübte Funktion von der (...) in die (...) Lohnklasse zurückgestuft,
ausserdem werden Ziffer 4 und 7 des Arbeitsvertrags angepasst. Wie
die Vorinstanz zu Recht ausführt, bildet lediglich diese Rückstufung
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Weder Gegenstand der
angefochtenen Verfügung noch Streitgegenstand des Beschwerde-
verfahrens ist demgegenüber, ob die Vorinstanz bei einer Aufhebung
der angefochtenen Verfügung erneut eine Rückstufung vornehmen
darf oder den Beschwerdeführer weiterhin gemäss dem bisherigen
Arbeitsvertrag in der Lohnklasse (...) entlöhnen muss. Daran ändert
nichts, dass die Vorinstanz eine künftige Rückstufung mit einer un-
zutreffenden Begründung verfügen könnte. Diesfalls hätte der Be-
schwerdeführer erneut die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde
dagegen zur Wehr zu setzen. Im Ergebnis ist auf das Feststellungs-
begehren somit nicht einzutreten.
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1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48
Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formeller Adressat der angefochtenen Verfügung hat
der Beschwerdeführer ohne Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung. Er ist demnach zur Beschwerde
legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht ein-
gereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Auf das Aufhebungsbegehren des
Beschwerdeführers ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein-
geschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (Art. 49 VwVG). Bei der Prüfung der
Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes –
wie zuvor bereits die Eidgenössische Personalrekurskommission
(PRK) – eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Überprüfung
von Stelleneinreihungen geht. Es entfernt sich im Zweifel nicht von der
Auffassung der Vorinstanz und setzt sein Ermessen nicht an deren
Stelle. Bei Stelleneinreihungen im Zusammenhang mit eigentlichen
Reorganisationsmassnahmen überprüft es diese Massnahmen nur
darauf hin, ob sie auf ernstlichen Überlegungen beruhen und nicht
lediglich vorgeschoben sind, um auf diese Weise auf ein bestimmtes
Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen. Die Überprüfung von Stellenein-
reihungen hat sich darüber hinaus auch generell – nicht nur bei Re-
organisationsmassnahmen – auf das Vorliegen ernstlicher Über-
legungen zu beschränken. Es kann nicht Aufgabe des Bundesver-
waltungsgerichts sein, selbst als qualifizierende Instanz tätig zu
werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7932/2007 vom
29. Oktober 2008 E. 2, A-3629/2007 vom 9. Januar 2008 E. 4, A-3627
vom 9. Januar 2008 E. 4; Entscheide der PRK 2006-014 vom
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7. September 2006 E. 2 und 4c, 2006-024 vom 10. November 2006
E. 2, 2005-014 vom 28. November 2005 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG bemisst sich der Lohn nach den drei
Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres regeln die ge-
stützt auf Art. 15 Abs. 3 BPG erlassenen Ausführungsbestimmungen.
Art. 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR
172.220.111.3) stellt ein System von 38 Lohnklassen auf. Jede
Funktion wird bewertet und einer dieser Klassen zugewiesen (Art. 52
Abs. 1 BPV). Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung holt die zu-
ständige Stelle das Gutachten der Bewertungsstelle nach Art. 53 BPV
ein (Art. 52 Abs. 2 BPV). Zuständige Bewertungsstellen für die
Funktionen der Klasse 1 bis 31 sind die Departemente (Art. 53 Abs. 1
Bst. b BPV). Für die Funktionsbewertung sind die nötige Vorbildung,
der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen
Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen massgebend
(Art. 52 Abs. 3 BPV). Grundlage für die Bewertung ist gemäss Art. 20
Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundes-
personalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31) die Stellenbe-
schreibung (Pflichtenheft). Die Bewertung hat nicht zuletzt auch auf-
grund von Vergleichen mit anderen Stellen zu erfolgen (sog. Querver -
gleiche, Art. 20 Abs. 2 BPV).
