B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1780/2019
Ur t e i l vom 6 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Dominique da Silva.
Parteien
A._______ GmbH,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlass Zollabgaben und MWST.
A-1780/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 teilte die Zollkreisdirektion Lugano (nach-
folgend: ZKD Lugano) der A._______ GmbH (nachfolgend: Abgabepflich-
tige) im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass am 28.
Januar 2016 in ihrem Auftrag eine Sendung gerösteter Kaffee eingeführt
worden sei. Auf Anfrage der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) sei
hierzu eine nachträgliche Ursprungsüberprüfung durch die kosovarische
Zollbehörde vorgenommen worden. Die kosovarische Behörde habe mit-
geteilt, dass die betreffenden Waren die Bedingungen zur Erlangung des
präferenziellen kosovarischen Ursprungs nicht erfüllen würden. Demnach
müsse der Ursprungsnachweis annulliert und der Zollbetrag nachgefordert
werden.
B.
In ihrem Schreiben vom 17. August 2018 an die ZKD Lugano führte die
Abgabepflichtige insbesondere aus, dass ihr vom Importeur versichert wor-
den sei, dass alle nötigen Zollpapiere ausgehändigt worden seien. Dies
habe sich aber als Irrtum herausgestellt. Aufgrund der schwierigen wirt-
schaftlichen Situation werde zudem die Einreichung eines Gesuchs um
Zollerlass angekündigt.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 forderte die ZKD Lugano von der
Abgabepflichtigen die Nachleistung von Zoll, Mehrwertsteuer und Verzugs-
zins in einer Gesamthöhe von Fr. 13'613.30.
D.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 stellte die Abgabepflichtige bei der
OZD ein Erlassgesuch. Sie importiere den Kaffee bereits seit einigen Jah-
ren und habe die Verzollung mit den vom Lieferanten übergebenen Doku-
menten getätigt. Der Lieferant habe mehrfach versichert, dass die Doku-
mente vollständig und korrekt seien. Die Abgabepflichtige sei wohl vom
Lieferanten absichtlich irregeführt und belogen worden. Weiter machte die
Abgabepflichtige wirtschaftliche Schwierigkeiten des Betriebes sowie ge-
sundheitliche Probleme des Geschäftsführers geltend. Die Nachforderung
der Zollkreisdirektion würde zur Schliessung des nun 20-jährigen Familien-
betriebs führen.
A-1780/2019
Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 13. März 2019 wies die OZD das Gesuch um den voll-
ständigen Erlass der Einfuhrabgaben in der Gesamthöhe von Fr. 13'613.30
ab. Namentlich brachte die OZD vor, dass die gesetzlichen Voraussetzun-
gen für einen Erlass nicht gegeben seien. Der betroffene Kaffee sei auf-
grund fehlender Ursprungseigenschaft grundsätzlich nicht präferenzbe-
rechtigt. In solchen Fällen bestehe kein Raum für einen Erlass nach Art. 86
Abs. 1 Bst. d ZG. Auch die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 2 ZG seien
nicht erfüllt.
F.
Die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte dagegen
eine mit 29. März 2019 datierte Beschwerde ein und bittet um nochmalige
Prüfung des Zollerlasses. Sie weist unter anderem erneut darauf hin, dass
der Lieferant versichert habe, dass alle notwendigen Dokumente, welche
es für die Verzollung bedürfe, vorhanden seien. Der Betrieb könnte durch
die Zollforderung, welche insgesamt aufgrund weiterer Einfuhren weit hö-
her sein werde als die hier betroffene, geschlossen werden und 9 Mitarbei-
ter würden ihre Arbeit verlieren.
G.
Die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) schliesst mit Vernehmlassung
vom 27. Mai 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
H.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit entscheid-
wesentlich – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben können
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 und Art. 33
Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom
18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das
VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
VGG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung der
OZD vom 13. März 2019 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
A-1780/2019
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(Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten.
1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet,
auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, das heisst je-
nen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und
ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Urteil des BVGer
A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 2.2; ANDRÉ MOSER et al., Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54, mit Hinweis
auf BGE 119 V 347 E. 1a).
