B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 23.05.2016 (2C_354/2015)
Abteilung I
A-178/2014
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
Engadiner Kraftwerke AG, 7530 Zernez,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Mariella Orelli und
Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Burger, Homburger AG,
Hardstrasse 201, Postfach 314, 8037 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verzugszinsen auf der Rückerstattung für im Jahr 2010 ge-
leistete SDL-Akontozahlungen.
A-178/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verordnung vom 12. Dezember 2008 änderte der Bundesrat die Strom-
versorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) per 1.
Januar 2009 in mehreren Punkten ab und ergänzte sie um verschiedene
diese Änderung betreffende Übergangsbestimmungen (vgl. AS 2008
6467). Eine dieser Bestimmungen, Art. 31b StromVV (per 1. März 2013
aufgehoben durch Ziff. I der Verordnung vom 30. Januar 2013 [AS 2013
559]; nachfolgend: aArt. 31b StromVV), verpflichtete die nationale Netzge-
sellschaft bzw. die Swissgrid AG, den Netzbetreibern und den am Übertra-
gungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern in den Jahren 2009-
2013 die Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) höchstens
im Umfang von 0,4 Rappen pro kWh anzulasten (Abs. 1). Ausserdem ver-
pflichtet sie sie, in diesem Zeitraum den Teil der Kosten der allgemeinen
SDL (nachfolgend: SDL-Kosten), der mit diesem Tarif nicht gedeckt werden
könne, den Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung
von mindestens 50 MW gemäss deren Anteil an der Bruttoenergieerzeu-
gung individuell in Rechnung zu stellen (Abs. 2).
B.
B.a Mit Verfügung vom 6. März 2009 legte die Eidgenössische Elektrizi-
tätskommission ElCom den Tarif für allgemeine SDL für das Jahr 2009 auf
0,77 Rappen pro kWh fest und lastete 0,4 Rappen den Endverbrauchern
an (Dispositivziffer 2). Weiter setzte sie den Anteil, den die – im Anhang 2
der Verfügung aufgelisteten – Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer
elektrischen Leistung von mindestens 50 MW übernehmen sollten, auf
0,45 Rappen pro kWh fest (Dispositivziffer 3). Sie führte dazu aus, die
Swissgrid AG habe ihr nach Bekanntwerden der tatsächlichen SDL-Kosten
einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen und die genehmigten anre-
chenbaren Kosten den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen individuell
nachzubelasten oder gutzuschreiben.
B.b Mit einer analogen Verfügung vom 4. März 2010 legte die ElCom den
Tarif für allgemeine SDL für das Jahr 2010 auf 0,76 Rappen pro kWh fest
und auferlegte 0,4 Rappen den Netzbetreibern und den am Übertragungs-
netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern (Dispositivziffer 4). Ausser-
dem setzte sie den von den Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer
elektrischen Leistung von mehr als 50 MW zu übernehmenden Betrag auf
0,42 Rappen pro kWh fest (Dispositivziffer 5).
A-178/2014
Seite 3
C.
Die Engadiner Kraftwerke AG, eine Kraftwerkbetreiberin im Sinne von aArt.
31b Abs. 2 StromVV, erhob gegen die Tarifverfügung der ElCom vom 4.
März 2010 – wie schon gegen jene vom 6. März 2009 – zwar Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren
A-2864/2010). Sie bezahlte jedoch die von der Swissgrid AG für ihren An-
teil an den SDL-Kosten für das Tarifjahr 2010 gestellten Akontorechnungen
(nachfolgend: SDL-Akontorechnungen), wenn auch nur unter Vorbehalt
und ohne Anerkennung einer Schuldpflicht.
D.
Mit Urteil A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 (teilweise abgedruckt in
BVGE 2010/49) hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde
der Gommerkraftwerke AG, einer weiteren Kraftwerkbetreiberin im Sinne
von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, gegen die Verfügung der ElCom vom
6. März 2009 teilweise gut und hob Dispositivziffer 2 Satz 2, wonach die
SDL-Kosten den Endverbrauchern nur im Umfang von 0,4 Rappen pro
kWh angelastet werden dürfen, sowie Dispositivziffer 3 dieser Verfügung
mit Bezug auf sie auf. Zur Begründung führte es aus, Abs. 2 von aArt. 31b
StromVV sei verfassungs- und gesetzeswidrig, Abs. 1 gesetzeswidrig. Die-
ses Urteil blieb unangefochten und wurde rechtskräftig.
E.
Am 14. Juni 2012 zog die ElCom die Tarifverfügung vom 4. April 2010 (u.a.)
mit Bezug auf die Engadiner Kraftwerke AG in Wiedererwägung und hob
deren Verpflichtung zur Übernahme von SDL-Kosten für das Tarifjahr 2010
auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb darauf das Verfahren A-
2864/2010 betreffend die Beschwerde der Engadiner Kraftwerke AG gegen
diese Verfügung am 18. September 2012 als gegenstandslos geworden
ab. In der Folge stellte die Engadiner Kraftwerke AG der Swissgrid AG be-
ziffert Rechnung für die Akontozahlungen (nachfolgend: SDL-Akontozah-
lungen), die sie für ihren (vermeintlichen) Anteil an den SDL-Kosten für das
Tarifjahr 2010 geleistet hatte, zuzüglich Zins von 4,14 % für die Dauer eines
Jahres auf dem um die Mehrwertsteuer reduzierten Betrag dieser Zahlun-
gen. Am 9. Oktober 2012 bezahlte ihr die Swissgrid AG den in Rechnung
gestellten Betrag.
F.
Mit Gesuch vom 8. November 2012 beantragte die Engadiner Kraftwerke
AG bei der ElCom, es sei die Swissgrid AG zu verpflichten, ihr für die SDL-
A-178/2014
Seite 4
Akontozahlungen, die sie für das Tarifjahr 2010 entrichtet habe, eine zu-
sätzliche Zahlung von Fr. 142'269.85 zuzüglich Zins von 5 % ab dem
10. Oktober 2012 zu leisten. Mit Verfügung vom 14. November 2013 ver-
pflichtete die ElCom die Swissgrid AG, der Engadiner Kraftwerke AG für
das Tarifjahr 2010 einen (zusätzlichen) Betrag von Fr. 91'948.– zuzüglich
Verzugszinsen von 5 % ab dem 9. Oktober 2012 (Dispositivziffer 1) zu leis-
ten. Bei der Berechnung dieses Betrags ging sie davon aus, auf den ent-
richteten Akontozahlungen sei aufgrund einer Mahnung der Engadiner
Kraftwerke AG ab dem 28. Dezember 2010 ein Verzugszins von 5 % ge-
schuldet. Die Gebühren für die Verfügung auferlegte sie zu einem Viertel
der Swissgrid AG und zu drei Vierteln der Engadiner Kraftwerke AG (Dis-
positivziffer 3).
G.
Gegen diese Verfügung der Elcom (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die
Engadiner Kraftwerke AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Ja-
nuar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es
sei die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten,
ihr für das Tarifjahr 2010 über den in der angefochtenen Verfügung zuge-
sprochenen Betrag hinaus die Differenz zwischen Fr. 148'557.87 zuzüglich
Zins von 5 % ab dem 9. Oktober 2012 und dem in der angefochtenen Ver-
fügung zugesprochenen Betrag samt Zins (Rechtsbegehren 1) zu leisten,
mithin den Betrag, der sich ihrer Ansicht nach zusätzlich ergibt, wenn auf
den SDL-Akontozahlungen bereits ab deren Entrichtung ein Verzugszins
von 5 % berechnet wird. Ausserdem seien die Gebühren des vorinstanzli-
chen Verfahrens in Aufhebung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen
Verfügung (vollumfänglich) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(Rechtsbegehren 2).
Eventualiter beantragt sie, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
ihr über den in der angefochtenen Verfügung festgesetzten Betrag hinaus
den Betrag zuzüglich Zins zu bezahlen, der sich ihrer Meinung nach zu-
sätzlich ergibt, wenn auf den SDL-Akontozahlungen ab dem Zeitpunkt ihrer
Entrichtung bis zum massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugsein-
tritts – dem 22. April 2010, dem 8. Juli 2010 oder dem 28. Dezember 2010
gemäss der angefochtenen Verfügung – ein Bereicherungszins von 4,55 %
und ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins von 5 % berechnet wird.
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2014
A-178/2014
Seite 5
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie (teilweise im-
plizit) vor, der Verzug der Beschwerdegegnerin sei nicht bereits im Zeit-
punkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen und auch nicht in einem
anderen von der Beschwerdeführerin genannten Zeitpunkt eingetreten.
Massgeblich sei vielmehr der in der angefochtenen Verfügung genannte
Zeitpunkt. Der Beschwerdeführerin stehe im Weiteren kein Bereicherungs-
zins zu.
I.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
25. März 2014, der sie eine Liste mit den Valutadaten der von der Be-
schwerdeführerin für das Tarifjahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen
beilegt, ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Wie die Vorinstanz ist
sie der Ansicht, die von der Beschwerdeführerin genannten Zeitpunkte für
den Eintritt des Verzugs bzw. den Beginn des Zinsenlaufs seien nicht ein-
schlägig. Wie diese bestreitet sie zudem einen Anspruch der Beschwerde-
führerin auf Bereicherungszins.
J.
Am 8. April 2014 bezahlt die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
den in der angefochtenen Verfügung festgesetzten Betrag, zuzüglich Ver-
zugszins von 5 % ab dem 9. Oktober 2012.
K.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 12. Mai 2014 an der Be-
schwerde fest, passt ihr Rechtsbegehren 1 in Berücksichtigung der Zah-
lung der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2014 an und äussert sich er-
gänzend.
L.
Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2014 an
ihrer Beschwerdeantwort fest und macht vereinzelte zusätzliche Bemer-
kungen.
M.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2014 weiter-
hin die Abweisung der Beschwerde und nimmt ergänzend Stellung.
N.
Die Beschwerdeführerin bekräftigt in ihren Schlussbemerkungen vom
23. Juni 2014 ihre Begehren und äussert sich ergänzend namentlich zur
Frage des Anspruchs auf Bereicherungszins.
A-178/2014
Seite 6
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Eintreten
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vo-
rinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG vorliegt.
Die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im erwähnten Sinn und
stammt von einer eidgenössischen Kommission gemäss Art. 33 Bst. f
VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Der Vorinstanz
kommt weiter hinsichtlich Streitigkeiten, welche die Anwendung des Strom-
versorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) und seiner
Ausführungsbestimmungen betreffen, eine umfassende Entscheidkompe-
tenz zu (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 StromVG; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2.4 f.). Mit der ange-
fochtenen Verfügung entschied sie über die Folgen, die daraus resultieren,
dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für das Tarifjahr
2010 Akontozahlungen für den Anteil an den SDL-Kosten leistete, den sie
gemäss der damals geltenden verfassungs- und gesetzeswidrigen Bestim-
mung von aArt. 31b Abs. 2 StromVV übernehmen sollte. Sie war entspre-
chend zum Erlass der Verfügung befugt. Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig
(vgl. auch Art. 23 StromVG).
1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin beteiligte sich
am vorinstanzlichen Verfahren, drang mit ihren Rechtsbegehren jedoch nur
A-178/2014
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teilweise durch. Sie ist somit formell und materiell beschwert und ohne Wei-
teres zur Beschwerde legitimiert.
1.3
1.3.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit
es im Streit liegt. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Be-
hörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, an-
sonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen
würde (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8). Aus prozessökonomischen
Gründen kann allerdings ausnahmsweise auf Begehren, die über den vo-
rinstanzlichen Streitgegenstand hinausgehen, eingetreten werden, wenn
sie zu diesem einen (sehr) engen Bezug haben und die Verwaltung im
Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zur neuen Streitfrage zu äus-
sern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.254/2004 vom 7. Februar 2005 E.
2.3 mit Hinweisen; BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 1.3; MOSER/ BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.210).
1.3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin auf der
Rückerstattungsforderung der Beschwerdeführerin ab dem von der Vo-
rinstanz für den Verzugseintritt als massgeblich erachteten Zeitpunkt, d.h.
dem 28. Dezember 2010, einen Verzugszins von 5 % zu entrichten hatte.
Streitig ist jedoch einerseits, ob der Verzug bereits mit der Entrichtung der
SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt eintrat und die Beschwerdegegne-
rin daher ab diesem Zeitpunkt bis zu dem von der Vorinstanz für den Ver-
zugseintritt als massgeblich erachteten späteren Zeitpunkt zusätzliche Ver-
zugszinsen zu bezahlen hat (vgl. Rechtsbegehren 1). Umstritten ist ande-
rerseits, ob die Beschwerdeführerin für den Fall, dass dies zu verneinen
ist, ab der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen bis zum – ebenfalls strei-
tigen – massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts Anspruch
auf Bereicherungszins hat (vgl. Eventualbegehren). Streitig ist zudem die
Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Rechtsbegeh-
ren 2).
1.3.3 Während die Beschwerdeführerin mit dem Rechtsbegehren 1 nicht
über den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinausgeht, da
sie bereits dort Verzugszins ab Entrichtung der SDL-Akontozahlungen gel-
tend machte, und die mit Rechtsbegehren 2 geforderte Kostenverlegung
A-178/2014
Seite 8
der vor der Vorinstanz verlangten entspricht, beantragt sie Bereicherungs-
zins erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Auf dieses Begehren
müsste somit im Prinzip nicht eingetreten werden, zumal es sich hinsicht-
lich der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen vom Begehren auf zu-
sätzlichen Verzugszins unterscheidet. Es hat allerdings einen engen Bezug
zu diesem Begehren und damit zum Streitgegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens. Die Vorinstanz konnte sich im Rahmen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens zudem dazu äussern, ebenso die Beschwerdegegne-
rin. Da Erstere in ihren Stellungnahmen einen Anspruch der Beschwerde-
führerin auf Bereicherungszins verneint, sprechen weiter auch prozessöko-
nomische Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten auf dieses Begehren.
Die Frage braucht letztlich jedoch nicht abschliessend beantwortet zu wer-
den, wäre das Begehren doch – wenn darauf eingetreten werden dürfte –
abzuweisen (vgl. E. 9).
1.4 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb – unter Vorbehalt
der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 1.3.3) – darauf einzutreten ist.
Kognition
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – grundsätzlich – Unangemessenheit
(vgl. Art. 49 VwVG). Soweit es um Verfügungen der Vorinstanz geht, ist
allerdings zu beachten, dass diese keine gewöhnliche Vollzugsbehörde ist,
sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen
Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer
Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung bei der Über-
prüfung ihrer Verfügungen, befreit das Bundesverwaltungsgericht aber
nicht davon, die Rechtsanwendung auf die Vereinbarkeit mit Bundesrecht
zu überprüfen. Die Vorinstanz amtet sodann in einem höchst technischen
Bereich, in dem sowohl Fachfragen im Bereich der Stromversorgung als
auch solche mit ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Dabei
steht ihr – wie anderen Behördenkommissionen auch – ein eigentliches
"technisches Ermessen" zu. Bei der Beurteilung ausgesprochener Fach-
fragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum
belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
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Seite 9
punkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfas-
send durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; 132 II 257 E. 3.2; 131 II 13
E. 3.4; 131 II 680 E. 2.3.2; BVGE 2009/35 E. 4; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-549/2013 vom 4. August 2014 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.154 ff.).
Natur des Rechtsverhältnisses
3.
Wie erwähnt (vgl. E. 1.3.2), ist vorliegend einerseits streitig, ob der Verzug
bereits mit der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt ein-
trat und die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin daher ab die-
sem Zeitpunkt bis zu dem von der Vorinstanz für den Verzugseintritt als
massgeblich erachteten späteren Zeitpunkt zusätzliche Verzugszinsen zu
bezahlen hat (vgl. Rechtsbegehren 1). Andererseits ist umstritten, ob die
Beschwerdeführerin für den Fall, dass dies zu verneinen ist, ab der Ent-
richtung der Akontozahlungen bis zum – ebenfalls streitigen – massgebli-
chen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts Anspruch auf Bereicherungs-
zins hat (vgl. Eventualbegehren). Streitig ist zudem die Verlegung der Kos-
ten des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Rechtsbegehren 2). Nachfolgend
wird zunächst die erste Frage (vgl. E. 4 ff.), anschliessend die zweite (vgl.
E. 7 ff.) und schliesslich die dritte geprüft (vgl. E. 10). Vorab ist an dieser
Stelle auf die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses einzugehen, welches
zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin hinsicht-
lich der Beiträge an die SDL-Kosten nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw.
der entsprechenden Akontozahlungen bestand.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zum Verhältnis zwischen Kraft-
werkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die SDL-Akon-
tozahlungen leisteten, und der Beschwerdegegnerin bereits im Urteil A-
3305/2011, A-3516/2011 vom 26. März 2012 (teilweise abgedruckt in
BVGE 2013/13) geäussert, jedoch bloss in allgemeiner Weise. Aus diesen
allgemeinen Äusserungen geht nicht hervor, welche Rechtsbeziehungen
zwischen diesen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin im
hier massgeblichen Zeitraum konkret existierten. Aufschlussreich ist in die-
ser Hinsicht hingegen die massgebliche Ausgabe des Marktmodells für
elektrische Energie – Schweiz (MMEE) (vgl. Verband Schweizerischer
Elektrizitätsunternehmen, Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz,
Marktmodell für die elektrische Energie – Schweiz [MMEE], Ausgabe 2009,
S. 8 ff.).
A-178/2014
Seite 10
3.2 Aus diesem Dokument ist ersichtlich, dass zwischen den Kraftwerkbe-
treiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die an die Netzebene
1 (Übertragungsnetz) angeschlossen waren, und der Beschwerdegegnerin
mehrere, unterschiedliche Gegenstände betreffende Vertragsbeziehungen
bestanden. Zusätzlich existierte die hier interessierende Beziehung betref-
fend den Anteil an den SDL-Kosten nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw.
die entsprechenden Akontozahlungen. Diese unterschied sich von den
Vertragsbeziehungen zum einen dadurch, dass sie keinen Austausch von
Leistungen zum Gegenstand hatte, sondern eine einseitig von den erwähn-
ten Kraftwerkbetreiberinnen zu erbringende Leistung bzw. entsprechende
Akontozahlungen. Zum anderen basierte sie nicht auf einer Vereinbarung.
Die grundsätzliche Pflicht zur Entrichtung der Akontozahlungen wie auch
deren Höhe ergaben sich vielmehr aus aArt. 31b Abs. 2 StromVV in Ver-
bindung mit den Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und
4. März 2010; die grundsätzliche Pflicht zur Leistung der definitiven SDL-
Beiträge und deren Höhe wiederum wären aus dieser Verordnungsbestim-
mung in Verbindung mit der Verfügung der Vorinstanz vom 14. April 2011,
mit der diese die SDL-Kosten für das Tarifjahr 2009 genehmigte, bzw. einer
entsprechenden Genehmigungsverfügung für das Tarifjahr 2010 resultiert.
Zwischen den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerde-
gegnerin bestand insoweit somit keine vertragliche Geschäftsbeziehung,
sondern ein durch die genannten öffentlich-rechtlichen Vorgaben determi-
niertes Schuldverhältnis. Dies gilt auch bezüglich der Kraftwerkbetreiberin-
nen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die nicht dem Übertragungs-
netz, sondern einer tieferen Netzebene angeschlossen waren. Das MMEE,
Ausgabe 2009, wies das Verhältnis entsprechend in beiden Fällen nicht als
Vertrags-, sondern als "Verrechnungs-" Verhältnis aus (vgl. S. 9).
3.3 Aus der Rechtsnatur dieses Verhältnisses folgt zwar, dass es klar von
den erwähnten vertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen den be-
troffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin zu unter-
scheiden ist und daher namentlich nicht einfach den für diese Beziehungen
geltenden vertraglichen Regeln unterstellt werden darf. Entgegen der An-
sicht der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus hingegen nicht, dass es
als abgaberechtlich zu qualifizieren ist. Die von den vertraglichen Ge-
schäftsbeziehungen abweichende Rechtsnatur resultierte daraus, dass der
Verordnungsgeber einen Aspekt des umfassenderen Rechtsverhältnisses
zwischen den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerde-
gegnerin selbst regelte. Diese punktuelle Regelung änderte indes nichts
daran, dass die Beschwerdegegnerin auch in dieser Hinsicht gegenüber
A-178/2014
Seite 11
den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen nicht zu hoheitlichem Handeln
befugt war und keine Verfügungskompetenz hatte, sondern ihnen vielmehr
als gleichrangige Akteurin gegenüberstand, die aus den erwähnten öffent-
lich-rechtlichen Vorgaben nicht nur berechtigt, sondern wie sie auch daran
gebunden war. Ihre Stellung war somit nicht mit der einer Steuer- oder Ver-
anlagungsbehörde vergleichbar, die dem Steuer- oder Abgabepflichtigen
hoheitlich gegenübertritt und dessen Leistungspflicht mittels Verfügung
festsetzt.
Es kann deshalb offen bleiben, ob – was zwischen den Parteien streitig ist
– das Verhältnis zwischen den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen und
der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der regulierten Frage der (vermeintli-
chen) Beitragspflicht nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechen-
den Akontozahlungen als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Auch wenn
dem so wäre, wären die rechtsgrundlos erbrachten SDL-Akontozahlungen
wegen der rechtlichen Stellung der Beschwerdegegnerin nicht mit entspre-
chenden Leistungen an eine Steuer- oder Veranlagungsbehörde vergleich-
bar. Sie könnten daher auch nicht den für derartige Leistungen allenfalls
geltenden besonderen Regeln unterstellt werden (vgl. E. 5.4.2). Eine Klä-
rung der Frage ist zudem auch wegen des Begehrens auf Zusprechung
von Bereicherungszins nicht erforderlich (vgl. E. 9.5.1).
Zusätzlicher Verzugszins (Rechtsbegehren 1)
4.
Die Beschwerdeführerin nennt im Zusammenhang mit ihrem Begehren auf
zusätzlichen Verzugszins (vgl. Rechtsbegehren 1) die Gründe, wieso der
Verzug bereits mit der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbe-
halt eingetreten sei (vgl. dazu nachfolgend E. 5 f.). Soweit sie sich dabei
nicht auf besondere Regeln beruft, geht sie mit der Beschwerdegegnerin
und der Vorinstanz zu Recht davon aus, zur Bestimmung des Zeitpunkts
des Verzugseintritts sei mangels einer Regelung im Stromversorgungs-
recht grundsätzlich auf die Kriterien von Art. 102 OR abzustellen (entweder
direkt [bei einer Qualifikation der Rückerstattungsforderung der Beschwer-
deführerin als privatrechtlich] oder unter Heranziehung dieser Kriterien im
öffentlichen Recht [bei einer Qualifikation dieser Forderung als öffentlich-
rechtlich]; vgl. BGE 127 V 377 E. 5e/bb; Urteil des Bundesgerichts
9C_66/2012 vom 25. Juni 2012 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.5.3 m.w.H. und A-2619/2009
vom 29. November 2011 E. 5). Nachfolgend ist daher vorab, soweit erfor-
derlich, auf diese Bestimmung einzugehen.
A-178/2014
Seite 12
4.1 Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner einer fälligen Verbindlich-
keit grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Unter
Mahnung wird dabei die an den Schuldner gerichtete, empfangsbedürftige
Erklärung des Gläubigers verstanden, mit der dieser in unmissverständli-
cher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung fordert. Aus
der Erklärung muss für den Schuldner nicht nur klar hervorgehen, dass der
Gläubiger die Leistung endgültig verlangt; sie muss vielmehr auch die zu
erbringende Leistung so genau bezeichnen, dass er erkennt, was der Gläu-
biger fordert. Geht es um eine Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel
zu beziffern. Auf eine Bezifferung in der Mahnung selbst kann aber verzich-
tet werden, wenn auf eine früher zugestellte Rechnung verwiesen wird, die
den Betrag nennt, oder wenn die genaue Höhe der fälligen Geldforderung
noch nicht feststeht (vgl. zum Ganzen BGE 129 III 535 E. 3.2.2; WOLFGANG
WIEGAND, in: Basler Kommentar OR I, 5. Aufl. 2011, nachfolgend: BSK OR
I, Art. 102 N. 5 und 7 m.w.H.; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Orell Füssli
Kommentar OR, 2. Aufl. 2009, Art. 102 N. 3 f.; INGEBORG SCHWENZER,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, Rz.
65.08 f.).
