Abtei lung I
A-180/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Billag AG,
av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,
und
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-180/2010
Sachverhalt:
A.
A._______ meldete sich am 8. Dezember 2006 für den gewerblichen
Radio- und Fernsehempfang im Restaurant B._______ in C._______
ab dem 1. Oktober 2006 an. Mit Datum vom 3. Januar 2007 stellte ihr
die Billag AG für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. März
2007 den Betrag von Fr. 399.15 und mit Datum vom 2. April 2007 für
die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2007 den Betrag von
Fr. 248.30 für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang in Rech-
nung. Die Billag AG teilte A._______ mit Schreiben vom 1. Mai 2007
mit, dass sie mit der nachgesuchten Bezahlung der ausstehenden
Rechnung in der Höhe von Fr. 399.15 in vier monatlichen Raten ein-
verstanden sei.
B.
Mit E-Mail vom 27. Juni 2007 meldete A._______ das Restaurant
B._______ per 31. Juli 2007, bzw. korrigiert mit Schreiben vom 7. Juli
2007 per 30. Juni 2007, vom gewerblichen Radio- und Fernseh-
empfang ab. Am 12. Juli 2007 bestätigte die Billag AG, dass sie
A._______ die Empfangsgebühren für den gewerblichen Radio- und
Fernsehempfang ab dem 1. Juli 2007 nicht mehr in Rechnung stellen
werde.
C.
Mit Betreibungsbegehren vom 19. Juni 2008 leitete die Billag AG die
Betreibung Nr. 803'509 über insgesamt Fr. 364.35 (Radio- und Fern-
sehempfangsgebühren inkl. Mahn- und Betreibungsgebühren exkl.
Betreibungskosten) gegen A._______ ein. Dagegen erhob diese am
8. Juli 2007 Rechtsvorschlag, welchen sie mit Schreiben vom 9. Juli
2008 begründete.
Hierauf erliess die Billag AG am 2. Oktober 2008 eine Verfügung, mit
welcher sie den Rechtsvorschlag von A._______ beseitigte und defini -
tive Rechtsöffnung erteilte. Mit gleicher Verfügung stellte die Billag AG
fest, dass A._______ der Erhebungsstelle für die Zeitspanne vom
1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007 Fr. 374.35 (inkl. Mahn-/
Betreibungsgebühren, exkl. Betreibungskosten) zu bezahlen habe und
die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 46.00 gemäss Art. 68
SchKG dem Schicksal der Betreibung folgten und somit von
A._______ zu bezahlen seien.
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D.
Am 10. Oktober 2008 stellte A._______ der Billag AG ein Schreiben
zu, welches diese am 15. Oktober 2008 ans Bundesamt für Kommuni-
kation BAKOM weiterleitete. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008
(Postaufgabe 28. Oktober 2008) bestätigte A._______ dem BAKOM
auf Anfrage, dass ihr Schreiben vom 10. Oktober 2008 an die Billag
AG als Beschwerde entgegenzunehmen sei.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 wies das BAKOM die
Beschwerde von A._______ ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte
fest, dass A._______ vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007
für das Restaurant B._______ in C._______ der Gebührenpflicht für
den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang unterlegen war. Weiter
beseitigte es den in der Betreibung Nr. 803'509 des Betreibungsamts
D._______ erhobenen Rechtsvorschlag und auferlegte A._______ die
Verfahrenskosten für den Entscheid des BAKOM in der Höhe von
Fr. 250.--.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend Beschwer-
deführerin) mit Schreiben vom 12. Januar 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung des BAKOM (nachfolgend Vorinstanz) und die Befreiung
von bzw. die rückwirkende Aufhebung der Gebührenpflicht betreffend
die streitige Periode.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 stellte die Beschwerdeführerin ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Zwischenverfü-
gung vom 1. Februar 2010 gutgeheissen wurde.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2010 beantragt die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf
eingetreten werden könne.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befind-
lichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vor-
instanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfü-
gungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide
im Sinne von Art. 61 VwVG.
1.2 Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 16. Dezember 2009
stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM
ist nach Art. 33 Bst. d VGG mögliche Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Letzteres ist demnach zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde.
1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid. Dieser ersetzt
allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7).
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist somit die Verfügung
des BAKOM vom 16. Dezember 2009, welche ihrerseits die Verfügung
der Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) vom 2. Oktober 2008 betreff-
end die Beseitigung des Rechtsvorschlags vom 8. Juli 2008 in der
Betreibung Nr. 803'509 ersetzt. Darin stellte die Vorinstanz fest, dass
die Beschwerdeführerin vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007
für das Restaurant B._______ in C._______ der Gebührenpflicht für
den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang unterlegen war.
Gestützt auf diese Feststellung beseitigte die Vorinstanz mit gleicher
Verfügung den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 803'509. Weiter
auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Verfahrens-
kosten in der Höhe von Fr. 250.--.
1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange-
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fochtenen, sie belastenden Verfügung vom 16. Dezember 2009 ohne
weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessen-
heit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Am 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006
über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige
Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401)
in Kraft getreten. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Gebüh-
renpflicht vom 1. November 2006 bis am 30. Juni 2007) teilweise noch
unter dem bis zum 31. März 2007 geltenden Recht, dem Bundesge-
setz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992
601 mit weiteren Änderungen) ereignet hat, ist für die Beurteilung der
sich stellenden Rechtsfragen bis zum 31. März 2007 noch das alte, ab
dem 1. April 2007 das neue Recht anwendbar (vgl. ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Basel 2008, S. 91 Rz. 2.202 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7657/2009 vom 29. April 2010 E.2).
3.1 Wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen wollte, musste
dies nach altem Recht der zuständigen Behörde vorgängig melden
und hatte Empfangsgebühren zu bezahlen (Art. 55 Abs. 1 aRTVG). Die
Empfangsgebühren wurden in Art. 55 Abs. 2 und 3 aRTVG weiter aus-
geführt und vom Bundesrat in Art. 44 ff. der Radio- und Fernsehver-
ordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903) konkret fest-
gelegt. Art. 41 Abs. 2 aRTVV (in der Fassung der aRTVV, welche am
1. August 2001 in Kraft gesetzt wurde; AS 2001 1680) legte hinsicht-
lich Empfangsgebühren eine Mitwirkungs- und Meldepflicht fest. Än-
derungen des meldepflichtigen Sachverhalts mussten in schriftlicher
Form ergehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.629/2007 vom
13. März 2008 E. 2.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4466/2008 vom 3. Februar 2009 E. 5.1).
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3.2 Nichts Wesentliches hat sich in dieser Hinsicht durch die am
1. April 2007 in Kraft getretenen RTVG und RTVV geändert. Personen,
welche Radio- und Fernsehprogramme empfangen wollen, müssen
dies der zuständigen Behörde vorgängig melden. Ebenso zu melden
sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte (Art. 68 Abs. 3
RTVG). Art. 68 Abs. 1 RTVG sieht zudem vor, dass der Betrieb von
Radio- und Fernsehprogrammen gebührenpflichtig ist (Empfangsge-
bühr). Beginn und Ende der Gebührenpflicht werden in Art. 68 Abs. 4
und 5 RTVG weiter ausgeführt und sind gestützt auf Art. 68 Abs. 6
RTVG vom Bundesrat in Art. 57 ff. RTVV konkret festgelegt worden.
Auch Art. 60 Abs. 1 RTVV legt hinsichtlich der Empfangsgebühr unver-
ändert eine Mitwirkungs- und Meldepflicht fest.
3.3 Die Praxis des Bundesgerichts stellt klare Anforderungen an die
Melde- bzw. Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, die Radio- und
Fernsehprogramme empfangen, den Empfang einstellen oder ihre Ge-
bührenpflicht aufheben wollen. So hält die konstante Rechtsprechung
fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Billag diese Mitwirkungs-
pflicht relativ streng handhabe und eine deutliche Mitteilung verlange,
wenn die Gebührenpflicht ablaufe, da es sich beim Inkasso der frag-
lichen Gebühren um Massenverwaltung handle (vgl. Urteile des Bun-
desgerichts 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2, 2C.629/2007
vom 13. März 2008 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4466/2008 vom 3. Februar 2009 E. 5.1, A-2348/2006 vom
14. August 2007 E. 4.2, A-2276/2006 vom 1. März 2007 E. 7).
4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet sinngemäss ihre Gebührenpflicht.
Sie habe privat nicht im Restaurant gewohnt und sie habe im Res-
taurant gar kein Kabelfernsehen oder Radio benötigt, da sie bei der
Übernahme des Restaurants eine Satellitenschüssel angebracht habe.
