B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1805/2012
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______, …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Mehrwertsteuer.
A-1805/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (Steuerpflichtiger, Beschwerdeführer) betreibt ein […] und war
in den Jahren 2000 bis 2003 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen
Personen eingetragen. Per 31. Dezember 2003 wurde er infolge Unter-
schreitens der Umsatzgrenze wieder aus der Mehrwertsteuerpflicht ent-
lassen.
B.
In der Zeit zwischen dem 28. November 2008 und dem 23. März 2010
forderte die ESTV den Steuerpflichtigen mehrfach auf, Informationen zur
Überprüfung der Wiedereintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger einzu-
reichen. Nach Erhalt der Umsatzangaben des Steuerpflichtigen am
17. Mai 2010 und deren Prüfung wurde er von der ESTV am 8. Juli 2010
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 erneut ins Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen eingetragen.
C.
In der Folge stellte der Steuerpflichtige am 2. Juni 2011 bzw. am 21. Ok-
tober 2011 Gesuche um Erlass der Mehrwertsteuerforderungen für die
Jahre 2009 und 2010. Er begründete diese damit, dass es für ihn eine
grosse finanzielle Härte bedeuten würde, wenn er die Beträge von
Fr. 377.60 für das Jahr 2009 und von Fr. 6'987.60 für das Jahr 2010 zu-
züglich Verzugszinsen und Kosten bezahlen müsste.
D.
Mit Verfügung vom 2. März 2012 trat die ESTV auf das Erlassgesuch des
Steuerpflichtigen nicht ein und begründete dies damit, dass sie nur auf
Erlassgesuche mit rechtskräftig festgesetzten Mehrwertsteuerforderun-
gen eintreten könne. Die Mehrwertsteuerforderung des Jahres 2010 sei
nach wie vor nicht rechtskräftig geworden, da der Steuerpflichtige nicht
mitgeteilt habe, ob er für diese Mehrwertsteuerforderung vorab einen
Steuerjustizentscheid möchte oder ob er sie anerkenne und diesbezüg-
lich auf seine Rechtsmittel verzichte. Aus diesem Grund entspreche das
Erlassgesuch den gesetzlichen Anforderungen nicht und es könne des-
halb nicht darauf eingetreten werden. Zudem sei die ab dem 1. Januar
2010 in Kraft getretene neue Erlassbestimmung gemäss Art. 92 MWSTG
nur auf Steuerforderungen ab dem 1. Januar 2010 und nicht rückwirkend
auf ältere Steuerforderungen – somit auch nicht auf die Steuerforderung
von Fr. 377.60 aus dem Jahre 2009 – anwendbar.
A-1805/2012
Seite 3
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Steuerpflichtige mittels elektronischer
Eingabe vom 2. April 2012 Beschwerde bei der Bundeskanzlei. Diese
elektronische Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 3. April
2012 ebenfalls elektronisch von der Bundeskanzlei, Sektion elektroni-
scher Behördenverkehr Web BK, weitergeleitet. Nach entsprechender
Aufforderung vom 5. April 2012 reichte der Beschwerdeführer innert Frist
mit schriftlicher und unterzeichneter Eingabe vom 16. April 2012 die Be-
schwerdeschrift auf postalischem Weg beim Bundesverwaltungsgericht
ein und beantragt, dass ihm die offenen Mehrwertsteuerforderungen zu
erlassen seien, da er nicht genügend finanzielle Mittel habe, um diese zu
bezahlen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege.
F.
Auf das Einholen einer Vernehmlassung sowie der Akten wurde verzich-
tet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Ve-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die
Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de sachlich zuständig.
1.2. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vor-
instanzliche Beschwerdeentscheid das Anfechtungsobjekt. Vorliegend trat
die Vorinstanz auf das Erlassgesuch des Beschwerdeführers nicht ein.
Mit einer Beschwerde gegen einen solchen Nichteintretensentscheid
kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das
Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das An-
fechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als
Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann
(BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1805/2012
Seite 4
A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.6, A-5654/2009 vom
26. November 2010 E. 1.2, A-855/2008 vom 20. April 2010 E. 2.1,
A-1642/2006 vom 15. September 2008 E. 1.3). Die beschwerdeführende
Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber
die Aufhebung oder Änderung der Verfügung verlangen; auf materielle
Begehren kann nicht eingetreten werden (statt vieler: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 1.4, A-5104/2007
vom 19. Januar 2009 E. 1.3; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.164).
Das Bundesverwaltungsgericht kann demnach im vorliegenden Fall ein-
zig prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen.
Insofern der Beschwerdeführer allenfalls eine materielle Überprüfung des
Entscheids der Vorinstanz verlangen sollte, kann nicht auf die Beschwer-
de eingetreten werden. Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2010 ist das neue Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Auf alle
Sachverhalte, die sich ab dem 1. Januar 2010 zugetragen haben, kommt
demnach das neue MWSTG zur Anwendung. Soweit sich ein zu beurtei-
lender Sachverhalt im Jahre 2009 oder früher, also vor dem Inkrafttreten
des neuen Gesetzes, zugetragen hat, bleiben gemäss Art. 112 Abs. 1
MWSTG die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die gestützt
darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle während
ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechts-
verhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in
materieller Hinsicht für die Steuerperiode 2010 dem MWSTG und für jene
des Jahres 2009 dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen
Verordnung vom 29. März 2009 (aMWSTGV, AS 2000 1347).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
A-1805/2012
Seite 5
(ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3, vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 2.2 und E. 5.7, A-6642/2008 vom
8. November 2010 E. 1.3, A-7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 1.3 mit Hin-
weisen).
Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellt der im vorliegenden
Verfahren zu prüfende Steuererlass gemäss Art. 92 MWSTG dar (vgl. da-
zu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3469/2010 vom
15. April 2011 E. 2; a.M. jedoch ohne weitere Ausführungen GUIDO MÜL-
LER, in: MWST Kommentar, Schweizerisches Mehrwertsteuergesetz mit
den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, Regine Schlu-
ckebier/Felix Geiger [Hrsg.], Zürich 2012 [nachfolgend: MWSTG Kom-
mentar], N. 5 zu Art. 92); vielmehr handelt es sich beim Steuererlass um
ein Institut des materiellen Rechts. Dies bedeutet, dass eine rückwirken-
de Anwendung von Art. 92 MWSTG auf Sachverhalte vor dem 1. Januar
2010 nicht zulässig ist. Steuererlassgesuche für jene Steuerperioden be-
urteilen sich nach dem damals geltenden aMWSTG und im Speziellen
nach Art. 51 aMWSTG.
3.
3.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Nichteintretensentscheid ausgeführt,
dass Art. 92 MWSTG nicht auf die Steuerforderung aus dem Jahr 2009
von Fr. 377.60 angewendet werden könne. Ein Erlass sei darum nicht
möglich. Betreffend die Steuerforderung für das Jahr 2010 in der Höhe
von Fr. 6'987.60 entschied die Vorinstanz, dass diese Mehrwertsteuerfor-
derung nicht rechtskräftig festgesetzt sei, weil der Gesuchsteller – trotz
Aufforderung – nicht mitgeteilt habe, ob er für diese Mehrwertsteuerforde-
rung vorab einen Steuerjustizentscheid erwirken möchte oder ob er diese
anerkenne und diesbezüglich auf sein Rechtsmittel verzichte. Das Er-
lassgesuch, so die ESTV weiter, genüge im Übrigen auch den gesetzli-
chen Anforderungen nicht und es könne darauf nicht eingetreten werden.
Der Beschwerdeführer selbst bringt in seiner Beschwerde zu den von der
Vorinstanz in ihrer Verfügung betreffend Nichteintreten angesprochenen
Punkten und Gründen nichts vor. Seine Ausführungen konzentrieren sich
auf die Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse, welche nicht ausrei-
chen würden, um die Mehrwertsteuerforderungen zu begleichen, womit
ein Fall von grosser Härte vorliege.
A-1805/2012
Seite 6
3.2. Wie in E. 2 ausgeführt, ist eine rückwirkende Anwendung von Art. 92
MWSTG nicht möglich. Gemäss Art. 51 aMWSTG kann die ESTV im
Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens einem Erlass der Steuer
zustimmen. Eine mit Art. 92 MWSTG vergleichbare Regelung für einen
Steuererlass gibt es im aMWSTG jedoch nicht. Der in Art. 51 aMWSTG
vorgesehene Erlass regelt einzig einen – vorliegend nicht massgebenden
– Fall im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens. Somit fehlt
es – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – an einer gesetzlichen
Grundlage für den Erlass der Mehrwertsteuerforderung des Jahres 2009
in der Höhe von Fr. 377.60 und ein solcher ist demzufolge nicht möglich.
3.3. Was das Jahr 2010 betrifft, so kann gemäss Art. 92 MWSTG nur eine
rechtskräftig festgesetzte Steuer ganz oder teilweise erlassen werde (vgl.
GUIDO MÜLLER, a.a.O., N. 11 zu Art. 92). Es handelt sich dabei um eine
objektive Voraussetzung für einen Steuererlass, denn nur bei einer
rechtskräftig festgesetzten Steuer steht die (notwendigerweise zu ken-
nende) Höhe für einen Erlass fest (vgl. MICHAEL BEUSCH, Der Untergang
der Steuerforderung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 208). Erst wenn diese
Voraussetzung erfüllt ist, können die weiteren Voraussetzungen gemäss
Art. 92 Abs. 1 Bst. a-c MWSTG geprüft und die Steuer allenfalls erlassen
werden. Fehlt es jedoch an einer rechtskräftig festgesetzten Steuer, ist
auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Erlass aufgrund der
klaren gesetzlichen Regelung nicht möglich.
Die Steuerforderung des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 war im
Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung unbestrittenermassen noch
nicht rechtskräftig festgesetzt, das objektive Kriterium somit nicht erfüllt
und ein Steuererlass bereits aus diesem Grund ausgeschlossen.
3.4. Da für den Erlass der Mehrwertsteuerforderung für das Jahr 2009
keine gesetzliche Grundlage besteht und diejenige aus dem Jahr 2010
noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurde, war ein Steuererlass nicht
möglich.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das soeben Ausgeführte zu
erschüttern vermöchte. Seine Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit
darauf überhaupt eingetreten werden kann.
4.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf-
erlegt. Sie können jedoch ausnahmsweise erlassen werden (Art. 63
A-1805/2012
Seite 7
Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE SR 173.320.2]), wenn entweder ein Rechtsmittel ohne erhebli-
chen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird
(Art. 6 Bst. a VGEK) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person
der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerle-
gen (Art. 6 Bst. b VGEK). Aufgrund der konkreten Umstände des vorlie-
genden Falles und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
erscheint es als unverhältnismässig, ihm die Kosten aufzuerlegen, wes-
halb sie zu erlassen sind.
Da dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt werden, braucht auf
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom
16. April 2012 nicht weiter eingegangen zu werden.
5.
Vorliegend handelt es sich um einen Entscheid betreffend Erlass von Ab-
gaben. Er kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-3469/2010 vom 15. April 2011 E. 5).
A-1805/2012
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Versand: