B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1777/2019
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
B._______,
[…],
vertreten durch
Peter Eitze, Rechtsanwalt,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Zollfahndung,
[…],
Vorinstanz.
Gegenstand
Nachforderungsverfügung
(unverzollte Landwirtschaftsmaschinen).
A-1777/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a B._______ (nachfolgend: Zollpflichtiger) ist Inhaber der Einzelhandels-
firma Gemüsebau B._______. Bei dieser handelt es sich um ein deutsches
Unternehmen mit einer Betriebseinrichtung in Tägerwilen (CH). Der Zoll-
pflichtige bewirtschaftet landwirtschaftliche Nutzflächen, welche sich im
Zollinland in der Gemarkung Tägermoos (vgl. dazu E. 2.7.1) befinden.
A.b Im Jahr 2017 erwarb der Zollpflichtige in Deutschland einen Landwirt-
schaftstraktor (Chassis-Nr. […]; erste Zulassung am 16. Juni 2017; nach-
folgend: Traktor) im Wert von Fr. 32'141.00 (EUR 29'201.00 gemäss Fak-
tura vom 14. Februar 2017). Dieser wurde vom Zollpflichtigen ca. 2 - 3 Tage
nach der ersten Zulassung persönlich – ohne Anmeldung zur Einfuhrzoll-
veranlagung – in die Schweiz eingeführt. Seither wird der Traktor sowohl
im Zollinland als auch in Deutschland eingesetzt, ist jedoch in der Schweiz
eingestellt, da eine entsprechende Möglichkeit in Deutschland fehlt.
A.c Im Jahr 2018 erwarb der Zollpflichtige in Deutschland eine neue Fin-
gerhackmaschine (nachfolgend: Feldbearbeitungsmaschine) im Wert von
Fr. 7'722.00 (EUR 6'536.70 inkl. Lieferkosten von EUR 189.00 gemäss
Faktura vom 15. März 2018; vgl. dazu nachfolgend E. 3.5.8). Auch diese
wurde ohne Anmeldung zur Einfuhrzollveranlagung in die Schweiz ver-
bracht und wird seither hier eingesetzt.
A.d Am 26. März 2019 erliess die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD)
gegenüber dem Zollpflichtigen eine Nachforderungsverfügung betreffend
die unrechtmässige Einfuhr von Landwirtschaftstraktoren und -maschinen.
Sie hielt fest, dass hinsichtlich des unrechtmässig ohne Einfuhrzollanmel-
dung in die Schweiz verbrachten Traktors (Bst. A.b) und der ebenso einge-
führten Feldbearbeitungsmaschine (Bst. A.c) folgende Abgaben nacherho-
ben werden müssten:
Zoll Fr. 0.00
Mehrwertsteuer Fr. 3'173.90
Gebühren Fr. 100.00
Verzugszinsen Fr. 130.95
Total Fr. 3'404.85
Dieser Betrag sei innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfü-
gung zu überweisen. Gemäss Art. 74 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
(ZG; SR 631.0) und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über
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die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) sei ein Verzugszins in Höhe von
4% ab Entstehung der Zollschuld nach Art. 69 ZG geschuldet.
B.
B.a Gegen die Verfügung vom 26. März 2019 liess der Zollpflichtige (nach-
folgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. April 2019 vor Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Beantragt wird die Aufhebung
der Nachforderungsverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Eidgenössichen Zollverwaltung. Begründet wird die Be-
schwerde namentlich damit, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen
des Tägermoos-Statuts zum Tragen kommen würden. Dieser Staatsver-
trag vom 28. März 1831 gewähre bis heute die Freiheit von Bundessteuern
der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
B.b Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 äussert sich die OZD (nach-
folgend: Vorinstanz) zur Beschwerde. Sie beantragt deren Abweisung, so-
weit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerde-
führers. Die Vorinstanz erklärt, es sei zwar unbestritten, dass das vom Be-
schwerdeführer ins Feld geführte Tägermoos-Statut nach wie vor Bestand
habe. Der Beschwerdeführer gehe aber in seiner Annahme fehl, dass des-
sen § 5 Grundeigentümer im Gebiet des Tägermoos von sämtlichen Bun-
dessteuern entbinde. Ebenso sei das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai
1969 über das Recht der Verträge (Wiener Übereinkommen, VRK; SR
0.111) – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – im vorliegenden
Fall nicht anwendbar.
B.c Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 25. Juli 2019
äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Er
rügt namentlich eine unzutreffende Auslegung des Tägermoos-Statuts
durch die Vorinstanz und widerspricht ihr auch in Bezug auf die Anwend-
barkeit des Wiener Übereinkommens.
Auf die konkreten Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
A-1777/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor und die Vor-
instanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmun-
gen des VwVG, soweit das VGG nichts Anderes bestimmt.
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglich-
keit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer erfüllt diese
Voraussetzungen und ist entsprechend beschwerdelegitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
1.5 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangs-
punkt bildet dabei stets der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung. Nur wenn
der Text nicht ohne weiteres klar ist und verschiedene Interpretationen
möglich sind, muss unter Beizug weiterer Auslegungsmethoden nach der
wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden (vgl. BGE 143 II 268
E. 4.3.1; BGE 143 II 202 E. 8.5).
2.
