Abtei lung I
A-1778/2006
{T 0/2}
Urteil vom 7. März 2007
Mitwirkung: Richter André Moser (Vorsitz) und Daniel Riedo,
Richterin Florence Aubry Girardin,
Gerichtschreiberin Yasemin Cevik
A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Transfair öffentlicher Verkehr,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Zentralbereich Personal,
Vorinstanz
betreffend
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. A._______, geboren am 1. Dezember 1952, arbeitete seit dem 1. Juni
1989 bei der SBB. Zuerst war er als Wagenreiniger tätig. Nach ungefähr
zwei Jahren wechselte er in den Gepäckdienst. Die SBB teilte A._______
am 3. November 2003 mit, dass seine Stelle infolge einer Reorganisation
(Projekt MS Focus) per 4. April 2004 aufgelöst werde.
B. Ab dem 29. März 2004 war A._______ aus gesundheitlichen Gründen
ganz arbeitsunfähig. Mit diesem Datum begann deshalb die Anspruchsfrist
auf Lohnfortzahlung zu laufen.
C. Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 teilte der Ärztliche Dienst (im Folgenden:
AeD) mit, dass A._______ an mehreren Gesundheitsstörungen litt, welche
seine Arbeitsfähigkeit einschränkten. Der AeD definierte deshalb verschie-
dene Schonauflagen: "Kein Schicht/Nachtdienst (regelmässige Arbeits-
zeiten notwendig), kein alleiniger Einsatz im Gleisfeld, kein regelmässiges
Handhaben von Gewichten über 10-15 kg, die Arbeit sollte wechselbe-
lastend gestaltet sein (abwechselnd stehend, gehend und sitzend), wobei
die einzelnen Arbeitspositionen nicht zu lange ununterbrochen eingehalten
werden sollten, kein vermehrtes Gehen in unebenem Gelände, keine
Tätigkeiten in ungünstigen Arbeitspositionen (gebückt, vornübergeneigt);
auch Tätigkeiten mit starker Staubentwicklung sollten [...] vermieden
werden. Arbeiten mit häufigem Treppensteigen sind ebenfalls zu ver-
meiden." Zusammenfassend kamen nur Tätigkeiten in Frage, "welche kör-
perlich leicht und abwechslungsreich sind und welche mit einer regelmäs-
sigen Arbeitszeit erledigt werden können". Gemäss Einschätzung des AeD
vom 27. September 2004, hatte sich der Gesundheitszustand von
A._______ stabilisiert, weshalb ihm vom 20. September 2004 an volle Prä-
senzzeit attestiert wurde. Mit Schreiben vom 26. November 2004 teilte der
Berater Reintegration dem AeD mit, dass entgegen dessen Prognose bis
zu diesem Zeitpunkt eine erneute Arbeitsaufnahme nicht möglich gewesen
war. Am 5. Januar 2005 schrieb der AeD, dass gemäss Hausarzt eine
volle Präsenzzeit im angestammten Bereich des Gepäckdienstes zugemu-
tet werden könne. Allerdings seien nach Meinung des AeD die bereits er-
wähnten Einschränkungen, insbesondere die reduzierte Gewichtsbela-
stung von 15 kg, zu beachten. Am 14. Juni 2005 erlitt A._______ bei
einem Reinigungseinsatz einen Arbeitsunfall, worauf er erneut für zwei
Monate arbeitsunfähig war. Es folgte ein Aufenthalt in der Höhenklinik
Y._______ wegen Atemproblemen (16. - 19. August 2005). In der Folge
wurde er ab dem 29. August 2005 wieder 100% arbeitsfähig geschrieben.
Auf erneute Anfrage des Beraters Reorganisation hin bestätigte der AeD
am 27. Oktober 2005 nochmals die eingeschränkte Tauglichkeit von
A._______ bezüglich der angestammten Tätigkeit als Betriebsangestellter
des Gepäckdienstes. Gemäss AeD lagen mehrere Gesundheitsstörungen
vor, welche "eine körperlich anstrengende Tätigkeit, wie sie im Gepäck-
dienst vorkommt" nicht mehr ermöglichten.
D. Mit Schreiben vom 24. März 2005 meldete die SBB A._______ zwecks Be-
zugs von IV-Leistungen bei der IV Stelle des Kantons X._______ an. Das
3Gesuch wurde mit Verfügung vom 31. Mai 2005 abgewiesen. Zur Begrün-
dung führte die IV Stelle X._______ aus, dass A._______ bei Verzicht auf
Heben schwerer Lasten und einer Beschäftigung mit regelmässigen Ar-
beitszeiten 100% arbeitsfähig sei.