1.3 An dieser Stelle ist zunächst auf das in zeitlicher Hinsicht anwendbare
Recht einzugehen. Das Zollgesetz sowie die Zollverordnung vom 1. No-
vember 2006 (ZV; SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Damit
sind sowohl die materiell- als auch die verfahrensrechtlichen Bestimmun-
gen dieser Erlasse im vorliegenden Fall grundsätzlich anzuwenden (vgl.
Urteil des BVGer A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.4.1.1;
A-625/2015 vom 15. September 2015 E. 1.7.1).
Das Zollgesetz wurde zwischenzeitlich einer Teilrevision unterzogen
(AS 2016 2429) und die entsprechenden Änderungen – namentlich die hier
interessierende Einführung einer neuen Erlassmöglichkeit in Art. 86 Abs. 2
ZG – traten per 1. August 2016 in Kraft. Nachdem diesbezüglich keine ex-
plizite übergangsrechtliche Regelung getroffen wurde, gelten die allgemei-
nen intertemporalen Regeln (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Diese besagen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend sind, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2), in materieller Hinsicht dagegen
die Rechtssätze, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.2; BGE 134 V 315
E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3; BVGE 2007/25 E. 3.1; Urteile des BVGer
A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.4.1.1, A-6381/2015 vom 5. Au-
gust 2016 E. 1.2.1).
Da es sich beim Steuererlass um ein Institut des materiellen Rechts han-
delt (vgl. Urteil des BVGer A-1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2 m.w.H.), ist
somit dasjenige Recht anwendbar, welches zum Zeitpunkt des relevanten
Sachverhalts anwendbar war. Eine rückwirkende Anwendung von Art. 86
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Abs. 2 ZG auf Sachverhalte, welche sich vor dem 1. August 2016 verwirk-
licht haben, ist nicht zulässig (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.4.1.2).
Die Einfuhr, welche Anlass zum Abgabennachbezug gab, fand gemäss
dem Schreiben der EZV vom 20. Juli 2018 am 28. Januar 2016 statt und
somit vor Inkrafttreten des revidierten Art. 86 Abs. 2 ZG. Diese neue Zoller-
lassmöglichkeit ist folglich auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
2.
2.1 Der Erlass von Abgaben stellt einen einseitigen Verzicht des öffentli-
chen Gläubigers auf eine ihm kraft öffentlichen Rechts zustehende Forde-
rung dar (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizeri-
schen Steuerrechts, 7. Aufl., 2016, S. 421; MICHAEL BEUSCH, in: Martin Ko-
cher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz
[nachfolgend: Zollkommentar], Bern 2009, Art. 86 N 1). Ein Erlass kann
stets nur dann erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine
rechtskräftig festgesetzte Abgabe vorliegt. Folgerichtig ist somit in den je-
weiligen Erlassverfahren ausschliesslich zu prüfen, ob die gesetzlich sta-
tuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Nie kann es in einem solchen
Verfahren hingegen um die Revision der Veranlagung sowie um die Be-
gründetheit der Abgabeforderung als solche gehen (vgl. Urteil des BGer
2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.3, in: ASA 74 S. 246 ff.; Urteile des
BVGer A-7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.1, A-657/2016 vom 21. De-
zember 2016 E. 3.1). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, die
Veranlagung nachzuprüfen (BEUSCH, Zollkommentar, Art. 86 N 3).
2.2 Ein «gnadeweiser» Erlass bzw. eine «gnadeweise» Rückerstattung
über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus kommt mit Blick auf die gesetz-
lich festgelegte, begrenzte Zahl der möglichen Erlass- bzw. Rückerstat-
tungsgründe (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1 ff.) nicht in Betracht (Urteile des
BVGer A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.3, A-7798/2015 vom 19. Juli
2016 E. 3.6 m.w.H.; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung,
[nachfolgend: Untergang], 2012, S. 188 m.w.H.).
3.
3.1 Der Erlass von Zollabgaben im Speziellen richtet sich nach Art. 86 ZG.
Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechts-
kräftig fest, besteht bei Vorliegen von einem der in dieser Bestimmung fest-
gelegten Gründe Anspruch auf Erlass (vgl. zum fehlenden behördlichen
Ermessen bei erfüllten Voraussetzungen für einen Zollerlass Urteil des
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BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 1.1 und 2.1; Urteile des BVGer
A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.1, A-7798/2015 vom 19. Juli 2016
E. 3.2 m.w.H.).
3.1.1 Die Regelungen in Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG betreffen den Erlass
in Fällen, in welchen Waren ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtli-
che Verfügung hin wieder ausgeführt wurden.