2.1 Das Schweizer Zollgesetz regelt u.a. die Überwachung und die Kon-
trolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze, die Erhebung
der Zollabgaben sowie die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtli-
chen Bundesgesetzen, soweit sie der Eidgenössischen Zollverwaltung
(nachfolgend: EZV) obliegt (Art. 1 Bst. a, b und c ZG). Gemäss Art. 2 Abs. 1
ZG bleiben völkerrechtliche Verträge vorbehalten. Soweit völkerrechtli-
che Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche die-
ses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestim-
mungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende
Bestimmungen nach Art. 164 Abs. 1 BV handelt (Art. 2 Abs. 2 ZG).
A-1777/2019
Seite 5
2.2 Zum Schweizer Zollgebiet gehören das Schweizer Staatsgebiet so-
wie die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete
(Art. 3 Abs. 1 ZG). Zollanschlussgebiete sind die ausländischen Gebiete,
die auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder des Völkergewohnheits-
rechts zum Zollgebiet gehören (Art. 3 Abs. 2 ZG). Zollausschlussgebiete
sind schweizerische Grenzgebiete, die vom Bundesrat oder, bei einzelnen
Liegenschaften in besonderer geografischer Lage, von der EZV vom Zoll-
gebiet ausgeschlossen werden. Die EZV kann die Zollausschlussgebiete
überwachen und in ihnen die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes an-
wenden (Art. 3 Abs. 3 ZG). Zollausschlussgebiete sind die Talschaften
Samnaun und Sampuoir (Art. 1 Abs. 1 der Zollverordnung vom 1. Novem-
ber 2006 [ZV; SR 631.01]).
2.3 Waren (darunter auch Fahrzeuge), die ins schweizerische Zollgebiet
verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz
sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu
veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der
Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und
Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen
und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 ZG und
Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG).
2.4 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll-
schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört auch
die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt
(Art. 70 Abs. 2 Bst. a). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht
zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zoll-
rechtliche Erlasse – beispielsweise auf die Mehrwertsteuergesetzgebung –
durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. Urteile des
BVGer A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2 und A-675/2015 vom
1. September 2015 E. 2.2).
2.5 Das Zollveranlagungsverfahren gliedert sich in einzelne Verfahrens-
teile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zollta-
rifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben sowie
dem Erlass der Veranlagungsverfügung. Die einzelnen Zollverfahren (ei-
nes davon ist dasjenige der vorübergehenden Verwendung; vgl. nachfol-
gend E. 2.6.1) haben sodann die Aufgabe, die einzelnen Verfahrensschritte
des Zollveranlagungsverfahrens so zu modifizieren, dass die Aspekte
des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund stehen (vgl. Botschaft des
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Seite 6
Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfol-
gend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 579; vgl. zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.3).
2.5.1 Das Zollveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführungspflicht:
Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zoll-
gebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich
und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen
lassen. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeit-
punkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung
(Art. 23 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Be-
auftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und sum-
marisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige
Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren
innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung an-
melden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In der
Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen
(Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen,
sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar
ist insbesondere das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47
Abs. 2 Bst. d ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person
(Art. 26 Bst. a ZG), wobei als solche u.a. der oder die Warenführer/in gilt
(Art. 75 Bst. a ZV).
2.5.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wo-
nach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige De-
klaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorg-
faltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen
gestellt (BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.],
Handkommentar zum Zollgesetz, 2009, [nachfolgend: Zollkommentar],
Art. 18 N. 3 f.; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; statt vieler: Urteil des
BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3). Die Zollpflichtigen ha-
ben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsver-
fahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzu-
melden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verant-
wortung zu tragen (Urteil des BVGer A-5477/2013 vom 24. März 2014
E. 2.7 m.w.H.). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens
gelten auch für die Erhebung der Einfuhrmehrwertsteuer (vgl. Art. 50
MWSTG; Urteil des BVGer A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.4).
A-1777/2019
Seite 7
2.6
2.6.1 Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und
dort genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines
Zollgebietes eingehen, können sie anders behandelt werden als Waren,
die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. HEINZ SCHREIER,
in: Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Entsprechend kann der Bundesrat nach
Art. 9 Abs. 1 ZG u.a. vorsehen, dass ausländische Waren zur vorüberge-
henden Verwendung im Zollgebiet unter teilweiser oder vollständiger Be-
freiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. Gestützt
darauf wird in Art. 30 Abs. 1 ZV festgehalten, dass Waren zur vorüberge-
henden Verwendung im Zollgebiet zollfrei sind, wenn sie im Eigentum einer
Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von
einer solchen Person verwendet werden (Bst. a), ihre Identität gesichert
werden kann (Bst. b), die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert
(Bst. c), und sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wo-
bei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt (Bst. d).
2.6.2 Der Umsetzung der materiellen Bestimmungen von Art. 9 ZG dient
Art. 58 ZG. Gemäss dieser Bestimmung sind Waren, die zur vorüberge-
henden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, zu diesem
Verfahren anzumelden. In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabga-
ben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird die Identität der Waren
gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt
und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes – so etwa das
Mehrwertsteuergesetz – angewendet (Art. 58 Abs. 2 ZG). Wird das Verfah-
ren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlos-
sen, werden die veranlagten Einfuhrzollabgaben fällig; es sei denn, die Wa-
ren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet
verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden. Das entspre-
chende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zoll-
verfahren festgesetzten Frist zu stellen (vgl. Art. 58 Abs. 3 ZG und Art. 53
Abs. 1 Bst. i MWSTG).
2.6.3 Der Ablauf des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wird in
den Art. 162 - 164 ZV geregelt. Gemäss Art. 162 Abs. 1 ZV muss die an-
meldepflichtige Person den Verwendungszweck der Ware bei der Zollan-
meldung angeben. Nach Art. 163 Abs. 1 ZV entscheidet die EZV über die
geeigneten Massnahmen zur Identitätssicherung. Letztere muss in der
Zollanmeldung vermerkt werden (Art. 163 Abs. 2 ZV).
