Abtei lung I
A-1789/2006
zis/scj
{T 0/2}
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m
3 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Einzelrichterin Salome Zimmermann ,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Staatshaftung (Schadenersatz).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1789/2006
Sachverhalt:
A.
X._______ schuldete gemäss rechtskräftiger Verfügung der Zoll-
kreisdirektion II vom 12. Oktober 2000 Einfuhrabgaben im Betrag von
CHF .... Zu deren Sicherstellung hatte die Verwaltung am 2. August
1999 sein Motorboot der Marke Boesch beschlagnahmt und dieses am
12. Juli 2002 im Rahmen einer vorzeitigen Pfandverwertung mittels
freihändigen Verkaufs zum Preis von CHF ... an Y._______ verkauft.
B.
Am 8. Juli 2003 liess X._______ beim Eidgenössischen Finanz-
departement (EFD) gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Verantwortlichkeits-
gesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) ein Schadenersatz-
begehren in der Höhe von CHF ... nebst Zins zu 5% seit dem 13. Juli
2002 einreichten. Er machte geltend, die Voraussetzungen für eine
vorzeitige Zollpfandverwertung durch die Verwaltung seien nicht
gegeben gewesen und das Motorboot habe beim Verkauf einen Ver-
kehrswert von ca. CHF ... aufgewiesen.
C.
In seiner Verfügung vom 30. August 2006 anerkannte das EFD zwar,
dass die Voraussetzungen für einen freihändigen Verkauf nicht erfüllt
gewesen seien und damit die von Art. 3 Abs. 1 VG verlangte Wider-
rechtlichkeit gegeben sei. Hingegen sei X._______ durch den
freihändigen Verkauf kein Schaden entstanden, weil er nicht nachge-
wiesen habe, dass das Motorboot im Zeitpunkt der Verwertung mehr
als CHF ... wert gewesen sei.
D.
Gegen diese Verfügung reichte X._______ (Beschwerdeführer) am 2.
Oktober 2006 Beschwerde an die Eidgenössischen Rekurskommission
für die Staatshaftung (HRK) ein, wobei er das EFD als Be-
schwerdegegnerin 1 und die Oberzolldirektion als Beschwerdegegne-
rin 2 bezeichnete. Er stellte die Anträge, es sei die Verfügung der Be-
schwerdegegnerin 1 vom 30. August 2006 aufzuheben, dem Begehren
um Schadenersatz stattzugeben und der Bund zur Zahlung von
CHF ... nebst Zins zu 5% seit dem 13. Juli 2002 zu verpflichten, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde-
gegnerinnen. Den einverlangten Kostenvorschuss von CHF ... bezahlte
er fristgerecht. Ins Rubrum aufgenommen wurde aufgrund von Art. 2
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Abs. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30.
Dezember 1958 (SR 170.321) lediglich das EFD.
E.
Das EFD reichte am 16. November 2006 die Vernehmlassung ein. Auf
Anfang 2007 wurden die Verfahrensakten von der HRK dem Bundes-
verwaltungsgericht übergeben. Weil der Wert des Motorbootes im Zeit-
punkt des Verkaufs nach wie vor strittig war, beauftragte die Instrukti-
onsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2007 einen
Sachverständigen ein Gutachten über den Wert des Motorbootes im
Zeitpunkt der Verwertung durch die Zollverwaltung zu erstellen. Das
Gutachten wurde am 13. Juni 2007 eingereicht.
F.
In einer Instruktionsverhandlung am 26. September 2007 wurde
Y._______, der damalige Käufer des Boots, als Zeuge befragt und die
Parteien hatten Gelegenheit, dem Experten Fragen zum Gutachten zu
stellen. Im Anschluss daran schlossen die Parteien den nachfolgenden
Vergleich:
1. Das EDF anerkennt, dem Beschwerdeführer den Pauschalbetrag
von CHF ... zu schulden.
2. Ausser den Entschädigungen für Zeugen und Sachverständigen,
welche von den Parteien je zur Hälfte getragen werden, werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das EFD bezahlt dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von
CHF ....
4. Die Parteien erklären sich mit dem Vollzug der vorliegenden Verein-
barung per Saldo aller Ansprüche mit Ausnahme der Abrechnung
im Strafverfahren (gemäss Abrechnung der Zollkreisdirektion
Schaffhausen vom 12. September 2007) auseinandergesetzt.
5. Dieser Vergleich kann mit schriftlicher Erklärung an das Bundes-
verwaltungsgericht bis zum 3. Oktober 2007 von beiden Parteien wi-
derrufen werden. Bei einem Widerruf wird das Bundesverwaltungs-
gericht einen Entscheid in der Sache selbst fällen.
G.
Der Vergleich wurde nicht widerrufen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Verfügungen des EFD
über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund nach der
damaligen Fassung von Art. 10 Abs. 1 VG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 der Ver-
ordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 (SR
170.321) der Beschwerde an die HRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernahm, sofern es zuständig war, die am 1. Januar 2007 bei der
HRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Ver-
fahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021).
1.2 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht und der
Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, 50
Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Es ist folglich darauf einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 23 Ziff. 1 Bst. a VGG entscheidet die Instruktionsrich-
terin als Einzelrichterin über die Abschreibung von gegenstandslos ge-
wordenen Verfahren. Nach der Botschaft zur Totalrevision der Bundes-
rechtspflege kommt diese Bestimmung beispielsweise im Fall eines Be-
schwerderückzugs, bei Widerruf des angefochtenen Hoheitsakts oder
im Falle eines Vergleichs zur Anwendung. Die Botschaft führt aus, dass
in solchen Fällen regelmässig nur über die Kosten entschieden werden
müsse und die Zuständigkeit des Einzelrichters deshalb gerechtfertigt
sei. Sie dränge sich sogar auf, um eine rasche Erledigung der Verfahren
zu gewährleisten (BBl 2001 4393). Bereits bei den Vorgängerinstanzen
des Bundesverwaltungsgerichtes wurden Verfahren, über die sich die
Parteien durch Vergleich geeinigt hatten, mittels Präsidialverfügung,
also durch Einzelrichterentscheid, abgeschrieben (ANDRÉ MOSER/PETER
UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Ba-
sel und Frankfurt a.M. 1998, S. 139 Rz. 3.95). Die Abschreibung des
vorliegenden Verfahrens erfolgt somit durch die Einzelrichterin.
2.
Die Parteien haben an der Instruktionsverhandlung vom
26. September 2007 einen Vergleich abgeschlossen.
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2.1 Der Vergleich als eine "durch gegenseitige Zugeständnisse zu-
stande gekommene vertragliche Beseitigung eines Streits oder einer
Unsicherheit über ein bestehendes Rechtsverhältnis" spielt zwar in der
Verwaltungsrechtspflege eine unterschätzte Rolle. Vergleiche können
jedoch in Verantwortlichkeitsverfahren abgeschlossen werden (AUGUST
MÄCHLER, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2005, § 11 Rz. 1
und 4). Da im vorliegenden Verfahren die Grundvoraussetzungen einer
Haftung nach Art. 3 Abs. 1 VG (Schadenszufügung durch das Handeln
eines Beamten, Widerrechtlichkeit und Kausalität) nicht umstritten
sind, respektiert der Abschluss eines Vergleichs das Legalitätsprinzip,
welches nach der Lehre auch für vertragliche begründete Rechtsver-
hältnisse des Staates gilt (MÄCHLER, a.a.O., § 12 Rz. 73 und 81). Der
Abschluss eines Vergleichs zwischen den Beschwerdeführer und den
EFD ist somit zulässig.
2.2 Was die von den Parteien vereinbarte Kostenverteilung anbelangt,
ist festzuhalten, dass nach Art. 33b Abs. 4 VwVG, wenn zwischen den
Parteien eine gütliche Einigung zu Stande kommt, keine Ver-
fahrenskosten erhoben werden. Nachdem erst die Einholung des Gut-
achtens und die Befragung des Zeugen die für einen Vergleichs-
abschluss erforderlichen Grundlagen geliefert haben, ist es sachge-
recht, dass die Parteien die Kosten des Gutachtens und der Zeugen-
befragung je zur Hälfte übernehmen.
Die Kosten den Gutachtens sowie der Befragung des Experten be-
tragen insgesamt CHF ... ; Kopien der entsprechenden Rechnungen
werden den Parteien mit diesem Entscheid zugestellt; Der Zeuge
wurde mit CHF ... entschädigt; die Parteien erhalten eine Kopie des
entsprechenden Mails. Ingesamt sind somit zu übernehmende Kosten
von CHF ... entstanden, von welchen jede Partei CHF ... zu
übernehmen hat. Auf die vom Beschwerdeführer zu leistenden CHF ...
wird der bereits einbezahlte Kostenvorschuss von CHF ...
angerechnet, so dass ihm die Differenz von CHF ... durch das
Bundesverwaltungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Abschreibungsentscheides zurückerstattet werden wird.
2.3 Die vereinbarte Entschädigung des Beschwerdeführers durch das
EFD in der Höhe von CHF ... ist nicht zu beanstanden. Sie versteht
sich inkl. Mehrwertsteuer.
3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der abgeschlossene Ver-
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gleich zulässig und, da beim Bundesverwaltungsgericht keine Wider-
rufserklärung eingegangen ist, zustande gekommen ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2.
Die Kosten des Beweisverfahrens von CHF ... werden den Parteien je
zur Hälfte auferlegt. Im übrigen werden keine Kosten erhoben. Die vom
Beschwerdeführer zu leistenden Kosten werden mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, weshalb ihm nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Betrag von CHF ...
zurückerstattet wird. Das EFD hat den Betrag von CHF ... innert 30
Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das EFD hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
insgesamt CHF ... auszurichten.
4.
Dieser Entscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; unter Beilage von Kopien
der Rechnungen des Experten sowie des Mail über die
Zeugenentschädigung)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde; Beilage: Ein-
zahlungsschein sowie Kopien der Rechnungen des Experten und
des Mail über die Zeugenentschädigung)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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