Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1766/2011
U r t e i l v om 7 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis.
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Sachverhalt:
A.
Anlässlich einer periodischen Kontrolle stellte das Kontrollorgan der
Netzbetreiberin Groupe E am 15. Oktober 2007 Mängel an den
elektrischen Einrichtungen der Wohnung von A._______ fest. Eine erste
Frist zur Mängelbehebung liess A._______ unbenutzt verstreichen. Auch
aufgrund weiterer drei Mahnungen kam er seinen Pflichten als
Eigentümer der Wohnung nicht nach, die elektrischen Installationen den
Sicherheitsanforderungen anzupassen.
B.
Nach erfolgloser dritter Mahnung überwies die Netzbetreiberin die
Angelegenheit am 9. April 2009 dem Eidgenössische
Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung. Dieses forderte von
A._______ die verlangte Mängelbehebungsanzeige bis am 18. Dezember
2009 und drohte für den Säumnisfall den Erlass einer gebührenpflichtigen
Verfügung an. Dennoch unterliess es A._______ bis am 23. November
2010, der Netzbetreiberin die verlangte Mängelbehebungsanzeige
zuzustellen.
C.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2011 wies das ESTI A._______ an, bis
zum 7. April 2011 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen
Installationen seiner Wohnung einzureichen. Die Gebühr für den Erlass
dieser Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 600. fest und drohte
A._______ eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000. an für den Fall, dass er
diese Anordnung missachten werde. Die am 7. Februar 2011 mit
eingeschriebener Post versandte Verfügung wurde von A._______ nicht
abgeholt, worauf ihm das ESTI diese nochmals am 24. Februar 2011 per
APost zustellte.
D.
A._______ (Beschwerdeführer) gelangt am 21. März 2011 mit
Beschwerde gegen die Verfügung des ESTI (Vorinstanz) vom 7. Februar
2011 an das Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, die
administrativen Kosten von Fr. 600. seien unverhältnismässig und
würden in keiner Weise den effektiven Aufwand wiedergeben. Im Übrigen
sei das in der Verfügung gesetzte Datum für die Instandstellung
unzumutbar und missbräuchlich, zumal innerhalb von wenigen Tagen
kein qualifizierter Elektriker verfügbar sei. Ausserdem begründet er sein
Begehren damit, dass sich die Instandstellung durch die Verspätung des
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Umbauprojektes um 2 Jahren verzögert habe und erst im Sommer 2011
realisiert werden könne, weshalb er für die Instandstellung eine weitere
Fristerstreckung von mindestens 6 Monaten beantrage.
E.
Auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, bis am 31. März
2011 die angefochtene Verfügung einzureichen, wobei im Säumnisfall
aufgrund der Akten entschieden werde, reagiert A._______ nicht.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer seinerseits hat die
Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen unbenutzt
verstreichen lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie
von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 und 34 VGG als
Vorinstanzen gelten und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Mit
der hier zu beurteilenden Beschwerde wird eine Verfügung des
Eidgenössischen Starkstominspektorats angefochten. Dieses ist
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 f. VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG ist nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Art. 20 Abs. 2bis VwVG hält fest, dass eine Mitteilung, welche nur
gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten
Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten
erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt. Die Verfügung der Vorinstanz
vom 7. Februar 2011 wurde mit eingeschriebener Post gleichentags an
den Beschwerdeführer abgesandt. Ein erster Zustellversuch war
erfolglos. Auch während der bis am 15. Februar 2011 dauernden Frist
holte der Beschwerdeführer die Sendung bei der Post nicht ab. Demnach
gilt die Sendung als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt und somit als
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am 15. Februar 2011 eröffnet. Die Beschwerdefrist begann am 16.
Februar 2011 zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und dauerte bis zum 17.
März 2011.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sind Beschwerden an
das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung
der Verfügung einzureichen. Diese Frist ist gewahrt, wenn die
Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Rechtsmittelinstanz
oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeschrift datiert vom 21. März 2011 (Postaufgabe). Da die
Beschwerdefrist am 17. März 2011 unbenutzt verstrich, erfolgte die
Beschwerde verspätet. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, die
Verfügung vom 7. Februar 2011 sei nicht fristgerecht überbracht worden
und beantragt eine Verlängerung der Beschwerdefrist um 30 Tage. Dem
kann nicht gefolgt werden. Die korrekte Zustellung der Verfügung durch
die Post und deren weiteres Vorgehen sind in den Akten belegt. Aus
diesem Grund besteht auch kein Raum für eine Wiederherstellung der
Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG, zumal der Beschwerdeführer oder
sein Vertreter nicht unverschuldeterweise abgehalten wurden, binnen
Frist zu handeln. Der Beschwerdeführer hat demnach die
Beschwerdefrist versäumt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.
2.
Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass sowohl die Netzbetreiberin
als auch die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf grosszügige Art und
Weise immer wieder – über mehr als drei Jahre hinweg – Gelegenheit
gaben, seinen Pflichten nachzukommen und die geforderte
Mängelbehebungsanzeige einzureichen. Es ist demnach festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich über genügend Zeit verfügte,
die notwendigen Schritte zur Mängelbehebung an die Hand zu nehmen.
3.
Bei diesem Prozessausgang sind gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie werden auf
Fr. 500. festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der
gleichen Höhe verrechnet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. W14618; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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