B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
14.12.2018 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (2C_1047/2018)
Abteilung I
A-1789/2018
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
A._______, …,
vertreten durch Dr. Beat Baumgartner, Rechtsanwalt,
und MLaw Georges D. Frick, Rechtsanwalt,
Loyens & Loeff Switzerland LLC,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-NL).
A-1789/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 28. Januar 2016 reichte der Belastingdienst der Niederlande
(nachfolgend: BD) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar
2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem König-
reich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA
CH-NL) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein Amtshilfe-
gesuch ein. Im Gesuch nennt der BD A._______ als „beteiligte (Rechts)-
Person in den Niederlanden“ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) und
X._______ SA in Liquidation und die Y._______ SA als „beteiligte juristi-
sche Personen in der Schweiz“. Als betroffene Steuerarten und Steuer-
jahre werden die Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Dividen-
densteuer betreffend den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezem-
ber 2015 erwähnt.
A.b Der BD führt im Ersuchen aus, es habe sich aus einer Bitte um eine
steuerliche Vorberatung ergeben, dass der Steuerpflichtige am 29. April
2014 sämtliche Anteile an der Z._______ Holding B.V. (mit Sitz in den Nie-
derlanden) von der X._______ SA gekauft habe. Letztere sei gemäss An-
gaben des Steuerpflichtigen im Jahr 19xx von ihm selbst gegründet wor-
den. Zu Beginn der 80-er Jahre habe er die Anteile an der Gesellschaft
verkauft, wobei er sich nicht erinnern könne, wer der Käufer gewesen sei.
Der Steuerpflichtige mache geltend, ebenfalls nicht mehr zu wissen, von
wem er die Anteile an der Z._______ B.V. gekauft habe. Das niederländi-
sche Finanzamt habe guten Grund zur Annahme, dass der Steuerpflichtige
selbst der Aktionär der X._______ SA sei.
Im Jahr 2009 sei zudem die Y._______ SA auf der Bildfläche erschienen.
Diese Körperschaft habe scheinbar eine Forderung der X._______ SA ge-
gen die Z._______ Holding B.V übernommen. Dies habe unter ungewöhn-
lichen Bedingungen stattgefunden. Es scheine die Absicht gewesen zu
sein, Probleme in den Niederlanden in Bezug auf „Thin cap“ zu umgehen.
Auch angesichts der Y._______ SA habe das niederländische Finanzamt
guten Grund zur Annahme, dass der Steuerpflichtige Anteilsinhaber der
X._______ SA sei.
Zudem habe der Steuerpflichtige die Anteile an der Z._______ Holding B.V
zu einem sehr niedrigen Preis „gekauft“. Es scheine sich somit um eine
Ausschüttung in Steuerkategorie 2 (wesentliche Beteiligung) zu handeln.
A-1789/2018
Seite 3
Während des Gesprächs mit dem Finanzamt habe sich gezeigt, dass die
Gesundheit des 74-jährigen Steuerpflichtigen einiges zu wünschen übrig
lasse. Das Finanzamt zweifle allerdings an seiner Mitteilung, dass er sich
bezüglich der Anteilstransaktionen an nichts mehr erinnern könne.
A.c Mit einem Fragenkatalog verlangt der BD verschiedene Informationen
über die X._______ SA in Liquidation und die Y._______ SA, insbesondere
in Bezug auf deren Konzernstruktur, den Anteilseigner bzw. den letztend-
lich Begünstigten, die Geschäftsführung sowie eine allfällige Bankvoll-
macht. Zudem ersucht der BD um Kopien der Jahresabschlüsse und der
Steuererklärungen ab dem 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2014.
B.
Aufgrund des Ersuchens des BD forderte die ESTV die X._______ SA in
Liquidation, die Y._______ SA, die Steuerverwaltungen der Kantone (…)
und (…) sowie die Bank C._______ und die Bank D._______ mittels Editi-
onsverfügungen vom 10. März 2016 auf, die ersuchten Informationen und
Unterlagen zu übermitteln. Alle Genannten kamen diesen Aufforderungen
innert (teilweise erstreckter) Frist nach.
C.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 informierte die ESTV den anwaltlich ver-
tretenen Steuerpflichtigen über die beabsichtigte Informationsübermittlung
und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Gleichzeitig stellte sie ihm antrags-
gemäss die Verfahrensakten zur Einsicht zu.
D.
Mit detaillierter Stellungnahme vom 22. August 2016 lehnte der Steuer-
pflichtige die beabsichtigte Informationsübermittlung ab.
E.
