B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1799/2012
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
A._____GmbH,
vertreten durch …..,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3000 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
MWST; subjektive Steuerpflicht; Leistungsaustausch
(1/2003-4/2009).
A-1799/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._____GmbH (nachfolgend: A._____) wurde gemäss ihren Angaben
im Jahr …. von mehreren kantonalen Ausgleichskassen und Sozialversi-
cherungsanstalten sowie der ….. gegründet. Gemäss ihren Statuten sind
Zweck der Gesellschaft "[die] Konzeption, Entwicklung und Weiterent-
wicklung sowie [das] Anbieten von umfassenden Dienstleistungen der In-
formations-, Medien- und Kommunikationstechnologien im Bereich der
Sozialversicherung, insbesondere die Neukonzeption von EDV-
Programmen für alle Tätigkeiten der Gesellschafterinnen sowie Dritten
aus dem gleichen Empfängerkreis, namentlich weitere öffentlich-
rechtliche Anstalten aus dem Sozialversicherungsbereich" (vgl. act. …..,
…..). Die Statuen halten weiter fest, dass die Gesellschaft "im Grundsatz
keine Gewinne zu erwirtschaften" beabsichtige, sie soll aber "dauernd in
der Lage sein, unter Berücksichtigung der vollen Kosten ihre Ausgaben
zu decken. Aus diesem Grund sind die Gesellschafterinnen verpflichtet,
dauernd finanzielle Beitragsleistungen zu erbringen" (act. …..).
B.
Im Verlauf des Gründungsjahres gelangte die A._____ zwecks Abklärung
ihrer subjektiven Steuerpflicht an die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV). Im Anschluss an eine Unterredung vom ….. teilte die ESTV der
A._____ mit Schreiben vom ….. (act. 1) mit, dass ihre Leistungen der
Mehrwertsteuer unterliegen würden. Bei den Sozialversicherungsanstal-
ten und Ausgleichskassen handle es sich nämlich nicht um Einrichtungen
des öffentlichen Rechts im Sinne der Mehrwertsteuer. Gliederten diese
Einrichtungen ihre Informatikdienste aus, sei dies mehrwertsteuerlich
nicht anders zu betrachten, als wenn sie diese Leistungen von einem be-
liebigen Dritten beziehen würden.
C.
In Beantwortung einer erneuten Anfrage der A._____ betreffend ihre sub-
jektive Steuerpflicht hielt die ESTV am 20. November 2007 (act. 3) wie-
derum fest, dass die Steuerpflicht der A._____ gegeben sei. Zwischen
den Ausgleichskassen und der A._____ finde grundsätzlich ein Leis-
tungsaustausch statt. Für die A._____ greife die gesetzlich statuierte
Steuerausnahme nicht, da diese nicht den Status einer Ausgleichskasse
oder Familienausgleichskasse inne habe und keine Leistungen erbringe,
die zu den Sozialversicherungen gehörten oder der beruflichen oder so-
zialen Vorsorge dienten. Die ESTV forderte die A._____ zwecks Berech-
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Seite 3
nung der geschuldeten Steuer auf, verschiedene Unterlagen einzurei-
chen.
D.
D.a Nach diversen Briefwechseln und einer Kontrolle vor Ort forderte die
ESTV mit Ergänzungsabrechnung (EA) vom 10. Juli 2009 von der
A._____ für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2009 Mehr-
wertsteuern in der Höhe von Fr. ….. nach. Die A._____ bestritt ihre Steu-
erpflicht und bezahlte unter Vorbehalt am 22. März 2010 einen Teil der
Steuern. Nach Prüfung weiterer Unterlagen forderte die ESTV mit EA
vom 15. April 2010 für denselben Zeitraum zusätzlich Fr. ….. nach und
schrieb der A._____ mit Gutschriftanzeige (GS) vom selben Tag für die
Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 Fr. ….. gut.
D.b Am 7. Februar 2011 verfügte die ESTV, die A._____ sei zu Recht per
1. Januar 2003 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen
worden. Weiter verfügte die ESTV, die A._____ habe ihr für die Steuerpe-
rioden 1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2009 zu Recht Mehrwertsteuern in
der Höhe von Fr. ….. bezahlt. Die A._____ schulde der ESTV für die Zeit
vom 1. Mai 2007 bis zum 22. März 2010 ausserdem Fr. ….. Verzugszin-
se. Zur Begründung hielt die ESTV an ihrer bisherigen Auffassung fest.
Die A._____ erbringe den Gesellschafterinnen wie auch Dritten im Be-
reich der elektronischen Datenverarbeitung laufend Dienstleistungen,
welche der Mehrwertsteuer unterliegen würden. Die Gesellschafterinnen
leisteten hierfür nach einem festgelegten Schlüssel Vorauszahlungen für
die zu erbringenden Leistungen. Bei diesen Zahlungen handle es sich
weder um Kapitaleinlagen noch um Mitgliederbeiträge, sondern um Ent-
gelt für die steuerbaren Leistungen.
E.
E.a Am 10. März 2011 erhob die A._____ gegen die genannte Verfügung
Einsprache. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Steuerpflicht
per 1. Januar 2003 (Ziffer 1). Zudem stellte sie den Antrag, die bisher von
ihr bezahlte Mehrwertsteuer abzüglich der Steuer auf dem Bezug von
ausländischen Dienstleistungen über Fr. ….. sei ihr samt Vergütungszins
zurückzuerstatten (Ziffer 2). Alle weiteren bezahlten Mehrwertsteuern ab
dem 1. Quartal 2010 seien nach Abzug der Steuer auf dem Bezug von
ausländischen Dienstleistungen samt Vergütungszins ab den jeweiligen
Überweisungsdaten zurückzuerstatten (Ziffer 3). Die Einsprache sei als
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Ziffer 4); unter
Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziffer 5).
A-1799/2012
Seite 4
E.b Die Einsprache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 2. April
2012 als "Sprungbeschwerde" überwiesen.
E.c In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2012 beantragte die ESTV (Vor-
instanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde der A._____ (Be-
schwerdeführerin).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor,
und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig.
1.2 Am 1. Januar 2010 sind das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die Mehrwertsteuerver-
ordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in Kraft getre-
ten. Der relevante Sachverhalt hat sich aber in den Jahren 2003 bis 2009
ereignet, also vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Gemäss Art. 112
Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie
die darauf gestützt erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf al-
le während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstande-
nen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb in materieller Hinsicht dem bisherigen Recht, somit dem Bun-
desgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG,
AS 2000 1300).
Unter Vorbehalt der – hier nicht relevanten – Bestimmungen betreffend
die Bezugsverjährung ist dagegen das neue Verfahrensrecht im Sinne
von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens
hängigen Verfahren anzuwenden. Art. 113 Abs. 3 MWSTG ist allerdings
insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Recht-
sprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfah-
ren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
A-1799/2012
Seite 5
neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
(ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3).
1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Einsprache sei als Beschwer-
de ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (sog. Sprungbeschwer-
de). Sie bringt hierfür verfahrensökonomische Gründe vor: Die ESTV ha-
be sich zur subjektiven Steuerpflicht der A._____ in der angefochtenen
Verfügung, in mehreren Schreiben sowie auch anlässlich einer Bespre-
chung stets bejahend geäussert.
1.3.1 Wie eben dargelegt, ist auch auf Sachverhalte, die sich vor dem
1. Januar 2010 zugetragen haben, das Verfahrensrecht des MWSTG an-
zuwenden. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen einer Sprungbe-
schwerde gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG zu prüfen. Dabei handelt es
sich um Verfahrensrecht im engeren Sinn, weshalb auch bei restriktiver
Handhabung von Art. 113 Abs. 3 MWSTG für die ganze im vorliegenden
Fall relevante Zeitperiode das neue Recht anzuwenden ist. Zudem geht
nach Art. 4 VwVG die Regelung der Sprungbeschwerde gemäss MWSTG
als lex specialis derjenigen nach Art. 47 Abs. 2 VwVG vor. Die Sprungbe-
schwerde konkretisiert das Beschleunigungsgebot zugunsten der steuer-
pflichtigen Person (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 65
Abs. 4 MWSTG). Durch das Überspringen des Einspracheentscheids soll
das Verfahren effizienter und schneller durchgeführt werden können (vgl.
ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER et. al., Handbuch zum Mehrwert-
steuergesetz, 3. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2012, N 2312).
Gemäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG können Verfügungen innert 30 Tagen
nach Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Richtet sich die Ein-
sprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, ist sie
auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin
als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83
Abs. 4 MWSTG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1184/2012
vom 31. Mai 2012 E. 2.3, [noch zum aMWSTG] Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-5113/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 1.2,
A-6743/2009 vom 3. Mai 2010 E. 1.3).
1.3.2 Vorliegend ist die Verfügung der ESTV unbestrittenermassen ein-
lässlich begründet. Ausserdem bestätigt Letztere darin ihre gegenüber
der Beschwerdeführerin bereits in den Schreiben vom 20. November
A-1799/2012
Seite 6
2007 (act. 3) und ….. (act. 1) kundgegebene Rechtsauffassung. Die Be-
schwerdeführerin beantragt in ihrer Einsprache, diese sei direkt an das
Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Damit sind die Voraussetzun-
gen der Sprungbeschwerde erfüllt, weshalb auch die funktionale Zustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich (vgl. aber E. 1.4)
gegeben ist.
1.4
1.4.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge-
genstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Geset-
zesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über
welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu
entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit
durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts
2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, 2C_642/2007 vom 3. März 2008
E. 2.2). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge defi-
niert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er
darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, er kann
nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (Urteil des Bundesge-
richts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 1.2.1, A-4478/2009
vom 13. Juli 2010 E. 1.2.1, A-2293/2008 vom 8. Mai 2010 E. 1.2.1). Was
Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid
und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2).
1.4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Rückerstattung für die ab
dem 1. Quartal 2010 geschuldeten und entrichteten Mehrwertsteuern (Zif-
fer 3). Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall die Verfügung der ESTV
vom 7. Februar 2011. Diese befasste sich mit der Frage der subjektiven
Steuerpflicht der Beschwerdeführerin und der Berechnung der geschulde-
ten Mehrwertsteuern für die Steuerperioden 1. Quartal 2003 bis 4. Quar-
tal 2009. Die Steuerperioden ab 2010 waren nicht Gegenstand dieser
Verfügung, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
1.4.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1
A-1799/2012
Seite 7
2.1.1 Die in Art. 5 aMWSTG genannten Umsätze, namentlich die im In-
land gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen (Bst. b) und Lieferungen
von Gegenständen (Bst. a), unterliegen der Mehrwertsteuer, sofern sie
von einer steuerpflichtigen Person (dazu nachfolgend E. 2.2) getätigt
werden und nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen (oder be-
freit) sind (dazu nachfolgend E. 2.3). Als Dienstleistung gilt jede Leistung,
die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG).
2.1.2 Die Annahme eines Leistungsaustausches (Lieferung bzw. Dienst-
leistung gegen Entgelt) setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegen-
leistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 132 II
353 E. 4.1, 126 II 451 E. 6a mit Hinweisen, Urteile des Bundesgerichts
2A.410/2006 vom 18. Januar 2007 E. 5.1, vom 30. April 2004, veröffent-
licht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 241 E. 3.3;
BVGE 2007/39 E. 2.1). Die Beurteilung, ob ein Leistungsaustausch be-
steht, hat in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu
erfolgen (sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die zivil- bzw. vertrags-
rechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung
(statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November
2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 mit Hinweisen, Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-8527/2010 vom 9. Februar 2012 E. 2.2.1,
A-8058/2008 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Für die Annahme eines Leis-
tungsaustausches genügt es, dass Leistung und Gegenleistung innerlich
derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Aus-
reichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwartete (Üb-
lichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist erwart-
bar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegenübersteht, d.h.
dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine
Gegenleistung aus (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6038/2008 und A-6047/2008 vom 16. September 2009 E. 2.1,
A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.2, A-1431/2006 vom 25. Mai
2007 E. 2.2).
2.2 Die Details der subjektiven Steuerpflicht ergeben sich aus Art. 21
aMWSTG. Nach dessen Abs. 1 ist steuerpflichtig, wer eine mit der Erzie-
lung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lie-
ferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jähr-
lich gesamthaft Fr. 75'000.– übersteigen. Steuerpflichtig sind namentlich
natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des
privaten und öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten
A-1799/2012
Seite 8
sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsa-
mer Firma Umsätze tätigen (Art. 21 Abs. 2 aMWSTG). Der für die Fest-
stellung der Steuerpflicht nach Art. 21 Abs. 1 aMWSTG massgebende
Jahresumsatz bemisst sich bei den der Steuer unterliegenden Lieferun-
gen und Dienstleistungen nach den vereinnahmten Entgelten (Art. 21
Abs. 3 Bst. a aMWSTG).