4.2 Wurde für die Erfüllung der Forderung ein bestimmter Verfalltag verab-
redet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig
vorgenommenen Kündigung, gerät der Schuldner auch ohne Mahnung des
Gläubigers mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Die
Mahnung ist in diesen Fällen entbehrlich, weil sich der Schuldner ohne be-
sonderen Hinweis darüber im Klaren sein muss, wann er seine Verbind-
lichkeit zu erfüllen hat. Dies gilt im ersten Fall allerdings nur, wenn das ge-
naue Datum des Verfalltags in der Vereinbarung genannt wird oder der
Schuldner die Möglichkeit hat, es aus der Vereinbarung zu ermitteln
(vgl. zum Ganzen BGE 116 II 441 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts
5C.97/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.3.1, 5C.177/2005 vom 25. Februar
2006 E.6.1 und 4C.245/2004 vom 12. November 2004 E. 2.5; WIEGAND,
a.a.O., Art. 102 N. 10 m.w.H.; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 102 N. 3 und
8; SCHWENZER, a.a.O., Rz. 65.10 f.).
5.
A-178/2014
Seite 13
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zugunsten des Verzugseintritts im Zeit-
punkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt vor, das
Bundesgericht habe in einem Fall, in dem der Betroffene eine Abgabefor-
derung bezahlt, gleichzeitig jedoch berechtigterweise die Richtigkeit der
Veranlagung bestritten und sich das Recht vorbehalten habe, den zu viel
bezahlten Betrag zurückzufordern, festgestellt, dieses Vorgehen könne als
Mahnung betrachtet werden, die das Gemeinwesen in Verzug gesetzt
habe (vgl. BGE 95 I 258 E. 3). Angesichts dieser Rechtsprechung, die all-
gemein für Fälle gelte, in denen ein Rechtssubjekt gestützt auf Verwal-
tungsrecht unrechtmässig zur Zahlung eines Abgabebetrags verpflichtet
werde, seien die Vorbehalte, die sie mit den SDL-Akontozahlungen ver-
bunden habe, als Mahnungen zu qualifizieren. Dafür spreche insbeson-
dere auch der Umstand, dass es sich nicht rechtfertige, einen Schuldner,
der aufgrund einer gesetzes- und verfassungswidrigen Verordnungsbe-
stimmung verpflichtet sei, eine Geldsumme vorerst zu bezahlen und den
Ausgang eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens abzuwarten, das
wirtschaftliche Risiko dieser Bestimmung tragen zu lassen. Unerheblich sei
zudem, ob die Rechnungsstellung der Beschwerdegegnerin auf hoheitli-
chem Verfügungshandeln basiert habe. Für den Zinsenlauf könne es nicht
darauf ankommen, ob die Zahlungsempfängerin die verfügende Behörde
sei oder nur deren Verfügung vollziehe.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin
könne aus BGE 95 I 258 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der vorlie-
gend zu beurteilende Sachverhalt anders gelagert sei. Ihre Rechnungsstel-
lung für die SDL-Akontozahlungen habe nicht auf hoheitlichem Verfü-
gungshandeln beruht. Die Vorbehalte der Beschwerdeführerin hätten sich
somit anders als der Vorbehalt im zitierten Bundesgerichtsentscheid nicht
gegen eine (provisorische) Veranlagungsverfügung gerichtet. Es sei daher
nicht gerechtfertigt, sie – und damit die Endverbraucher – mit Verzugszin-
sen von 5 % ab Zahlung unter Vorbehalt zu belasten.
5.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der von der
Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid sei vor über 40 Jah-
ren ergangen. Es handle sich um einen Einzelfallentscheid in einem spezi-
fischen Normenbereich, der vom Bundesgericht für andere Bereiche bis-
lang nicht bestätigt worden sei. Eine konstante bundesgerichtliche Praxis,
die den Beginn des Zinsenlaufs in einer Konstellation wie der vorliegenden
im Sinne der Beschwerdeführerin festlege, bestehe somit nicht. Eine Mah-
nung setze im Weiteren eine unmissverständliche Erklärung des Gläubi-
gers an den Schuldner voraus, worin dieser die unverzügliche Erfüllung
A-178/2014
Seite 14
verlange. Eine Zahlung unter Vorbehalt könne nicht so gedeutet werden,
dass der Gläubiger den entsprechenden Geldbetrag in dem Moment, in
dem er die Zahlung vornehme, vom Schuldner zurückverlange. Werde ein
Geldbetrag unter Vorbehalt bezahlt, sei vielmehr gerade ungewiss, ob der
Leistende zu einem späteren Zeitpunkt die Rückerstattung verlangen
werde. Eine Zahlung, bei der sich der Leistende ausdrücklich eine spätere
Rückerstattung vorbehalte, könne daher nicht als Mahnung im Sinne von
Art. 102 Abs. 1 OR interpretiert werden.
5.4
5.4.1 Der von den Parteien erwähnte BGE 95 I 258 betrifft den Fall eines
Ersatzpflichtigen, der den von der zuständigen Behörde festgesetzten Mi-
litärpflichtersatz bezahlte, um einen Auslandurlaub zu erwirken, die Rich-
tigkeit der Veranlagung jedoch berechtigterweise bestritt und sich das
Recht vorbehielt, den zu viel bezahlten Betrag zurückzufordern. Das Bun-
desgericht führte dazu aus, in diesem Vorgehen "[könne] eine gültige
'Mahnung' erblickt werden, welche das Gemeinwesen in Verzug setzte"
(vgl. E. 3 des Urteils). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestätigte es
diesen Entscheid in der Folge allerdings nicht. In einem späteren Urteil aus
dem Jahre 1983 verwies es für die Frage, ob bei einer derartigen Konstel-
lation von einem Verzug auszugehen sei, überdies auf seine Ausführungen
zum Vergütungszins in diesem Urteil sowie auf einen weiteren Entscheid
(BGE 108 Ib 12 E. 3), in dem es der beschwerdeführenden Person in ana-
loger Anwendung der massgeblichen abgaberechtlichen Bestimmung ei-
nen Vergütungszins zusprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. No-
vember 1983 in Sachen M.E.D. [teilweise abgedruckt in ASA 53 S. 558 ff.]
E. 3). Es ist daher fraglich, ob es eine Konstellation wie die in BGE 95 I 258
beurteilte weiterhin als Verzugssituation qualifizieren würde. Dies gilt umso
mehr, als diese Qualifikation – wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht vor-
bringt – nur schwer mit den Anforderungen an eine Mahnung vereinbar ist,
wie sie in Rechtsprechung und Lehre genannt werden (vgl. E. 4.1).
5.4.2 Wie es sich mit der Aktualität von BGE 95 I 258 genau verhält,
braucht allerdings nicht abschliessend beantwortet zu werden. Dies wäre
nur dann erforderlich, wenn die in diesem Entscheid beurteilte Situation mit
der hier zu beurteilenden vergleichbar wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Wie dargelegt (vgl. E. 3.3), bestand zwischen der Beschwerdegegnerin
und der Beschwerdeführerin hinsichtlich der (vermeintlichen) Beitrags-
pflicht nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechenden Akonto-
zahlungen kein Subordinations- resp. kein abgaberechtliches Verhältnis.
A-178/2014
Seite 15
Die Beschwerdegegnerin war gegenüber der Beschwerdeführerin nicht zu
hoheitlichem Handeln befugt und hatte keine Verfügungskompetenz. Sie
stand ihr vielmehr als gleichrangige Akteurin gegenüber, die aus den öf-
fentlich-rechtlichen Vorgaben nicht nur berechtigt, sondern wie sie auch
daran gebunden war. Ihre Stellung entsprach somit gerade nicht jener der
Veranlagungsbehörde in BGE 95 I 258, die dem dortigen Beschwerdefüh-
rer hoheitlich gegenübertrat und dessen Leistungspflicht mittels Veranla-
gungsverfügung festsetzte.
Auch wenn sich die grundsätzliche Pflicht der Beschwerdeführerin zur Be-
zahlung der SDL-Akontorechnungen aus öffentlich-rechtlichen Vorgaben,
namentlich der Tarifverfügung der Vorinstanz vom 4. März 2010 ergab, sind
die rechtsgrundlos erfolgten Akontozahlungen wegen der rechtlichen Stel-
lung der Beschwerdegegnerin bzw. der Rechtsnatur des zwischen dieser
und der Beschwerdeführerin bestehenden Verhältnisses daher nicht mit
der Leistung des Beschwerdeführers in BGE 95 I 258 an die Veranlagungs-
behörde zu vergleichen. Sie könnten deshalb entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin, die die unterschiedliche Rechtsstellung der Beschwer-
degegnerin zu Unrecht als irrelevant qualifiziert, auch nicht dieser Recht-
sprechung unterstellt werden, hätte dies doch zur Folge, dass die Be-
schwerdegegnerin wie eine Steuer- oder Veranlagungsbehörde bzw. wie
eine hoheitlich handelnde Leistungsempfängerin behandelt würde,
obschon sie dies gerade nicht ist. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch
– wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik einräumt – nie anerkannt, sie
müsse auf den SDL-Akontozahlungen ab deren Entrichtung Verzugszinsen
leisten.