Wegen ihres gesundheitlichen Zustands habe sie aber beides nicht
gebraucht. Weiter führt sie aus, sie sei auf Ergänzungsleistungen
angewiesen und habe kein Geld, die Rechnungen zu begleichen.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es
sich bei der Radio- und Fernsehempfangsgebühr um eine sogenannte
Regalabgabe. Dies bedeutet, die Gebühr ist für das Recht geschuldet,
Programme zu empfangen und zwar unabhängig davon, welche und
wie viele Personen in einem Haushalt die Geräte benutzen, welche
Programme empfangen werden oder ob die Geräte überhaupt benutzt
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werden (vgl. BGE 121 II 183 E. 3a; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2247/2006 vom 28. März 2007 E. 3 und A-2348/2006 vom
14. August 2007 E. 4.1).
4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich
bei den Empfangsgebühren also nicht um eine Art "Entschädigung für
den Kabelanschluss", sondern um eine Gebühr für das Recht, Radio-
und Fernsehprogramme zu empfangen. Es spielt weder eine Rolle, ob
dieses Recht überhaupt ausgeübt wird, noch ob eine allfällige Aus-
übung über einen Kabelanschluss oder über eine Satellitenschüssel
geschieht.
4.3 Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht sowohl eine Gebüh-
renbefreiung von Gesetzes wegen als auch auf schriftliches Gesuch
hin vor. In die Kategorie der von Gesetzes wegen von der Gebühren-
pflicht (und der Meldepflicht) befreiten Benutzer fallen unter bestimm-
ten Voraussetzungen Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Bewoh-
ner von Pflegeheimen, die Bundesbehörden sowie die diplomatischen
Vertretungen und deren Personal (Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 63
RTVV; Art. 43 aRTVV [in den Fassungen welche am 1. August 1999
bzw. am 1. August 2001 in Kraft getreten sind {AS 1999 1845 und AS
2001 1680}] i.V.m. Art. 45 Abs. 1 aRTVV). Die Aufzählung der Gebüh-
renbefreiungsgründe ist abschliessend (vgl. ROLF H. WEBER, Rundfunk-
recht: Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen
[RTVG], Handkommentar, Bern 2008, zu Art. 68 Rz. 12). Die Be-
schwerdeführerin erfüllt keinen dieser Gebührenbefreiungstatbestän-
de.
4.4 Auf schriftliches Gesuch hin befreit die Erhebungsstelle zudem ge-
stützt auf Art. 64 Abs. 1 RTVV AHV- oder IV-Berechtigte von der Ge-
bührenpflicht, die (jährliche) Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
19. März 1965 (bzw. neu vom 6. Oktober 2006) über Ergänzungsleis-
tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG,
SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den An-
spruch auf Ergänzungsleistung einreichen.
Die Befreiung der Bezüger von Ergänzungsleistungen von der Ge-
bührenpflicht verfolgt einen sozialpolitischen Zweck, denn Personen
mit geringem Einkommen sind erfahrungsgemäss in ihrer Mobilität und
ihren Kommunikationsmöglichkeiten oft eingeschränkt und deshalb in
besonderem Masse auf Radio und Fernsehen angewiesen (vgl. BBl
2003 1642). Die Beschwerdeführerin hat als Bezügerin von Ergän-
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zungsleistungen betreffend den privaten Radio- und Fernsehempfang
unbestrittenermassen Anspruch auf Gebührenbefreiung. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist jedoch die Gebührenpflicht für den
gewerblichen Radio- und Fernsehempfang. Unter Berücksichtigung
des soeben erwähnten sozialpolitischen Anliegens, kann die Gebüh-
renbefreiung für Bezüger von Ergänzungsleistungen nur betreffend
den privaten, nicht aber betreffend den gewerblichen Radio- und Fern-
sehempfang zum Tragen kommen. Denn der gewerbliche Radio- und
Fernsehempfang dient gemäss Art. 58 Abs. 2 RTVV der Unterhaltung
oder der Information des Betriebspersonals und somit nicht der Förde-
rung der Kommunikationsmöglichkeiten der gebührenpflichtigen Privat-
person.
4.5 Aus den Vorakten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin
am 8. Dezember 2006 bei der Erstinstanz für den gewerblichen Radio-
und Fernsehempfang angemeldet und als Datum der Inbetriebnahme
den 1. Oktober 2006 angegeben hatte. Mit E-Mail vom 27. Juni 2007
bzw. Schreiben vom 7. Juli 2007 meldete sie sich betreffend den ge-
werblichen Radio- und Fernsehempfang für das Restaurant B._______
per 30. Juni 2007 wieder ab. Die Beschwerdeführerin war somit ge-
stützt auf Art. 68 Abs. 4 und 5 RTVG vom ersten Tag des Monats nach
Inbetriebnahme, also vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007
zum gewerblichen Radio- und Fernsehempfang berechtigt und ent-
sprechend auch gebührenpflichtig.
