Abtei lung I
A-1768/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann, Richter Michael Beusch,
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo.
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Abteilung Strafsachen, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer auf der Einfuhr.
Zollmelde- und Zollzahlungspflicht; Begriff des Auftrag-
gebers gemäss Art. 9 Abs. 1 aZG; Nachleistungspflicht
nach Art. 12 Abs. 2 VStrR.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1768/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 verpflichtete die Zollkreisdirektion
Schaffhausen X. zur Leistung von Einfuhrabgaben (Mehrwertsteuer
auf der Einfuhr) im Umfang von Fr. 4'256.--. Er sei gestützt auf Art. 12
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das
Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) i.V.m. Art. 13 des Zollgeset-
zes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) sowie Art.
72 f. und 75 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999
(MWSTG, SR 641.20) persönlich leistungspflichtig. Im Schlusspro-
tokoll vom gleichen Tag wurde festgehalten, X., Geschäftsführer der
Firma Y. AG (...), habe im Frühjahr 2001 einen Sportwagen der Marke
Ferrari in seinem Auftrag in die Schweiz einführen lassen. Ein Beauf-
tragter der Firma Y. AG habe den Ferrari am 16. März 2001 in
Deutschland übernommen und mit dem firmeneigenen Autotransporter
in die Schweiz überführt. Diese Einfuhr sei ohne Zollanmeldung er-
folgt. Die Firma Y. AG befinde sich sei März/April 2004 in Konkurs.
B.
Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2005 erhob X. am 18. Juli 2005
Beschwerde an die Oberzolldirektion (OZD). Er sei nicht in den
Genuss eines unrechtmässigen Vorteils im Sinn von Art. 12 Abs. 2
VStrR gelangt, da die Y. AG Käuferin, Eigentümerin und auch
allfälliges Steuersubjekt bezüglich des Fahrzeugs gewesen sei. Eine
allfällige Steuerersparnis wäre ebenfalls der Firma zu Gute gekom-
men. Er sei betreffend die Einfuhr auch nicht Auftraggeber im Sinn von
Art. 9 Abs. 1 aZG gewesen, sondern der Ferrari sei im Auftrag der
Y. AG mit dem firmeneigenen Autotransporter durch einen Beauftrag-
ten über die Grenze gebracht worden. Er sei deswegen nicht zollzah-
lungspflichtig nach Art. 13 Abs. 1 aZG, was auch für die Mehrwert-
steuer gelte. Er sei sodann davon ausgegangen, es handle sich um ein
schweizerisches Fahrzeug, denn die Y. AG habe bei Abschluss des
Kaufvertrags einen schweizerischen Fahrzeugausweis eines schwei-
zerischen Halters erhalten. Er habe deswegen annehmen können,
dass sämtliche Abgaben für das Fahrzeug bereits erbracht worden
seien. Es könne damit auch nicht davon ausgegangen werden, er habe
eine allfällige Widerhandlung vorsätzlich begangen und eine Haftung
nach Art. 12 Abs. 3 VStrR komme ebenfalls nicht in Frage.
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C.
Mit Entscheid vom 24. Oktober 2006 wies die OZD die Beschwerde ab.
Sie hielt dafür, Auftraggeber im Sinn von Art. 9 Abs. 1 aZG sei nicht
nur derjenige, der als Vertragspartei einen Transport über die Grenze
in Auftrag gebe, sondern auch derjenige, der den Warentransport tat-
sächlich veranlasse. X. habe die Geschäfte der Y. AG im fraglichen
Zeitraum alleine geführt. Er habe den Auftrag gegeben, den Wagen in
Deutschland mit einem Autotransporter der Y. AG abzuholen und in die
Schweiz zu bringen. Er sei deswegen im Sinn von Art. 9 Abs. 1 aZG
als Auftraggeber anzusehen. Dass er im Namen der heute nicht mehr
existierenden (am 28. September 2004 aus dem Handelsregister
gelöschten) Y. AG gehandelt habe, ändere an seiner Qualifikation als
Auftraggeber nichts. Ebenfalls sei unerheblich, dass der Import auf
Rechnung der Y. AG erfolgt sei und auch diese steuerpflichtig war. X.
sei damit gestützt auf Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 aZG sowie Art.
12 Abs. 1 und 2 VStrR leistungspflichtig.
D.
Dagegen lässt X. (Beschwerdeführer) am 23. November 2006
Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK)
erheben mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass er nicht persönlich leistungspflichtig sei; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung entspricht jener in
der Beschwerde an die OZD.
E.
Mit Eingabe vom 18. April 2007 verzichtet die OZD auf eine Vernehm-
lassung.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird –
soweit entscheidrelevant – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun-
gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die
ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Ende 2006 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgeset-
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zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur
Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig
(Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf Zollver-
anlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb dem alten Zollgesetz (aZG).
2.
2.1 Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine
Ware über die Grenze bringt (Warenführer) sowie der Auftraggeber.