5.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Vorbehalte seien ge-
stützt auf BGE 95 I 258 E. 3 als Mahnungen zu qualifizieren, die die Be-
schwerdegegnerin im Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen
in Verzug gesetzt hätten, erweist sich dies demnach als unzutreffend.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zugunsten des Verzugseintritts im
Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt aus-
serdem auf Art. 7 KG (SR 251). Danach verhalten sich marktbeherr-
schende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer
Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Aus-
übung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteili-
gen (Abs. 1). Als unzulässige Verhaltensweise fällt dabei namentlich die
A-178/2014
Seite 16
Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Ge-
schäftsbedingungen in Betracht (Abs. 2 Bst. c).
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handelt die Beschwerdegegnerin in-
soweit missbräuchlich bzw. will sie insoweit eine unangemessene Ge-
schäftsbedingung im Sinne von Art. 7 KG erzwingen, als sie als marktbe-
herrschendes Unternehmen für den Beginn des Verzugszinsenlaufs auf
den Rückerstattungsforderungen für die zu Unrecht entrichteten SDL-
Akontozahlungen eine Mahnung verlange. Die Vorinstanz hätte deshalb
eine kartellrechtlich angemessene Regelung in dem Sinn treffen müssen
(und dürfen), dass der Lauf der Verzugszinsen 30 Tage nach der Rech-
nungsstellung der Beschwerdegegnerin für die SDL-Akontozahlungen, mit-
hin mit deren Leistung begonnen habe. Da sie dies in Verletzung von Bun-
desrecht nicht getan habe, müsse das Bundesverwaltungsgericht diese
Regel anordnen und bei der Berechnung der Verzugszinsen berücksichti-
gen.
6.2 Die Beschwerdegegnerin bringt namentlich vor, die allgemeinen Re-
geln, die in den vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der Beschwer-
deführerin gälten, seien auf die SDL-Akontozahlungen nicht anwendbar
gewesen, da für eine vertragliche Beziehung in dieser Hinsicht kein Raum
bestanden habe. Mangels einer derartigen Beziehung komme das KG
nicht zur Anwendung. Sollte dieses wider Erwarten doch anwendbar sein,
fehlte es an einem missbräuchlichen Verhalten ihrerseits, sei doch keine
Benachteiligung der Marktgegenseite ersichtlich bzw. liege kein wettbe-
werbsrelevanter Sachverhalt im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG vor. Ebenso
wenig bestehe eine Situation im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG, da diese
Bestimmung eine hier nicht vorliegende offensichtliche Ausbeutung verhin-
dern wolle.
6.3 Die Vorinstanz macht geltend, es könne offen bleiben, ob das KG zur
Anwendung komme, sei sie doch als Behördenkommission des Bundes
und Aufsichtsbehörde über die Einhaltung der Stromversorgungsgesetzge-
bung nicht befugt, im Bereich des Privatrechts neue kartellrechtskonforme
Vertragsbestimmungen zu schaffen, wie dies die Beschwerdeführerin ver-
lange. Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG setze als Missbrauchstatbestand im Weiteren
unter anderem ein ausbeuterisches Verhalten voraus. Inwiefern ein sol-
ches vorliege, wenn für den Beginn des Verzugszinsenlaufs nach den gel-
tenden obligationenrechtlichen Regeln auf ein den Verzug auslösendes Er-
eignis und nicht auf die Zahlung unter Vorbehalt abgestellt werde, sei nicht
ersichtlich.
A-178/2014
Seite 17
6.4
6.4.1 Wie dargelegt (vgl. E. 3.2. f.), war das Rechtsverhältnis zwischen den
Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV und der
Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beiträge an die SDL-Kosten bzw. der
entsprechenden Akontozahlungen klar von den übrigen Beziehungen zwi-
schen diesen Parteien zu unterscheiden. Insbesondere beruhte es abwei-
chend davon nicht auf einer vertraglichen Grundlage und hatte es keinen
Austausch von Leistungen zum Gegenstand. Zwischen der Beschwerde-
führerin und der Beschwerdegegnerin bestand entsprechend hinsichtlich
der Frage, ab wann auf den Forderungen auf Leistung der in Rechnung
gestellten SDL-Akontozahlungen bzw. allfälligen Rückerstattungsforderun-
gen gegebenenfalls Verzugszinsen zu entrichten seien, keine Vereinba-
rung. Namentlich existierte weder ein tatsächlicher noch ein normativer
Konsens, dass die in den vertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen
diesen Parteien geltenden Verfalltagsgeschäfts-Regeln anzuwenden
seien. Ebenso wenig ist ersichtlich bzw. erstellt, dass die Beschwerdegeg-
nerin von der Geltung dieser Regeln für die Rechnungsstellung für die
Akontozahlungen von Kraftwerkbetreiberinnen im erwähnten Sinn ausging
oder sie in einem konkreten Fall auf diese Rechnungen anwandte.
6.4.2 Das Fehlen einer einschlägigen vertraglichen Verzugsregelung be-
deutet nun jedoch – entgegen dem, was die Beschwerdeführerin offenbar
annimmt – nicht, bei der Frage, ab wann auf den Rückerstattungsforderun-
gen für die zu Unrecht entrichteten SDL-Akontozahlungen Verzugszinsen
zu leisten sind, gehe es darum, das durch öffentlich-rechtliche Vorgaben
determinierte Rechtsverhältnis insoweit nachträglich um eine angemes-
sene Regel zu ergänzen. Vielmehr geht es um die Eruierung der Antwort,
die sich aus der Anwendung der allgemeinen Verzugsregeln auf die Rück-
erstattungsforderungen für diese Zahlungen ergibt. Mit dem Argument, der
Beginn des Verzugszinsenlaufs setze eine Mahnung voraus, stellt die Be-
schwerdegegnerin demnach keine Geschäftsbedingung für dieses Verhält-
nis auf. Vielmehr bringt sie zum Ausdruck, welche Antwort sie den allge-
meinen Verzugsregeln bezüglich der vorliegend streitigen Frage entnimmt.
Es kann ihr folglich allein schon deshalb nicht vorgeworfen werden, sie
handle mit ihrer Forderung missbräuchlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG
bzw. sie wolle eine unangemessene Geschäftsbedingung im Sinne von Art.
7 Abs. 2 Bst. c KG erzwingen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin er-
weist sich daher bereits aus diesem Grund als unzutreffend, weshalb nicht
weiter darauf eingegangen zu werden braucht.
A-178/2014
Seite 18
6.4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trat der Verzug der Be-
schwerdegegnerin somit nicht im Zeitpunkt der Leistung der SDL-Akonto-
zahlungen unter Vorbehalt ein. Damit erweist sich das Rechtsbegehren 1
als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist.
Ergänzender Bereicherungszins (Eventualbegehren)
7.
Im Zusammenhang mit dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin
stellt sich einerseits die Frage, ob für den Verzugseintritt von einem frühe-
ren Zeitpunkt auszugehen ist, als ihn die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung als massgeblich erachtete. Andererseits ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführerin ab der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen bis zum
massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts Bereicherungszins
zusteht. Nachfolgend wird zunächst auf erstere (vgl. E. 7.1 ff. und E. 8),
anschliessend auf letztere Frage (vgl. E. 9) eingegangen.
Verzugseintritt
7.1 Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit ihrem Eventu-
albegehren geltend, ihre Beschwerde gegen die Tarifverfügung der Vo-
rinstanz vom 4. März 2010 sei als verzugsauslösende Mahnung zu qualifi-
zieren, da sie damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, die
für das Tarifjahr 2010 geleisteten Akontozahlungen zurückfordern zu wol-
len.