Eine rückwirkende Aufhebung der Gebührenpflicht ist nicht vorge-
sehen. Dies ergibt sich insbesondere aus der strengen Handhabung
der Meldepflicht (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Aufhebung ist erst möglich
nachdem die gebührenpflichtige Person der Erhebungsstelle die Ände-
rung des meldepflichtigen Sachverhalts angezeigt hat.
Aus diesen Gründen ist die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin
grundsätzlich zu bejahen. Nachfolgend bleibt noch die Höhe der aus-
stehenden Gebühren zu prüfen.
5.
Die Gebühren für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang für
die Periode vom 1. November 2006 bis zum 31. März 2007 und die
Urheberrechtsvergütungen an die SUISA betrugen gemäss Rechnung
vom 3. Januar 2007 insgesamt Fr. 399.15, diejenigen für die Periode
vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2007 gemäss Rechnung vom
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2. April 2007 (inkl. Mahngebühr in der Höhe von Fr. 5.-- betreffend die
Rechnung vom 3. Januar 2007) Fr. 248.30.
5.1 Nach mehrmaliger Mahnung und zwischenzeitlichem Abschluss
einer Zahlungsvereinbarung, bezahlte die Beschwerdeführerin nach
eigenen Angaben im Juni 2007 Fr. 99.80 an die Erstinstanz. Dieser
Betrag entspricht einer Rate des gemäss Zahlungsvereinbarung in vier
Raten zu bezahlenden Rechnungsbetrags in der Höhe von Fr. 399.15
betreffend die Periode vom 1. November 2006 bis zum 31. März 2007.
Er stimmt sowohl mit den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem
Schreiben vom 23. Juli 2007, sie habe eine Rate in der Höhe von
Fr. 99.80 bezahlt, als auch mit dem Saldobetrag (Gesamtausstand)
gemäss der 2. Mahnung der Erstinstanz vom 20. September 2007
überein (Fr. 399.15 abzüglich Fr. 99.80 ergibt Fr. 299.35). Woher die
beiden Beträge auf der Rückseite der 2. Mahnung vom 20. September
2007 in der Höhe von je Fr. 62.15 stammen, geht aus den Vorakten
nicht hervor. Insbesondere stimmen sie nicht mit den übrigen in den
Akten enthaltenen Beträgen überein, weshalb davon auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin im Juni 2007 tatsächlich einen Betrag
von Fr. 99.80 an die Erstinstanz überwies und der Ausstand betreffend
die Periode vom 1. November 2006 bis zum 31. März 2007 noch
Fr. 299.35 betrug.
5.2 Mit als "letzte Mahnung" bezeichnetem Schreiben vom 22. Januar
2008 fasste die Erstinstanz die Ausstände betreffend die gesamte Zeit -
spanne vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007 zusammen und
stellte die Mahngebühr für zwei vorangehende Mahnungen in der
Höhe von je Fr. 5.-- in Rechnung. Diese "letzte Mahnung" betraf somit
einen Gesamtbetrag von Fr. 557.65.
5.3 Aus den Vorakten geht hervor, dass die Erstinstanz in der Folge
die Ausstände für die Radio- und Fernsehempfangsgebühren (inkl.
Mahn- und Betreibungsgebühren) und die an die SUISA zu bezahlen-
den Urheberrechtsgebühren gesondert in Betreibung setzte. Das vor-
liegende Verfahren betrifft nur die Betreibung Nr. 803'509 bezüglich
der Radio- und Fernsehempfangsgebühren inkl. Mahn- und Betrei-
bungsgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 374.35 zuzüglich
Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 46.-- (vgl. auch angefochtene
Verfügung und E. 1.3 hiervor).
5.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz den
Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin für die Forderung der Erst -
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instanz im Betrag von insgesamt Fr. 374.35 (umfassend die Radio- und
Fernsehempfangsgebühren für die Zeitspanne vom 1. November 2006
bis zum 30. Juni 2007 sowie die Mahn- und Betreibungsgebühren [vgl.
Art. 62 Abs. 1 RTVV]) zu Recht beseitigt. Der vorinstanzliche Ent-
scheid erweist sich folglich (auch hinsichtlich der von der Beschwerde-
führerin nicht ausdrücklich beanstandeten Auferlegung der Verfahrens-
kosten im Umfang von Fr. 250.--) als rechtmässig und die Beschwerde
ist abzuweisen.
6.
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben, da die Beschwerdefüh-
rerin in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 1. Februar 2010 von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit wurde.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000245360/sib; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Anita Schwegler
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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