Abtei lung I
A-1782/2006
{T 0/2}
Urteil vom 24. Mai 2007
Mitwirkung: Richter André Moser; Richterinnen Florence Aubry Girardin
und Marianne Ryter Sauvant; Gerichtsschreiber Simon Mül-
ler.
X._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Peter Lyssy, Advokat, Bernoulli-
strasse 20 / PF 112, 4003 Basel,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Zentralbereich Personal, Mit-
telstrasse 43, Postfach, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz
betreffend
missbräuchliche Nichtwahl und Verletzung des Gleichstellungsgebots.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. X._______, geboren 1956, trat am 26. Juli 1975 in die Dienste der
Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) ein. Nachdem sie die dazu erfor-
derlichen Fachprüfungen bestanden hatte, wurde sie auf den 1. Januar
1990 als Betriebsbeamtin (Zettelschreiberei) und auf den 1. März 1995 als
Wagenkontrollbeamtin im Rangierbahnhof Basel der SBB gewählt.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 teilte der Leiter Rangierbahnhof
X._______ mit, dass ihre Stelle reorganisationsbedingt auf den 31.
Oktober 2005 aufgehoben werde. Am 22. August 2005 erhielt sie den
Bescheid, dass ihre Bewerbung vom 4. Juni 2005 für die intern
ausgeschriebene Stelle als Wagenkontrolleurin (Funktionsstufe 8) nicht
habe berücksichtigt werden können. Per 1. November 2005 trat X._______
in die Neuorientierung ein.
B. Auf Begehren des Schweizerischen Eisenbahn- und Verkehrspersonalver-
bandes (SEV) erliess der Leiter Rangierbahnhof Basel am 20. Dezember
2005 eine formelle Verfügung betreffend Nichtwahl von X._______. Am
31. Januar 2006 gelangte der SEV für X._______ mit einem Gesuch um
Überprüfung an die paritätische Schlichtungskommission. Die am 17. März
2006 durchgeführte Schlichtungsverhandlung scheiterte und es wurde die
30-tägige Beschwerdefrist gemäss Gesamtarbeitsvertrag angesetzt.
C. Am 25. April 2006 unterzeichnete X._______ eine Vereinbarung, gemäss
der das Arbeitsverhältnis zu den SBB im gegenseitigen Einvernehmen per
30. April 2006 aufgelöst wurde. Die SBB erklärten sich bereit, den Schritt
von X._______ in die Selbständigkeit (Eröffnung eines Hundesalons) mit
einem Betrag von insgesamt CHF 69'980.-- zu unterstützen. Schliesslich
erklärten die Parteien, sich mit dem Vollzug der Vereinbarung per Saldo
aller Ansprüche vollständig auseinandergesetzt zu haben. Vorbehalten
blieben Forderungen gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz, die erst
nach der Unterzeichnung der Vereinbarung entstehen oder entdeckt
werden.
D. Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2005 liess X._______ durch
Advokat Dr. Peter Lyssy am 2. Mai 2006 beim Zentralbereich Personal der
SBB Beschwerde wegen missbräuchlicher Nichtwahl und Verletzung des
Gleichstellungsgebots erheben. Nachdem die verfügende Instanz am
30. Mai 2006 ihre Stellungnahme und die Beschwerdeführerin am 5. Sep-
tember 2006 ihre Replik eingereicht hatten, wies der Zentralbereich Perso-
nal der SBB die Beschwerde mit Entscheid vom 28. September 2006 ab.
Einer allfälligen Beschwerde an die Eidgenössische Personalrekurskom-
mission wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
E. X._______ (Beschwerdeführerin) lässt am 1. November 2006 durch ihren
Rechtsvertreter bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission
(PRK) Beschwerde einreichen. Sie beantragt, den Entscheid vom 28. Sep-
tember 2006 aufzuheben. Die SBB seien zur Bezahlung einer Entschädi-
gung bzw. Genugtuung von CHF 30'000.-- an die Beschwerdeführerin zu
3verurteilen und zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass künftig das
Gleichstellungsgebot eingehalten werde bzw. die Mitarbeiterinnen nicht
mehr unter sexueller Belästigung zu leiden haben.
F. Der Zentralbereich Personal der SBB schliesst in seiner Vernehmlassung
vom 28. November 2006 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Auf
Aufforderung hin reichen die SBB am 13. Februar 2007 Unterlagen ein, die
sich auf die Besetzung der im Sommer 2005 bahnhofintern ausgeschriebe-
nen Wagenkontrolleurstellen beziehen. Die Beschwerdeführerin lässt sich
dazu in einer Eingabe vom 22. März 2007 vernehmen.
G. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Eingaben an die PRK bzw.
ans Bundesverwaltungsgericht wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgeset-
zes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im
vorliegend zur Beurteilung stehenden Bereich des Bundespersonalrechts
bzw. des Gleichstellungsgesetzes besteht keine derartige Ausnahme. Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Be-
schwerde, die sich gegen einen Beschwerdeentscheid einer Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 Bst. e VGG richtet, liegt daher vor (vgl. auch Art. 36 Abs.
1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1]).
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit
die beim Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007 bei der PRK hängigen
Rechtsmittel, wobei die Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht erfolgt
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.1 Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffene ist die Beschwerdefüh-
rerin im Sinne von Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Dem in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren auf Verpflichtung der
SBB zur künftigen Einhaltung des Gleichstellungsgesetzes kann, soweit
eine solche Verpflichtung sich nicht ohnehin aus Gesetz und Gesamtar-
beitsvertrag ergibt, nicht entsprochen werden, da ein solches abstraktes
Begehren ausserhalb des mit Beschwerde anfechtbaren Streitgegenstan-
des liegt. Im Übrigen war die PRK und ist auch das Bundesverwaltungsge-
richt gegenüber den SBB nicht Aufsichtsbehörde.
1.3 Auf die weiteren Anträge ihrer frist- und formgerecht eingereichten
Beschwerde ist dagegen einzutreten.
1.4 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
An die Begründung der Begehren ist das Bundesverwaltungsgericht nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dies bedeutet, dass das Gericht eine
4Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begrün-
dung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motiv-
substitution). Als urteilende Instanz darf und soll das Bundesverwaltungs-
gericht dabei ohne weiteres auch Rechtsstandpunkte beiziehen, die bis-
lang von keinem der Beteiligten erwähnt worden sind (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,
Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 1.8 mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei von ihrem Vorgesetzten
Z._______ gemobbt und sexuell belästigt worden. Für die im Sommer
2005 intern ausgeschriebene Stelle, um die sie sich beworben habe, sei
sie einzig deshalb nicht berücksichtigt worden, weil sie den Avancen ihres
Vorgesetzten Z._______ nicht nachgekommen sei. Sie macht eine
Verletzung des Gleichstellungsgebots geltend und verlangt in erster Linie
eine Entschädigung bzw. Genugtuung.
2.1 Auf Rechte, die das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und
Mann vom 24. März 1995 (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) ein-
räumt, kann nicht gültig verzichtet werden. Eine Parteiabrede, die das
Gleichstellungsgesetz verletzt, ist entsprechend ungültig (vgl. ELISABETH
FREIVOGEL bzw. SABINE STEIGER-SACKMANN, in Margrith Bigler-Eggen-
berger/Claudia Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz,
Basel und Frankfurt am Main, N 19 zu Art. 2 GlG, S. 46 bzw. N 28 zu Art.
11 GlG, S. 242). Wenn in Ziff. 6 der Austrittsvereinbarung zwischen der
Beschwerdeführerin und den SBB vom 25. April 2006 festgehalten wird,
dass sich die Parteien mit dem Vollzug der Vereinbarung per Saldo aller
Ansprüche vollständig auseindergesetzt haben, dürfen demnach An-
sprüche, die sich auf das Gleichstellungsgesetz stützen, nicht in diese Er-
klärung einbezogen werden. Die SBB haben sich im vorliegenden Verfah-
ren denn auch nie auf Ziff. 6 der Austrittsvereinbarung berufen.
2.2 Nach Art. 6 GlG wird bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Ar-
beitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und
Entlassung eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betroffenen
Person glaubhaft gemacht wird. Mit andern Worten genügt es, wenn der
Richter hinreichende objektive Anhaltspunkte hat, dass die geltend
gemachten Umstände mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zutreffen
(vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, Egalité salariale et décisions judiciaires,
AJP/PJA 2005, S. 1067). Diese Beweislasterleichterung ist im vor-
liegenden Fall entgegen der Meinung der SBB insoweit zu beachten, als
die Nichtberücksichtigung für eine intern ausgeschriebene Stelle in Frage
steht. Denn es ging im Falle der Beschwerdeführerin nicht um die erstmali-
ge Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern um die Nichtberück-
sichtigung einer bereits angestellten Person für eine andere Stelle (vgl.