Dabei ist der Dienstherr für die Handlungen seiner Angestellten,
Arbeiter usw. verantwortlich (Art. 9 Abs. 2 aZG). Die Zollzahlungspflicht
obliegt laut Art. 13 Abs. 1 aZG dem Zollmeldepflichtigen und den
übrigen in Art. 9 aZG genannten Personen sowie demjenigen, für
dessen Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt worden sind. Diese
Personen haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Der Rück-
griff unter ihnen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts
(Art. 13 Abs. 1 aZG).
Nach ständiger Rechtsprechung ist neben dem Begriff des Zollzah-
lungspflichtigen auch jener des Auftraggebers nach Art. 9 Abs. 1 aZG
weit zu fassen. Als solcher gilt nicht nur derjenige, der mit dem Trans-
porteur oder Importeur einen Frachtvertrag bzw. Auftrag oder sonst ein
zivilrechtlich gültiges Rechtsverhältnis eingeht, sondern jede Person,
welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 89 I 542 E. 4;
107 Ib 198 E. 6b; Urteile des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. Au-
gust 2005 E. 2.1; 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 4;
2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2; 2A.458/2004 vom 3. Dezem-
ber 2004 E. 3.1; 2A.417/1999 vom 27. Oktober 1999 E. 3a, je mit Hin-
weisen). Mit dieser Rechtsprechung, wonach die "tatsächliche Veran-
lassung" genügt, stellte das Bundesgericht klar, dass ein zivilrechtlich
gültiges Rechtsgeschäft (etwa ein Auftrag) zwischen dem Auftraggeber
und demjenigen, der die Ware einführt, nicht erforderlich ist. Auftrag-
geber ist jeder, der – auch ohne zivilrechtlichen Auftrag – einen Dritten
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dazu bringt, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen
muss, dass sie eingeführt werden muss (BGE 89 I 542 E. 4; Urteil des
Bundesgerichts 2A.458/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 3.1; zum Gan-
zen ausführlich: Entscheid der ZRK vom 8. Oktober 1998, Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.73 E. 6a/aa; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1763/2006 vom 27. Juni 2007
E. 6).
2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer
Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes
(dazu gehören auch das aZG und das MWSTG) zu Unrecht nicht
erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person
nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung
verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils
gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete
oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrags.
2.2.1 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichti-
gen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zoll-
zahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG entsprechen (vgl. oben
E. 2.1). Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen De-
klaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto
als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie sind selbst
dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen
persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts
2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1; 2A.199/2004 vom 15. Novem-
ber 2004 E. 2.2.1; 2A.603/2003 und 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004
E. 3.3.1 mit Hinweis; Urteile des BVGer A-1741/2006 vom 4. März
2008 E. 2.2.1; A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1; A-1728/2006
vom 17. Dezember 2007 E. 2.2.1; A-1690/2006 vom 13. April 2007
E. 3.1; A-3589/2008 vom 4. Juni 2009 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).
2.2.2 Darüber hinaus sind nach Art. 12 Abs. 2 VStrR weitere Personen
leistungspflichtig, wenn sie durch die Widerhandlung in den Genuss
des unrechtmässigen Vorteils gelangen. Art. 12 Abs. 2 VStrR erweitert
damit den von Art. 13 aZG gezogenen Kreis der Zahlungspflichtigen.
In diesem weiteren Sinn leistungspflichtig ist derjenige, der aus der
Nichtleistung der Abgabe (durch den nach Art. 9 bzw. 13 aZG Leis-
tungspflichtigen) seinerseits einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat
(BGE 110 Ib 306 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2A.233/1999 vom
2. Dezember 1999 E. 3b, je mit Hinweisen). Der Vorteil muss im Zu-
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sammenhang stehen mit der Nichtbezahlung von geschuldeten Abga-
ben durch den – mit dem Bevorteilten nicht identischen – Abgabe-
pflichtigen. Der Vermögensvorteil kann in einer Vermehrung von Akti-
ven, aber auch in einer Verminderung von Passiven bestehen. Ein Ver-
mögensvorteil wird auch bejaht, wenn die unverzollt eingeführte Ware
zu einem Preis erworben wird, der günstiger ist als der auf dem lega-
len Markt übliche (Urteile des Bundesgerichts 2A.458/2004 vom 3. De-
zember 2004 E. 4.1; 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 3b;
2A.586/1998 vom 7. Juli 1999 E. 4d; zum Ganzen: Urteile des BVGer
A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.2.2; A-1690/2006 vom 13. April
2007 E. 3.2 mit Hinweisen; Entscheide der ZRK 8. Oktober 1998, VPB
63.73 E. 6c/aa; vom 12. November 2003 [ZRK 2003-009] E. 2a).
2.2.3 Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR
ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung
des Bundes. Die Leistungspflicht hängt jedoch weder von einer straf-
rechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar
der Einleitung eines Strafverfahrens ab (Urteil des Bundesgerichts
2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 106 Ib
221 E. 2c). Vielmehr genügt es, dass in der Nichtleistung der Abgabe
eine Widerhandlung im objektiven Sinn liegt (BGE 129 II 167, 115 Ib
360 E. 3a; vgl. Urteile des BVGer A-1716/2006 vom 7. Februar 2008
E. 2.4; A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 mit weiteren Hinweisen).
Eine solche begeht namentlich, "wer zollpflichtige Waren beim Grenz-
übertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unter-
lässt" (Art. 74 Ziff. 3 aZG) (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-
1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.2.3).