A-1777/2019
Seite 8
2.7
2.7.1 Das Tägermoos ist ein 1.55 km2 grosses Gebiet im Kanton Thurgau.
Es liegt zwischen dem Stadtrand der deutschen Stadt Konstanz und dem
Siedlungskern der Schweizer Gemeinde Tägerwilen. Obwohl staatsrecht-
lich der Schweiz zugehörig, ist das Tägermoos eine sog. Gemarkung von
Konstanz. Bestimmte Verwaltungsaufgaben werden denn auch von dieser
Stadt wahrgenommen (vgl. ERICH TRÖSCH, in: Historisches Lexikon der
Schweiz [/de/articles/008174/2013-12-03/], letztmals
abgerufen am 23. Januar 2019). Für die Rechtsverhältnisse im Tägermoos
ist das unbestrittenermassen nach wie vor gültige Tägermoos-Statut mas-
sgebend.
2.7.2 In hier interessierendem Zusammenhang wird in den §§ 5 und 8 des
Tägermoos-Statuts Folgendes festgehalten:
§ 5: "In Folge der Anerkennung, dass die mehrgedachte Gemarkung der
Territorialhoheit des eidgenössischen Kantons Thurgau unterstehe, wer-
den die Stadt Konstanz und die Eigentümer der betreffenden Privatgüter
zu den allgemeinen Lasten und Steuern des Kantons als ein für sich be-
stehender Steuerkörper und zwar nach dem gleichen Massstabe wie die
thurgauischen Gemeinden ihre Beiträge liefern und diesfalls von der Kan-
tonsbehörde veranlagt werden; hingegen sollen sie aller Beiträge von die-
sen Liegenschaften zu den örtlichen Kosten und Lasten der thurgauischen
Gemeinden unbedingt enthoben bleiben."
§ 8: In Absicht auf die Gestattung einer freien und unbeschwerten Zu- und
Abfahrt mit den Bedürfnissen und Erzeugnissen des Feldbaues im Täger-
moos und denjenigen der dort befindlichen Ziegelhütte soll es von Seite
des Kantons Thurgau gegen die Stadt Konstanz jederzeit so gehalten wer-
den, wie es nach allgemeinen Gesetzen oder besonderen Staatsverträgen
im Grossherzogtum Baden mit der Zu- und Abfahrt auf dortiges Grundei-
gentum thurgauischer Angehöriger im Falle der unmittelbaren Bewerbung
des letztern und der Einbringung der Erzeugnisse alsogleich nach ihrer
Trennung vom Grundstück gehalten wird."
2.7.3 Laut einem 1990 erstellten Rechtsgutachten zu Handen des Stadt-
rats von Kreuzlingen gehört das Tägermoos unter geltendem Recht weder
zum Gemeindegebiet von Kreuzlingen noch zu demjenigen von Tägerwi-
len, sondern stellt im Grunde eine eigene Gemeinde dar. Da das Täger-
moos-Statut nur ganz bestimmte Hoheitsrechte im fraglichen Gebiet der
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Seite 9
Stadt Konstanz übertragen habe, sei für die Wahrnehmung der seither ent-
standenen neuen kommunalen Aufgaben von einer Lücke in der Thurgauer
Gemeindeorganisation auszugehen. Von den ursprünglich neun Paragra-
phen des Statuts seien die meisten inzwischen durch andere Abmachun-
gen oder Gesetzesänderungen obsolet geworden, sodass heute nur noch-
die Sonderrechte gemäss den §§ 3, 4 und 5 von Bedeutung seien
(vgl. Rechtsgutachten von Prof. Luzius Wildhaber, 1990, zit. im "Kurzbe-
richt über den Stand der Verhandlungen i.S. Grenzbereinigung Kreuzlin-
gen/Tägerwilen/Konstanz; Tägermoosstatut" des Thurgauer Departe-
ments für Bau und Umwelt vom Januar 2019).
2.8 Das schweizerisch-deutsche Abkommen vom 5. Februar 1958
über den Grenz- und Durchgangsverkehr (nachfolgend auch: AGD;
SR 0.631.256.913.61) ist am 1. Januar 1961 in Kraft getreten.
2.8.1 Gemäss Art. 1 AGD (allgemeine Bestimmungen) ist unter "Grenzver-
kehr" im Sinne dieses Abkommens der in diesem Abschnitt geregelte nach-
barschaftliche Warenverkehr zwischen den beiderseitigen Zollgrenzzonen
gemeint. Als Zollgrenzzonen gelten die beiderseitigen Gebietsstreifen, die
sich entlang der gemeinsamen Zollgrenze und am Bodensee entlang den
Ufern auf eine Tiefe von 10 km erstrecken. Durch besondere örtliche Ver-
hältnisse bedingte Abweichungen bis zu einer Gesamtzonentiefe von
20 km bleiben vorbehalten (Abs. 1). Nach Art. 1 Abs. 2 AGD sind die Ort-
schaften, die unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen, in dessen
Anlage I aufgeführt. Tägerwilen ist eine dieser Ortschaften (vgl. die er-
wähnte Anlage I). Gemäss Art. 1 Abs. 3 AGD sind Grenzbewohner im Sinne
dieses Abkommens natürliche Personen, die in den Zollgrenzzonen ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.