ANDRÉ MOSER, Der Rechtsschutz im Bund, in Peter Helbling/Tomas Poledna
[Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 547, Fn. 64
mit Hinweisen). Bezüglich des Vorwurfs der Diskriminierung durch sexuelle
Belästigung käme – für sich allein genommen – die besondere Beweislast-
regel dagegen nicht zum Tragen; diesbezüglich gälte die allgemeine Be-
5weislastverteilung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. STEIGER-SACKMANN, a.a.O., N 39 zu
Art. 6 GlG, S. 171).
2.3 Bei der vorliegend in Frage stehenden Nichtberücksichtigung einer bereits
angestellten Person für eine andere Stelle ist das Diskriminierungsverbot
gemäss Art. 3 Abs. 2 GlG zu beachten. Eine direkte Diskriminierung liegt
dabei namentlich vor, wenn eine Frau für die Stelle(n) nicht berücksichtigt
wird, obwohl sie besser qualifiziert ist als berücksichtigte Kollegen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 4C.276/2004 vom 12. Oktober 2004, E. 6.1).
2.4 Zur Begründung der Beschwerde wird geltend gemacht, wenn im fragli-
chen Bereich zwei Frauen (Y._______ und die Beschwerdeführerin) be-
schäftigt werden, die sich beide über sexuelle Belästigung und Mobbing
durch Z._______ beklagen, und diese beide nicht wiedergewählt werden,
sei die geschlechterbedingte Diskriminierung offensichtlich.
2.4.1 Mit dem Begriff Mobbing wird allgemein ein Abstossungsverhalten be-
zeichnet, das von einigen oder allen Arbeitskollegen ausgeht und das die
Betroffene nicht verursacht hat. Man versteht darunter negative kommuni-
kative Handlungen, die gegen eine Person gerichtet sind und die sehr oft
und über einen längeren Zeitraum hinaus vorkommen und damit die Bezie-
hung zwischen Täter und Opfer kennzeichnen (vgl. Entscheid der PRK
vom 28. Juni 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehör-
den [VPB] 65.14, E. 5b; MANFRED REHBINDER / ALEXANDER KRAUSZ, Psychoterror
am Arbeitsplatz – Mobbing und Bossing und das Arbeitsrecht, in
Mitteilungen des Instituts für Schweizerisches Arbeitsrecht [ArbR] 1996, S.
18 f. mit Hinweisen; JEAN-BERNARD WAEBER; Le mobbing ou harcèlement
psychologique au travail, quelles solutions?, Aktuelle Juristische Praxis
[AJP], 1998, S. 792; DOMINIQUE QUINTON, Le concept du mobbing – cas
cliniques, in Harcèlement au travail, Arbeitsrecht in der Praxis, Band 22,
Zürich/Basel/Genf 2002, S. 66 ff.) Allein aufgrund des Umstandes, dass
berufliche Beziehungen Konflikt belastet sind oder eine schlechte Stim-
mung am Arbeitsplatz herrscht oder ein Vorgesetzter nicht vollständig und
immer seinen Pflichten gegenüber seinen Mitarbeitenden nachgekommen
ist, darf freilich nicht auf Mobbing geschlossen werden (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 4C.404/2005 vom 10. März 2006, E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil
der Rekurskommission des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2005,
veröffentlicht in VPB 70.4, E. 4.4.1).
2.4.2 Sexistische Sprüche sowie anzügliche und peinliche Bemerkungen fallen
ihrerseits unter den Begriff der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 4
GlG (BGE 126 III 397 E. 7/bb; Urteile des Bundesgerichts 2A.404/2006
vom 9. Februar 2007, E. 6.1, 4C.289/2006 vom 5. Februar 2007, E. 3.1
und 4C.276/2004 vom 12. Oktober 2004, E. 3).
2.4.3 Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergibt sich einerseits, dass
der Vorwurf der sexuellen bzw. sexistischen Belästigung durch Z._______
an sich teilweise begründet ist. Anzügliche Bemerkungen und Andeutun-
gen sowie unerwünschte Einladungen in den Ausgang werden selbst sei-
tens der SBB nicht bestritten. Allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin
6gegenüber den SBB gestützt auf Art. 5 Abs. 3 GlG oder gegenüber
Z._______ gestützt auf Art. 41 ff. OR stehen hier indes nicht zur
Beurteilung. Ansprüche aus sexueller Belästigung sind nicht Gegenstand
des angefochtenen Entscheides, der nur die Nichtwahl der
Beschwerdeführerin betrifft; es wird auch nicht geltend gemacht, der Ent-
scheid habe sich zu Unrecht nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt.
