Abtei lung I
A-1765/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Pascal Mollard (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______SA,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion OZD,
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einfuhr von Geflügelfleisch; Kontingentsüberschreitung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1765/2006
Sachverhalt:
A.
Die A._______SA bezweckt gemäss Handelsregisterauszug insbe-
sondere den Handel mit Geflügel, Fischen und Wildfleisch. Anlässlich
einer Importkontrolle stellte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
eine Überschreitung der dem Unternehmen zugeteilten Zoll-
kontingentsmenge an Geflügel im 4. Quartal 2005 in der Höhe von
9'549 kg fest. Sie teilte dies der A._______SA am 30. Januar 2006
unter Beilage der Ergebnisse der Erhebung mit und bat um eine
Stellungnahme.
B.
Am 1. März 2006 antwortete die A._______SA dem BLW und führte im
Wesentlichen aus, normalerweise erhalte sie die Zollausweise ihrer
Einfuhren vom zuständigen Zollamt innert drei bis (höchstens) sechs
Tagen. Am 29. Dezember 2005 habe sie aufgrund der ihr bis zu
diesem Zeitpunkt zugestelleten Zollausweise festgestellt, dass sie eine
11'000 kg Geflügelfleisch ausmachende Menge ihres Zollkontingents-
anteils in den verbleibenden drei Tagen bis Ende 2005 nicht mehr
werde ausnützen können und habe diese Kontingentsmenge deshalb
am gleichen Tag für Fr. 1.-- pro kg verkauft. Eine Woche später, am
5. Januar 2006, habe sie dann vom Zollamt Basel die Zollauweise der
Einfuhren zwischen dem 19. und 23. Dezember 2005 erhalten. Infolge
dieser verspäteten Zustellung der Zollausweise habe sie sich somit ein
falsches Bild über die von ihr bis Ende 2005 getätigten Einfuhren
gemacht und deshalb fälschlicherweise Zollkontingentsanteile
verkauft. Sie habe keineswegs die Absicht gehabt, Geflügelfleisch
ausserhalb ihres Zollkontingents zu importieren. Im Weiteren werde
vorliegend das Verhältnismässigkeitsgebot verletzt. Müsste sie 9'549
kg Geflügelfleisch zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) verzollen,
würde sie das in ganz unverhältnismässiger Weise belasten.
C.
Mit Schreiben vom 9. März 2006 teilte das BLW mit, dass die
Verantwortung für die Verwaltung der Zollkontingentsanteile allein
beim Kontingentsinhaber liege. Die Kontingentskontrollen des BLW
erfolgten im Sinn einer Dienstleistung. Sie enthielten die Daten, soweit
diese von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) an das BLW
übermittelt worden seien. Am 2. Mai 2006 stellte das BLW die
Differenz zwischen dem Kontingentszollansatz (KZA) und dem AKZA
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für die Menge von 9'549 kg Geflügel, ausmachend Fr. 101'663.85, in
Rechnung. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Fr. 99'281.10 Zoll
und Fr. 2'382.75 Mehrwertsteuer. Am 8. August 2006 leitete das BLW
das Dossier zur weiteren Behandlung an die EZV weiter.
D.
Mit Nachbezugsverfügung vom 17. Oktober 2006 forderte die OZD die
Abgabedifferenz zwischen dem KZA und dem AKZA von (total)
Fr. 101'663.85 (inkl. der anteiligen Mehrwertsteuer) nach. Zur Begrün-
dung verwies die OZD auf das Schreiben des BLW vom 9. März 2006
und legte zudem im Wesentlichen dar, dass der Importeur allein
verantwortlich sei für die Verwaltung seiner Kontingente. Er dürfe nur
soweit Einfuhren zum KZA vornehmen, als er über Zollkontingents-
anteile verfüge. Im Weiteren sei das Gebot der Verhältnismässigkeit
nicht verletzt worden. Die OZD sei verpflichtet, die Differenz zwischen
dem KZA und dem AKZA nachzufordern. Eine Kopie der Rechnung
des BLW vom 2. Mai 2006 legte sie ihrer Verfügung bei.
