Abtei lung I
A-1791/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Nadine Mayhall.
X._______, ... ,
vertreten durch ... ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion Basel, Sektion Tarif und Veranlagung,
Postfach 666, 4010 Basel,
vertreten durch die Oberzolldirektion (OZD),
Sektion Zollverfahren, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern.
Nichteintreten.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1791/2009
Sachverhalt:
A.
Die X._______ ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ... . Zweck der
Gesellschaft bildet gemäss Handelsregistereintrag insbesondere die
Durchführung von internationalen Warentransporten und Speditionen
sowie Zollabfertigungen.
B.
B.a Am 8. Januar 2008 bzw. am 1. April 2008 meldete die X._______
bei der Zollstelle Basel/St. Louis-Autobahn im EDV-Verfahren e-dec
zwei für die Gesellschaft B._______, ..., bestimmte Sendungen an. Die
entsprechenden Einfuhrzollanmeldungen (EZA) enthielten die folgen-
den Angaben:
Nr. ...
Position 1: Carton, 600, adresse
Insecticides à base de soufre ou de composés cupriques, contenant
10 % de COV
"Gesal UKV SUPER RAPID REFILL 750 ML"
Zolltarifnummer 3808.9310; Eigenmasse: ... kg; Rohmasse: ... kg;
VOC-Abgabe: ... kg à Fr. 3.-- je 100 kg; MWST-Wert: Fr. ... .
Nr. ...
Position 1: Carton, 1220, adresse
Herbicides, inhibiteurs de germination et régulateurs de croissance
pour plantes, autres ne contenant pas de COV
"Gesal Unkraut spray 750 ml"
Zolltarifnummer 3808.9390; Eigenmasse: ... kg; Rohmasse: ... kg;
VOC-Abgabe: ... kg à Fr. 3.-- je 100 kg; MWST-Wert: Fr. ... .
Das Selektionsergebnis durch das EDV-System ergab "gesperrt" für
die EZA Nr. ... bzw. "frei – ohne" für die EZA Nr. ... .
B.b Mit Veranlagungsverfügung Nr. ... vom 8. Januar 2008 wurde für
die erst genannte Sendung eine Abgabe für flüchtige organische Ver-
bindungen (VOC) in Höhe von Fr. ... erhoben. Für die zweite Sendung
wurde die geschuldete VOC-Abgabe mit Veranlagungsverfügung Nr. ...
vom 2. April 2008 auf Fr. ... angesetzt.
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C.
Mit Schreiben vom 10. September 2008 und vom 11. September 2008
an die Zollstelle Basel/St. Louis-Autobahn machte die X._______ gel-
tend, dass die eingeführten Produkte "Gesal UKV SUPER RAPID RE-
FILL 750 ML" und "Gesal Unkraut spray 750 ml" einen VOC-Gehalt
von 10 % aufweisen würden. Dennoch sei auf diese Produkte eine Ab-
gabe zum Tarif eines Produkts mit einem VOC-Gehalt von 100 % erho-
ben worden. Aus diesem Grund ersuchte die X._______ um Rücker-
stattung der zuviel geleisteten Abgabe.
Diese Eingaben wurden der Zollkreisdirektion Basel zur Behandlung
überwiesen. Die Vorinstanz teilte der X._______ mit, dass die Einga-
ben als Beschwerden gegen die entsprechenden Veranlagungen zu
behandeln seien. Ebenso machte sie die X._______ darauf aufmerk-
sam, dass die Beschwerdefrist von 60 Tagen ab Ausstellen der Veran-
lagungsverfügung gemäss Art. 116 Abs. 3 des Zollgesetzes vom
18. März 2005 (ZG, SR 631.0) nicht eingehalten worden sei und räum-
te ihr die Möglichkeit ein, die Beschwerden ohne Kostenfolge zurück-
zuziehen.
Mit Entscheid vom 16. Februar 2009 trat die Vorinstanz auf die Be-
schwerden infolge Fristversäumnis nicht ein. Gegen diesen Nichtein-
tretensentscheid gelangte die X._______ (Beschwerdeführerin) mit
Beschwerde vom 19. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerdeführerin beantragte, die beiden Abfertigungen seien
zu annullieren, die VOC-Abgaben seien neu zu veranlagen sowie die
sich ergebende Differenz in Höhe von Fr. ... sei – unter Abzug der reg-
lementarischen Gebühren – zurückzuerstatten und die im vorinstanzli-
chen Verfahren auferlegten Verfahrenskosten seien zu erlassen.
Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2009 beantragte die Oberzolldirek-
tion (OZD) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Be-
schwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 3. September 2009 an ihren
Begehren fest.
Auf die Begründung der Anträge wird – soweit entscheidwesentlich –
im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 i.V.m.
Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor
dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten
(Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist
durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG).
1.2 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht bildet regelmässig der angefochtene vorinstanzliche Ent-
scheid. Vorliegend ist die Vorinstanz auf das Gesuch um die Rücker-
stattung eines Teils der geleisteten Abgabe nicht eingetreten. Mit Be-
schwerde gegen einen solchen Nichteintretensentscheid kann nur gel-
tend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das einge-
reichte Rechtsmittel nicht eingetreten. Damit bleibt das Anfechtungs-
objekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verlet-
zung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann. Die be-
schwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme
beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung verlangen; auf materielle Begehren kann nicht eingetre-
ten werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5798/2007 vom
6. Juli 2009 E. 1.4 und A-5104/2007 vom 19. Januar 2009 E. 1.3;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 2.164).
Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Be-
schwerde hätte eintreten müssen. Soweit die Beschwerdeführerin eine
materielle Überprüfung der im vorinstanzlichen Verfahren angefochte-
nen Veranlagungsverfügungen beantragt (vgl. oben, C), kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge ver-
pflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festge-
stellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz
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anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Aus-
legung zu geben, von der es überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 349 E. 1a). Aus der
Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundsverwal-
tungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begrün-
dung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teil-
weise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann
(vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
1.4 Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen bedeutet
auch, dass das so genannte Rügeprinzip höchstens in stark abge-
schwächter Form zur Anwendung gelangen kann. Die Rechtsmittelins-
tanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich
aus auf den Grund zu gehen; für entsprechende Fehler müssen sich
immerhin mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder
den Akten ergeben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 1.55).
2.
2.1 Die VOC-Abgabe hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 35a sowie
in Art. 35c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR
814.01) und wird in der Verordnung vom 12. November 1997 über die
Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV,
SR 814.018) näher geregelt.
Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr
bringt oder selber verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine Len-
kungsabgabe zu entrichten (Art. 35a USG). Abgabepflichtig sind die
bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz Zahlungspflichtigen sowie die
Hersteller und Erzeuger im Inland (Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG). Der
Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung
der Abgaben auf VOC; ist die Einfuhr oder Ausfuhr betroffen, so gelten
die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung
(Art. 35c Abs. 3 USG; Art. 3 VOCV).
2.2 Das Zollgesetz sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. No-
vember 2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten.
2.2.1 Das Zollveranlagungsverfahren unterliegt – vorbehältlich der
Verfahrensgarantien der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen
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Grundsätze des Verwaltungsrechts – grundsätzlich nur den vom
Grundsatz des Selbstanmeldungsprinzips geprägten besonderen Be-
stimmungen des Zollrechts. Das VwVG findet auf das gesamte Verfah-
ren bis zum Erlass der Veranlagungsverfügung bzw. der Freigabe der
gestellten und angemeldeten Waren keine Anwendung (Art. 3 Bst. e
VwVG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5798/2007 vom
6. Juli 2009 E. 1.3 und A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 1.2; REMO
ARPAGAUS, Zollrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Bd. XII, 2. Aufl., Basel 2007, N. 447).
In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschende Prinzip
der Selbstanmeldung obliegt der anmeldepflichtigen Person (Art. 26
ZG) die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration
ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Sie muss die der
Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Wa-
ren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranla-
gung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1
ZG). Damit überbindet das Zollgesetz der anmeldepflichtigen Person
die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und stellt hohe
Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihr eine
vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt (Botschaft vom
15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 612; noch
zum – mit Art. 25 ZG nahezu identischen – Art. 31 Abs. 1 des Zollge-
setzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, BS 6 465 und nachträgliche Ände-
rungen] Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004
E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5798/2007 vom 6. Juli
2009 E. 2.2). Das zuständige Zollamt überprüft die vom Anmeldepflich-
tigen abzugebende Anmeldung lediglich auf ihre formelle Richtigkeit
und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere (Art. 32
Abs. 1 ZG). Im Falle dabei nicht festgestellter Mängel lassen sich da-
raus keinerlei Rechte zugunsten der anmeldepflichtigen Person ablei-
ten (Art. 32 Abs. 3 ZG; ARPAGAUS, a.a.O., N. 703; PATRICK RAEDERSDORF, in
Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Kommentar zum Zollge-
setz, Bern 2009, N. 10 f. zu Art. 32). Berichtigungen oder ein Rückzug
der Anmeldung sind von der anmeldepflichtigen Person unter den Vor-
aussetzungen von Art. 34 ZG vorzunehmen (zu Art. 34 Abs. 3 und 4
ZG vgl. unten, E. 3.3.1).
2.2.2 Das streitige Zollverfahren hingegen wird im ZG lediglich in den
Grundzügen geregelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts
und der Zuständigkeit wird in Art. 116 ZG auch die Frist für die Einrei-
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chung einer Beschwerde festgelegt; im Übrigen verweist jedoch
Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen
der Bundesrechtspflege. Für das Beschwerdeverfahren findet somit
grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes Anwendung (ARPAGAUS, a.a.O., N. 447). Ent-
sprechend wird die Erstreckung und die Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG durch Art. 22 und Art. 24
VwVG geregelt ([noch zu Art. 109 Abs. 2 aZG] Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5104/2007 vom 19. Januar 2009 E. 2.3 und 2.4).
3.
3.1 Nach Ablauf der Frist zur Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmit-
tels erwächst eine Verfügung in formelle Rechtskraft (ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/St. Gallen/Basel/Genf 2006, N. 990 f.). Die Rechtsbeständigkeit
von Verfügungen äussert sich darin, dass die Verwaltung eine formell
rechtskräftige Verfügung nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzun-
gen einseitig aufheben oder zum Nachteil des Adressaten abändern
darf (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 264). Der Widerruf von Verfügungen steht im
Spannungsfeld zwischen dem zwingenden Charakter des öffentlichen
Rechts bzw. der Natur der öffentlichen Interessen, wonach ein mit dem
Gesetz nicht oder nicht mehr zu vereinbarender Verwaltungsakt nicht
unabänderlich ist, und dem Gebot der Rechtssicherheit, welches die
Beständigkeit von Verfügungen gebietet (anstatt vieler BGE 100 Ib 299
E. 2).
3.2 Welchem dieser Grundsätze im Einzelfall der Vorrang gebührt,
kann positivrechtlich geregelt worden sei. So sehen grundsätzlich alle
verfahrensrechtlichen Erlasse eine Korrekturmöglichkeit in Form des
ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision vor (BGE 127 I 133
E. 6). Für Verwaltungsverfahren auf Bundesebene ist die Revision in
Art. 66 ff. VwVG geregelt. Gemäss dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 1
VwVG sind nur Entscheide einer Beschwerdeinstanz einer Revision
zugänglich; die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat jedoch
Art. 66 ff. VwVG auch für die Revision formell rechtskräftiger erstins-
tanzlicher Verfügungen als sinngemäss anwendbar erklärt (BGE 103
Ib 365 E. 3; KARIN SCHERRER, in Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 6 zu Art. 66; so auch Bot-
schaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004
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652). Zu beachten bleibt, dass eine Revision regelmässig unzulässig
ist, wenn die angerufenen Revisionsgründe bereits in dem Verfahren,
welches dem Erlass der Verfügung voranging, oder mit einem ordentli-
chen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1040; für Verwaltungsverfahren auf Bundes-
ebene Art. 66 Abs. 3 VwVG).
3.3 Eine weitere Korrekturmöglichkeit für fehlerhafte Verfügungen
stellt die Wiedererwägung dar. Eine Verwaltungsbehörde muss sich mit
einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls
auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn dies
positivrechtlich vorgesehen ist und die entsprechenden Voraussetzun-
gen erfüllt sind oder wenn unmittelbar aus der Bundesverfassung –
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV – fliessende Grundsätze dies gebieten (Urteil
des Bundesgerichts 2C_102/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.1; grundle-
gend [noch zu Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 29. Mai 1874] BGE 113 Ia 146 E. 3a).
3.3.1 Das Gesuch auf Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen
Verfügung ist im VwVG nicht allgemein geregelt (ANDREA PFLEIDERER, in
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, N. 29 zu Art. 58); Art. 58 VwVG bezieht sich auf die Rücknahme
einer angefochtenen, noch nicht rechtskräftigen Verfügung und deren
Ersetzung durch eine neue Verfügung während eines hängigen Be-
schwerdeverfahrens (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., S. 269).
Die spezialgesetzlichen – und dem VwVG regelmässig vorgehenden
(vgl. dazu oben, E. 2.2.1) – zollrechtlichen Bestimmungen enthalten je-
doch ihrerseits Regelungen, welche die Rechtsbeständigkeit von Ver-
fügungen relativieren. Im Zuge der Revision des Zollrechts wurden die
Bestimmungen von Art. 125 und Art. 126 aZG durch Art. 85 ZG er-
setzt. Diese Neuregelung, wonach die Zollverwaltung unter der Vo-
raussetzung, dass sie sich während der Veranlagung in einem Irrtum
befand, im Interesse des Fiskus über eine erleichterte Korrekturmög-
lichkeit verfügt, enthält kein Art. 126 aZG entsprechendes Korrelat
mehr für den Zollschuldner. Diese Lösung wurde jedoch vom histori-
schen Gesetzgeber angesichts der neu eingeführten Korrekturmög-
lichkeiten nach Art. 34 ZG als gerechtfertigt angesehen (Botschaft
vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 652; kri-
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tisch hiezu MICHAEL BEUSCH, in Martin Kocher/Diego Clavadetscher
[Hrsg.], Kommentar zum Zollgesetz, Bern 2009, N. 14 ff. zu Art. 85).
Gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG kann die anmeldepflichtige Person inner-
halb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahr-
sam der Zollverwaltung verlassen haben, um eine Änderung der Ver-
anlagung nachsuchen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollan-
meldung einreichen. Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die an-
meldepflichtige Person nachweist, dass die Waren entweder irrtümlich
zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet
worden sind oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veran-
lagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wur-
de, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4
ZG). Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung gelten insbeson-
dere dann als gegeben, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zoll-
anmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die
Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer
Rückerstattung erfüllt waren (Art. 89 Bst. a ZV).
3.3.2 Unabhängig von einer allfälligen gesetzlichen Regelung leitet
das Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV einen Anspruch auf
Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch unter der Voraussetzung
ab, dass sich entweder die Umstände seit dem ersten Entscheid we-
sentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht be-
kannt waren bzw. die schon damals geltend zu machen für ihn unmög-
lich war oder keine Veranlassung bestand. Aus Gründen der Rechtssi-
cherheit stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung dabei an die
Geltendmachung von neuen Tatsachen die gleichen Anforderungen,
wie sie die Praxis für die Bejahung eines Revisionsgesuchs entwickelt
hat. Solche Gesuche dürfen insbesondere nicht dazu dienen, rechts-
kräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder gesetzliche
Vorschriften über Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 127 I 133
E. 6).
4.
Einer konstanten Praxis von Verwaltungsbehörden und Gerichten
kommt eine grosse Bedeutung zu. Dennoch sind Änderungen einer
gefestigten Praxis selbst bei unverändertem Normwortlaut bei Vorlie-
gen bestimmter Voraussetzungen zulässig (siehe dazu TSCHANNEN/
ZIMMERLI, a.a.O., S. 163; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 509 ff.). Dies
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muss selbstredend um so mehr in Fällen der Revision der gesetzlichen
Grundlage gelten. Rechtsetzungsakte bilden denn auch in aller Regel
keine Vertrauensschutzgrundlage; der Private hat vielmehr jederzeit
mit der Änderung von Erlassen zu rechnen (anstatt vieler BGE 130 I
26 E. 8.1).
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die Veranlagungs-
verfügungen Nr. ... vom 8. Januar 2008 und Nr. ... vom 2. April 2008
(siehe oben, B.b) mit Beschwerde gemäss Art. 116 Abs. 1 ZG bei der
zuständigen Zollkreisdirektion hätten angefochten werden können, die
diesbezüglich einzuhaltende Frist nach Art. 116 Abs. 3 ZG bei Einrei-
chung der Schreiben vom 10. September 2008 und vom 11. Septem-
ber 2008 (oben, C) jedoch längst abgelaufen war. Ebenso ist unbestrit-
ten, dass keine Gründe für eine Wiederherstellung dieser Frist (vgl.
dazu oben, E. 2.2.2) geltend gemacht worden sind. In dieser Hinsicht
kann der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht
beanstandet werden.
5.2 Die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. September 2008
und vom 11. September 2008 waren jedoch nicht an die Zollkreisdirek-
tion als Beschwerdeinstanz, sondern an die Zollstelle gerichtet, welche
die besagten Veranlagungsverfügungen erlassen hatte. Es stellt sich
somit die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch auf
Behandlung ihrer Eingaben durch die Zollstelle zustand (siehe dazu
oben, E. 3).
5.2.1 Dessen ungeachtet, ob Art. 66 VwVG aufgrund des Ausschlus-
ses der Anwendbarkeit des VwVG auf Verfahren der Zollveranlagung
gemäss Art. 3 Bst. e VwVG allenfalls analog als allgemeiner Grund-
satz des Verwaltungsrechts anzuwenden ist (vgl. dazu oben, E. 2.2.1,
E. 3.2), ist vorliegend ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin
in ihren Eingaben vom 10. September 2008 und vom 11. September
2008 keinen der in Art. 66 VwVG aufgeführten Revisionsgründe aus-
drücklich geltend macht. Ob die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben
sinngemäss vorbrachte, die Zollstelle hätte bei Erlass ihrer Veranla-
gungsverfügungen aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen
(Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG), kann deswegen offen bleiben, weil sie
diese Rüge mit ordentlicher Beschwerde gegen die Veranlagungsver-
fügungen hätte geltend machen können und diese somit auf jeden Fall
keinen Revisionsgrund darstellt (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Ein Anspruch
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auf Behandlung der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 10. Sep-
tember 2008 und vom 11. September 2008 als Revisionsgesuche
durch die Zollstelle bestand nach dem Gesagten nicht.
5.2.2 Des Weiteren bleibt zu prüfen, ob die Zollstelle die besagten
Eingaben aufgrund eines gesetzlichen oder verfassungsmässigen An-
spruchs der Beschwerdeführerin hätte behandeln müssen (vgl. oben,
E. 3.3).
Hinsichtlich eines gesetzlichen Anspruchs der Beschwerdeführerin ist
festzuhalten, dass ein Gesuch um eine Abänderung der Veranlagungs-
verfügung gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG innerhalb von 30 Tagen ab dem
Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung ver-
lassen haben, hätte eingereicht werden müssen (vgl. oben, E. 3.3.1).
Dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben vom 10. September
2008 und vom 11. September 2008 diese Frist eingehalten hätte, ist
nicht dargetan. Unabhängig von einer allfälligen gesetzlichen Rege-
lung besteht ein verfassungsmässiger Anspruch auf Behandlung eines
Gesuchs um Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügun-
gen bei Vorliegen revisionsähnlicher Gründe (vgl. oben, E. 3.3.2). Das
Vorliegen solcher Gründe hat die Beschwerdeführerin in ihren Einga-
ben vom 10. September 2008 und vom 11. September 2008 nicht dar-
getan.
5.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend der Beschwerde-
führerin kein Rechtsanspruch auf Eintreten der Vorinstanz bzw. der
Zollstelle Basel/St. Louis-Autobahn auf ihre Eingaben vom 10. Sep-
tember 2008 und vom 11. September 2008 zustand. Ein solcher An-
spruch kann auch nicht aus einer allenfalls unter dem zeitlichen Gel-
tungsbereich des aZG zur Anwendung gelangten Verwaltungspraxis
abgeleitet werden (oben, E. 2.2 und E. 4). Anzumerken ist in diesem
Zusammenhang, dass der Gesetzgeber anlässlich der Revision des
Zollrechts die Möglichkeit, Zollanmeldungen zu berichtigen und zu-
rückzuziehen bzw. eine Veranlagung – ausserhalb eines Beschwerde-
verfahrens – nachträglich abändern zu lassen, in Art. 34 ZG ausdrück-
lich geregelt hat (oben, E. 2.2.1 und E. 3.3.1). Im Übrigen wäre eine
Praxis ohne genügende gesetzliche Verankerung auch dann unzuläs-
sig, wenn sie zu Gunsten der Privaten lautete (BVGE 2007/41
E. 7.4.2).
Angesichts dieses Verfahrensausgangs kann auch dem Antrag der Be-
schwerdeführerin auf Erlass der im vorinstanzlichen Beschwerdever-
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fahren auferlegten Verfahrenskosten nicht gefolgt werden. Der ange-
fochtene Nichteintretensentscheid ist somit zu bestätigen und die da-
gegen eingereichte Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetre-
ten werden kann (oben, E. 1.2).
6.
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. ... angesetzt und der unter-
liegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Nadine Mayhall
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A-1791/2009
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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