Die Entschädigungsansprüche gemäss Art. 5 Abs. 3 GlG würden damit
ausserhalb des Streitgegenstandes liegen und sind im vorliegenden
Verfahren nicht zu prüfen. Die Eingaben der Beschwerdeführerin lassen
andererseits nicht erkennen, dass Verhaltensweisen gegeben sind, die als
Mobbing zu bezeichnen wären. Die von der Beschwerdeführerin angeführ-
ten Indizien sind entweder sehr pauschal gehalten und nicht weiter belegt
(Vorwurf vieler kleiner Schikanen) oder stellen von ihrer Tragweite her kein
systematisches Vorgehen seitens des Vorgesetzten dar (Vorwurf der Auf-
nahme in die Ablöserliste), so dass der Tatbestand des Mobbings als nicht
erfüllt zu erachten ist.
Zu prüfen ist mithin, ob die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin
für die im Sommer 2005 ausgeschriebene Stelle darauf zurückzuführen ist,
dass sie von ihrem Vorgesetzen Z._______ sexuell belästigt worden bzw.
seinen Avancen nicht nachgekommen ist.
2.4.4 Wie den von den SBB am 13. Februar 2007 nachgereichten Unterlagen zu
entnehmen ist, wurden im Rahmen dieses Wahlverfahrens die Kriterien
(Krankheits)Absenzen, (Personal-)Beurteilung, Einsatz, Zusammenarbeit,
Fachwissen und Allgemeines detailliert zusammengetragen und ausgewer-
tet. Mit der Vorinstanz ist dabei festzustellen, dass die besondere Erwäh-
nung einzelner Elemente aus der Personalbeurteilung (Einsatz, Zusam-
menarbeit, Fachwissen und Allgemeines) als zusätzliche bzw. separate
Kriterien wohl wenig sinnvoll ist, ohne dass daraus freilich abzuleiten wäre,
die Wahl sei nicht auf der Basis objektiver Kriterien erfolgt, zumal diese bei
allen Personen gleich angewandt wurden. Anhand dieser Auswertung er-
gab sich die Reihen- bzw. Rangfolge der Mitarbeitenden, wovon die letzten
sieben nicht berücksichtigt werden konnten, darunter die Beschwerdefüh-
rerin, die sich auf dem zweitletzten Platz befand.
2.4.5 Grundlage für den Wahlentscheid bildeten vorliegend somit die Personal-
beurteilungen bzw. deren einzelne Elemente. Nach dem geltenden Bun-
despersonalrecht werden Mitarbeiterbeurteilungen gegebenenfalls mit ei-
ner Differenzbereinigung bzw. einem Zweitgespräch und nicht mit einer
beschwerdefähigen Verfügung abgeschlossen. Sie sind deshalb auch nicht
mit Beschwerde bei der PRK bzw. beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar. Mit Beschwerde anfechtbar sind grundsätzlich erst allfällige ge-
stützt auf die Personalbeurteilung getroffene Verfügungen zum Arbeitsver-
hältnis, sofern diese Verfügungen nicht ihrerseits von der Anfechtung bei
der PRK bzw. beim Bundesverwaltungsgericht ausgenommen sind. Ist
eine solche Verfügung – wie vorliegend – mit Beschwerde anfechtbar und
liegen ihr Mitarbeiterbeurteilungen zu Grunde, so können die in den Quali-
fikationen enthaltenen Feststellungen und Wertungen als Elemente des
rechtserheblichen Sachverhalts überprüft werden. Das Bundesverwal-
7tungsgericht auferlegt sich indes auch und insbesondere bei solchen
förmlichen Personalbeurteilungen eine gewisse Zurückhaltung und entfernt
sich im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht an
deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Entscheid der PRK vom 10.
November 2006 [PRK 2006-021], E. 4b).
2.4.6 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2007
zwar fest, dass ihre Bewertung bestritten werde und offensichtlich auf ihr
Geschlecht und ihre Schwierigkeiten mit Z._______ zurückzuführen sei.