E. Mit Schreiben vom 4. Januar 2006 löste die SBB das Arbeitsverhältnis mit
A._______ wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit auf den 31. Juli
2006 auf. Gleichzeitig hielt man fest, dass die Lohnanspruchsfrist, welche
am 29. März 2004 zu laufen begann, am 31. März 2006 endete.
F. Im Brief vom 11. Januar 2006 teilte A._______ mit, dass er mit der Auflö-
sung des Arbeitsverhältnisses sowie den gebotenen Leistungen nicht ein-
verstanden sei. Die von A._______ beauftragte Gewerkschaft Transfair öf-
fentlicher Verkehr verlangte am 24. Januar 2006 Akteneinsicht und eine
Verfügung.
G. Dem kam die SBB mit einer auf den 1. Februar 2006 datierten Verfügung
nach. Dadurch verlängerte sich die bisherige Kündigungsfrist um einen
Monat auf den 31. August 2006.
H. Mit Eingabe vom 2. März 2006 liess A._______ Einsprache erheben. Er
beantragte, die Verfügung vom 1. Februar sei aufzuheben und das Ar-
beitsverhältnis zwischen ihm und der SBB sei zu den bisherigen arbeits-
vertraglichen Bedingungen aufrechtzuerhalten.
In ihrer Eingabe vom 24. März 2006 beantragte die Division Personenver-
kehr der SBB ihrerseits, es sei festzustellen, dass die Kündigung gültig sei;
die Einsprache sei abzuweisen. In seiner Replik vom 24. Mai 2006 bestä-
tigte A._______ seine Anträge.
I. Mit Entscheid vom 20. Juli 2006 wies der Zentralbereich Personal der SBB
die Einsprache von A._______ ab und bestätigte die Auflösung des Dienst-
verhältnisses wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit. Einer allfälli-
gen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen. Der Zentralbereich Personal führte aus, dass auch die Zulas-
sung zum Projekt "Chance für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Stel-
le" (im Folgenden: NOA Chance) am Status (Reintegration) von A._______
nichts geändert hätte, da er seit dem 29. März 2004 nie mehr uneinge-
schränkt arbeiten konnte. Eine Reintegration sei ausserdem bis zum Ab-
lauf der Anspruchsfrist nicht möglich oder absehbar gewesen, da diese
(auch) vom Vorhandensein einer geeigneten Stelle abhänge. Die Division
Personenverkehr habe sich ausserdem in zweckmässiger Art und Weise
und soweit möglich um die Reintegration von A._______ bemüht.
J. Mit Eingabe vom 12. September 2006 lässt A._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführer) bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission
(PRK) Beschwerde erheben. Er beantragt, der Entscheid vom 20. Juli
2006 sei aufzuheben und die Nichtigkeit der Verfügung vom 1. Februar
2006 festzustellen. Die SBB sei ausserdem zu verpflichten, dem Be-
schwerdeführer eine zumutbare Arbeit anzubieten, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, es sei in
unrichtiger Weise nicht geprüft worden, ob er die Eintrittskriterien zu NOA
Chance erfüllt hatte, was einer Rechtsverweigerung gleich komme und zur
Aufhebung des angefochtenten Entscheides führe. Es habe auch keine Ar-
4beitsunfähigkeit vorgelegen und gemäss Dr. B._______ vom AeD wäre
eine Wiederaufnahme der Arbeit im Gepäckdienst möglich gewesen. Zu-
sammengefasst habe kein ordentlicher Kündigungsgrund vorgelegen.
K. Die SBB schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2006 auf
Abweisung der Beschwerde. Sie habe den Einwand des Beschwerdefüh-
rers, er sei zu Unrecht nicht in die NOA Chance versetzt worden, gewür-
digt. Der Beschwerdeführer sei seit Beginn der Anspruchsfrist und vor dem
Eintritt in die NOA Chance nie uneingeschränkt tauglich gewesen. Aber
auch wenn erst nach dem Eintritt in die NOA Chance medizinische Ein-
schränkungen aufträten, hätte dies zur Folge, dass der Betroffene von da
an wie ein Reintegrationsfall behandelt würde. Der Beschwerdeführer habe
aufgrund der zu beachtenden Schonungsauflagen, den umfangreichen me-
dizinischen Einschränkungen sowie der häufigen krankheits- und unfallbe-
dingten Absenzen die Eintrittskriterien zur NOA Chance zu keiner Zeit er-
füllt.
L. Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachste-
henden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der per 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- und
Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente
hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juli 2006 stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Der Zen-
tralbereich Personal ist die interne Beschwerdeinstanz der SBB im Sinne
von Art. 35 Abs. 1 BPG (Ziff. 193 Abs. 1 GAV SBB). Gegen personalrecht-
liche Beschwerdeentscheide solcher interner Beschwerdeinstanzen steht
grundsätzlich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art.
36 Abs. 1 BPG). Auf das Personal der SBB finden die Bestimmungen des
Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) Anwendung (Art. 15 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR
742.31]; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 über die In-
kraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die SBB und über die Wei-
tergeltung von Bundesrecht [Inkraftsetzungsverordnung BPG für die SBB,
SR 172.220.112]).
1.2 Gemäss Art. 15 Abs. 2 SBBG kann der Bundesrat die SBB ermächtigen,
das Anstellungsverhältnis im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrages
(GAV) abweichend oder ergänzend (zum BPG) zu regeln. Nach Art. 38
Abs. 1 BPG schliessen namentlich die SBB für ihren Bereich mit den Per-
sonalverbänden einen Gesamtarbeitsvertrag ab. Seit 1. Januar 2005 ist
der Gesamtarbeitsvertrag 2005 der SBB (im Folgenden: GAV SBB) in
Kraft, welcher an die Stelle des ehemaligen GAV vom 29. Juni 2000 trat
(BBl 2004 6734; Ziff. 208 GAV SBB).
5Eine übergangsrechtliche Regelung für den zeitlichen Anwendungsbereich
enthält der auf Anfang 2005 in Kraft getretene GAV SBB nicht. Analog zu
Art. 41 Abs. 3 PBG, wonach sich das Beschwerdeverfahren auch für be-
reits bestehende Arbeitsverhältnisse nach dem neuen Recht (BPG) richtet,
wenn die Verfügung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wor-
den ist, und den gleichlautenden allgemeinen Grundsätzen betreffend An-
wendung neuen Rechts hat auch für die Anwendbarkeit des GAV 2005
entscheidend zu sein, wann die erstinstanzliche Verfügung ergangen ist
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 325 f.). Vorliegend wurde die Auflösung des in
Frage stehende Arbeitsverhältnisses am 1. Februar 2006 verfügt. Damit
sind grundsätzlich die Bestimmungen des GAV 2005 (in Kraft seit 1. Janu-
ar 2005 bis 31. Dezember 2006) in dieser Streitsache betreffend Auflösung
des Arbeitsverhältnisses anwendbar.
2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Bst. a VwVG berechtigt, wer durch die an-
gefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat
der angefochtenen Verfügung durch die verbindlichen Feststellungen und
Anordnungen der Vorinstanz beschwert und mithin zur Beschwerde legiti-
miert.
3. Da Eingabeform und -frist (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt und auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens (Art. 29 Bst. a VwVG) oder die unrichtige bzw. unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG), son-
dern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 49
Bst. c VwVG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1785a).
Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur zu beurteilen, ob die
Vorinstanz die Rechtsregeln beachtet hat, sondern auch, ob sie eine dem
Sachverhalt adäquate Lösung getroffen hat (FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 316; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 630 f.). Das Bundesverwaltungsgericht ist ge-
mäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an
die Begründungen der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün-
den gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (GYGI,
a.a.O., S. 212).
5. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass die Kündigung
vom 1. Februar 2006 nichtig sei. Dies aufgrund der Verletzung von wich-
tigen Formvorschriften (Verletzung des rechtlichen Gehörs, Ziff. 182 Bst. a
GAV SBB) sowie infolge Nichtvorliegens eines ordentlichen Kündigungs-
grundes (Ziff. 180 GAV SBB).
65.1 Zuerst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die
Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe, weil sie ihrer Begründungs-
pflicht nicht nachgekommen sei. Konkret habe die Vorinstanz die Frage,
ob der Beschwerdeführer die Kriterien zum Eintritt in das Programm NOA
Chance erfüllte, zu unrecht "offen" gelassen und damit den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs bzw. eine wichtige Formvorschrift verletzt.