3.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits bei anderer Gelegen-
heit ausführte (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3629/2007
vom 9. Januar 2008 E. 2.1 und 2.2 und A-3627/2007 vom 9. Januar
2008 E. 2.1 und 2.2), ist die Stelleneinreihung als solche von deren
individuellen Umsetzung im konkret betroffenen Arbeitsverhältnis zu
unterscheiden. Nach einer Neueinreihung ist die Lohnklasse im
Arbeitsvertrag anzupassen, bei Tiefereinreihungen sofort (Art. 52a
BPV). Kommt in Bezug auf diese Anpassung keine Einigung zustande,
muss der Arbeitsvertrag auf dem Verfügungsweg geändert werden
(Art. 34 Abs. 1 BPG). Verfahren, an deren Ende eine Verfügung nach
Art. 5 VwVG steht, müssen grundsätzlich nach den Regeln des Ver-
waltungsverfahrens, also des VwVG, geführt werden (Art. 1 Abs. 1
VwVG). Dies gilt auch für Anpassungen als Folge von Änderungen bei
der Lohnklasseneinreihung, da diese nicht im Sinne von Art. 3 Bst. b
VwVG von der Anwendung des VwVG ausgenommen werden.
Demgegenüber kommt dem Betroffenen bei der Stelleneinreihung als
solcher keine Mitsprachemöglichkeit zu.
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4.
Der Beschwerdeführer bringt gegen die Rückstufung zahlreiche
formelle Rügen vor.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen Art. 52 Abs. 2
BPV habe kein Gutachten der Vorinstanz vorgelegen. Ausserdem sei
zu Unrecht kein Gutachten des Eidgenössischen Personalamts (EPA)
eingeholt worden.
4.1.1 Vorliegend stimmte der Personalchef der Vorinstanz mit Ent-
scheid vom (...) den Bewertungsanträgen für (...), darunter die des Be-
schwerdeführers, zu. Der Entscheid betreffend die Funktion des Be-
schwerdeführers erfolgte, entsprechend anderen Zustimmungsent-
scheiden der gleichen Stelle, ohne Begründung. Ein schriftliches Gut-
achten besteht somit nicht. Auch die kurze Begründung in der E-Mail
vom 24. August 2009 stellt kein solches dar. Dies bedeutet indes nicht,
dass kein Gutachten im Sinne von Art. 52 Abs. 2 BPV vorliegt. Zwar
umschreibt diese Bestimmung nicht näher, was darunter zu verstehen
ist; dass es sich um ein schriftliches Gutachten handeln muss, geht
daraus jedoch nicht hervor und ist nach deren Sinn und Zweck auch
nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, dass die Bewertungsstelle
die beantragte Funktionsbewertung prüft und in diesem Sinn begut-
achtet.
4.1.2 (...) reichte der Vorinstanz neben dem Bewertungsantrag für die
Funktion des Beschwerdeführers eine Begründung für diesen Antrag,
eine aktuelle Stellenbeschreibung, ein Organigramm und die Be-
gründung des Beschwerdeführers für seinen abweichenden Be-
wertungsantrag ein. Aus der E-Mail vom 24. August 2009 geht hervor,
dass die Vorinstanz die beantragte Bewertung prüfte. Damit wurden
die Anforderungen von Art. 52 Abs. 2 BPV erfüllt. Dass zusätzlich zu
dieser Prüfung ein Gutachten des EPA hätte eingeholt werden
müssen, ist angesichts der klaren Regelung von Art. 52 Abs. 2 und
Art. 53 Abs. 1 Bst. b BPV sowie der erfolgten Aufhebung der Ko-
ordinationskommission (vgl. zu dieser Art. 54 aBPV [AS 2001 2227])
zu verneinen. Die Rüge des Beschwerdeführers geht somit fehl.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Einreihung seiner
Funktion sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da
der Einreihungsentscheid nicht bzw. erst im Nachhinein und un-
zureichend begründet und seine Stellungnahme vom 19. Mai 2009
ignoriert worden sei.
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Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2), besteht bei der Stelleneinreihung
als solcher im Unterschied zu deren individuellen Umsetzung im
konkret betroffenen Arbeitsverhältnis keine Mitsprachemöglichkeit des
Betroffenen. Eine Berufung auf den Anspruch auf rechtliches Gehör ist
daher hinsichtlich dieses Verfahrensstadiums, an dessen Ende keine
Verfügung nach Art. 5 VwVG steht, nicht möglich.