Den Akten sind jedoch keine verlässlichen Anhaltspunkte zu entnehmen,
die den Schluss zuliessen, die Beschwerdeführerin sei von Z._______ in
den Personalbeurteilungen 2002 bis 2004 deswegen schlecht bewertet
worden, weil sie seinen Avancen nicht nachgekommen ist. So fällt zwar
eine im Vergleich zu den beiden Vorjahren insgesamt deutlich schlechtere
Qualifikation auf, ohne dass freilich verlässliche Anzeichen auszumachen
wären, die auf sachfremde Motive hindeuten würden. Festzuhalten ist ei-
nerseits auch, dass die Beurteilungen in den Jahren 2000 durch
U._______ bzw. 2001 durch V.________ neben Stärken auch gewisse
Schwächen beinhalten und andererseits die Beurteilungen durch
Z._______ ungeachtet aller Kritik auch positive Elemente enthalten, was
dazu führte, dass einzelne Kriterien trotzdem als "gut" bzw. "erfüllt"
eingestuft werden konnten. Wenn sich die Beschwerdeführerin bei der
Personalbeurteilung 2003 offenbar zunächst auch geweigert hat, diese zu
unterschreiben, da sie weder mit dem Ergebnis noch mit dem Vorgehen
einverstanden gewesen sei, so steht doch fest, dass sie auf sämtlichen
Personalbeurteilungen unten auf der ersten Seite jeweils unterschriftlich
bestätigt hat, dass sie mit der Beurteilung einverstanden ist. Es konnte ihr
dabei auch nicht entgangen sein, dass unmittelbar anschliessend an die
Unterschriften auf dem Beurteilungsbogen ein fett gedruckter Hinweis
angebracht ist, wonach die Beurteilung gültig ist, wenn die Mitarbeiterin
nicht innerhalb von zehn Tagen ein weiteres Gespräch beim Vorgesetzten
des Beurteilenden verlangt. Hinzu kommt, dass das entsprechende
Verhalten von Z._______ gegenüber der Beschwerdeführerin im Zeitraum
1995 bis 2000 liegt, diese indes die sexuelle Belästigung erstmals im
Zusammenhang mit ihrer Nichtwahl im Jahre 2005 zur Sprache gebracht
hat. Dass und weshalb die Beschwerdeführerin wegen des rauen Tons im
Eisenbahn-Aussendienst nicht in der Lage gewesen sein soll, sich früher
und auf dem dafür vorgesehenen Weg (Differenzbereinigung bzw.
Zweitgespräch oder Kontaktnahme mit dem Personaldienst bzw. dem
Gleichstellungsbeauftragten) gegen die ihrer Ansicht nach auf das
sexistische Verhalten von Z._______ zurückzuführenden ungenügenden
Qualifikationen zur Wehr zu setzen, wird nicht dargetan und ist nicht
ersichtlich.
2.4.7 Erweisen sich die Einwände gegen die Qualifikationen durch Z._______
demnach als nicht stichhaltig, so steht einer Berücksichtigung der Perso-
nalbeurteilungen im Rahmen des hier zur Beurteilung stehenden Wahlver-
fahrens nichts im Wege und bleibt es bei der von den SBB erstellten Rei-
hen- bzw. Rangfolge der Mitarbeitenden. Bei diesem Stand der Dinge ver-
8mag die Beschwerdeführerin eine diskriminierende Nichtberücksichtigung
für die in Frage stehenden Stellen nicht im Sinne von Art. 6 GlG glaubhaft
zu machen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, sie sei nicht berück-
sichtigt worden, obwohl sie an sich besser qualifiziert gewesen sei als be-
rücksichtigte Kollegen. Die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin
als Wagenkontrolleurin im Rangierbahnhof Basel ist vielmehr aufgrund ob-
jektiver Anforderungskriterien erfolgt, so dass eine geschlechterbedingte
Diskriminierung zu verneinen ist.
2.4.8 An diesem Ergebnis vermögen weder der Fax von Y._______ an den
scheidenden Generaldirektor Weibel vom 9. Oktober 2006 noch deren Ein-
vernahme als Zeugin etwas zu ändern. Der in der Beschwerde gestellte
Antrag auf Befragung von Y._______ ist daher in antizipierter Beweiswür-
digung abzuweisen (vgl. BGE 130 II 428 E. 2.1; 127 V 494 E. 1b).
3. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde vom 1. November 2006, soweit
darauf eingetreten werden kann, und zur Bestätigung des angefochtenen
Entscheids.
4. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in Angelegenheiten,
die das Bundespersonal betreffen bzw. die sich auf das Gleichstellungsge-
setz stützen, grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG; Art. 13 Abs. 5
GlG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
keine geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde von X._______ vom 1. November 2006 wird, soweit
darauf einzutreten ist, abgewiesen und der Entscheid des Zentralbereichs
Personal der SBB vom 28. September 2006 bestätigt.
2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugespro-
chen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin
- der Vorinstanz
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Simon Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten beim Bundesgericht erhoben werden (vgl. Art. 83 Bst. g des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110). Die
9Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erhe-
ben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG).
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