3.1.2 Im Weiteren kann gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG ein Zollbetrag er-
lassen werden, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere
Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismäs-
sig belasten würde. Bei der «Nachforderung» entsprechend dieser Bestim-
mung handelt es sich gemäss ständiger Rechtsprechung zwingend um
eine solche nach Art. 85 ZG. Dieser Artikel bestimmt, dass die Zollverwal-
tung den geschuldeten Betrag nachfordern kann, wenn sie irrtümlich eine
von ihr zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurück-
erstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt hat. Liegt die Verant-
wortung für die Falschberechnung nicht in diesem Sinn bei der EZV und
erfolgt eine Nachforderung deswegen nicht nach Art. 85 ZG, sondern ge-
stützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Ver-
waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), findet Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG keine
Anwendung (vgl. zum Ganzen: BGE 94 I 475 E. 2; Urteile des BVGer
A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1.2, A-7798/2015 vom 19. Juli
2016 E. 3.4; A-3942/2014 vom 7. Juli 2015 E. 4.2; BEUSCH, Zollkommentar,
Art. 86 N 26 m.w.H.).
3.1.3 Sodann enthält Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG eine Härteklausel. Diese ist
als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert. Nach Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG
muss ein Zollnachlass auch in anderen Fällen gewährt werden, sofern aus-
sergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betref-
fen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen. Diese drei Vo-
raussetzungen – auf welche im Folgenden detailliert eingegangen wird –
müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben
werden kann (vgl. etwa Urteil des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006
E. 2.1; Urteil des BVGer A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.5 m.w.H).
3.1.3.1 Erstens müssen gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG «aussergewöhn-
liche Gründe» vorliegen.
Solche aussergewöhnlichen Gründe sind nach der Rechtsprechung nicht
leichthin anzunehmen. Denn eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses
A-1780/2019
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würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der
Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (Urteil des BGer 2A.566/2003
vom 9. Juni 2004 E. 3.5, in: ASA 74 S. 246 ff.; vgl. statt vieler auch: BVGE
2015/24 E. 3.3.1 m.w.H.).
Nach der Rechtsprechung müssen diese aussergewöhnlichen Gründe
«mit Bezug auf das Zollverfahren» vorliegen (zumindest in der Regel, siehe
dazu der letzte Absatz dieser Erwägung hiernach; vgl. statt vieler: BVGE
2015/24 E. 3.3.1 m.w.H.).
Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgehalten, dass
die Bestimmung nicht dazu dienen solle, die finanziellen Folgen früherer
(selbstverschuldeter) Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im
Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen. Ein solches Versäumnis,
welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden
werden können, sei nämlich nicht als aussergewöhnlich im Sinn dieser Be-
stimmung zu qualifizieren (statt vieler: Urteile des BVGer A-657/2016 vom
21. Dezember 2016 E. 4.1.3, A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.5.1).
In – restriktiv zu handhabenden – Ausnahmefällen können allerdings auch
die finanzielle Situation der Gesellschaft oder eine aktuelle konjunkturelle
Lage aussergewöhnliche Umstände begründen und einen (zumindest teil-
weisen) Erlass der Zollabgabe rechtfertigen (Urteil des BVGer
A-6898/2009 vom 29. April 2010 E. 2.4.2 sowie 3.3.3; Entscheid des Bun-
desrates vom 11. Dezember 1995, veröffentlicht in VPB 61.93 E. 7;
BEUSCH, Zollkommentar, Art. 86 N 33, REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Hein-
rich Koller/Georg Müller/Thierry Tanquerel/Ulrich Zimmerli [Hrsg.], Das
schweizerische Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 524).
3.1.3.2 Die als Erlassgrund angerufenen aussergewöhnlichen Gründe dür-
fen zweitens nach dem Gesetzeswortlaut «nicht die Bemessung der Abga-
ben» betreffen. Ein Zollnachlass darf folglich nicht zur Korrektur der Tarifi-
erung und der angewendeten Zollansätze führen (BVGE 2015/24 E. 3.3.2;
BEUSCH, Zollkommentar, Art. 86 N 30). Nach der Rechtsprechung steht die
Bemessung der Abgaben insbesondere dann in Frage, wenn es um die
Einreihung der Waren unter die Tarifpositionen geht (vgl. statt vieler: Urteil
des BVGer A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1.3 m.w.H.). Wer ein
Gesuch um Zollnachlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das
heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung
der Abgaben liegen (Urteile des BVGer A-657/2016 vom 21. Dezember
2016 E. 4.1.3, A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.5.2, je m.w.H.).
A-1780/2019
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3.1.3.3 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine «besondere Härte» dar-
stellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichti-
gen Person (BVGE 2015/24 E. 3.3.2 m.w.H.). Darunter ist das Missverhält-
nis zwischen dem geschuldeten Betrag und der finanziellen Leistungsfä-
higkeit der abgabepflichtigen Person zu verstehen (BEUSCH, Untergang,
S. 221 und derselbe, Zollkommentar, Art. 86 N 31 m.w.H.). Die Härte muss
sich dabei aus der Erhebung des Zolls selbst ergeben (statt vieler: Urteil
des BVGer A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.5.4).
3.2 Der Erlass der auf der Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer (Einfuhr-
steuer) richtet sich nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a - d MWSTG.
3.2.1 In Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG wird die Erlassmöglichkeit für
Fälle geregelt, in welchen Gegenstände ganz oder teilweise vernichtet
oder aber über die Grenze zurückgewiesen bzw. wieder aus dem Inland
ausgeführt worden sind.
3.2.2 Weiter wird in Art. 64 Abs. 1 Bst. c MWSTG die Erlassmöglichkeit in
Fällen festgelegt, in denen eine Nachforderung im Sinn von Art. 85 ZG mit
Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person (nach
Art. 51 MWSTG) unbillig belasten würde. Diesbezüglich kann auf E. 3.1.2
hiervor verwiesen werden.
3.2.3 Sodann kann der Erlassgrund von Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG zum
Tragen kommen, wenn die mit der Zollanmeldung beauftragte Person die
Einfuhrsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs nicht an diesen
weiterbelasten kann (vgl. REGINE SCHLUCKEBIER, in: Martin Zweifel et. al.
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [nachfolgend: MWSTG-
Kommentar], 2019, Art. 64 N 17; BEUSCH, Untergang, S. 220; Urteile des
BVGer A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.2.3, A-7798/2015 vom
19. Juli 2016 E. 4.3 m.w.H.).
3.3 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit
ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG). Wird die Einfuhrsteuer-
schuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ebenfalls ein Verzugszins geschul-
det (Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Verzugszinsen haben ihren Ursprung in der
verspäteten Zahlung einer Forderung und dienen dazu, den der Steuerver-
waltung auf dieser Forderung entstandenen Zinsverlust auszugleichen.
Verzugszinsen treten zur Forderung hinzu und teilen ihr Schicksal (vgl.
BVGE 2015/50 E. 2.9 m.w.H.). Der Erlass von Verzugszinsen richtet sich
ebenfalls nach den Voraussetzungen von Art. 86 ZG und Art. 64 MWSTG.
A-1780/2019
Seite 9
Wird also die Zoll- oder die Einfuhrsteuerschuld erlassen, so sind grund-
sätzlich auch die – zur Zoll- oder Einfuhrsteuerschuld akzessorischen –
Verzugszinsen vom Erlass erfasst (ausser der Erlass würde nur teilweise
gewährt) (Urteil des BVGer A-3942/2014 vom 7. Juli 2015 E. 4.7; BEUSCH,
Untergang, S. 205, 263; derselbe, Zollkommentar, Art. 74 N 9; betreffend
die Einfuhrsteuer siehe SCHLUCKEBIER, MWSTG-Kommentar, Art. 64 N 3).
4.
Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 13. März 2019, mit welcher diese das Erlassge-
such der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Im Folgenden gilt es dabei
zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für den Erlass der Zoll-
abgaben und der Mehrwertsteuer samt Verzugszins im angefochtenen Ent-
scheid zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat.
4.1
4.1.1 Bezüglich der Zollschuld liegen offenkundig keine Erlassgründe ge-
mäss Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG vor. Die importierte Ware wurde näm-
lich weder vernichtet noch wieder ausgeführt (vgl. dazu E. 3.1.1 hiervor).
