B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-181/2013
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem
ZEMIS.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Asylsuchender), afghanischer Staatsangehöri-
ger, reiste am 8. Januar 2012 in die Schweiz ein und stellte gleichentags
ein Asylgesuch. Daraufhin wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel (nachfolgend: EVZ Basel) zugewiesen. Im Zentralen Migrati-
onsinformationssystem (ZEMIS) wurde sein Geburtstag, gestützt auf sei-
ne Angaben im Personalienblatt, mit Datum vom (…) 1981 sowie (…)
1991 registriert. Am 18. Januar 2012 bestätigte der Asylsuchende anläss-
lich der Befragung zu seiner Person am EVZ Basel, dass er am (…) 1991
geboren wurde.
B.
B.a Nachdem der Asylsuchende am 27. Juni 2012 (Posteingang) beim
Bundesamt für Migration (BFM) zahlreiche Unterlagen zu seiner Person
eingereicht hatte, stellte er (nachfolgend: Gesuchsteller) am 21. August
2012 (Posteingang) bzw. 5. September 2012 beim BFM ein Gesuch um
Berichtigung seines Geburtsdatums im ZEMIS. Zur Begründung führte
der Gesuchsteller aus, dass sein richtiges Geburtsdatum nach dem isla-
mischen Kalender (iranischer Kalender) der "(…) 1373" sei, was im gre-
gorianischen Kalender dem (…) 1994 entspreche.
B.b Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 wies das BFM das Gesuch um
Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS ab. Es hielt im Wesentlichen
fest, dass der Gesuchsteller den (…) 1991 als Geburtstag bestätigt habe.
Zudem sei der eingereichte Originalausweis nicht geeignet, ein anderes
Geburtsdatum zu beweisen.
C.
Dagegen reicht der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
14. Januar 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt ein mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) sei anzuweisen, den
(…) 1994 als sein Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen. Zur Begründung
führt der Beschwerdeführer im Wesentlich aus, dass den Behörden ein
Übersetzungs- bzw. Rechnungsfehler unterlaufen sei.
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Seite 3
D.
D.a Am 23. Januar 2013 ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung.
D.b Da der Beschwerdeführer innert Frist nicht die zum Nachweis seiner
Prozessarmut erforderlichen Unterlagen einreicht, weist das Bundesver-
waltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. März 2013 das Gesuch
um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung ab.
D.c Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. März 2013 (Post-
stempel) tritt das Bundesgericht mit Urteil 2C_284/2013 vom 2. April 2013
nicht ein.
E.
Am 7. Juni 2013 (Posteingang) beantragt der Beschwerdeführer die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
F.
Mit Schreiben vom 3. September 2013 verzichtet die Vorinstanz auf eine
Vernehmlassung und hält vollumfänglich an der Begründung in ihrer Ver-
fügung vom 7. Dezember 2012 fest.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG entschieden hat. Die angefochtene Verfügung stellt ein
zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Sie stammt von einer Behörde im Sin-
ne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1 Ziff. III 1.4 der Regierungs- und
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Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV,
SR 172.010.1]) und eine Ausnahme bezüglich des Sachgebietes liegt
nicht vor (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vo-
rinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen
Entscheid, mit welchem sein Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde,
beschwert. Er verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an der Berichti-
gung seiner im ZEMIS eingetragenen Personendaten und ist deshalb oh-
ne weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Angemessenheit
hin (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer stellte am 7. Juni 2013 einen Antrag auf Durchfüh-
rung einer mündlichen Verhandlung.
3.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ha-
ben Parteien bei Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprü-
che oder Verpflichtungen oder bezüglich einer gegen sie erhobenen straf-
rechtlichen Anklage grundsätzlich ein Recht auf eine öffentliche Verhand-
lung. Dieses Öffentlichkeitsgebot wird für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht durch Art. 40 Abs. 1 VGG umgesetzt und konkretisiert,
wonach eine öffentliche Parteiverhandlung im Anwendungsbereich von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur angeordnet wird, wenn es eine Partei verlangt
oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen. Art. 6 Ziff. 1
EMRK betrifft nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn – das
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heisst einerseits solche zwischen Privaten und andererseits solche zwi-
schen Privaten und dem Staat in seiner Eigenschaft als Subjekt des Pri-
vatrechts – sondern auch hoheitliche Akte von Verwaltungsbehörden, so-
fern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher
Natur eingreifen (BGE 132 I 229 E. 6.2, BGE 131 I 12 E. 1.2, BGE 122 II
464 E. 3b, BGE 121 I 30 E. 5c; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsge-
richt, Basel 2008, Rz. 3.161 und 3.167).
Das vorliegende Verfahren betrifft einzig die Berichtigung des Geburtsda-
tums des Beschwerdeführers im ZEMIS. Die angefochtene Verfügung
vom 7. Dezember 2012 betrifft weder vermögensrechtliche Ansprüche
noch greift sie in privatrechtlich begründete Rechte und Pflichten des Be-
schwerdeführer ein. Folglich liegt kein ziviler Anspruch im Sinne der
EMRK im Streit und dem Beschwerdeführer steht kein Anspruch auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu.
3.2 Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann
gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG auf Anordnung des Abteilungspräsidenten
oder des Einzelrichters eine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt
werden (vgl. auch Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dabei handelt es sich um eine
Befugnis des zuständigen Richters ("Kann-Vorschrift"), weshalb kein An-
spruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012
E. 2.2 sowie A-8728/2007 vom 8. April 2008 E. 2.1; ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1734a; vgl. auch FRANK SEETHA-
LER/KASPAR PLÜSS, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2009 [hiernach: Praxiskommentar
VwVG], Art. 57 N. 60).
Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, eine
mündliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen, da dadurch kein
zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. So wurde in Nachachtung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör dem Beschwerdeführer sowohl im
vorinstanzlichen Verfahren als auch im Verfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht Gelegenheit gegeben, sich zu äussern, wovon er auch
Gebrauch gemacht hat. Sodann erscheint im vorliegenden Fall, eine Par-
teiaussage ohnehin nicht zum Beweis der Richtigkeit des behaupteten
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Seite 6
Geburtsdatum geeignet, weshalb auch unter dem Blickwinkel der antizi-
pierten Beweiswürdigung von einer mündlichen Verhandlung abzusehen
ist (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 VwVG; zum beschränkten Beweiswert ei-
nes Augenscheins zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers:
E. 6.3.2.2; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 3.3 und A-3680/2012
vom 21. März 2013 E. 1.3.1; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008 [hiernach: VwVG-Kommentar], Rz. 2 zu Art. 33).
Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2013 Gelegenheit
gegeben, seine Beschwerde zu ergänzen und weitere Beweismittel ein-
zureichen, worauf er jedoch verzichtete. Insgesamt ist somit von der An-
setzung einer öffentlichen Verhandlung abzusehen und der Antrag des
Beschwerdeführers abzuweisen.
4.
Nach Art. 19 Abs. 1 der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006
(SR 142.513) richten sich die Rechte der Personen, deren Daten im ZE-
MIS bearbeitet werden, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs-
und Löschungsrechte sowie deren Recht auf Information über die Be-
schaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bun-
desgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1),
dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) sowie nach Art. 111f des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20; Art. 111e, 111g und 111h AuG wurden am
1. Dezember 2010 aufgehoben), welcher seinerseits für das Auskunfts-
recht auf die Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone
verweist. Ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Berichtigung seines Geburtsdatums zu Recht abge-
wiesen hat, ist im Folgenden deshalb in erster Linie nach den Bestim-
mungen des Datenschutzgesetzes zu beurteilen.
5.