E.
Die A._______SA (Beschwerdeführerin) führte am 17. November 2006
Beschwerde gegen die Verfügung der OZD vom 17. Oktober 2006 an
die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK). Sie forderte die
Aufhebung der Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur
Begründung legte sie im Wesentlichen nochmals dar, dass sie sich
aufgrund der verspäteten Meldung des Zollamtes Basel ein falsches
Bild über den Stand der von ihr im vierten Quartal 2005 getätigten
Einfuhren gemacht habe. Wären die Zollausweise des zwischen dem
19. und 23. Dezember 2005 eingeführten Geflügelfleisches im üblichen
raschen Melderhythmus bei ihr eingetroffen, hätte sie realisiert, dass
sie ihr Zollkontingent bereits ausgeschöpft hatte, und keine
Veräusserung von Zollkontingentsanteilen vorgenommen. Dass sie am
29. Dezember 2005 noch nicht über die Zollausweise der fast drei
Wochen vorher erfolgten Einfuhren verfügt habe, widerspreche ihren
langjährigen Erfahrungen im Verkehr mit den Zollbehörden. Im
Weiteren sei für sie die Zeit um Weihnachten und Neujahr die arbeits-
intensivste. Sie habe keineswegs die Absicht gehabt, Geflügelfleisch
ausserhalb ihres Zollkontingents zu importieren. Seit dem 1. Januar
2006 bestehe ein neues Verzollungssystem, das sog. „e-quota“. Es
bewirtschafte die entsprechenden Kontingente vollautomatisch. Mit
diesem neuen System der automatischen Überwachung der erteilten
Zollkontingente an der Grenze wäre ein Fall wie der vorliegende nicht
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mehr möglich. Im Weiteren zeige ein Vergleich der angefochtenen
Verfügung der OZD mit ihrer Stellungnahme vom 1. März 2006, dass
sich die Vorinstanz nicht bzw. in völlig unzureichender Weise mit den
Vorbringen auseinandergesetz habe. Die OZD habe damit ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe
insbesondere nicht berücksichtigt, dass sie keineswegs beabsichtigt
habe, Waren ausserhalb ihres Kontingents einzuführen. Es sei zudem
gebührend zu würdigen, dass ihr Versehen auf ein Versagen der
Zollbehörde Basel zurückzuführen sei. Die Vorinstanz habe ferner
ausser Acht gelassen, dass sie fortlaufend viele Einfuhren tätige und
sie keine genaue Kenntnis habe, wann ihre Spediteure die
Verzollungen vornehmen würden. Schliesslich habe die Vorinstanz
nicht berücksichtigt, dass sie die Nachforderung von Fr. 101'608.85
unverhältnismässig hart treffen würde. Der Gesetzgeber habe mit dem
AKZA denjenigen Importeur belasten wollen, der in Kenntnis der
Ausschöpfung seines Zollkontingentsanteils zusätzliche Mengen
einführe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Weit verhältnismässiger
wäre, ihr zu gestatten, die im 4. Quartal 2005 zuviel eingeführte
Menge von 9'549 kg Geflügelfleisch einer anderen Einfuhrperiode bzw.
einem anderen Zollkontingentsanteil anzurechnen.
F.
Am 9. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber
übernommen. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte
die OZD am 9. Januar 2009 ihre Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
Sie hielt an ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2006 fest und beantragte,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche
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liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwer-
deführer können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
1.3 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu
diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht
und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen
(Art. 132 Abs. 1 ZG). Die vorliegend in Frage stehenden Einfuhren
erfolgten Ende 2005. Es sind deshalb noch die Vorschriften des Zoll-
gesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465) und der Verordnung
vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz (aZV, BS 6 514) anwendbar.
2.
2.1
2.1.1 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur
Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung
der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom
15. April 1994 zur Errichtung der WTO, SR 0.632.20; Übereinkommen
über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen) eingeführte
Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den
Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die
Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem
geringeren Zollansatz (KZA) als jene ausserhalb (AKZA). Kommt der
AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl.
BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b, Urteile des Bundesgerichts
2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004 vom
31. März 2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1702/2006 vom 23. Januar 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
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2.1.2 Bei der Bestimmung der Zollkontingente ist der Bund nicht frei,
dienen diese doch den ausländischen Produzenten zum staats-
vertraglich vereinbarten Marktzutritt (GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV
150). Sowohl die minimale Menge, welche zum privilegierten Satz
importiert werden kann, als auch das Maximalniveau der erlaubten
Grenzbelastung für Einfuhren innerhalb und ausserhalb der Zollkon-
tingente sind im Rahmen der GATT-Verhandlungen bestimmt worden
(GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1005 f., 1074); im Anhang des Proto-
kolls von Marrakesch zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
vom 15. April 1994 (AS 1995 2148) sind die massgebenden Kon-
zessions- und Verpflichtungslisten für Agrar- und Industrieprodukte
enthalten (für die Schweiz sog. "Liste-LIX Schweiz-Liechtenstein"; vgl.
GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1011 f.; Botschaft des Bundesrats vom
26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik
2002], BBl 1996 IV 116; Anhang 2 zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober
1986 [ZTG, SR 632.10] und Anhang 4 zur allgemeinen Verordnung
vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen [Agrareinfuhrverordnung, AEV, AS 1998 3125]; vgl.
BGE 128 II 34 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1697/2006 vom 23. Januar 2009 E. 2.2, A-1737/2006 vom 22. Au-
gust 2007 E. 3.2).
2.1.3 Die Verteilung der Zollkontingente ist im internationalen Recht
nicht geregelt; dies ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung
(Urteil des Bundesgerichts 2C.82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.5).
Hinsichtlich der Verteilung der Zollkontingente für den Import von
Fleisch gelten Art. 48 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über
die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) in Verbindung mit Art. 14 ff. der
Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und
Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV, SR 916.341). Ausserhalb
der zugeteilten oder ersteigerten Kontingentmenge ist der reguläre
Zollsatz des General- bzw. Gebrauchtarifs nach Art. 3 und 4 ZTG
anwendbar, was regelmässig zu einer sehr hohen Zollbelastung führt
(REMO ARPAGAUS, Das schweizerische Zollrecht, in: Heinrich
Koller/Georg Müller/René Rhinow/Ulrich Zimmerli, Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Basel 1999, Rz. 128). Dabei stellt der
Zolltarif – auch wenn er in der Systematischen Sammlung des Bun-
desrechts nicht mehr publiziert wird (ZTG Anhänge 1 und 2, Fn. 29) –
anwendbares Bundesrecht dar und hat Gesetzesrang. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach an diesen Tarif gebunden
(Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
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schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. hierzu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2206/2007 vom 24. November 2008
E. 2.2). Nach Art. 14 Abs. 1 AEV kann ein Zollkontingentanteilsinhaber
mit einem anderen Zollkontingentanteilsberechtigten vereinbaren,
dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen des
Zollkontingentanteilsberechtigten dem Zollkontingentanteil des Anteil-
inhabers angerechnet werden. Eine solche Vereinbarung hat vor der
Annahme der Zolldeklaration zu erfolgen und ist dem BLW vor der
Einfuhrabfertigung schriftlich zu melden (Art. 14 Abs. 2 AEV, in der
hier anwenbaren Fassung vom 7. Dezember 1998; vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C.82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.2; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1535/2007 vom 26. September 2007 E. 2.1.2,
A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 3.4.3, mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine
Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Auftraggeberin
ist zunächst die Vertragspartei, welche mit dem Warenführer den
Frachtvertrag (Art. 440 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911
[OR, SR 220]) abschliesst oder den Spediteur mit der Waren-
versendung betraut (Art. 439 OR). Ausserdem gilt als Auftraggeber
jede Person, welche den Warentransport tatsächlich veranlasst
(Urteile des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2,
2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 4; BGE 107 Ib 198 E. 6b). Zoll-
zahlungspflichtig sind nach Art. 13 Abs. 1 aZG insbesondere die
Zollmeldepflichtigen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungs-
gericht A-4351/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2.2 Für die Verzollung gilt das Selbstveranlagungsprinzip; der
Zollmeldepflichtige muss die Zolldeklaration abgeben und hat für
