taf_011_d(01)
Abtei lung I
A-1766/2006 und A-55/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______ G,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion OZD,
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Zollnachlass; Frist.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1766/2006 und A-55/2007
Sachverhalt:
A.
Die Transportunternehmung Firma X._______ AG meldete in den
Jahren 1999 bis 2004 verschiedene Sendungen Schnittblumen zur
Einfuhr an. Dabei wurde der ihren Auftraggebern zugeteilte Kon-
tingentsanteil überschritten und auf diese Weise der (niedrigere) Kon-
tingentszollansatz (KZA) anstelle des Ausserkontingentszollansatzes
(AKZA) beansprucht. Mit Verfügungen vom 17. März 2003, 2. Juni
2003, 5. Januar 2004, 6. April 2004, 30. September 2004, 13. Januar
2005, 23. März 2005, 10. November 2005 und zwei Verfügungen je
vom 21. November 2005 (wovon eine durch die Verfügung vom 2. De-
zember 2005 ersetzt wurde) forderte die Zollverwaltung von der Firma
X._______ AG als Solidarschuldnerin die Einfuhrabgaben gestützt auf
den AKZA im Gesamtbetrag von Fr. 641'858.50 (Fr. 629'361.85 Zoll
und Fr. 12'496.65 Mehrwertsteuer) nach.
Nachdem das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Ver-
fügung vom 17. März 2003 die Solidarhaftung der Firma X._______
AG für Zollkontingentsüberschreitungen durch Importeure von land-
wirtschaftlichen Erzeugnissen, deren Firmen inzwischen aufgelöst
oder im Handelsregister gelöscht worden sind, bestätigt hatte (Urteil
des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005), wurden die üb-
rigen, zwischenzeitlich sistierten Beschwerden gegen die genannten
Nachbezugsverfügungen mit Schreiben vom 28. Oktober 2005
zurückgezogen. Die Abschreibungsbeschlüsse ergingen am 1. No-
vember 2005 bzw. 2. November 2005. Der Rückzug der Beschwerde
vor der Zollrekurskommission (ZRK) gegen den Entscheid der OZD
vom 19. Januar 2004 (betreffend die Nachbezugsverfügung vom
2. Juni 2003) erfolgte mit Schreiben vom 3. November 2005. Die ZRK
schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 13. Januar 2006 ab.
B.
B.a Am 3. März 2006 stellte die Firma X._______ AG bei der Ober-
zolldirektion (OZD) für sämtliche obgenannten
Nachbezugsforderungen ein Gesuch um ganzen oder teilweisen Er-
lass. Zur Stützung dieses Begehrens brachte sie hauptsächlich vor, sie
könne gegen keinen der damaligen Blumenimporteure regressweise
vorgehen, da alle Firmen zufolge Konkurses aufgelöst worden seien
oder deren Zahlungsunfähigkeit anderweitig feststehe. Mit der unter-
bliebenen Orientierung durch das BLW sowie durch die Zollverwaltung
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über die von den Importeuren begangenen Kontingentsüberschrei-
tungen sei es ihr zudem unmöglich gewesen, nachträglich zu einer all-
fälligen Heilung der Kontingentsüberschreitungen durch Kontingents-
abtausch oder Zukauf beizutragen.
Die OZD trat mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 auf das Gesuch um
Nachlass der Abgaben aus den Verfügungen vom 2. Juni 2003,
5. Januar 2004, 6. April 2004, 30. September 2004 und 13. Januar
2005 mit der Begründung, dieses sei verspätet erfolgt, nicht ein.
Betreffend die Zollabgaben aus den restlichen Verfügungen wurde das
Gesuch abgewiesen; über den Erlass der Mehrwertsteuer sei in einem
separaten Verfahren zu befinden.
B.b Am 13. November 2006 reichte die Firma X._______ AG bei der
OZD vorsorglich ein Gesuch um Wiedereinsetzung der in Art. 127
Abs. 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und
BS 6 465) festgelegten Einjahresfrist ein. Die in diesem Artikel fest-
gelegte Frist sei ab dem 2. November 2006 neu anzusetzen und das
Gesuch um Zoll- und Mehrwertsteuernachlass sei auch hinsichtlich
der Verfügungen vom 2. Juni 2003, 5. Januar 2004, 6. April 2004,
30. September 2004 und 13. Januar 2005 an die Hand zu nehmen.
In der Auffassung, es handle sich um eine Beschwerde gegen den
Entscheid vom 31. Oktober 2006, überwies die OZD dieses Gesuch
zuständigkeitshalber an die ZRK, welche selbiges wiederum an die
OZD mit der Begründung rückübermittelte, die Firma X._______ AG
wolle das Gesuch um Wiedereinsetzung explizit nicht als Beschwerde
behandelt wissen. Unter Qualifizierung des Gesuchs um Wiederein-
setzung als Gesuch um Wiedererwägung trat die OZD auf das Be-
gehren am 30. November 2006 nicht ein.
C.
C.a Mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 erhob die Firma X._______
AG (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid vom 31. Oktober 2006
betreffend Zoll- und Mehrwertsteuernachlass Beschwerde bei der ZRK
(Verfahrensnummer ZRK 2006-101). Sie stellte die folgenden
Rechtsbegehren: (1.) In Gutheissung der Beschwerde sei der teilweise
Nichteintretensentscheid sowie der teilweise abweisende Entscheid
der OZD aufzuheben, und es sei das Zoll- und Mehrwertsteuernach-
lassgesuch ganz oder zumindest teilweise gutzuheissen; (2.) eventuell
sei in Gutheissung der Beschwerde die Sache zur Neubeurteilung an
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die OZD zurückzuweisen, soweit die Vorinstanz hinsichtlich der die
Verfügungen vom 2. Juni 2003, 5. Januar 2004, 6. April 2004, 30. Sep-
tember 2004 und 13. Januar 2005 betreffenden Teile des Zollnachlass-
gesuches einen Nichteintretensentscheid erlassen habe. Gegen das
Nichteintreten machte sie im Wesentlichen geltend, der angefochtene
Entscheid beruhe auf einer unzutreffenden Zuerkennung einer „Ex-
tunc-Wirkung“ an die Einspracherückzüge vom 28. Oktober 2005 an-
stelle einer „Ex-nunc-Wirkung“. Der vorinstanzliche Entscheid be-
treffend die eben genannten fünf Nachbezugsverfügungen sei in-
dessen auch unabhängig davon aufzuheben, da die Beschwerde-
führerin von der Behörde anlässlich einer Besprechung über die
fristlichen Konsequenzen eines Beschwerderückzuges in die Irre ge-
führt oder gar absichtlich getäuscht worden sei. Jedenfalls habe sich
die Behörde höchst widersprüchlich verhalten. Insoweit das Gesuch
um Zollnachlass abgewiesen wurde, brachte sie vor, das Vorliegen der
besonderen und aussergewöhnlichen Verhältnisse sei willkürlich ver-
neint worden. Die Verschuldensfrage dürfe bei der Beurteilung eines
Zollnachlasses nicht unbeachtet bleiben. Die besondere Härte liege
darin, dass die Solidarhaftung der Beschwerdeführerin auch nicht
annähernd auf die nachgeforderte Summe angewachsen wäre, hätte
das BLW sie auf die durch den jeweiligen Importeur begangenen Kon-
tingentsüberschreitungen zumindest an jedem Ende einer Kon-
tingentsperiode aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin hätte
sodann keine Verzollungsaufträge des jeweiligen Importeurs mehr
ausgeführt, gegenüber dem jeweiligen (und damals nicht konkursiten)
Importeur regressweise vorgehen und darüber hinaus auch noch für
einen Kontingentsabtausch besorgt sein können.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2007 schloss die OZD auf Ab-
weisung der Beschwerde.