5.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG muss sich derjenige, welcher Personenda-
ten bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Werden Personenda-
ten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlan-
gen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung unrich-
tiger Personendaten besteht ein absoluter und uneingeschränkter An-
spruch (vgl. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung; Urteile des Bundesverwal-
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tungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4 sowie A-4615/2009
vom 16. März 2010 E. 4; JAN BANGERT, in: Urs Maurer-Lambrou/Nedim
Peter Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel
2006 [hiernach: BSK DSG], Art. 25 N. 46-48). Deshalb setzt ein Berichti-
gungsanspruch nach Art. 5 Abs. 2 DSG einzig die Unrichtigkeit der bisher
bearbeiteten Daten sowie die Richtigkeit der nach dem Antrag des Ge-
suchstellers neu zu verwendenden Daten voraus. Bestreitet die betroffe-
ne Person die Richtigkeit der bearbeiteten Daten, so obliegt nicht ihr die
Last, die Unrichtigkeit der bisher geführten Daten zu beweisen, sondern
es liegt am Inhaber der Datensammlung bzw. an der Bundesbehörde de-
ren Richtigkeit zu beweisen. Die betroffene Person trifft dagegen die Be-
weislast für die Richtigkeit der von ihr verlangten Berichtigung (Entschei-
de des Bundesverwaltungsgerichts A-2058/2011 vom 22. September
2011 E. 3 und A-1507/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 3.2; vgl. zum Gan-
zen: BANGERT, BSK DSG, Art. 25 N. 49 und 52).
5.2 Im ordentlichen Verwaltungsverfahren hat die Behörde unter Berück-
sichtigung der Gesamtheit der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse
einen Sachverhalt zu werten. Das VwVG sieht dabei keine starren Be-
weisregeln vor und setzt auch keine unumstössliche Gewissheit voraus.
Massgeblich ist einzig die Überzeugung der Behörde vom Vorhandensein
einer Tatsache. Genügend ist ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit,
dass keine vernünftige Zweifel bleiben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.141; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, Praxis-
kommentar VwVG, Art. 12 N. 214). Die zum Beweis strittiger Personenda-
ten tauglichen Beweismittel sind von Amtes wegen zu erheben (Art. 12
VwVG), wobei die betroffene Person verpflichtet ist, an der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG, vgl. Urteil des
Bundesgerichtes 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.1 und
A-2055/2012 vom 3. Januar 2013 E. 2.2; YVONNE JÖHRI, in: David Rosen-
thal/Yvonne Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008
[hiernach: Handkommentar DSG], Art. 25 N. 21; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.119 f.).
5.3 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die
Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun-
den im Sinne von Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 sowie 5A.3/2007 vom 27. Februar
2007 E. 2 wonach sich die Frage der Beweiskraft auch bei ausländischen
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öffentlichen Urkunden nach der lex fori und somit nach Art. 9 ZGB richtet;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013
E. 4.1 und A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2; STEFAN WOLF, in: Heinz
Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizeri-
sches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, Bd. I, 1. Abteilung,
1. Aufl., Bern 2012, Art. 9 N. 8, 70 ff.; PAUL-HENRI STEINAUER, in: Pierre
Tercier [Hrsg.], Traité de droit privé suisse, Le Titre préliminiaire du Code
civil et Droit des personnes, 2. Aufl., 1. Bd., Basel 2009, S. 272 f.,
N. 723 f.). Folglich kommt derartigen amtlichen Dokumenten im Vergleich
zu anderen Urkunden kein erhöhter Beweiswert zu und sie sind wie Letz-
tere einer Würdigung zu unterziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.1 und A-3381/2011 vom
20. November 2012 E. 4.1.1). Je nach den Umständen des konkreten
Falls kann ihnen dabei erhebliche Beweiskraft zukommen. Dies gilt ins-
besondere, wenn ihr Beweiswert nicht in genereller Weise als beschränkt
zu betrachten ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6540/2011
vom 3. Mai 2012 E. 4.2) und die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen An-
gaben nicht in massgeblicher Weise in Frage gestellt wird (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-3381/2012 vom 20. November 2012
E. 4.1.1 und A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.2.1).
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Vorinstanz der Beweis der Richtigkeit
der bearbeiteten Daten gelingt oder ob der Beschwerdeführer die Richtig-
keit des von ihm angeführten Geburtsdatums nachzuweisen vermag.
6.1 Die Vorinstanz macht geltend, dass der Beschwerdeführer bei der
Einreichung des Asylgesuchs am 8. Januar 2012 auf dem Personalien-
blatt als Geburtsdatum sowohl den (…) 1981 als auch den (…) 1991
vermerkt habe. Anlässlich der Befragung zu seiner Person am 18. Januar
2012 habe er als Geburtsdatum den (…) 1991 angegeben. Sodann habe
der Beschwerdeführer das Protokoll der Befragung sowie das Persona-
lienblatt unterschrieben und damit bestätigt, dass sämtliche Angaben der
Wahrheit entsprechen. Aus diesem Grund sei er nun auf den (…) 1991
als Geburtsdatum zu behaften.
6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz. Im
vorliegenden Fall liege ein Übersetzungs- bzw. Rechnungsfehler vor. So
habe er bereits bei seiner Ankunft im EVZ Basel mündlich ausgeführt,
dass sein Geburtsdatum der "(…) 1373", d.h. der (…) 1994 sei. Der Mit-
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arbeiter des EVZ Basel konnte ihm damals jedoch nicht das genaue Ge-
burtsdatum gemäss gregorianischem Kalender nennen und habe ihm
empfohlen, ein provisorisches Datum anzugeben, welches er dann zu ei-
nem späteren Zeitpunkt berichtigen lassen könne. Anlässlich der Befra-
gung vom 18. Januar 2012 habe er den anwesenden Dolmetscher eben-
falls nach der Umrechnung seines Geburtsdatum gefragt und dieser habe
ihm mitgeteilt, dass das Jahr 1373 dem Jahr 1991 nach dem gregoriani-
schen Kalender entspreche, was jedoch nicht korrekt sei.
6.3
6.3.1 Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers
beruht ausschliesslich auf dessen Angaben im Personalienblatt und der
Befragung. Bereits die Tatsache, dass im Personalienblatt zwei verschie-
dene Geburtsdaten eingetragen wurden, deutet auf gewisse Unsicherhei-
ten bei der Erfassung dieser Angaben hin. Zudem fällt in Betracht, dass
im Rahmen des Asylverfahrens weder Ausweisschriften noch anderweiti-
ge Identitätspapiere vom Beschwerdeführer eingereicht wurden, mit wel-
chen sich sein ursprünglich angegebenes Geburtsdatum beweisen liesse.
Folglich beruht das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum nicht auf Ur-
kunden, sondern lediglich auf Aussagen des Beschwerdeführers, welche
nunmehr bestritten werden. Es bestehen deshalb Zweifel an dessen
Richtigkeit. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer sowohl das Personalienblatt als auch das Protokoll der Befragung
vom 18. Januar 2012 unterzeichnet hat, nichts zu ändern, zumal der Be-
schwerdeführer einen Umrechnungs- bzw. Übersetzungsfehler rügt und
sich darauf beruft, bereits damals den "(…) 1373" als seinen Geburtstag
angegeben zu haben. Mit anderen Worten macht der Beschwerdeführer
geltend, dass er nur den "(…) 1373" und nicht das falsch umgerechnete
Datum des (…) 1991 bestätigt habe.
6.3.2 Zum Beweis der Richtigkeit des behaupteten Geburtsdatums reich-
te der Beschwerdeführer eine Tazkira, Nr. (…), ein, welche am
"25.2.1386" vom Innenministerium in (…), Afghanistan, ausgestellt wurde.
6.3.2.1 Bei der Tazkira handelt es sich um ein weit verbreitetes, amtliches
Identitätspapier in Afghanistan, das neben einer Fotografie des Inhabers,
dessen Namen, den Namen des Vaters und des Grossvaters sowie das
Geburtsdatum und den Geburtsort des Inhabers beinhaltet. Tazkiras wei-
sen jedoch hinsichtlich verschiedener Merkmale keine Konsistenz auf und
sind oft nicht vollständig ausgefüllt. Auch der Umstand, dass im vorlie-
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Seite 10
genden Fall in der eingereichten Tazkira anstelle des Geburtsdatums des
Beschwerdeführers dessen Alter im Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkira
genannt wird ("Aufgrund vom äusserlichen Aussehen ist er im Jahre 1386
[=2007] als 16-jährig geschätzt worden" gemäss der unbestrittenen Über-
setzung der Vorinstanz), ist nicht ungewöhnlich und vermag deshalb die
Authentizität des fraglichen Dokuments nicht zu widerlegen (vgl. Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Tazkira, 12. März
2013, S. 2 f., abrufbar unter: > Herkunftsländer >
Mittlerer Osten-Zentralasien > Afghanistan, Afghanistan: Tazkira [Ge-
burtsurkunde], besucht am 28. Oktober 2013).