2.3
2.3.1 Von den Steuern ausgenommen sind u.a. die Umsätze von Aus-
gleichskassen untereinander sowie die Umsätze aus Aufgaben, die den
Ausgleichskassen auf Grund des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
831.10) oder den Familienausgleichskassen auf Grund des anwendbaren
Rechts übertragen werden und die zur Sozialversicherung gehören oder
der beruflichen und sozialen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und
Weiterbildung dienen (Art. 18 Ziff. 25 aMWSTG).
2.3.2
2.3.2.1 Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm.
Auszugehen ist vom Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend
sein. Besonders wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen
zulässt, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Be-
rücksichtigung der weiteren Auslegungselemente (Methodenpluralismus),
wie namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm und ihres Zwecks.
Wichtig ist auch die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Be-
stimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittel-
bar entscheidend, dienen aber ebenfalls als Hilfsmittel, um den Sinn der
Norm zu erkennen. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige
Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn
der Regelung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entste-
hungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus ihrem Zusam-
menhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 131 III 314
E. 2.2, 130 II 202 E. 5.1, 129 II 114 E. 3.1).
2.3.2.2 Die in Art. 18 aMWSTG enthaltenen Steuerausnahmen (vgl.
E. 2.3.1) gelten als sog. unechte Steuerbefreiungen. Dies bedeutet, dass
derjenige, welcher den Umsatz erbringt, infolge der fehlenden Vorsteuer-
abzugsmöglichkeit mit der Steuer auf den Eingangsleistungen belastet
bleibt oder diese verdeckt auf die Leistungsempfänger überwälzt. Es wird
deshalb davon ausgegangen, dass die in Art. 18 aMWSTG genannten
Steuerausnahmen "eher restriktiv" bzw. zumindest nicht extensiv zu
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Seite 9
handhaben sind (BGE 124 II 372 E. 6a, 124 II 193 E. 5e, Urteil des Bun-
desgerichts 2A.305/2002 vom 6. Januar 2003 E. 3.2; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2999/2007 vom 12. Februar 2010 E. 2.4 mit weite-
ren Hinweisen). Primär sind die Ausnahmebestimmungen nach Art. 18
aMWSTG (wie andere Rechtsnormen auch) aber weder extensiv noch
restriktiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck "richtig" auszulegen (Urteil
des Bundesgerichts 2A.127/2002 vom 18. September 2002 E. 4.6; BVGE
2007/23 E. 2.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6740/2011 vom
6. Juni 2012 E. 3.1.2, A-2999/2007 vom 12. Februar 2010 E. 2.4,
A-1470/2006 vom 5. Februar 2009 E. 3.4.1, A-1510/2006 vom 19. Juli
2007 E. 3.1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei ausschliesslich für die Aus-
gleichskassen und Sozialversicherungen tätig. "Faktisch" handle es sich
bei ihr um die von diversen Ausgleichskassen und Sozialversicherungs-
anstalten bzw. ihren Gesellschafterinnen "ausgelagerte Informatikabtei-
lung", wobei die meisten Leistungen wiederum bei Dritten eingekauft
würden. Sie erwirtschafte keinen Gewinn. Die Gesellschafterinnen seien
verpflichtet, vorbehaltlos und unwiderruflich sämtliche einmaligen und
wiederkehrenden nicht gedeckten Verpflichtungen gemäss der für das
Geschäftsjahr gültigen Kostenaufteilung zu übernehmen. Die zahlenmäs-
sigen jährlichen Beitragszahlungen würden gestützt auf das von der Ge-
sellschafterversammlung genehmigte Budget berechnet. Die gewählte
Struktur sei organisatorisch sinnvoll und kostensparend.
Gestützt auf Art. 18 Ziffer 25 aMWSTG seien die Umsätze der Aus-
gleichskassen und Sozialversicherungen untereinander von der Steuer
ausgenommen. Die Verwaltung habe sie vor diesem Hintergrund darauf
hingewiesen, dass "das Einbinden der Beschwerdeführerin als Dienststel-
le einer Ausgleichskasse die subjektive Steuerpflicht verhindern" würde,
da es sich dann um ausgenommene Leistungen einer Ausgleichskasse
an eine andere handle. Der Gesetzgeber habe aber kaum beabsichtigt,
dass "im Bereich der Gemeinwesen oder im Sozialversicherungsbereich
bei institutionenübergreifenden Auslagerungen allein aufgrund der Wahl
der Rechtsform" die Mehrwertsteuer eingefordert werden soll, "deren Er-
hebung schliesslich zu einem Kostenfaktor für die betreffenden Institutio-
nen" – und in der Folge für die Versicherten und Beitragszahler – werde.
Es müsse deshalb eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" von Art. 18
Ziffer 25 aMWSTG zur Anwendung gelangen: Ihr Sinn und Zweck sei
ausnahmslos mit Leistungen verknüpft, die zu den Sozialversicherungen
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Seite 10
gehörten oder der beruflichen oder sozialen Vorsorge dienten. Die EDV
(Elektronische Datenverarbeitungs)-Projekte würden ausschliesslich für
die ordnungsgemässe Abwicklung der sozialen Vorsorge verwendet. Sie
sei im Sinne eines Zweckverbandes nur für ihre Gesellschafterinnen tätig
und "trete nicht am Markt" auf. Somit "erbringe sie gegenüber ihren Ge-
sellschafterinnen von der Steuer ausgenommene Leistungen". Folglich
sei sie "nicht subjektiv steuerpflichtig".
3.2 Im vorliegenden Fall erbringt die Beschwerdeführerin Dienstleistun-
gen im Bereich der Informationstechnologie an ihre Gesellschafterinnen,
nämlich an die Ausgleichskassen und Sozialversicherungsanstalten. Die-
se haben sich verpflichtet, der Beschwerdeführerin die daraus erwachse-
nen Kosten zu decken (vgl. E. 3.1). Zu Recht ist deshalb dem Grundsatz
nach unbestritten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und den Aus-
gleichskassen sowie den Sozialversicherungen jeweils ein Austausch von
Leistungen im Sinne der Mehrwertsteuer vorliegt, auch wenn der Be-
schwerdeführerin die Gewinnabsicht fehlt (vgl. E. 2.1.2).
Strittig ist aber, ob ein solcher Leistungsaustausch – wie die Beschwerde-
führerin geltend macht – von der Steuer ausgenommen ist. Sie begründet
dies mit der von ihr vorgeschlagenen Auslegung von Art. 18 Ziffer 25
aMWSTG. Demnach erziele auch sie, als Dienstleisterin von Ausgleichs-
kassen und Sozialversicherungsanstalten, von der Steuer ausgenomme-
ne Umsätze, da sie "ihre Leistungen ausschliesslich Ausgleichskassen
und Sozialversicherungsanstalten gegenüber" erbringe. Sie behauptet im
Kern also, der Wille des Gesetzgebers sei es gewesen, Gesellschaften
von der Steuer auszunehmen, die – wie sie – von Ausgleichskassen und
Sozialversicherungsanstalten gegründet worden seien und ausschliess-
lich Leistungen an Letztere erbringen würden, welche der Verwirklichung
von gesetzlichen Aufgaben dienten. Dieser Auslegung von Art. 18 Ziffer
25 aMWSTG ist im Folgenden nachzugehen:
3.3
3.3.1 Ausgangspunkt der Auslegung ist der Gesetzestext (vgl. E. 2.3.2.2).
Gemäss dem klaren und unzweideutigen Wortlaut der Bestimmung gilt
die Ausnahme nur für Ausgleichskassen. Auf sie ist in subjektiver Hinsicht
die Steuerausnahme beschränkt. In objektiver Hinsicht ist die Steueraus-
nahme auf die Leistungen von Ausgleichskassen untereinander begrenzt
sowie auf Umsätze aus Aufgaben, die an sie von Gesetzes wegen über-
tragen werden. Diese müssen zudem zur Sozialversicherung gehören,
der beruflichen und sozialen Vorsorge oder der beruflichen Aus- und Wei-
A-1799/2012
Seite 11
terbildung dienen. Die Bestimmung bezieht sich unter dem Titel "Aufga-
ben der Ausgleichskassen" vorweg auf Art. 63 Abs. 4 AHVG (vgl. auch
PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA,
Basel 2009, N 446 f. S. 297; vgl. auch REGINE SCHLUCKEBIER, in: Felix
Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Zürich 2012,
N 140 f. zu Art. 21 Abs. 2 Ziffer 25 MWSTG [der Wortlaut von Art. 18 Zif-
fer 25 aMWSTG wurde weitgehend unverändert ins MWSTG übernom-
men]).
Nach dem klaren Wortlaut fällt die Beschwerdeführerin, da sie keine Aus-
gleichskasse ist, nicht unter die strittige Bestimmung. Vom Wortlaut darf
aber dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme be-
stehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sol-
che Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und
Zweck der Norm oder aus ihrem Zusammenhang mit anderen Gesetzes-
bestimmungen ergeben (vgl. E. 2.3.2.1). Darauf ist als Nächstes einzu-
gehen:
3.3.2 Die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Norm (vgl.
E. 2.3.2.2) lassen sich den Materialien und den Wortprotokollen der par-
lamentarischen Beratungen entnehmen.
3.3.2.1 Art. 18 Ziffer 25 aMWSTG wurde aufgrund der parlamentarischen
Initiative von Pierre Triponez (vgl. BBl 2001 1472 ff., Parlamentarische Ini-
tiative Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Änderung, Bericht der
Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates) im Jahr 2001
ins Gesetz aufgenommen (vgl. AS 2001 3086 3087) und per 1. Januar
2002 in Kraft gesetzt.
Gemäss dem Kommissionsbericht war Ziel der Initiative zum einen, die
an die Ausgleichskassen übertragenen, der Mehrwertsteuer unterliegen-
den nicht hoheitlichen Aufgaben der Besteuerung zu entziehen. Als Bei-
spiele wurden die Durchführung der verbandlich organisierten beruflichen
Vorsorge oder das Führen einer Unfall- oder Krankenversicherung ge-
nannt. Damit sollte eine finanzielle Belastung der entsprechenden Leis-
tungen – und somit erhöhte Kosten für die Kunden von Kranken- und Un-
fallversicherungen – verhindert werden. Zum anderen sollte – so der Be-
richt weiter – eine Lösung für die Problematik gefunden werden, dass die
Dienstleistungen, die insbesondere kleinere, aber eigenständige Ver-
bandskassen aus Gründen der Effizienz einander erbringen, nicht mit der
Mehrwertsteuer belastet werden. Beispielsweise führe eine Kasse für die
A-1799/2012
Seite 12
anderen Kassen das Inkassowesen durch, während wiederum eine ande-
re Kasse für die Übrigen die Rentenberechnungen vornehme etc. Es
könne nicht im Sinne der Gesetzgebung sein, Organisationsformen, die
sinnvoll und effizient seien, mehr zu belasten. Pensionskassen, die ihre
administrativen Aufgaben selber ausführten, wären ohne die vorgeschla-
gene Gesetzesänderung gegenüber Pensionskassen, die diese Arbeiten
durch Verbandsausgleichskassen ausführen liessen, in wirtschaftlicher
Hinsicht bevorteilt, da die interne Erledigung administrativer Arbeiten nicht
als steuerpflichtige Dienstleistung gelte (vgl. BBl 2001 1473 f., Ziffer 2.1
"Handlungsbedarf").
