Abtei lung I
A-1772/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Nadine Mayhall.
X._______ GmbH, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion OZD,
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verzollung von Multifunktionsgeräten (Tarifierung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1772/2006
Sachverhalt:
A.
X._______ GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit
Sitz in ... .
B.
B.a Am 5. bzw. 8. April 2005 führte die Y._______ AG, ..., im Auftrag
von X._______ GmbH drei Multifunktionsgeräte in die Schweiz ein:
- ...:
Multifunktionsgerät
elektrostatisches, im indirekten Verfahren arbeitendes Multifunk-
tionsgerät zum Farbfotokopieren, Faxen, Scannen, Drucken und
digitalen Versenden (teilweise via PC) von Dokumenten in diver-
sen Formaten, in einem annähernd rechteckigen Gehäuse aus
Kunststoff, auf Rollen, mit Anzeige- und Bedienfeld, Prozessor,
Festplatte, Arbeitsspeicher, Fast Ethernet Printserver, Schnitt-
stellen, vier Belichtungstrommeln und drei Papierkassetten aus-
gerüstet; Kopierfunktion unabhängig von einem PC einsetzbar.
Das Basisgerät muss mit einer separat zu bestellenden Papier-
ausgabe ergänzt werden (optional mit Hefteinrichtung, Multi-
funktions-Finisher oder achtfach-Ablage).
- ...
Multifunktionsgerät
elektrostatisches, im indirekten Verfahren arbeitendes Multifunk-
tionsgerät zum Fotokopieren, Faxen, Scannen, Drucken und digi-
talen Versenden (teilweise via PC) von Dokumenten in diversen
Formaten, in einem annähernd rechteckigen Gehäuse aus
Kunststoff, auf Rollen, mit Anzeige- und Bedienfeld, Prozessor,
Festplatte, Arbeitsspeicher, Fast Ethernet Printserver, Schnitt-
stellen und drei Papierkassetten ausgerüstet; Kopierfunktion un-
abhängig von einem PC einsetzbar.
- ...
Multifunktionsgerät
elektrostatisches, im indirekten Verfahren arbeitendes Multifunk-
tionsgerät zum Fotokopieren, Faxen, Scannen, Drucken und digi-
talen Versenden (teilweise via PC) von Dokumenten in A4, in
einem annähernd rechteckigen Gehäuse aus Kunststoff, auf Rol-
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len, mit Anzeige- und Bedienfeld, Prozessor, Festplatte, Arbeits-
speicher, Fast Ethernet Printserver, Schnittstellen und drei Pa-
pierkassetten ausgerüstet; Kopierfunktion unabhängig von einem
PC einsetzbar.
Diese drei Multifunktionsgeräte wurden im EDV-Verfahren Modell 90
beim Zollamt Luzern gestützt auf die Zolltarifnummer 8517.2100 zur
definitiven Einfuhrverzollung deklariert (Einfuhrzollausweise ..., ..., ...).
B.b Im Rahmen der formellen Kontrolle wurden die Unterlagen in letz-
ter Instanz der Oberzolldirektion (OZD) unterbreitet. Mit Revisionsbe-
fund vom 29. September 2005 kam die OZD zum Schluss, dass die
drei besagten Multifunktionsgeräte unter die Zolltarifnummer
9009.1200 einzureihen seien.
B.c Am 21. Oktober 2005 verzollte das Zollamt Luzern die fraglichen
drei Geräte gestützt auf die Tarifnummer 9009.1200 zum Ansatz von
Fr. 49.-- je 100 kg brutto. Insgesamt erhob das Zollamt bei X._______
GmbH einen Zollbetrag von insgesamt Fr. 770.60 (ohne MWSt).
B.d Mit E-Mail vom 24. Oktober 2005 informierte das Zollamt Luzern
die X._______ GmbH über diese Einreihung.
C.
Daraufhin ersuchte X._______ GmbH mit Schreiben vom 2. November
2005 bei der OZD um eine Tarifauskunft. Mit Schreiben vom 11. No-
vember 2005 erteilte die OZD die Auskunft, die besagten Multifunk-
tionsgeräte seien nach der Zolltarifnummer 9009.1200 zu tarifieren.
D.
D.a Mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 erhob X._______ GmbH
(Beschwerdeführerin) beim Zollamt Luzern Beschwerde gegen die Ver-
zollungen gemäss den Einfuhrzollausweisen ..., ... und ... sowie die Ta-
rifierung der drei Multifunktionsgeräte nach der Zolltarifnummer
9009.1200. Das Zollamt überwies die Beschwerde an die zuständige
Zollkreisdirektion Basel. Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 teilte die
Zollkreisdirektion Basel der Beschwerdeführerin mit, bei der vorliegen-
den Sachlage die Beschwerde nicht gutheissen zu können. Zur Ver-
meidung von Kostenfolgen gab sie der Beschwerdeführerin die Mög-
lichkeit, die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin be-
stand darauf, einen beschwerdefähigen Entscheid zu erhalten. Darauf-
hin stellte die Zolldirektion mit begründetem Entscheid vom 19. April
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2006 fest, dass die erwähnten drei Multifunktionsgeräte unter die Zoll-
tarifnummer 9009.1200 einzureihen seien und wies die Beschwerde
ab.