Als ausländisches, amtliches Identitätspapier geniesst die Tazkira jedoch
keinen erhöhten Beweiswert i.S.v. Art. 9 ZGB (vgl. oben E. 5.3; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.1
sowie A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2 f.). Des weiteren weisen Taz-
kiras keine objektiven Sicherheitsmerkmale auf, womit sie nicht fäl-
schungssicher sind. Zudem sind auch echte Dokumente mit falschem In-
halt weit verbreitet und es existiert kein Standardverfahren zur Verifizie-
rung der Identität des Antragsstellers. Deshalb kommt einer Tazkira nur
ein verminderter Beweiswert zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.3.1, A-5058/2012 vom 18. März
2013 E. 4.2.2 [zur Publikation vorgesehen] und A-6540/2011 vom 3. Mai
2012 E. 4.2 f., vgl. zum Ganzen: Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe, Afghanistan: Tazkira, 12. März 2013, abrufbar unter:
> Herkunftsländer > Mittlerer Osten-Zentralasien
> Afghanistan, Afghanistan: Tazkira [Geburtsurkunde], besucht am
28. Oktober 2013). Trotzdem darf sie nicht ohne genauere Betrachtung
als Fälschung deklariert werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-5058/2012 vom 18. März 2013 E. 4.2.2 [zur Publikation vorgese-
hen] und E-2023/2010 vom 11. Juni 2010 E. 6).
6.3.2.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung nur fest, dass
es sich um einen Originalausweis handelt. Aufgrund der Tatsache, dass
echte Tazkiras mit falschen Inhalt weit verbreitet sind und weil die Vorin-
stanz keine Feststellung über allfällige Anzeichen einer Verfälschung ge-
macht hat, kann vorliegend der Beweiswert der eingereichten Tazkira
nicht bestimmt werden. Ohne eingehende Prüfung der eingereichten Taz-
kira kann nicht davon ausgegangen werden, es handle sich dabei um ei-
ne Verfälschung bzw. um ein Dokument mit unwahrem Inhalt. Abgesehen
von ihrem lediglich verminderten Beweiswert im Allgemeinen stellt die
Tazkira vorliegend jedoch ohnehin kein geeignetes Beweismittel für das
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Seite 11
exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers dar, da daraus lediglich
hervorgeht, dass das Alter des Beschwerdeführers im Jahr 2007 auf
16 Jahre geschätzt wurde. Das in der Tazkira festgehaltene Geburtsjahr
beruht somit nur auf einer Schätzung des ausstellenden Beamten auf-
grund der äusserlichen Erscheinung des Beschwerdeführers. Da derarti-
ge Schätzungen bei Jugendlichen zwischen 15 und 25 Jahren äusserst
schwierig sind, kommt einer visuellen Überprüfung des Beschwerdefüh-
rers kaum ein Beweiswert zu, soweit es um den Nachweis eines exakten
Geburtsjahres geht, welches – wie im vorliegenden Fall – nur wenige
Jahre von einem bestrittenen Geburtsjahr abweicht (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5058/2012 vom 18. März 2013 E. 4.2.1 [zur
Publikation vorgesehen], A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 4.4.2 und E-
2023/2010 vom 11. Juni 2010 E. 6.).
Aus den genannten Gründen ist die eingereichte Tazkira nicht geeignet,
die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatums
rechtsgenüglich nachzuweisen. Ebenso wenig kann indessen die Vorin-
stanz gestützt auf die Feststellung in der Tazkira, dass der Beschwerde-
führer im Jahr 2007 auf 16 Jahre geschätzt worden sei, den Schluss zie-
hen, dass dieser tatsächlich im Jahr 1991 geboren wurde. Denn soweit
es um den exakten Nachweis des Geburtsdatums des Beschwerdefüh-
rers geht, kommt der Tazkira kaum Beweiswert zu. Immerhin stellt die
Tazkira insofern ein Indiz dar, als sie eindeutig gegen das vom Be-
schwerdeführer zusätzlich auf dem Personalienblatt aufgeführte Geburts-
datum vom (…) 1981 spricht, da dieses um 10 Jahre und damit erheblich
vom geschätzten Alter abweicht.