7.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2009 vom 29. Novem-
ber 2011 aus, die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerde gegen die
Tarifverfügung der Vorinstanz vom 4. März 2010 einzig die Aufhebung jener
Dispositivziffer beantragt, mit welcher der von den Kraftwerkbetreiberinnen
im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV zu übernehmende Anteil an den
SDL-Kosten festgesetzt worden sei. Ein konkretes Leistungsbegehren auf
Rückerstattung der entrichteten SDL-Akontozahlungen habe sie jedoch
nicht gestellt. Ihre Beschwerde könne daher nicht als Mahnung qualifiziert
werden.
7.3
7.3.1 Das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
betrifft die Beschwerde einer Kraftwerkbetreiberin im Sinne von aArt. 31b
A-178/2014
Seite 19
Abs. 2 StromVV, mit der diese die Aufhebung von Dispositivziffer 3 der Ta-
rifverfügung der Vorinstanz vom 6. März 2009 (vgl. Bst. B.a) und die Rück-
erstattung allfälliger bereits geleisteter SDL-Akontozahlungen zuzüglich
Verzugszins von 5 % ab dem jeweiligen Zahlungseingang beantragte (vgl.
Bst. D des Urteils). Das Bundesverwaltungsgericht führte hinsichtlich des
Zeitpunkts des Verzugseintritts in Übereinstimmung mit Lehre und Recht-
sprechung (vgl. BGE 130 III 591 E. 3; WIEGAND, a.a.O., Art. 102 N. 9) aus,
das gerichtliche Geltendmachen einer Forderung sei eine Art der Mah-
nung, wobei der Verzug in dem Moment eintrete, in dem die Rechtsschrift
dem Schuldner zugestellt werde. Es stellte deshalb im beurteilten Fall für
den Eintritt des Verzugs auf den Zeitpunkt ab, in dem die Beschwerde-
schrift der Beschwerdegegnerin zuging, dies allerdings nur hinsichtlich all-
fälliger bis zu diesem Zeitpunkt bereits geleisteter SDL-Akontozahlungen
(vgl. E. 5 des Urteils).
7.3.2 Im Unterschied zur beschwerdeführenden Kraftwerkbetreiberin im
vorstehend erwähnten Fall beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Be-
schwerde vom 22. April 2010 gegen die Tarifverfügung der Vorinstanz vom
4. März 2010 unbestrittenermassen nicht, die Beschwerdegegnerin sei zur
Rückzahlung (allfälliger) bereits geleisteter SDL-Akontozahlungen zu ver-
pflichten. Vielmehr beschränkte sie sich darauf, (u.a.) die Aufhebung jener
Dispositivziffer zu fordern, mit welcher der von den Kraftwerkbetreiberinnen
im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV zu übernehmende Anteil an den
SDL-Kosten festgesetzt wurde (Dispositivziffer 5 der Tarifverfügung vom 4.
März 2010; vgl. Bst. B.b).
Sie machte somit mit ihrer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
keine Rückerstattungsforderung gegen die Beschwerdegegnerin für (allfäl-
lige) für das Tarifjahr 2010 bereits geleistete SDL-Akontozahlungen gel-
tend. Ihre Beschwerde kann daher, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
nicht als Mahnung qualifiziert werden. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch keine
Akontozahlungen für das Tarifjahr 2010 geleistet hatte, ihre Rückerstat-
tungsforderung in diesem Zeitpunkt mithin noch gar nicht bestand (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2009 vom 29. November 2011
E. 5). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Verzug sei bereits
im Zeitpunkt der Erhebung der erwähnten Beschwerde eingetreten, erweist
sich dies demnach als unzutreffend.
8.
A-178/2014
Seite 20
8.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde im Zusammenhang
mit ihrem Eventualbegehren weiter vor, sollten die Zahlungsvorbehalte
nicht als Mahnungen qualifiziert werden, seien sie jedenfalls als Vereinba-
rung eines Verfalltags zu interpretieren. Dies in dem Sinne, dass gegebe-
nenfalls jener Tag als Verfalltag gelte, an dem die Rechtsgrundlage für die
SDL-Akontozahlungen als rechtswidrig qualifiziert werde. Mit Urteil
A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 habe das Bundesverwaltungsgericht dies
getan. Ab diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdegegnerin folglich ohne be-
sonderen Hinweis zur Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen verpflich-
tet gewesen.
In der Replik führt sie aus, die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen
Verfalltag habe vereinbaren können, stelle sich nicht, habe sich diese doch
nach Treu und Glauben darüber im Klaren sein müssen, dass sie spätes-
tens mit dem erwähnten Urteil in Verzug geraten sei.
8.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Verzug könne nicht am
Tag des Urteils A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts eingetreten
sein, da sie mit der Beschwerdeführerin keinen Verfalltag vereinbart habe.
Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, inwieweit dieses Urteil, das eine
Drittperson betroffen habe, für die Beschwerdeführerin relevant gewesen
sein solle.
8.3
8.3.1 Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren zwei
einschlägige Schreiben an die Beschwerdegegnerin aus der Zeit vor dem
Ergehen des Urteils A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts ein. Im
ersten Schreiben weist sie zunächst darauf hin, sie begleiche die konkret
betroffenen SDL-Akontorechnungen nur unter ausdrücklichem Vorbehalt
und ohne Anerkennung einer Schuldpflicht. Der Vorbehalt beziehe sich auf
allfällige Rechts- und Schiedsverfahren oder sonstige Rechtsbehelfe ir-
gendwelcher Art, die das Inkasso überhöhter Rechnungen durch die Be-
schwerdegegnerin unter dem Titel Systemdienstleistungen feststellten. An-
schliessend hält sie fest, es könne ihr dereinst keine freiwillige Bezahlung
einer Nichtschuld im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR entgegengehalten wer-
den und sie behalte sich ausdrücklich ein Rückforderungs- bzw. Verrech-
nungsrecht bezüglich allenfalls zu viel bezahlter Beträge bei künftigen
Rechnungen vor. Dieser Vorbehalt gelte auch für die kommenden Monats-
zahlungen, solange die Frage der Netznutzungsentgelte nicht definitiv ge-
regelt sei. Im zweiten Schreiben bekräftigt sie den Vorbehalt des ersten
A-178/2014
Seite 21
Schreibens und erhebt einen weiteren Vorbehalt hinsichtlich der rückwir-
kenden Erhöhung des zu übernehmenden Anteils an den SDL-Kosten.
8.3.2 Aus diesen Schreiben geht nicht hervor, dass die Beschwerdegegne-
rin ihr bezahlte SDL-Akontobeträge ohne besonderen Hinweis zurückzuer-
statten habe, wenn in einem Verfahren festgestellt werden sollte, sie seien
zu Unrecht entrichtet worden. Vielmehr legen sie nahe, die Beschwerde-
führerin werde die entsprechenden Beträge in einem solchen Fall aus-
drücklich zurückfordern oder sie von künftigen Rechnungsbeträgen in Ab-
zug bringen. Die Schreiben lassen somit sowohl offen, ob die Beschwer-
degegnerin solche Beträge überhaupt zurückzahlen müsste
– oder die Beschwerdeführerin sie stattdessen verrechnen würde –, als
auch, wann die Rückzahlung gegebenenfalls zu erfolgen hätte. Sie können
daher nicht dahingehend interpretiert werden, die Beschwerdeführerin ver-
lange die Rückerstattung solcher Beträge zu einem bestimmten Zeitpunkt
bzw. an einem bestimmten Tag.
Mangels einer entsprechenden Willensäusserung können die Vorbehalts-
schreiben von vornherein nicht als Grundlage für eine Verfalltagsvereinba-
rung herangezogen werden, wie sie die Beschwerdeführerin in der Be-
schwerde geltend macht. Ebenso wenig musste die Beschwerdegegnerin
aufgrund dieser Schreiben nach Treu und Glauben davon ausgehen, mit
dem Urteil A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts sei sie automa-
tisch und ohne Mahnung der Beschwerdeführerin in Verzug geraten. Deren
Vorbringen erweist sich demnach bereits aus diesen Gründen als unzutref-
fend, weshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht.
8.3.3 Damit bleibt es beim Zeitpunkt, den die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung für den Verzugseintritt als massgeblich erachtete, d.h.
beim 28. Dezember 2010, ist doch, wie erwähnt (vgl. E. 1.3.2), unbestrit-
ten, dass die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins
von 5 % zu entrichten hatte. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin
bis zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Bereicherungszins hat.
Bereicherungszins
9.