Überdies steht auch keine Nachforderung aufgrund eines Irrtums der Eid-
genössischen Zollverwaltung bei der Festsetzung der Zollabgaben im Sinn
von Art. 85 ZG in Frage. Daher kann auch der Erlassgrund von Art. 86
Abs. 1 Bst. c ZG vorliegend nicht zur Anwendung gelangen (vgl. dazu
E. 3.1.2 hiervor).
4.1.2 Es bleibt aber nachfolgend zu klären, ob die seitens der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Umstände aussergewöhnliche Gründe ge-
mäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG darstellen, welche den Bezug der Abgabe
als besondere Härte erscheinen lassen (vgl. dazu E. 3.1.3 hiervor).
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie sei vom Lieferan-
ten im Glauben gelassen worden, dass es sich bei dem importierten Kaffee
um eine präferenzberechtige Ware handle. Deshalb habe sie nicht ge-
wusst, dass das Produkt die Anforderungen an ein Ursprungserzeugnis
aus dem Kosovo nicht erfüllte. Weiter verweist sie auf wirtschaftliche
Schwierigkeiten des Betriebes sowie gesundheitliche Probleme des Ge-
schäftsführers (vgl. zum Ganzen Sachverhalt Bst. D und F hiervor).
4.1.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die zur Diskussion stehende
Einfuhr vom 28. Januar 2016 gestützt auf ein Ursprungszeugnis präferen-
ziell eingeführt. Jedoch hat eine amtliche Ursprungsüberprüfung ergeben,
A-1780/2019
Seite 10
dass die Waren die Ursprungseigenschaft nicht erfüllten. Deshalb wurde
der Ursprungsnachweis annulliert und die Differenz zum Normalzolltarif
nachgefordert.
Die irrtümliche Unterlassung des Antrags auf Präferenzbehandlung kann
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann als Anwendungsfall
von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG und namentlich als «aussergewöhnlicher
Grund» gelten, wenn sämtliche formellen und materiellen Voraussetzun-
gen für eine Präferenzbehandlung im Zeitpunkt der Wareneinfuhr tatsäch-
lich erfüllt waren (Urteile des BGer 2A.566/2003 E. 3.5 und 4.1,
2A.534/2005 vom 1. Februar 2006 E. 2.2). Dies entspricht auch der stän-
digen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/24
E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.1 und 3.1).
Ein solcher Anwendungsfall des Zollerlasses liegt hier allerdings nicht vor,
weil die Voraussetzungen der Präferenzbehandlung zum damaligen Zeit-
punkt der Wareneinfuhr nicht gegeben waren, da den Waren die Ur-
sprungseigenschaft fehlte.
Die fragliche Konstellation (nachträgliche Annullierung eines Ursprungs-
zeugnisses aufgrund einer amtlichen Ursprungsüberprüfung) kommt nicht
selten vor und kann als solche nicht als aussergewöhnlicher Umstand an-
gesehen werden. So wurde denn auch in vergleichbaren Situationen ein
Zollerlass gestützt auf Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG verneint (Urteil des BVGer
A-5689/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.1.2; ähnlich auch: Urteil des BVGer
A-5057/2011 vom 10. Dezember 2012 E. 4.3.2).
Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, drohende Be-
triebsschliessung aufgrund der vorliegenden Forderung von Fr. 13'613.30
anbelangt, so wurde diese von ihr nicht belegt. Die eingereichten Jahres-
rechnungen der Jahre 2015 bis 2017 weisen jeweils positive Ergebnisse
der Erfolgsrechnung auf und die Bilanz per Ende 2017 zeigt ein positives
Bilanzergebnis, ein Eigenkapital von Fr. 35'076, und damit in Bezug auf die
fragliche Abgabeforderung genügend Liquidität. Es ist somit nicht erstellt,
dass ihre wirtschaftliche Existenz allein durch die Zollforderung bedroht
wäre. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, ist sie bereits seit geraumer
Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Soweit ihre wirtschaftliche Exis-
tenz durch andere Gründe als die vorliegende Zollforderung bedroht wäre,
wäre die Voraussetzung der «besonderen Härte» nach der Rechtspre-
chung ohnehin nicht erfüllt (vgl. E. 3.1.3.3 hiervor). Nicht berücksichtigt
werden können im vorliegenden Zusammenhang die von ihr geltend ge-
A-1780/2019
Seite 11
machten, aber ebenfalls nicht nachgewiesenen allfälligen weiteren Zollfor-
derungen. Diese könnten vom Gericht nur dann in die Würdigung mitein-
bezogen werden, wenn sie Gegenstand eines entsprechenden neuen Er-
lassgesuches (und darauffolgenden Erlassverfahrens) darstellen würden.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin
– wie von dieser vorgebracht – aufgrund der Zusicherungen des Lieferan-
ten im Glauben gelassen wurde, dass der Kaffee über die nötigen Anfor-
derungen für einen gültigen Ursprungsnachweis verfügte, und ihr diesbe-
züglich keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen wäre, könnte sie dar-
aus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Fehlendes Verschulden allein be-
gründet keinen Anspruch auf Zollerlass. Erforderlich ist eine ausserge-
wöhnliche Situation, welche hier – wie bereits ausgeführt – nicht vorliegt.
Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Bestimmungen des Obligatio-
nenrechts sind allenfalls für eine zivilrechtliche Auseinandersetzung mit ih-
rem Lieferanten relevant, nicht aber im Zusammenhang mit dem Zoller-
lass.
4.1.4 Zusammengefasst sind damit keine aussergewöhnlichen Verhält-
nisse im Sinn von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG gegeben. Ebenso wenig ist im
vorliegenden Fall eine «besondere Härte» erstellt. Der Erlass der Zollab-
gaben kommt somit auch gestützt auf Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG nicht in Be-
tracht. Das Gesagte gilt auch in Bezug auf die Verzugszinsen (vgl. dazu
E. 3.3 hiervor).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt indessen nicht, dass die Zoll-
nachforderungen für die Beschwerdeführerin eine erhebliche finanzielle
Belastung darstellen können und die Umstände wie es zu der Nachforde-
rung kam, für sie ärgerlich sein mögen. Weil aber die gesetzlichen Voraus-
setzungen für einen Zollerlass vorliegend nicht erfüllt sind und von Geset-
zes wegen auch kein Spielraum für einen gnadeweisen Erlass der Zoll-
schuld besteht (vgl. E. 2.2 hiervor), darf das Bundesverwaltungsgericht ei-
nen solchen nicht gewähren. Die Beschwerdeführerin bleibt auf die Mög-
lichkeit von Abzahlungsvereinbarungen hinzuweisen.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Einfuhrsteuer erlassen werden könnte.
Da im vorliegenden Fall die Ware weder vernichtet noch zurückgewiesen
bzw. wieder ausgeführt worden ist, entfällt auch ein Erlass der Mehrwert-
steuer gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG (vgl. E. 3.2.1 hier-
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vor). Im hier zu beurteilenden Sachverhalt wurde auch keine Nachforde-
rung im Sinn von Art. 85 ZG erhoben, weswegen ein Erlass nach Art. 64
Abs. 1 Bst. c MWSTG ebenfalls nicht in Frage kommt (vgl. dazu E. 3.2.2
sowie 4.1.1 hiervor). Sodann ist auch der Erlassgrund von Art. 64 Abs. 1
Bst. d MWSTG (vgl. dazu E. 3.2.3 hiervor) im vorliegenden Fall nicht ge-
geben.
In Anbetracht dessen, dass die genannten gesetzlichen Erlassgründe ab-
schliessend sind und ein gnadeweiser Erlass der Einfuhrsteuer nicht in
Frage kommt (vgl. E. 2.2 hiervor), kann der Beschwerdeführerin nach dem
Dargelegten auch kein Erlass der Mehrwertsteuer gewährt werden. Dies
gilt auch in Bezug auf die entsprechenden Verzugszinsen (vgl. E. 3.3).
4.3 Nach dem Gesagten besteht ein Erlassgrund weder für die Zollabga-
ben noch für die Einfuhrsteuer. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter-
liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Aufgrund der gegebenen Umstände können diese gestützt auf Art. 6 Bst. b
VGKE teilweise erlassen und die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festge-
setzt werden. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'300.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- ist der Be-
schwerdeführerin zurückzuerstatten.
6.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m
BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der entsprechende Betrag wird dem Kostenvorschuss von
Fr. 2'300.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird der Be-
schwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Dominique da Silva
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