deren Richtigkeit einzustehen (Art. 31 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3
aZG, Art. 47 Abs. 2 aZV; Urteile des Bundesgerichts 2A.461/2003 vom
20. Januar 2004 E. 2.3, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1, vom
7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgabe-
recht [ASA] 70 S. 334 E. 2c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1680/2006 vom 26. November 2007 E. 2.2 mit Hinweis). Bei
Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt
ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt
der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach
dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei
denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbe-
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stand (beispielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. aZG) liege vor (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1719/2006 vom 14. Januar 2009
E. 7.3, A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 3.2, A-1701/2006 vom
1. Oktober 2007 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.2.3 Das zuständige Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen
gemäss Art. 31 Abs. 1 aZG abzugebende Zolldeklaration denn auch
lediglich auf ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Über-
einstimmung mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die ange-
nommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet
vorbehältlich der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Fest-
setzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG;
BGE 124 IV 23 E. 2a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.3.1, A-2631/2007 vom 11. Au-
gust 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Eine Zollübertretung begeht unter anderem, wer dem Bund zum
eigenen Vorteil Zölle vorenthält oder sich einen unrechtmässigen
Zollvorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet
oder verhindert (Art. 74 Ziff. 16 aZG). Laut Art. 80 Abs. 1 aZG findet
der zweite Titel des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das
Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) auf Zollwiderhandlungen
Anwendung. Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR ist die infolge einer
Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf
die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2 VStrR
ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des
unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung
der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des
Beitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2
VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungs-
gesetzgebung des Bundes (Urteile des Bundesgerichts 2A.660/2006
vom 8. Juni 2007 E. 6.2, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1;
BGE 115 Ib 360 E. 3a; KURT HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998,
S. 36). Nicht verlangt ist insbesondere eine strafrechtliche Verant-
wortlichkeit, ein Verschulden (Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2003
vom 10. Mai 2004 E. 3.2; BGE 106 Ib 221 E. 2c) oder gar die
Einleitung eines Strafverfahrens; vielmehr genügt es, dass der durch
die Nichtleistung der Abgabe entstandene Grund in einer Wider-
handlung im objektiven Sinn liegt (Urteil des Bundesgerichts
2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung
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des Bundesgerichts hat der unrechtmässige Vorteil im Vermögens-
vorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden
ist (BGE 110 Ib 310 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.220/2004 vom
15. November 2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-762/2007 vom 21. Januar 2009 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.3.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungs-
pflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis
der Zollzahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG entsprechen. Diese
haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration
wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch
die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts
2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1; Entscheide der ZRK vom
9. März 2004 [ZRK 2003-60] E. 2c/bb, vom 12. November 2003
[ZRK 2003-13] E. 2a). Für diese Gruppe bewirkt Art. 12 Abs. 2 VStrR
damit – im Gegensatz zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR zur
Leistung Herangezogenen – einzig eine Verlängerung der Verjährungs-
frist. Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten
Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der
Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut
der Nachleistungspflicht entzogen werden (Urteile des Bundesgerichts
2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.603/2003 und
2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.1; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-762/2007 vom 21. Januar 2009 E. 2.2.2, A-1741/2006
vom 4. März 2008 E. 2.2.1, A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1
mit Hinweisen).