C.b Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 erhob die Beschwerde-
führerin gegen die Verfügung vom 30. November 2006 Beschwerde bei
der ZRK (Verfahrensnummer ZRK 2006-110) mit den Rechtsbegehren,
(1.) in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der OZD
aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin in Gutheissung von
deren Gesuch um Wiedereinsetzung der in Art. 127 Abs. 2 ZG fest-
gelegten Jahresfrist die entsprechende Frist mit Wirkung ab 2. Novem-
ber 2006 neu anzusetzen und das am 3. März 2003 eingereichte Zoll-
und Mehrwertsteuernachlassgesuch auch hinsichtlich der Verfügungen
vom 2. Juni 2003, 5. Januar 2004, 6. April 2004, 30. September 2004
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und 13. Januar 2005 an die Hand zu nehmen; (2.) eventuell sei in
Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der OZD aufzuheben
unter Anweisung der Vorinstanz, das Gesuch um Wiedereinsetzung
der genannten Jahresfrist gutzuheissen und damit das am 3. März
2006 eingereichte Zoll- und Mehrwertsteuernachlassgesuch auch
hinsichtlich der Verfügungen vom 2. Juni 2003, 5. Januar 2004, 6. April
2004, 30. September 2004 und 13. Januar 2005 an die Hand zu
nehmen; (3.) subeventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
über das Gesuch um Wiedereinsetzung materiell zu befinden; (4.) das
vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem vor der ZRK bereits
hängigen Verfahren betreffend das Zoll- und Mehrwertsteuer-
nachlassgesuch (vgl. ZRK 2006-101) zusammenzulegen. Sie machte
geltend, beim vorsorglich eingereichten Gesuch um Wiedereinsetzung
der Frist handle es sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch; ein
solches sei nicht deponiert worden. Bei der Wiedereinsetzung handle
es sich um ein anderes Rechtsmittel als bei der Beschwerde, die sie
am 4. Dezember 2006 gegen den Nichteintretensentscheid der OZD
vom 31. Oktober 2006 erhoben habe. Aus verfahrensökonomischen
Gründen sei es allerdings zweckmässig, die beiden Verfahren zu-
sammenzulegen. In materieller Hinsicht brachte sie – mit etwas
anderer Gewichtung – im Wesentlichen dieselben Argumente vor, wie
bereits in ihrer Beschwerde betreffend Zoll- und Mehrwertsteuer-
nachlass. Sie betonte, der Anspruch auf Wiedereinsetzung beruhe auf
der Tatsache, dass ein allenfalls stattgefundenes Fristsäumnis nicht
auf einem Verschulden der Beschwerdeführerin beruhe, sondern auf
einer durch die OZD vorgenommenen Irreführung (oder sogar
gezielten Täuschung) sowie auf einem „schwerstwiegend widersprüch-
lichen Verhalten“ bzw. einem „völlig überspitzten und höchstgradig
gegen das Fairnessverbot verstossenden Formalismus“. Dieses
Fristversäumnis sei unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021).
In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2007 schloss die OZD auf Ab-
weisung der Beschwerde.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit Instruktionsmassnahmen je
vom 25. Januar 2007 den Verfahrensbeteiligten mit, es habe die vor-
liegenden Verfahren betreffend Zollnachlass (ZRK 2006-101 bzw.
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A-1766/2006 und A-55/2007
Bundesverwaltungsgericht A-1766/2006) und betreffend „Wiederein-
setzung“ (ZRK 2006-110 bzw. Bundesverwaltungsgericht A-55/2007)
übernommen.
Die OZD erhielt mit Instruktionsverfügungen je vom 18. Mai 2007 Ge-
legenheit, zur unaufgeforderten Eingabe der Beschwerdeführerin vom
14. Mai 2007 zur Rechtslage betreffend die solidarische Zollzahlungs-
verpflichtung der Spediteure unter dem neuen Zollgesetz Stellung zu
nehmen, welcher sie mit Duplik je vom 5. Juni 2007 nachkam.
Mit Instruktionsverfügungen je vom 14. März 2008 wurde die Vor-
instanz aufgefordert, zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007, welches sich
mitunter zur Frage des Fristenlaufs bei der Einreichung eines Zoll-
nachlassgesuches äusserte, auf die vorliegenden Verfahren Stellung
zu nehmen bzw. mitzuteilen, ob die angefochtenen Entscheide unter
den gegebenen Umständen in Wiedererwägung gezogen werden. Die
Vorinstanz hielt in ihren Stellungnahmen je vom 22. April 2008 an
ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerden fest.
Am 29. April 2008 erfolgte in beiden Verfahren seitens der Be-
schwerdeführerin eine weitere unaufgeforderte Eingabe, basierend auf
verschiedenen Akten aus dem vor Strafgericht Basel-Stadt hängigen
Strafverfahren gegenüber dem damaligen Chefdeklaranten der Be-
schwerdeführerin. Sie beantragte, diese sei in den hängigen Verfahren
als Noveneingabe zuzulassen. Die OZD nahm hierzu je am 13. Mai
2008 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Ver-
fügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an
die ZRK (Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG). Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der
ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Ver-
fahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich
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gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem VwVG. Beschwerden an
das Bundesverwaltungsgericht sind zulässig gegen Verfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Entscheide der OZD über das
Nichteintreten auf Gesuche um Zoll- und Mehrwertsteuernachlass
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG).
Dieses ist somit sachlich und funktionell zuständig.