2.8.2 Betreffend den land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsver-
kehr wird in Art. 2 Abs. 1 AGD Folgendes festgehalten: Grenzbewohner,
die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone des einen
Staates haben, können, sofern sie von diesen aus in der Zollgrenzzone
des andern Staates gelegene Grundstücke bewirtschaften, im Rahmen der
Bewirtschaftung dieser Grundstücke frei von Ein- und Ausgangsabgaben
ein- und ausführen:
1. zum endgültigen Verbleib:
a. die erforderlichen Hilfsmittel, wie Düngemittel jeder Art, Pflanzenschutz-
mittel, Pflanzen und Pflanzenteile zu Pflanzzwecken, Saatgut, Pfähle,
Stangen, Rebstecken und Material für Zäune sowie Treibstoffe,
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Seite 10
Schmiermittel, Futtermittel und sonstigen Bedarf für Maschinen, Fahr-
zeuge und Arbeitstiere. Die nicht verbrauchten Mengen sind zurückzu-
führen;
b. die aus diesen Grundstücken gewonnenen rohen Erzeugnisse, mit Aus-
nahme der Erzeugnisse des Reb- und Tabakbaues;
c. bei von der Zollgrenze durchschnittenen Grundstücken alle daraus ge-
wonnenen Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich
der Erzeugnisse der Tierzucht sowie des Reb- und Tabakbaues. Diese
Vergünstigung kann versagt werden, wenn nach den besonderen örtli-
chen Verhältnissen die Gefahr eines Missbrauchs besteht.
2. zum vorübergehenden Verbleib:
Geräte, Fahrzeuge, Maschinen und ihr Zubehör sowie Arbeitstiere.
2.8.3 Ausserdem wird in Art. 10 AGD u.a. bestimmt, dass Geräte und Ma-
schinen, welche die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone in Ausübung
ihrer Tätigkeit benutzen – unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die
Herkunftszone – von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit werden kön-
nen, soweit sie nach beendeter Tätigkeit, spätestens jedoch nach sechs
Monaten, in die Herkunftszone zurückgebracht werden (vgl. Art. 10 Abs. 1
Ziff. 1 und 2 AGD). In Art. 13 AGD wird das Verfahren bei der Abfertigung
von vorübergehend ein- und ausgeführten Waren geregelt. Gemäss Art. 13
Abs. 1 AGD wird die Abgabefreiheit bei der vorübergehenden Ein- und Aus-
fuhr von Waren nur gewährt, wenn die Nämlichkeit (Identität) der Ware ge-
sichert werden kann. Von einer Sicherstellung der Abgaben wird im land-
und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr abgesehen und in der
Regel auch kein Zollpapier ausgestellt, sofern nicht im Einzelfall Missbräu-
che hierzu Anlass geben (vgl. Art. 13 Abs. 2 AGD). Die innerstaatliche Re-
gelung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung ist sowohl ver-
fahrensmässig als auch inhaltlich damit kompatibel (vgl. vorangehend
E. 2.6).
2.8.4 Gemäss Art. 27 AGD wurden mit seinem Inkrafttreten folgende Ver-
träge zwischen der Schweiz und Deutschland aufgehoben:
- das schweizerisch-deutsche Abkommen vom 9. März 1939 über den
kleinen Grenzverkehr (BS 12 722)
- Abschnitt III des schweizerisch-deutschen Abkommens vom 15. Ja-
nuar 1936 über die mit der Einbeziehung des Zollausschlussgebietes
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Seite 11
um Jestetten in das deutsche Zollgebiet zusammenhängenden Fragen
(SR 0.631.256.913.62).
2.9
2.9.1 Der in Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet,
dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen
in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen be-
gründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zusammen-
hang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot
des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber
den Privaten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624). Aufgrund der Bedeutung des Legalitätsprin-
zips im Abgaberecht kommt dem Vertrauensschutz in diesem Bereich al-
lerdings lediglich beschränkte Bedeutung zu (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.2.2,
BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines
Abgabepflichtigen kann überhaupt nur in Betracht fallen, wenn die Voraus-
setzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind (vgl. Ur-
teile des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 5.2 und 2C_123/2010 vom
5. Mai 2010 E. 4.1).
2.9.2 Der Vertrauensschutz ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft: Zu-
nächst bedarf es einer genügenden Vertrauensgrundlage. Die Behörde
muss durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst
haben (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1; HÄFELIN et al., a.a.O., RZ. 627). Dies
geschieht oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfra-
gen von Bürgern erteilt werden, kann aber – wie erwähnt – auch durch an-
deres Verhalten der Behörde entstehen. Es müssen indessen verschie-
dene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Er-
folg auf Treu und Glauben berufen kann. Die unrichtige Auskunft bzw. die
Vertrauensgrundlage durch anderes Verhalten einer Verwaltungsbehörde
ist nur bindend, wenn:
- sie vorbehaltlos erfolgt und sich auf eine konkrete, den Bürger berüh-
rende Angelegenheit bezieht;
- die Behörde dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig
war oder der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zustän-
dig betrachten durfte;
- gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weite-
res erkennen konnte;
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Seite 12
- der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön-
nen und
- die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung er-
fahren hat.