2.4 Der in Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und Glauben
bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem
berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden
geschützt zu werden. Zunächst einmal bedarf jedoch der
Vertrauensschutz einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss
nämlich durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung
ausgelöst haben. Dies geschieht sehr oft durch Auskünfte oder
Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann
aber auch durch sonstige Korrespondenz entstehen. Es müssen
indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit
sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist
eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn
die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
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Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der
betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die
Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte,
wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit
der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil
rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ord-
nung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Zudem
muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Inte-
resse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Beru-
fung auf Treu und Glauben durchdringen kann (BGE 131 V 472 E. 5,
Urteil des Bundesgerichts 1C_242/2007 vom 11. Juni 2008 E. 3.3.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1711/2006 vom 23. Januar
2009 E. 2.8, A-1336/2006 vom 2. Juli 2008 E. 4.4 und A-1419/2006
vom 31. Oktober 2007 E. 7.1; ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor
dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006,
Rz. 668 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am
Main 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75 B III/b/2; BEATRICE WEBER-
DÜRLER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am
Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.). Die Untätigkeit einer Behörde vermag
grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand zu schaffen (Urteile des
Bundesgerichts A.75/2005 vom 9. November 2005 E. 8.1, A.63/2005
vom 22. August 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
2.5 Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Ge-
setzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Er-
reichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für den Be-
troffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem ver-
nünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner
Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in
Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller
Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich und hat zu unter-
bleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den
angestrebten Erfolg ausreichen würde (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 133
I 110 E. 7.1, BGE 128 II 292 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes-
gerichts 2A.561/2006 vom 22. Juni 2007 E. 5.1; HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 ff., 591). Die Frage der Verhältnismässigkeit
stellt sich folglich nur in Fällen, in denen mehrere Massnahmen zur
Erfüllung eines Ziels zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts
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2A.65/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1711/2006 vom 23. Januar 2009 E. 6.1, A-2206/2007 vom
24. November 2008 E. 4.3, A-1723/2006 vom 19. September 2007
E. 3.2).
3.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 29. Dezember
2005 mit der B._______ im Rahmen von Art. 14 AEV vereinbart, dass
die Letztgenannte Einfuhren von 11'000 kg Geflügelfleisch unter
Anrechnung ihres Zollkontingentsanteils tätigen darf. Die erforderliche
Meldung an das BLW wurde erstattet (vgl. E. 2.1.3 in fine). Als Entgelt
für die teilweise Ausnützung des Zollkontingents der Beschwerde-
führerin entrichtete die B._______ dieser Fr. 11'836.-- (inkl. MWST). In
der Folge überschritt die Beschwerdeführerin ihren Zollkontingents-
anteil an Geflügelfleisch im 4. Quartal 2005 um insgesamt 9'549 kg.
Dieser Sachverhalt ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin macht
jedoch geltend, dass die Überschreitung ihres Zollkontingents auf das
Verhalten der Zollbehörde Basel zurückzuführen sei (E. 3.1). Sie habe
nicht die Absicht gehabt, Geflügelfleisch ausserhalb ihres
Zollkontingents zu importieren (E. 3.2). Im Übrigen sei die
Nachforderung unverhältnismässig (E. 3.3) und die Nachbezugs-
verfügung der OZD vom 17. Oktober 2006 überhaupt völlig unzu-
reichend begründet (E. 3.4).
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das Zollamt Basel die
Zollausweise der Einfuhren zwischen dem 19. und 23. Dezember 2005
erst am 5. Januar 2006 zugestellt habe und sie deshalb Ende 2005
von der falschen Vorstellung ausgegangen sei, dass sie über nicht
ausgenutzte Kontingentsanteile von 11'000 kg verfüge und diese
Menge in der Folge der B._______ zur Verfügung gestellt habe. Hätte
die Zollbehörde – wie üblich – innert 3 bis 6 Tagen die Zollausweise
zugestellt, hätte sie die Vereinbarung mit der B._______ nicht
abgeschlossen und damit wäre es auch nicht zu einer Überschreitung
der Zollkontingentsmenge gekommen. Der Einwand der Beschwerde-
führerin ist nicht stichhaltig. Sie verkennt, dass bei der Verzollung das
Selbstveranlagungsprinzip gilt. Nicht die EZV, sondern die
Beschwerdeführerin als Kontingentsinhaberin ist verantwortlich für die
Einhaltung ihres Zollkontingents (E. 2.2.2). Dies unabhängig davon, ob
Ende Jahr für sie die arbeitsintensivste Zeit ist. Im Übrigen hat die
Beschwerdeführerin nicht belegt, dass – wie von ihr behauptet – die
Zollausweise der Einfuhren zwischen dem 19. und 23. Dezember 2005
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erst am 5. Januar 2006 zugestellt worden sind. Dies kann jedoch offen
bleiben, da die Beschwerdeführerin sich aufgrund des
Selbstveranlagungsprinzips von Vornherein nicht erfolgreich auf den
Schutz ihres Vertrauens auf umgehende Zustellung der Zollausweise
im Sinn von Art. 9 BV berufen könnte (E. 2.4; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.2 und Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 3.1).
