B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1792/2006
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 0 8
Besetzung
Einzelrichterin Salome Zimmerman,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
Parteien
A._______,
vertreten durch,
Beschwerdeführer,
Gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekre-
tariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schadenersatz und Genugtuung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am (…) im (…) geboren wurde und im Jahr
(…), nachdem er wegen (…) Tätigkeit verfolgt worden war, in die Schweiz
geflohen ist;
dass dem Beschwerdeführer im Jahr (…) durch die Schweiz Asyl gewährt
wurde, er im Jahr (…) das Schweizer Bürgerrecht erwarb und er damit
schweizerisch-(…) Doppelbürger ist;
dass Interpol (…) am (…) die Schweiz um die vorläufige Verhaftung des
Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Auslieferung an (…) ersuchte,
da er in den Jahren (…) angeblich an (…) Aktionen in (…) beteiligt gewe-
sen sei;
dass das Bundesamt für Justiz der (…) Botschaft mit diplomatischer Note
vom (…) insbesondere mitgeteilt hat, die Auslieferung des Beschwerde-
führers sei wegen seiner Doppelstaatsbürgerschaft ausgeschlossen;
dass der Beschwerdeführer weder durch das Bundesamt für Justiz noch
durch das Bundesamt für Flüchtlinge, das ebenfalls mit dieser Angele-
genheit befasst war, von diesem Auslieferungsersuchen informiert wurde;
dass der Beschwerdeführer am (…) von Interpol (…) aufgrund der glei-
chen Vorwürfe zur internationalen Fahndung ausgeschrieben wurde;
dass das Bundesamt für Justiz am (…) entschied, den Beschwerdeführer
nicht über die internationale Fahndung zu informieren, da die (…) Behör-
den die Verhaftung für gemeinrechtliche Straftaten und nicht für politische
Delikte verlangt hätten;
dass der Beschwerdeführer am (…) nach Deutschland reiste und auf-
grund des (…) Fahndungsersuchens dort in Auslieferungshaft genommen
wurde;
dass das Oberlandesgericht (…) mit Beschluss vom (…) wegen erhebli-
cher Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers den Ausliefe-
rungshaftbefehl aufgehoben hat;
dass sich der Beschwerdeführer vom (…) bis zum (…) (… Tage) in
Deutschland in Auslieferungshaft befunden hat;
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dass das Oberlandesgericht (…) mit Beschluss vom (…) die Auslieferung
des Beschwerdeführers an (…) für unzulässig erklärt und eine Entschädi-
gung verweigert hat;
dass der Beschwerdeführer am (…) ein "Verantwortlichkeitsbegehren" an
das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) gerichtet hat, mit welchem
er für den durch die Auslieferungshaft von (…) Tagen erlittenen Schaden
eine Entschädigung von Fr. (…) sowie für die immaterielle Unbill eine
Genugtuung von Fr. (…), jeweils zuzüglich Verzugszins, verlangt hat;
dass das EFD mit Verfügung vom 1. Juni 2005 dieses Begehren abge-
wiesen hat;
dass die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung
(HRK) mit Entscheid vom 17. März 2006 abgewiesen hat;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2006 die dagegen er-
hobene Beschwerde gutgeheissen und die Sache zu neuem Entscheid im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. März 2007
den Verfahrensbeteiligten die Übernahme des Beschwerdeverfahrens
angezeigt hat;
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 31. Mai 2007, 12. Juli
2007 und 25. September 2007 zahlreiche Unterlagen zur Bezifferung der
Schadenshöhe beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat;
dass das EFD mit den Eingaben vom 22. Juni 2007 und 3. Oktober 2007
dazu Stellung genommen hat;
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensbeteiligten auf den 25.
Februar 2008 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen hat;
dass die Verfahrensbeteiligten anlässlich der Vergleichsverhandlung vom
25. Februar 2008 nachfolgenden Vergleich abgeschlossen haben:
1. "Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das EFD, an-
erkennt, dem Beschwerdeführer als Schadenersatz und Genugtuung den
Pauschalbetrag von CHF (…) zu schulden, zuzüglich 5% Verzugszins seit
(…).
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2. Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht werden keine Kosten
erhoben. Der vom Beschwerdeführer an die HRK geleistete Kostenvor-
schuss von CHF 3'000.-- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft zu-
rückerstattet.
3. Das EFD bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von CHF 5'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen).
4. Die Parteien erklären sich mit Vollzug der vorliegenden Vereinbarung
per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt."
dass ein Vergleich als eine "durch gegenseitige Zugeständnisse zustande
gekommene vertragliche Beseitigung eines Streits oder einer Unsicher-
heit über ein bestehendes Rechtsverhältnis" ist und in der Verwaltungs-
rechtspflege eine unterschätzte Rolle spielt, Vergleiche jedoch in Verant-
wortlichkeitsverfahren abgeschlossen werden können (August Mächler,
Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2005, § 11 Rz. 1 und 4); da
im vorliegenden Verfahren die Grundvoraussetzungen einer Haftung nach
Art. 3 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG,
SR 170.32; [Schadenszufügung durch das Handeln eines Beamten, Wi-
derrechtlichkeit und Kausalität]) nicht umstritten sind, respektiert der Ab-
schluss eines Vergleichs das Legalitätsprinzip, welches nach der Lehre
auch für vertraglich begründete Rechtsverhältnisse des Staates gilt
(Mächler, a.a.O., § 12 Rz. 73 und 81) und der Abschluss eines Vergleichs
zwischen dem Beschwerdeführer und dem EFD somit zulässig ist (Ab-
schreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-1789/2006 vom
31. Oktober 2007 E. 2.1);
dass im Falle des Zustandekommens einer gütliche Einigung zwischen
den Parteien keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 33b Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021]);
dass dem Beschwerdeführer der seinerzeit an die HRK geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 3'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft zurück-
zuerstatten ist;
dass die vereinbarte Parteientschädigung des Beschwerdeführers durch
das EFD (Fr. 5'000.--) nicht zu beanstanden ist, sie versteht sich inklusive
Mehrwertsteuer und Barauslagen;
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dass zusammenfassend der abgeschlossene Vergleich zulässig und
rechtsgültig zustande gekommen ist;
dass der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird, sodass die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Ab-
schreibungsentscheid an das Schweizerische Bundesgericht nach Art. 85
Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) ausgeschlossen ist;
dass den Verfahrensbeteiligten je ein Protokoll der Vergleichsverhandlung
von 25. Februar 2008 zuzusenden ist;
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der am 25. Februar 2008 zwischen den Parteien abgeschlossene Ver-
gleich wird durch das Bundesverwaltungsgericht genehmigt.
2.
Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.
4.
Dieses Abschreibungsentscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage […])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage […])
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Johannes Schöpf
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