Gemäss dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung wollte die
Kommission die Ausnahmen von der Steuer in subjektiver und objektiver
Hinsicht "eng begrenzen" (vgl. BBl 2001 1475, Ziffer 3.2 "Erläuterungen
zur vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung"). Ausserdem wollte sie sich
dem bisherigen gesetzgeberischen Bemühen, die Ausnahmen gemäss
Art. 18 aMWSTG "restriktiv zu handhaben", anschliessen (vgl. BBl 2001
1475, Ziffer 3.1 "Rechtliche Rahmenbedingungen"). Die Kommission hat
den Vorschlag deshalb so ausgestaltet, "dass der Kreis der Begünstigten
durch die Beschränkung auf die AHV- und Familienausgleichskassen limi-
tiert ist. Weiterhin nicht befreit sind Treuhandbüros oder Revisionsfirmen,
die übertragene Aufgaben in einem Mandatsverhältnis übernehmen. Auch
die befreiten Aufgaben wurden genau eingegrenzt, denn um von der
Mehrwertsteuer ausgenommen zu sein, müssen sie zur Sozialversiche-
rung, zur beruflichen Aus- und Weiterbildung oder zur beruflichen Vorsor-
ge gehören" (BBl 2001 1474, Ziffer 2.2 "Vorschlag der Kommission").
3.3.2.2 In seiner (zustimmenden) Stellungnahme hob der Bundesrat her-
vor, dass der Vorschlag der Kommission "in objektiver und subjektiver
Hinsicht ausreichend klar begrenzt" sei (vgl. BBl 2001 1480 f.).
3.3.2.3 Auch in den parlamentarischen Debatten des National- und des
Ständerates wurde betont, dass wegen des Grundsatzes der Allgemein-
heit der Besteuerung Ausnahmen von der Steuer nur "restriktiv" zuzulas-
sen seien und "eng begrenzt werden" müssten (vgl. AB NR 2001 53 f.,
Hans Rudolf Gysin für die Kommission; AB SR 2001 240, Franz Wicki für
die Kommission). Art. 18 Ziffer 25 aMWSTG sollte deshalb nur für Aus-
gleichskassen gelten und zwar für Dienstleistungen, die Ausgleichskas-
sen untereinander erbringen sowie für Aufgaben, die zur Sozialversiche-
rung, zur beruflichen Aus- und Weiterbildung oder zur beruflichen Vorsor-
ge gehörten (AB NR 2001 53 f. Hans Rudolf Gysin für die Kommission;
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AB SR 2001 240 f., Franz Wicki für die Kommission). Die Vorlage gab in
beiden Räte zu keinen weiteren Diskussionen Anlass. Der Entwurf wurde
in der von der Kommission vorgeschlagenen Form jeweils einstimmig an-
genommen.
3.3.2.4 Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Gesetzgebenden ganz be-
stimmte Aufgaben, die von Ausgleichskassen erfüllt werden, sowie den
Leistungsaustausch zwischen Ausgleichskassen von der Steuer ausneh-
men wollten. Aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen wollten die
Gesetzgebenden die einzuführende Steuerausnahme in der wiederholt
dargestellten Weise sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht eng
begrenzen. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass Treuhandbüros
oder Revisionsfirmen, die übertragene Aufgaben in einem Mandatsver-
hältnis übernehmen, weiterhin nicht unter die Steuerausnahme fallen sol-
len. Dies zeigt, dass die Steuerausnahme auf Ausgleichskassen be-
schränkt bleiben sollte. Der "Einkauf" von Informatikdienstleistungen,
m.a.W. die Auslagerung der Informatik durch Ausgleichskassen an Dritte
– bzw. an von ihnen gegründete Gesellschaften – im Sinne der hier stritti-
gen Rechtsfrage, wurde weder in den Materialien noch in den parlamen-
tarischen Debatten als mögliche Steuerausnahme thematisiert und wurde
nie als Problematik aufgeworfen, die es mit der vorgeschlagenen Geset-
zesänderung zu lösen gelte. Vielmehr wurde stets betont, dass Ausnah-
men von der Steuerpflicht restriktiv zu gewähren sind (vgl. E. 3.3.2.3),
und dass die ausgearbeitete Vorlage diesem Grundsatz Folge leiste.
3.3.3 Zu keinem andern Ergebnis führt die systematische Auslegung. Ins-
gesamt ergibt sich, dass sämtliche Auslegungselemente im Einklang mit
dem klaren Wortlaut der Norm stehen (vgl. E. 3.3.1). Es liegen keine
Gründe für die Annahme vor, dass die Regelung nicht den wahren Sinn
wiedergibt.