Zudem erscheint eine Zustellung von Zollausweisen am 5. Januar
2006 für Einfuhren kurz vor Weihnachten nicht als klar verspätet. Die
EZV war auch nicht zu einer unverzüglichen Zustellung verpflichtet
und die (behauptete) geringfügige Verzögerung liess deshalb keinen
zwingenden Schluss zu. Vorliegend fehlt es deshalb bereits an einer
Vertrauensgrundlage. Im Übrigen vermag die Untätigkeit einer
Behörde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich
keinen Vertrauenstatbestand zu schaffen (E. 2.4 in fine). Schliesslich
kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass in der
Zwischenzeit mit dem neuen System „e-quota“ die Kontingents-
bewirtschaftung erleichtert worden sei, nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Auch mit diesem neuen elektronischen Hilfsmittel bleibt sie im
Übrigen für die Einhaltung ihrer Zollkontingentsanteile selber verant-
wortlich.
3.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie nicht beabsichtigt
habe, Geflügelfleisch ausserhalb ihres Kontingents zu importieren,
kann vorliegend nicht entscheidend sein. Art. 12 VStrR verlangt nur
eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung
(E. 2.3.1). Als Auftraggeberin der Einfuhren ist die Beschwerdeführerin
gemäss Art. 13 i.V.m. 9 aZG zollzahlungspflichtig und demnach auch
nachleistungspflichtig nach Art. 12 Abs. 2 VStrR. Dies unabhängig
davon, ob sie von der Kontingentsüberschreitung wusste (E. 2.3.2).
Die Beschwerdeführerin hat vorliegend Ende 2005 ihren Zollkontin-
gentsanteil an Geflügelfleisch um insgesamt 9'549 kg überschritten
und in diesem Umfang ihre Einfuhren zu Unrecht zum günstigeren
KZA statt zum AKZA deklariert bzw. deklarieren lassen. Hierin liegt
objektiv eine Zollübertretung, weshalb sie den dabei eingesparten
resp. vorenthaltenen Betrag nach Art. 12 Abs. 2 VStrR nachzuentrich-
ten hat. Die Berechnung der Abgabe wird im Übrigen nicht bestritten.
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, die Nachforderung
treffe sie unverhältnismässig hart. Weit verhältnismässiger wäre, ihr zu
gestatten, die im 4. Quartal 2005 zuviel eingeführte Menge einer
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anderen Einfuhrperiode bzw. einem anderen Zollkontingentsanteil
anzurechnen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die
im Streit liegende Nachforderung gerade auch gemessen am
Warenwert für die Beschwerdeführerin ein beträchtliches Ausmass
aufweist. Zum erhobenen Vorwurf ist indes zunächst festzuhalten, dass
die Nachforderung keine Sanktion gegenüber der Beschwerdeführerin
darstellt, da zu Unrecht nicht erhobene Abgaben unabhängig von der
Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten sind (E. 2.3.1).
Vielmehr handelt es sich um eine nachträgliche Zollabrechnung zum
(höheren) AKZA, wie er im Zolltarif vorgesehen ist (E. 2.1.3), weil die
Voraussetzungen für die Anwendung des Vorzugssatzes des KZA nicht
erfüllt waren, nachdem die Beschwerdeführerin ihr Zollkontingent
überschritten hatte. Die OZD hatte keine Wahl verschiedener Mittel,
mithin keinen Ermessensspielraum (E. 2.5 in fine), sondern war ver-
pflichtet, der Beschwerdeführerin den gesetzlich vorgeschriebenen
AKZA bzw. die Differenz zum KZA in Rechnung zu stellen. Der Zolltarif
nach dem AKZA wiederum beruht auf einer genügenden gesetzlichen
Grundlage (E. 2.1.3). Das Gebot der Verhältnismässigkeit ist insoweit
nicht verletzt.