Am 31. Oktober 2016 informierte die ESTV auch die X._______ SA in Li-
quidation und die Y._______ SA über die beabsichtigte Beantwortung des
Amtshilfeersuchens. Nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten stimmten
auch sie bzw. deren Vertreter der Informationsübermittlung nicht zu.
F.
Am 11. September 2017 übermittelte das Steueramt (…) der ESTV die mit
ergänzender Editionsverfügung vom 7. August 2017 verlangten Informati-
onen betreffend die Y._______ SA. Letzterer wurde am 9. Oktober 2017
die Akteneinsicht in diese zusätzlich edierten Unterlagen gewährt.
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Seite 4
G.
Am 21. Februar 2018 erliess die ESTV u.a. eine an den Steuerpflichtigen
adressierte Schlussverfügung. Gemäss dieser Schlussverfügung leistet
die ESTV dem BD Amtshilfe, indem sie der ersuchenden Behörde als Ant-
wort auf die Fragen des Amtshilfeersuchens die in Dispositiv-Ziff. 2 der
Schlussverfügung genannten, von der Y._______ SA, Y._______ SA, den
Steuerverwaltungen der Kantone (…) sowie der Bank C._______ und der
Bank D._______ edierten Informationen sowie Unterlagen gemäss Beilage
1 (Jahresabschlüsse der X._______ SA für die Geschäftsjahre 2010 bis
2014) und Beilage 2 (Jahresabschlüsse der Y._______ SA für die Ge-
schäftsjahre 2010 bis 2014) übermittelt.
H.
Gegen diese Schlussverfügung liess der Steuerpflichtige (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 23. März 2018 Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht erheben. Er lässt beantragen, die angefochtene Schlussver-
fügung sei aufzuheben und es sei auf das Amtshilfeersuchen des BD vom
28. Januar 2016 nicht einzutreten (Ziff. 1); eventualiter sei der angefoch-
tene Entscheid zur Abklärung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers
an die Vorinstanz zurückzuweisen und das laufende Verfahren bei fehlen-
der Prozessfähigkeit zu sistieren (Ziff. 2); subeventualiter sei der Austausch
von Informationen, die sich auf die Kalenderjahre 2010 und 2011 beziehen,
zu untersagen (Ziff. 3); subsubeventualiter sei der Austausch der Jahres-
rechnungen 2010 und der Steuererklärungen 2010 zu untersagen (Ziff. 4);
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 beantragt die ESTV die kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit sie
für den Entscheid wesentlich sind – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf
das DBA CH-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
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Seite 5
28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersa-
chen [StAhiG, SR 651.1] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren vor diesem
Gericht richtet sich dabei nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange-
fochtenen Schlussverfügung und vom Amtshilfeersuchen betroffene Per-
son zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 19 Abs. 2 StA-
hiG; zur Eintretensvoraussetzung der Prozessfähigkeit sogleich E. 1.3).
Weiter hat der Beschwerdeführer die Beschwerde frist- und formgerecht
eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach
dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155
E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer
A-3533/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.2.1 in fine).
In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben und es sei auf das vorliegende Amtshilfeersuchen
nicht einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Abklärung der Prozessfä-
higkeit des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen und das
laufende Verfahren bei fehlender Prozessfähigkeit zu sistieren (Beschwer-
debegehren 1 und 2). Begründet werden diese Anträge mit der allfälligen
Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers und damit zusammenhängen-
den Unterlassungen der Vorinstanz. Mit seinen Beschwerdebegehren 3
und 4 lässt der Beschwerdeführer sodann im Sinne von Eventualbegehren
beantragen, dass der vorgesehene Informationsaustausch in Bezug auf In-
formationen, welche bestimmte Steuerjahre betreffen, zu untersagen sei.
Gerügt wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung des sog. Rückwir-
kungsverbots. Nach dem Dargelegten ist vorliegend die Frage Streitgegen-
stand, ob der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren prozessun-
fähig war bzw. ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der bestrittenen
Prozessfähigkeit weitere Abklärungen hätte veranlassen müssen und, falls
diese Frage zu verneinen ist, ob Informationen im vorgesehenen Umfang
ausgetauscht werden dürfen.
1.3 Soweit vorliegend die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im
vorinstanzlichen Verfahren Streitgegenstand ist, gilt er hinsichtlich dieser
Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne weiteres als prozessfä-
hig (vgl. BGE 118 Ia 236 E. 3; Urteil des BGer 5A_194/2011 vom 30. Mai
A-1789/2018
Seite 6
2011 E. 3.2). Auf die entsprechenden Beschwerdebegehren ist somit ein-
zutreten. Diese sind vorab zu behandeln (nachfolgend E. 2). Ob auf die
Beschwerde auch hinsichtlich der übrigen Begehren einzutreten ist, wird
gegebenenfalls anschliessend zu entscheiden sein.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet-
zung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rü-
gen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG).