6.3.3 Des Weiteren reicht der Beschwerdeführer ein Dokument des (…)
Medical Center (nachfolgend: […] Medical Center) vom 28. August 2012
ein, welches bestätigt, dass er am (…), "(…) 1373", im (…) Medical Cen-
ter geboren wurde. Dokumente wie Geburtsurkunden stellen nach kon-
stanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine rechtsge-
nüglichen Ausweisdokumente dar (BVGE 2007/7 E. 6; Urteile des Bun-
desverwaltungsgericht A-2055/2012 vom 3. Januar 2013 E. 3.1.4 und
A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5.2). Bei der Bestätigung des
(…) Medical Center vom 28. August 2012 handelt es sich um eine Ge-
burtsurkunde, welche nicht fälschungssicher ist. Folglich ist ihr Beweis-
wert äussert gering, weshalb die Richtigkeit des behaupteten Geburtsda-
tums gestützt auf die eingereichte Geburtsurkunde nicht als erstellt gelten
kann.
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6.3.4 Sodann sind die weiteren ins Recht gelegten Dokumente, insbe-
sondere die Arbeitsbestätigung der X._______ Co. Ltd. vom 4. Septem-
ber 2011 und die Verleihungsurkunde für das Grosse Verdienstkreuz der
Bundesrepublik Deutschland vom 18. Dezember 2009, welche nach An-
gaben des Beschwerdeführers seinem Grossvater verliehen worden sei,
zum Nachweis des behaupteten Geburtsdatums von vornherein untaug-
lich, da sie darauf an keiner Stelle Bezug nehmen.
6.3.5 Zusammengefasst vermag weder der Beschwerdeführer das von
ihm behauptete Geburtsdatum noch die Vorinstanz die Richtigkeit eines
der im ZEMIS eingetragenen Geburtsdaten rechtsgenüglich darzulegen.
Was das Geburtsdatum vom (…) 1981 anbelangt, spricht die eingereichte
Tazkira eindeutig gegen dessen Richtigkeit.
7.
Nachfolgend sind die Folgen der Beweislosigkeit zu prüfen.
7.1 Dem Grundsatz nach sind unrichtige oder unvollständige Daten zu
berichtigen oder zu vernichten (Art. 5 Abs. 1 DSG). Als Folge davon dürf-
ten weder die als unrichtig erkannten, vom Bundesorgan bisher bearbei-
teten Daten noch die zu deren Ersatz angeführten neuen, aber ebenfalls
nicht zweifelsfrei nachgewiesenen Daten weiter bearbeitet werden. Aller-
dings müssen im Hinblick auf die Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben
gewisse Personendaten, zu denen bei Asylsuchenden die Personalien
gehören, notwendigerweise bearbeitet werden. In solchen Fällen über-
wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu-
treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Deshalb verlangt
Art. 25 Abs. 2 DSG für den Fall, dass weder die Richtigkeit des Eintrages
noch der verlangten Änderung nachgewiesen werden kann, die Kenn-
zeichnung der fraglichen Personendaten mit einem Vermerk, wonach die
Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist (z.B. "von der
betroffenen Person bestritten", "Angabe strittig", "bestritten"; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.2 und
A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.1; vgl. zum Ganzen: JÖHRY,
Handkommentar DSG, Art. 25 N. 21, EVA MARIA BELSER/ASTRID EPI-
NEY/BERNHARD WALDMANN, Datenschutzrecht, Grundlagen und öffentli-
ches Recht, Bern 2011, § 12 N. 167, PHILIPPE MEIER, Protection des don-
nées, Bern 2011, N. 1756). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der
neuen Daten, sind die bisherigen Daten zunächst zu berichtigen und die
neuen anschliessend mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Ob die
vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder
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ganz zu löschen sind, bleibt der Vorinstanz überlassen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5737/2007 vom 3. März 2008 E. 4 und 5 in
Bezug auf den Alias-Name). Die Vorinstanz sowie das auf Beschwerde
hin angerufene Bundesverwaltungsgericht haben über die Anbringung ei-
nes derartigen Bestreitungsvermerks von Amtes wegen zu entscheiden
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3
sowie 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2 und 5; vgl. zum Ganzen: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013
E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
7.2 Im vorliegenden Fall beruht der strittige ZEMIS-Eintrag lediglich auf
Aussagen und Angaben des Beschwerdeführers, deren Richtigkeit er nun
bestreitet, weil ein Übersetzungs- bzw. Rechnungsfehler vorliege. Die
Tatsache, dass für den Beschwerdeführer zwei Identitäten mit Geburtsda-
tum vom (…) 1981 bzw. 1991 erfasst wurden, lässt einerseits den
Schluss zu, dass zum Zeitpunkt als die Personalien aufgenommen wur-
den, Unsicherheiten bei der Erfassung dieser Angaben auftraten. Folglich
bestehen Zweifel an der Richtigkeit des ZEMIS-Eintrages. Andererseits
kann der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Geburtstag am
(…) 1994 nicht rechtsgenüglich nachweisen. Da das in der eingereichten
Tazkira festgehaltene Geburtsdatum nur auf einer Schätzung aufgrund
des Aussehens des Beschwerdeführers beruht, kann aber auch die Vor-
instanz das im ZEMIS mit 1991 erfasste Geburtsdatum nicht belegen.
Aufgrund der deutlichen Abweichung zwischen dem in der Tazkira ge-
schätzten Datum und dem eingetragenen Geburtsdatum vom (…) 1981
erweist sich Letzteres als unzutreffend, weshalb es gestützt auf Art. 5
Abs. 2 DSG zu löschen ist. Abgesehen von obigen Ausführungen er-
scheint es vorliegend als eher unwahrscheinlich, dass derselbe Überset-
zungs- bzw. Rechnungsfehler sowohl bei der Erfassung im Personalien-
blatt als auch bei der Befragung vom 18. Januar 2012 aufgetreten sein
soll, bei welcher zudem ein Dolmetscher anwesend war. Entsprechend ist
das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum mit (…) 1991 plausibler als
das behauptete, weshalb es weiterhin im ZEMIS zu führen ist. Da die Vor-
instanz dessen Richtigkeit nicht nachweisen konnte, ist ein Bestreitungs-
vermerk anzubringen.
8.
Zusammengefasst ist die vorliegende Beschwerde damit teilweise gutzu-
heissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum vom (…) 1991 mit einem
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Bestreitungsvermerk zu versehen sowie das zweite Geburtsdatum vom
(…) 1981 zu löschen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wer-
den in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer zwar insofern, als die
beantragte Berichtigung im ZEMIS nicht zu bewilligen ist. Er setzt sich je-
doch insoweit durch, als beim ersten im ZEMIS geführte Geburtsdatum
ein Bestreitungsvermerk anzubringen ist. Überdies ist das zweite Ge-
burtsdatum zu löschen. Es rechtfertigt sich entsprechend, den Beschwer-
deführer zur Hälfte als unterliegend zu betrachten und ihm die auf
Fr. 500.– festzulegenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 250.–
aufzuerlegen. Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrens-
kosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Dem teilweise obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerde-
führer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb
von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde kei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
10.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eid-
genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be-
kannt zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abge-
wiesen.
2.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
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und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Die Vorinstanz wird ange-
wiesen im ZEMIS einen Vermerk anzubringen, dass das mit (…) 1991 er-
fasste Geburtsdatum bestritten ist. Zudem ist das zweite im ZEMIS einge-
tragene Geburtsdatum vom (…) 1981 zu löschen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer im
Umfang von Fr. 250.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 500.– verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 250.– wird
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu-
rückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzah-
lungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
(z.K., B-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Ivo Hartmann
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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