Abtei lung I
A-1783/2006
{T 0/2}
Urteil vom 20. Februar 2007
Mitwirkung: Richter André Moser (Vorsitz) und Lorenz Kneubühler, Rich-
terin Marianne Ryter Sauvant, Gerichtsschreiberin Yasemin
Cevik
A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry Nötzli,
gegen
ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz
EMPA Dübendorf, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz
betreffend
Feststellung der Gültigkeit der Kündigung; Einrede der verspäteten An-
tragsstellung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. A._______, wurde per 1. November 1989 als Handwerkmeister an der
EMPA in Dübendorf angestellt. Seit 1. Januar 1996 ist er als technischer
Sachbearbeiter tätig. Mit (öffentlich-rechtlichem) Arbeitsvertrag vom 2. No-
vember 2001 wurde sein Arbeitsverhältnis ins neue Recht (Bundesperso-
nalgesetz vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1]) überführt. Am 13. Juni
2006 verfügte die EMPA, das Arbeitsverhältnis mit A._______ werde we-
gen Verletzung gesetzlicher und vertraglicher Pflichten sowie wegen Män-
geln im Verhalten per 31. Dezember 2006 unter Einhaltung der ordentli-
chen Kündigungsfrist aufgelöst. Die EMPA stellte A._______ bis zur for-
mellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seiner Arbeitsleistung frei
und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Verfügung die auf-
schiebende Wirkung.
B. Gegen diese Kündigungsverfügung erhob A._______ je mit Eingabe vom
13. Juli 2006 Einsprache bei der EMPA und Beschwerde bei der ETH-Be-
schwerdekommission. Mit ersterer beantragte er, es sei die Nichtigkeit der
Kündigungsverfügung festzustellen und er sei weiter zu beschäftigen. Mit
der Beschwerde beantragte er zusätzlich in einem Eventualbegehren die
Aufhebung der Kündigungsverfügung und subeventuell die Entrichtung ei-
ner Entschädigung in der Höhe von 12 Monatslöhnen. In prozessualer Hin-
sicht stellte er die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die Arbeitgeberin sei im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme anzuweisen, ihn für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ef-
fektiv weiter zu beschäftigen. Ferner sei das Verfahren zu sistieren bis
über die Einsprache betreffend Nichtigkeit der Kündigung entschieden sei.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2006 wurde das Beschwerdeverfahren
bis zum rechtzeitigen Eingang des Antrags der Arbeitgeberin (auf Feststel-
lung der Gültigkeit der Kündigung) sistiert.
C. Am 6. September 2006 stellte die EMPA Antrag auf Feststellung der Gül-
tigkeit ihrer Kündigungsverfügung vom 13. Juni 2006 nach eingegangener
Einsprache vom 13. Juli 2006. Mit Schreiben vom 8. September 2006
machte A._______ geltend, die 30-tägige Frist gemäss Art. 14 Abs. 2 BPG
auf Feststellung der Gültigkeit der Kündigung sei am 14. August 2006 ab-
gelaufen, da es sich bei dieser um eine gesetzliche Frist handle, die durch
die Gerichtsferien nicht unterbrochen werde; die Kündigung vom 13. Juni
2006 erweise sich deshalb als nichtig.
D. Die ETH-Beschwerdekommission beschloss am 2. Oktober 2006, die mit
Verfügung vom 20. Juli 2006 angeordnete Sistierung des Verfahrens auf-
zuheben und dieses fortzusetzen. Die Einrede von A._______ betreffend
verspäteter Geltendmachung der Feststellung der Gültigkeit der Kündigung
durch die Arbeitgeberin wurde abgewiesen und A._______ eine Frist von
30 Tagen angesetzt, um zu den Ausführungen der Arbeitgeberin betref-
fend Feststellung der Gültigkeit der Kündigung vom 13. Juni 2006 Stellung
zu nehmen. Ihren Zirkulationsbeschluss versah die ETH-Beschwerdekom-
mission mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach dieser Beschluss innert
30 Tagen seit seiner Eröffnung bei der Eidgenössischen Personalrekurs-
3kommission angefochten werden kann.
E. A._______ (Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom 3. November 2006
Beschwerde bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK).
Er beantragt, der Zirkulationsbeschluss der ETH-Beschwerdekommission
vom 2. Oktober 2006 sei aufzuheben und die von ihm geltend gemachte
Einrede der verspäteten Antragstellung durch die Arbeitgeberin sei gutzu-
heissen. Dementsprechend sei festzustellen, dass die Kündigungsver-
fügung vom 13. Juni 2006 nichtig sei, und die Arbeitgeberin sei anzuwei-
sen, den Beschwerdeführer weiter zu beschäftigen.
F. Die ETH-Beschwerdekommission mit Schreiben vom 9. November 2006
und die EMPA in ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2006 schlies-
sen je auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die PRK wurde per 31. Dezember 2006 aufgelöst und durch das Bundes-
verwaltungsgericht ersetzt. Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; AS 2006
2197 ff.) übernimmt das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der
beim Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007 bei der PRK hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
2. Mit dem angefochtenen Zirkulationsbeschluss vom 2. Oktober 2006 wird
über einen Grundsatz- oder Teilaspekt des Streitgegenstandes vorab be-
funden, nämlich darüber, ob die Einrede der verspäteten Antragstellung
durch die Arbeitgeberin begründet ist oder nicht. Ist sie begründet, so er-
gibt sich ohne weiteres, dass die Kündigungsverfügung vom 13. Juni 2006
nichtig ist und die Arbeitnehmerin gegebenenfalls eine neue Kündigung
aussprechen müsste (vgl. Entscheid der PRK vom 23. Juni 2004, veröf-
fentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.151 E. 5,
S. 1913). Der Beschluss der ETH-Beschwerdekommission ist daher als
Teilentscheid zu betrachten. Er ist im gleichen Verfahren anfechtbar wie
ein Endentscheid (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auf-
lage, Bern 1983, S. 140 mit Hinweisen). Auch Gründe der Prozessökono-
mie sprechen dafür, dass die noch nie richterlich geklärte Frage, ob die
Frist gemäss Art. 14 Abs. 2 BPG während der Gerichtsferien still steht,
vorab entschieden wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 46 Abs.
1 Bst. b VwVG in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung). Ist ein Teilent-
scheid anzunehmen, so gilt die ordentliche dreissigtägige Beschwerdefrist
(BGE 107 II 459 E. 1b in fine S. 462), während bei Annahme eines Zwi-
schenentscheides im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses noch eine
zehntägige Beschwerdefrist zu beachten gewesen wäre (vgl. Art. 50 VwVG
in der bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung). Auf die form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde gegen den Beschluss einer internen Be-
schwerdeinstanz nach Art. 35 Abs. 1 BPG ist somit einzutreten (vgl. Art. 36
Abs. 1 BPG).
3. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen des Bundes muss der Ar-
beitgeber für die Kündigung ein Verwaltungsverfahren nach dem Bundes-
4gesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG;
SR 172.021) durchführen (PETER HELBLING, Die Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses beim Bund: Ein Vergleich zwischen OR und BPG, in Freiburger
Zeitschrift für Rechtsprechung 2004, S. 196 mit Hinweisen). Auch das Ver-
fahren vor der internen Beschwerdeinstanz richtet sich nach dem VwVG
(Art. 112 Abs. 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 ([BPV;
SR 172,220.111.3]). Damit stimmt auch 37 des Bundesgesetzes über die
Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 (ETH-
Gesetz; SR 414.110) überein. Art. 37 Abs. 5 ETH-Gesetz in der vom 1. Ja-
nuar 2004 bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung hält fest, dass sich im
Übrigen das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes richtet (AS 2003 4273), während Art. 37 Abs. 1
ETH-Gesetz seit dem 1. Januar 2007 dahin lautet, dass das Beschwerde-
verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechts-
pflege durchzuführen ist, soweit das ETH-Gesetz nichts anderes bestimmt.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, zu beachten sei, dass
das BPG für die Bundesverwaltung am 1. Juli 2002 (recte am 1. Januar
2002) und damit einiges später als das ETH-Gesetz und das VwVG in
Kraft getreten sei. Nicht alle Bestimmungen des VwVG könnten ohne wei-
teres und ohne entsprechende Auslegung auf die Bestimmungen des BPG
übertragen werden, weil dieses nicht nur materielle, sondern auch formelle
Bestimmungen enthalte, die teilweise von denjenigen des VwVG ab-
wichen. In diesem Fall gingen sie den Bestimmungen des VwVG als Spe-
zialgesetz vor (Botschaft BPG, BBl 1999 1625 f.). So erweise sich Art. 14
Abs. 1 und 2 BPG hinsichtlich seiner verfahrensrechtlichen Elemente als
Lex specialis zum VwVG, indem es die ersten verfahrensrechtlichen
Schritte zur Geltendmachung der Nichtigkeit der Kündigung abweichend
vom VwVG regle. Selbst wenn man das VwVG sinngemäss anwenden wol-
le, rechtfertige es sich insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das
BPG nach dem VwVG in Kraft getreten sei, Art. 22a Bst. b VwVG über die
teleologische Reduktion so zu verstehen, dass gesetzliche Fristen dann
stillstehen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnah-
men und summarischen Verfahren stehen. Der Fristenstillstand sei mit
Sinn und Zweck des Verfahrens nach Art. 14 Abs. 1 und 2 BPG nicht ver-
einbar.