1.5 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der
Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnor-
men und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden
erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begrün-
dung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teil-
weise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog.
Motivsubstitution; BGE 127 II 264 E. 1b; statt vieler: BVGE 2009/61 E. 6.1;
Urteil des BVGer A-5687/2017 vom 17. August 2018 E. 2.2).
Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor Bun-
desverwaltungsgericht zumindest in sehr abgeschwächter Form zur An-
wendung gelangt, ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht gehalten,
nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen. Für entsprechende Fehler
müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den
Akten ergeben (vgl. zum Ganzen: BVGE 2010/64 E. 1.4.1; Urteil des
BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55).
2.
In der Beschwerdeschrift wird zur Hauptsache geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei aufgrund seiner schlechten körperlichen und geistigen
Verfassung im vorinstanzlichen Verfahren nicht urteils- und prozessfähig
gewesen. Die Vorinstanz habe den „Grundsatz des Verbots der Prozess-
führung bei fehlender Prozessfähigkeit“ verletzt. Zudem sei er dadurch
A-1789/2018
Seite 7
auch nicht in der Lage gewesen, seine Verfahrensrechte genügend wahr-
zunehmen, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei.
Im Folgenden wird entsprechend dem Vorbringen in der Beschwerde die
Urteilsfähigkeit und damit die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im
vorinstanzlichen Verfahren geprüft.
2.1
2.1.1 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit wird die
Prozessfähigkeit nach den zivilrechtlichen Vorschriften beurteilt (vgl. ISA-
BELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 48 N. 5). Sie setzt dem-
nach die Urteilsfähigkeit und die Volljährigkeit voraus (Art. 13 ZGB). Urteils-
fähig im Sinne des ZGB ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesal-
ters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder
ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln
(Art. 16 ZGB).
2.1.2 Urteilsfähigkeit wird bei erwachsenen Personen vermutet. Wird eine
Urteilsunfähigkeit geltend gemacht, obliegt die Beweislast derjenigen Per-
son, welche die Urteilsfähigkeit bestreitet. Führt die Lebenserfahrung
– etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskrankheiten oder altersschwa-
chen Personen – zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person
ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall als urteilsunfähig gelten
muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der
Urteilsfähigkeit umgestossen. (zum Ganzen: BGE 134 II 235 E. 4.3.3, 124
III 5 E. 1b; BIGLER-EGGENBERGER/FANKHAUSER, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl. 2014 [nachfolgend: Basler Kom-
mentar ZGB I], Art. 16 N. 47 f.).
2.1.3 Die Prozessfähigkeit ist Voraussetzung dafür, dass eine natürliche
Person an einem verwaltungsrechtlichen Verfahren als Partei teilnehmen
kann (vgl. Art. 6 VwVG; HÄNER, a.a.O., Art. 6 N. 1). Als Prozessvorausset-
zung ist die Prozessfähigkeit sodann von Amtes wegen zu prüfen.
2.1.4 Mangels Handlungs- und Geschäftsfähigkeit ist eine urteilsunfähige
Person grundsätzlich nicht in der Lage rechtsgültig Verträge abzuschlies-
sen (BIGLER-EGGENBERGER/FANKHAUSER, Basler Kommentar ZGB I,
a.a.O., Art. 18 N. 3). Eine urteilsunfähige Person kann daher einen Rechts-
anwalt nicht rechtsgültig mit ihrer Interessenvertretung beauftragen. An-
ders verhält es sich, wenn eine im Zeitpunkt der Mandatierung urteilsfähige
A-1789/2018
Seite 8
Person einem Rechtsanwalt einen Auftrag und eine Vollmacht mit Wirkung
über den Verlust der Urteils- bzw. Handlungsunfähigkeit hinaus erteilt. Eine
solche Vereinbarung über den Weiterbestand einer durch Rechtsgeschäft
erteilten Vollmacht ist trotz Verlusts der Urteilsfähigkeit des Vollmachtge-
bers zulässig (BGE 132 III 222 E. 2). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der
Auftrag und die Vollmacht bereits vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit wirksam
geworden ist und nicht ausschliesslich für den Fall des Eintritts der Urteils-
unfähigkeit erteilt wurde (zur Abgrenzung der rechtsgeschäftlich erteilten
Vollmacht vom zivilrechtlichen Vorsorgeauftrag, der besonderen Formvor-
schriften unterliegt: ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Basler Kommentar ZGB I,
a.a.O., Art. 360 N. 19a).