A-178/2014
Seite 22
9.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss der stromversorgungs-
rechtlichen Regelung dürfe die Beschwerdegegnerin das betriebsnotwen-
dige Vermögen mit einem kalkulatorischen Zinssatz, der seit dem 1. März
2013 dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz (Weighted Average Cost of
Capital [WACC]; Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV) entspreche, verzinsen und
diese Zinsen als anrechenbare Kapitalkosten über den Netznutzungstarif
den Endverbrauchern anlasten. Aus den Geschäftsberichten der Be-
schwerdegegnerin gehe hervor, dass sie dies in den Jahren 2009 und 2010
getan habe, und zwar jeweils mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 4,55
%. Sie habe somit auf den SDL-Akontozahlungen für das Tarifjahr 2010
einen Zins gezogen, der nach den Regeln des Bereicherungsrechts Be-
standteil der Bereicherungsforderung bilde und an sie herauszugeben sei.
Daran änderten die Einwände der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin
nichts. Insbesondere hätten die Akontozahlungen dieser direkt Kapital zu-
geführt und deren betriebsnotwendiges Vermögen bzw. deren Nettoum-
laufvermögen (NUV) erhöht; wie sie intern verbucht und ob sie zur Beglei-
chung laufender Rechnungen verwendet worden seien, spiele keine Rolle.
Aus einem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2011 gehe
im Übrigen hervor, dass die Vorinstanz ursprünglich eine WACC-Verzin-
sung der gesamten Akontozahlungen anerkannt habe.
Sollte für die Verzinsung nicht auf den WACC abzustellen sein, habe ihr
die Beschwerdegegnerin zumindest den Zins zu bezahlen, den sie dadurch
eingespart habe, dass sie auf dem Markt nicht Kapital in der Höhe der
Akontozahlungen habe aufnehmen müssen. Den massgeblichen Zinssatz
bzw. die Höhe der in diesem Sinne eingesparten Finanzierungskosten
habe das Bundesverwaltungsgericht gemäss der im Beschwerdeverfahren
geltenden Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu ermitteln. Sollte es
zum Schluss kommen, es obliege ihr in dieser Hinsicht eine Mitwirkungs-
pflicht, sei sie bereit, den Beweis dafür anzutreten, dass der Beschwerde-
gegnerin Finanzierungskosten mindestens in der Höhe des beantragten
Bereicherungszinses entstanden wären, wenn sie im Frühjahr 2009 und
dann wieder Ende 2009 innert kürzester Zeit die von ihr und weiteren grös-
seren Kraftwerkbetreiberinnen geleisteten Beträge auf dem Kapitalmarkt
hätte beschaffen müssen.
9.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die von der Beschwerdefüh-
rerin geleisteten SDL-Akontozahlungen hätten nicht zu einer Erhöhung ih-
res betriebsnotwendigen Vermögens geführt. Dessen Verzinsung mit dem
WACC begründe daher keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Be-
schwerdeführerin. Dies gälte hinsichtlich des Nettoumlaufvermögens
A-178/2014
Seite 23
(NUV) selbst dann, wenn die flüssigen Mittel aus den Akontozahlungen
nicht umgehend verwendet, sondern auf einem Bankkonto gehalten wor-
den wären, da sie dieses Vermögen nicht nach der bilanziellen, sondern
nach der von der Vorinstanz angeordneten Umsatzmethode berechne.
Auch auf den weiteren Bestandteilen des betriebsnotwendigen Vermögens
habe sie wegen der Akontozahlungen keine höheren kalkulatorischen Ka-
pitalkosten geltend machen können. Das Anlagevermögen habe sich durch
diese Zahlungen nicht verändert; die Deckungsdifferenzen seien ebenfalls
nicht betroffen gewesen, da die Tarifeinnahmen zur Deckung der laufenden
Kosten benötigt worden seien. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass
zwischen dem betriebsnotwendigen Vermögen, welches mit dem WACC
verzinst werde, und jenem, das in ihren Büchern ausgewiesen sei, unter-
schieden werden müsse.
9.3 Die Vorinstanz bringt vor, beim Betrag, der sich durch die Verzinsung
der für den Betrieb des Übertragungsnetzes notwendigen Vermögenswerte
mit dem WACC ergebe, handle es sich nicht um eine ungerechtfertigte Be-
reicherung, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu-
rückzuerstatten habe, sondern um anrechenbare Kosten im Sinne der
Stromversorgungsgesetzgebung. Der gesetzliche Verzinsungsanspruch
bestehe weiter unabhängig davon, wer die anrechenbaren Kosten konkret
übernehme. Grundlage für die Verzinsung mit dem WACC bilde ausserdem
lediglich ein Sechstel der in den Tarifverfügungen der Netzebene 1 aner-
kannten SDL-Kosten. Die Beschwerdegegnerin hätte im Übrigen selbst
dann einen Verzinsungsanspruch gehabt, wenn die Beschwerdeführerin
keine Akontozahlungen geleistet hätte, da sie berechtigt gewesen wäre,
die dadurch entstehende Unterdeckung mit dem WACC zu verzinsen.
Dass sie ursprünglich eine WACC-Verzinsung der SDL-Akontozahlungen
anerkannt habe, treffe im Übrigen nicht zu.
9.4
9.4.1 Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz sind Zuwendungen,
die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund
erfolgten, zurückzuerstatten. Dieser Grundsatz, der für das Privatrecht in
Art. 62 Abs. 2 OR festgehalten wird, gilt auch im Verwaltungsrecht, selbst
wenn er in der einschlägigen Gesetzgebung nicht ausdrücklich festgelegt
ist, und zwar gleichermassen für ungerechtfertigte Leistungen vom Ge-
meinwesen wie von Privaten (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 274 E. 3.1; 124
II 570 E. 4b; 105 Ia 214 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
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2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.1 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 187 und 760; MOOR/POL-
TIER, Droit administratif, vol. II, 3ème éd., Berne 2011, p. 169).
9.4.2 Im Privatrecht sind neben dem – grundlos erworbenen – Kapital
grundsätzlich auch die Zinsen, die der Bereicherungsschuldner effektiv da-
rauf gezogen hat, zurückzuerstatten (sog. Bereicherungszins; BGE 130 V
414 E. 5.2; 116 II 689 E. 3.b/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.3 m.w.H.; GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 9. Aufl. 2008,
Rz. 1525; VON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obliga-
tionenrechts, Bd. I, 1979, S. 501). Nach SCHULIN sind zur Bereicherung
ausserdem die nach allgemeiner Lebenserfahrung gezogenen Zinsen zu
zählen (vgl. SCHULIN, in: BSK OR I, Art. 64 OR N. 4b mit Hinweisen). Ob
auch im Verwaltungsrecht ein Anspruch auf Bereicherungszins besteht o-
der ungerechtfertigte Zuwendungen vom Gemeinwesen nur zu verzinsen
sind, wenn der Leistende einen – grundsätzlich positivrechtlich vorzuse-
henden – Anspruch auf Vergütungszins hat, der unabhängig davon be-
steht, ob Zinsen gezogen wurden (vgl. zu den Voraussetzungen für einen
solchen Anspruch Urteile des Bundesgerichts 2C_411/2008 vom 28. Okto-
ber 2008 E. 3.2, 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2 und
2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.5), erscheint offen (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.4; IMBODEN/RHINOW, Schweizeri-
sche Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl. 1986, Nr. 32 V S. 192
m.w.H.; MOOR/POLTIER, op. cit., p. 170). Die Frage braucht vorliegend al-
lerdings nicht geklärt zu werden (vgl. E. 9.5.1).
9.4.3 Die Bereicherung im Sinne des Bereicherungsrechts besteht in der
Differenz zwischen dem (höheren) jetzigen und dem (tieferen) Vermögens-
stand, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Die Vermögensdiffe-
renz kann sich nicht nur aus einer Vergrösserung, sondern auch aus einer
Nichtverminderung des Vermögens ergeben. Im zweiten Fall liegt eine so-
genannte Ersparnisbereicherung vor, die entweder auf einer Nichtvermin-
derung der Aktiven oder einer Nichterhöhung der Passiven beruht (vgl.
BGE 129 III 646 E. 4.2; SCHULIN, a.a.O., Art. 62 N. 5 ff.). Gemäss der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Bereicherungsanspruch keine
unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen Bereicherungsgläubiger
und -schuldner voraus; auszugleichen ist vielmehr die Bereicherung, die
der Bereicherungsschuldner auf Kosten eines anderen erlangt hat
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(vgl. BGE 129 III 646 E. 4.2; 129 III 422 E. 4; Urteil des Bundesgerichts
4C.338/2006 vom 27. November 2006 E. 3.1; SCHULIN, a.a.O., Art. 62 N. 8
und 8a).