5.2 Die Pflicht einen Entscheid zu begründen ergibt sich aus Art. 35 Abs. 1
VwVG. Danach hat die verfügende Behörde die wesentlichen Überle-
gungen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich der Ent-
scheid stützt, zu nennen. Dabei kann sich die Begründung auf die wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 122 IV 8 E. 2c). Dementspre-
chend muss sich die Behörde nicht mit allen tatbeständlichen Behaup-
tungen und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; die Würdigung
der Parteivorbringen muss sich jedoch insoweit in der Begründung nieder-
schlagen, als die vorgebrachten Behauptungen und Einwände für die Ver-
fügung wesentlich sind (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 355).
5.3 Bevor im Weiteren auf die Frage, ob vorliegend eine Verletzung der Be-
gründungspflicht durch die Vorinstanz gegeben ist, eingegangen werden
kann, gilt es kurz drei Punkte im GAV SBB aufzuzeigen, welche für das
Verständnis hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz von Bedeutung
sind.
Bei einem Stellenverlust bei der SBB gilt allgemein, dass für Mitarbeiter,
welche aufgrund mangelnder medizinischer Tauglichkeit die Stelle verlie-
ren und für die nicht sofort eine zumutbare Lösung gefunden werden kann,
die Möglichkeit zur beruflichen Reintegration besteht (Ziff. 155 GAV SBB).
Mitarbeiter, die dagegen ihre Stelle aufgrund eines Reorganisations- oder
Rationalisierungsprojektes verlieren und die nicht sofort eine zumutbare
Lösung finden, haben die Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung im
Rahmen des Programms NOA Chance (Ziff. 168 Abs. 1 GAV SBB).
Ausserdem besteht bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall
ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während zwei Jahren (sog. Anspruchs-
frist gemäss Ziff. 134 Abs. 1 GAV SBB).
5.4 Die Vorinstanz schreibt in ihrem Entscheid, dass offen gelassen werden
könne, ob im konkreten Fall die Eintrittskriterien zur NOA Chance erfüllt
waren. Auch ein allfälliger Übertritt zur NOA Chance hätte am Status des
Beschwerdeführers nichts geändert. Zur Begründung führt sie an, aus der
Systematik des GAV SBB gehe hervor, dass die Bestimmungen des Kapi-
tels "F. Gesundheitsschutz und soziale Leistungen" für alle dem GAV SBB
unterstehenden Mitarbeiter gelten würden. Somit fielen auch die Mitarbei-
tenden, welche sich in der NOA Chance befänden, unter dieses Kapitel.
Dies bedeute, dass auch diese Mitarbeiter bei medizinischen Einschrän-
kungen, welche nach dem Eintritt in die NOA Chance entstünden, als Re-
integrationsfälle behandelt würden. Dies habe wiederum zur Folge, dass
auch ihnen aufgrund mangelnder medizinischer Tauglichkeit gekündigt
werden könne (Ziff. 141 i.V.m. Ziff. 180 Bst. c GAV SBB).
5.5 Im vorliegenden Fall legte die Vorinstanz dar, aufgrund welcher Normen
und Umstände ein Mitarbeiter als Reintegrationsfall gilt. Sie unterliess es
7allerdings zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Eintrittskriterien zur
NOA Chance erfüllt hatte. Sie begründete jedoch, weshalb auch ohne die
Prüfung der besagten Kriterien der Eintritt in die NOA Chance im Falle des
Beschwerdeführers nicht möglich war. Nach Meinung der Vorinstanz lag
dies, wie bereits erwähnt, an der zwischenzeitlich aufgetretenen Krankheit,
womit die Anspruchsfrist nach Ziff. 134 GAV SBB zu laufen begann und
der Beschwerdeführer deshalb von da an als sog. Reintegrationsfall galt.
Weiter führte sie aus, dass sowohl auf die Mitarbeiter in NOA Chance als
auch auf jene in Reintegration die Bestimmungen des Kapitels F. GAV
SBB Anwendung fänden. Damit hat die Vorinstanz die wesentlichen Über-
legungen, auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt, dargelegt. Sie muss
sich nicht mit allen tatbeständlichen und rechtlichen Einwänden der Par-
teien auseinandersetzen und kann diese überdies auch anders begründen,
als es von den Parteien erwartet wird. Die Vorinstanz hat die rechtlichen
Grundlagen, auf welche sie ihren Entscheid stützt, dargelegt und entspre-
chend begründet. Ihrer Begründung sind die wesentlichen Gesichtspunkte
zu entnehmen, weshalb damals kein Eintritt in die NOA Chance erfolgte.