D.b Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am
22. Mai 2006 fristgerecht Beschwerde bei der OZD. Die OZD wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 6. November 2006 ab.
D.c Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 erhob die Beschwerdefüh-
rerin gegen den Entscheid der OZD vom 6. November 2006 Beschwer-
de bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK). Sie bean-
tragte, der angefochtene Entscheid sei kostenpflichtig aufzuheben, die
drei besagten Multifunktionsgeräte seien mit Wirkung bis zum 31. De-
zember 2006 in die Zolltarifnummer 8471 einzureihen, die Verzollun-
gen gemäss den Einfuhrzollausweisen ..., ... und ... seien aufzuheben
und der erhobene Zollbetrag in der Höhe von Fr. 770.60 sei der Be-
schwerdeführerin zurückzuerstatten. Eventualiter sei die Sache kos-
tenpflichtig zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.d Mit Instruktionsmassnahme vom 23. Januar 2007 teilte das Bun-
desverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vor-
liegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen.
D.e In der Vernehmlassung vom 21. März 2007 hielt die Vorinstanz an
ihrem Entscheid vom 6. November 2006 fest und schloss auf kosten-
pflichtige Abweisung der Beschwerde.
D.f Am 30. März 2007 reichte die Beschwerdeführerin die in der Be-
schwerdeschrift vom 8. Dezember 2006 als Beilage 21 angekündigten
Deklarationsunterlagen ein. Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 liess sich
die Vorinstanz dazu vernehmen und hielt vollumfänglich an ihren Aus-
führungen und am Antrag gemäss Vernehmlassung vom 21. März
2007 fest.
D.g Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2008 wurden die Verfahrens-
beteiligten über Änderungen in der Zusammensetzung des Spruchkör-
pers informiert.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun-
gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK
(Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG,
AS 42 287 und BS 6 465]). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt,
sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der ZRK hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen
Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Am 1. Mai
2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die
dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in
Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt
hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht und innerhalb der
nach diesem gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG).
1.2 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zulässig ge-
gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Entscheide
der OZD betreffend die Tarifierung unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit 109
Abs. 1 Bst. c aZG). Dieses ist somit sachlich und funktionell zuständig.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden gemäss dem Zolltarif festge-
setzt (Art. 21 aZG in Verbindung mit dem Anhang zum Zolltarifgesetz
vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]). Alle Waren, die über die
schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, sind – unter
Vorbehalt abweichender Bestimmungen, namentlich aus Staatsverträ-
gen – nach dem Generaltarif zu verzollen (Art. 1 ZTG und Art. 14
Ziff. 1 aZG).
2.1.2 Die Schweiz ist dem internationalen Übereinkommen über das
Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
vom 14. Juni 1983 beigetreten (für die Schweiz in Kraft seit 1. Januar
1988, SR 0.632.11). Das "Harmonisierte System" (HS) bedeutet die
Nomenklatur, welche die Nummern und Unternummern mit den dazu-
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gehörenden Codenummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternum-
mern-Anmerkungen sowie die "Allgemeinen Vorschriften für die Ausle-
gung des HS" umfasst (Art. 1 Bst. a des Übereinkommens). Die Ver-
tragsstaaten verpflichten sich, ihre Tarifnomenklatur mit dem HS in
Einklang zu bringen (Art. 3 des Übereinkommens). Das ZTG beinhaltet
den Nomenklaturtext des HS (siehe den Anhang in Verbindung mit
Art. 2 des Übereinkommens), womit der schweizerische Tarif dem HS
entspricht.
Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist demnach an diesen Tarif gebunden (Art. 190 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1718/2006
vom 7. Dezember 2007 E. 2.1.2, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007
E. 2.1.2, A-1699/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.1, Entscheide der
ZRK vom 19. April 1996 und 28. März 1996, veröffentlicht in Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.17 E. 2a und 61.19
E. 4a.aa). Der Generaltarif wird nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsge-
setzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der Amtlichen Sammlung
(AS) allerdings nicht mehr veröffentlicht, kann jedoch mitsamt seinen
Änderungen bei der OZD eingesehen oder über das Internet
( und ) konsultiert werden (vgl. Anhän-
ge 1 und 2 zum ZTG, Fussnote 1; vgl. auch Urteil des Bundsverwal-
tungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2).
2.1.3 Die Vertragsstaaten des obenbezeichneten Übereinkommens
(E. 2.1.2) beabsichtigen eine einheitlichen Auslegung und Anwendung
des HS (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. c und Art. 8 Ziff. 2 des Übereinkom-
mens). Hierzu dienen u.a. die "Avis de classement" und die "Notes ex-
plicatives du Système Harmonisé", welche vom Rat für die Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (nachfolgend Weltzollrat)
auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems geneh-
migt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst.
a - c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens).
Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)
Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertrags-
staaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des
Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der
"Notes explicatives" und "Avis de classement" zu veranlassen (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1704/2006 vom 25. Oktober
2007 E. 2.3.2, A-1692/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.3; Entscheide
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der ZRK vom 19. Februar 1999, veröffentlicht in VPB 64.10 E. 3a, vom
27. Oktober 1994, veröffentlicht in VPB 59.34 E. 2b).
2.1.4 Die von der OZD gestützt auf Art. 22 Abs. 3 aZG erlassenen
"Erläuterungen zum schweizerischen Zolltarif" (nachfolgend "Erläute-
rungen") stimmen – mit Ausnahme der so genannten "Schweizeri-
schen Erläuterungen" – weitgehend wörtlich mit den "Notes explica-
tives" des HS überein. Sofern eine solche Übereinstimmung besteht,
darf das Bundesverwaltungsgericht davon nicht abweichen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1718/2006 vom 7. Dezember 2007
E. 2.3.4, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.4, A-1692/2006
vom 25. April 2007 E. 2.1.4; Entscheide der ZRK vom 19. Januar
2000, veröffentlicht in VPB 64.109 E. 2a).
2.2
2.2.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Be-
schaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle ge-
stellt worden ist (vgl. Art. 23 aZG). Auf den Verwendungszweck ist
demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarif-
positionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist
dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem
Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Emp-
fänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende
Bedeutung zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1718/2006
vom 7. Dezember 2007 E. 2.3.1, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007
E. 2.3.1, A-1699/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.2, A-1675/2006 vom
21. März 2007 E. 2.2).
2.2.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen
Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Ausle-
gung des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den
"Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen
Textes des Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung
einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-
Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit
diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht
widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der
zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich
festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine
Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst
dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum
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Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1718/2006 vom 7. Dezem-
ber 2007 E. 2.3.3, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.3,
A-1692/2006 vom 25. April 2007 E. 2.2, A-1675/2006 vom 21. März
2007 E. 2.4).
2.2.3
2.2.3.1 Wie aus der Tarifanlage ersichtlich ist, basiert die Einteilung
von Vervielfältigungsmaschinen, Apparaten und Geräten regelmässig
auf der Grundlage ihrer Funktionsweise (so bereits Entscheid der ZRK
vom 7. September 1967, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 37 [1968] S. 468 ff., 475). Stellt der Wortlaut der
Tarifposition auf das technische Verfahren einer Vervielfältigungsma-
schine, eines Apparats oder eines Geräts ab, so ist nachfolgend die-
ses für die Einreihung massgebend. Erlaubt der Wortlaut der Tarifposi-
tionen keine eindeutige Zuordnung zu einer Zolltarifnummer, so ist in
einem zweiten Schritt auf die Anmerkungen und letztlich auf die AV
abzustellen.
2.2.3.2 Kommen für Kombinationen von Maschinen, Apparaten, Gerä-
ten und Vorrichtungen, die in den Nummern der Kapitel 84 oder 85 ge-
nannt werden, mehrere Tarifnummern in Frage, so ist für die Tarifie-
rung gemäss Anmerkung 3 i.V.m. Anmerkung 5 zum Abschnitt XVI auf
die charakterisierende Haupttätigkeit abzustellen:
"Vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen sind Kombinationen von Maschi-
nen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und einen einheitli-
chen Maschinenblock bilden, sowie Maschinen, die nach ihrer Bauart zwei
oder mehr verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten
ausführen können, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit ein-
zureihen."
"Bei der Anwendung der vorstehenden Anmerkungen umfasst der Begriff
«Maschinen» die in den Nummern der Kapitel 84 oder 85 genannten Maschi-
nen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen."
Die Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI des Schweizerischen Zolltarifs
wird durch eine Erläuterung der OZD wie folgt präzisiert:
"Mehrzweckmaschinen; Kombinationen von Maschinen: In der Regel ist eine
Maschine, die zwei oder mehr Funktionen ausübt, nach der sie charakterisie-
renden Hauptfunktion einzureihen. (...) Wenn die Ermittlung der Hauptfunk-
tion nicht möglich ist und auch die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI keine ge-
genteiligen Bestimmungen enthält, dann ist die Regel 3(c) der Allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems massgebend.
(...)"
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2.2.3.3 Ziff. 3 AV enthält generelle Vorschriften für die Tarifierung von
Waren, wenn diese unter zwei oder mehr Zolltarifnummern eingereiht
werden können. Die Vorgehensweise bestimmt sich wie folgt:
"a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern
mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Nummern, von denen
sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer gemischten oder zusammenge-
setzten Ware oder nur auf einen Teil der Artikel im Falle von für den Einzelver-
kauf aufgemachten Warenzusammenstellungen bezieht, sind jedoch im Hin-
blick auf diese Ware oder diesen Artikel als gleich genau zu betrachten, selbst
wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung
aufweist.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen be-
stehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen,
deren Einreihung nicht nach der Vorschrift 3 a) erfolgen kann, werden nach
dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter
verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, so ist
die Ware der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Be-
tracht kommenden Nummer zuzuweisen."
3.
3.1 Die drei Multifunktionsgeräte, deren Tarifierung vorliegend strittig
ist, setzen sich aus mehreren technischen Komponenten zusammen:
- Laserdrucker. Das Laserdruckverfahren beruht auf dem Prinzip
der Elektrofotografie. Zentrales Element ist der Fotohalbleiter
bzw. dessen Eigenschaft, bei Licht leitend und bei Dunkelheit als
Isolator zu wirken. Der erste Schritt des Druckvorgangs besteht
aus der elektrostatischen Aufladung des Fotohalbleiters. Zur
Schaffung des Bildkontrasts wird die Ladung in einem zweiten
Schritt dort entfernt, wo später kein Toner aufgetragen werden
soll (Charged Area Development) bzw. dort entfernt, wo später
Toner aufgetragen werden soll (Discharged Area Development).
Dafür wird ein digitalisiertes Bild mit einem Laser oder einer
LED-Zeile in Rasterform auf den zuvor elektrostatisch aufgelade-
nen Fotohalbleiter projeziert; die an den belichteten Stellen durch
den Lichteinfall erzeugten Ladungsträger entladen die Oberflä-
chenladungen an die elektrisch leitende Rückseite. Die an-
schliessend erfolgende Entwicklung und der Toner-Transfer ba-
sieren auf entgegengesetzter bzw. unterschiedlicher elektrischer
Aufladung der verwendeten Materialien. Für die Fixierung des
Bildes werden die Tonerteilchen in der Regel erhitzt und zum
Schmelzen gebracht, wodurch sie sich fest mit dem Bedruckstoff
verbinden.
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- Scanner. Ein Scanner tastet Vorlagen mit einem Zeilensensor ab
und wandelt die reflektierten Lichtpunkte in elektrische Signale
um.
- Computer: Nach unbestritten gebliebener Darstellung verfügen
die besagten drei Multifunktionsgeräte über Prozessoren, Fest-
platten, Arbeitsspeicher, Fast Ethernet Printserver sowie die für
ihre Funktion nötigen Schnittstellen.
- Telefax.
Diese technischen Komponenten erlauben es den drei besagten Multi-
funktionsgeräten, Dokumente im Laserdruckverfahren auszudrucken,
zu scannen und – nach unbestritten gebliebener Darstellung der Be-
schwerdeführerin – im Falle einer Unterstützung durch eine Faxkarte
zu faxen. Ebenfalls möglich ist das Kopieren von Dokumenten. Die Ko-
pierfunktion ergibt sich unbestrittenermassen aus einer "Hintereinan-
derschaltung" der digitalen Scan- und Laserdruckfunktion.
3.2
3.2.1 Nach Auffassung der Vorinstanz kommen für die Einreihung der
besagten drei Multifunktionsgeräte grundsätzlich die Zolltarifnummern
8471.6000, 8517.2100 und 9009.1200 in Frage. Die Beschwerdeführe-
rin beantragt hingegen, die erwähnten Multifunktionsgeräte seien ge-
mäss der Zolltarifnummer 8471 zu tarifieren.
3.2.2
3.2.2.1 Unter die Zolltarifnummer 8471 fallen die folgenden Waren:
"Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magneti-
sche oder optische Schriftenleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten
auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser
Daten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen."
Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen
Gehäuse Speichereinheiten enthalten, fallen unter die Tarifnummer
8471.6000.
Als "automatische Datenverarbeitungsmaschinen" im Sinne der
Nr. 8471 gelten gemäss Anmerkung 5 (A) zum Kapitel 84 des Schwei-
zerischen Zolltarifs in der Fassung gültig bis zum 31. Dezember 2006:
"a) digitale Maschinen, die
1) das Verarbeitungsprogramm oder die Verarbeitungsprogramme und min-
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destens die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme
unmittelbar notwendigen Daten zu speichern vermögen;
2) entsprechend den Erfordernissen des Benützers frei programmiert werden
können;
3) Rechenvorgänge nach den Eingaben des Benützers durchführen können;
4) ohne menschlichen Eingriff ein Verarbeitungsprogramm durchzuführen
vermögen, das sie während des Programmablaufs durch logische Entschei-
dung selbst ändern können;
b) analoge Maschinen, die in der Lage sind, mathematische Modelle zu si-
mulieren und die mindestens analoge Rechenelemente, Steuerelemente und
Programmiervorrichtungen besitzen;
c) hybride Maschinen, die aus einer digitalen Maschine, kombiniert mit ana-
logen Elementen, oder aus einer analogen Maschine, kombiniert mit digita-
len Elementen, bestehen."
Nach der Anmerkung 5 (D) zum Kapitel 84 des Schweizerischen Zoll-
tarifs sind Drucker stets als Einheiten in die Nr. 8471 einzureihen,
wenn sie die Bedingungen gemäss der Anmerkung 5 B(b) und 5 B(c)
erfüllen. Die Anmerkungen 5 B(b) und 5 B(c), auf welche die Anmer-
kung 5D verweist, lauten folgendermassen:
"Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen
vorkommen, die aus einer veränderlichen Anzahl von bestimmten Einheiten
bestehen. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz E) hiernach wird
eine Einheit dann als Teil eines vollständigen Systems angesehen, wenn sie
gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt: (...); (b) sie muss an die Zen-
traleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten ange-
schlossen werden können; und (c) sie muss in der Lage sein, Daten in einer
Form – als Code oder als Signale – zu empfangen oder zu liefern, die vom
System verwendet werden kann."
Die vorbehaltene Anmerkung 5 (E) zum Kapitel 84 des Schweizeri-
schen Zolltarifs besagt folgendes:
"Maschinen mit eigener Funktion, andere als die Datenverarbeitung, welche
eine eingebaute automatische Datenverarbeitungsmaschine aufweisen oder
in Verbindung mit einer solchen arbeiten, sind in die ihrer Funktion entspre-
chende Nummer oder, falls keine solche vorhanden ist, in eine Sammelnum-
mer einzureihen."
Nicht unter den Abschnitt XVI (Waren der Nr. 84 und 85) können hin-
gegen Waren des Kapitels 90 eingereiht werden (Ziff. 1 lit. m der An-
merkungen zum Abschnitt XVI des Schweizerischen Zolltarifs).
3.2.2.2 Vorliegend ist weitgehend unbestritten, dass die drei besagten
Multifunktionsgeräte die Voraussetzungen, die an eine Einreihung un-
ter die Zolltarifnummer 8471 gestellt werden, erfüllen. Dass die besag-
ten Multifunktionsgeräte grundsätzlich der Zolltarifnummer 8471 zuge-
ordnet werden können, entspricht auch der Auffassung der Vorinstanz.
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Im angefochtenen Entscheid verneint sie lediglich für die Kopierfunk-
tion die Erfüllung der Voraussetzungen von Anmerkung 5 zum Kapitel
84 des Schweizerischen Zolltarifs und ordnet weiter den Scanner als
technische Komponente der drei Multifunktionsgeräte dem Kapitel 90
des Schweizerischen Zolltarifs zu.
Insofern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gestützt auf den
Umstand, dass die Kopierfunktion als nacheinandererfolgende Nut-
zung der Scan- und Druckfunktion auch ohne Zugriff auf einen Com-
puter oder ein Netzwerk erfolgen kann, die diesbezügliche Erfüllung
der Voraussetzungen der Anmerkung 5 zum Kapitel 84 des Schweize-
rischen Zolltarifs verneint, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Möglich-
keit, die Scan- und Druckfunktion der Multifunktionsgeräte ohne Inan-
spruchnahme eines angeschlossenen Computers bzw. eines verfügba-
ren Netzwerks zu nutzen, ändert nichts daran, dass die besagten Mul-
tifunktionsgeräte an einen Computer oder an ein Netzwerk ange-
schlossen werden können. Ebenso ist es notorisch, dass Multifun-
kionsgeräte wie jene der Beschwerdeführerin in der Lage sind, Daten
zu empfangen oder zu liefern, welche vom System verwendet werden
können. Hinsichtlich der sich aus der technischen Komponente des La-
serdruckers ergebenden Druckfunktion der drei Multifunktionsgeräte
ergibt sich somit, dass es sich dabei um einen Drucker handelt, wel-
cher die Voraussetzungen der Anmerkungen 5B(b) und 5B(c) zum Ka-
pitel 84 des Schweizerischen Zolltarifs erfüllt und somit gemäss An-
merkung 5 (D) zum Kapitel 84 des Schweizerischen Zolltarifs als Ein-
heit eines Systems von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen
in die Nr. 8471 einzureihen ist.
Für die Scanfunktion ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
Scanner auf der Grundlage von optischen Systemen beruhen. So tas-
tet ein Scanner die Vorlage zeilenweise ab und wandelt anschliessend
die reflektierten Lichtstrahlen in elektrische Signale um. Optische
Schriftleser fallen jedoch nicht unter das Kapitel 90; sie werden
vielmehr vom Wortlaut der Zolltarifnummer 8471 ausdrücklich erfasst
und sind folglich unter diese Tarifposition einzureihen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die technischen Komponen-
ten, welche die Druck-, Scan- und Kopierfunktion der drei besagten
Multifunktionsgeräte ermöglichen – der Scanner und der Laserdrucker
– gemäss dem Wortlaut der Tarifposition und den einschlägigen An-
merkungen der Zolltarifnummer 8471 zugeordnet werden können. Da
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die Kopierfunktion aus einer nacheinander erfolgenden Nutzung zwei-
er Funktionen von technischen Komponenten resultiert, die beide der
Zolltarifnummer 8471 zuzuordnen sind, können die drei besagten Mul-
tifunktionsgeräten aufgrund dieser Funktion nicht als "Maschinen mit
eigener Funktion, andere als die Datenverarbeitung" qualifiziert wer-
den. Entsprechend ist die Anmerkung 5 (E) zum Kapitel 84 des
Schweizerischen Zolltarifs vorliegend nicht einschlägig und für die Ein-
reihung der drei Multifunktionsgeräte der Beschwerdeführerin nicht
massgeblich.
3.2.3 Die systematische Gliederung der Tarifnummer 8517.2100 stellt
sich wie folgt dar:
"Elektrische Apparate für die drahtgebundene Telefonie oder Telegrafie, ein-
schliesslich drahtgebundene Telefonapparate mit drahtlosem Handapparat
und Apparate für Trägerfrequenzsysteme oder für die digitale Fernmelde-
technik; Bildtelefone
- Fernkopierer und Fernschreiber;
-- Fernkopierer."
Die Telefaxkomponente der besagten drei Multifunktionsdrucker fällt
unter die Zolltarifnummer 8517. Diese Einreihung ist vorliegend nicht
umstritten.
3.2.4
3.2.4.1 Der Wortlaut der Tarifnummer 9009 erfasst Fotokopierappara-
te, mit optischem System oder für das Kontaktverfahren und Thermo-
kopierapparate. Elektrostatische Fotokopierapparate, welche durch
Wiedergabe des Originalbildes auf die Kopie mittels eines Zwischen-
trägers (indirektes Verfahren) arbeiten, werden unter die Tarifnummer
9009.1200 eingereiht.
3.2.4.2 Herkömmlicherweise fallen unter die Tarifnummer 9009.1200
sog. Analogkopierer. In diesem Verfahren wird die Vorlage selbst mit
einer starken Lichtquelle beleuchtet und über ein Objektiv auf den
elektrostatisch aufgeladenen Fotohalbleiter abgebildet (indirektes Ver-
fahren); das so erzeugte latente Bild aus elektrischen Ladungen wird
nachfolgend dafür verwendet, selektiv Toner anzubringen und so eine
Kopie der Vorlage anzufertigen.
Es ist vorliegend unbestritten, dass die besagten drei Multifunktionsge-
räte keine technische Komponente enthalten, welche als Fotokopierap-
parat im dargelegten Sinn qualifiziert werden könnte. Die Vorinstanz
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begründet die Einreihung der Multifunktionsgeräte mit der Scan- und
Laserdruckkomponente, welche – hintereinandergeschaltet – die An-
fertigung von Kopien ermöglicht.
3.2.4.3 Vorauszuschicken ist, dass sowohl elektrostatische Fotokopier-
apparate wie auch Laserdrucker (vgl. dazu oben, E. 3.1) als Kernstück
mit Fotohalbleiter beschichtete Trommeln enthalten und damit in tech-
nologischer Hinsicht auf der indirekten Elektrofotografie beruhen.
Sie unterscheiden sich hauptsächlich dadurch, dass der Laserdrucker
keinen Reproduktionsmechanismus enthält. Analogkopierer projezie-
ren ein optisch identisches und unverändertes Abbild einer Vorlage
über ein Objektiv direkt auf einen Fotohalbleiter, um nachfolgend unter
Verwendung der unterschiedlichen elektrostatischen Ladung Toner an
den aufgeladenen bzw. entladenen Stellen anzubringen und so eine
Kopie der Vorlage anzufertigen. Ein Laserdrucker hingegen empfängt
ein digitalisiertes Bild und stellt dieses latent mittels Laser auf dem Fo-
tohalbleiter wieder her.
Beim sogenannten digitalisierten Fotokopieren wird der Reproduk-
tionsmechanismus durch den Scanner übernommen. In einem ersten
Schritt wird das reflektierte Licht über einen Zeilensensor aufgenom-
men, in elektronische Signale umgewandelt und an das Laserdruck-
werk weitergeleitet. Mittels Laser wird das digitalisierte Bild im Raster-
verfahren auf dem Fotohalbleiter latent wieder hergestellt und an-
schliessend dazu benutzt, selektiv Toner aufzutragen.
Entsprechend beruht die (digitale) Kopierfunktion der besagten drei
Multifunktionsgeräte auf einer "Hintereinanderschaltung" von zwei
technischen Komponenten der Multifunktionsgeräte, des Scanners und
des Laserdruckers. Es fragt sich somit, ob die drei besagten Multifunk-
tionsgeräte, deren Scanner und Laserdrucker hintereinander geschal-
tet und auf diese Weise – im Verfahren der indirekten Elektrofotografie,
jedoch auf digitalem Weg – Vorlagen reproduzieren können, unter die
Zolltarifnummer 9009 fallen.
3.2.4.4 Soweit sich die Vorinstanz für ihre Einreihung unter die Zollta-
rifnummer 9009 auf das – für das Bundesverwaltungsgericht ohnehin
nicht verbindliche – EuGH-Urteil vom 9. Oktober 1997 in der Rechts-
sache C67/95, Rank Xerox Manufacturing (Nederland) BV beruft, kann
ihr nicht gefolgt werden. Beim Verfahren des digitalen Kopierens er-
setzt die Umwandlung des Bildes in digitale Daten nicht den unter Nr.
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9009.1200 erwähnten Zwischenträger bzw. das indirekte Übertra-
gungsverfahren. Sollte die nacheinander erfolgende Verwendung der
Scanner- und der Laserdruckfunktion in einem Multifunktionsgerät als
Fotokopierer im Sinne der Zolltarifnummer 9009.1200 zu qualifizieren
sein, so ersetzt die Scanfunktion den Reproduktionsmechanismus,
welcher beim analogen Verfahren durch die starke Beleuchtung der
Vorlage selbst und die Abbildung über ein Objektiv auf den elektrosta-
tisch aufgeladenen Fotohalbleiter erfolgt. Das indirekte Verfahren
selbst, d.h. die Verwendung von mit einem Fotohalbleiter beschichte-
ten Trommeln bzw. Bänder anstelle der Nutzung einer Fotoleiterschicht
auf dem Papier selbst (direktes Verfahren), wird dadurch nicht berührt.
Der Argumentation des europäischen Gerichtshofes, wonach Multi-
funktionsgeräte mit digitaler Kopierfunktion deswegen unter die Tarif-
nummer 9009 einzureihen sei, weil dabei das indirekte Übertragungs-
verfahren aus der Umwandlung des Bildes in digitale Daten bestehe,
vermag somit nicht zu überzeugen.
3.2.4.5 Massgebend ist vorliegend jedoch, dass es sich beim Scanner
und beim Laserdrucker nicht um eine Weiterentwicklung des analogen
Fotokopierapparats handelt, wie er in der Zolltarifnummer 9009.1200
beschrieben worden ist. Beim Scanner und beim Laserdrucker handelt
es sich vielmehr um etablierte selbständige technische Komponenten,
welche ihrerseits auch selbständig in der Nomenklatur aufgeführt sind.
Weder der Scanner noch der Laserdrucker können für sich betrachtet
unter die Zolltarifnummer 9009.1200 eingereiht werden. Eine allfällige
Unterstellung der besagten Multifunktionsgeräte unter die Zolltarifnum-
mer 9009.1200 würde somit lediglich daraus resultieren, dass auf die
Verwendung dieser technischen Komponenten im Einzelfall abgestellt
würde: Im Falle einer Nutzung des Laserdruckers für das Ausdrucken
von Dokumente bzw. des Scanners für deren Einlesen wären beide
Komponenten unter die Zolltarifnummer 8471; im Falle einer
"Hintereinanderschaltung" des Scanners und des Druckers hingegen
unter die Zolltarifnummer 9009 einzureihen.
Massgebend für die Einreihung von Waren ist in erster Linie deren Be-
schaffenheit; auf den Verwendungszweck ist hingegen nur dann abzu-
stellen, wenn die betreffende Tarifposition dies ausdrücklich festhält
(vgl. E. 2.2.1). Kopieren – ob als klassisches analoges Fotokopieren
oder digitales Kopieren – figuriert nicht in der Nomenklatur des
Schweizerischen Zolltarifs; die Funktion ist damit für die Einreihung
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nicht massgebend. Dass hingegen ein Scanner und ein Laserdrucker –
welche ihrerseits beide je für sich in der Nomenklatur aufgeführt sind –
nacheinander betätigt und so zur Herstellung von Fotokopien verwen-
det werden können, macht sie noch nicht zu einem Fotokopierapparat
im Sinne des Wortlauts der Zolltarifnummer 9009.1200. Entsprechend
können die besagten drei Multifunktionsgeräte nicht unter die Tarif-
nummer 9009.1200 eingereiht werden.
3.2.5 Selbst wenn die kombinierte Verwendung der Scan- und Laser-
druckfunktion der besagten drei Multifunktionsgeräte als Fotokopierap-
parat im Sinne der Zolltarifnummer 9009.1200 qualifiziert werden wür-
de, änderte sich vorliegend nichts an der Einreihung der Multifunk-
tionsgeräte unter die Zolltarifnummer 8471.
Nachdem es sich bei dem so aus einem Scanner und einem Laserdru-
cker zusammengesetzten Fotokopierer, dessen Bestandteile weiterhin
auch separat ihrer Funktion gemäss benutzt werden können, nicht um
eine reine Ware des Kapitels 90, sondern um eine zusammengesetzte
Ware handeln würde, käme diesfalls der Ausschlussgrund von Ziff. 1
lit. m der Anmerkungen zum Abschnitt XVI des Schweizerischen Zoll-
tarifs (siehe dazu oben, E. 3.2.2.1) nicht zum Tragen. Für die Einrei-
hung der drei Multifunktionsgeräte der Beschwerdeführerin wären so-
mit die Zolltarifnummern 8471, 8517 und 9009 in Betracht zu ziehen.
Da es sich dabei nicht nur um Waren der Kapitel 84 und 85 handeln
würde, wäre dieser Konflikt nicht nach der Anmerkung 3 i.V.m. Anmer-
kung 5 zum Abschnitt XVI des Schweizerischen Zolltarifs, sondern
nach Ziff. 3 AV zu lösen. Gemäss Ziff. 3(b) AV ist die Einreihung von
Waren, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen und deren Tari-
fierung nicht nach Ziff. 3(a) AV erfolgen kann, nach dem Bestandteil
vorzunehmen, welcher der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht.
Unbestrittenermassen stellt die Faxkomponente kein Hauptbestandteil
der besagten drei Multifunktionsgeräte dar. Beide Funktionen, welche
vorliegend von den Verfahrensbeteiligten in den Vordergrund gestellt
werden – die Druck- bzw. die Kopierkomponente – basieren auf ge-
drucktem Papier. Es kann somit ohne weitere Ausführungen davon
ausgegangen werden, dass vorliegend die Laserdruckkomponente,
welche für eine Einreihung sowohl unter die Zolltarifnummer 8471 wie
auch unter die Zolltarifnummer 9009 ausschlaggebend ist, den drei
Multifunktionsgeräten ihren wesentlichen Charakter verleiht. Wie be-
reits ausgeführt (E. 3.2.2.2), fällt die Laserdruckkomponente ihrerseits
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als solche unter die Zolltarifnummer Nr. 8471. An diesem Ergebnis än-
dern weder die Verordnung (EG) Nr. 400/2006 der Kommission der Eu-
ropäischen Gemeinschaften vom 8. März 2006 (ABl 2006 L 70/9) noch
der Umstand etwas, dass die erwähnten Geräte gemäss OZD ab dem
1. Januar 2007 unter die Tarifnummer 8443.3100 fallen.
3.2.6 Damit ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und erüb-
rigen sich Ausführungen zu der von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Unzulässigkeit der behaupteten Praxisänderung der Zoll-
behörden.
4.
4.1 Der obsiegenden Beschwerdeführerin und der OZD sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Entsprechend hat die
OZD den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren
einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurückzuerstatten. Der im
vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1000.--
wird der Beschwerdeführerin ebenfalls zurückerstattet.
4.2 Die Vorinstanz hat die obsiegende Beschwerdeführerin für die ihr
erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen.
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung und allfälli-
ge weitere Auslagen der Partei, inklusive Mehrwertsteuer; das Gericht
setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennoten
oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest. Das
Anwaltshonorar wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand be-
messen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- und höchs-
tens Fr. 400.-- beträgt. Die Auslagen der Vertretung werden aufgrund
der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG;
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, sind auch diese Auf-
wendungen im Gesamtbetrag, den das Bundesverwaltungsgericht
spricht, anteilsmässig zu berücksichtigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl.
zur Rechtslage bei den Vorgängerorganisationen ANDRÉ MOSER, in:
Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommis-
sionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 4.24).
Mit Kostennote vom 13. August 2008 bzw. vom 18. August 2008 haben
die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Honorar und Auslagen in
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Höhe von Fr. ... (exkl. Mehrwertsteuer) für das vorinstanzliche und in
Höhe von Fr. ... (exkl. Mehrwertsteuer) für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren geltend gemacht. Unter Berücksichtigung des not-
wendigen Zeitaufwandes für die Instruktion, die Sachverhalts- und
Rechtsabklärungen – welche insbesondere auch die Funktionsweise
von digitalem Fotokopieren umfassen – des Abfassens und der Durch-
sicht der Beschwerdeschrift sowie dem Stundenansatz gemäss Art. 10
Abs. 2 VGKE, wird die Parteientschädigung für das vorinstanzliche
Verfahren auf Fr. ... inkl. Mehrwertsteuer angesetzt. Für das vor-
liegende Verfahren ist hingegen festzuhalten, dass die Beschwerde-
schrift vom 8. Dezember 2006 sowohl systematisch wie inhaltlich im
wesentlichen der im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren einge-
reichten Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2006 folgt; diesbezüglich er-
scheint – unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien – eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. ... inkl. Mehrwertsteuer als
angemessen. Für die Auslagen der Vertretung, die nicht nach den tat-
sächlich erwachsenen Kosten, sondern pauschal geltend gemacht
worden sind, ist eine Entschädigung von Fr. ... zu leisten.
Die OZD hat somit der Beschwerdeführerin für das vorliegende und
das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in
Höhe von Fr. ... inkl. Mehrwertsteuer auszurichten. Anzumerken bleibt,
dass diese Entschädigung angesichts von bundesgerichtlichen Be-
schwerdeverfahren, welche sich für die Parteientschädigung bei Streit-
sachen mit Vermögensinteressen in erster Linie am Streitwert ausrich-
ten (Art. 3 ff. des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteient-
schädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Ver-
fahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]), vergleichsweise
hoch ausfällt.
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid
wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Die OZD wird verpflichtet,
der Beschwerdeführerin den erhobenen Zollbetrag von Fr. 770.60 zu-
rückzuerstatten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die OZD wird verpflich-
tet, der Beschwerdeführerin den im vorinstanzlichen Verfahren einge-
forderten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurückzuerstatten. Der im
vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--
wird der Beschwerdeführerin ebenfalls zurückerstattet.
3.
Die OZD wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. ... zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Nadine Mayhall
Versand:
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