3.4
3.4.1 Letztlich ist auch das Argument der Beschwerdeführerin nicht zu
hören, dass die OZD ihre Nachbezugsverfügung völlig unzureichend
begründet und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt
habe.
3.4.2 Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu
begründen, wird aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) abge-
leitet (BGE 129 I 236 E. 3.2; BVGE 2007/30 E. 5.6). Art. 35 Abs. 1
VwVG regelt die Begründungspflicht ausdrücklich, geht in seinem Ge-
halt aber nicht weiter als Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begründung eines
Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen
gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 134 I 88 E. 4.1).
Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid
stützt (BGE 129 I 236 E. 3.2). Die verfügende Behörde muss sich nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2008 vom 23. Mai 2008 E. 4.1,
BGE 126 I 102 E. 2b). Die im Einzelfall erforderliche Begründungs-
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dichte ist namentlich abhängig von der Eingriffsschwere eines
Entscheids, dem Entscheidungsspielraum, welcher der Behörde
zukommt, sowie der Komplexität des Sachverhalts und den rechtlichen
Fragen, die zur Beurteilung stehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2A.81/2005 vom 7. Februar 2006 E. 2.1, 1P.81/2000 vom 24. Mai 2000
E. 3a; BGE 129 I 232 E. 3.3, 112 Ia 107 E. 2b; zum Ganzen:
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.103-3.109). Die Begründung
eines Entscheides (bzw. einer Verfügung) muss dabei nicht
notwendigerweise in der Verfügung selber enthalten sein. Es kann
grundsätzlich auf ein anderes Schriftstück, namentlich auf einen
eigens eingeholten Bericht einer zuständigen Amtsstelle, verwiesen
werden (BGE 113 II 204 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 4.2.2,
A-1723/2006 vom 19. September 2007 E. 3.1).
3.4.3 In der Nachbezugsverfügung vom 17. Oktober 2006 verwies die
OZD zunächst auf das Schreiben des BLW vom 9. März 2006 sowie
auf die Rechnung vom 2. Mai 2006. Darin wurde eingehend die
Berechnung der Überschreitung des Zollkontingentsanteils im 4. Quar-
tal 2005 und die daraus resultierende Nachforderung aufgezeigt.
Gemäss der dargelegten Rechtsprechung ist ein solcher Verweis
zulässig (E. 3.4.2 in fine). Im Weiteren führte die OZD in ihrer
Verfügung richtigerweise aus, dass aufgrund des Selbstveranlagungs-
prinzips allein die Beschwerdeführerin für die Einhaltung ihres Kontin-
gents verantwortlich sei. Zudem ging die OZD auch auf die behauptete
Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips unter Hinweis auf ein
Urteil des Bundesgerichts ein. Es kann damit festgehalten werden,
dass die Verfügung der OZD die Gründe, die zur Nachforderung
führten, aufzeigte und auf die wesentlichen Einwände, die die
Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2006 vor-
brachte, einging. Jedenfalls war der vorinstanzliche Entscheid
umfassend genug begründet, dass die Beschwerdeführerin ihn in
Kenntnis der wesentlichen Entscheidgründe und deren Tragweite
sachgerecht anfechten konnte. Im Übrigen spricht vorliegend der
fehlende Ermessensspielraum der OZD (vgl. E. 3.3) und der Umstand,
dass der Sachverhalt bereits im Verwaltungsverfahren unbestritten
war, gegen das Erfordernis einer erhöhten Begründungsdichte. Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge
unzureichender Begründung der Nachbezugsverfügung der OZD liegt
somit keinesfalls vor.
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4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender
Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'000.-- festgesetzt (Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und
der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Eine Parteientschä-
digung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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