Daraus folgt, dass die Vorinstanz mit ihren Ausführungen die Begrün-
dungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht verletzt hat. Sie hat den
vorliegenden Fall aufgrund anderer Kriterien, nämlich unter Anwendung
der Bestimmungen des Kapitels F., entschieden und ihren Entscheid dies-
bezüglich ausreichend begründet.
6. Zu prüfen bleibt, ob die Ansicht der SBB, es könne die Frage offen gelas-
sen werden, ob die Eintrittskriterien in die NOA Chance im konkreten Fall
erfüllt waren, gestützt werden kann.
6.1 In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2006 führt die SBB detailliert
aus, inwiefern sie zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer richtiger-
weise nicht in die NOA Chance eingeteilt worden war und weshalb ihm da-
raus keine Nachteile erwuchsen. Danach müsse klar zwischen der beruf-
lichen Reintegration infolge medizinischer Einschränkungen und der beruf-
lichen Neuorientierung (Chance) nach Verlust einer Stelle aufgrund eines
Reorganisationsprojektes unterschieden werden. Die Reorganisation sei
für Mitarbeitende mit gesundheitlich bedingten Einschränkungen bei Er-
bringung der Arbeitsleistung vorgesehen. In diesem Rahmen werde den
Mitarbeitenden eine auf ihre gesundheitlich problematische Situation zuge-
schnittene, umfassende Betreuung professioneller Fachpersonen zuteil,
die zum Ziel habe, eine den Schonungsauflagen angepasste Stelle zu fin-
den. Die berufliche Neuorientierung sei dagegen auf den Neuorientie-
rungsprozess von Mitarbeitenden spezialisiert. Im Zentrum stünden die As-
pekte der Stellensuche und der Förderung von beruflichen Kompetenzen.
Die arbeitsfähigen und vermittelbaren Mitarbeitenden würden von Leitern
der NOA Chance betreut und in ihrer aktiven Stellensuche begleitet. Mitar-
beitende mit bekannten oder noch ungeklärten medizinischen Problemen
könnten jedoch nicht weiterentwickelt werden, weil dazu eine stabile und
geklärte medizinische Ausgangslage nötig sei. Der Beschwerdeführer
habe unter massgeblichen gesundheitlichen Problemen und Einschrän-
kungen gelitten und sei somit richtigerweise von einem fachlich auf die be-
8rufliche Reintegration spezialisierten Betreuer begeleitet worden.
6.2 Gemäss dem Protokoll der "Konferenz der Personalleiter Konzern SBB"
vom 25. März 2004 (HRB 2004/11) sowie dem Beschluss HR-Board vom
6. Mai 2004 gelten für den Eintritt in die NOA Chance die folgenden Krite-
rien: Der/die Mitarbeiter/in ist arbeitsfähig (Arzt bescheinigt die Arbeitsfä-
higkeit). Die Tauglichkeit für die bisherige Stelle ist vorhanden (keine Un-
tauglichkeit, keine laufende 2-jährige Anspruchsfrist). Die medizinische Si-
tuation ist durch den AeD geklärt, allfällige Schonungskriterien sind be-
kannt. AeD-Entscheide (z.B. Anmeldung IV, Umschulung IV etc.) sind um-
gesetzt. Der/die Mitarbeiter/in ist vermittelbar auf dem primären Arbeits-
markt. Weiter ist den Papieren zu entnehmen: Mitarbeitende mit gesund-
heitlichen Einschränkungen (auch wenn sie schon einmal reintegriert wur-
den), die trotz Reintegration aufgrund von gesundheitlichen Einschrän-
kungen nicht vermittelbar sind, werden auch künftig in der Regel nicht bei
Chance aufgenommen. Der/die Mitarbeitende mit gesundheitlicher Ein-
schränkung gilt als vermittelbar, wenn ihm/ihr bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage, unter Berücksichtigung seiner Schonungskriterien, auf dem Ar-
beitsmarkt (intern oder extern) eine zumutbare Arbeit (Tätigkeit, Arbeitsort,
Lohn, Arbeitszeit) vermittelt werden kann.