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR
631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des
zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung haben. Neues
Recht wirkt somit weder zurück noch voraus; weder erfasst das neue
Recht früher vollendete Sachverhalte, noch hat neues Recht Be-
deutung, bevor es in Kraft tritt. Altes Recht bleibt weiterhin mass-
geblich für Sachverhalte, die sich vor der Aufhebung erfüllt haben. Auf
altrechtliche Veranlagungen ist deshalb nach wir vor das alte – formell
aufgehobene – Recht anwendbar, auch wenn die Weitergeltung dieses
bisherigen Rechts nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. MARKUS WEID-
MANN, Das intertemporale Steuerrecht in der Rechtsprechung, in Archiv
für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 76 S. 633 ff., S. 638, mit
weiteren Hinweisen). Indessen ist eine Rückwirkung zum Vorteil des
betroffenen Privaten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ausnahmsweise möglich, sofern dies im Gesetz ausdrücklich vorge-
sehen ist. Ein Anspruch auf eine begünstigende Rückwirkung besteht
nicht (BGE 105 Ia 36, 40, 99 V 200, 203; vgl. dazu ausführlich WEID-
MANN, a.a.O., S. 641 f.).
Das neue Zollgesetz legt in Art. 132 Abs. 1 ZG fest, dass
Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten des ZG hängig sind,
nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten
Frist abgeschlossen werden. Diese Bestimmung erfasst auch Ver-
fahren der Zollvollstreckung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 1.2).
1.3 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selb-
ständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es
ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die An-
fechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil
zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhalt-
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lichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder
ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1435/2006 vom 8. Februar 2007 E. 1.2).
Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt einge-
reichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches
Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller
Beteiligten (ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Pro-
zessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und
Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.12).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die beiden
Entscheide der OZD betreffen dasselbe Abgabesubjekt und die Sach-
verhalte hängen inhaltlich eng zusammen bzw. sind weitgehend
identisch. Dementsprechend hat der Vertreter der Beschwerdeführerin
die beiden Entscheide auch mit übereinstimmenden Argumenten
angefochten und deren Vereinigung beantragt. Aus diesen Gründen
sind die Verfahren A-1766/2006 und A-55/2007 antragsgemäss zu-
sammenzulegen.
1.4 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die recht-
liche Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann eine Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62
Abs. 4 VwVG; BVGE 2007/41 S. 529 E. 2; MOSER, a.a.O., Rz. 1.8 f.).
1.5 Die OZD hat in ihren Entscheiden vom 31. Oktober bzw.
30. November 2006 auf Nichteintreten erkannt. Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren
bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die
ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nicht-
eintretensentscheid zu Recht ergangen ist (anstelle vieler: BGE 124 II
499 E. 1, mit weiteren Hinweisen). Allerdings kann in einer Be-
schwerde gegen einen Nichteintretensentscheid an sich nur geltend
gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der
Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit würde das Anfechtungs-
objekt diesbezüglich auf die Eintretensfrage vor der OZD beschränkt,
deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde
gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; vgl. auch statt vieler Urteil
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des Bundesverwaltungsgerichts A-1471/2006 und A-1472/2006 vom
3. März 2008 E. 1.2).
1.6 Streitgegenstand bildet zum einen die Frage nach dem Beginn der
in Art. 127 Abs. 2 aZG statuierten Jahresfrist für die Einreichung des
Nachlassgesuches im Falle des Rückzugs der gegen die Abgabenfest-
setzung erhobenen Beschwerde. Zum andern ist fraglich, ob die OZD
das Gesuch um Nachlass der Zollabgaben zu Unrecht abgewiesen
hat. Diesbezüglich ist zu präzisieren, dass die Vorinstanz den Ent-
scheid über den Erlass der Einfuhrmehrwertsteuer aufgrund anderer
rechtlicher Grundlagen in einem separaten Verfahren in Aussicht ge-
stellt hat, weshalb auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Prüfung
auch des Nachlasses der Mehrwertsteuern mangels funktioneller Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten ist.
2.
2.1
2.1.1 Bedarf eine Frist nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt
sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tag zu laufen (Art. 20
VwVG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22
VwVG). Allenfalls kann sie auf Gesuch hin wiederhergestellt werden,
wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet
davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (Art. 24 Abs. 1
VwVG; vgl. Entscheid der ZRK 2002-115 vom 10. Juni 2003 E. 2b und
c; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 339 ff.).
2.1.2 Eine Verfügung (bzw. ein Beschwerdeentscheid) wird formell
rechtskräftig, wenn sie endgültig ist; wenn die Frist für die Einlegung
eines ordentlichen Rechtsmittels unbenutzt abgelaufen ist; wenn die
Parteien rechtsgültig darauf verzichtet haben, ein solches einzulegen;
oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen haben. Mit der for-
mellen Rechtskraft wird der Entscheid vollstreckbar (Art. 39 VwVG;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 387, 714 ff., PIERRE MOOR, Droit administratif,
Bd. II, 2. Aufl., Bern 2002, S. 160).
Die materielle Rechtskraft einer Verfügung bedeutet, dass die Ver-
fügung unabänderlich ist, also auch von Seiten der Verwaltungsbe-
hörden nicht mehr widerrufen werden kann. Die materielle Rechtskraft
setzt voraus, dass die Verfügung in formelle Rechtskraft erwachsen ist.
Im Übrigen sind jedoch formelle und materielle Rechtskraft streng
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auseinanderzuhalten. Die materielle Rechtskraft beschlägt die Frage
der Bindung der Behörden an eine Verfügung, d.h. die Frage der
Widerrufbarkeit einer Verfügung; bei der formellen Rechtskraft hin-
gegen geht es um die Anfechtbarkeit der Verfügung seitens der Be-
troffenen. Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen, selbst wenn
sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraus-
setzungen ändern. In diesem Sinne werden die Verfügungen in der
Regel nicht materiell rechtskräftig (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 993 f.).
Im Gegensatz zu Verfügungen werden Rechtsmittelentscheide, auch
wenn sie von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurden, materiell
rechtskräftig. Dem Abschreibungsbeschluss infolge Gegenstandslosig-
keit indessen kommt keine materielle Rechtskraft zu. Beim Be-
schwerderückzug durch die beschwerdeführende Person "lebt" der
angefochtene Verwaltungsakt (bzw. die Verfügung) "wieder auf" und
wird dieser rechtskräftig (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 683, 715). Ob und
inwieweit Abschreibungsbeschlüsse – vom Entscheid im Kostenpunkt
abgesehen – als (negative) Verfügungen zu gelten haben, ist nicht
völlig geklärt. Jedenfalls ist der Abschreibungsbeschluss mit den
ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 484, mit
weiteren Hinweisen). Die formelle Rechtskraft des „wiederaufgelebten“
Verwaltungsakts tritt also mit Ablauf der Rechtsmittelfrist nach
Abschreibung des Rechtsmittelverfahrens ein (vgl. ebenso betreffend
das kantonal-bernische Verwaltungsverfahren THOMAS MERKLI/ARTHUR
AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Ver-
waltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 5 zu Art. 114,
S. 800 f.).
2.2 Die gesetzliche Frist für die Einreichung eines Zollnachlassge-
suches beträgt ein Jahr seit der Abgabenfestsetzung (Art. 127 Abs. 2
aZG). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil A-1699/2006
vom 13. September 2007 bereits mit der Frage nach dem Beginn
Fristenlaufs befasst und sie gestützt auf die vorangegangenen Aus-
führungen folgendermassen beantwortet:
Der Zollnachlass bilde den Verzicht auf einen bestehenden Zollan-
spruch, was begriffsnotwendig voraussetze, dass eine Zollabfertigung
in Rechtskraft erwachsen sei (unter Verweis auf die hierzu zahlreich
ergangene Rechtsprechung). Die in Art. 127 Abs. 2 aZG statuierte
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Jahresfrist werde mit der formell rechtskräftigen Abgabenfestsetzung
ausgelöst und beginne am folgenden Tag zu laufen. Werde ein Verwal-
tungsakt mit ordentlichem Rechtsmittel angefochten, erfolge die Ab-
gabenfestsetzung erst mit rechtskräftigem Entscheid der nachgeord-
neten Instanzen. Falls im Verlauf des Verfahrens das gegen eine Ver-
fügung (bzw. einen Beschwerdeentscheid) eingelegte Rechtsmittel
zurückgezogen werde, und das Verfahren demzufolge von der Be-
schwerdeinstanz abzuschreiben sei, "lebe" der angefochtene Ver-
waltungsakt "wieder auf", bzw. werde dieser rechtskräftig. Dessen
formelle Rechtskraft trete mit Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Ab-
schreibung des Rechtsmittelverfahrens ein. Entgegen der Auffassung
der OZD wirke bei einem Rückzug der Beschwerde die Rechtskraft
folglich nicht auf das Datum des vorinstanzlichen Entscheides zurück
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. Septem-
ber 2007 E. 1.3).
3.
3.1
3.1.1 Eine Abgabe ist ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer be-
stimmten Person nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Wider-
handlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht
nicht erhoben worden ist (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VstrR, SR 313.0]).
Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils
gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete
(Art. 12 Abs. 2 VStrR); dieser haftet selbst dann, wenn er nichts von
der falschen Deklaration wusste. Ein Verschulden und eine Strafver-
folgung sind nicht Voraussetzung der Nachleistungspflicht; es genügt,
dass sich der unrechtmässige Vorteil – infolge Nichtleistung der Ab-
gabe – in einer entsprechenden Widerhandlung im objektiven Sinn be-
gründet (BGE 129 II 160 E. 3.2, 107 Ib 198 E. 6c, Urteil des Bundes-
gerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in ASA 70 S. 330 E. 2a,
Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1, mit
weiteren Hinweisen). Eine solche Zollübertretung begeht unter
anderem, wer für Waren Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkt,
ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr oder
die Zollbegünstigung zutreffen (Art. 74 Ziff. 9 aZG).
Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VstrR Nachleistungspflichtigen
gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zoll-
zahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG entsprechen, denn sie
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gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt.
Für diese Gruppe bewirkt Art. 12 Abs. 2 VStrR damit einzig eine Ver-
längerung der Verjährungsfrist. Sie sind direkt unrechtmässig bevor-
teilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung
nicht entrichten mussten. Diese Personen haften solidarisch für den
gesamten nicht erhobenen Abgabenbetrag; sie bleiben selbst dann
leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung nicht
persönlich profitiert haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.242/2006
vom 2. Februar 2007 E. 2.2, 2A.82/2005 vom 23. August 2005
E. 2.1.1, mit weiteren Hinweisen).
Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen weit ge-
zogen. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch der Begriff des Auf-
traggebers weit zu fassen: Als solcher gilt nicht nur derjenige, der im
zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag ab-
schliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich
veranlasst (Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar
2007 E. 2.1, 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1.2, mit zahl-
reichen Hinweisen). Im Übrigen ist der Arbeitgeber grundsätzlich
verantwortlich für die Handlungen, die seine Angestellten in Ausübung
ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen (vgl.
Art. 9 Abs. 2 aZG).
3.1.2 Der Zweck dieser weit gefassten Regelung über die Zoll-
zahlungspflicht liegt im öffentlichen Interesse, die Einbringlichkeit der
Zollabgaben zu garantieren, für welche die Zollschuldner und Zoll-
schuldnerinnen solidarisch haften. Sie ist aber auch Ausdruck des im
Zollrecht geltenden und streng verstandenen Selbstdeklarations-
prinzips (vgl. hierzu REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in Koller/Müller/Rhinow/
Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII,
2. Aufl., Basel 2007, Rz. 425).
3.1.3 Zugunsten der Spediteure sieht nun Art. 70 Abs. 4 des neuen
Zollgesetzes vor, dass u.a. Personen nicht solidarisch haften, die
gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld aus
dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem VStrR hervor-
gegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbs-
mässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungs-
gesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft.
Seite 12
A-1766/2006 und A-55/2007
3.2
3.2.1 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zoll-
schuld rechtskräftig fest, kann diese aus den in Art. 127 aZG festge-
legten Gründen erlassen werden. Mit anderen Worten bildet der Zoll-
erlass eine Massnahme der Vollstreckung an sich rechtskräftiger Zoll-
entscheide und nicht der Veranlagung. Eine allfällige Unbegründetheit
der Zollerhebung bzw. die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens
sind im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen
(Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74
S. 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006
vom 13. September 2007 E. 2.3.1, A-1694/2006 vom 7. Februar 2007
E. 3.1).
3.2.2 Ein ganzer oder teilweiser Zollnachlass ist, abgesehen von den
hier nicht zutreffenden besonderen Fällen von Art. 127 Abs. 1 Ziffern 1
und 2 aZG, in Ziffer 3 dieses Absatzes vorgesehen. Dementsprechend
kann ein Zollbetrag erlassen werden, wenn eine Nachforderung mit
Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Zollpflichtigen unbillig be-
lasten würde. Der Erlassgrund dieser Bestimmung ist ausschliesslich
für Nachforderungen gemäss Art. 126 aZG bestimmt (BGE 94 I 478
E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1701/2006 vom 1. Okto-
ber 2007 E. 2.4.2; Entscheid der ZRK 2004-052 vom 29. Juli 2004
E. 3a.aa; vgl. HANS BEAT NOSER, Der Zollnachlass nach Art. 127 ZG -
wozu, wie, wann?, in Zollrundschau 3/90, S. 47). Auf dieser Grundlage
kann die zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zoll-
abfertigung oder Abgabenfestsetzung eine Zollabgabe nachfordern,
wenn infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine
nach Gesetz geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rück-
vergüteter Abgabenbetrag zu hoch festgesetzt worden ist (Art. 126
Abs. 1 aZG). Der Irrtum muss sich auf die für die Zollfestsetzung
massgebenden Tatsachen, insbesondere die Beschaffenheit der zoll-
pflichtigen Ware, beziehen (z.B. Fehler bei der Festsetzung des Zoll-
abgabenbetrages, Irrtümer bei der Wahl der Position des Zolltarifs [vgl.
BGE 106 Ib 220 E. 2b und BGE 82 I 254 f. E. 2; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.2; ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 345]). Gemäss Rechtsprechung kann ein Irr-
tum auch in einer unrichtigen rechtlichen Würdigung bestehen oder
sich auf die subjektive Zollzahlungspflicht beziehen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007
E. 2.4.2; Entscheide der ZRK vom 15. November 1956, veröffentlicht in
Seite 13
A-1766/2006 und A-55/2007
ASA 25 S. 380 E. 3b, vom 6. Dezember 1954, veröffentlicht in ASA 24
S. 251 E. 3).
3.2.3 Ziffer 4 von Art. 127 Abs. 1 aZG enthält ferner eine Härteklausel,
welche als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert ist, die subsidiär
zur Anwendung gelangt, d.h. nur dann, wenn der Sachverhalt nicht be-
reits von den Ziffern 1 bis 3 erfasst wird. Gemäss Ziffer 4 muss ein
Zollnachlass gewährt werden, wenn aussergewöhnliche, nicht die Be-
messung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug der Ab-
gabe als besondere Härte erscheinen lassen. Die drei Voraus-
setzungen (siehe E. 3.2.4 – 3.2.6 hienach) müssen kumulativ erfüllt
sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann. Liegen
sie vor, greift kein behördliches Ermessen, sondern es besteht ein
Anspruch auf Nachlass (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.2, A-1698/2006 vom
7. Februar 2007 E. 3). Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:
3.2.4
3.2.4.1 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse müssen erstens mit
Bezug auf das Zollverfahren vorliegen (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.3,
A-1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2.1; Entscheid der ZRK
2004-028 vom 18. Februar 2005 E. 2b). Wann eine solche Verfahrens-
situation gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und
Zweck dieser Härteklausel ist festzuhalten, dass solche Verhältnisse
nicht leichthin anzunehmen sind. Eine grosszügige Zulassung des
Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Ab-
schwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (Urteil
des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74
S. 246 ff. E. 3.5). Die Bestimmung soll nicht dazu dienen, die unter
Umständen erheblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse
bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu
machen. Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung
und Instruktion hätte vermieden werden können, ist nicht als ausser-
gewöhnlich im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren (vgl. dazu
etwa auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1883/2006 vom
4. September 2007 E. 3.2). Ebenso wenig vermögen ausserge-
wöhnliche Umstände durch die ordnungsgemässe Anwendung der
zollrechtlichen Bestimmungen begründet werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007
E. 3.1). Im Rahmen einer allgemeinen Härteklausel konkrete De-
Seite 14
A-1766/2006 und A-55/2007
finitionen für das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anzuführen,
bereitet Schwierigkeiten; eine fallweise Aufzählung kann höchstens
einen ungefähren Eindruck vermitteln (vgl. zum Ganzen NOSER, a.a.O.,
S. 48).
3.2.4.2 Diese aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zweitens nicht
die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollnachlass darf nicht zur
Korrektur des Zolltarifs führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.4; Entscheid der ZRK
2002-099 vom 28. Oktober 2003 E. 2c.bbb). Das Zollgesetz regelt die
Bemessung der Abgaben in den Art. 21 bis 24, wobei Art. 21 Abs. 1
aZG für die Ein- und Ausfuhrzölle auf den Zolltarif verweist. Ergibt sich
der geschuldete Zollbetrag beispielsweise aus der Differenz der zu Un-
recht deklarierten Tarifnummer zum KZA und der korrekterweise anzu-
wendenden Tarifnummer zum AKZA, würde ein Zollnachlass im Er-
gebnis dazu führen, dass die zollpflichtige Person ungerechtfertigter-
weise in den Genuss des KZA gelangen und damit die Abgabe falsch
bemessen würde (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1732/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3.1; Entscheid der ZRK
2004-034 vom 27. Juni 2005 E. ). Wer ein Gesuch um Zoll-
nachlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die
aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der
Abgaben liegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1698/2006
und A-1694/2006, beide vom 7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.2).
3.2.4.3 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte
darstellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungs-
pflichtigen Person. Der Zollnachlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle
Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich
bringen kann, und hat insoweit nicht das unternehmerische Risiko zu
decken (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1698/2006 und
A-1694/2006, beide vom 7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.3; Entscheid
der ZRK 2002-020 vom 18. September 2002 E. ). Während die
Mehrwertsteuergesetzgebung eine spezielle Vorschrift enthält, wonach
dem mit der Zollanmeldung Beauftragten (z.B. dem Spediteur) auf-
grund der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs die Abgabe erlassen
werden kann (vgl. Art. 84 Abs. 1 Bst. d des Mehrwertsteuergesetzes
vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]), findet sich keine
solche Bestimmung im Zollrecht.
Seite 15
A-1766/2006 und A-55/2007
4.
4.1 Die OZD begründet ihr Nichteintreten auf das Gesuch um Nach-
lass der Zollabgaben aus den umstrittenen fünf Verfügungen folgen-
dermassen: Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2003
sei von der ZRK abgeschrieben worden, weshalb der Entscheid der
Oberzolldirektion vom 19. Januar 2004 in Rechtskraft erwachsen sei.
Die Beschwerden bei der OZD gegen die Verfügungen vom 5. Januar
2004, 6. April 2004, 30. September 2004 und 13. Januar 2005 seien
am 28. Oktober 2005 zurückgezogen worden, was dazu führe, dass
die Nachbezugsverfügungen in Rechtskraft erwachsen seien und
folglich der Tag ihrer Eröffnung für die Berechnung der Jahresfrist
massgeblich werde. Das Erlassgesuch vom 3. März 2006 erfasse aber
nur Gesuche um Erlass von Forderungen, die ab dem 3. März 2005
festgesetzt worden seien. Für Abgaben, die – wie im vorliegenden
Falle – vor diesem Datum rechtskräftig festgesetzt worden seien, sei
das Gesuch verspätet erfolgt. Dies ergebe sich daraus, dass für die
Berechnung der Jahresfrist für Erlassgesuche nicht die formelle
Rechtskraft eines Verwaltungsaktes massgebend sei. Nach klarem
Wortlaut des Art. 127 Abs. 2 aZG betrage die Einreichefrist ein Jahr
seit der Abgabenfestsetzung. Diese erfolge zunächst durch Ausstellen
der Veranlagungsverfügung (ehemals Zollquittung) durch die Zollstelle.
Werde diese Abgabenfestsetzung in einem Beschwerdeverfahren
überprüft, bestätigt oder allenfalls berichtigt, gelte für die Abgaben-
festsetzung selbstredend der von der letzten Instanz erlassene Ent-
scheid. Werde die Beschwerde im Verlauf des Verfahrens zurück-
gezogen, ergehe kein neuer Entscheid über die Höhe der Abgaben.
Folglich behalte die vorgängige Abgabenfestsetzung ihre Gültigkeit bei
und werde so erneut Grundlage für die Fristberechnung. Da sich
weder der Rückzug noch die Abschreibungsverfügung materiell zur
Angelegenheit äussere, fehle der notwendige Zusammenhang zur
Abgabenfestsetzung, der es erlauben würde, die Berechnung der
Jahresfrist mit diesem Verfahrensschritt zu verbinden. Die Be-
schwerdeführerin hätte vorsorglich während eines Jahres seit der Er-
öffnung der Nachbezugsverfügungen durch die Zollkreisdirektion ein
Erlassgesuch stellen können. Selbst ohne vorsorgliches Gesuch wäre
ihr Anspruch zu wahren gewesen, indem die Beschwerden ungeachtet
der voraussichtlichen Misserfolge aufrecht erhalten worden wären. Auf
diese Weise wäre die Rechtskraft der Abgabenforderung erst mit dem
Datum des jeweiligen Beschwerdeentscheides eingetreten. Also hätten
trotz der Sistierung der Beschwerdeverfahren gegen die Nachbezugs-
Seite 16
A-1766/2006 und A-55/2007
verfügungen Wege für eine rechtzeitige Eingabe des Erlassgesuches
bestanden.
4.2
4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält gestützt auf die allgemeinen
Grundlagen betreffend Beginn des Fristenlaufes sowie Eintritt der
Rechtskraft einer Verfügung und der daran geknüpften Rechtsfolgen
(vgl. E. 2.1) an seiner Rechtsprechung (vgl. E. 2.2) fest, wonach zur
Berechnung der in Art. 127 Abs. 2 aZG statuierten Jahresfrist auf die
formelle Rechtskraft abzustellen ist.
Die Vorinstanz macht an einer wörtlichen Auslegung des Begriffes
„Abgabenfestsetzung“ fest, dass damit immer ein materieller Entscheid
bzw. eine inhaltliche Prüfung der Abgabenerhebung an sich verbunden
sein müsse. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als sie offenbar
davon ausgeht, dass im Falle des Rückzuges einer Beschwerde gegen
die Veranlagungsverfügung die ursprüngliche Verfügung „wiederauf-
lebt“ (vgl. E. 2.1.2). Nicht zu folgen ist ihr aber darin, dass dabei die
Rechtskraft auf das Datum der Veranlagungsverfügung zurückwirke.
Die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen erfolgter
materieller Überprüfung und ausbleibender Prüfung zur Berechnung
des Datums der Rechtskraft der Abgabenfestsetzung findet in
Rechtsprechung und Lehre keinen Halt. Sie steht zudem im Wider-
spruch zum Institut der formellen Rechtskraft (vgl. vorne E. 2.1.2) und
auch zu ihren eigenen Ausführungen, hält sie doch in ihrer Duplik je
vom 5. Juni 2007 selbst fest, die „Frist für ein Erlassgesuch [betrage]
auch nach neuem Recht ein Jahr seit der Rechtskraft der
Zollforderung“. Nicht auszuschliessen ist, dass die Vorinstanz hier
allenfalls Fragen der formellen und materiellen Rechtskraft mit der
materiellen Überprüfung einer Verfügung verwechselt (vgl. E. 2.1.2).
Die von der Vorinstanz im Weiteren abgegebene Empfehlung, dass
gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung immer auch vorsorglich ein
Gesuch um Nachlass gestellt werden könne bzw. müsse, führt – weiter
gedacht – zu Unstimmigkeiten. Sie steht nämlich im Widerspruch zu
dem in der Rechtsprechung gefestigten Grundsatz, der im Übrigen
auch von der Vorinstanz geteilt wird, wonach ein Erlassgesuch
begriffsnotwendig voraussetzt, dass das Veranlagungsverfahren abge-
schlossen und der Zollanspruch in Rechtskraft erwachsen ist (vgl.
E. 2.2). Verfahrensökonomisch wenig sinnvoll ist ferner der Vorschlag
der Vorinstanz, wie Beschwerdeführende die Rechtzeitigkeit einer
Gesuchseinreichung wahren sollten, für den Fall, dass sie eine
Seite 17
A-1766/2006 und A-55/2007
vorsorgliche Eingabe unterlassen hätten (Aufrechterhaltung der
Beschwerde trotz mangelnder Erfolgsaussicht, vgl. E. 3.1. in fine).
Damit sähe sich eine solche beschwerdeführende Person gezwungen,
ein mitunter kostspieliges Verfahren durchzuziehen, trotz der – auf-
grund der seit der Beschwerdeerhebung ergangenen Rechtsprechung
– sich abzeichnenden Aussichtslosigkeit. Dies würde den Beschwerde-
führenden im Ergebnis die Wahlfreiheit des Rückzuges nehmen und
nicht nur sie, sondern auch die Justiz mit unnötigen Verfahren (zeitlich
und finanziell) belasten. Aus all diesen Gründen hält das Bundesver-
waltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz betreffend Beginn des
Fristenlaufes gemäss Art. 127 Abs. 2 aZG im Falle der Abschreibung
der gegen die Nachbezugsverfügung erhobene Beschwerde für
unzutreffend.
4.2.2 Im vorliegenden Fall wurde die bei der ZRK erhobene Be-
schwerde gegen die Nachbezugsverfügung vom 2. Juni 2003 mit Ver-
fügung vom 13. Januar 2006 infolge Rückzugs abgeschrieben. Mit
Verfügungen bzw. Abschreibungsbeschlüssen der OZD je vom 1. No-
vember 2005 bzw. 2. November 2005 erklärte sie die Nachbezugsver-
fügungen vom 6. April 2004, 30. September 2004 und 13. Januar 2005
bzw. 5. Januar 2004 infolge Rückzugs der dagegen erhobenen Be-
schwerden für rechtskräftig. Ungeachtet näherer Abklärungen be-
treffend Zustelldaten und Berechnungen der Rechtsmittelfristen be-
findet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe des Nachlassge-
suches für die Abgaben aus den genannten, abgeschriebenen Nach-
bezugsverfügungen am 3. März 2006 zweifellos innerhalb der ge-
setzlich vorgesehenen Jahresfrist gemäss Art. 127 Abs. 2 aZG. Die
Vorinstanz hätte auch diesbezüglich auf das Gesuch um Zollerlass
eintreten müssen.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine einlässliche Ausein-
andersetzung mit den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang, die teilweise an der Sache vorbeigehen.
4.2.3 Demnach wäre die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.
An sich wäre die Sache an die OZD zurückzuweisen, damit diese
einen materiellen Entscheid über den Zollnachlass betreffend die fünf
bislang von ihr nicht beurteilten Nachbezugsverfügungen fällt, welcher
wiederum beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar wäre. Indes
macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts anderes geltend,
als bei den bereits überprüften Nachbezugsverfügungen. Auch ist
Seite 18
A-1766/2006 und A-55/2007
davon auszugehen, die OZD entscheide gleich wie in jenen Fällen, in
denen sie bereits materiell über den Zollnachlass befunden hat. Ferner
liegen dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche Fakten vor, die eine
materielle Beurteilung des Zollnachlasses für die Abgaben aus diesen
Verfügungen erlauben. Aus Gründen der Prozessökonomie ist die
Sache deshalb ausnahmsweise sogleich durch das angerufene
Gericht selbst zu entscheiden, zumal dieses ja auch die Beschwerde
gegen den abweisenden Erlassentscheid zu beurteilen hat, welchem
der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt. Somit kann dem Antrag der
Beschwerdeführerin entsprochen werden, die Rechtsmittelinstanz
habe direkt über das Zollnachlassgesuch für die Abgaben aus
denjenigen Nachbezugsverfügungen zu entscheiden, auf die die
Vorinstanz nicht eingetreten ist.
4.2.4 Mit der Gutheissung gemäss E. 4.2.3 hievor hat die Be-
schwerdeführerin im Ergebnis das von ihr im Verfahren A-55/2007 be-
treffend „Wiedereinsetzung“ Verlangte, nämlich die materielle Prüfung
des Gesuches um Zollnachlass, erreicht. Das Gesuch um „Wiederein-
setzung der Jahresfrist gemäss Art. 127 Abs. 2 ZG“ wird somit
aufgrund des Verfahrensausganges gemäss E. 4.2.3 hievor gegen-
standslos.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch um Zollnachlass
damit, die Vorinstanz habe willkürlich das Vorliegen von besonderen
und aussergewöhnlichen Verhältnissen verneint, die eine ihr gegen-
über erfolgende Vollstreckung der Nachforderungen als besondere
Härte erscheinen liesse und sie völlig unbillig belasten würden. Spiele
die Verschuldensfrage bei der Beurteilung der solidarischen Haftung
für die Einfuhrabgaben keine Rolle, so müsse diese bei der Prüfung
des Zollnachlassgesuches sehr wohl berücksichtigt werden. Die be-
sondere Härte liege darin, dass die Solidarhaftung nicht auf an-
nährend den Betrag von Fr. 641'858.-- angewachsen wäre, hätte in
den diversen Fällen das BLW die Beschwerdeführerin auf die durch
den jeweiligen Importeur begangenen Kontingentsüberschreitungen
zumindest an jedem Ende der Kontingentsperiode aufmerksam ge-
macht. Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin keine Verzollungsauf-
träge des jeweiligen Importeurs mehr ausgeführt, hätte regressweise
vorgehen können oder wäre für einen Kontingentsabtausch besorgt
gewesen, um die Überschreitung auf diese Weise zu „heilen“. Die
Beschwerde müsse um so mehr gutgeheissen werden, als das neue
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Zollgesetz in Art. 70 Abs. 4 vorsehe, dass die solidarische Zahlungs-
pflicht des Spediteurs bzw. Verzollungsagenten bei dessen fehlendem
Verschulden für bei der Einfuhrabfertigung stattgefundene Fehler ent-
falle. Diese neue Regelung müsse im Zollnachlassverfahren be-
rücksichtigt werden.
5.2 Im vorliegenden Fall beruht der Zollnachbezug auf einer Be-
richtigung der falschen Deklaration. Statt zum KZA hätten die Ein-
fuhren mangels Einfuhrkontingent der Importeure zum AKZA verzollt
werden müssen. Die Nachforderung berechnet sich aus der Abgaben-
differenz zwischen dem privilegierten, tieferen KZA und dem normalen
(höheren) AKZA. Die Beschwerdeführerin als Spediteurin haftet für die
Abgabe von Gesetzes wegen unabhängig von einem allfälligen Ver-
schulden solidarisch (E. 3.1.1).
5.2.1 Bei dieser Schuld handelt es sich folglich nicht um eine Nach-
forderung gemäss Art. 126 aZG (vgl. oben E. 3.2.2). Die Zollabgabe ist
weder aufgrund eines sich auf die Beschaffenheit der Ware be-
ziehenden Irrtums noch wegen einer unrichtigen rechtlichen Würdi-
gung durch die Verwaltung nicht erhoben worden. Der Nachbezug
einer zu Unrecht nicht entrichteten Abgabe aufgrund der solidarischen
Haftung ist nicht ungewöhnlich und vermag die Beschwerdeführerin
deshalb auch nicht unbillig zu belasten im Sinne des Gesetzes
(E. 3.2.2), weshalb ein Zollnachlass gestützt auf Art. 127 Abs. 1 Zif-
fer 3 aZG ausser Frage steht.
5.2.2 Wie dargelegt (E. 5.2), erfolgten die Nachbezüge in ordnungsge-
mässer Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen. Dies vermag
aber keine aussergewöhnlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 127
Abs. 1 Ziff. 4 aZG zu begründen (vgl. E. 3.2.4). Ein Erlass der Einfuhr-
abgaben, für die die Beschwerdeführerin solidarisch haftet, mit der Be-
gründung, es fehle bei der Beschwerdeführerin am Verschulden für die
Kontingentsüberschreitungen – eine Frage, die übrigens vorliegend
bislang nicht geklärt worden ist bzw. die aufgrund der Verschuldensun-
abhängigkeit der Solidarhaftung gemäss dem vorliegend anwendbaren
Recht (vgl. E. 3.1.1) auch nicht geklärt zu werden brauchte – würde
die mitunter aus Gründen der Einbringlichkeit bewusst weit gefasste
Regelung der Solidarhaftung (vgl. E. 3.1.2) unterlaufen. Solches kann
aber nicht Sinn und Zweck des Erlasses sein. Daran vermag auch die
neue, für Spediteure gelockerte Bestimmung betreffend solidarischer
Mithaftung (vgl. E. 3.1.3) nichts zu ändern, ist doch eine Rückwirkung
Seite 20
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dieser Bestimmung im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. E. 1.2) und geht
es dort ohnehin um die Festsetzung der Abgabepflicht des Solidar-
schuldners und nicht um das davon klar abzugrenzende Institut des
Erlasses. Aufgrund dieser klaren Rechtslage ist der Vorwurf der Be-
schwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Zollnachlass willkürlich ab-
gelehnt, verfehlt.
Ist die Beschwerde auch aus diesem Grunde abzuweisen, trägt über-
dies die Vorinstanz zu Recht vor, dass ein Zollnachlass ausge-
schlossen ist, wenn – wie hier – der Grund, welcher zur Erhebung der
Zollabgabe geführt hatte, die Bemessung der Abgaben betrifft. Diese
Vorgabe entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist im Gesetzes-
artikel ausdrücklich enthalten. Da der Zollnachbezug auf der Be-
richtigung der falschen Deklaration beruht (vgl. auch E. 5.2), würde ein
Erlass der Zollabgaben vorliegend im Ergebnis zu Unrecht zu einer
Korrektur der Tarifeinreihung und damit der Abgabenbemessung
führen (vgl. E. 3.2.5).