2.9.3 Sodann ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst in
Fällen, in welchen die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz erfüllt
sind, zusätzlich zu prüfen, ob das Interesse an der richtigen Durchsetzung
des objektiven Rechts im konkreten Fall das Interesse am Schutz des Ver-
trauens überwiegt (BGE 116 Ib 185 E. 3.c; Urteil des BGer 2A.256/2003
vom 8. Januar 2004 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5368/2018
vom 23. Juli 2019 E. 3.4).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall geht es ausschliesslich um die Klärung der Frage,
ob der Beschwerdeführer den erwähnten Traktor bzw. die gegenständliche
Feldbearbeitungsmaschine pflichtwidrig nicht zollrechtlich angemeldet
bzw. keine Einfuhrmehrwertsteuer darauf entrichtet hat.
3.2 Wie dargelegt, sind Gegenstände, welche in die Schweiz verbracht
werden grundsätzlich zollpflichtig und unterliegen der Einfuhrmehrwert-
steuer (E. 2.3). Entsprechend wäre der Beschwerdeführer gemäss Zollge-
setz gehalten gewesen, die Waren der zuständigen Zollstelle zuzuführen
und sie – unter Angabe der zollrechtlichen Bestimmung der Ware – zur
Veranlagung anzumelden (vgl. E. 2.5.1). Da unbestritten ist, dass die bei-
den vorliegend betroffenen Gegenstände für den dauernden Verbleib in der
Schweiz ins Zollgebiet eingeführt worden sind, hätten sie grundsätzlich in
den zollrechtlich freien Verkehr – mit der entsprechenden Einfuhrmehrwert-
steuerpflicht – überführt werden müssen. Zu prüfen bleibt, ob allfällige Zoll-
und Steuerbefreiungen greifen, die sich aus besonderen Bestimmungen
von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl.
E. 2.1).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf die Bestim-
mungen des Tägermoos-Statuts. Nach dessen § 8 sei die freie und unbe-
schwerte Zu- und Abfahrt mit den Bedürfnissen und Erzeugnissen des
Feldbaues im Tägermoos gewährleistet. Dies gelte in gleichem Masse für
eidgenössische Bauern, welche Felder auf badischem Hoheitsgebiet be-
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wirtschaften würden. Gemäss § 5 des Statuts würden sodann die Eigentü-
mer der betreffenden Privatgüter nur zu den allgemeinen Lasten und Steu-
ern des Kantons und der Thurgauer Gemeinden herangezogen. Dies be-
deute umgekehrt, dass das Schweizer Zollgesetz und Mehrwertsteuerge-
setz keine Anwendung finden könnten, zumal es sich dabei um Bundesge-
setze handle. Sinn und Zweck der Regelung in den §§ 5 und 8 des Statuts
sei die ungestörte und nicht mit zusätzlichen Abgaben belastete Bewirt-
schaftung von Grund und Boden durch den Grundeigentümer im Täger-
moos. Der Beschwerdeführer sei selbst Grundeigentümer und die hinzu-
gepachteten Flächen würden der Stadt Konstanz als Grundeigentümerin
gehören. Die garantierte freie Zu- und Abfahrt mit Erzeugnissen des Feld-
baus müsse umfassend und im Sinne der gewollten Regelung ausgelegt
werden. Sie umfasse nicht nur die abgabefreie Ein- und Ausfuhr von Er-
zeugnissen, sondern auch die abgabemässig unbelastete Aussaat und
Ernte der Früchte des Feldbaus. Hierzu gehöre, dass der Feldbau wirt-
schaftlich sinnvoll betrieben werden könne, was wiederum ausschliesse,
dass die verwendeten Gerätschaften täglich wieder ins Zollausland ausge-
führt werden müssten. Eine solche Regelung würde das im Tägermoos-
Statut verankerte Recht ad absurdum führen bzw. untergraben. Die spä-
tere Eidgenossenschaft habe diese Regelung denn auch bis dato so ak-
zeptiert. Namentlich enthalte keine später getroffene Übereinkunft eine Ab-
änderungsklausel hinsichtlich der Bestimmungen des Statuts. Das schwei-
zerisch-deutsche Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und
Durchgangsverkehr (vgl. vorangehend E. 2.8) beinhalte zwar Regelungen
hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs
im Grenzgebiet zwischen der Schweiz und Deutschland. In Art. 27 (Aufhe-
bung bisheriger Verträge) sei das Tägermoos-Statut allerdings nicht er-
wähnt worden, womit dieses mit dem letztgenannten Abkommen nicht auf-
gehoben oder geändert worden sei (vgl. E. 2.8.4). Im Weiteren beruft sich
der Beschwerdeführer auf das Wiener Übereinkommen vom 8. November
1968 über den Strassenverkehr (SR 0.741.10; nachfolgend: Übereinkom-
men über den Strassenverkehr) sowie auf das Übereinkommen vom
26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (SR 0.631.24; nach-
folgend: Istanbul Übereinkommen).
3.3.2 Nebst dem bereits Genannten macht der Beschwerdeführer Vertrau-
ensschutz geltend. Wäre er von den Schweizer Behörden darauf hingewie-
sen worden, dass das Abkommen vom 5. Februar 1958 und nicht die Best-
immungen des Tägermoos-Statuts Anwendung finde, hätte er die Voraus-
setzungen dafür geschaffen, dass lediglich von einem vorübergehenden
Verbleib hätte ausgegangen werden können. In den letzten Jahrzehnten
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hätten die Schweizer Behörden hingegen den Bau von Remisen und Hal-
len des Beschwerdeführers genehmigt, die offensichtlich auch der Unter-
stellung von Fahrzeugen dienten und dienen. Den Schweizer Behörden sei
demnach klar gewesen, dass die landwirtschaftlichen Fahrzeuge jeweils
nicht nur vorübergehend abgestellt würden. Weshalb das Verhalten des
Beschwerdeführers, welches bisher nie Anlass zu Rüge gegeben hätte,
jetzt plötzlich als unrechtmässig geahndet werde, sei nicht nachvollziehbar.
Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer die gegenständlichen Waren
nicht heimlich über die Grenze ins Tägermoos gebracht habe, sondern
ganz normal über die damals noch besetzte Zollstelle an der Konstanzer
Strasse. Er habe sowohl den Traktor als auch die Feldbearbeitungsma-
schine erwähnt und den zuständigen Zollbeamten gefragt, was er veran-
lassen müsse. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass nichts zu unternehmen sei.
3.3.3 Sodann sei die Berechnung der Mehrwertsteuer nicht korrekt vorge-
nommen worden, zumal der Beschwerdeführer für die in Frage stehende
Feldbearbeitungsmaschine nur EUR 6'347.70 und nicht EUR 6'536.70 be-
zahlt habe (vgl. dazu Sachverhalt Bst. A.c).
3.4
3.4.1 Die Vorinstanz ihrerseits hält fest, der Beschwerdeführer missver-
stehe das Tägermoos-Statut, wenn er davon ausgehe, dass dessen § 5
eine Entbindung der Grundeigentümer im Gebiet des Tägermoos von
sämtlichen Bundessteuern vorsehe. Das Statut habe primär zum Gegen-
stand, die Grenzlinie zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kan-
ton Thurgau festzusetzen. Sodann bedeute die vorgesehene Entlastung
von allfälligen Gemeindesteuern nicht im Umkehrschluss, dass Bundes-
steuern und insbesondere Einfuhrmehrwertsteuern nicht zulässig sein sol-
len. Weder der Wortlaut noch eine systematische Betrachtung der Bestim-
mungen des Statuts lasse eine solche Interpretation zu. Soweit sich der
Beschwerdeführer auf § 8 des Statuts stütze, habe diese Bestimmung
nichts mit dem dauerhaften Verbleib von Gerätschaften in der Schweiz zu
tun, für welche die angefochtene Verfügung nachträglich Leistungen ver-
lange. Selbst wenn – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – davon ausge-
gangen würde, dass das Gebiet Tägermoos an sich steuerbefreit sei, so
sei es gerade die Besonderheit der Einfuhrmehrwertsteuer nach Art. 52
MWSTG, dass der Steuer die Einfuhr von Gegenständen unterliege. Um
von der Steuer erfasst zu sein, genüge deshalb grundsätzlich die räumliche
Bewegung eines Gegenstandes nach Art. 3 Bst. b MWSTG über die Zoll-
grenze ins Zollgebiet. Da das Gebiet Tägermoos klarerweise zum Schwei-
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zer Zollinland gehöre (vgl. dazu vorangehend E. 2.2), sei der Beschwerde-
führer durch die Einfuhr des hier in Frage stehenden Traktors sowie der
gegenständlichen Feldbearbeitungsmaschine – und deren definitiven Ver-
bleib in der Schweiz – mehrwertsteuerpflichtig geworden.
3.4.2 Soweit der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des Wiener Über-
einkommens über das Recht der Verträge geltend mache (vgl. Sachverhalt
Bst. B.b), verkenne er, dass dieses gemäss Art. 4 VRK – abgesehen von
den Regeln, welche direkt aufgrund von Völkerrecht gelten – nur auf Ver-
träge Anwendung finde, welche von Staaten geschlossen worden sind,
nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist. Da dies für die
Schweiz erst am 6. Juni 1990 geschehen sei, könne der Beschwerdeführer
im vorliegenden Fall nichts aus dem Wiener Übereinkommen für sich ab-
leiten (vgl. nachfolgend E. 3.5.3).
3.4.3 Inwiefern das Übereinkommen über den Strassenverkehr bzw. das
Istanbul Übereinkommen (vgl. vorangehend E. 3.3.1) für den vorliegenden
Sachverhalt relevant sein könnte, werde vom Beschwerdeführer nicht be-
gründet und sei auch nicht ersichtlich (vgl. nachfolgend E. 3.5.5).
3.4.4 In Bezug auf die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, sein
berechtigtes Vertrauen in die Zusagen und Handlungen der schweizeri-
schen Zollbehörden sei zu schützen, verweist die Vorinstanz auf den
Grundsatz des Selbstdeklarationsprinzips (vgl. E. 2.5.2) und der damit ein-
hergehenden besonderen Mitwirkungspflicht des Einzelnen. Sofern der
Beschwerdeführer tatsächlich nicht kontrolliert bzw. "durchgewunken" wor-
den sei, sei darauf hinzuweisen, dass eine nicht durchgeführte Kontrolle
keine Vertrauensgrundlage bilden könne.
3.4.5 In Bezug auf den Wert der Feldbearbeitungsmaschine weist die Vor-
instanz darauf hin, dass für die Berechnung des Mehrwertsteuerbetrags
von einem massgebenden Wert von EUR 6'536.70 auszugehen sei (vgl.
Sachverhalt Bst. A.c), zumal die Lieferkosten ebenfalls zum Steuerobjekt
der Mehrwertsteuer gehören würden (vgl. nachfolgend E. 3.5.8).
3.5
3.5.1 Für die Klärung des vorliegenden Falles ist zunächst in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Tägermoos als Zollan-
schlussgebiet zum Schweizer Zollinland gehört (vgl. vorangehend E. 2.2).