4.3 Der Beschwerdeführer rügt, auch die Vorinstanz habe seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die von seinem Rechtsanwalt in
der Aufsichtsbeschwerde und im Schreiben vom 28. November 2009
gerügten Verfahrensmängel und Anträge seien nicht beachtet worden.
Die angefochtene Verfügung sei zudem unzureichend begründet.
4.3.1 Die Vorinstanz bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs. Die angefochtene Verfügung setze sich detailliert mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers auseinander. Diesem sei deren Erlass
angezeigt und die Möglichkeit eingeräumt worden, sich dazu zu
äussern. Als Folge des Entscheids über die Aufsichtsbeschwerde habe
er ausserdem einmal mehr in die massgeblichen Akten Einsicht
nehmen können.
4.3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
garantierte und für das Verfahren vor Bundesbehörden namentlich in
den Art. 26-33 und 35 Abs. 1 VwVG konkretisierte Anspruch auf recht-
liches Gehör umfasst u.a. das Recht der Parteien, von der Behörde vor
Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG).
Diesem Recht entspricht die Pflicht der Behörde, die Äusserungen der
Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der
Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinanderzusetzen
(sog. Berücksichtigungspflicht; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich
2009, Art. 30 N. 5).
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt auch der Anspruch auf eine
ausreichende Begründung der Verfügung (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Eine
solche Begründung liegt vor, wenn der Betroffene die wesentlichen
Argumente der Behörde kennt und die Verfügung sachgerecht an-
fechten kann. Betroffene – und Rechtsmittelinstanz – müssen sich von
der Angelegenheit ein Bild machen können. Mindestens kurz sind
deshalb die Überlegungen zu nennen, die für die Behörde ent-
scheidend waren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde
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mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand
und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Eine Beschränkung
auf die wesentlichen Gesichtspunkte genügt. Die Frage, was die
wesentlichen Gesichtspunkte einer Entscheidung sind, muss für jeden
Einzelfall individuell bestimmt werden. Insbesondere bei schweren
Eingriffen und bei ausgeprägten Ermessensentscheiden sind die An-
forderungen erhöht (zum Ganzen FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich
2009, Art. 35 N. 17 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Recht-
sprechung).
4.3.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer schon im Verlauf der
Funktionsbewertung über die Neubewertung informiert. Er äusserte
sich dazu in seiner Begründung zum abweichenden Bewertungsantrag
vom 19. Mai 2009. Am 19. November 2009 wurde ihm der Erlass einer
Verfügung zur Rückstufung seiner Funktion angekündigt und ausführ-
lich erläutert, welche Begründung vorgesehen sei. Bei dieser Ge-
legenheit wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zu äussern,
wovon er mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November
2009 Gebrauch machte. Der Beschwerdeführer war somit über die
geplante Verfügung und deren Begründung ausreichend im Bild und
äusserte sich vorgängig dazu.
4.3.4 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung wird deutlich,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz tat-
sächlich zur Kenntnis genommen wurden; diese setzt sich darin näm-
lich sachgerecht damit auseinander. Dies gilt namentlich hinsichtlich
ihrer Stellungnahmen zu den Rügen des Rechtsanwalts des Be-
schwerdeführers, die zwar in der Tat teilweise kurz, jedoch konzis sind
und im Kontext der restlichen Begründung ausreichen. Im Weiteren
nimmt die Vorinstanz, wo nicht explizit, so doch dem Sinngehalt nach
auf die Eingaben des Beschwerdeführers bzw. seines Anwalts Bezug.
Es kann daher nicht die Rede davon sein, sie habe Vorbringen
notorisch ignoriert und sei auf Anträge und Begründungen nicht ein-
gegangen. Im Übrigen durfte sie sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken.
4.3.5 Wegen des praxisgemäss grossen Ermessensspielraums der
Vorinstanz bei der Stelleneinreihung hat deren Begründung vorliegend
erhöhten Anforderungen zu genügen. Diesen wird sie gerecht. Sie
setzt sich in rechtsgenüglicher Weise mit den wesentlichen Gesichts-
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punkten auseinander. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Vorbringen des
Beschwerdeführers bzw. von dessen Anwalt, sondern auch bezüglich
der im Einzelnen dargelegten Gründe und Grundlagen für die Rück-
stufung und deren Umsetzung auf das konkrete Arbeitsverhältnis. Der
Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, die Verfügung sach-
gerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im
Ergebnis somit zu verneinen.
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe vor Er-
lass der angefochtenen Verfügung keine Verhandlungen mit dem Ziel
einer einvernehmlichen Lösung geführt, obschon sie dies nach Art. 34
Abs. 1 BPG hätte tun sollen.
4.4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 BPG erlässt der Arbeitgeber eine Ver-
fügung, wenn bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine
Einigung zustande kommt. Die Rechtsbeziehungen im öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnis sind somit wenn möglich einvernehmlich
zu begründen, zu ändern und aufzulösen. Nur wo die kontraktuelle
Festlegung der Rechtsbeziehungen nicht möglich erscheint, sind ein-
seitig-hoheitliche Verfügungen nach dem VwVG zu erlassen (Botschaft
des Bundesrats zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998,
BBl 1999 1627 zu Art. 30 Abs. 1 [entspricht heute Art. 34 Abs. 1 BPG]).
Diese öffnen den dienstrechtlichen Beschwerdeweg.
4.4.2 Vorliegend war aufgrund der ablehnenden Stellungnahmen des
Beschwerdeführers klar, dass dieser mit der beabsichtigten Rück-
stufung nicht einverstanden war; absehbar war zudem, dass er dies
auch in Zukunft nicht sein würde. Eine kontraktuelle Änderung der
Rechtsbeziehung in der von der Vorinstanz beabsichtigten Weise er-
schien daher nicht möglich. Das wird vom Beschwerdeführer nicht be-
stritten. Er macht sinngemäss jedoch geltend, die Vorinstanz hätte vor
Erlass der angefochtenen Verfügung in eigentliche Vergleichsver-
handlungen mit ihm eintreten müssen und nicht einfach auf der von ihr
beabsichtigten Änderung beharren dürfen. Art. 34 Abs. 1 BPG ver-
pflichtet die Vertragsparteien indes nicht dazu, sich unter Aufgabe des
eigenen Standpunkts vergleichsweise zu einigen zu versuchen.
Bestünde eine derartige Pflicht, könnten korrekte, aber strittige
Positionen gar nicht mehr durchgesetzt werden. Beharren die Ver-
tragsparteien auf ihren abweichenden Auffassungen, hat der Arbeit-
geber vielmehr eine Verfügung zu erlassen, um so die Überprüfung
der strittigen Frage auf dem Beschwerdeweg zu ermöglichen. Der Er-
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lass der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz ohne vor-
gängige Vergleichsverhandlungen ist folglich nicht zu beanstanden.
4.5 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der Vertrags-
anpassung mittels Verfügung und macht geltend, sie hätte in Form
einer Änderungskündigung erfolgen müssen. Art. 25 Abs. 3 BPV regle,
in welchen Situationen eine Änderung des Arbeitsvertrags ohne
dessen Kündigung möglich sei. Eine solche Situation liege vorliegend
nicht vor. Die angefochtene Verfügung sei daher rechtswidrig und
willkürlich.
4.5.1 Die Vorinstanz verweist für die Zulässigkeit der Rückstufung
mittels Verfügung zum einen auf Art. 25 Abs. 3 Bst. b BPV und führt
zum anderen aus, inhaltliche Änderungen eines öffentlich-rechtlichen
Arbeitsvertrags, welche in die Rechte und Pflichten des Angestellten
eingriffen, hätten in der Form von Verfügungen zu erfolgen, da diese
Form gegenüber der Änderungskündigung das mildere Mittel darstelle.
4.5.2 Nach der Rechtsprechung der PRK war die Änderung der
Lohneinreihung im Sinne von Art. 52a BPV per Verfügung statthaft
(Entscheide der PRK 2006-024 vom 10. November 2006 E. 5a, 2006-
14 vom 7. September 2006 E. 4a, 2005-014 vom 28. November 2005
E. 6). Ebenso galt nach dieser Rechtsprechung die Umgestaltung des
Arbeitsverhältnisses mittels Verfügung gegenüber dessen Auflösung
als mildere Massnahme, weil das Arbeitsverhältnis grundsätzlich be-
stehen bleibe (Entscheide der PRK 2006-024 vom 10. November 2006
E. 5 und 2003-021 vom 5. November 2003 E. 4c und e). Vorliegend
besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die
Vertragsanpassung mittels Verfügung ist somit nicht zu beanstanden.
5.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Rückstufung auch in
materieller Hinsicht nicht gerechtfertigt.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, für die Neubewertung und Rück-
stufung gebe es keine Notwendigkeit und keinen triftigen Grund. Die
Verfügung basiere auf einer offensichtlich unrichtigen und unvoll -
ständigen Feststellung des Sachverhalts und sei unangemessen,
rechtswidrig und willkürlich.
Zur Begründung führt er aus, das BPG zähle die Gründe für eine
Rückstufung nicht auf; es sei aufgrund von Art. 52a BPV jedoch davon
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auszugehen, dass es sich um einen zwingenden oder triftigen Grund
handeln müsse. Liege dieser nicht in der Person des Arbeitnehmers,
falle nur eine wesentliche Änderung der Funktion oder der
organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Re-
organisation in Betracht. Beides treffe vorliegend nicht zu. Die Re-
organisationsmassnahmen hätten (...) und nicht (...) betroffen. Seine
Funktion habe ausserdem keine wesentliche Änderung erfahren.
Einzig (...). Der Wegfall dieses Bereichs könne nach Treu und Glauben
jedoch nicht als Grund für die Tiefereinreihung herangezogen werden,
da dieser gar nie Gegenstand der Einreihung gewesen sei. (...) Der
Bereich (...) habe im Übrigen lediglich rund (...) des gesamten Auf-
gabenbereichs umfasst. Sein Wegfall stelle daher keinen triftigen
Grund für eine Rückstufung um (...) Lohnklassen dar.
5.1.1 Das Bundespersonalrecht regelt nicht explizit, aus welchen
Gründen eine Tieferbewertung der Funktion erfolgen darf. Art. 52a
BPV hält lediglich fest, die Lohnklasse im Arbeitsvertrag werde an-
gepasst, wenn eine Funktion tiefer bewertet werden müsse (Abs. 1
Satz 1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedeutet
dies indes nicht, dass eine Gesetzeslücke besteht. Vielmehr ist davon
auszugehen, der Gesetzgeber habe auf eine Regelung verzichtet, um
den Behörden den erforderlichen Handlungsspielraum zu belassen.
Ob und in welchem Umfang eine Tieferbewertung zu erfolgen hat, liegt
entsprechend in deren Ermessen. Dieses wird entgegen dem Be-
schwerdeführer durch Art. 52a BPV nicht auf die beiden von ihm ge-
nannten Gründe beschränkt. Eine Tieferbewertung erscheint vielmehr
als angemessen, wenn ernstliche, sachliche und nachvollziehbare
Gründe dafür vorliegen. Massgeblich sind dabei die bei der
Funktionsbewertung zu berücksichtigenden Kriterien (Art. 52 Abs. 3
BPV, Art. 20 Abs. 1 und 2 VBPV; vgl. E. 3.1).
5.1.2 Die Vorinstanz begründet die Tieferbewertung zum einen mit
dem Wegfall des Bereichs (...) und zum anderen mit einem Querver-
gleich mit anderen Funktionen in (...) und in der Vorinstanz, der ge-
zeigt habe, dass die Funktion des Beschwerdeführers nicht adäquat
eingestuft gewesen sei. Hinsichtlich des ersten Grundes führt sie aus,
entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers treffe nicht zu, dass
die Aufgaben im Bereich (...) bei dessen Stellenantritt noch nicht in der
Funktionsbewertung enthalten gewesen seien. (...) Überraschend und
nicht nachvollziehbar sei, dass der entsprechende Aufwand lediglich
rund (...) des Aufgabenbereichs betragen haben soll. Durch den Weg-
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fall des Bereichs (...) sei das Stellenprofil jedenfalls von Aufwand und
Verantwortung entlastet worden. Dies stelle einen ernstlichen, sach-
lichen und nachvollziehbaren Grund für die Neubewertung dar und
lasse diese als angezeigt erscheinen.