Folglich entfällt der Zollnachlass, ohne dass zu prüfen ist, ob die
Zollnachbelastungen bei der Beschwerdeführerin zu einer besonderen
Härte führen, schafft die Erfüllung dieser Voraussetzung allein doch
keinen Anspruch auf einen Erlass (vgl. E. 3.2.3). Des Weiteren ist der
Konkurs eines Importeurs als Erlassgrund im Zollgesetz nicht vorge-
sehen (vgl. E. 3.2.6).
5.2.3 Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin
einzugehen, soweit sie durch die voranstehenden Erwägungen nicht
bereits ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.
Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die
solidarische Haftung ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des Vor-
liegens der rechtlichen Voraussetzungen für die Solidarhaftung in dem
diesem Vollstreckungsverfahren vorangegangenen Beschwerdever-
fahren bereits abschliessend erfolgt und nun nicht zu wiederholen ist
(vgl. E. 3.2.1). Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde zuerst dem BLW und mit unaufgeforderter Eingabe vom
29. April 2008 dann auch der OZD vorgeworfenen, angeblichen Ver-
fehlungen und Verzögerungen, die zur Nachforderung im entstandenen
Umfang geführt hätten. Diese Vorwürfe beziehen sich auf den die Zoll-
forderung begründenden Sachverhalt, denen im vorliegenden Nach-
lassverfahren nicht mehr weiter nachgegangen werden kann und darf
Seite 21
A-1766/2006 und A-55/2007
(vgl. E. 3.2.1). Nicht anders verhält es sich bezüglich der von der
Beschwerdeführerin behaupteten, angeblich möglichen „Heilung“ der
Kontingentsüberschreitung mittels nachträglichem Kontingentsab-
tausch. Sie ist darüber hinaus an das mit diesem Verfahren im Zu-
sammenhang stehende bundesgerichtliche Urteil zu erinnern, das
diese Frage verbindlich beantwortet hat: Die Beschwerdeführerin
übersehe, dass die Inhaberin des Kontingents zu keinem Zeitpunkt
eine Kontingentsübernahme verlangt bzw. gemeldet habe; weshalb
offen bleiben könne, ob eine solche Übertragung damals zulässig
gewesen wäre und tatsächlich geduldet worden sei. Im Übrigen hätte
diese allenfalls vor der Einfuhr erfolgt sein müssen (Urteil des Bundes-
gerichts 2A.85/2005 vom 23. August 2005 E. 3.3, vgl. auch oben
E. 3.1.1).
6.
Insgesamt ist damit die Beschwerde teilweise gutzuheissen, insoweit
sie nicht gegenstandslos geworden ist; in der Hauptsache jedoch –
das ist die Bestreitung des materiellen Zollnachlassentscheides – ist
sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen, unterliegt sie teilweise, sind die Kosten zu ermässigen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen
oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im Verfahren betreffend Zollnachlass
(A-1766/2006) hat die Beschwerdeführerin lediglich (aber immerhin) in
der Frage des Eintretens obsiegt, in der Hauptsache jedoch ist sie
unterlegen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'500.-- sind deshalb
zu ermässigen und ihr im Umfang von Fr. 4'000.-- aufzuerlegen. Dieser
Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss im Verfahren
A-1766/2006 von insgesamt Fr. 4'500.-- in diesem Teilbetrag zu ver-
rechnen. Die Restsumme von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin zu-
rückzuerstatten. Für dieses Verfahren ist ihr sodann eine Parteient-
schädigung in Höhe von Fr. 750.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu-
zusprechen (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.2 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrens-
kosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegen-
standslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien
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A-1766/2006 und A-55/2007
gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sach-
lage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 VGKE). Dabei
sind die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit
summarisch zu würdigen (vgl. MICHAEL BEUSCH/ANDRÉ MOSER/LORENZ
KNEUBÜHLER, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, in Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 109/2008 S. 36). Hinsichtlich des
gegenstandslos gewordenen Verfahrens betreffend „Wiederein-
setzung“ (A-55/2007) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
ihren Anspruch auf Wiedereinsetzung damit begründet, ein allenfalls
stattgefundenes, ihrerseits unverschuldetes Fristsäumnis beruhe auf
einer Irreführung bzw. gezielten Täuschung durch die OZD betreffend
die fristlichen Konsequenzen für einen Zollnachlass im Falle eines
Beschwerderückzuges sowie auf einem schwerwiegend wider-
sprüchlichen Verhalten bzw. Formalismus der Behörde. All dies leitet
sie ab aus einer Besprechung mit der OZD (bzw. einer angeblichen
„Verwaltungsabsprache“) über das weitere verfahrensökonomische
Vorgehen bezüglich der Fälle im Zusammenhang mit Kontingents-
verletzungen bei der Einfuhr und die daraus resultierende Soli-
darhaftung der Spediteure, aufgrund derer in der Folge die jeweiligen
Beschwerdeverfahren sistiert worden seien (vgl. oben, E. A). Abge-
sehen davon, dass sich fragt, welches Interesse die Behörde an einer
solchen Vorgehensweise haben könnte, fehlen der Beschwerde-
führerin für diese schwerwiegenden Vorwürfe jegliche stichhaltigen
Beweise. Ihre Vorbringen stellen blosse Behauptungen dar, gewisse
Aussagen grenzen gar an mutwillige Prozessführung (vgl. Art. 60
Abs. 2 VwVG). Aufgrund dieser Aktenlage wäre sie deshalb voraus-
sichtlich unterlegen, wäre es zu einer Beurteilung des Gesuchs
gekommen. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschwerdeführerin
Kosten für den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens
aufzuerlegen, die aufgrund der vorliegenden, besonderen
prozessualen Umstände (vgl. E. 4.2.4) auf Fr. 300.-- zu reduzieren und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss im Verfahren A-55/2007 von ins-
gesamt Fr. 1'500.-- in diesem Teilbetrag zu verrechnen sind. Der
Restbetrag von Fr. 1'200.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzu-
erstatten. Für dieses Verfahren ist ihr keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 7 ff., Art. 15 VGKE).
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
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A-1766/2006 und A-55/2007
Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht [BGG, SR 173.110]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2C_49/2007 vom 3. März 2007 E. 2.1).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren A-1766/2006 und A-55/2007 werden ver-
einigt.
2.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutge-
heissen. Es wird festgestellt, dass die OZD auf das Gesuch vom
3. März 2006 um Nachlass der Abgaben aus den Verfügungen vom
2. Juni 2003, 5. Januar 2004, 6. April 2004, 30. September 2004 und
13. Januar 2005 hätte eintreten müssen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten und sie nicht
gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Kosten des vereinigten Verfahrens von insgesamt Fr. 4'800.--
werden im Umfang von Fr. 4'300.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.
Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von gesamthaft
Fr. 6'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'700.-- wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 750.-- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Versand:
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