Zu diesem Ergebnis gelangt im Übrigen auch das Bundesgericht, wel-
ches bezüglich Art. 18 Ziffer 25 aMWSTG Folgendes festgehalten hat:
"Die neue Vorschrift begrenzt die Steuerausnahme (…) in zwei Richtun-
gen: In subjektiver Hinsicht gilt sie nur für Ausgleichskassen. In objektiver
Hinsicht beschränkt sie sich auf Umsätze aus Leistungen von Aus-
gleichskassen im übertragenen Bereich (…). Zudem werden Vorumsätze
ausgenommen. Mit der Novelle wurde somit das Gesetz nicht präzisiert,
sondern eine neue Steuerausnahme eingeführt (…)" (Urteile des Bundge-
richts 2A.280/2002 und 2A.305/2002 je vom 6. Januar 2003 E. 4 [die Ur-
teile ergingen noch zur Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994
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{aMWSTV, AS 1994 1464} und befasste sich u.a. mit der Rückwirkung
von Art. 18 Ziffer 25 aMWSTG]). Die Beschwerdeführerin kann sich folg-
lich nicht mit Erfolg auf Art. 18 Ziffer 25 aMWSTG berufen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dies zu einer sub-
stantiellen mehrwertsteuerlichen Belastung der Beschwerdeführerin führt.
Vor dem dargestellten Hintergrund würde es aber dem klaren Gesetzes-
wortlaut und dem Willen der Gesetzgebenden widersprechen, über eine –
wie die Beschwerdeführerin vorschlägt – "wirtschaftliche Betrachtungs-
weise" die Steuerausnahme in ihrem Sinne zu erweitern. Daran änderte
auch Art. 21 Abs. 2 Ziffer 28 des geltenden, aber im vorliegenden Fall oh-
nehin nicht anwendbaren (vgl. E. 1.2) MWSTG i.V.m. Art. 38 Abs. 2 Bst. d
MWSTV nichts, wonach Leistungen, die von einer einem Gemeinwesen
zugehörigen juristischen Person des privaten Rechts erbracht werden,
von der Steuer ausgenommen sind. Die Beschwerdeführerin leitet daraus
ab, dass die Rechtsform für sich allein betrachtet nicht zum Kriterium für
eine subjektive Steuerpflicht herangezogen werden dürfe. Dies zeige eine
"klare Tendenz zur Vermeidung einer taxe occulte beim Gemeinwesen
auf, die bei der vorliegenden Beurteilung nicht ausser Acht gelassen wer-
den" dürfe. Abgesehen davon, dass für die Mehrwertsteuer nicht primär
die Rechtsform des Leistungserbringers zentral wäre (und dies für die
ESTV auch nie das Kriterium war), sondern das Vorliegen eines Leis-
tungsaustausches (vgl. E. 2.1), wäre festzuhalten, dass die rechtsanwen-
denden Behörden an die gesetzliche Ordnung gebunden sind. Es ginge
deshalb nicht an, mit der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen
Vorgehensweise eine möglicherweise durchaus sinnvolle und effiziente
Struktur im Bereich der Organisation von Ausgleichskassen von der
Steuer auszunehmen. In diesem Zusammenhang wäre zudem festzuhal-
ten, dass – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin – die
"wirtschaftliche Betrachtungsweise" keine Auslegungsmethode ist (vgl.
E. 2.3.2.1). Sie hätte ihren Platz u.a. bei der Beurteilung, ob ein Leis-
tungsaustausch im Sinne der Mehrwertsteuer vorliegt (vgl. E. 2.1.2). Das
Vorhandensein eines solchen Leistungsaustausches ist wie gesehen (vgl.
E. 3.2) zu Recht unumstritten.
3.4 Dass im Übrigen die Tatbestandselemente der subjektiven Steuer-
pflicht (vgl. E. 2.2) erfüllt sind, liegt zu Recht nicht im Streit. Unbestritten
ist ferner die rechnerische und damit sachverhaltsmässige Ermittlung der
Steuerforderung.
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4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 19'000.– sind der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 19'000.– werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr in derselben Hö-
he geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …..; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
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gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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