2.2.4 Nach Art. 12 Abs. 3 VStrR haftet schliesslich solidarisch mit dem
Zahlungspflichtigen, wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder
an ihr teilgenommen hat (vgl. hierzu Entscheid der ZRK vom 19. April
1999, VPB 62.42 E. 2c).
2.3 Der Einfuhrsteuer nach Art. 72 bis 84 MWSTG unterliegt die
Einfuhr von Gegenständen ins Inland (Art. 73 Abs. 1 MWSTG). Die
Einfuhrsteuer wird im Rahmen der Zollabfertigung zusammen mit dem
Zoll und den übrigen Abgaben von der Zollverwaltung erhoben (Art. 82
Abs. 1 MWSTG). Steuerpflichtig ist bei der Einfuhrsteuer der Zollzah-
lungspflichtige (Art. 75 Abs. 1 MWSTG). Erfasst sind damit die in
Art. 13 aZG genannten Personen (vgl. oben E. 2.1). Die Zollzahlungs-
pflichtigen sind steuerpflichtig für alle Einfuhren von Gegenständen
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ohne Rücksicht darauf, ob sie Lieferant oder Abnehmer eines Gegen-
standes, Eigentümer, Händler oder Konsument sind; entscheidend ist
nur, ob sie die Voraussetzungen von Art. 13 aZG erfüllen oder nicht.
Nicht von Bedeutung ist überdies, ob der Zollzahlungspflichtige als
Mehrwertsteuerpflichtiger im Inland registriert ist (Urteil des BVGer A-
4351/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Eine Erweite-
rung des Kreises der zur Entrichtung der Einfuhrsteuer verpflichteten
Personen (über die in Art. 13 aZG genannten Personen hinaus) kann
sich wiederum aus Art. 12 Abs. 2 VStrR ergeben (vorn E. 2.2). Die
Nachleistungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR gilt auch für die
Mehrwertsteuer auf der Einfuhr (so etwa für die Warenumsatzsteuer
auf der Einfuhr: Entscheid der ZRK vom 25. April 2006, Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 503 E. 3b mit Hinweisen).
3.
3.1 Zum Sachverhalt kann Folgendes festgestellt werden: In der Ein-
vernahme durch die Zollverwaltung vom 14. Juni 2005 (act. 25 Unter-
suchungsakten) gab der Beschwerdeführer an, in der fraglichen Zeit
bei der Firma Y. AG gearbeitet zu haben und deren Mitinhaber und Mit-
begründer gewesen zu sein. Im fraglichen Zeitpunkt (die Einfuhr fand
am 16. März 2001 statt) habe er die Geschäfte allein geführt. Er be-
stätigte, dass die Firma Y. AG im Frühjahr 2001 den in Frage ste-
henden Ferrari von einem in Deutschland wohnhaften Verkäufer erwor-
ben habe. Die Übernahme des Fahrzeugs sei am 16. März 2001 er-
folgt. Dieses sei durch einen Beauftragten der Firma Y. AG mit dem
firmeneigenen Autotransporter beim Verkäufer in Deutschland abge-
holt worden (so auch Beschwerde S. 3 und Angaben des Verkäufers
im Fragebogen in act. 21 Untersuchungsakten). Der Beschwerdeführer
gab weiter zu Protokoll, er habe selbst den Auftrag gegeben, das Auto
abzuholen und in die Schweiz zu überbringen. Er habe es unterlassen,
dem mit dem Transport Beauftragten Instruktionen betreffend die
Grenzabfertigung zu erteilen. Er habe angenommen, dass dies nicht
nötig sei. Heute sei ihm aber klar, dass das Fahrzeug hätte zur Einfuhr
angemeldet werden müssen. Für die Einfuhr habe er die Verantwor-
tung zu übernehmen, weil er für die Geschäftsführung der Y. AG
verantwortlich gewesen sei und den Auftrag für den Transport des
Fahrzeugs erteilt habe.
3.2 Der Beschwerdeführer räumt demnach ein, auf seine Anweisun-
gen hin habe ein "Beauftragter" der Y. AG das Fahrzeug in die Schweiz
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eingeführt und dieses dabei nicht zur Einfuhr angemeldet. Dass dabei
eine steuerpflichtige Einfuhr im Sinn von Art. 73 MWSTG stattfand,
mithin das Bestehen eines Steuerobjekts, wird nicht bestritten.
Streitgegenstand ist vorliegend die subjektive Steuerpflicht bzw. die
Zollzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 9 i.V.m. Art. 13
aZG und Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR für die aufgrund der Einfuhr des
Ferraris entstandene Mehrwertsteuerschuld. Ist die Zollzahlungspflicht
des Beschwerdeführers gestützt auf eine dieser Bestimmungen zu
bejahen, ist er auch für die Mehrwertsteuer auf der Einfuhr
zahlungspflichtig (E. 2.3).