2.2
2.2.1 In der Beschwerde wird zur Begründung der geltend gemachten Ur-
teils- und Prozessunfähigkeit ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an
ausgeprägten Altersgebrechen und Demenz, was bereits im Jahr 2016
durch die ersuchende Behörde festgestellt worden sei. Es gebe Anzeichen,
dass sich sein Zustand inzwischen weiter verschlechtert habe. Damit seien
die rationale Beurteilung sowie die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich
einen Willen zu bilden und diesen kund zu tun, erheblich beeinträchtigt. Es
bestünden daher erhebliche Zweifel an dessen Urteils- und damit Prozess-
fähigkeit. Die Prozessfähigkeit sei von Amtes wegen zu prüfen bzw. abzu-
klären, was die Vorinstanz unterlassen habe.
Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, in den Akten fänden sich keine hin-
reichenden Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers. Sie sei daher nicht verpflichtet gewesen nähere Abklärungen vorzu-
nehmen.
2.2.2 Wie ausgeführt, ist bei erwachsenen Personen und damit auch beim
Beschwerdeführer die Urteilsfähigkeit zu vermuten (E. 2.1.2). Eine Situa-
tion, in welcher es sich umgekehrt verhielte und eine Urteilsunfähigkeit des
Beschwerdeführers zu vermuten wäre (vgl. E. 2.1.2), liegt hier nicht vor.
Eine Altersdemenz oder Altersschwäche, wie sie in der Beschwerde gel-
tend gemacht wird, ist vorliegend mit keinem Beweismittel medizinisch fest-
gestellt. Auch ist nach der Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass
erwachsene Personen im Alter des Beschwerdeführers im Normalfall von
einer solchen Einschränkung der geistigen Gesundheit betroffen sind
(vgl. dazu etwa die Prävalenzschätzungen zu Demenzerkrankungen in der
Schweiz vom 4. April 2018, abrufbar unter > Service >
Zahlen & Fakten > Zahlen und Fakten zu Demenz). Die Vorinstanz durfte
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Seite 9
also die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in einem ersten Schritt
vermuten. Entsprechend obliegt die Beweislast dem Beschwerdeführer,
der vorliegend die Urteilsfähigkeit bestreitet (E. 2.1.2). Es stellt sich jedoch
die Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraus-
setzungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für eine allfällige Urteilsunfä-
higkeit des Beschwerdeführers von Amtes wegen verpflichtet war, nähere
Abklärungen zu dessen Gesundheits- und Geisteszustand zu veranlassen
(E. 2.1.3).
2.2.3 In der Beschwerde wird einzig auf eine Passage im Amtshilfeersu-
chen Bezug genommen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
hat die ersuchende Behörde jedoch nicht festgestellt, dass der Beschwer-
deführer an ausgeprägten Altersgebrechen und Demenz leide. Zwar führt
diese im Amtshilfeersuchen aus, dass sich anlässlich eines Gesprächs zwi-
schen dem 74-jährigen Beschwerdeführer und dem Finanzamt gezeigt
habe, „dass seine Gesundheit einiges zu wünschen übrig lasse“, um aber
gleich anzufügen, „das Finanzamt zweifle allerdings an der Mitteilung des
Steuerpflichtigen, wonach er sich bezüglich der Anteilstransaktionen an
nichts mehr erinnern könne“ (vgl. Sachverhalt Bst. A.b, letzter Absatz). Ent-
gegen der Auffassung in der Beschwerde lässt sich daraus kein konkreter
Hinweis auf eine Beeinträchtigung des Geisteszustands ableiten. Die be-
hördlichen Zweifel an den geltend gemachten Erinnerungslücken deuten
an, dass der Beschwerdeführer möglicherweise relevante Tatsachen be-
wusst verschwiegen hat, was ebensogut als Zeichen einer Urteilsfähigkeit
gewertet werden könnte. Im Übrigen ist die Feststellung, wonach die Ge-
sundheit einiges zu wünschen übrig lasse, derart allgemein gehalten, dass
auch darin kein Hinweis auf eine geistige Beeinträchtigung des Beschwer-
deführers zu erblicken ist.
Nach dem Gesagten bestanden vorliegend keine hinreichenden Anhalts-
punkte für eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers im
vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz durfte es daher bei der Vermu-
tung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers belassen und war nicht
verpflichtet, Abklärungen zur geistigen Gesundheit des Beschwerdeführers
zu tätigen. Der Beschwerdeführer hat selbst keine geeigneten Beweismittel
für seine Urteilsunfähigkeit, wie z.B. ein Arztzeugnis oder Nachweis einer
Beistandschaft oder Ähnliches, beigebracht. Damit bleibt vorliegend die
geltend gemachte Urteilsunfähigkeit unbewiesen. Der Beschwerdeführer
hat die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (E. 2.1.2).