3.2 Art. 14 Abs. 2 BPG bedeutet eine Umkehr der Verteilung der Parteirollen
sowie eine Umkehr der Beweislast: Nicht die betroffene Person, sondern
der beklagte Arbeitgeber muss innert 30 Tagen die Beschwerdeinstanz an-
rufen; er muss auch beweisen, dass die Kündigung gültig ist (vgl. HARRY
NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht,
S. 201 f. mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht,
verfahrensrechtlich sei dabei das VwVG nicht oder nur teilweise bzw. nur
sinngemäss anwendbar, überzeugt nicht. Vielmehr ist davon auszugehen,
die Regeln des VwVG seien grundsätzlich für das gesamte Kündigungs-
verfahren massgebend, vom Erlass der Kündigungsverfügung über die
Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes und den Antrag auf Fest-
stellung der Gültigkeit der Kündigung bis zum Verfahren vor der internen
5Beschwerdeinstanz. In diesem Sinne hält auch die Botschaft des Bun-
desrates vom 14. Dezember 1998 fest, das BPG unterstelle das Verfahren
in personalrechtlichen Angelegenheiten dem VwVG. Dieses bleibe als ver-
fahrensrechtliche Grundordnung für das Handeln der Organisationsein-
heiten des Bundes in ihrer Funktion als Arbeitgeber weiterhin massge-
bend. Das BPG bilde nur in materiellrechtlicher Hinsicht die Grundord-
nung; in verfahrensrechtlicher Hinsicht komme diese Funktion dem VwVG
zu. Es enthalte einige Normen, welche das VwVG derogierten; sie ent-
hielten besondere Zuständigkeits- und Verfahrensregeln. Insoweit sei das
BPG in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Spezialgesetz (BBl 1999
1625 f.). Bei den fünf in der Botschaft des Bundesrates zum BPG erwähn-
ten Fällen, in denen das BPG das VwVG derogiert, handelt es sich dabei
durchwegs um Anwendungsbereiche, die mit dem Stillstand der Fristen
nichts zu tun haben. Wenn die verfahrensrechtlichen Regeln des VwVG
auch regelmässig dem Schutze des Arbeitnehmers dienen (rechtliches Ge-
hör, Pflicht zur Begründung der Verfügung, usw.), so ist nicht ersichtlich,
weshalb die Bestimmung von Art. 22a VwVG betreffend den Fristenstill-
stand nicht auch anwendbar sein soll, wenn es darum geht, dass der Ar-
beitgeber die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung im Sinne von
Art. 14 Abs. 2 BPG geltend machen will.
3.3 Mit Bezug auf die direkte Anwendbarkeit der Bestimmungen des VwVG
auf das Verfahren nach Art. 14 BPG kann im Übrigen auf einen noch nicht
rechtskräftigen Entscheid der PRK vom 10. November 2006 (PRK
2006-021) verwiesen werden. In Erwägung 3 dieses Entscheides hielt die
PRK fest, dass die 30-tägige Frist, innert welcher der Arbeitgeber gemäss
Art. 14 Abs. 2 BPG die Feststellung der Gültigkeit verlangen kann, ent-
sprechend der in Art. 20 Abs. 1 VwVG enthaltenen Regelung am Tag zu
laufen beginnt, der dem Eingang der Einsprache bei der zuständigen Be-
hörde folgt. Schliesslich ist das Eidgenössische Versicherungsgericht bei
einer Ausgangslage, die mit der vorliegenden vergleichbar ist, hinsichtlich
der Berücksichtigung der Gerichtsferien zu einem gleichen Schluss ge-
kommen. Es hat erkannt, im Bereich der Haftung des Arbeitgebers nach
Art. 52 AHVG sei der Fristenstillstand gemäss Art. 22a VwVG anwendbar
auf die Frist von 30 Tagen, innert der die Ausgleichskasse bei der kanto-
nalen Rekursbehörde Klage zu erheben hat (BGE 122 V 65 E. 4b S. 67 f.).
3.4 Nach Art. 22a (Abs. 1) Bst. b VwVG stehen gesetzliche oder behördlich
angesetzte Fristen vom 15. Juli bis und mit 15. August still. Der von der
EMPA am 6. September 2006 eingereichte Antrag auf Feststellung der
Gültigkeit der Kündigungsverfügung vom 20. Juli 2006 ist unter Berück-
sichtigung dieses Fristenstillstandes rechtzeitig erfolgt. Dies führt zur Ab-
weisung der Beschwerde vom 3. November 2006 und zur Bestätigung des
Zirkulationsbeschlusses der ETH-Beschwerdekommission vom 2. Oktober
2006.
4. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrecht-
lichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG).
Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine
geschuldet. Denn die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine (ob-
6siegende) Bundesbehörde fällt auch dann ausser Betracht, wenn sich
diese vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen praktizierenden An-
walt vertreten lässt (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember
2006 [VGKE; SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde von A._______ vom 3. November 2006 wird abgewiesen
und der Zirkulationsbeschluss der ETH-Beschwerdekomission vom 2. Ok-
tober 2006 bestätigt.
2. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden weder Kos-
ten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz
- der EMPA Dübendorf
Bern, den 20. Februar 2007
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Yasemin Cevik
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Ar-
beitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, so-
fern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert min-
destens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer
nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30
Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag
der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben werden (vgl. Art. 42. 48, 54 und 100 BGG).
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