Weiter ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass es in § 8 des
Statuts zweifelsfrei nicht um Abgaben geht, sondern einzig um Zufahrts-
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und Abfahrtsrechte zum Feldbau im Tägermoos. Sodann "enthebt" § 5 des
Statuts seine Adressaten ausdrücklich nur von Gemeindesteuern, nicht
aber von Abgaben an Gemeinwesen anderer Stufe – schon gar nicht von
Zoll- und Einfuhrabgaben (vgl. E. 2.7.2). Weder diese angerufenen Best-
immungen noch andere Vorschriften des Statuts erweisen sich für die vor-
liegend zu beantwortende Frage als einschlägig: Das Tägermoos-Statut
enthält keinerlei Bestimmungen, aus welchen geschlossen werden könnte,
dass Gerätschaften der vorliegenden Art, welche für die Bewirtschaftung
der Landwirtschaftsflächen im Tägermoos verwendet und zu diesem
Zweck zum dauernden Verbleib ins Schweizer Zollinland eingeführt wer-
den, nicht der Einfuhrmehrwertsteuer unterliegen.
3.5.2 Betreffend die Rüge des Beschwerdeführers, das Tägermoos-Statut
sei nicht durch das AGD ersetzt worden (vgl. E. 3.3.1), ist ihm entgegenzu-
halten, dass die angerufenen Bestimmungen beider Verträge weder kon-
krete Berührungspunkte aufweisen noch einander ausschliessen. Entspre-
chend war es auch nicht notwendig, das Tägermoos-Statut in Art. 27 des
AGD zu erwähnen (vgl. vorangehend E. 2.8 ff. insb. E. 2.8.4).
3.5.3 Angesichts dessen, dass der Wortlaut bzw. der Sinn und Zweck der
hier interessierenden Bestimmungen des Tägermoos-Statuts wie aufge-
zeigt klar ist und keiner weiteren Auslegung bedarf (vgl. vorangehend
E. 1.5), braucht vorliegend auch nicht weiter auf die Frage der Anwendbar-
keit des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge eingegan-
gen zu werden (vgl. Sachverhalt Bst. B.c sowie E. 3.4.2), denn auch Letz-
teres geht rechtsprechungsgemäss vorab vom Wortlaut aus (vgl. BGE 143
II 136 E. 5.2.2 und BGE 142 II 161 E. 2.1.3).
3.5.4 Für die vorliegende Konstellation ist entscheidend, dass – entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers – ohne jeden Zweifel das Abkommen
von 1958 einschlägig ist. Wie erwähnt, sieht das Abkommen zwar vor, dass
Verbrauchsmaterial, welches zur Bewirtschaftung von Grundstücken im
Tägermoos eingeführt wird, von Ein- und Ausgangsabgaben befreit ist,
auch wenn es zum endgültigen Verbleib in der Schweiz vorgesehen ist. Für
Geräte, Fahrzeuge, Maschinen und ihr Zubehör gilt die Abgabefreiheit hin-
gegen nur, wenn diese zum vorübergehenden Verbleib bestimmt sind (vgl.
vorangehend E. 2.8.2) und entsprechend angemeldet werden. Die Anmel-
dung ist notwendig, weil die Abgabebefreiung unter der Bedingung der
Wiederausfuhr in die Herkunftszone innert einer definierten Frist, sowie der
Sicherung der Identität der Ware steht (vgl. E. 2.8.3). Eine entsprechende
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Zollanmeldepflicht ergibt sich auch aus dem innerstaatlichen Recht (vgl.
vorangehend E. 2.5.1 und E. 2.6.3).
3.5.5 In dem vom Beschwerdeführer angerufenen Übereinkommen über
den Strassenverkehr geht es darum, den internationalen Strassenverkehr
zu erleichtern und die Sicherheit auf den Strassen durch die Annahme ein-
heitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen. Für die hier zu klärende Frage hat
es hingegen keinerlei Relevanz. Gleich verhält es sich vorliegend in Bezug
auf das Istanbul Übereinkommen, geht es doch bei diesem um die Rege-
lung der vorübergehenden Verwendung von bestimmten Waren, was vor-
liegend wie gezeigt gerade nicht gegeben ist (vgl. Sachverhalt Bst. A.c,
E. 3.2, E. 3.4.3 und nachfolgend E. 3.5.6)
3.5.6 Dem Beschwerdeführer ist im Weiteren nicht zu folgen, wenn er ar-
gumentiert, der Feldbau könne nicht wirtschaftlich sinnvoll betrieben wer-
den, weil die Gerätschaften täglich wieder ins Zollausland ausgeführt wer-
den müssten. Denn wie dargelegt, ist eine längerfristige vorübergehende
Einfuhr der Maschinen durchaus abgabefrei möglich (vgl. E. 2.6 und
E. 2.8.3). Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass es ihm im Grunde
machbar wäre, Vorkehrungen zu treffen, um die Vorgaben hinsichtlich der
vorübergehenden abgabebefreiten Einfuhr der gegenständlichen Gerät-
schaften zu erfüllen (vgl. E. 3.3.2). Für den vorliegenden Fall entscheidend
ist, dass er dies bis anhin nicht getan hat. Namentlich ist unbestritten, dass
der in Frage stehende Traktor sowie die Feldbearbeitungsmaschine zum
dauernden Verbleib in die Schweiz eingeführt worden sind (vgl. E. 3.2) und
dass dabei keine Zollanmeldung und schon gar nicht eine solche zur vo-
rübergehenden Verwendung erfolgt ist. Entsprechend sind die Einfuhrab-
gaben definitiv geschuldet (vgl. E. 2.3 - E. 2.6).