6.3 Aus den Ausführungen der SBB geht somit klar hervor, dass das System
des GAV SBB eine klare Trennung von Reintegration und NOA Chance
vorsieht und im vorliegenden Fall auch ohne konkrete Abklärung, ob die
Eintrittskriterien zur NOA Chance erfüllt waren, der Beschwerdeführer als
Reintegrationsfall anzusehen war. Die Ansicht der SBB kann deshalb in
diesem Sinne gestützt werden. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer die Kriterien zum Eintritt in die NOA Chance offen-
sichtlich tatsächlich in verschiedener Hinsicht nicht erfüllte. So war er nie
uneingeschränkt arbeitsfähig, denn es waren immer Schonauflagen zu be-
achten. Auch die 2-jährige Anspruchsfrist lief seit dem 29. März 2004 und
damit bereits im Zeitpunkt, als die Stelle des Beschwerdeführers aufgeho-
ben wurde. Die medizinische Situation war lange nicht restlos geklärt,
Schonauflagen allerdings schon länger bekannt. Auf dem Stellenmarkt
konnte der Beschwerdeführer, wie den Akten entnommen werden kann,
trotz intensiver Bemühungen keine geeignete Stelle finden. Somit kann der
Auffassung des Beschwerdeführers, er hätte in das Programm NOA Chan-
ce aufgenommen werden müssen, nicht gefolgt werden.
7. Schliesslich ist auf die Rüge des Beschwerdeführes einzugehen, dass die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund mangelnder medizinischer
Tauglichkeit unbegründet sei, da kein ordentlicher Kündigungsgrund ge-
mäss Ziff. 180 GAV SBB vorliege. Dies habe wiederum die Nichtigkeit im
Sinne von Ziff. 182 GAV SBB zur Folge.
7.1 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in den Ziff. 175 ff. GAV SBB
geregelt. Der GAV SBB nennt nun in Übereinstimmung mit dem Bundes-
personalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) in einer (ab-
schliessenden) Aufzählung Sachverhalte, die als Gründe für eine ordent-
liche Kündigung gelten. Gemäss Ziff. 180 Bst. c GAV SBB ist dies unter
anderem die mangelnde Eignung, mangelnde Tauglichkeit oder mangeln-
9de Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten
(Art. 12 Abs. 6 Bst. c BPG).
Nach Art. 12 Abs. 6 BPG ist eine Kündigung, welche nicht begründet ist,
nichtig (Art. 14 Abs. 1 Bst. b BPG; Ziff. 182 Abs. 1 Bst. b GAV SBB). Nicht
begründet ist die Kündigung dann, wenn kein ordentlicher Grund vorliegt
(HARRY NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundesperso-
nalrecht, Bern 2005, S. 186). Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung
aufgrund mangelnder medizinischer Tauglichkeit ausgesprochen (Ziff. 158
Abs. 1 GAV SBB). Es gilt nun zu prüfen, ob dieser Kündigungsgrund tat-
sächlich vorlag.
7.2 Für die Berechtigung zur ordentlichen Auflösung des Dienstverhältnisses
muss ganz allgemein der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet
werden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Entscheid PRK vom
16. Juni 2004, PRK 2004-002, E. 6b). Dies gilt somit auch für die Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung wegen mangeln-
der medizinischer Tauglichkeit (Ziff. 141 und Ziff. 158 Abs. 1 GAV SBB).
Der Arbeitgeber hat unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit immer zu
prüfen, ob die Kündigung ein geeignetes Mittel zur Problemlösung ist oder
ob weniger einschneidende Massnahmen nicht auch zum Ziel führen und
eine Abwägung der gegenseitigen Interessen die Kündigung als gerecht-
fertigt erscheinen lässt (NÖTZLI, a.a.O., S. 186).
7.3 Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltung bei der Beendigung eines
Dienstverhältnisses sofern nicht eine gegenteilige Vorschrift besteht
nicht verpflichtet, eine andere Tätigkeit anzubieten oder eine andere Ein-
satzmöglichkeit zu schaffen um einen Angestellten weiterzubeschäftigen
(Entscheid PRK vom 5. September 2006, PRK 2006-018, E. 2c). In der
Praxis wird regelmässig dann nach anderweitigen Einsatzmöglichkeiten
gesucht, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht dem Bedien-
steten zur Last zu legen ist (VPB 62.36 E. 6b). Diese Suche ist unabhän-
gig davon, ob sich eine Verpflichtung hierzu in bestimmten Fällen bereits
aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt, rechtlich jedenfalls
dann geboten, wenn eine Umstrukturierung Grund dafür ist, dass ein be-
stimmtes Dienstverhältnis nicht mehr weitergeführt werden kann (Ent-
scheid PRK vom 27. Februar 2001, PRK 2000-057, E. 3).