5.1.3 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2), beschränkt sich das Bundes-
verwaltungsgericht bei der Überprüfung einer Stelleneinreihung auf die
Frage, ob diese auf ernstlichen Überlegungen beruht, und betrachtet
es nicht als seine Aufgabe, selbst als qualifizierende Instanz tätig zu
werden. Die vorliegend von der Vorinstanz im Wesentlichen geltend
gemachten beiden Rückstufungsgründe sind nachvollziehbar und er-
scheinen nicht als vorgeschoben. Dies gilt unter den vorliegenden
Umständen namentlich für die angestrebte Harmonisierung der
Funktionseinreihungen. Die beiden Gründe machen deutlich, dass die
Vorinstanz die Rückstufung auf ernstliche Überlegungen stützt.
5.1.4 Die beiden Rückstufungsgründe verstossen, wie bereits dar-
gelegt (vgl. E. 5.1.1), nicht gegen das Bundespersonalrecht. Ebenso
wenig sind sie offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich. Aus der
Begründung der Vorinstanz (vgl. E. 5.1.2) wird zudem deutlich, dass
diese den Wegfall des Bereichs (...) als Rückstufungsgrund berück-
sichtigen durfte, ohne den Grundsatz von Treu und Glauben zu ver-
letzen. Mangels Entscheidrelevanz kann des Weiteren offen bleiben,
ob (...), und welcher tatsächliche Arbeitsaufwand mit dem Bereich (...)
verbunden war. Den Rückstufungsgründen liegt somit auch keine un-
richtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung zugrunde. Die
Rüge des Beschwerdeführers erweist sich im Ergebnis demnach als
unbegründet.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Neubewertung beruhe
auf willkürlich vorgenommenen Quervergleichen mit anderen
Funktionen in (...), die nicht vergleichbare Anforderungen und unter-
schiedliche Aufgaben- und Verantwortungsbereiche hätten.
5.2.1 Die Vorinstanz stützt die Neubewertung u.a. auf einen (...) Ver-
gleich zwischen der Einreihung der Funktion des Beschwerdeführers
und der Einreihung (...). Sie knüpft damit an das Kriterium (...) an,
hinsichtlich dessen die miteinander verglichenen Funktionen un-
geachtet allfälliger anderweitiger Unterschiede übereinstimmen.
Dieses Vorgehen erscheint mit Blick auf die von ihr angestrebte
Harmonisierung der Einreihungen als sachgerecht, liefert es doch Hin-
weise darauf, ob die Einreihung der Funktion des Beschwerdeführers
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in Lohnklasse (...) im Einreihungsgefüge (...) angemessen ist. Eine
Gleichsetzung von dessen Funktion mit (...) erfolgt dadurch nicht.
5.2.2 Im Rahmen des groben Quervergleichs wird die Funktion des
Beschwerdeführers nicht detailliert (...) verglichen. Die Vorinstanz er-
gänzt den Quervergleich daher zu Recht durch einen eingehenderen
Vergleich von dessen Funktion mit der Funktion (...), welche neben der
Funktion (...) als einzige der verglichenen Funktionen höher eingestuft
ist (Lohnklasse [...]) als die des Beschwerdeführers. Im Rahmen
dieses Vergleichs legt sie detailliert und nachvollziehbar dar, wieso die
höhere Einreihung (...) gerechtfertigt ist.
5.2.3 Im Ergebnis stellt die Vorinstanz somit entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers keine offensichtlich unhaltbaren Vergleiche mit
nicht vergleichbaren Funktionen an. Ihr (...) Quervergleich ist daher
weder willkürlich noch verletzt er den Grundsatz der Rechtsgleichheit.
5.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Neu-
bewertung ohne sachlichen Grund seine Funktion nicht gleich be-
wertet wie die Funktionen (...) in der Vorinstanz. Sie habe damit den
Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, ihr Ermessen missbraucht
und willkürlich gehandelt. Sie habe zudem Quervergleiche mit den
nicht vergleichbaren Funktionen (...) angestellt, was den Gleichheits-
grundsatz verletze und willkürlich sei.
5.3.1 Die Vorinstanz stützt ihre Neubewertung auch auf einen groben
Quervergleich zwischen der Einreihung der Funktion des Be-
schwerdeführers und (...) in der Vorinstanz. Wie bereits im Zu-
sammenhang mit dem (...)-internen groben Quervergleich erläutert, ist
dieses Vorgehen sachgerecht und nicht zu beanstanden. Soweit der
Beschwerdeführer daher geltend macht, der Vergleich mit (...) verletze
den Grundsatz der Rechtsgleichheit und sei willkürlich, da diese
Funktionen mit seiner Stelle nicht vergleichbar seien, erweist sich dies
als unzutreffend.
5.3.2 Die Vorinstanz ergänzt den groben Quervergleich hinsichtlich
der höher eingereihten Funktionen zu Recht insofern, als sie
– allerdings nur kurz bzw. ansatzweise – darlegt, wodurch deren
höhere Einreihung gerechtfertigt sei. Als Grund für die Einreihung (...)
in der Lohnklasse (...) nennt sie (...). Nach Auffassung des Be-
schwerdeführers reicht dies nicht aus, um darzutun, wieso seine
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eigene Funktion nicht ebenfalls in Lohnklasse (...) eingereiht worden
sei. (...)
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf (...) vermag nicht zu be-
gründen, dass seine Funktion hinsichtlich des Verantwortungsgrades
mit (...) vergleichbar ist. Die von ihm geltend gemachte fehlende
Unterstellung (...) ändert daran nichts. Unbehelflich ist in dieser Hin-
sicht auch seine pauschale Rüge, es gebe keinen sachlichen Grund,
(...) ungleich zu behandeln. Gleiches gilt für sein Argument, die beiden
Funktionen seien in den Einreihungskonzepten seit (...) immer gleich
eingereiht gewesen. Massgeblich für die Frage, ob für die unterschied-
liche Einreihung der beiden Funktionen aktuell ein ausreichender
Grund besteht, sind nicht frühere Einreihungen, da nicht auszu-
schliessen ist, dass diese zu hoch waren.
Im Ergebnis ist somit nicht ausreichend dargetan, dass die Vorinstanz
die beiden Funktionen ohne sachlichen Grund unterschiedlich ein-
reihte und damit den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzte. Ebenso
wenig erscheint die unterschiedliche Einreihung als offensichtlich un-
haltbar und damit willkürlich. Schliesslich widerspricht sie auch nicht
dem Zweck der gesetzlichen Ordnung, weshalb ein Ermessensmiss-
brauch der Vorinstanz ebenfalls zu verneinen ist.
5.3.3 Die Vorinstanz begründet die höhere Einstufung der Funktion
(...) in der Lohnklasse (...) damit, dieser müsse (...) als der Be-
schwerdeführer. Dieser hält das Argument nicht für stichhaltig, da er
(...) zuständig sei. Wegen seiner Zusatzaufgaben (...) sei seine
Funktion wie bisher (...) höher einzustufen als (...).
Die Argumentation des Beschwerdeführers beschränkt sich im
Wesentlichen darauf, die eigenen Aufgaben darzulegen, ohne die von
der Vorinstanz als massgeblich erachtete (...) zu bestreiten oder auf
deren Relevanz für die Einreihung einzugehen. Sie vermag damit nicht
zu begründen, dass (...) keinen sachlichen Grund für die unterschied-
liche Einreihung der beiden Funktionen darstellt. Eine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes ist somit auch hier nicht erkennbar. Ebenso
wenig ist ein Verstoss gegen das Willkürverbot oder ein Ermessens-
missbrauch auszumachen.
5.3.4 Die Vorinstanz führt aus, die Funktion (...) sei entgegen der Be-
hauptung des Beschwerdeführers in Lohnklasse (...) und nicht (...)
eingereiht. Einen expliziten Grund für die höhere Einreihung nennt sie
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nicht; sie weist lediglich darauf hin, dass die Funktion (...) unterstellt
sei und angesichts der Reorganisation (...) in der nächsten Zeit
überprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss
geltend, es gebe keinen sachlichen Grund für die ungleiche
Behandlung (...).
Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf (...) vermag nicht
zu begründen, dass die Vorinstanz seine Funktion ohne sachlichen
Grund tiefer einreihte als (...). Aus dem bereits genannten Grund (vgl.
E. 5.3.2) nicht stichhaltig ist im Weiteren sein Argument, die beiden
Funktionen seien seit dem Jahr (...) immer in der Lohnklasse (...) ein -
gereiht gewesen. Der Hinweis der Vorinstanz auf die baldige Über-
prüfung der Funktion (...) legt schliesslich nahe, dass sie (...) gegen-
wärtige Einreihung nicht als massgeblichen Vergleichswert erachtet.
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist somit auch hier nicht
erkennbar. Ebenso wenig ist ein Verstoss gegen das Willkürverbot
oder ein Ermessensmissbrauch auszumachen.
5.4 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, mit seiner Rückstufung
werde das Ziel der Vorinstanz, die Konsistenz des internen Ein-
reihungsgefüges (...) zu erhalten, nicht erreicht. Wegen seiner Rück-
stufung sei zudem das Einreihungskonzept in (...) nicht mehr aus-
gewogen und werde die Harmonisierung verfehlt.
Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Kritik die Unangemessenheit
der Funktionsbewertung geltend macht, ist erneut darauf hinzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich lediglich prüft, ob
dafür ernstliche Überlegungen vorliegen (vgl. E. 2). Vorliegend stützt
die Vorinstanz die Funktionsbewertung auf die Entlastung des Stellen-
profils von Aufwand und Verantwortung sowie auf Quervergleiche (...).
Die Funktionsbewertung beruht somit auf ernstlichen Überlegungen.
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Anlass, in die
vorinstanzliche Bewertung einzugreifen.
5.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die an-
gefochtene Verfügung führe zu einer unzumutbaren Gehaltseinbusse
von rund (...) pro Jahr.
5.5.1 Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung eines öffentlichen
Interesses müssen verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich und
zumutbar sein. Letzteres ist zu bejahen, wenn ein vernünftiges Ver-
hältnis zwischen dem konkreten Eingriffszweck und der konkreten
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Eingriffswirkung, mithin eine angemessene Zweck-Mittel-Relation be-
steht. Ob dem so ist, ist durch Abwägung aller berührter Interessen zu
ermitteln (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 21 Rz. 16).
5.5.2 Vorliegend bezweckt die Rückstufung im Wesentlichen die an-
gemessene Einstufung der Funktion des Beschwerdeführers sowie
eine Harmonisierung der Funktionseinreihungen (...). Sie verfolgt
damit ein öffentliches Interesse, das nur auf diese Weise erreicht
werden kann, und ist geeignet und erforderlich.
5.5.3 Die Rückstufung führt beim Beschwerdeführer zu einer (...)
Lohneinbusse von rund (...) pro Jahr. Zu beachten ist allerdings, dass
(...). Wegen der Besitzstandgarantie wird sie zudem erst ab
1. September 2012 wirksam werden. Der Rückstufung steht wegen
des Wegfalls des Bereichs (...) ausserdem eine gewisse Entlastung
des Stellenprofils von Aufwand und Verantwortung gegenüber.
Im Ergebnis erscheint das Verhältnis zwischen Eingriffszweck und
Eingriffswirkung vorliegend wegen des ernstlichen Interesses der Vor-
instanz an der Rückstufung und der beim Beschwerdeführer be-
stehenden, den Eingriff mindernden Umstände nicht als unan-
gemessen. Die Zumutbarkeit der Rückstufung ist entsprechend zu be-
jahen.
6.
Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
7.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Verfahren nach Art. 36 BPG – un-
abhängig von dessen Ausgang – grundsätzlich kostenlos. Weder der
Vorinstanz noch dem unterliegenden Beschwerdeführer steht eine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Mit Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren, in dem sich
der Beschwerdeführer anfänglich durch einen Rechtsanwalt vertreten
liess, dessen Honorarrechnung er im vorliegenden Verfahren zu den
Akten gibt, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer insoweit selbst bei Obsiegen keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung hätte (BGE 132 II 47 E. 5.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 9.0.9-80722955; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögens-
rechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens
15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes-
gerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrecht-
lichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG).
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Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen
Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzu-
fassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG).
Versand:
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