A-1789/2018
Seite 10
2.2.4 Angefügt sei, dass selbst wenn während des vorinstanzlichen Ver-
fahrens Anhaltspunkte für eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Beschwer-
deführers bestanden hätten, auf Folgendes hinzuweisen wäre:
Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertretern am
15. März 2016 eine Vollmacht zur Vertretung betreffend Amtshilfe gestützt
auf das DBA-NL erteilt, die der ESTV im vorinstanzlichen Verfahren am
17. März 2016 eingereicht wurde. Die Anwaltsvollmacht umfasst u.a. die
Vertretung vor Gerichten und Behörden. Sie sieht zudem – unter Vorbehalt
abweichender verfahrensrechtlicher Bestimmungen – vor, dass die Voll-
macht nicht erlöschen soll bei Verlust der Handlungsfähigkeit des Klienten
(„this power of attorney shall not expire […] upon the client’s loss of capa-
city to act, […]).
Eine solche Vollmachtserteilung ist zulässig (E. 2.1.4). Dafür, dass der Be-
schwerdeführer bei der Mandatserteilung urteilsunfähig gewesen wäre und
entsprechend die Mandatierung der Rechtsanwälte rechtungültig erfolgt
wäre, bestehen – wie erwähnt – keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Im Ge-
genteil, die Rechtsvertreter bezeichnen sich selbst als gehörig bevollmäch-
tigt. Es besteht kein Anlass, an dieser gehörigen Bevollmächtigung zu
zweifeln. Schliesslich ist nicht leichthin anzunehmen, dass sich die Rechts-
vertreter von einem Urteilsunfähigen mandatieren liessen und damit wo-
möglich gegen ihre anwaltlichen Sorgfaltspflichten verstiessen. Damit
bliebe eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands nach
Mandatierung der Rechtsanwälte aufgrund der vorliegenden Ausgestal-
tung der Anwaltsvollmacht, welche auch bei Eintritt einer Urteilsunfähigkeit
weiter bestehen soll, für das vorinstanzliche Verfahren (wie im Übrigen
auch das vorliegende Beschwerdeverfahren) irrelevant.
2.3 Soweit in der Beschwerde weiter eine (aus der geltend gemachten Ur-
teilunfähigkeit fliessende) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
beanstandet wird, erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet.
Da vorliegend von der Urteilsfähigkeit des (zudem gehörig anwaltlich ver-
tretenen) Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen
ist, hatte er Gelegenheit, seine aus dem Gehörsanspruch fliessenden Mit-
wirkungsrechte vollumfänglich wahrzunehmen.
2.4 Nach dem Gesagten ist von der Urteils- und damit Prozessfähigkeit des
Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen. Die Rü-
gen, die Vorinstanz habe die Grundsätze des „Verbots der Prozessführung
bei fehlender Prozessfähigkeit“ bzw. des „rechtlichen Gehörs“ verletzt, sind
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Seite 11
somit nicht begründet. Folglich besteht vorliegend kein Raum, um wegen
Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Amtshilfeersuchen
nicht einzutreten bzw. die Sache an die Vorinstanz zur Abklärung der Pro-
zessfähigkeit zurückzuweisen und das laufende Verfahren einschliesslich
dem Amtshilfeersuchen zu sistieren.
2.5 Es bleibt bei diesem Ergebnis auf die weiteren Eventualbegehren in
der Beschwerde einzugehen. Was diesbezüglich die Sachurteilsvorausset-
zung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfah-
ren vor Bundesverwaltungsgericht anbelangt, kann vollumfänglich auf das
vorne Ausgeführte (E. 2.1 ff.) und die daraus gezogenen Schlussfolgerun-
gen verwiesen werden. Denn auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
sind keine neuen Anhaltspunkte oder Beweise vorgebracht oder ersicht-
lich, welche das Gericht zu einer Abklärung der Urteilsfähigkeit des Be-
schwerdeführers veranlassen könnten. Es ist also auch in Bezug auf die
Eventualbegehren, welche die amtshilfespezifischen Voraussetzungen der
Informationsübermittlung betreffen (vgl. E. 1.2 f.), auf die Beschwerde ein-
zutreten.
3.
Das am 26. Februar 2010 unterzeichnete DBA CH-NL trat am 9. November
2011 in Kraft (vgl. Art. 29 Abs. 1 DBA CH-NL).
Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL bestimmt (unter Vorbehalt von hier nicht ein-
schlägigen Einschränkungen gemäss Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA CH-NL),
dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten jene Informationen
austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwen-
dung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rech-
nung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen
Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraus-
sichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteue-
rung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist
durch Artikel 1 (persönlicher Geltungsbereich) und Artikel 2 (unter das Ab-
kommen fallende Steuern) nicht eingeschränkt.
3.1 Die Amtshilfeklausel, d.h. Art. 26 DBA CH-NL, und die zugehörige
Ziff. XVI des Protokolls zum DBA CH-NL, welches integrierender Bestand-
teil des Abkommens ist und gleichzeitig mit diesem unterzeichnet wurde
(ebenfalls unter SR 0.672.963.61), sind laut Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL «an-
wendbar auf Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens
dieses Abkommens [d.h. vorliegend am oder nach dem 9. November 2011]
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Seite 12
gestellt werden und die Informationen betreffen, die sich auf einen Zeit-
raum beziehen, der am oder nach dem auf die Unterzeichnung des Abkom-
mens folgenden 1. März [d.h. vorliegend am 1. März 2010] beginnt».
Eine solch rückwirkende Anwendung neuer Amtshilfebestimmungen auf
zurückliegende Steuerperioden ist gemäss höchstrichterlicher Rechtspre-
chung zulässig. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass es sich bei
den Bestimmungen über die Amtshilfe um solche verfahrensrechtlicher Na-
tur handle, welche mit ihrem Inkrafttreten sofort anwendbar seien
(BGE 143 II 628 E. 4.3 [der eine praktisch identische Konstellation betraf],
BGE 139 II 404 E. 1.1; Urteil des BGer 2A.551/2001 vom 12. April 2002
E. 2a; ferner: BVGE 2010/40 E. 6.5.2, Urteil des BVGer A-6874/2010 vom
20. Juni 2011 E. 3.2).
3.2 Gemäss dem Protokoll zum DBA CH-NL stellt der ersuchende Staat
ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in
seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur
Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (Ziff. XVI Bst. a des Pro-
tokolls; sog. Subsidiaritätsprinzip).
3.3 Nach Art. 6 Abs. 1 StAhiG muss ein Amtshilfeersuchen schriftlich in ei-
ner schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und hat
die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben zu enthalten.
Dies sind gemäss Art. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL:
«(i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen
Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Na-
men und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren
Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburts-
datum, Zivilstand oder Steuernummer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsicht-
lich der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom
ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inha-
bers der verlangten Informationen.»
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3.4
3.4.1 Art. XVI Bst. c des Protokolls zum DBA CH-NL hält fest, dass der Hin-
weis auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, bedeutet, dass
ein möglichst weit gehender Informationsaustausch in Steuerbelangen ge-
währleistet sein soll, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expe-
ditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit
hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person
unwahrscheinlich ist.
3.4.2 Nach der Rechtsprechung als zur Anwendung oder Durchsetzung
des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen,
die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat
steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. statt vieler: BGE 141
II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-171/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.1, A-
4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.1). Ob eine Information erheblich
ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen
(BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar
2017 E. 2.2.2, A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2). Die Rolle des
ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit
beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat ver-
langten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im
Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise
dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden
(BGE 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017
E. 5.2; Urteile des BVGer A-5066/2016 vom 17. Mai 2018 E. 2.3.2,
A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.3.1, A-2766/2016 vom 18. April 2017
E. 3.3.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der
Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich er-
heblich» nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlang-
ten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung
unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3, BGE 142 II 161
E. 2.1.1).
3.5 Gemäss dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht – aus-
ser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zu-
sammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen
Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellun-
gen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 142 II 161
E. 2.1.3 f., BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4).
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Seite 14
4.
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Eventualbegehren die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen, die
sich auf die Kalenderjahre 2010 und 2011 (oder sogar auf das Jahr 2009)
beziehen. Die Rechtmässigkeit dieser Informationsübermittlung ist daher
nachfolgend zu prüfen.
4.1 Auf das Amtshilfeersuchen des BD, welches vom 28. Januar 2016 da-
tiert, findet Art. 26 DBA CH-NL in zeitlicher Hinsicht Anwendung. Nach
Art. 29 Abs. 2 DBA CH-NL können für die streitbetroffenen niederländi-
schen Einkommens- und Dividendensteuern Informationen ausgetauscht
werden, welche sich auf den Zeitraum ab 1. März 2010 beziehen (E. 3.1).