7.4 Im vorliegenden Fall stützt die SBB die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
mit dem Beschwerdeführer auf eine "mangelnde medizinische Tauglich-
keit". Die Beurteilung der gesundheitlichen Situation und die davon abge-
leiteten Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers halten sich im We-
sentlichen an die Wahrnehmungen des AeD bzw. der Vorgesetzten.
Der Gesundheitszustand eines Bediensteten ist in erster Linie von dessen
Vorgesetzten bzw. den Ärzten zu beurteilen. Diese können die medizi-
nische Situation über längere Zeit beobachten und sind am besten in der
Lage, eine ganzheitliche Bewertung vorzunehmen. Das Bundesverwal-
tungsgericht weicht nur davon ab, wenn die Beurteilung in den Akten kei-
nerlei Stütze findet oder wenn sie durch die Akten oder allfällige Beweis-
massnahmen gar widerlegt wird oder sonst wie unhaltbar ist. Dies ist vor-
10
liegend nicht der Fall. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
von den direkten Vorgesetzten bzw. von den Ärzten verfasste Gesamtein-
schätzung der Arbeitsplatzsituation die mangelnde medizinische Taug-
lichkeit, die angestammte Arbeit im Gepäckdienst zu verrichten objektiv
unhaltbar wäre.
7.5 Der Beschwerdeführer erbringt seit dem 29. März 2004 für die Arbeitgebe-
rin nur noch eingeschränkte Arbeitsleistungen. Aufgrund verschiedener
medizinischer Probleme galt es verschiedene Schonauflagen zu beachten
(Gewichte heben bis max. 15 kg, meiden von repetitiven Bewegungen,
kein Schicht-/Nachtdienst, keine alleinigen Einsätze im Gleisfeld). Der AeD
bestätigte ausserdem mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 die einge-
schränkte medizinische Tauglichkeit des Beschwerdeführers für die ange-
stammte Tätigkeit als Betriebsangestellter des Gepäckdienstes noch ein
Mal.
Wie die Vorinstanz glaubhaft ausführt, handelt es sich bei der Tätigkeit im
Gepäckdienst um eine körperlich anstrengende Tätigkeit. Sie umfasst
hauptsächlich den selbständigen Ein-, Aus-, und Umlad von Gepäckstück-
en an den Zügen sowie das Sortieren. Der Beschwerdeführer konnte nach
Verlust seiner Stelle aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nur
kleinere Arbeiten im Sinne einer "Beschäftigungstherapie" im Gepäck-
dienst verrichten. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von gut zwei
Jahren immer wieder entweder nur beschränkt arbeitsfähig oder wegen
verschiedenen Krankheiten oder Unfall 100% arbeitsunfähig. Daraus geht
hervor, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage war, in seiner
angestammten Funktion im Gepäckdienst tätig zu sein.
7.6 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang ausserdem vor,
dass gemäss Schreiben des AeD vom 5. Januar 2005 dem Beschwerde-
führer "wiederum eine Tätigkeit im Gepäckdienst möglich" gewesen wäre.
Wie aus diesem Schreiben jedoch hervorgeht, war nach Meinung des AeD
eine Tätigkeit im Gepäckdienst zukünftig zwar möglich, aber nur unter Ein-
haltung der bereits erwähnten Einschränkungen (Schonauflagen).
Da der Beschwerdeführer seine Stelle aufgrund einer Umstrukturierung in
seinem Arbeitsbereich verlor, war die SBB wie erwähnt verpflichtet, nach
einer anderweitigen Einsatzmöglichkeit für den Beschwerdeführer zu su-
chen. Im Rahmen der Reintegration des Beschwerdeführers wurde nach
einer, gemäss den Schonauflagen, angepassten Tätigkeit gesucht. Eine
solche konnte jedoch aufgrund der bereits genannten gesundheitlichen
Probleme sowie der Arbeitsmarktsituation, wie glaubhaft von Seiten der
ehemaligen Arbeitgeberin vorgebracht wurde, nicht gefunden werden.
7.7 Aus dem Gesagten geht auch hervor, dass vorliegend die Verhältnismäs-
sigkeit gewahrt wurde, weil bei der SBB während der gesamten Reintegra-
tionsphase keine, den gesundheitlichen Gebrechen des Beschwerdefüh-
rers Rechnung tragende Stelle gefunden werden konnte. Damit gab es
nach Verstreichen der zweijährigen Anspruchsfrist gemäss Ziff. 134 GAV
SBB kein milderes Mittel als das der ordentlichen Kündigung.
8. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Vorgesetzten nie
richtig um Reintegration bemüht waren.
11
Aus den Akten geht der rege Schriftenwechsel zwischen dem AeD und
dem zuständigen Leiter Reorganisation hervor. Danach nahm die SBB
während fast zwei Jahren zahlreiche medizinische Abklärungen vor, um
aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse eine für den Beschwerdeführer
angemessene feste Stelle zu finden. Angesichts der verschiedenen ge-
sundheitlichen Probleme (Arterielle Hypertonie, Diabetes, erhöhter Chole-
sterin Wert, Übergewicht; hinzu kam ein Schlafapnoesyndrom) und des in-
stabilen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers konzentrierte sich
die Arbeit des Personalcoaches bzw. des Leiters Reintegration sowie der
Linienvorgesetzten vor allem darauf abzuklären, ob überhaupt eine gene-
relle Wiedereingliederung in Betracht gezogen werden konnte. Nebst per-
sönlichen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer wurde ausserdem bei
der IV-Stelle X._______ im Namen des Beschwerdeführers ein Gesuch um
Arbeitsvermittlung eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat richtigerweise festgehalten, dass die Ärzte
mehrmals erklärt hätten, dass der Besuch von Kursen im Rahmen der
NOA Chance möglich und sinnvoll gewesen wäre (vgl. Schreiben AeD vom
13. Juli 2004, 27. September 2004, 5. Januar 2005). Auch die Vorgesetz-
ten hielten den Besuch von Kursen, mindestens Anfang 2004, für möglich
und luden den Beschwerdeführer hierzu ein (vgl. Schreiben C._______
vom 8. April 2004, Scheiben D._______ vom 25. Juni 2004, e-Mail
C._______ vom 22. April 2004). Wie aus den Unterlagen jedoch weiter
hervorgeht, war es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen
in der Zeit von April bzw. Mai bis Juli 2004 nie möglich, an diesen Kursen
teilzunehmen (vgl. Schreiben D._______ an AeD vom 25. Juni 2004 und
26. November 2004).
Zusammenfassend geht aus dem Gesagten hervor, dass die Rüge der
mangelnden Integrationsbemühungen seitens der SBB angesichts der An-
strengungen der Verantwortlichen unbegründet ist.
9. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, dass die Vorgesetzten von
einem falschen Verständnis des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit ausgingen.
Bei der Arbeitsunfähigkeit handle es sich nämlich um "die durch Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte volle oder
teilweise Unfähigkeit, [die] im bisherigen Tätigkeitsbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten". Damit möchte der Beschwerdeführer wohl zum Ausdruck
bringen, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem Begriff der Erwerbsunfä-
higkeit gleichzusetzen ist (BGE 114 V 281 E. 2b). Dies ist richtig. Er ver-
kennt dabei jedoch, dass für ihn keine, seinen gesundheitlichen Gebre-
chen Rechnung tragende Stelle gefunden werden konnte. Sowohl die Ar-
beit in seiner angestammten Stelle als auch in einer anderen Funktion wa-
ren demnach weder möglich noch absehbar, weshalb auch hier das Vorge-
hen der SBB nicht beanstandet werden kann.
10. Aus dem bereits Dargelegten folgt, dass auch der Antrag, die SBB seien
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Arbeit zu ver-
schaffen (Ziff. 183 Abs. 1 GAV SBB), abzuweisen ist, da die Nichtigkeit der
Kündigung im Sinne von Ziff. 182 GAV SBB im vorliegenden Fall zu ver-
neinen ist.
12
11. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. Unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens ist das Beschwerdeverfahren in Personal-
rechtsangelegenheiten, ausgenommen bei Mutwilligkeit, unentgeltlich
(Art. 34 Abs. 2 BPG). Ansprüche auf Parteientschädigungen sind nicht ge-
geben (Art. 64 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde von A._______ vom 12. September 2006 wird abge-
wiesen und der Entscheid des Zentralbereichs Personal der SBB vom
20. Juli 2006 bestätigt.
2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugespro-
chen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben)
Bern, den 7. März 2007
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Yasemin Cevik
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Ar-
beitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, so-
fern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert min-
destens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer
nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert
30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga-
be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri-
schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (vgl. Art. 42. 48, 54 und 100 BGG).
Versand am: