Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1776/2011
U r t e i l v om 7 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richter Beat Forster, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien Renato Bossi, Alte Poststrasse 4, 8166 Niederweningen,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Bischofberger,
Anwaltsbüro Bischofberger + Bisegger, Mellingerstrasse 6,
5402 Baden,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 wies das Eidgenössische
Starkstrominspektorat (ESTI) Renato Bossi an, bis zum 2. Mai 2011 den
Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen seiner
Liegenschaft an der Ringstrasse 14 in Neuenhof einzureichen. Die
Gebühr für den Erlass dieser Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 600.
fest und drohte Renato Bossi eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000. an für
den Fall, dass er diese Anordnung missachten werde.
B.
Renato Bossi (Beschwerdeführer) führt am 21. März 2011 Beschwerde
gegen diese Verfügung. Sein Rechtsmittel enthält keine Begründung,
doch liegen ihm ein Schreiben des Beschwerdeführers an das ESTI
(Vorinstanz) sowie der angefochtene Entscheid bei. In der Folge ersuchte
das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, bis zum 31. März
2011 eine Begründung nachzureichen und erhob zugleich einen
Kostenvorschuss.
C.
Am 31. März 2011 teilte der Anwalt des Beschwerdeführers dem Gericht
mit, sein Mandant sei an Leukämie erkrankt, habe wegen eines Rückfalls
am 21. März 2011 notfallmässig ins Spital eingeliefert werden müssen
und sei weder in der Lage, die Beschwerde zu ergänzen, noch ihn zu
instruieren. Der Anwalt ersuchte um Erstreckung der seinem Mandanten
angesetzten Frist bis zum 20. April 2011. Dem Schreiben lagen ein
ärztliches Zeugnis des Universitätsspitals Zürich sowie eine alte
Anwaltsvollmacht bei. Das Fristerstreckungsgesuch wurde am 1. April
2011 gutgeheissen.
D.
Am 20. April 2011 ersuchte der Anwalt des Beschwerdeführers um eine
weitere Fristerstreckung – bis zum 2. Mai 2011 –, da er sich noch nicht
mit seinem Mandanten habe besprechen können. Auch dieses
Erstreckungsgesuch wurde gutgeheissen, wobei der Beschwerdeführer
darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine weitere Erstreckung nur
bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses in Frage komme, das dem
Beschwerdeführer fehlende Handlungsfähigkeit bescheinige. Mit
Schreiben vom 2. Mai 2011 teilte der Anwalt des Beschwerdeführers mit,
sein Mandant sei am heutigen Tag aus dem Spital entlassen worden und
eine Besprechung habe noch nicht erfolgen können. In der Eingabe stellt
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er den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers kurz dar und ersucht
ausserdem um Zustellung der Beschwerdeakten sowie eine weitere
Fristerstreckung um fünf Tage. Dieses Gesuch wies der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. Mai 2011 ab, da der
Kostenvorschuss in der Zwischenzeit entrichtet worden war und das
Schreiben vom 2. Mai 2011 eine summarische Begründung enthielt.
Stattdessen holte er bei der Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und
forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Einreichen
einer gültigen Vollmacht auf; Letztere traf am 31. Mai 2011 – nach
nochmaliger Fristerstreckung – beim Gericht ein.
E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2011 die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat seinerseits auf
Schlussbemerkungen verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie
von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 und 34 VGG als
Vorinstanzen gelten und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Mit
der hier zu beurteilenden Beschwerde wird eine Verfügung des
Eidgenössischen Starkstominspektorats angefochten. Dieses ist
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 f. VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG ist nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Die Beschwerdeschrift hat neben anderen Erfordernissen eine
Begründung zu enthalten; fehlt eine solche, so räumt die
Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur
Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer
hat dem Gericht innert mehrfach erstreckter Frist eine sehr knapp
gehaltene Darstellung der Gründe vorgelegt, weshalb er den
vorinstanzlichen Entscheid anficht. Da die formellen Anforderungen an
die Beschwerde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
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praxisgemäss gering sind (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 97 Rz. 2.219), kann die Beschwerdebegründung vorliegend als
genügend erachtet werden.
Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und
wird durch diesen belastet. Er ist somit formell und materiell beschwert
und zur Anfechtung befugt (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Firma Voser +
Eichmann beauftragt, die elektrischen Installationen zu prüfen und soweit
nötig Verbesserungen vorzunehmen. Dieser Auftrag sei ausgeführt
worden und die Firma habe erklärt, die Angelegenheit sei abgeschlossen.
Weiter führt er aus, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung habe der Sicherheitsnachweis bereits vorgelegen.
2.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über
elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27) hat der
Eigentümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig
den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen
den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV).
Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der
entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen
Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der
Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die
Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische
Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden,
mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf,
den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten
Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz
zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht,
übergibt die Netzbetreiberin dem ESTI die Angelegenheit zur
Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
2.3. Aufgrund dieser Rechtslage erweisen sich die Einwände des
Beschwerdeführers als unbegründet: Als Eigentümer der Liegenschaft
Ringstrasse 14 in Neuenhof ist er für die Instandhaltung der elektrischen
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Installationen verantwortlich und hat den Sicherheitsnachweis fristgerecht
zu erbringen. Dies ist aufgrund der vorinstanzlichen Akten nicht erfolgt.
Seiner Verantwortung kann sich der Beschwerdeführer als
Grundeigentümer auch nicht mit Verweis auf ein angebliches
Fehlverhalten des ElektroInstallateurs, der die periodische Kontrolle
durchführt, entziehen. Ein solches könnte allenfalls zivilrechtliche
Ansprüche des Beschwerdeführer begründen, vermag aber an seiner
öffentlichrechtlichen Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht
zu erbringen, nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A7151/2008 vom 10. Februar 2009 E. 3.2 und 3.3 mit weiteren
Hinweisen).
Ist eine allfällige Unterlassung seitens der Voser + Eichmann AG nicht
massgeblich, ist der Beweisantrag des Beschwerdeführers abzuweisen,
einen Vertreter dieses Unternehmens als Zeugen einzuvernehmen.
2.4. Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, zum Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung habe der Sicherheitsnachweis
bereits vorgelegen.
Hinsichtlich der Beweislast gilt im Bereich des öffentlichen Rechts Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jede Partei das
Vorhandensein jener Tatsachen zu beweisen, aus denen sie Rechte
ableitet (BGE 114 Ia E. 8c, 130 II 482 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts
9C_267/2007 vom 4. September 2007 E. 1.3;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 166 Rz. 3.150). Somit obläge es
dem Beschwerdeführer, das Vorliegen eines Sicherheitsnachweises zu
beweisen. Stattdessen belässt er es bei der blossen Behauptung. Die
Vorinstanz bestreitet dieses Vorbringen und in ihren Akten findet sich kein
Sicherheitsnachweis. Es muss deshalb davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer keinen Sicherheitsnachweis eingereicht hat.
3.
Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung zu Recht erfolgt. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Prozessausgang sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie werden auf Fr. 500. festgesetzt
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und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe
verrechnet.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat der Anordnung des ESTI gemäss Ziff. 1 der
Verfügung vom 28. Februar 2011 innerhalb eines Monats ab Rechtskraft
des vorliegenden Urteils nachzukommen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe
verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. W13835; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Stephan Metzger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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