4.1.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die
vorgesehene Informationsübermittlung verletze den rechtsstaatlichen
Grundsatz des Verbots der echten Rückwirkung. Das DBA CH-NL sei erst
am 9. November 2011 in Kraft getreten. Die Übermittlung von Informatio-
nen, die sich auf den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember
2011 beziehen, sei daher unzulässig.
Mit Blick auf die erst kürzlich in einem publizierten Entscheid bestätigte
höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die rückwirkende Anwendung
einer Amtshilfeklausel auf zurückliegende Steuerperioden aufgrund der
verfahrensrechtlichen Natur von Amtshilfevorschriften ohne weiteres zuläs-
sig sei (E. 3.1, zweiter Absatz), sieht das Bundesverwaltungsgericht vorlie-
gend keinen Anlass, sich zu den einzelnen, in der Beschwerde erwähnten
Kriterien betreffend die Zulässigkeit einer Rückwirkung zu äussern. Der
Übermittlung von Informationen ab dem 1. März 2010 steht vorliegend das
(landesrechtlich aus der Bundesverfassung abgeleitete [vgl. BGE 144 I 81
E. 4.1]) Rückwirkungsverbot rechtsprechungsgemäss nicht entgegen. Die
Vorinstanz ist somit (sofern die weiteren Voraussetzungen der Amtshilfe
gegeben sind) gehalten, der ersuchenden Behörden Informationen, welche
den Zeitraum ab 1. März 2010 betreffen, zu übermitteln.
4.1.2 Der Beschwerdeführer beanstandet zudem – ebenfalls unter dem Ti-
tel „Verbot der echten Rückwirkung“ –, dass die zum Austausch vorgese-
henen Jahresrechnungen 2010 und Steuererklärungen 2010 der
X._______SA und der Y._______ SA Informationen enthielten, die den vom
DBA CH-NL nicht erfassten Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar
2010 betreffen. Deren Übermittlung an den BD sei daher unzulässig.
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4.1.2.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sieht die ange-
fochtene Schlussverfügung die Übermittlung der Steuererklärungen der
beiden schweizerischen Gesellschaften vorerst nicht vor, sondern hält
diesbezüglich im Dispositiv Folgendes fest: „Die Steuererklärungen der
X._______ SA (bzw. Y._______ SA) für die Steuerjahre 2010 bis 2014 ste-
hen uns zur Verfügung. Gerne prüfen wir die Übermittelbarkeit einzelner
Elemente dieser Steuererklärungen auf präzise Bezeichnung der er-
wünschten Informationen“. Weil die Übermittlung der Steuererklärungen
(bzw. einzelner Elemente davon) daher vorliegend (noch) nicht verfügt wor-
den ist, zielt der Einwand des Beschwerdeführers, es seien die Steuerer-
klärungen 2010 nicht zu übermitteln, am Streitgegenstand vorbei.
4.1.2.2 Was die Jahresrechnungen 2010 betrifft, so ist es zutreffend, dass
diese womöglich auch Geschäftsvorfälle beinhalten, die vom zeitlichen An-
wendungsbereich der Amtshilfebestimmung des DBA CH-NL nicht erfasst
sind. Allerdings ist es – wie der Beschwerdeführer selbst einräumt – nicht
möglich, die Monate Januar und Februar 2010 (betreffend X._______ SA)
bzw. August 2009 bis Februar 2010 (betreffend Y._______ SA, deren Ge-
schäftsjahr am 31. Juli endet) aus den bereits definitiven Jahresrechnun-
gen 2010 auszugliedern. Weil aber vorliegend eine Verpflichtung zur Amts-
hilfeleistung für Informationen ab 1. März 2010 besteht, käme die Nicht-
übermittlung der Jahresrechnungen 2010 gleichzeitig einer Verweigerung
der Amtshilfe für ersuchte Informationen gleich, was gemäss einem Ent-
scheid des Bundesgerichts in einer vergleichbaren Konstellation nicht ge-
rechtfertigt ist (vgl. Urteil des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017
E. 6.2). Die Jahresrechnungen 2010 sind daher dem BD – wie in der
Schlussverfügung vorgesehen – grundsätzlich zu übermitteln.
4.1.2.3 Eine Einschränkung ergibt sich daraus, dass die Jahresrechnung
2010 der X._______ SA im Sinne eines Vorjahresvergleichs auch die Bi-
lanz per 31. Dezember 2009 sowie die Erfolgsrechnung, Gewinnverwen-
dung und einen Beteiligungsausweis (Anhang zur Jahresrechnung) für das
Jahr 2009 aufführt. Diese das Jahr 2009 betreffenden Zahlen fallen klar
nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich von Art 26 DBA CH-NL und sind
daher dem BD nicht zu übermitteln und entsprechend zu schwärzen.
4.2 Als nächstes wird – mangels konkreter Rügen mit der gebotenen Zu-
rückhaltung (vgl. E. 1.5) – geprüft, ob die weiteren Voraussetzungen für die
hier strittige Informationsübermittlung erfüllt sind.
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Seite 16
4.2.1 Der BD bestätigt vorliegend im Begleitschreiben zum Amtshilfeersu-
chen, alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben. Aufgrund des
völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (E. 3.5) und mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte ist folglich davon auszugehen, dass das Subsidiaritätsprin-
zip eingehalten wurde (vgl. E. 3.2).
4.2.2 Im Amtshilfeersuchen des BD wird der Beschwerdeführer als betei-
ligte (Rechts)-Person namentlich und unter Angabe einer Wohnadresse in
den Niederlanden aufgeführt. Das Ersuchen nennt die Zeitperiode, für wel-
che die Informationen verlangt werden, und enthält weiter eine Umschrei-
bung der gewünschten Informationen und des Steuerzwecks.
Als Steuerzweck wird neben der Einkommens- und Dividendensteuer auch
die Körperschaftssteuer genannt und es wird in der Umschreibung der re-
levanten Informationen eine steuerliche Begrenzung von Zinsabzügen im
Zusammenhang mit der Darlehensgewährung an eine in den Niederlanden
domizilierte Holdinggesellschaft erwähnt, was soweit ersichtlich nur die
Steuern (Abzugsfähigkeit der Zinsen) der niederländischen Holdinggesell-
schaft betrifft. Indessen hat der BD die Holdinggesellschaft weder als be-
teiligte Person im Amtshilfeersuchen aufgeführt noch auf andere Weise
ausdrücklich erklärt, dass deren Besteuerung Gegenstand des Amtshil-
feersuchens bildet. Es ist daher nach Treu und Glauben davon auszuge-
hen, dass der BD nur eine Amtshilfeleistung zur korrekten Erhebung der
niederländischen Einkommens- bzw. Dividendensteuer beim Beschwerde-
führer verlangt.
Was sodann die ersuchten Informationen betrifft, werden auch die in der
Schweiz domizilierten Gesellschaften und deren allfälliger Bezug zur Steu-
ersituation des Beschwerdeführers genannt. Damit entspricht das Ersu-
chen den inhaltlichen Anforderungen gemäss Art. XVI Bst. b des Protokolls
zum DBA CH-NL (E. 3.3).
4.2.3 Mit seiner Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen äussert der BD die
Vermutung, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum Aktionär
bzw. wirtschaftlich Berechtigter an zwei in der Schweiz domizilierten Ge-
sellschaften gewesen sei. Diese den Verdacht des BD stützende Sachver-
haltsdarstellung im Ersuchen ist aufgrund des völkerrechtlichen Vertrau-
ensprinzips (vgl. E. 3.5) bindend und wird vom Beschwerdeführer im vor-
liegenden Verfahren auch nicht in Frage gestellt. Gemäss dieser Sachver-
haltsdarstellung besteht daher Anlass zur Vermutung, dass der Beschwer-
deführer im relevanten Zeitraum wirtschaftlich Berechtigter an den beiden
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Seite 17
Schweizer Gesellschaften war und entsprechend in diesem Zusammen-
hang allfällige Einkünfte (Dividenden, geldwerte Leistungen) erzielt haben
könnte, die für die Besteuerung des Beschwerdeführers in den Niederlan-
den relevant sein könnten. Vor diesem Hintergrund ist die voraussichtliche
Erheblichkeit der hier strittigen Informationen sowie Dokumente ebenfalls
zu bejahen (vgl. E. 3.4).
4.3 Nach dem Gesagten erscheinen die Voraussetzungen für die vorlie-
gend strittige Amtshilfeleistung mit Ausnahme des in E. 4.1.2.3 hiervor Dar-
gelegten als erfüllt. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die in
der Jahresrechnung 2010 der X._______ SA aufgeführten, das Geschäfts-
jahr 2009 betreffenden Zahlen zu schwärzen sind. Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss hat der fast vollständig unterliegende Beschwerde-
führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind
auf Fr. 5ʹ000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der äusserst geringe Um-
fang der Gutheissung rechtfertigt rechtsprechungsgemäss keine Reduk-
tion der vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten. Der
einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden.
5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).
6.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die in der Jahresrechnung
2010 der X._______ SA ausgewiesenen, das Geschäftsjahr 2009 betref-
fenden Zahlen zu schwärzen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abge-
wiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5‘000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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