3.3 Die OZD ist der Ansicht, der Beschwerdeführer sei als Auftragge-
ber nach Art. 9 Abs. 1 aZG zu betrachten. Dies wird von ihm bestritten;
der Ferrari sei im Auftrag der Y. AG über die Grenze gebracht worden.
Diese sei allfälliges Steuersubjekt bezüglich des Fahrzeugs gewesen.
Er selbst sei nicht persönlich zollzahlungspflichtig.
Vorliegend ist aufgrund des Gesagten (E. 3.1 f.) zwar erstellt, dass der
Beschwerdeführer die Einfuhr mit seinen Handlungen "tatsächlich ver-
anlasst" hat, wie dies für die Auftraggebereigenschaft als entschei-
dend angesehen wird (E. 2.1). Dabei hat er jedoch nach seinen eige-
nen Angaben in seiner Funktion als Geschäftsführer der Y. AG und in
deren Namen gehandelt. Aufgrund der Akten kann dies nicht in Zweifel
gezogen werden und die OZD stellt dies nicht in Abrede (vgl. etwa
Beschwerdeentscheid S. 3 unten). Es bestehen keine Hinweise darauf
und auch die OZD unterstellt nicht, dass er in eigenem Namen und als
von der Gesellschaft unabhängiger Auftraggeber aufgetreten sein
sollte.
3.3.1 Nach Art. 55 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) verpflichten Organe die juristische
Person durch Rechtsgeschäfte und auch durch sonstiges, ausser-
rechtsgeschäftliches Verhalten wie etwa durch unerlaubte Handlungen
(vgl. Art. 55 Abs. 2 ZGB; CLAIRE HUGUENIN, in: Basler Kommentar, Zivil-
gesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 6 ff. zu Art. 55). Als Geschäfts-
führer und Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift ist der Beschwerde-
führer ohne Zweifel Vertreter und Organ der Aktiengesellschaft und
sein Handeln im Namen der Y. AG und in seiner Funktion als deren
Organ ist zivilrechtlich direkt der Gesellschaft zuzurechnen (Art. 55
Abs. 1 und 2 ZGB). Unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten (zu deren
Bedeutung für das Abgaberecht sogleich) war demnach nicht der Be-
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schwerdeführer, sondern die Gesellschaft, für welche er gehandelt hat,
Auftraggeberin der Einfuhr. In Bezug auf die Zurechenbarkeit des Han-
delns zur juristischen Person gelten im Übrigen weitgehend die selben
Grundsätze, wenn Angestellte einer juristischen Person für diese han-
deln. Auch dann wird zivilrechtlich die juristische Person verpflichtet
(vgl. Art. 55 und Art. 101 des Obligationenrechts vom 30. März 1911
[OR, SR 220]).
3.3.2 Dass das Handeln von Organen der juristischen Person zuzu-
rechnen ist, steht auch im Abgabe- und Steuerrecht grundsätzlich aus-
ser Zweifel. Wie zivilrechtlich wird die eigene Rechtspersönlichkeit der
juristischen Person im Abgaberecht generell anerkannt. Juristische
Personen werden unabhängig von allfälligen Abhängigkeitsverhältnis-
sen und den dahinter stehenden natürlichen Personen – selbst bei all-
fälliger wirtschaftlicher Identität zwischen Gesellschaft und Anteilsin-
haber – grundsätzlich als selbständige Steuersubjekte qualifiziert (vgl.
statt vieler BGE 126 I 122 E. 5b; BGE 110 Ib 220 E. 3b; zum Zivilrecht:
BGE 128 II 329 E. 2.4). Abgewichen wird von diesem Grundsatz nur
ausnahmsweise. Zivilrechtlich kann es gestützt auf Art. 2 ZGB zum
Durchgriff kommen, wenn die juristische Selbständigkeit rechtsmiss-
bräuchlich, entgegen Treu und Glauben geltend gemacht wird (vgl.
etwa BGE 128 II 329 E. 2.4) und im Steuerrecht bleibt die Annahme
einer Steuerumgehung vorbehalten (hierzu statt vieler: BGE 131 II 627
E. 5.2; 93 I 722 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 2C_632/2007 vom
7. April 2008 mit Hinweisen).
3.3.3 Vom Grundsatz, dass die juristische Person durch das Handeln
ihrer Organe verpflichtet wird, ist aus nachstehenden Gründen auch
im Bereich des Zollrechts bzw. bei der Anwendung von Art. 9 Abs. 1
aZG nicht abzuweichen.
3.3.3.1 Art. 9 aZG lässt sich nicht entnehmen, dass Auftraggeber nur
eine natürliche Person sein könnte und statt der juristischen Person
allein das für sie handelnde Organ als Auftraggeber und damit Zoll-
pflichtiger zu betrachten wäre (vgl. hierzu auch unten E. 3.3.4). Wort-
laut wie Sinn und Zweck von Art. 9 Abs. 1 aZG ergeben auch nicht,
dass neben einer juristischen Person, die – nach den zivilrechtlichen
Regeln – als Auftraggeberin qualifiziert würde, zusätzlich auch noch
eine für diese handelnde natürliche Person als Auftraggeberin heran-
gezogen werden könnte. Art. 9 Abs. 1 aZG lässt keine dieser Inter-
pretationen zu.
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Vielmehr ist Art. 9 aZG so auszulegen, dass nur die juristische Person
als Auftraggeberin gilt, wenn in deren Namen gehandelt wurde. Es
sind nicht etwa (allein oder zusätzlich) die in ihrem Namen handelnden
Organe als Auftraggeber zu qualifizieren.
Dasselbe gilt im Übrigen, wenn ein Angestellter eine Einfuhr veran-
lasst. Dann ist ebenfalls die juristische Person Auftraggeberin nach
Art. 9 Abs. 1 aZG und nicht die natürliche Person, die im Rahmen ihrer
Anstellung für den Arbeitgeber handelt. Dies ergibt sich aus den zivil-
rechtlichen Prinzipien (E. 3.3.1) sowie Art. 9 Abs. 2 aZG.
3.3.3.2 Dem Legalitätsprinzip kommt im Abgaberecht besondere Be-
deutung zu und es gilt als verfassungsmässiges Recht (BGE 128 I 317
E. 2.2; 126 I 180 E. 2a mit Hinweisen). Öffentliche Abgaben müssen
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie nach Art. 164
Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in ihren
Grundzügen und wesentlichen Elementen durch ein Gesetz im formel-
len Sinn festgelegt werden. Zu den in den Grundzügen im Gesetz
selbst zu regelnden Elementen gehören der Kreis der Steuerpflichti-
gen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung. Insofern ist
eine Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen nicht möglich (BGE
130 I 113 E. 2.2; 128 I 317 E. 2.2; 126 I 180 E. 2a; 122 I 305 E. 5a;
ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuer-
rechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 14 mit Hinweisen).
Aufgrund des Gesagten (E. 3.3.3.1) bietet Art. 9 Abs. 1 aZG keine
Basis für die Erfassung eines Organs als Auftraggeber, wenn dieses in
seiner Funktion als Organ für eine juristische Person gehandelt hat.
Eine solche Inanspruchnahme eines Organs als Auftraggeber, mithin
als Leistungspflichtiger bzw. Steuersubjekt, entbehrt der erforderlichen
gesetzlichen Grundlage und stellt eine Verletzung des Legalitäts-
prinzips dar.
3.3.3.3 Die Rechtsprechung sodann, wonach der Begriff des Auftrag-
gebers weit zu interpretieren sei und wonach davon auch derjenige
erfasst sei, der die Einfuhr "tatsächlich veranlasse" (E. 2.1), kann nicht
herangezogen werden, um das Prinzip der Zurechnung des Handelns
von Organen (oder auch von Angestellten) zur juristischen Person
auszuhebeln.
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Erstens darf eine "weite" Auslegung von Art. 9 Abs. 1 aZG keinesfalls
zur Erfassung eines im Gesetz nicht genannten Abgabe- bzw. Steuer-
subjekts führen; solches wäre mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar
(E. 3.3.3.2).
Was zweitens die Rechtsprechung betreffend die "tatsächliche Veran-
lassung" anbelangt, so fasst sie den Begriff des Auftraggebers nach
Art. 9 Abs. 1 aZG nur insofern weiter als im Zivilrecht, als auch als Auf-
traggeber angesehen wird, wer ohne zivilrechtlichen Vertrag eine Ein-
fuhr bewirkt (eben "tatsächlich veranlasst"). Die massgeblichen Urteile
(v.a. BGE 89 I 542 E. 4) bezogen sich aber keineswegs auf die Zoll-
zahlungspflicht von Organen, sondern es ging um die Klarstellung,
dass ein zivilrechtlich gültiges Rechtsgeschäft nicht erforderlich ist
(vorn E. 2.1). Wenn nun ein Organ eine Einfuhr "tatsächlich veran-
lasst", begründet dies demnach eine Zollzahlungspflicht. Die in E. 2.1
zitierte Rechtsprechung ändert aber nichts am vorstehenden Ergebnis,
wonach die Zollzahlungspflicht die juristische Person trifft, sofern das
Organ in deren Namen gehandelt hat; die "tatsächliche Veranlassung"
bleibt der juristischen Person zuzurechnen.
3.3.3.4 Dass das Handeln von Organen – auch abgaberechtlich – den
juristischen Personen zugerechnet wird, schliesst sodann nicht aus,
dass die Organe für eine Abgabe oder Steuer (solidarisch) mithaftbar
sein können. Eine solche Mithaftung erfordert aber eine gesetzliche
Grundlage (BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 79 f.). So bestehen in ver-
schiedenen Steuergesetzen solidarische Haftbarkeiten von Organen
juristischer Personen (wobei eine Mithaftung häufig erst nach Auflö-
sung der Gesellschaft zum Zug kommt und sich dann auf die Liquida-
toren bezieht; vgl. die Hinweise bei BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 80),
im (alten) Zollgesetz ist dies aber nicht der Fall. Hingegen ist im
Zollrecht die Haftbarkeit eines Organs gestützt auf Art. 12 Abs. 2 (oder
Abs. 3) VStrR denkbar (oben E. 2.2 und unten E. 3.4). Abgesehen
davon lässt sich die Zollzahlungspflicht oder solidarische Haftbarkeit
des für eine juristischen Person handelnden Organs jedoch auf keine
gesetzliche Grundlage abstützen.
3.3.3.5 Anzufügen bleibt, dass der Grundsatz der Beachtung der eige-
nen Rechtspersönlichkeit der juristischen Person zwar zivilrechtlich
wie steuerrechtlich Ausnahmen erfahren kann (siehe vorn E. 3.3.2).
Bei den entsprechenden Instituten des Durchgriffs und der Steuerum-
gehung handelt es sich jedoch um "Notventile", die an den vorstehen-
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den Grundsätzen nichts zu ändern vermögen. Eine juristische Person
kann nicht anders handeln als durch natürliche Personen, sei es durch
Angestellte oder durch Organe; darin allein liegt offensichtlich noch
kein Missbrauch.
3.3.4 Dieses Ergebnis, wonach ein für eine juristische Person han-
delndes Organ nicht Auftraggeber nach Art. 9 Abs. 1 aZG ist, bleibt
jedoch unter einem weiteren Aspekt zu überprüfen.
3.3.4.1 Das Bundesgericht hat – abweichend vom vorstehenden
Schluss – in mehreren (nicht publizierten) Urteilen erkannt, dass auch
eine natürliche Person, welche als Organ für eine juristische Person
handelt und dadurch eine entsprechende Einfuhr veranlasst, als Auf-
traggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 1 aZG qualifiziert werden könne
(Urteile des Bundesgerichts 2A.585/1998 und 2A.586/1998 vom 7. Juli
1999 E. 6c bzw. 7d; 2A.417/1999 vom 27. Oktober 1999 E. 3a;
2A.458/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 3.2). Dem hat sich die ZRK in
der Folge – unter Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts – ange-
schlossen (Entscheide vom 17. Juni 2004 [ZRK 2003-097] Ziff. 21; vom
6. Dezember 1999 [ZRK 1998-015] E. 3a; vom 9. Februar 2001 [ZRK
2000-002] E. 3a). Ferner hat auch das Bundesverwaltungsgericht in
einigen Urteilen die von der OZD vorgenommene Qualifikation eines
Organs bzw. Geschäftsführers einer juristischen Person als Auftragge-
ber nach Art. 9 Abs. 1 aZG geschützt, allerdings ohne nähere Ausein-
andersetzung mit der – teilweise gar nicht strittigen – Problematik
(Urteile A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 3.2; A-1719/2006 vom
14. Januar 2009 E. 2.2; A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 6.1).
In den zitierten Urteilen (2A.585/1998 und 2A.586/1998 vom 7. Juli
1999 E. 6c bzw. 7d; 2A.417/1999 vom 27. Oktober 1999 E. 3a) verwarf
das Bundesgericht die Ansicht der ZRK, die jeweilige natürliche Per-
son habe nur in ihrer Funktion als Organ der juristischen Person und in
deren Namen gehandelt, womit ihr Handeln als Handeln der Gesell-
schaft zu betrachten sei und demnach nur Letztere als Auftraggeberin
nach Art. 9 Abs. 1 aZG und Zollzahlungspflichtige qualifiziere (aufge-
hobene Entscheide vom 28. Oktober 1998 [ZRK 1997-007/008] und
vom 29. Juni 1999 [ZRK 1998-013]). Dem hielt das Bundesgericht ent-
gegen, Auftraggeber nach Art. 9 Abs. 1 aZG könne nur eine natürliche
Person sein, womit diese Bestimmung auf die fraglichen Organe an-
wendbar sei, unabhängig davon, ob sie im Namen der Gesellschaft
gehandelt hätten.
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Zur soeben wiedergegebenen Begründung des Bundesgerichts, wo-
nach eine juristische Person nicht Auftraggeberin nach Art. 9 Abs. 1
aZG sein könne, ist jedoch anzumerken, dass sie nicht (mehr) als auf
allgemeiner Auffassung und Rechtsprechung beruhend angesehen
werden kann. Das Bundesgericht hat diese Auffassung etwa selbst re-
lativiert, indem es (nur) noch feststellte, "der Warenführer" könne keine
juristische Person sein und im konkreten Fall annahm, die beschwer-
deführende Aktiengesellschaft sei als Frachtführerin bzw. "Auftragge-
berin des Frachtführers und dessen Arbeitgeberin" (nach Art. 9 aZG)
zollmeldepflichtig (Urteil 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1.2,
3.1). Auch die ZRK und das Bundesverwaltungsgericht sowie die Leh-
re zweifeln nicht an, dass juristische Personen Auftraggeber nach
Art. 9 Abs. 1 aZG sein können (statt vieler: Urteile A-1763/2006 vom
27. Juni 2007 E. 8; A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 3.2; A-
1719/2006 vom 14. Januar 2009 E. 2.2; A-1751/2006 vom 25. März
2009 E. 6.1; A-1738/2006 vom 20. Januar 2009 E. 5.2.2, 5.4; Ent-
scheid der ZRK vom 7. Januar 2005 [ZRK 2003-126] E. 4b/aa; vom
6. Dezember 1999 [ZRK 1998-015] E. 3a; Entscheid der Eidgenössi-
schen Alkoholrekurskommission vom 18. Januar 1999, VPB 65.54
E. 3c; BARBARA HENZEN, in Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz
[ZG], Bern 2009, N. 6 f. zu Art. 21; REMO ARPAGAUS, Das schweizerische
Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, N. 415; sowie Botschaft
über ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003 BBl 2004 607 f.).