3.5.7 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die im Abkommen
über die Grenz- und Durchgangsverkehr vom 5. Februar 1958 geregelten
Voraussetzungen für eine abgabebefreite vorübergehende Einfuhr na-
mentlich deswegen nicht erfüllt zu haben, weil die schweizerischen Zollbe-
amten ihm anlässlich der Einfuhr des in Frage stehenden Traktors bzw. der
gegenständlichen Feldbearbeitungsmaschine auf Anfrage hin mitgeteilt
hätten, dass nichts zu veranlassen sei (vgl. E. 3.3.2). Soweit sich der Be-
schwerdeführer hier auf Vertrauensschutz beruft, ist ihm entgegenzuhal-
ten, dass es im vorliegenden Fall bereits an einer genügenden Vertrauens-
grundlage fehlt (vgl. E. 2.9.2). Die unsubstantiiert gebliebene Behauptung
des Beschwerdeführers, er habe sich anlässlich der Einfuhr mündlich nach
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dem korrekten Verfahren erkundigt und eine unzutreffende Antwort erhal-
ten, vermag jedenfalls – und nicht nur mit Blick auf das im Zollverfahren
vorherrschende Selbstdeklarationsprinzip – keine Vertrauensgrundlage zu
schaffen. Von einer klaren und eindeutigen Erfüllung der Voraussetzungen
des Vertrauensschutzes kann keine Rede sein (vgl. 2.9.1). Unter diesen
Umständen kann dahingestellt bleiben, ob all die übrigen kumulativen Vo-
raussetzungen des Vertrauensschutzes überhaupt gegeben wären.
Auch aus dem Umstand, dass die Schweizer Behörden in den letzten Jahr-
zehnten angeblich den Bau von Remisen und Hallen des Beschwerdefüh-
rers genehmigt hätten, kann dieser nichts für sich ableiten. Zum einen ha-
ben die jeweils zuständigen Behörden (Baubehörden/Zollbehörden) völlig
unterschiedliche Aufgabengebiete. Zum anderen liess sich aus dem Um-
stand, dass der Beschwerdeführer Unterstände für seine Maschinen bauen
liess, nicht automatisch schliessen, dass er damit zwangsläufig gegen zoll-
rechtliche Bestimmungen verstossen würde; denn wie gesehen, ist eine
rechtmässige vorübergehende Einfuhr der betreffenden Gegenstände für
eine ununterbrochene Zeitdauer von mehreren Monaten möglich. Ob es
sich bei dieser Zeitdauer im vorliegenden Fall um eine solche von sechs
Monaten (vgl. E. 2.8.3) oder länger (vgl. E. 2.6.1) handelt, braucht an dieser
Stelle nicht abschliessend geklärt zu werden, zumal die Voraussetzungen
für eine vorübergehende Einfuhr ohnehin nicht erfüllt worden sind.
3.5.8 Was die Höhe der geschuldeten Einfuhrmehrwertsteuer betrifft, ist in
Einklang mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 54
Abs. 3 Bst. b MWSTG auch die Kosten für das Befördern oder Versenden
in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Entsprechend geht die
Rüge des Beschwerdeführers ins Leere, die Lieferkosten in Höhe von
EUR 189.00 (vgl. Sachverhalt Bst. A.c), seien für die Berechnung der Ab-
gaben nicht zu berücksichtigen.
3.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerde-
führer, als unbestrittenermassen subjektiv abgabepflichtige Person
(E. 2.4), auf den in Frage stehenden Traktor bzw. die gegenständliche
Feldbearbeitungsmaschine unrechtmässig keine Einfuhrabgaben entrich-
tet hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
3.7 Abschliessend ist in gebotener Kürze auf die "Anregung" des Be-
schwerdeführers einzugehen, das vorliegende Verfahren aufgrund der
Identität der zentralen Rechtsfragen bis zum Entscheid über das Verfahren
A-1617/2019 "für beruhend zu erklären". Angesichts dessen, dass es sich
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hierbei nicht um einen formellen Sistierungsantrag handelt und seitens des
Gerichts namentlich keine prozessökonomischen Gründe vorliegen, das
Verfahren von Amtes wegen zu sistieren, war über eine allfällige Sistierung
nicht separat zu verfügen und ist darauf auch an dieser Stelle nicht weiter
einzugehen. Im Übrigen wird den der "Anregung" zu Grunde liegenden
Kostenüberlegungen durch die Reduktion der Verfahrenskosten im vorlie-
genden spruchreifen Verfahren in genügendem Umfang Rechnung getra-
gen (vgl. nachfolgend E. 4.2).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten beste-
hend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen grundsätzlich
der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), vorliegend dem Be-
schwerdeführer. Der Vorinstanz sind indes keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
4.2 Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, nach Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Par-
teien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Reduktion der Verfahrenskos-
ten, da der Aufwand für das vorliegende Urteil aufgrund des weitgehend
identischen Streitgegenstandes in den Parallelverfahren A-1617/2019 und
A-2167/2019 begrenzt wurde. Entsprechend sind die Verfahrenskosten im
vorliegenden Fall auf Fr. 530.-- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem einbe-
zahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.-- zu entnehmen. Der Rest-
betrag in Höhe von Fr. 220.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
4.3 Aufgrund des Unterliegens entfällt die Gewährung einer Parteientschä-
digung für den Beschwerdeführer (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und
Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3
VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
A-1777/2019
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 530.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe
von Fr. 750.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 220.-- wird dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
A-1777/2019
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: