Abtei lung I
A-1793/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 0 8
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Staatshaftung (Schadenersatz).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1793/2006
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion (OZD), hatte
dem Fernsehproduzenten Y._______ im Jahr ... die Erlaubnis erteilt,
ein Kontrollteam des Zolls bei Tankkontrollen zu begleiten.
Fernsehproduzent Y._______ beabsichtigte, sich in einem Beitrag
damit zu befassen, dass Heizöl unzulässigerweise als Betriebsstoff für
Motorfahrzeuge verwendet werde, weil es bekanntlich massiv geringer
mit Mineralölsteuer belastet und deshalb billiger ist als Dieselöl.
Anlässlich einer Kontrolle vom ... entdeckten zwei Mitarbeitende der
Eidgenössischen Zollverwaltung auf einer Baustelle im Kanton ... im
Treibstofftank eines Baggers ein Gemisch aus Heizöl und Diesel. Sie
prüften deshalb auf dem Betriebsgelände der Z._______ bei welcher
der Bagger vollgetankt worden war, den Inhalt des dortigen
Dieseltanks. Das Kamerateam von Fernsehproduzent Y._______ filmte
diese Prüfung. Dabei stellten die Mitarbeitenden der Eidgenössischen
Zollverwaltung fest, dass das Dieselöl einen Anteil von ca. 4% Heizöl
enthielt. Dieser Tank war kurz zuvor durch die A._______ im Auftrag
der X._______ als Verkäuferin aufgefüllt worden. Der Fahrer der
A._______ hatte am Nachmittag des ... vor der Lieferung von 21'111
Liter Dieselöl nicht bemerkt, dass sich noch ein Restbestand von 932
Liter Heizöl im Tank befunden hatte. Die Mitarbeitenden der
Eidgenössischen Zollverwaltung telefonierten umgehend der
X._______ und forderten sie auf, den Tankinhalt auszutauschen. Am
folgenden Tag nahm diese den Austausch mit einem firmeneigenen
Tankwagen vor. Das Kamerateam von Fernsehproduzent Y._______
filmte auch diesen Vorgang. Bei den Dreharbeiten vom ... wurden
diverse Abläufe der Zollkontrolle noch einmal nachgestellt und
neuerlich gefilmt.
B.
Am ... war auf der Webseite einer Gesellschaft, zu deren
Fernsehprogramm auch die Sendung Fernsehproduzent Y._______
gehört, folgende Ankündigung zu lesen: „Fernsehproduzent Y._______
vom (Datum: ...), ... Uhr / Treibstoffkontrolle Zollbeamte machen Jagd
auf Steuerhinterzieher . Wegen den hohen Treibstoffpreisen fahren
viele Lastwagen und Traktoren statt mit Diesel mit dem billigeren
Heizöl und sparen sich damit die Mineralölsteuer.“
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In der Folge intervenierte der Vertreter der X._______ bei
Fernsehproduzent Y._______ wegen der geplanten Sendung zuerst
mündlich (telefonisch) und hierauf mit Schreiben vom .... Er forderte
Fernsehproduzent Y._______ auf, durch Rücksendung eines
gegengezeichneten Exemplars jenes Briefes (bis ...) zu bestätigen,
„dass im geplanten Beitrag die bei der Z._______ durchgeführte
Treibstoffkontrolle nicht ausgestrahlt wird“. Ebenfalls gelangte der Ver-
treter der X._______ am ... schriftlich an die Eidgenössische
Zollverwaltung mit dem Ersuchen, bei Fernsehproduzent Y._______ zu
intervenieren, um die geplante Ausstrahlung des Beitrags zu
verhindern. Mit Schreiben vom ... forderte die OZD Fernsehproduzent
Y._______ auf, „den vorgesehenen Beitrag so zu schneiden oder zu
anonymisieren, dass die Personen, Fahrzeuge und Einrichtungen der
X._______ weder direkt noch indirekt erwähnt oder erkennbar sind“.
Sollte dies nicht möglich sein, wurde um Rückzug des Beitrages er-
sucht.
C.
Nachdem die X._______ auch am ... von Fernsehproduzent Y._______
nichts gehört hatte, reichte sie beim Bezirksgericht B._______ ein Be-
gehren um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen
ein, um zu verhindern, dass im geplanten Fernsehbericht über diese
Kontrolle und die X._______ berichtet werde. Noch am gleichen Tag
wies das Bezirksgericht B._______ dieses Gesuch ab, da die Voraus-
setzungen für den Erlass einer superprovisorischen Verfügung nicht
gegeben seien. Nach Ansicht des Gerichts fehlte es an Anhaltspunk-
ten für eine drohende Verletzungshandlung und an der Verhältnis-
mässigkeit der nachgesuchten Massnahme. Die X._______ wurde
dazu verpflichtet, die Gerichtskosten von Fr. ... zu bezahlen.
Am ... wurde der angekündigte Beitrag von etwa acht Minuten Dauer
durch Fernsehproduzent Y._______ im Fernsehen ausgestrahlt. Über
jene Kontrolle, die auch die X._______ betraf, wurde etwa drei Mi-
nuten lang berichtet. Gezeigt wurde auf dem Betriebsgelände der
Z._______ die Kontrolle des Tanks bzw. dessen Inhalts sowie der
Austausch des Tankinhalts am Folgetag. Aus den Aussagen der betei-
ligten Personen, insbesondere der interviewten Mitarbeitenden der
Eidgenössischen Zollverwaltung, geht hervor, dass der im Dieseltank
gefundene Anteil Heizöl auf eine aus Versehen erfolgte Vermischung
von Diesel mit einem Rest Heizöl zurückzuführen war. Weder von der
X._______ noch von der A._______ wurde die Firma erwähnt. Auch
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die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin sind nicht erkennbar. In einer
Einstellung lässt sich auf einem Lastwagen kurz der Firmenname
„Z._______“ ablesen. In einer anderen Sequenz wurde ein
Tankwagenchauffeur mit Namen gezeigt und interviewt, ohne jedoch
dessen Arbeitgeberin zu nennen.
D.
Am ... stellte der Vertreter der X._______ die Honorarnote zu. Die
Rechtsanwälte C._______ welche von der Gesellschaft offenbar am ...
mandatiert worden waren, stellten einen Honorarbetrag von Fr. ... in
Rechnung. Rechtsanwalt D._______, der später beigezogen wurde,
machte Fr. ... geltend. Zusammen mit den Verfahrenskosten des
Bezirksgerichts B._______ von Fr. ... ergibt dies einen Betrag von total
Fr. ....
Mit Schreiben vom ... verlangte die X._______ beim Eidgenössischen
Finanzdepartement (EFD) von der OZD Schadenersatz aus
Verantwortlichkeit des Bundes im Betrag dieser Fr. ... zuzüglich Fr. ...
für die Anwaltskosten des Schadenersatzverfahrens.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 wies das EFD das Schaden-
ersatzbegehren der X._______ ab. Gleichzeitig wurden der
Gesellschaft die Verfahrenskosten von Fr. ... auferlegt; eine
Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Es bestehe kein
adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der
Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung und dem
behaupteten Schaden. Von der X._______ werde ein
Vermögensschaden geltend gemacht. Daher stelle sich die Frage, ob
eine Norm zum Schutz des betroffenen Vermögens bestehe. Zwar
würde eine Verletzung des Amtsgeheimnisses durch die
Mitarbeitenden der Eidgenössischen Zollverwaltung geltend gemacht.
Das Schutzobjekt dieser Bestimmung sei jedoch das reibungslose
Funktionieren der Verwaltung bzw. die Privatsphäre des Einzelnen; in
diesem Sinne scheine es fraglich, ob diese Bestimmungen auch zum
Schutz von Vermögensinteressen dienten. Es liege auf der Hand, dass
die von der OZD erteilte Drehbewilligung nur Personen und Einrichtun-
gen der Eidgenössischen Zollverwaltung umfasst habe. Hinsichtlich
weiterer beteiligter Personen sei die Verwaltung davon ausgegangen,
dass es an Fernsehproduzent Y._______ gelegen habe, die
notwendigen Einwilligungen von Dritten einzuholen oder den Bericht
entsprechend zu anonymisieren. Das Gesuch sei auch deshalb
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unbegründet, weil der von der X._______ getätigte Aufwand, der als
Schaden geltend gemacht werde, nicht entstanden wäre, hätte die
Gesellschaft entsprechend der Sach- und Rechtslage gehandelt. Es
hätten keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die
X._______ von Fernsehproduzent Y._______ als Hinterzieherin von
Abgaben im geplanten Sendebeitrag dargestellt werde. Diesen
Umstand habe das Bezirksgericht B._______ in seiner Verfügung
vom ... betreffend vorsorgliche Massnahmen auch so beurteilt. Die von
der X._______ gegen den geplanten Sendebeitrag getätigten
rechtlichen Schritte seien auch aus damaliger Sicht unnötig gewesen.
Damit fehle es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
Verhalten der OZD und dem behaupteten Schaden. Das Erteilen der
Drehbewilligung durch die Verwaltung sei nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht
geeignet gewesen, einen Erfolg im Sinne des geltend gemachten –
unnötigen – Aufwands herbeizuführen.
E.
Mit Schreiben vom 28. November 2006 reicht die X._______ (Be-
schwerdeführerin) beim EFD eine als „Wiedererwägungsgesuch / Be-
schwerde“ bezeichnete Eingabe ein und stellt folgende Anträge:
„1. Es sei der Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements
vom 27. Oktober 2006 in Wiedererwägung zu ziehen und das Be-
gehren der Gesuchstellerin vom 22. August 2006 gutzuheissen.
2. Eventualiter sei die vorliegende Eingabe als Beschwerde an die Eid-
genössische Rekurskommission für die Staatshaftung, ... [Adresse],
unter Angabe eines Vermerkes über die Fristwahrung weiterzuleiten.
3. Es sei Fernsehproduzent Y._______ zu verpflichten, sämtliche in
elektronischer Form vorhandenen Aufzeichnungen des für den ...
geplanten Beitrags mit dem Titel „Zollbeamte machen Jagd auf
Steuerhinterzieher“ zu edieren.
4. Eventualiter sei für den Fall, dass lediglich noch die definitiv ausge-
strahlte Version dieses Beitrages vorhanden ist, der damals zuständi-
ge Redaktionsverantwortliche von Fernsehproduzent Y._______,
Herr ..., zu den mit der Ausstrahlung des geplanten Beitrages
verbundenen Umständen zu befragen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Gesuchsgegnerin.“
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Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, die
OZD habe das Amtsgeheimnis dadurch verletzt, indem Mitarbeitende
der Eidgenössischen Zollverwaltung Fernsehproduzent Y._______
dahingehend informiert hätten, für die Aufzeichnung der Tankkontrolle
zu einem gewissen Zeitpunkt an einem gewissen Ort zu erscheinen.
Bereits durch diese Handlung seien Informationen preisgegeben
worden, welche nicht hätten weitergegeben werden dürfen, da sie
offensichtlich nicht nur Personen und Einrichtungen der
Eidgenössischen Zollverwaltung umfassten. Dabei sei es zu
Filmaufnahmen auf dem Gelände eines Dritten, der Z._______,
gekommen. Die Beschwerdeführerin sei am nächsten Tag zu einem
zweiteiligen Showblock aufgeboten worden: einerseits Wiederholung
des Mess- und Kontrollvorganges (simulierter Vorgang) und
andererseits der Warenaustausch. Die OZD habe am ...
Fernsehproduzent Y._______ ein Schreiben zukommen lassen, in
welchem festgehalten worden sei, dass ohne Einverständnis der
Beschwerdeführerin bzw. ohne völlige Anonymisierung der gefilmten
Personen und Fahrzeuge die Gefahr der Persönlichkeitsverletzung, der
Amtsgeheimnisverletzung oder anderer zivil- und strafrechtlicher
Tatbestände bestünde, ansonsten sei der Beitrag zurückzuziehen.
Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Ankündigung im Fernseh-
programm davon ausgehen müssen, dass sie im geplanten Beitrag in
ein schlechtes Licht gerückt und als Steuerhinterzieherin dargestellt
werde. Da Fernsehproduzent Y._______ ihr den Sendebeitrag nicht
rechtzeitig vor der Ausstrahlung habe zukommen lassen, hätte sie
selber etwas unternehmen müssen, um sicherzugehen, dass in der
Öffentlichkeit nicht von ihr und einer Kundin ein falsches Licht
verbreitet werde. Die Intervention beim Bezirksgericht B._______ sei
unter diesen Umständen erforderlich gewesen. Ohne diese
Massnahme und die Einschaltung eines Rechtsanwaltes wäre der
Beitrag von Fernsehproduzent Y._______ mit Sicherheit anders ausge-
fallen und hätte den befürchteten Effekt gehabt. Die zum Schutz der
Persönlichkeit getätigten Rechtshandlungen seien zum damaligen
Zeitpunkt erforderlich gewesen und als verhältnismässig zu bezeich-
nen. Erst dadurch und durch die ebenfalls erfolgte Intervention der
OZD, den geplanten Beitrag zu modifizieren, sei eine Anpassung des
geplanten Beitrags vorgenommen worden.
F.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 trat das EFD auf das Wieder-
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erwägungsgesuch nicht ein. Gleichzeitig wurden der Beschwerde-
führerin die Verfahrenskosten von Fr. ... auferlegt und die Eingabe der
Gesuchstellerin vom 28. November 2006 an die Eidgenössische
Rekurskommission für Staatshaftung (HRK) überwiesen. Das EFD
führte aus, die Beschwerdeführerin habe im Wiedererwägungsgesuch
keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht.
G.
Am 30. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
mit, dass es das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber über-
nommen habe. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf,
einen Kostenvorschuss von Fr. ... bis zum 20. Februar 2007 zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen; der Kostenvorschuss
wurde innert angesetzter Frist überwiesen.
H.
Mit Schreiben vom 16. März 2007 beantragte das EFD die Abweisung
der Beschwerde und verzichtete auf die Einreichung einer Vernehm-
lassung, da die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift keine
neuen Argumente vorgebracht hätte.
I.
Mit Verfügung vom 25. März 2008 forderte die Instruktionsrichterin die
Beschwerdeführerin auf, den Schaden bezüglich der Rechnung vom ...
von Rechtsanwalt D._______, zu substanziieren. Die Eingabe vom 1.
April 2008, welche auch Aufzeichnungen zum Aufwand für das
vorliegenden Verfahren enthielt, wurde dem EFD zur freigestellten
Stellungnahme zugestellt. Das EFD stellt in seiner Eingabe vom 7.
April 2008 fest, es habe sich bisher nicht zum Quantitativen geäussert,
stellt aber fest, die Höhe des geltend gemachten Schadens sei
ungenügend substanziiert und der Aufwand zum Teil
unverhältnismässig.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958
über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglie-
der und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz [VG, SR 170.32]) erlischt
die Haftung des Bundes, wenn der Geschädigte sein Begehren auf
Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kennt-
nis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem
Tage der schädigenden Handlung des Beamten.
Die fraglichen Filmaufnahmen wurden am ... und am ... gedreht, der
Beitrag am ... im Fernsehen ausgestrahlt. Die Kostennoten der
Rechtsanwälte, deren Honorar als Schadenersatz geltend gemacht
wird, datieren vom .... Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit
Schreiben vom ... das Schadenersatzbegehren bei der OZD anhängig
gemacht, die diese Angelegenheit zuständigkeitshalber an den
Rechtsdienst des EFD zusammen mit einer Stellungnahme weiterge-
leitet hat, sodass die einjährige Frist mit jener Eingabe gewahrt
worden ist.
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des
EFD vom 27. Oktober 2006, worin dieses über ein Schadenersatz-
begehren entschieden hat. Gemäss Art. 10 Abs. 1 VG i.V.m. Art. 2 Abs.
3 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeits-
gesetz (SR 170.321) in der Fassung vom 3. Februar 1993 konnten
solche Verfügungen an die HRK weiter gezogen werden. Die HRK ist
per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden und das Bundesverwal-
tungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Ge-
mäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der
Staatshaftung liegt keine solche Ausnahme vor, und das Bundesver-
waltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz in
der Fassung vom 8. November 2006 zuständig. Es hat deshalb am
1. Januar 2007 die Beurteilung des vorher bei der HRK hängigen
Rechtsmittels übernommen und wendet das neue Verfahrensrecht an
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die angefochtene Verfügung des EFD vom 27. Oktober 2006
wurde am 30. Oktober 2006 an den Vertreter der Beschwerdeführerin
zugestellt. Mit der Eingabe vom 28. November 2006 hat die Be-
schwerdeführerin eine als „Wiedererwägungsgesuch / Beschwerde“
bezeichnete Eingabe an das EFD gerichtet, welche von diesem nach
Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs am 4. Dezember 2006 an-
tragesgemäss zuständigkeitshalber an die HRK überwiesen wurde.
Diese Eingabe entspricht den formellen Voraussetzungen, sodass auf
die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit un-
eingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er-
messens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige bzw. unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)
sowie die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 49
Bst. c VwVG). Nach anerkannter Rechtsprechung kann die Be-
schwerdeinstanz, die gemäss gesetzlicher Ordnung mit freier Prüfung
zu entscheiden hat, ihre Kognition einschränken, soweit die Natur der
Sache einer uneingeschränken Sachprüfung des angefochtenen Ent-
scheids bzw. der Verfügung entgegensteht (ANDRÉ MOSER in
Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurs-
kommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.62 mit Hin-
weisen). Eine Einschränkung der Kognition der Beschwerdeinstanz ist
insbesondere geboten, wenn es um Gegebenheiten geht, welche die
Verwaltung infolge ihrer Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse be-
sonders zu beurteilen geeignet ist (MOSER, a.a.O., Rz. 2.62; vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1790/2006 vom 17. Januar 2008
E. 1.3, A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.1, A-1397/2006 vom
19. Juli 2007; Entscheid der HRK vom 29. November 2005 [HRK
2004-012], E. 1b und dort zitierte Entscheide).
1.5 Nach Art. 12 VwVG stellt das Bundesverwaltungsgericht den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist
das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die recht-
liche Begründung der Begehren nicht gebunden. Nach dem Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist es vielmehr verpflichtet,
auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den
es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben,
von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Dies bedeutet,
dass es eine Beschwerde auch aus einem andern als den geltend ge-
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machten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vor-
instanz abweicht (sogenannte Motivsubstitution, BVGE 2007/41 E. 2).
Die Untersuchungsmaxime und der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen gelten indessen nicht unbeschränkt. Zusätzliche Ab-
klärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung von weiteren Rechts-
fragen muss die Beschwerdeinstanz von sich aus nur vornehmen,
wenn sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen
oder den Akten ergeben (BGE 119 V 349 E. 1a; 117 V 263 E. 3b; 117
1b 117 E. 4a; 110 V 53 E. 4a; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif,
Bd. II, Neuenburg 1984, S. 927; MOSER, a.a.O., Rz 1.8).
1.6 Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen gegenüber dem
Gemeinwesen weisen einen vermögensrechtlichen Charakter auf und
fallen deshalb grundsätzlich unter die Schutzgarantien von Art. 6
Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Im Bereich der
Staatshaftung haben die Strassburger Organe wie auch das Bundes-
gericht die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK denn auch regel-
mässig bejaht (BGE 126 I 150 E. 3a mit Hinweisen; 119 Ia 225; JOST
GROSS, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001,
S. 371). Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine solche Verhandlung
verlangt, sodass Verzicht anzunehmen ist.
2.
2.1 Rechtsgrundlage einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Bun-
des ist Art. 3 Abs. 1 VG, wonach der Bund für den Schaden, den ein
Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich
zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten haftet.
2.2 Zur Begründung einer Schadenersatzpflicht müssen bei der
Staatshaftung analog zum privaten Haftpflichtrecht folgende Tatbe-
standsmerkmale erfüllt sein (HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflicht-
recht, 3. Aufl., Zürich 2003, Rz. 117; MAX KELLER/CAROLE SCHMID-SYZ,
Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, S. 11 ff.):
- (quantifizierter) Schaden;
- Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung
seiner amtlichen Tätigkeit;
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- Widerrechtlichkeit dieses Verhaltens;
- adäquate Kausalität zwischen dem Verhalten des Beamten und dem
Schaden.
Die ersten beiden Voraussetzungen sind nicht umstritten. Zum einen,
dass es sich bei den geltend gemachten Kosten für die Bezahlung von
Anwalts- und Gerichtskosten um einen Schaden im Rechtssinn han-
delt, nämlich um eine unfreiwillige, ungewollte Vermögenseinbusse,
die – hier – in einer Verminderung der Aktiven besteht (REY, a.a.O.,
Rz. 151). Zum andern, dass die Angestellten der Eidgenössischen
Zollverwaltung Beamte bzw. übrige Arbeitskräfte des Bundes im Sinne
von Art. 1 Abs. 1 Bst. e VG sind und dass zwischen ihren Handlungen
und ihrer amtlichen Tätigkeit ein funktionaler Zusammenhang bestand
(dazu TOBIAS JAAG, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, 3. Teil, Staats- und Beamtenhaftung, 2. Aufl.,
Bern etc. 2006, Rz. 145 f.). Ihre Handlungen können somit zur Verant-
wortlichkeit der Eidgenossenschaft nach Art. 3 Abs. 1 VG führen.
Umstritten ist insbesondere, ob eine solche Schädigung widerrechtlich
erfolgte (dazu E. 3) und ob zwischen der schädigenden Handlung und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang be-
steht (dazu E. 4). Falls diese beiden Fragen bejaht werden, wäre wei-
ter zu prüfen, ob der Schaden genügend substanziiert ist.
3.
3.1
3.1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist eine Scha-
denzufügung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG dann widerrechtlich, wenn
die Rechtsordnung verletzt wurde, indem Organe oder Beamte Gebote
missachtet bzw. gegen Verbote verstossen haben; allerdings müssen
verletzte Verhaltensnormen gerade dem Schutz vor solchen Schädi-
gungen dienen. Die Rechtsprechung bejaht eine Widerrechtlichkeit des
Verhaltens überdies dann, wenn Beamte gegen einen allgemeinen
Rechtsgrundsatz verstossen oder das ihnen gesetzlich eingeräumte
Ermessen – im Sinne eines qualifizierten Ermessensfehlers – über-
schreiten oder missbrauchen (vgl. BGE 132 II 449 E. 3.2; 132 II 305
E. 4.1; 118 Ib 473 E. 2, je mit weiteren Hinweisen).
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Liegt eine Verletzung absoluter Rechte (insbesondere Leben, Gesund-
heit, Eigentum) ohne Rechtfertigungsgrund vor, so ergibt sich die
Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung grundsätzlich direkt aus
diesem Erfolg, ohne dass es zusätzlich eines verpönten Verhaltens im
dargestellten Sinne bedürfte (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d). Eine blosse
Vermögensschädigung ohne gleichzeitigen Eingriff in ein absolutes
Recht ist demgegenüber – wie gesehen – nur widerrechtlich, wenn sie
auf der Verletzung einer Amtspflicht beruht, die dem Schutz vor sol-
chen Schädigungen dient (BGE 132 II 449 E. 3.3; 132 II 305 E. 4.1).
Dabei stellt allerdings nicht jede noch so geringfügige Amtspflichtver-
letzung eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit dar; vielmehr ist
erforderlich, dass eine für die Ausübung der amtlichen Funktion we-
sentliche Pflicht betroffen ist (vgl. BGE 132 II 305 E. 4.1 S. 318). Weiter
reicht nicht aus, dass sich die schädigende Handlung im Nachhinein
als gesetzwidrig erweist: Haftungsbegründend ist lediglich eine unent-
schuldbare Fehlleistung, die einem pflichtbewussten Beamten nicht
unterlaufen wäre. Die Amtspflichten sollen vor Schädigungen durch
fehlerhafte Rechtsakte bewahren, nicht aber die Normen des anzu-
wendenden materiellen Rechts selber schützen (vgl. BGE 123 II 577
E. 4d/dd mit Hinweisen; Entscheid der HRK vom 5. November 2001,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.51
E. 3a).
3.1.2 Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes führt dazu, dass für
einen an sich rechtswidrig verursachten Eingriff kein Schadenersatz zu
leisten ist. Rechtfertigungsgründe schliessen die Widerrechtlichkeit
aus (ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar, Rz. 60 ff. zu Art. 41 OR,
JAAG, a.a.O., Rz. 129, REY, a.a.O., Rz. 757 und dort zitierte Autoren).
Lehre und Rechtsprechung nennen als Rechtfertigungsgrund an erster
Stelle die rechtmässige Ausübung öffentlicher Gewalt. Nach BGE 123
II 577 E. 4i (und den dort zitierten Autoren) ist die Schädigung durch
eine Amtshandlung ist dann gerechtfertigt, wenn sie der gesetzlich
vorgesehene Sinn und Zweck der Handlung ist (wie zum Beispiel bei
einer Verhaftung oder Freiheitsstrafe) oder wenn sie zwangsläufig mit
der Durchführung des Gesetzes verbunden ist, wenn also der Staat
schädigend handeln muss, um die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben
erfüllen zu können. Erfolgt jedoch eine Schädigung als unbeabsichtig-
te, vom Gesetz nicht gewollte und zur Erreichung der gesetzlich fest-
gelegten Ziele nicht notwendige Nebenfolge bei der Ausübung einer an
sich rechtmässigen Tätigkeit, so ist sie nicht gerechtfertigt. Dies be-
deutet, dass die Schädigung Zweck oder unvermeidliche Begleit-
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erscheinung der Amtshandlung sein (JAAG, a.a.O., Rz. 131, Entscheid
der HRK vom 5. November 2001, veröffentlicht in VPB 66.51 E. 4a),
dass im Rahmen pflichtgemässen Ermessens gehandelt und der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt werden muss (BREHM,
a.a.O., Rz. 61 zu Art. 41 OR; JAAG, a.a.O., Rz. 131).
3.2 Im Schadenersatzbegehren vom ... sieht die Beschwerdeführerin
die Widerrechtlichkeit in einer Verletzung des Amtsgeheimnisses von
Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0),
von Art. 19 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den
Datenschutz (DSG, SR 235.1) sowie von Art. 22 des Bundes-
personalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1). In der Be-
schwerde wird ausgeführt, dass bereits die Bekanntgabe von Daten
bezüglich der Vornahme von Kontrollen durch Mitarbeitende der Eidge-
nössischen Zollverwaltung an Fernsehproduzent Y._______ eine
Amtsgeheimnisverletzung darstelle.
Das EFD führt in der angefochtenen Verfügung aus, es sei fraglich ob
die Bestimmungen von Art. 320 StGB bzw. Art. 22 BPG auch dem
Schutz von Vermögensinteressen dienten. Zudem sei Art. 320 StGB
nicht verletzt, weil auf der Hand liege, dass die Drehbewilligung nur
Personen und Einrichtungen der Eidgenössischen Zollverwaltung um-
fassen konnte und sollte. Hinsichtlich der anderen allenfalls beteiligten
Personen sei die OZD offenbar davon ausgegangen, dass es an
Fernsehproduzent Y._______ sei, die notwendigen Einwilligungen von
Dritten einzuholen oder den Bericht andernfalls entsprechend zu
anonymisieren. Mangels Vernehmlassung wurden diese Ausführungen
nicht präzisiert.
3.3 Obwohl die Frage von keiner Partei aufgeworfen wird, ist aufgrund
des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen (E. 1.5.) vorweg
zu entscheiden, ob eine Verletzung absoluter Rechte oder ein reiner
Vermögensschaden, das heisst eine Vermögensschädigung ohne
gleichzeitigen Eingriff in ein absolutes Recht vorliegt. Die Beschwerde-
führerin führt mehrmals aus, sie habe in der Sendung nicht als Steuer-
hinterzieherin dargestellt werden wollen. Damit macht sie implizit eine
drohende Verletzung ihrer Persönlichkeit geltend. Der Schutz der Per-
sönlichkeit nach Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) umfasst auch den Schutz der Ehre,
das heisst der Geltung, auf die eine Person in der Gesellschaft An-
spruch hat (REGINA E. AEBI-MÜLLER, in: Handkommentar zum Schweizeri-
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schen Privatrecht, Zürich 2007, Rz. 18 zu Art. 28 ZGB; CHRISTIAN
BRÜCKNER, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz. 623; ANDREAS
MEILI, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, Rz. 28 zu Art. 28 ZGB;
MARIO M. PEDRAZZINI/NIKLAUS OBERHOLZER, Grundriss des Personenrechts,
4. Aufl., Bern 1993, S. 136). Zur Ehre zählt auch das Ansehen als
moralisch integrer Mensch (AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 18; BRÜCKNER,
a.a.O., Rz. 624), was auch den Umstand umfasst, nicht mit dem
Gesetz in Konflikt gekommen zu sein. Zudem schützt Art. 28 ZGB
auch die berufliche Ehre (AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 18; BRÜCKNER, a.a.O.,
Rz. 624; MEILI, a.a.O., Rz. 28; PEDRAZZINI/OBERHOLZER, a.a.O., S. 136,
141), wozu für einen Lieferanten von Diesel zweifelsohne der Umstand
zu zählen ist, dass er nicht statt Diesel Heizöl liefert. Demzufolge ist
festzuhalten, dass die OZD mit der Erteilung der Drehbewilligung und
dem damit verbundenen Eingriff in die Ehre ein absolutes Recht
verletzt hat, weshalb – falls kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (dazu
E. 3.4) – Rechtswidrigkeit gegeben ist, ohne dass geprüft werden
muss, ob die Norm, deren Verletzung geltend gemacht wird, auch dem
Schutz des Vermögens dient.
Daher muss sich das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu äussern,
ob eine Verletzung von Art. 320 StGB vorliegt und welches der Schutz-
zweck dieser Norm ist. Anzumerken bleibt jedoch, dass wohl in erster
Linie eine Verletzung von Art. 8 des Mineralölsteuergesetzes vom
21. Juni 1996 (MinöStG, SR 641.41) zu prüfen gewesen wäre, wonach
Personen, die zum Vollzug dieses Gesetzes beigezogen werden oder
gegenüber der Steuerbehörde auskunftspflichtig sind, gegenüber
Dritten über die in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen
Stillschweigen bewahren und den Einblick in amtliche Akten verwei-
gern müssen.
3.4 Des weiteren ist zu prüfen, ob sich die OZD auf einen Rechtferti-
gungsgrund berufen kann, was die Rechtswidrigkeit ausschliessen
würde, insbesondere auf die rechtmässige Ausübung öffentlicher Ge-
walt (E. 3.1.2). In der angefochtenen Verfügung wird nicht auf diese
Frage eingegangen. Es ist jedoch unumstritten, dass insbesondere
keine Einwilligung der Beschwerdeführerin vorliegt.
Demzufolge gilt es abzuklären, ob sich die Verwaltung darauf berufen
kann, ihr Vorgehen sei durch ihre Pflicht zur Information der Öffentlich-
keit über ihre Tätigkeit (nachfolgend E. 3.4.1) bzw. das Informations-
interesse der Öffentlichkeit (nachfolgend 3.4.2) gerechtfertigt.
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3.4.1 Nach Art. 180 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) informiert
der Bundesrat die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine
Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentlich oder private Interessen
entgegenstehen. Diese Verfassungsbestimmung bringt zum Ausdruck,
dass die Information der Öffentlichkeit zu den zentralen Aufgaben der
Regierung bzw. der Verwaltung gehört. Die Bestimmung wird präzisiert
durch Art. 10 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010), welcher vorsieht, dass der
Bundesrat die Information der Öffentlichkeit gewährleistet und durch
Art. 40 RVOG, wonach der Departementsvorsteher oder die Departe-
mentsvorsteherin in Absprache mit der Bundeskanzlei die geeigneten
Vorkehren für die Information über die Tätigkeit des Departements trifft
und bestimmt, wer für die Information verantwortlich ist. Kennzeich-
nend für die abgegebene Information ist, dass diese vorwiegend ge-
genüber den Medienvertretern erfolgt und nicht unmittelbar für beliebi-
ge Dritte zugänglich ist (vgl. ISABELLE HÄNER, Öffentlichkeit und Ver-
waltung, Zürich 1990, S. 236). In der Literatur ist unumstritten, dass
die Verwaltung zwar eine Informationspflicht trifft, insbesondere auch
weil dadurch indirekt die Akzeptanz staatlicher Massnahmen erhöht
werden kann, dass die Informationspflicht aber dort entfällt, wo über-
wiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, wobei
darauf hingewiesen wird, dass solche entgegenstehenden Interessen
eben überwiegen müssen und dabei insbesondere an den Schutz der
Privatsphäre gedacht sei (THOMAS SÄGESSER, Die Bundesbehörden, Bun-
desversammlung – Bundesrat – Bundesgericht, Bern 2000, Rz. 861 ff.;
JEAN-FRANÇOIS AUBERT/PASCAL MAHON, Petit commentaire de la Constitu-
tion fédérale de la Confédération suisse, Zürich 2003, Rz. 9 ff. zu
Art. 180; GIOVANNI BIAGGINI, BV, Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Rz. 8 ff. zu Art. 180).
Dem Gesagten zufolge hat die Verwaltung zwar die Pflicht, über ihre
Tätigkeit, also auch über die Vornahme von Kontrollen durch die Eid-
genössische Zollverwaltung, zu informieren. Diese Pflicht hat dort ihre
Grenze, wo die privaten Interessen überwiegen. Im konkreten Fall er-
gibt eine Interessenabwägung, dass das Interesse der Beschwerde-
führerin an der Geheimhaltung der Tatsache, dass sie – in welcher
Form auch immer – in einen Fall von „Heizöl im Treibstofftank“ invol-
viert war, das Interesse der Verwaltung an der Information der Öffent-
lichkeit über die staatliche Kontrolltätigkeit überwiegt. Es ist anerkannt,
dass strafrechtliche Verurteilungen zur Privatsphäre einer Person zu
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zählen sind (MEILI, a.a.O., Rz. 26). Das Gleiche muss auch dafür gel-
ten, dass eine Person in strafrechtliche Untersuchungen wie die hier
zur Diskussion stehenden – in welcher Position auch immer – invol-
viert ist. Selbst wenn man die Informationspflicht der Eidgenössischen
Zollverwaltung über ihre Kontrolltätigkeit höher werten würde als das
Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin, könnte sich die
Verwaltung nicht auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen, da die wei-
teren Voraussetzungen, um sich auf die rechtmässige Ausübung
öffentlicher Gewalt berufen zu können (E. 3.1), nicht erfüllt sind: Die
drohende Schädigung, das heisst die Verletzung der Persönlichkeit der
Beschwerdeführerin, war weder der Zweck noch eine unvermeidliche
Begleiterscheinung einer an sich gerechtfertigten amtlichen Handlung.
Die Eidgenössische Zollverwaltung hätte ihre eigenen Mitarbeitenden
so instruieren müssen, dass Fernsehproduzent Y._______ drehen
dürfe, wenn die Beteiligten zugestimmt haben oder zum Mindesten,
dass keine Aufnahmen zugelassen worden wären, welche eine
Identifizierung der beteiligten Privaten zugelassen hätten. Auch ist mit
der umfassenden Drehbewilligung ohne irgendwelche
Einschränkungen bzw. Schutzvorkehren weder das pflichtgemässe
Ermessen noch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt.
Somit kann sich die Eidgenössische Zollverwaltung nicht auf diesen
Rechtfertigungsgrund berufen.
3.4.2 Das Bundesgericht hat sich mit der Rechtfertigung von Persön-
lichkeitsverletzungen durch das Informationsbedürfnis der Öffentlich-
keit umfassend in seiner Rechtsprechung zur Berichterstattung durch
die Presse befasst; die dortigen Schlüsse gelten hier analog. Es hat
festgehalten, dass der Richter, wo es um die Berichterstattung in den
Medien geht, das Interesse des Betroffenen auf Unversehrtheit seiner
Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse an der Erfüllung des In-
formationsauftrags, insbesondere des Wächteramts, abzuwägen habe.
Bei diesem Vorgang stehe dem Richter ein gewisses Ermessen zu. Die
Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung könne stets nur soweit
reichen, als ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht. Für
die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit, dessen Schwere
und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang einer
konkreten Publikation zu entnehmen sind, müsse auf den Wahr-
nehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt werden (BGE
132 III 641 E. 3.1; 129 III 529 E. 3.1; 127 III 481 E. 2c; 126 III 209 E. 3a
und E. 4a; MEILI, a.a.O., Rz. 49; HEINZ HAUSHEER/REGINA E. AEBI-MÜLLER,
Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, Bern 1999,
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Rz. 12.29). Der Informationsauftrag der Presse bilde keinen absoluten
Rechtfertigungsgrund; vielmehr sei eine Abwägung des Interesses des
Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Person gegen dasjenige der
Presse auf Information der Öffentlichkeit in jedem Fall unentbehrlich
(BGE 132 III 641 E. 5.2; 129 III 529 E. 3.1). Die Verbreitung wahrer Tat-
sachen sei grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse
gedeckt, es sei denn, es handle sich um solche aus dem Geheim-
oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger
Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt.
Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen sei demgegenüber an sich
widerrechtlich; an der Verbreitung von Unwahrheiten könne nur in sel-
tenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse
bestehen (BGE 129 III 529 E. 3.1; 126 III 209 E. 3a).
Damit ist eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Eid-
genössischen Zollverwaltung und jenem der Beschwerdeführerin vor-
zunehmen. Der Verwaltung ging es darum, die Öffentlichkeit darüber
zu orientieren, dass die unzulässige Verwendung von Heizöl als Treib-
stoff kontrolliert werde und damit um eine gewisse generalpräventive
Wirkung der Berichterstattung. Das Informationsbedürfnis der Öffent-
lichkeit umfasst jedoch einzig die Tatsache, dass solche Kontrollen
stattfinden, allenfalls noch den Umstand, dass die Mitarbeitenden der
Eidgenössischen Zollverwaltung bei den Kontrollen auch fündig
werden, jedoch nicht die Personen, bei denen konkret die missbräuch-
liche Verwendung von Heizöl festgestellt wird. Für die Beschwerde-
führerin steht, wie sie mehrfach ausführt, im Zentrum, dass sie nicht
als Steuerhinterzieherin oder im Umfeld einer Steuerhinterziehung dar-
gestellt wird. Die Interessenabwägung fällt eindeutig zu Gunsten der
Beschwerdeführerin aus. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die
Öffentlichkeit erfahren muss, dass die Beschwerdeführerin, wenn auch
nur ganz am Rande, in die missbräuchliche Verwendung von Heizöl
verwickelt war. Die Erwähnung der Beschwerdeführerin in der Bericht-
erstattung durch Fernsehproduzent Y._______ wäre selbst dann
unzulässig gewesen, wenn ihr ein strafrechtlicher Vorwurf zu machen
gewesen wäre, gehört doch der Umstand, dass jemand mit dem
Gesetz in Konflikt gekommen ist, wie bereits erwähnt (E. 3.4.1) zur
Privatsphäre einer Person, deren Verletzung das Vorliegen eines
besonderes wichtigen öffentlichen Interesses verlangen würde
(PEDRAZZINI/OBERHOLZER, a.a.O., S. 147). Keine Rolle spielt demzufolge,
dass die OZD bei der Erteilung der Drehbewilligung der Auffassung
gewesen war, dass Fernsehproduzent Y._______ die einschlägigen
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Normen des Persönlichkeits- und Datenschutzrechtes kennt und
beachtet. Damit kann sich die OZD auch nicht auf diesen
Rechtfertigungsgrund berufen.
3.4.3 Unbehelflich ist die Argumentation der Verwaltung, die an
Fernsehproduzent Y._______ erteilte Drehbewilligung habe von
diesem Unternehmen nur dahingehend verstanden werden können,
dass diese nur Personen und Einrichtungen der Eidgenössischen
Zollverwaltung umfasse. Wer sich gegenüber einem Journalisten über
einen bestimmten Sachverhalt äussert, muss damit rechnen, dass
jener eines Tages damit an die Öffentlichkeit gelangen wird (BGE 132
III 641 E. 3.2).
3.5 Demzufolge ist festzuhalten, dass die Erteilung dieser Drehbewilli-
gung durch die Eidgenössische Zollverwaltung an Fernsehproduzent
Y._______ widerrechtlich war.
4.
4.1
4.1.1 Rechtsgenügende Kausalität liegt im Haftpflichtrecht vor, wenn
zwischen der schädigenden Handlung und dem eingetretenen Scha-
den ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, der zugleich im
Sinne der Rechtsprechung adäquat ist. Natürliche Ursache ist nach
der Rechtsprechung jede Bedingung, "die nicht hinweg gedacht
werden kann, ohne dass auch der Erfolg entfiele", die also "conditio
sine qua non" war (BGE 132 III 715 E. 2.2; ROLAND BREHM, in: Berner
Kommentar, Rz. 106 zu Art. 41 OR; GROSS, a.a.O., S. 193; ERNST
KRAMER, Die Kausalität im Haftpflichtrecht, veröffentlicht in Zeitschrift
des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 123/1987 S. 291; REY, a.a.O.,
Rz. 518 und dort zitierte Autoren). Der natürliche Kausalzusammen-
hang bildet jedoch noch nicht das rechtlich relevante Zurechnungs-
kriterium eines Schadens (REY, a.a.O., Rz. 522b), vielmehr muss der
natürliche Kausalzusammenhang auch adäquat sein, das heisst, es ist
danach zu fragen, ob die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet
gewesen ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt
dieses Erfolgs als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt
erscheint (BGE 123 III 110 E. 3a mit Hinweisen; BREHM, a.a.O.,
Rz. 121; JAAG, a.a.O., Rz. 134; REY, a.a.O., Rz. 525). Dieser Adäquanz-
begriff gilt auch für das Staatshaftungsrecht (GROSS, a.a.O., S. 212).
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4.1.2 Inadäquat ist ein Kausalzusammenhang, wenn die Anwendung
der Adäquanzformel ergibt, dass die natürlich kausale Ursache nicht
generell nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Schaden herbeizuführen
(BREHM, a.a.O., Rz. 134; REY, a.a.O., Rz. 549 ff.).
4.1.3 Eine an sich adäquate Ursache kann aber auch ihre Bedeutung
vollständig verlieren, wenn sie durch eine andere Ursache abgelöst
wird, die schliesslich zum eingetretenen Schaden führt. Diese soge-
nannte Unterbrechung des Kausalzusammenhangs besteht im Hinzu-
treten einer anderen adäquaten Ursache, welche einen derart hohen
Wirkungsgrad (Intensität) aufweist, dass die an sich adäquate Ursache
nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich
erscheint (REY, a.a.O., Rz. 552 und dort zitierte Autoren). Entscheidend
ist die Intensität der beiden Ursachen. Erscheint die eine bei wertender
Betrachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam ver-
drängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine Unterbrechung
des Kausalzusammenhangs angenommen (BGE 130 III 182 E. 5.4,
116 II 519 E. 4b S. 524 und dort zitierte Urteile).
4.2
4.2.1 Die natürliche Kausalkette zwischen der Erteilung der Dreh-
bewilligung durch die OZD und den geltend gemachten Schadens-
posten wird von keiner der Parteien in Abrede gestellt. Nach der „Con-
ditio sine qua non-Formel“ (E. 4.1.1) wäre es denn auch – mit der im
nächsten Absatz erläuterten Ausnahme – ohne Erteilung der Dreh-
bewilligung nie zu dem von der Beschwerdeführerin behaupteten
Schaden gekommen. Die Drehbewilligung stand am Anfang einer lan-
gen Kausalkette, welche über das „zufällige“ Aufspüren (so die Be-
schwerdeführerin in Rz. 17 der Eingabe vom ... an das Bezirksgericht
B._______) des Baggers, dessen Auftanken bei der Z._______, die
Belieferung der Z._______ durch die Beschwerdeführerin unter Mithilfe
der A._______, den Fehler des Chauffeurs, die Filmaufnahmen, die
unbeantworteten Demarchen bei Fernsehproduzent Y._______, die
Beauftragung von zwei verschiedenen Anwälten, den verlorenen
Prozess vor Bezirksgericht B._______, inklusive die daraus
entstehenden Prozesskosten, bis zur Rechnungstellung durch die be-
teiligten Anwälte für ihre vorprozessualen und prozessualen Kosten,
das heisst zum geltend gemachten Schaden führte.
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4.2.2 Am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Erteilung
der Drehbewilligung und den geltend gemachten Anwaltskosten fehlt
es hingegen bei denjenigen Posten auf der Honorarnote von
C._______ vom ..., die sich auf die Anzeige des Versehens des
Chauffeurs bei der OZD beziehen. Diese Anzeige wäre nämlich auch
erfolgt, wenn die Kontrolle bei der Z._______ nicht gefilmt worden
wäre. Die Schadenersatzforderung ist entsprechend zu reduzieren.
4.3 Hingegen bestreitet das EFD das Vorliegen eines adäquaten Kau-
salzusammenhangs zwischen dem Erteilen der Drehbewilligung und
dem geltend gemachten Schaden. Demnach ist zu fragen, ob die Er-
teilung der Drehbewilligung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet gewesen ist,
Gerichts- und Anwaltskosten in der geltend gemachten Höhe zu be-
wirken, so dass deren Entstehung als durch die Erteilung der Dreh-
bewilligung allgemein begünstigt erscheint (E. 3.1.3). Dabei ist zu be-
rücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung auch singuläre, ausser-
gewöhnliche Bedingungsverhältnisse als adäquat beurteilt werden
(REY, a.a.O. Rz. 534 ff. und dort zitierte Entscheide), wobei dieser
Rechtsprechung auch Kritik erwachsen ist (dazu BREHM, a.a.O.,
Rz. 123 ff.). Wesentlich ist auch, dass die Adäquanz ex post beurteilt
wird, das heisst es kommt nicht auf die Erkennbarkeit ex ante an; der
Entscheid ergeht aus der Retrospektive (BREHM, a.a.O., Rz. 122b zu
Art. 41 OR).
4.3.1 Dass es beim Drehen der Sequenzen zu Fernsehaufnahmen von
– beteiligten und unbeteiligten – Dritten kommen kann, die allenfalls
nicht damit einverstanden sind, dass über sie am Fernsehen berichtet
wird und die deshalb gegebenenfalls Massnahmen ergreifen, um sich
dagegen zu wehren, entspricht nach Auffassung des Bundesver-
waltungsgerichts der allgemeinen Lebenserfahrung; Sendungsthema
waren immerhin Gesetzesverstösse im Abgabenbereich. Dazu kommt,
dass allgemein bekannt ist, dass auch politische und Dokumentations-
sendungen manchmal aufgebauscht werden, um die Einschaltquoten
zu heben und dass selbst von seriösen Medienunternehmen in sol-
chem Zusammenhang die Grenzen des Persönlichkeitsrechts hin und
wieder nicht respektiert werden. Keine Rolle spielt deshalb, ob die
OZD bei Bewilligungserteilung der Auffassung gewesen war, dass
Fernsehproduzent Y._______ die einschlägigen Normen des
Persönlichkeits- und Datenschutzrechtes kennt und beachtet.
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Demnach ist die Adäquanz zwischen dem Verhalten der OZD und dem
eingetretenen Schaden grundsätzlich zu bejahen.
4.3.2 Zu prüfen ist immerhin noch, ob diese Folgerung auch gilt, wenn
es sich beim geltend gemachten Schaden vorwiegend um Anwalts-
kosten handelt. Die Frage stellt sich, ob es sich um einen Haftpflichtfall
handelt, der problemlos direkt zwischen den Parteien abgewickelt
hätte werden können und der Beizug eines Anwalts eine Schadens-
vergrösserung darstellt, die nicht mehr im adäquaten Kausalzu-
sammenhang zum Schadenereignis steht, sondern nur eine mit Kosten
verbundene Bequemlichkeit darstellt, die nicht auf den Haftpflichtigen
überwälzt werden darf (BREHM, a.a.O., Rz. 87 zu Art. 41 OR mit Hin-
weisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Auffassung,
dass der Beizug eines Rechtsanwalts angesichts der sich bei der
Rechtswidrigkeit und beim Kausalzuammenhang stellenden Fragen
grundsätzlich gerechtfertigt war.
Es besteht aber noch eine weitere Problematik. Gemäss Handelsre-
gistereintrag ist Rechtsanwalt C._______ Mitglied und Sekretär der
Beschwerdeführerin mit Einzelzeichnungsrecht. Die Frage stellt sich,
ob die Rechnungsstellung durch ein solches Verwaltungsratsmitglied
für Arbeiten, wie die im vorliegenden Zusammenhang geleisteten, als
adäquatkausale Folge der durch die Zollverwaltung erteilten
Drehbewilligung erscheint. Dabei kann die für Art. 320 StGB vom
Bundesgericht getroffene Unterscheidung herangezogen werden. Es
geht darum abzuklären, ob das kaufmännische (geschäftliche)
Element derart überwiegt, dass die Tätigkeit des Anwaltes nicht mehr
als (berufsspezifisch) anwaltliche betrachtet werden kann. Die
Entscheidung darüber kann jedoch nur unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände des Einzelfalles getroffen werden (BGE 115 Ia
197 E. 3d; 114 III 105 E. 3a). Um eine klar nicht spezifisch anwaltliche
Tätigkeit handelt es sich bei der für den ... auf der Rechnung
aufgeführten Tätigkeit, einen Rechtsanwalt auszuwählen. Die Auswahl
eines Rechtsanwalts gehört klar zur Tätigkeit als Verwaltungsrat,
weshalb diesbezüglich die Kausalität zu verneinen ist. Das Gleiche gilt
auch für den Aufwand, der nach der Mandatierung des Anwaltsbüros
D._______ entstanden ist, das heisst denjenigen vom ...; diesen
Aufwand hat Rechtsanwalt C._______ in seiner Eigenschaft als Ver-
waltungsrat und nicht als Rechtsanwalt der Beklagten getätigt.
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4.3.3 Die Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist
damit streng zu trennen von jener nach einer allfälligen Widerrechtlich-
keit des Erteilens der Drehbewilligung; nur unter jenem Blickwinkel
geht es um die Frage, ob die OZD die Drehbewilligung hätte erteilen
dürfen.
4.4 Die Frage stellt sich weiter, ob die Kausalkette zwischen der Er-
teilung der Bewilligung und dem Schaden durch das Hinzutreten einer
anderen adäquaten Ursache unterbrochen worden ist (E. 4.1.3). Das
Bundesverwaltungsgericht prüft die Unterbrechung des Kausalzu-
sammenhangs einerseits bezüglich des Verhaltens von
Fernsehproduzent Y._______ (E. 4.4.1) und andererseits bezüglich
des Verfahrens vor dem Bezirksgericht B._______ (E. 4.4.2).
4.4.1 Es ist nicht umstritten, dass Fernsehproduzent Y._______ auf
die telefonischen und schriftlichen Demarchen des Vertreters der
Beschwerdeführerin nicht reagiert hat. Dieses Verhalten steht sowohl
in einem natürlichen als auch in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum eingetretenen Schaden: Nach der
„Conditio sine qua non-Formel“ (E. 3.1) wäre ein Teil des Schadens
entfallen, wenn Fernsehproduzent Y._______ die Erklärung unterzeich-
net bzw. den Beitrag hätte visionieren lassen. Weil sich die Frage stellt,
ob eine Unterlassung – das Unterlassen einer Antwort auf die De-
marchen der Beschwerdeführerin – als kausal zu werten ist, gilt es
vorerst abzuklären, ob eine Pflicht zu schadenverhinderndem Handeln
besteht (REY, a.a.O., Rz 593, 602). Eine solche ist aufgrund des soge-
nannten Gefahrensatzes zu bejahen. Wer einen Zustand schafft, der
einen anderen schädigen könnte, ist verpflichtet, die zur Vermeidung
eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen (REY,
a.a.O., Rz. 602, 753). Fernsehproduzent Y._______ hat mit seinen
Aufnahmen eine solche gefährliche Situation geschaffen. Die
ungeschnittenen Aufnahmen umfassten unbestrittenermassen auch
Sequenzen, die eine Identifizierung der Beschwerdeführerin
zugelassen hätten. Dass die Möglichkeit einer
Persönlichkeitsverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin bestand,
musste Fernsehproduzent Y._______ auch aufgrund des Schreibens
der OZD vom ... an ihn realisieren, in welchem auf die rechtlichen
Bedingungen der Ausstrahlung des Beitrages über die
Treibstoffkontrolle hingewiesen wurde. Dieses Schreiben betont, dass
sich die Drehbewilligung der OZD nur auf Einrichtungen der
Eidgenössischen Zollverwaltung bezieht, nicht jedoch auf Dritte.
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Demzufolge wäre Fernsehproduzent Y._______ verpflichtet gewesen,
auf die Demarchen der Beschwerdeführerin zu reagieren und daher ist
– rechtlich gesehen – das Vorliegen eines adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen der unterlassenen Reaktion und
dem eingetretenen Schaden zu bejahen.
Zu prüfen bleibt somit, ob diese adäquate Ursache – dass
Fernsehproduzent Y._______ nicht reagiert hat – eine solche Intensität
aufgewiesen hat, dass diese die Bewilligungserteilung durch die OZD
gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt (E. 4.1.3).
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass dies nicht
zutrifft, weil nur die Bewilligungserteilung durch die OZD und die damit
geschaffene Möglichkeit, die Kontrolleure auf ihrer Fahrt zu begleiten,
überhaupt eine Situation schufen, in welcher es zu den fraglichen
Filmaufnahmen kommen konnte, deren Ausstrahlung die
Beschwerdeführerin vermeiden wollte. Die fehlende Reaktion seitens
des Fernsehproduzenten Y._______ hat somit zwar ebenfalls eine
adäquate Schadensursache gesetzt, welche aber nicht von solcher
Intensität ist, dass sie den Kausalzusammenhang unterbricht.
4.4.2 Anders ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts be-
züglich derjenigen Kosten zu entscheiden, welche zur Vorbereitung
des Begehrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen und aufgrund
des Umstandes entstanden sind, dass dieses durch das Bezirksgericht
B._______ abgelehnt worden ist. Mit diesem Rechtsbegehren ver-
langte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass verboten
werde, über die Kontrolle bei der Z._______ und/oder über die Klä-
gerin (dies ist die heutige Beschwerdeführerin) zu berichten. Der Ein-
zelrichter wies das Begehren ab mit der Begründung, dass keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Fernsehproduzent
Y._______ die Beschwerdeführerin als Steuerhinterzieherin habe
darstellen wollen, wie sie dies behaupte. Es sei ja nicht die heutige
Beschwerdeführerin, die kontrolliert und bei welcher
Unregelmässigkeiten festgestellt worden seien, sondern die
Z._______. Zudem verneinte der Einzelrichter, dass ein „besonders“
schwerer Nachteil drohe und zu guter Letzt sei die
Beschwerdeführerin gar nicht legitimiert, zu verlangen, dass über die
Kontrolle bei der Z._______ überhaupt nicht berichtet werde. Das
Massnahmebegehren wurde somit nicht abgewiesen, weil es an sich
unberechtigt war, sondern weil das Rechtsbegehren viel zu weit
gefasst war. Die Ursache für diese Kosten setzte die Beschwerde-
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führerin bzw. deren Vertreter mit der ungenügenden Prozessführung
selber. Die Ursache ist auch adäquat, denn es ist der gewöhnliche
Lauf der Dinge, dass einem falschen Rechtsbegehren nicht stattge-
geben wird. Diese – adäquate – Ursache erscheint als derart intensiv,
dass sie bezüglich der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren
vor dem Bezirksgericht B._______ die Erteilung der Filmbewilligung
durch die OZD gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen
lässt.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen der Erteilung
der Drehbewilligung durch die OZD und denjenigen Kosten, welche
ausserprozessual im Zusammenhang mit den Filmaufnahmen entstan-
den, ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, dass aber wegen
Unterbrechung des Kausalzusammenhangs diejenigen Kosten nicht
von der OZD zu ersetzen sind, die zur Ausarbeitung des Begehrens
um vorsorgliche Massnahmen vor dem Bezirksgericht B._______ und
durch dessen Abweisung entstanden sind. Zu denjenigen Posten in
der Kostennote von C._______ Rechtsanwälte, die aus der Meldung
des Versehens des Chauffeurs an die OZD entstanden, besteht nicht
einmal ein natürlicher Kausalzusammenhang.
5.
Aufgrund der Ausführungen in E. 3 und E. 4 sind die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Schadensposten wie folgt zu
würdigen.
5.1 Was die Honorarnote von D._______ Rechtsanwälte vom ...
anbelangt, ist in Erinnerung zu rufen, dass bezüglich des Aufwands für
das Verfahren vor dem Bezirksgericht B._______ der
Kausalzusammenhang zwischen der Erteilung der Drehbewilligung
durch die OZD und diesem Aufwand durch die ungenügende Prozess-
führung unterbrochen wurde (E. 4.4.2). In ihrer Eingabe vom 1. April
2008 verweist die Beschwerdeführerin zur Substanziierung der pau-
schalen Rechnung vom ... einerseits auf die Beilagen 9 bis 11 zur
Eingabe vom ..., aus welchen jedoch in dieser Hinsicht nichts zu
entnehmen ist, und reichte zudem die Fakturadetails zur Rechnung Nr.
... nach. Aus diesen ergibt sich, dass Rechtsanwalt ... sich am ... mit
der Vorbereitung um Erlass einer superprovisorischen Massnahme
befasste (also einer Tätigkeit, die zur Unterbrechung des
Kausalzusammenhang geführt hatte), ebenso Rechtsanwalt
D._______. Ausserdem fanden Besprechungen mit Rechtsanwalt
Seite 24
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C._______ und interne Besprechungen zur vorsorglichen Massnahme
statt (ebenfalls Tätigkeiten, die zur Unterbrechung des
Kausalzusammenhang geführt hatten), weiter erfolgte Korrespondenz
mit Fernsehproduzent Y._______ und der Eidgenössischen
Zollverwaltung (für die die Adäquanz zum Teil bejaht worden ist). In
Rechnung gestellt wurden an diesem Tag insgesamt 28,5 Stunden. Es
rechtfertigt sich, in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR 220]) den
bezüglich der Drehbewilligung kausalen Aufwand auf einen Viertel
davon, das heisst auf 7 Stunden festzulegen. Von dem am ...
gebuchten Aufwand betrifft alles ausser einem Telefon mit der OZD
den Aufwand für das Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht
B._______, das heisst Tätigkeiten, welche zur Unterbrechung des
Kausalzusammenhangs geführt haben), weshalb es sich rechtfertigt,
den kausalen Aufwand auf 1 Stunde festzusetzen. Der am ... gebuchte
Aufwand galt ebenfalls dem Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht
B._______. Insgesamt ist somit vom einem adäquatkausalen Aufwand
von 8 Stunden, das heisst von Fr. ... auszugehen, was inklusive
Kleinspesenpauschale und Mehrwertsteuer zu einem Schadensbetrag
von total Fr. ... führt.
5.2 Von dem in der Honorarnote von C._______ Rechtsanwälte vom ...
geltend gemachten Aufwand ist derjenige vom ... um diejenigen
Tätigkeiten zu kürzen, die nichts mit der Drehbewilligung zu tun hatten,
sondern mit der Meldung des Versehens an die Eidgenössische
Zollverwaltung (E. 4.2.2). Dieser Aufwand wird in Anwendung von Art.
42 Abs. 2 OR auf die Hälfte des geltend gemachten Aufwands
geschätzt und die Rechnung damit um 4,5 Std. gekürzt, das heisst um
den Betrag von Fr. .... Zusätzlich ist der für die Anwaltsauswahl in
Rechnung gestellte Betrag von Fr. ... zu subtrahieren (E. 3.3.2). Zudem
ist der für den ... in Rechnung gestellte Aufwand von Fr. ... in Abzug zu
bringen (E. 3.3.2). Damit reduziert sich der Rechnungsbetrag unter
Berücksichtigung der Mehrwertsteuer auf Fr. ....
5.3 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin die Erstattung der Ge-
richtsgebühr des Bezirksgerichts B._______ von Fr. .... Dieser Betrag
entfällt wegen der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (E. 3.
6.2).
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5.4 Zusätzlich verlangt die Beschwerdeführerin in ihrem Begehren
vom 22. August 2006 eine Entschädigung für jenes Verfahren von
Fr. .... Bei diesem Betrag handelt es sich jedoch nicht um ein Begehren
um Schadenersatz, sondern darum, dass die heutige Be-
schwerdeführerin für jenes Verfahren eine Parteientschädigung ver-
langte. Da das EFD das Schadenersatzbegehren abgewiesen hat,
wurde dem Antrag entsprechend nicht stattgegeben. Eine solche Ent-
schädigung wäre jedoch auch bei Obsiegen nicht geschuldet. Sowohl
Art. 64 VwVG als auch die vom Bundesrat gestützt auf Abs. 5 dieser
Bestimmung erlassene Verordnung vom 10. September 1969 über
Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwKV,
SR 172.041.0) regeln in erster Linie die Entschädigung der obsiegen-
den Partei im Beschwerdeverfahren. Beim Verfahren vor dem EFD
handelt es sich jedoch um ein „übriges Verfahren“ im Sinne des Titels
„II. Übrige Verfahren“ dieser Verordnung. Für diese hält Art. 13 Abs. 1
fest, dass sich die Verfahrenskosten für andere Verfügungen nach dem
in der Sache anwendbaren Bundesrecht bestimmen. Analoges gilt
auch für die Parteientschädigung. Weder das Verantwortlichkeitsgesetz
noch die Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz enthalten eine ent-
sprechende Bestimmung, vielmehr verweist Art. 7a der Verordnung
zum Verantwortlichkeitsgesetz auf Art. 13 VwKV. Somit ist die Aus-
richtung einer Entschädigung im Verfahren vor dem EFD ausge-
schlossen und der geltend gemachte Betrag von Fr. ... ist abzuweisen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schaden, den die
Beschwerdeführerin aufgrund der durch die OZD erteilten Drehbewilli-
gung erlitten hat, insgesamt Fr. ... beträgt.
6.
Ebenfalls ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin der gesamte Scha-
den als Schadenersatz zuzusprechen ist oder ob dieser reduziert
werden muss.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Reduktionsgründe seitens
der Geschädigten. Ferner liegt, obwohl der Zufall mitspielte, dass ge-
rade derjenige Baggerführer kontrolliert wurde, der seine Maschine
bei der Z._______ getankt hatte, welche ihrerseits nach einer Die-
sellieferung durch die Beschwerdeführerin einen Heizöl-Diesel-Mix in
ihrem Tank hatte, kein mitwirkender Zufall im Sinne des Haftpflicht-
rechts vor, der eine Reduktion des Schadenersatzes rechtfertigen
würde (REY, a.a.O., Rz. 417; BREHM, a.a.O., Rz. 52 zu Art. 43). Denn es
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war ja gerade der Zweck der erteilten Drehbewilligung, dass das Ka-
merateam von Fernsehproduzent Y._______ die Mitarbeitenden der
Eidgenössischen Zollverwaltung auf einer Kontrollfahrt begleitete,
damit sie irgendwann einmal „fündig“ würden. Ebenfalls sieht das
Bundesverwaltungsgericht keine Reduktionsgründe seitens der
haftpflichtigen Verwaltung.
7.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das EFD der Be-
schwerdeführerin Schadenersatz in der Höhe von total Fr. ... zu
bezahlen hat.
8.
Es bleibt somit, auf die weiteren Argumente der Parteien einzugehen,
soweit diese nicht schon in den bisherigen Erwägungen behandelt
wurden.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt mit Ziff. 3 ihres Rechtsbe-
gehrens, Fernsehproduzent Y._______ sei zu verpflichten, sämtliche
in elektronischer Form vorhandenen Aufzeichnungen des für den ...
geplanten Beitrags mit dem Titel „Zollbeamte machen Jagd auf
Steuerhinterzieher“ zu edieren. Eventualiter sei Herr ..., der zu-
ständige Redaktionsverantwortliche, zu den mit der Ausstrahlung des
geplanten Betrages verbundenen Umständen zu befragen. Die Be-
schwerdeführerin stellt diesen Antrag laut der Beschwerdeschrift für
den Fall, „dass die Behörden aufgrund dieser klaren Sachlage
dennoch der Ansicht sein sollten, die Begutachtung des ursprünglich
geplanten Beitrags bzw. eine Befragung des zuständigen Redaktions-
verantwortlichen sei zu einer umfassenden Beurteilung der Situation
erforderlich“. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es
sich hierbei um einen Beweismittelantrag handelt.
Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt der An-
spruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Beweise, so-
weit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich be-
weisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch
Art. 33 Abs. 1 VwVG). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise
ihre Überzeugung gebildet hat, wenn die Tatsachen bereits aus den
Akten genügend ersichtlich sind und in vorweggenommener, antizi-
pierter Beweiswürdigung angenommen werden kann, dass die Durch-
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führung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153
E. 3; 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen; MOSER, a.a.O.,
Rz. 3.65 ff.).
Die Beschwerdeführerin möchte mit diesem Beweisantrag implizit un-
termauern, dass Fernsehproduzent Y._______ den Beitrag nur
aufgrund ihrer gerichtlichen und aussergerichtlichen Interventionen in
der „neutralen“ Form, wie er dann effektiv gesendet wurde, gezeigt
hat. Selbst wenn die Rohmaterialien noch vorhanden wären, würden
diese jedoch auf keinen Fall beweisen, dass der Beitrag auch in dieser
Form gesendet worden wäre. Es darf als bekannt vorausgesetzt
werden, dass ein Kamerateam bei den Aufnahmen vor Ort zahlreiches
„Rohmaterial“ filmt, das dann im Studio zu einem Beitrag geschnitten
wird. Selbst wenn bei den Filmaufnahmen Fahrzeuge der
Beschwerdeführerin mit deren Firmennamen aufgenommen worden
wären, hätte dies noch nicht bedeutet, dass diese Sequenzen auch
tatsächlich gesendet worden wären. Das Schneiden eines Beitrages
verfolgt unter anderem auch den Zweck, Verstösse gegen
Rechtsvorschriften jeder Art (z.B. Strafrecht, Urheberrecht,
Persönlichkeitsrecht, Datenschutzrecht) zu vermeiden. Daher würde
weder die Edition des fraglichen Beweismaterials noch die
Einvernahme des beantragten Zeugen zu einem anderen Ergebnis
führen, sodass in antizipierter Beweiswürdigung auf diese
Beweisabnahmen verzichtet werden kann.
9.
9.1 Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63
Abs. 1 VwVG die entsprechend ihrem teilweisen Obsiegen (in der
Höhe von gut 22% des eingeklagten Betrages) reduzierten Ver-
fahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung
von Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) angesichts des Umfang des Verfahrens auf Fr. ...
festgesetzt, davon der Beschwerdeführerin Fr. ... auferlegt und mit
dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet. Dem EFD als Vorinstanz sind nach Art. 63
Abs. 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen.
9.2 Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine ebenfalls reduzier-
te Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aus Beilage 2 zur Ein-
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gabe vom 1. April 2007 ergibt sich ein Aufwand für das vorliegende
Verfahren zwischen dem 30. Oktober 2006 und dem 28. November
2006 sowie am 28. März 2008 von insgesamt Fr. ..., was ein-
schliesslich Kleinkostenpauschale zu einem Rechnungsbetrag von
Fr. ... führt. Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin keine
entsprechende Kostennote eingereicht hat, kann das Gericht auf
dieses Aktenstück abstellen (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei zu berück-
sichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin jene Eingabe in erster Linie
als Widererwägungsgesuch an die Vorinstanz und nur eventualiter als
Beschwerde an die HRK eingereicht hat, was eine Kürzung um die
Hälfte, das heisst auf Fr. ... rechtfertigt. Die entsprechend Obsiegen
und Unterliegen um 78% reduzierte Entschädigung wird somit auf
Fr. ... (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt.
10.
Da der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird, ist die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizeri-
sche Bundesgericht nach Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ausgeschlossen,
ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Eidgenössische
Finanzdepartement verpflichtet, der Beschwerdeführerin Schaden-
ersatz im Betrag von Fr. ... zu bezahlen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden im Betrag von Fr. ... der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. ... verrechnet.
3.
Das Eidgenössische Finanzdepartement hat an die Beschwerde-
führerin eine Parteientschädigung von Fr. ... zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Ein-
gabe des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 7. April 2008)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staats-
haftung können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
handelt, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt
oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG).
Steht die Beschwerde offen, so kann innert 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent-
halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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