Trifft es nicht zu, dass Auftraggeber nur eine natürliche Person sein
kann, ist der eingangs dargestellten Rechtsprechung die Begrün-
dungsbasis entzogen. Den zitierten Urteilen des Bundesgerichts
(2A.585/1998 und 2A.586/1998 vom 7. Juli 1999 E. 6c bzw. 7d;
2A.417/1999 vom 27. Oktober 1999 E. 3a) liegen mittlerweile verwor-
fene Überlegungen zugrunde, und sie sind – wie auch die sich darauf
abstützenden nachfolgenden Entscheide – zu relativieren. Entspre-
chend ist auch nicht abschätzbar, ob das Bundesgericht diese Recht-
sprechung heute weiterführen würde.
3.3.4.2 Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass in der Botschaft zum
neuen Zollgesetz (a.a.O., S. 608) das Urteil des Bundesgerichts vom
27. Oktober 1999 (a.a.O.) zitiert und daraus geschlossen wurde, es
könne sein, dass eine natürliche Person, die als Organ einer juristi-
schen Person handelt, diese und zugleich sich selbst im Sinn eines
Auftraggebers nach Art. 9 Abs. 1 (a)ZG verpflichte. Diese Aussage in
der Botschaft zum neuen Zollgesetz (die in den eidgenössischen Rä-
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ten im Übrigen nicht diskutiert wurde) vermag jedoch die wie festge-
stellt (vorn E. 3.3.3.2) im alten Zollgesetz fehlende gesetzliche Grund-
lage für eine solche Auffassung nicht zu ersetzen. Über die Rechtslage
im neuen Zollgesetz ist vorliegend nicht zu befinden.
3.3.5 Unter diesen Umständen ist trotz der genannten Urteile des
Bundesgerichts am vorstehenden Ergebnis (E. 3.3.1-3.3.3) festzuhal-
ten: Ein Organ, welches in der Funktion als solches und im Namen der
juristischen Person handelt, ist nicht als Auftraggeber nach Art. 9
Abs. 1 aZG zu qualifizieren. In einem solchen Fall ist die juristische
Person selbst Auftraggeberin nach Art. 9 Abs. 1 aZG und zollmelde-
und zollzahlungspflichtig nach Art. 9 und Art. 13 aZG.
Davon abzugrenzen ist die solidarische Haftung von Organen (zusam-
men mit der juristischen Person), welche nur – aber immerhin –
gestützt auf Art. 12 VStrR begründbar ist (vorn E. 3.3.3.4).
3.3.6 Im vorliegenden Fall kann folglich der Auffassung der OZD, dass
der Beschwerdeführer Auftraggeber nach Art. 9 Abs. 1 aZG sei,
obwohl er im Namen und auf Rechnung der Y. AG gehandelt hat, nicht
beigepflichtet werden. Er war nicht Auftraggeber nach Art. 9 Abs. 1
aZG und damit auch nicht Zollzahlungspflichtiger nach Art. 13 Abs. 1
aZG. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass die Y. AG, die als
Auftraggeberin zu qualifizieren ist, mittlerweile aufgelöst ist. Zum Zeit-
punkt der strittigen Einfuhr im Jahr 2001 war dies noch nicht der Fall.
Auch die spätere Auflösung im Jahr 2003 führt nicht dazu, dass der
Beschwerdeführer statt der Y. AG zum Auftraggeber würde. Auch
diesfalls kann auf ihn nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von
Art. 12 Abs. 2 VStrR gegriffen werden.
Ein missbräuchliches Vorschieben der juristischen Person oder eine
Steuerumgehung (vorn E. 3.3.2, 3.3.3.5) stehen vorliegend im Übrigen
offensichtlich nicht zur Debatte. Weder hat die OZD sich auf eine
solche Konstellation berufen, noch ist anzunehmen, dass die Aktienge-
sellschaft nur zu abgaberechtlichen Zwecken oder sonst auf miss-
bräuchliche Weise vorgeschoben worden sein sollte.
3.4 Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Zollzahlungspflicht gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 VStrR bejaht werden kann:
Der Ferrari wurde eingeführt, ohne zur Einfuhr angemeldet zu werden.
Damit ist es in objektiver Hinsicht zu einer Widerhandlung im Sinn von
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Art. 12 Abs. 1 VStrR gekommen (vorn E. 2.2.3). Dies wird vom
Beschwerdeführer an sich selbst eingeräumt (E. 3.1 f.).
Ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht nach Art. 9 Abs. 1
und 13 aZG zollzahlungspflichtig, kommt nur noch die Zollzahlungs-
pflicht nach Art. 12 Abs. 2 VStrR im erweiterten Sinn in Betracht.
Anders als bei den nach Art. 13 aZG Pflichtigen muss dabei ein durch
die Widerhandlung gezogener Vermögensvorteil bewiesen werden (vgl.
E. 2.2.2). Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der
Tatsache, dass die Y. AG die Abgabe – zu Unrecht – nicht geleistet
hat, seinerseits wirtschaftlich bevorteilt wurde.
Die OZD hat zwar im Beschwerdeentscheid auf Art. 12 Abs. 2 VStrR
Bezug genommen. Sie ist aber von einer gestützt auf Art. 9 und 13
aZG bestehenden Zollzahlungspflicht ausgegangen und hat (deswe-
gen) nicht geprüft bzw. jedenfalls nicht erläutert, worin ein vom Be-
schwerdeführer bezogener Vermögensvorteil im Sinn von Art. 12
Abs. 2 VStrR (in der in E. 2.2.2 erläuterten erweiterten Variante) liegen
könnte.
Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte auf das Vorlie-
gen eines solchen Vermögensvorteils. Der Beschwerdeführer gab im
Einvernahmeprotokoll an, "Inhaber und Gründer" (S. 2 oben) bzw. "Mi-
tinhaber und Mitbegründer" (S. 2 Mitte) der Y. AG gewesen zu sein
(vorn E. 3.1). Laut Handelsregisterauszug war er zur fraglichen Zeit
Mitglied des Verwaltungsrats (mit Einzelunterschrift); Präsident des
Verwaltungsrats (mit Einzelunterschrift) war eine andere Person. Im
Rahmen der späteren Liquidation war er zudem zusammen mit einer
anderen Person Liquidator. Über die Ausgestaltung des Aktionariats ist
nichts bekannt. Es kann zwar vermutet werden, dass der Beschwerde-
führer eine massgebliche Beteiligung inne hatte, erwähnte er doch
"Inhaber" bzw. "Mitinhaber" der Firma gewesen zu sein. Selbst wenn
dies bewiesen wäre, wäre noch nicht rechtsgenüglich erstellt, dass er
aus den nicht bezahlten Mehrwertsteuern persönlich einen wirtschaftli-
chen Vorteil gezogen hat. Zwar hat das Bundesgericht den Genuss
eines Vermögensvorteils in zwei Urteilen bejaht, in welchen es um
einen Aktionär (ob er zur Mehrheit beteiligt war, ist nicht bekannt) und
einzigen Verwaltungsrat (Urteile 2A.586/1998 und 2A.600/1998 vom
7. Juli 1999 E. 7) bzw. um einen Alleinaktionär und Verwaltungsrat
(2A.458/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 4.1) ging. Die Bejahung eines
Vermögensvorteils mag allenfalls bei einem Alleinaktionär berechtigt
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sein, da angenommen werden kann, dass er den wirtschaftlichen Vor-
teil, den die Aktiengesellschaft erzielt hat, früher oder später (bei Ge-
winnausschüttung oder Liquidation) vollumfänglich selbst geniesst. Die
Konstellation des Alleinaktionärs ist aber vorliegend nicht erwiesen.
Hinzu kommt, dass gemäss Handelsregisterauszug das Konkursver-
fahren mangels Aktiven eingestellt worden ist, womit erst recht nicht
bekannt ist, ob im Rahmen des Liquidationsverfahrens ein Vermögens-
vorteil des Beschwerdeführers resultierte. Zur Bejahung eines Vermö-
gensvorteils ist zwar die Verminderung von Passiven hinreichend
(E. 2.2.2). Für die Zollzahlungspflicht des Beschwerdeführers genügt
aber nicht, dass die Passiven der Y. AG sich vermindert haben, son-
dern dies müsste wiederum einen Vermögensvorteil bei ihm persönlich
verursacht haben.
Der wirtschaftliche Vorteil im Sinn von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist damit
vorliegend nicht erstellt und der Sachverhalt erweist sich als ungenü-
gend abgeklärt. Da die OZD – wie festgestellt zu Unrecht – von einer
Anknüpfung an Art. 9 Abs. 1 aZG und damit von anderen zu beweisen-
den Tatsachen ausgegangen ist, ist die Sache zur Abklärung des
Sachverhalts im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2
VStrR (in der in E. 2.2.2 umschriebenen Tatbestandsvariante "unrecht-
mässiger Vermögensvorteil") und anschliessend neuem Entscheid
diesbezüglich (und unter Beachtung der vorstehenden Präzisierungen)
an sie zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Gegebenenfalls hätte
die OZD auch die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 3 VStrR zu prüfen.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der
Beschwerde betreffend die Haftung nach Art. 12 Abs. 3 VStrR einzu-
gehen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer nach
Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu tragen. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird ihm zurückerstattet. Die Vorin-
stanz hat dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwen-
dung von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE wird die Parteientschädigung
aufgrund der Akten festgesetzt und auf Fr. 1'500.-- festgelegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. OZD ...; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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