9.5
9.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zwar, wie dargelegt (vgl. E. 9.1), vor,
die Beschwerdegegnerin habe auf den SDL-Akontozahlungen für das Ta-
rifjahr 2010 einen Zins in der Höhe des WACC gezogen. Ihrer Ansicht nach
soll sie dies aber nicht dadurch getan haben, dass sie direkt auf diesen
Zahlungen effektiv einen Zins in dieser Höhe erwirtschaftete, sondern indi-
rekt dadurch, dass sie ihr angeblich im Umfang dieser Zahlungen erhöhtes
NUV bzw. betriebsnotwendiges Vermögen rechnerisch mit diesem Satz
verzinste und den berechneten Zins über den Netznutzungstarif den End-
verbrauchern anlastete. Die Beschwerdeführerin erhebt somit keinen An-
spruch auf einen Bereicherungszins im vorstehend erwähnten Sinn
(vgl. E. 9.4.2). Vielmehr stützt sie den geltend gemachten bereicherungs-
rechtlichen Anspruch auf Verzinsung der rechtsgrundlos geleisteten SDL-
Akontozahlungen mit dem WACC auf den stromversorgungsrechtlichen
Mechanismus der Verzinsung des NUV. Dies vermag nicht zu überzeugen.
9.5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin bei einer
Zahlungsverweigerung der Beschwerdeführerin eine Unterdeckung ver-
zeichnet hätte und sie diese gemäss dem stromversorgungsrechtlichen
Mechanismus der Verzinsung von Unterdeckungen rechnerisch mit dem
WACC hätte verzinsen und den berechneten Zins über den SDL-Tarif den
zur Kostentragung Verpflichteten hätte anlasten können. Sie hätte dem-
nach in diesem Sinn hinsichtlich der ausgebliebenen SDL-Akontozahlun-
gen gleich vorgehen können, wie sie es nach Ansicht der Beschwerdefüh-
rerin bezüglich der geleisteten Zahlungen tat. Ihre Vermögenssituation
ohne diese Zahlungen hätte sich insoweit somit nicht von der Vermögens-
situation unterschieden, die gemäss der Beschwerdeführerin mit diesen
Zahlungen bestand. Selbst wenn das NUV der Beschwerdegegnerin durch
diese Zahlungen tatsächlich um deren Umfang erhöht worden sein sollte –
was die Beschwerdeführerin allerdings lediglich mehr oder weniger pau-
schal behauptet – und diese dadurch indirekt in der erwähnten Weise mit
dem WACC verzinst worden sein sollten, wäre demnach eine Bereicherung
der Beschwerdegegnerin im vorstehend dargelegten Sinn (vgl. E. 9.4.3) zu
verneinen, da gegenüber der Situation ohne diese Zahlungen insoweit
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keine Vermögensdifferenz bestünde. Das Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin erweist sich somit bereits aus diesem Grund als unzutreffend, wes-
halb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht.
9.5.3 An diesem Ergebnis vermag im Übrigen auch das von der Beschwer-
deführerin erwähnte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar
2011 nichts zu ändern. Dies schon deshalb, weil sich daraus
– wie auch aus der darin zitierten Verfügung der Vorinstanz vom 11. No-
vember 2010 betreffend "Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netz-
ebene 1 und Systemdienstleistungen" – nicht ergibt, dass die Vorinstanz
einen Anspruch der Beschwerdeführerin bzw. der weiteren betroffenen
Kraftwerkbetreiberinnen auf einen Bereicherungszins in der Höhe des
WACC auf den entrichteten SDL-Akontozahlungen anerkannte.
9.6
9.6.1 Soweit die Beschwerdeführerin alternativ geltend macht, die Be-
schwerdegegnerin habe durch ihre SDL-Akontozahlungen die Aufnahme
von Kapital auf dem Kapitalmarkt und damit Finanzierungskosten mindes-
tens in der Höhe des von ihr geforderten Bereicherungszinses vermieden,
macht sie zwar eine Ersparnisbereicherung der Beschwerdegegnerin gel-
tend (vgl. E. 9.4.3). Auch dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zu über-
zeugen.
9.6.2 Wie dargelegt (vgl. E. 9.5.2), hätte die Beschwerdegegnerin bei einer
Zahlungsverweigerung der Beschwerdeführerin die daraus resultierende
Unterdeckung rechnerisch mit dem WACC verzinsen und den berechneten
Zins über den SDL-Tarif den zur Kostentragung Verpflichteten anlasten
können. Den Finanzierungskosten, die ihr nach Ansicht der Beschwerde-
führerin ohne die SDL-Akontozahlungen für das Tarifjahr 2010 entstanden
wären, wären somit die aus dem stromversorgungsrechtlichen Mechanis-
mus der Verzinsung von Unterdeckungen resultierenden Erträge gegen-
übergestanden. Eine Ersparnisbereicherung in dem Sinn, wie sie die Be-
schwerdeführerin mehr oder weniger pauschal geltend macht, käme somit
nur in Betracht, wenn die angeblichen Finanzierungskosten höher ausge-
fallen wären als diese Erträge.
Solches wird von der Beschwerdeführerin, die sich zu dieser Frage nicht
äussert, allerdings weder explizit noch implizit geltend gemacht und ent-
sprechend in keiner Weise substantiiert. Vielmehr begnügt sie sich damit,
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mit der Formulierung, der Beschwerdegegnerin wären mindestens Finan-
zierungskosten in der Höhe des geforderten Bereicherungszinses entstan-
den, vage und implizit die Möglichkeit anzudeuten, dass die angeblichen
Finanzierungskosten – in welchem Umfang auch immer – höher ausgefal-
len wären als die von ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend
gemachte Bereicherungsforderung. Es bleibt deshalb völlig offen, ob und,
falls ja, inwieweit der Beschwerdegegnerin ihrer Ansicht nach höhere Fi-
nanzierungskosten im erwähnten Sinn entstanden wären und gegebenen-
falls wieso. Dies genügt angesichts ihrer trotz der grundsätzlichen Geltung
der Untersuchungsmaxime im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht (auch) in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Begründungs-
pflicht (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 144; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.120) nicht, weshalb insoweit nicht wei-
ter auf ihr Vorbringen eingegangen zu werden braucht.
9.6.3 Damit erweist sich auch dieses Vorbringen und entsprechend das
Begehren der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr auf den SDL-
Akontozahlungen für das Tarifjahr 2010 ab deren Entrichtung bis zum Ver-
zugseintritt einen Bereicherungszins zu leisten, insgesamt als unbegrün-
det. Ihr Eventualbegehren ist daher abzuweisen.
Neuverlegung Verfahrenskosten (Rechtsbegehren 2)
10.
10.1 Wie erwähnt (vgl. Bst. G), beantragt die Beschwerdeführerin, es seien
die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu (vollumfänglich) der Be-
schwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Rechtsbegehren 2). Zwar begründet
sie dieses Begehren nicht; es ist jedoch davon auszugehen, sie erachte
die Beschwerdegegnerin bei einer Gutheissung des Rechtsbegehrens 1
als im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich – statt bloss teilweise –
unterliegend.
10.2 Wie dargelegt, ist das Rechtsbegehren 1 abzuweisen. Gleiches gilt
für das Eventualbegehren. Soweit die Verfügung der Vorinstanz durch
diese Begehren angefochten wird, ist sie demnach zu bestätigen. Es be-
steht entsprechend kein Anlass, die Kosten des vorinstanzlichen Verfah-
rens im Sinne der Beschwerdeführerin neu zu verlegen. Deren Begehren
ist daher abzuweisen.
Fazit
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11.
Damit erweisen sich die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als un-
begründet. Gleiches gilt für deren Eventualbegehren. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Kosten und Entschädigung
12.
12.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegend. Sie hat deshalb die auf Fr. 1'500.– festzusetzenden Verfahrens-
kosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6a VGKE). Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen-
det.
12.2 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ihren internen Rechtsdienst
mit der Interessenwahrung betraut und ist nicht durch externe Anwälte ver-
treten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht (Art. 8 ff. VGKE,
insb. Art. 9 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Gleiches gilt für die unterliegende Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 231-00019; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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